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   SG Karlsruhe, 27.08.2009 - S 1 SO 182/09   

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SG Karlsruhe, 27.08.2009 - S 1 SO 182/09 (https://dejure.org/2009,20140)
SG Karlsruhe, Entscheidung vom 27.08.2009 - S 1 SO 182/09 (https://dejure.org/2009,20140)
SG Karlsruhe, Entscheidung vom 27. August 2009 - S 1 SO 182/09 (https://dejure.org/2009,20140)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Sozialhilfe

  • openjur.de

    Sozialrechtliches Verwaltungsverfahren - Rechtswidrigkeit eines Verwaltungsakts - grob fahrlässige Unkenntnis der Rechtswidrigkeit - Überprüfung des Verwaltungsakts durch den Empfänger - Kenntnis/grob fahrlässige Unkenntnis des Betreuers - Zurechnung von ...

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Rechtmäßigkeit der teilweisen Rücknahme einer Gewährung von Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung; Verpflichtung eines Empfängers von Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung zur Kenntnisnahme der Bewilligungsbescheide und ...

  • Bt-Recht(Abodienst, Leitsatz frei)

    Rücknahme eines begünstigenden Verwaltungsakts, Grundsicherung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • SG Karlsruhe (Pressemitteilung)

    Grob fahrlässige Unkenntnis eines Berufsbetreuers in Bezug auf die Rechtswidrigkeit eines Verwaltungsakts ist dem Leistungsempfänger zuzurechnen

Papierfundstellen

  • FamRZ 2010, 235
  • BtPrax 2009, 312
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (10)

  • BSG, 08.02.2001 - B 11 AL 21/00 R

    Vertrauensschutz bei der Rücknahme von Verwaltungsakten

    Auszug aus SG Karlsruhe, 27.08.2009 - S 1 SO 182/09
    Zwar besteht nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG), der die Kammer folgt, zunächst im Allgemeinen kein Anlass, einen Verwaltungsakt jedenfalls des Näheren auf seine Richtigkeit zu überprüfen, wenn der Betroffene - wie vorliegend - im Verwaltungsverfahren zutreffende Angaben gemacht hat; denn andernfalls würde das Risiko der rechtmäßigen Umsetzung der korrekten Angaben des Begünstigten in einer von § 45 SGB X nicht vorgegebenen Weise von der Behörde auf diesen übergewälzt (vgl. BSG SozR 3-1300 § 45 Nr. 45).

    Dementsprechend ist der Adressat eines Verwaltungsakts oder - wie hier - die Betreuerin als gesetzliche Vertreterin (§ 1902 des Bürgerlichen Gesetzbuches ), deren Kenntnis oder Kennenmüssen und Verfahrenshandlungen sich die Klägerin analog §§ 164 Abs. 1 Satz 1; 166 Abs. 1; 278 BGB wie eigene Kenntnis und eigenes Handeln zurechnen lassen muss (vgl. hierzu BSGE 28, 258, 259ff und 57, 274, 279), gehalten, einen ihn begünstigenden Bewilligungsbescheid auch zu lesen und zur Kenntnis zu nehmen (vgl. BSG SozR 3-1300 § 45 Nr. 45).

    Diese Fallgestaltung liegt bei Fehlern vor, die sich aus dem begünstigenden Verwaltungsakt selbst ergeben und für das Einsichtsvermögen des Betroffenen oder seines Betreuers ohne weiteres erkennbar sind (vgl. BSG SozR 3-1300 § 45 Nr. 45).

  • BSG, 08.02.1996 - 13 RJ 35/94

    Beginn der Jahresfrist des § 45 Abs. 4 S. 2 SGB X

    Auszug aus SG Karlsruhe, 27.08.2009 - S 1 SO 182/09
    Schließlich entfällt die positive Kenntnis der Unrichtigkeit eines Verwaltungsakts oder die hierauf bezogene grobe Fahrlässigkeit nicht bereits dann, wenn die wesentliche Ursache der Unrichtigkeit des Verwaltungsakts - wie vorliegend - bei der Behörde liegt (vgl. BSG SozR 3-1300 § 45 Nr. 27 und Steinwedel in Kasseler Kommentar, Stand Januar 2009, § 45 SGB X, Rdnr. 40).

    Dies ist regelmäßig erst nach der gemäß § 24 SGB X durchgeführten Anhörung des Betroffenen der Fall (vgl. BSG SozR 3-1300 § 48 Nr. 32 und SozR 3-1300 § 45 Nr. 27).

