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   KG, 22.01.2002 - 1 W 246/01   

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https://dejure.org/2002,3456
KG, 22.01.2002 - 1 W 246/01 (https://dejure.org/2002,3456)
KG, Entscheidung vom 22.01.2002 - 1 W 246/01 (https://dejure.org/2002,3456)
KG, Entscheidung vom 22. Januar 2002 - 1 W 246/01 (https://dejure.org/2002,3456)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • nomos.de PDF, S. 47

    §§ 1836, 1836a BGB; § 1 BVormVG
    Betreuervergütung - erhöhter Stundensatz - DDR-Ausbildung - Patentingenieur

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Vergütungssatz eines Berufsbetreuers mit DDR-Ausbildung zum Patentingenieur; Beschwerde gegen die Zurückweisung eine Antrags auf Bewilligung einer Betreuervergütung

  • Bt-Recht(Abodienst, Leitsatz frei)

    Ausbildung in der ehem. DDR, Betreuervergütung

  • Judicialis

    BGB § 1836; ; BGB § 1836 a; ; BVormVG § 1 Abs. 1 S. 2 Nr. 2

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 1836 § 1836 a; BVormVG § 1 Abs. 1 S. 2 Nr. 2
    Vergütung eines Berufsbetreuers mit DDR-Ausbildung zum Patentingenieur

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJ 2002, 375
  • BtPrax 2002, 167
 
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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (12)

  • BayObLG, 06.09.2000 - 3Z BR 214/00

    Wertungskriterien für die Vergleichbarkeit einer Ausbildung mit einer

    Auszug aus KG, 22.01.2002 - 1 W 246/01
    Einer Zurückverweisung der Sache an das Landgericht bedarf es nicht, weil der Senat aufgrund des vorliegenden Rahmenstudienplans der H-Universität von 1971 für das postgraduale Studium des Beteiligten zu 1. zur Ausbildung als Patentingenieur und des nunmehr vollständig vorliegenden Fachstudienplans von 1972 den Sachverhalt eigenständig würdigen kann (vgl. BayObLG FamRZ 2001, 187/188).

    Dabei ist es nicht erforderlich, dass derartige Kenntnisse das gesamte Anforderungsprofil der Betreuung abdecken; vielmehr reichen Kenntnisse zur Bewältigung eines bestimmten Aufgabenkreises aus (vgl. zu Vorstehendem BayObLG BtPrax 2000, 81/82 und FamRZ 2001, 187; OLG Jena BtPrax 2000, 170; OLG Schleswig BtPrax 2000, 262/263; OLG Zweibrücken FGPrax 2001, 21; HK-BUR-Bauer/Deinert aaO).

    Vielmehr ist jeweils im Einzelfall zu prüfen, ob die Ausbildung des Betreuers die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 BVormVG erfüllt (vgl. BayObLG FamRZ 2001, 187/188; OLG Dresden a.a.O.).

  • OLG Jena, 03.03.2000 - 6 W 114/00

    Vergütungsanspruch eines Berufsbetreuers ; Förmliche Feststellung der

    Auszug aus KG, 22.01.2002 - 1 W 246/01
    Dabei ist es nicht erforderlich, dass derartige Kenntnisse das gesamte Anforderungsprofil der Betreuung abdecken; vielmehr reichen Kenntnisse zur Bewältigung eines bestimmten Aufgabenkreises aus (vgl. zu Vorstehendem BayObLG BtPrax 2000, 81/82 und FamRZ 2001, 187; OLG Jena BtPrax 2000, 170; OLG Schleswig BtPrax 2000, 262/263; OLG Zweibrücken FGPrax 2001, 21; HK-BUR-Bauer/Deinert aaO).

