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   BayObLG, 30.05.2001 - 3Z BR 156/01   

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BayObLG, 30.05.2001 - 3Z BR 156/01 (https://dejure.org/2001,5055)
BayObLG, Entscheidung vom 30.05.2001 - 3Z BR 156/01 (https://dejure.org/2001,5055)
BayObLG, Entscheidung vom 30. Mai 2001 - 3Z BR 156/01 (https://dejure.org/2001,5055)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Sofortige weitere Beschwerde; Sprachbeherrschung; Türkische Sprache; Betreuung; Stundensatz

  • Bt-Recht(Abodienst, Leitsatz frei)

    Sprachkenntnisse sind nutzbare Kenntnisse

  • Judicialis

    BGB § 1836 Abs. 2; ; BVormVG § 1 Abs. 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 1836 Abs. 2; BVormVG § 1 Abs. 1
    Für eine Betreuung nutzbare Sprachkenntnisse

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

  • AG Erlangen - XVII 662/99
  • LG Nürnberg-Fürth - 13 T 1810/01
  • BayObLG, 30.05.2001 - 3Z BR 156/01

Papierfundstellen

  • BtPrax 2001, 205
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (2)

  • BayObLG, 27.10.1999 - 3Z BR 282/99

    Für die Führung einer Betreuung nutzbare Fachkenntnisse

    Auszug aus BayObLG, 30.05.2001 - 3Z BR 156/01
    Hierzu hat der Senat in seinem Beschluss vom 27.10.1999 (BayObLGZ 1999, 339/342) im einzelnen dargelegt:.

    Betreuungsrelevant sind im allgemeinen ferner Kenntnisse in den Bereichen Medizin, Psychologie, Sozialarbeit und Sozialpädagogik, Soziologie und Wirtschaft (BayObLGZ 1999, 339/341).

  • BayObLG, 18.02.2000 - 3Z BR 28/00

    Nicht abgeschlossenes Jurastudium

    Auszug aus BayObLG, 30.05.2001 - 3Z BR 156/01
    Zutreffend weist das Landgericht insoweit auf die Entscheidung des Senats vom 18.02.2000 DZ BR 28/00, abgedruckt in BtPrax 2000, 124) hin.
  • LG Münster, 01.03.2011 - 5 T 328/10

    Ein durch ein nicht betreuungsspezifisches Studium qualifizierter Berufsbetreuer

    Zur Konkretisierung dieser Voraussetzungen hat die Rechtsprechung (vgl. BayObLG Beschluss vom 30.05.2001, Az. 3 Z BR 156/01) folgende Definitionen aufgestellt:.

    Der Wortlaut des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 VBVG, der insoweit eindeutig ist, lässt eine solche Interpretation nicht zu (vgl. BayObLG Beschluss vom 30.05.2001, Az. 3Z BR 156/01).

  • OLG München, 24.10.2007 - 33 Wx 180/07

    Erhöhter Stundensatz berufsmäßiger Betreuer nach Ausbildung durch das

    Dies gilt allerdings in aller Regel nur für Kenntnisse des deutschen Rechts, da sich die Geschäfte, die der Betreuer für den Betroffenen zu besorgen hat, regelmäßig nach deutschem Recht richten (BayObLGZ 1999, 339/341; BayObLG Beschluss vom 30.5.2001, 3Z BR 156/01 , zitiert nach [...] Rn. 12).

    Zwar handelt es sich bei diesen Sprachkenntnissen im Hinblick darauf, dass die Betroffene ausschließlich der griechischen Sprache mächtig war, zweifellos um nutzbare Fachkenntnisse im Sinne der Vorschrift (vgl. BayObLG Beschluss vom 3.12.2003, 3Z BR 218/03 , zitiert nach [...] Rn. 14; BayObLG BtPrax 2001, 205).

