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OLG Köln, 25.08.2003 - 16 Wx 168/03 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (6)
- openjur.de
- NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Anspruch auf pauschalen Aufwendungsersatz für den Zeitraum der Verhinderung des eigentlichen Betreuers; Betreuung eines volljährigen geistig behinderten Kindes durch die Eltern; Zubilligung der vollen Auslagenpauschale für beide Elternteile
Verfahrensgang
- LG Köln, 17.07.2003 - 6 T 224/03
- OLG Köln, 25.08.2003 - 16 Wx 168/03
Papierfundstellen
- BtPrax 2004, 77
Wird zitiert von ... (3) Neu Zitiert selbst (3)
- OLG Zweibrücken, 28.09.2001 - 3 W 213/01
Gemeinschaftliche Betreuung durch die Eltern
Auszug aus OLG Köln, 25.08.2003 - 16 Wx 168/03
Der unberücksichtigte oder lediglich als Ersatzbetreuer bestellte Elternteil kann gegen die Bestellung des anderen Elternteils als Betreuer für das gemeinsame Kind Beschwerde mit dem Ziel einlegen, die gemeinschaftliche Betreuung durch beide Elternteile zu erreichen (vgl. OLG Zweibrücken NJW-RR 2002, 292 ff.). - BayObLG, 14.08.2001 - 3Z BR 234/01
Erstattung von Auslagen mehrerer Betreuer
Auszug aus OLG Köln, 25.08.2003 - 16 Wx 168/03
Die volle Auslagenpauschale ist beiden Elternteilen nur dann zu bewilligen, wenn sie beide als Betreuer mit verschiedenen oder denselben Angelegenheiten gemäß § 1899 Abs. 1, 3 BGB bestellt worden sind (vgl. OLG Frankfurt OLG R 2002, 139, 140 = FG Prax 2002, 115; BayObLG München NJW-RR 2002, 942), wobei eine solche Bestellung lediglich voraussetzt, dass die Angelegenheiten des Betreuten hierdurch besser besorgt werden können. - LG Münster, 02.07.1996 - 5 T 326/96
Auszug aus OLG Köln, 25.08.2003 - 16 Wx 168/03
Dies gilt auch für den Fall, dass es sich bei Betreuer und Ersatzbetreuer um die Eltern des Betreuten handelt und dieser in ihrem Haushalt lebt (ebenso LG Münster MDR 1996, 1262).
- AG Brandenburg, 12.03.2020 - 31 C 107/19
Vorsorgevollmacht - Aufwendungsersatzanspruch
Die Aufwandsentschädigung ist damit für jeden Betreuer zumindest anteilig für die Zeit seiner tatsächlichen Tätigkeit zu gewähren ( OLG Köln , Beschluss vom 25.08.2003, Az.: 16 Wx 168/03, u.a. in: BtPrax 2004, Seiten 77 f.; OLG Frankfurt/Main , Beschluss vom 14.02.2002, Az.: 20 W 426/01, u.a. in: FGPrax 2002, Seite 115; LG Nürnberg-Fürth , Beschluss vom 03.09.2007, Az.: 13 T 3666/07, u.a. in: FamRZ 2008, Seiten 719 f.; LG Nürnberg-Fürth , Beschluss vom 28.12.2006, Az.: 13 T 19/06, LG Mönchengladbach , Beschluss vom 08.08.2002, Az.: 5 T 121/02, u.a. in: FamRZ 2003, Seiten 559 f.; LG Frankenthal , Beschluss vom 4.10.2000, Az.: 1 T 213/00; LG Münster , Beschluss vom 02.07.1996, Az.: 5 T 326/96, u.a. in: FamRZ 1997, Seite 389 ). - LG Nürnberg-Fürth, 03.09.2007 - 13 T 3666/07
Vergütung, wenn für ehrenamtlichen Betreuer ein Verhinderungsbetreuer tätig ist
Die Aufwandsentschädigung ist damit für jeden Betreuer anteilig für die Zeit seiner tatsächlichen Tätigkeit zu gewähren (so auch OLG Köln, BtPrax 2004, 77-78; LG Frankenthal, Beschluss vom 4.10.2000, Az.: 1 T 213/00; LG Münster, MDR 1996, 1262). - LG Kleve, 26.03.2007 - 4 T 265/06
Anspruch eines Ersatzbetreuers auf eine Aufwandsentschädigung
Dies rechtfertigt eine Quoteking zwischen dem Hauptbetreuer und dem Vertretungsbetreuer hinsichtlich deren Aufwandsentschädigung vorzunehmen (…vgl. KleinlPammler in Juris PK-BGB, 3. Aufl. 2006, § 1835 a BGB, Rdnr. 8; OLG Köln, Beschluß vom 25.08.2003, Az.: 16 Wx 168/03; LG Frankfurt Beschluß vom 04.10.2000, Az.: 1 T 213/00).