    Dies rechtfertigt die Bejahung der Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 BVormVG in solchem Fall (vgl. zu Vorstehendem OLG Dresden FamRZ 2001, 188/189, zum DDR-Abschluss Ingenieurökonom, das im Hinblick auf dessen Gleichstellung mit dem Fachhochschulabschluss Betriebswirtschaft die Frage der Vermittlung im Kernbereich offen lässt; OLG Brandenburg FamRZ 2002, 349, zum DDR-Abschluss Staatswissenschaftler und Gleichstellung mit dem Fachhochschulabschluss Diplom-Verwaltungswirt, das besondere Rechtskenntnisse verneint, da nur einzelne Rechtsprobleme und nicht juristische Grundkenntnisse Ausbildungsgegenstand waren; OLG Jena BtPrax 2000, 170/170, das die Relevanz in der ehemaligen DDR erworbener rechtlicher und ökonomischer Kenntnisse bezweifelt, für den Diplombauingenieur deren Vermittlung im Kernbereich verneint; abl. Damrau/Zimmermann a.a.O. Rdn.55).

  • OLG Zweibrücken, 19.09.2000 - 3 W 186/00

    Vergütung des Betreuers - Lehramtsstudiengang - Hauptprüfung in den Fächern

    Auszug aus KG, 22.01.2002 - 1 W 246/01
    Bestellt das Gericht einen Betreuer, der über besondere Kenntnisse verfügt, die für die Führung der Betreuungen allgemein nutzbar und durch eine Ausbildung iSv 1 Abs. 1 Satz 2 BVormVG erworben sind, wird nach § 1 Abs. 2 Satz 1 BVormVG grundsätzlich vermutet, dass die Kenntnisse auch für die Führung der konkreten Betreuung nutzbar sind (vgl. dazu BayObLGFamRZ 2001, 187; OLG Zweibrücken BtPrax 2000, 89/90 und FGPrax 2001, 21/22; HK-BUR - Bauer/Deinert, 28 EL., § 1836 Rdn. 102; Damrau/Zimmermann, BetR, 3. Aufl., § 1836a Rdn. 51), es sei denn, das Vormundschaftsgericht hat bei der Bestellung des Betreuers etwas anderes bestimmt (§ 1 Abs. 2 Satz 2 BVormVG), was hier nicht der Fall ist.

    Dabei ist es nicht erforderlich, dass derartige Kenntnisse das gesamte Anforderungsprofil der Betreuung abdecken; vielmehr reichen Kenntnisse zur Bewältigung eines bestimmten Aufgabenkreises aus (vgl. zu Vorstehendem BayObLG BtPrax 2000, 81/82 und FamRZ 2001, 187; OLG Jena BtPrax 2000, 170; OLG Schleswig BtPrax 2000, 262/263; OLG Zweibrücken FGPrax 2001, 21; HK-BUR-Bauer/Deinert aaO).

  • OLG Köln, 16.02.2000 - 16 Wx 18/00

    Höhe der Betreuervergütung für einen Handwerksmeister

    Auszug aus KG, 22.01.2002 - 1 W 246/01
    Da es sich bei der Betreuung in ihrem Wesen um eine rechtliche Betreuung handelt (vgl. § 1901 Abs. 1 BGB), kommt insbesondere rechtlichen Kenntnissen eine besondere Bedeutung zu; betreuungsrelevant sind darüber hinaus aber auch - je nach den übertragenen Aufgabenkreisen - Kenntnisse in den Bereichen Medizin, Psychologie, Sozialarbeit und Sozialpädagogik, Soziologie und Wirtschaft (BayObLG a.a.O.; OLG Jena aaO; OLG Köln FamRZ 2000, 1303; OLG Zweibrücken a.a.O.; Knittel aaO S. 25; HK-BUR - Bauer/ Deinert aaO; Krit. Damrau/Zimmermann aaO Rdn. 52).

    Erforderlich, aber auch ausreichend ist, wenn ein erheblicher Teil der Ausbildung auf die Vermittlung solchen Wissens gerichtet war und das Niveau des dadurch erworbenen betreuungsrelevanten Gesamtwissens über ein Grundwissen deutlich hinausging, auch wenn in einzelnen Fächern nur Grundzüge gelehrt wurden, und dieses Wissen selbständiger Teil der Prüfung war (vgl. etwa zum Verwaltungsangestellten BayObLG a.a.O.; zum Handwerksmeister OLG Köln FamRZ 2000, 1303/1304; zum Dipl.-Ing. Landbau OLG Schleswig BtPrax 2000, 172).

