Weitere Entscheidung unten: LG Hamburg, 03.05.2000

Rechtsprechung
   LG Neubrandenburg, 21.02.2000 - 4 T 61/00   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2000,13225
LG Neubrandenburg, 21.02.2000 - 4 T 61/00 (https://dejure.org/2000,13225)
LG Neubrandenburg, Entscheidung vom 21.02.2000 - 4 T 61/00 (https://dejure.org/2000,13225)
LG Neubrandenburg, Entscheidung vom 21. Februar 2000 - 4 T 61/00 (https://dejure.org/2000,13225)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Bt-Recht(Abodienst, Leitsatz frei)

    Hygiene-Inspektorin als Berufsbetreuerin

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Papierfundstellen

  • FamRZ 2000, 1305
  • BtPrax 2000, 221
 
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Wird zitiert von ... (3)

  • OLG Frankfurt, 19.07.2002 - 20 W 241/02

    Berufsbetreuervergütung: Vergütungserhöhung wegen des Erwerbs besonderer

    So liegt die an einer Fachschule vermittelte Qualifikation zwar in aller Regel unterhalb des für die Bewilligung der höchsten Besoldungsstufe erforderlichen Fachhochhochschulniveaus (vgl. OLG Schleswig BtPrax 2000, 172; BayObLG FamRZ 2000, 1307; LG Neubrandenburg, BtPrax 2000, 221; OLG Dresden FamRZ 2000, 316, BayObLG Rpfleger 2000, 392 und BayObLG-Report 2000, 35, Senatsbeschluss vom 8. April 2002 ­ 20 W 503/01).
  • OLG Frankfurt, 08.04.2002 - 20 W 503/01

    Berufsbetreuervergütung: Stundensatz bei erworbenem Fachschulabschluss als

    Sie steht im Einklang mit einer Vielzahl obergerichtlicher Entscheidungen, die in aller Regel einen Fachschulabschluss dieser Vergütungsstufe zuordnen (vgl. OLG Schleswig BtPrax 2000, 172; BayObLG FamRZ 2000, 1307, LG Neubrandenburg, BtPrax 2000, 221; OLG Dresden FamRZ 2000, 316; BayObLG Rpfleger 2000, 392 und BayObLG-Report 2000, 35).
  • LG Stendal, 20.03.2006 - 25 T 199/05

    Vergütung eines Betreuers nach dem Gesetz über die Vergütung von Vormündern und

    Nach h. M. kann im Verfahren der Freiwilligen Gerichtsbarkeit durch eine Zwischenentscheidung grundsätzlich auch in entsprechender Anwendung der §§ 303, 304 ZPO über den Grund eines Anspruches bzw. über eine für die Endentscheidung vorgreifliche Vorfrage entscheiden werden (vgl. LG Neubrandenburg, FamRZ 2000, 1305 [LG Neubrandenburg 21.02.2000 - 4 T 61/00 ]; BayObLG FamRZ 1996, 250/251 m.w.N.; Keidel/Kuntze/Winkler, FGG, 15. Auflage, § 56g Rdnr. 19).
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Rechtsprechung
   LG Hamburg, 03.05.2000 - 326 T 31/00   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2000,11947
LG Hamburg, 03.05.2000 - 326 T 31/00 (https://dejure.org/2000,11947)
LG Hamburg, Entscheidung vom 03.05.2000 - 326 T 31/00 (https://dejure.org/2000,11947)
LG Hamburg, Entscheidung vom 03. Mai 2000 - 326 T 31/00 (https://dejure.org/2000,11947)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Bt-Recht

    Politikwissenschaftler als Berufsbetreuer, Dipl.-Politikwissenschaftler

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Papierfundstellen

  • FamRZ 2000, 1309
  • BtPrax 2000, 221
 
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Wird zitiert von ... (4)

  • OLG Hamm, 16.01.2003 - 15 W 32/01

    Vergütung einer Diplom-Kauffrau als Berufsbetreuerin

    Es handelt sich dabei um Fachdisziplinen, denen im weitesten Sinne gemeinsam ist, dass sie sich mit den individuellen Lebensbedingungen des Menschen und ihrer Gestaltung befassen, und in denen deshalb für die Ausübung von Betreuungen nutzbringende Kenntnisse vermittelt werden (vgl. LG Hamburg, FamRZ 2000, 1309).
  • OLG Hamm, 11.04.2006 - 15 W 371/05

    Katholischer Theologe bekommt als Betreuer mehr Geld

    Es handelt sich dabei um Fachdisziplinen, denen im weitesten Sinne gemeinsam ist, dass sie sich mit den individuellen Lebensbedingungen des Menschen und ihrer Gestaltung befassen, und in denen deshalb für die Ausübung von Betreuungen nutzbringende Kenntnisse vermittelt werden (vgl. LG Hamburg, FamRZ 2000, 1309).
  • KG, 18.05.2004 - 1 W 482/02

    Betreuervergütung: Besondere für die Führung der Betreuung nutzbare

    Die Ausbildung des Beteiligten zu 1. wurde mithin durch die genannten Lehrfächer maßgeblich geprägt (vgl. zum Diplom-Politologen LG Frankfurt/Oder, FamRZ 2003, 190; LG Hamburg, FamRZ 2000, 1309).
  • OLG Hamm, 15.08.2006 - 15 W 139/06

    Studium der Volkswirtschaftslehre

    Es handelt sich dabei um Fachdisziplinen, denen im weitesten Sinne gemeinsam ist, dass sie sich mit den individuellen Lebensbedingungen des Menschen und ihrer Gestaltung befassen, und in denen deshalb für die Ausübung von Betreuungen nutzbringende Kenntnisse vermittelt werden (vgl. LG Hamburg, FamRZ 2000, 1309).
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