  • BayObLG, 03.12.2003 - 3Z BR 218/03

    Auswirkungen von besonderen Sprachkenntnissen auf die Betreuervergütung

    Vielmehr ist davon auszugehen, dass in einem Fall wie dem vorliegenden, in dem der Betroffene der deutschen Sprache nicht mächtig ist, die Kenntnis einer Sprache, in der eine Verständigung mit dem Betroffenen möglich ist, geradezu zwingende Voraussetzung für die erfolgreiche Gestaltung einer Betreuung und damit logischer Weise auch für die Betreuung nutzbar ist (vgl. BayObLG BtPrax 2001, 205; BayObLGZ 1997, 146/148).

    cc) Auf die weitere Frage, ob als "abgeschlossene Ausbildung an einer Hochschule" im Sinne von § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BVormVG nicht ohnehin nur ein inländischer Hochschulabschluss in Betracht kommt und die einem Hochschulabschluss vergleichbare abgeschlossene Ausbildung nur bejaht werden kann, wenn die Anerkennung durch eine inländische staatliche Stelle erfolgt ist (vgl. dazu BayObLG BtPrax 2001, 205), kommt es im vorliegenden Fall nicht mehr an.

  • BayObLG, 09.07.2003 - 3Z BR 127/03

    Vergütung eines türkischen Berufsbetreuers mit abgeschlossenem Studium

    Das Landgericht hat allerdings zu Recht darauf hingewiesen, dass das in der Türkei absolvierte Studium der Rechtswissenschaft nicht besondere für die Betreuung nutzbare Kenntnisse vermittelt, weil die Betreuung üblicherweise in Deutschland zu führen ist und deshalb Kenntnisse im deutschen Recht vonnöten sind (vgl. BayObLG BtPrax 2001, 205 und 218 [LS]).
  • BayObLG, 10.03.2004 - 3Z BR 15/04

    Besondere Kenntnisse als vergütungserhöhende Merkmale bei Betreuervergütung

    aa) Der Senat hatte bisher offen gelassen, ob auch ein im Ausland abgeschlossenes Studium die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BVormVG erfüllen kann (BayObLG BtPrax 2001, 205).
  • KG, 08.06.2004 - 1 W 238/02

    Betreuervergütung: Qualifikation als Rechtsbeistand für Erbrecht nach altem Recht

    Es trifft zwar zu, dass nach § 1 Abs. 1 Satz 2 BVormVG Berufserfahrung ebenso wie die Teilnahme an einzelnen Fortbildungsmaßnahmen grundsätzlich nicht als Quellen für den Erwerb nutzbarer Fachkenntnisse im Betreuungswesen anerkannt sind (Deinert/Lütgens, Die Vergütung des Betreuers S. 121 zu Punkt 6.5.5.8; BayObLG BtPrax 2001, 205; OLG Jena, BtPrax 2000, 170).
  • BayObLG, 07.04.2004 - 3Z BR 267/03

    Betreuervergütung; nutzbare Kenntnisse; Hochschulausbildung; ausländische

    c) Zwar hat der Senat wiederholt entschieden, dass das Studium eines ausländischen (in den gegebenen Fällen: des türkischen) Rechts keine für Betreuungen in Deutschland verwertbaren Kenntnisse vermitteln kann (vgl. BayObLG BtPrax 2001, 205 und 2001, 218 [Ls.]).
  • OLG Saarbrücken, 08.03.2002 - 5 W 15/02

    Besondere Kenntnisse des Betreuers

    Darauf, ob die Beschwerdeführerin in mehreren anderen Fällen bei der Bewältigung von Betreuungsaufgaben erfolgreich auf ihre Sprachkenntnisse zurückgreifen konnte, kommt es nicht an, da die Fachkenntnisse bezogen auf die abzurechende, konkrete Betreuung zumindest potentiell von Nutzen sein müssen (MünchKomm(BGB)/Wagenitz, § 1836 Rdn. 26, 28; BayObLG BtPrax 2001, 205).
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