  • OLG Dresden, 26.06.2000 - 15 W 500/00

    Zur Höhe von Betreuervergütung

    Auszug aus KG, 22.01.2002 - 1 W 246/01
    Dies rechtfertigt die Bejahung der Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 BVormVG in solchem Fall (vgl. zu Vorstehendem OLG Dresden FamRZ 2001, 188/189, zum DDR-Abschluss Ingenieurökonom, das im Hinblick auf dessen Gleichstellung mit dem Fachhochschulabschluss Betriebswirtschaft die Frage der Vermittlung im Kernbereich offen lässt; OLG Brandenburg FamRZ 2002, 349, zum DDR-Abschluss Staatswissenschaftler und Gleichstellung mit dem Fachhochschulabschluss Diplom-Verwaltungswirt, das besondere Rechtskenntnisse verneint, da nur einzelne Rechtsprobleme und nicht juristische Grundkenntnisse Ausbildungsgegenstand waren; OLG Jena BtPrax 2000, 170/170, das die Relevanz in der ehemaligen DDR erworbener rechtlicher und ökonomischer Kenntnisse bezweifelt, für den Diplombauingenieur deren Vermittlung im Kernbereich verneint; abl. Damrau/Zimmermann a.a.O. Rdn.55).
  • OLG Brandenburg, 26.10.2000 - 9 Wx 25/00
    Auszug aus KG, 22.01.2002 - 1 W 246/01
    Dies rechtfertigt die Bejahung der Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 BVormVG in solchem Fall (vgl. zu Vorstehendem OLG Dresden FamRZ 2001, 188/189, zum DDR-Abschluss Ingenieurökonom, das im Hinblick auf dessen Gleichstellung mit dem Fachhochschulabschluss Betriebswirtschaft die Frage der Vermittlung im Kernbereich offen lässt; OLG Brandenburg FamRZ 2002, 349, zum DDR-Abschluss Staatswissenschaftler und Gleichstellung mit dem Fachhochschulabschluss Diplom-Verwaltungswirt, das besondere Rechtskenntnisse verneint, da nur einzelne Rechtsprobleme und nicht juristische Grundkenntnisse Ausbildungsgegenstand waren; OLG Jena BtPrax 2000, 170/170, das die Relevanz in der ehemaligen DDR erworbener rechtlicher und ökonomischer Kenntnisse bezweifelt, für den Diplombauingenieur deren Vermittlung im Kernbereich verneint; abl. Damrau/Zimmermann a.a.O. Rdn.55).
  • BVerwG, 10.12.1997 - 6 C 10.97

    - auf der Grundlage gleichwertiger Abschlüsse.

    Auszug aus KG, 22.01.2002 - 1 W 246/01
    Diese setzt in erster Linie die formelle und funktionale Gleichheit der Ausbildung in dem betreffenden Berufsfeld, inhaltlich aber lediglich eine fachliche Annäherung voraus, während eine besondere Ausrichtung auf das System der DDR nicht entgegensteht (vgl. zu Vorstehendem eingehend BVerwGE 106, 24/37 ff.).
  • OLG Zweibrücken, 07.12.1999 - 3 W 267/99
    Auszug aus KG, 22.01.2002 - 1 W 246/01
    Bestellt das Gericht einen Betreuer, der über besondere Kenntnisse verfügt, die für die Führung der Betreuungen allgemein nutzbar und durch eine Ausbildung iSv 1 Abs. 1 Satz 2 BVormVG erworben sind, wird nach § 1 Abs. 2 Satz 1 BVormVG grundsätzlich vermutet, dass die Kenntnisse auch für die Führung der konkreten Betreuung nutzbar sind (vgl. dazu BayObLGFamRZ 2001, 187; OLG Zweibrücken BtPrax 2000, 89/90 und FGPrax 2001, 21/22; HK-BUR - Bauer/Deinert, 28 EL., § 1836 Rdn. 102; Damrau/Zimmermann, BetR, 3. Aufl., § 1836a Rdn. 51), es sei denn, das Vormundschaftsgericht hat bei der Bestellung des Betreuers etwas anderes bestimmt (§ 1 Abs. 2 Satz 2 BVormVG), was hier nicht der Fall ist.
  • OLG Schleswig, 13.07.2000 - 2 W 105/00

    Qualifikation eines Pastors aus Berufsbetreuer

    Auszug aus KG, 22.01.2002 - 1 W 246/01
    Dabei ist es nicht erforderlich, dass derartige Kenntnisse das gesamte Anforderungsprofil der Betreuung abdecken; vielmehr reichen Kenntnisse zur Bewältigung eines bestimmten Aufgabenkreises aus (vgl. zu Vorstehendem BayObLG BtPrax 2000, 81/82 und FamRZ 2001, 187; OLG Jena BtPrax 2000, 170; OLG Schleswig BtPrax 2000, 262/263; OLG Zweibrücken FGPrax 2001, 21; HK-BUR-Bauer/Deinert aaO).
  • BayObLG, 27.10.1999 - 3Z BR 282/99

    Für die Führung einer Betreuung nutzbare Fachkenntnisse

    Auszug aus KG, 22.01.2002 - 1 W 246/01
    Dabei ist es nicht erforderlich, dass derartige Kenntnisse das gesamte Anforderungsprofil der Betreuung abdecken; vielmehr reichen Kenntnisse zur Bewältigung eines bestimmten Aufgabenkreises aus (vgl. zu Vorstehendem BayObLG BtPrax 2000, 81/82 und FamRZ 2001, 187; OLG Jena BtPrax 2000, 170; OLG Schleswig BtPrax 2000, 262/263; OLG Zweibrücken FGPrax 2001, 21; HK-BUR-Bauer/Deinert aaO).
  • OLG Dresden, 14.03.2000 - 15 W 2381/99

    Diplomlehrer; DDR-Hochschulabschluss

  • BVerfG, 16.03.2000 - 1 BvR 1970/99

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde im Zusammenhang mit der Vergütung von

  • KG, 11.04.2006 - 1 W 227/04

    Vergütung des Berufsbetreuers: Ausbildung zum Diplom-Militärwissenschaftler in

    Dessen Würdigung ist im Verfahren der weiteren Beschwerde nur auf Rechtsfehler zu überprüfen, also insbesondere darauf, ob das Erstbeschwerdegericht von zutreffenden rechtlichen Voraussetzungen ausgegangen ist, den maßgeblichen Sachverhalt ausreichend erforscht, § 12 FGG, bei der Erörterung des Beweisstoffes alle wesentliche Umstände berücksichtigt, § 25 FGG, und nicht gegen gesetzliche Beweisregeln, Denkgesetze und feststehende Erfahrungssätze oder gegen Verfahrensrecht verstoßen hat (Senat, Beschluss vom 22. Januar 2002 - 1 W 246/01 -, BtPrax 2002, 167 ff.; Beschluss vom 8. Juni 2004 - 1 W 238/02 -, OLG-Report 2005, 550, 551).

    Solche Kenntnisse liegen dann vor, wenn sie - bezogen auf ein bestimmtes Fachgebiet - über ein Grundwissen deutlich hinausgehen und den Betreuer befähigen, seine Aufgaben besser und effektiver zu erfüllen (Senat, BtPrax 2002, 167ff; OLG-Report 2005, 550; OLG Naumburg, OLG-Report 2005, 184f.; BayObLG, BtPrax 2003, 135f.; OLG Brandenburg, FamRZ 2002, 349f.; NJ 2002, 97f.; OLG Jena, NJ 2003, 379).

    Da der Betreuer die Angelegenheiten des Betroffenen rechtlich zu besorgen hat, vgl. § 1901 Abs. 1 BGB, kommt den rechtlichen Kenntnissen eine besondere Bedeutung zu; betreuungsrelevant sind aber auch Kenntnisse in den Bereichen Medizin, Psychologie, Sozialarbeit, Sozialpädagogik, Soziologie und Wirtschaft (Senat, BtPrax 2002, 167f.; BayObLG, BtPrax 2003, 135f.; OLG Brandenburg, FamRZ 2002, 349f.; OLG Jena, NJ 2003, 379; OLG Dresden, FamRZ 2000, 847f.).

    Das ist der Fall, wenn ein erheblicher Teil der Ausbildung auf die Vermittlung solchen Wissens gerichtet war, auch wenn in einzelnen Fächern nur Grundzüge gelehrt wurden, das Niveau des dadurch erworbenen betreuungsrechtlichen Gesamtwissens über ein Grundwissen deutlich hinausging und dieses Wissen selbständiger Teil der Prüfung war (Senat, BtPrax 2002, 167ff.).

    Insoweit ist zu fordern, dass der Betreuer trotz seiner inhaltlich auf das System der DDR ausgerichteten Ausbildung aufgrund der erworbenen formellen Kenntnisse (des juristischen bzw. ökonomischen "Handwerks") in der Lage ist, sich in die abweichende Rechts- und Wirtschaftsordnung einzuarbeiten, und insoweit einem Laien ohne besondere Fachkenntnisse nicht gleichzusetzen ist (Senat, BtPrax 2002, 167f.; BayObLG, BtPrax 2003, 135f.).

  • KG, 06.03.2007 - 1 W 295/06

    Besondere, für die Führung der Betreuung nutzbare Fachkenntnisse eines Betreuers

    Da es sich bei der Betreuung in ihrem Wesen um eine rechtliche Betreuung handelt (§ 1901 Abs. 1 BGB), kommt rechtlichen Kenntnissen eine grundlegende Bedeutung zu, betreuungsrelevant sind darüber hinaus auch - je nach den übertragenen Aufgabenkreisen - Kenntnisse in den Bereichen Medizin, Psychologie, Sozialarbeit und Sozialpädagogik, Soziologie und Wirtschaft (Senat, BtPrax 2002, 167 m. w. N.).

    Vielmehr ist in jedem Einzelfall zu prüfen, ob die konkret durchlaufene Ausbildung des Betreuers die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 Nr. 1 und 2 BVermVG erfüllt (Senat, BtPrax 2002, 167).

    Erforderlich, aber auch ausreichend ist, dass ein erheblicher Teil der Ausbildung auf die Vermittlung solchen Wissens gerichtet war (Senat, BtPrax 2002, 167).

    Dessen Würdigung ist im Verfahren der weiteren Beschwerde nur auf Rechtsfehler zu überprüfen, also insbesondere darauf, ob das Erstbeschwerdegericht von zutreffenden rechtlichen Voraussetzungen ausgegangen ist, den maßgeblichen Sachverhalt ausreichend erforscht (§ 12 FGG), alle wesentlichen Umstände des Beweisstoffs berücksichtigt und erörtert (§ 25 FGG) und nicht gegen gesetzliche Beweisregeln, Denkgesetze und feststehende Erfahrungssätze oder gegen Verfahrensrecht verstoßen hat (vgl. Senat, BtPrax 2002, 167; Keidel/Kahl, FGG, 15. Aufl. § 27 Rn. 42 m. w. N.).

  • BayObLG, 19.02.2003 - 3Z BR 211/02

    "Diplom-Staatswissenschaftler" als Betreuer

    Zum anderen bedarf es tatsächlicher Feststellungen über den Inhalt und die Tiefe der Stoffvermittlung hinsichtlich der dabei erworbenen Rechtskenntnisse, die den Schluss rechtfertigen können, der Betreuer habe in seinem Studium "das juristische Handwerk gelernt" (vgl. KG BtPrax 2002, 167).«.

    Die Kammer sehe unter Berufung auf eine Entscheidung des Kammergerichts (BtPrax 2002, 167) jedenfalls die Vermittlung von Grundlagenkenntnissen in den genannten Rechtsgebieten als geeignet für das Erlernen des juristischen Handwerks an.

    aa) Das Landgericht hat seine Annahme der Nutzbarkeit der von der Betreuerin in ihrer Ausbildung erworbenen Kenntnisse allerdings im Wesentlichen auf Erwägungen des Kammergerichts (BtPrax 2002, 167/168) gestützt.

  • BGH, 08.02.2012 - XII ZB 230/11

    Vergütung des Berufsbetreuers: Besondere Kenntnisse auf Grund eines

    Erforderlich ist vielmehr, dass die Ausbildung in ihrem Kernbereich hierauf ausgerichtet ist (vgl. BayObLG FamRZ 2000, 844; OLG Dresden FamRZ 2000, 1306; KG BtPrax 2002, 167; BayObLG BtPrax 2003, 135; OLG Saarbrücken BtPrax 2003, 227, 228).
  • KG, 18.05.2004 - 1 W 482/02

    Betreuervergütung: Besondere für die Führung der Betreuung nutzbare

    Betreuungsrelevant sind darüber hinaus auch - je nach den übertragenen Aufgabenkreisen - Kenntnisse in den Bereichen Medizin, Psychologie, Sozialarbeit und Sozialpädagogik, Soziologie und Wirtschaft (Senat, BtPrax 2002, 167 m. w. N.).

    Dessen Würdigung ist im Verfahren der weiteren Beschwerde nur auf Rechtsfehler zu überprüfen, also insbesondere darauf, ob das Erstbeschwerdegericht von zutreffenden rechtlichen Voraussetzungen ausgegangen ist, den maßgeblichen Sachverhalt ausreichend erforscht (§ 12 FGG), bei der Erörterung des Beweisstoffs alle wesentlichen Umstände berücksichtigt (§ 25 FGG) und nicht gegen gesetzliche Beweisregeln, Denkgesetze und feststehende Erfahrungssätze oder gegen Verfahrensrecht verstoßen hat (vgl. Senat, BtPrax 2002, 167; Keidel/Kahl, FGG, 15. Aufl., § 27 Rn. 42 m. w. N.).

  • BGH, 08.02.2012 - XII ZB 232/11

    Betreuervergütung: Erhöhter Stundensatz bei betreuungsrelevanten Fachkenntnissen

    Erforderlich ist vielmehr, dass die Ausbildung in ihrem Kernbereich hierauf ausgerichtet ist (vgl. BayObLG FamRZ 2000, 844; OLG Dresden FamRZ 2002, 1306; KG BtPrax 2002, 167; BayObLG BtPrax 2003, 135; OLG Saarbrücken BtPrax 2003, 227, 228).
  • BGH, 08.02.2012 - XII ZB 231/11

    Anspruch eines Berufsbetreuers auf erhöhte Vergütung wegen besonderer Kenntnisse

    Erforderlich ist vielmehr, dass die Ausbildung in ihrem Kernbereich hierauf ausgerichtet ist (vgl. BayObLG FamRZ 2000, 844; OLG Dresden FamRZ 2000, 1306; KG BtPrax 2002, 167; BayObLG BtPrax 2003, 135; OLG Saarbrücken BtPrax 2003, 227, 228).
  • OLG Hamm, 15.08.2006 - 15 W 139/06

    Studium der Volkswirtschaftslehre

    Betreuungsrelevant sind im Allgemeinen ferner Kenntnisse in den Bereichen Medizin, Psychologie, Sozialarbeit, Sozialpädagogik, Soziologie und Wirtschaft (Senat, FGPrax 2003, 126; KG, BtPrax 2002, 167).
  • KG, 08.06.2004 - 1 W 238/02

    Betreuervergütung: Qualifikation als Rechtsbeistand für Erbrecht nach altem Recht

    Dessen Würdigung ist im Verfahren der weiteren Beschwerde nur auf Rechtsfehler zu überprüfen, also insbesondere darauf, ob das Erstbeschwerdegericht von zutreffenden rechtlichen Voraussetzungen ausgegangen ist, den maßgeblichen Sachverhalt ausreichend erforscht (§ 12 FGG), bei der Erörterung des Beweisstoffs alle wesentlichen Umstände berücksichtigt (§ 25 FGG) und nicht gegen gesetzliche Beweisregeln, Denkgesetze und feststehende Erfahrungssätze oder gegen Verfahrensrecht verstoßen hat (vgl. Senat, BtPrax 2002, 167; Keidel/Kahl, FGG, 15. Aufl. § 27 Rn. 42 m. w. N.).
  • KG, 29.10.2002 - 1 W 420/01

    Beschränkung der Zulassung der weiteren Beschwerde auf die Höhe des Stundensatzes

    Der Senat hat mit Beschluss vom 22. Januar 2002 - 1 W 246/01 - (= BtPrax 2002, 167) entschieden, dass der Beteiligte zu 1. die Voraussetzungen dieser Norm erfüllt und durch das nach seiner Ausbildung zum Dipl.-Ing.
  • KG, 29.10.2002 - 1 W 421/01

    Beschränkung der Zulassung der weiteren Beschwerde auf die Höhe des Stundensatzes

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