  • BSG, 26.08.1987 - 11a RA 30/86

    Rechtmäßigkeit der rückwirkenden Aufhebung eines Rentenbescheides - Erhöhte Rente

    Auszug aus SG Karlsruhe, 27.08.2009 - S 1 SO 182/09
    Danach liegt positives Wissen um die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes, jedenfalls aber grob fahrlässige Unkenntnis im Sinne von § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 SGB X vor, wenn der Adressat bzw. dessen Betreuer, hätte er den Bewilligungsbescheid gelesen und zur Kenntnis genommen, aufgrund einfachster und naheliegender Überlegungen sicher hätte erkennen können, dass der zuerkannte Anspruch nicht oder jedenfalls nicht in dieser Höhe besteht (vgl. BSG SozR 1300 § 48 Nr. 39).
  • BSG, 20.04.1961 - 4 RJ 217/59
    Auszug aus SG Karlsruhe, 27.08.2009 - S 1 SO 182/09
    Hierfür reichen z. B. offenkundige Rechenfehler aus (vgl. BSGE 14, 154, 15, 96 und 24, 2004).
  • BSG, 22.10.1968 - 9 RV 418/65

    Haftung eines Leistungsempfängers für seinen Vertreter im Verwaltungsrecht -

    Auszug aus SG Karlsruhe, 27.08.2009 - S 1 SO 182/09
    Dementsprechend ist der Adressat eines Verwaltungsakts oder - wie hier - die Betreuerin als gesetzliche Vertreterin (§ 1902 des Bürgerlichen Gesetzbuches ), deren Kenntnis oder Kennenmüssen und Verfahrenshandlungen sich die Klägerin analog §§ 164 Abs. 1 Satz 1; 166 Abs. 1; 278 BGB wie eigene Kenntnis und eigenes Handeln zurechnen lassen muss (vgl. hierzu BSGE 28, 258, 259ff und 57, 274, 279), gehalten, einen ihn begünstigenden Bewilligungsbescheid auch zu lesen und zur Kenntnis zu nehmen (vgl. BSG SozR 3-1300 § 45 Nr. 45).
  • BVerwG, 17.02.1993 - 11 C 47.92

    Verwaltungsverfahren - Verwaltungsakt - Rücknahme - Investitionszulage -

    Auszug aus SG Karlsruhe, 27.08.2009 - S 1 SO 182/09
    Eine Rechtspflicht, den erlassenen Verwaltungsakt umfassend auf seine Richtigkeit zu überprüfen, besteht deshalb grundsätzlich nicht (ähnlich auch BVerwGE 92, 81).
  • BSG, 25.01.1994 - 7 RAr 14/93

    Begünstigender Verwaltungsakt - Aufhebungsfrist - Kenntnis der Tatsachen

    Auszug aus SG Karlsruhe, 27.08.2009 - S 1 SO 182/09
    Dies ist regelmäßig erst nach der gemäß § 24 SGB X durchgeführten Anhörung des Betroffenen der Fall (vgl. BSG SozR 3-1300 § 48 Nr. 32 und SozR 3-1300 § 45 Nr. 27).
  • BSG, 26.09.1991 - 4 RK 4/91

    Anhörung bei Massenverwaltungsakten, Widerspruchseinlegung, Nachholung,

    Auszug aus SG Karlsruhe, 27.08.2009 - S 1 SO 182/09
    Dieser Fehler ist jedoch durch das nachfolgende Widerspruchsverfahren geheilt worden (§ 41 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 SGB X), denn in dem Widerspruchsverfahren hatte die Klägerin Gelegenheit, sich zu allen für die durch den Bescheid vom 28.02.2008 erfolgte teilweise Rücknahme der Bewilligungsbescheide maßgebenden Tatsachen zu äußern (vgl. u. a. BSG SozR 3-4100 § 117 Nr. 11; SozR 3-1300 § 24 Nr. 4 und Breithaupt 2003, 154 ff; vgl. für den Fall einer bewussten Unterlassung der rechtzeitigen Anhörung BSG, Breithaupt 2009, 389 ff).
  • BSG, 14.07.1994 - 7 RAr 104/93

    Bewilligungsbescheid - Verfahrensmangel - Heilung - Erstattungsansprüche

    Auszug aus SG Karlsruhe, 27.08.2009 - S 1 SO 182/09
    Dieser Fehler ist jedoch durch das nachfolgende Widerspruchsverfahren geheilt worden (§ 41 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 SGB X), denn in dem Widerspruchsverfahren hatte die Klägerin Gelegenheit, sich zu allen für die durch den Bescheid vom 28.02.2008 erfolgte teilweise Rücknahme der Bewilligungsbescheide maßgebenden Tatsachen zu äußern (vgl. u. a. BSG SozR 3-4100 § 117 Nr. 11; SozR 3-1300 § 24 Nr. 4 und Breithaupt 2003, 154 ff; vgl. für den Fall einer bewussten Unterlassung der rechtzeitigen Anhörung BSG, Breithaupt 2009, 389 ff).
  • BSG, 14.12.1995 - 11 RAr 75/95

    Anspruch auf Arbeitslosengeld bei Zwischenbeschäftigung, Aufhebung der

    Auszug aus SG Karlsruhe, 27.08.2009 - S 1 SO 182/09
    Andererseits sind die Beteiligten eines Sozialrechtsverhältnisses verpflichtet, sich gegenseitig vor vermeidbaren, das Sozialrechtsverhältnis betreffenden Schäden zu bewahren (vgl. BSG SozR Nr. 25 zu § 29 RVO und SozR 3-4100 § 105 Nr. 2).
  • VG Frankfurt/Oder, 20.06.2017 - 6 K 1374/14

    Rückwirkende Rückforderung von überzahltem Wohngeld wegen fehlerhaften Angaben

    Diese handelten hier im Rahmen ihres Aufgabenkreises und damit gemäß § 1902 BGB als gesetzliche Vertreter der Klägerin (vgl. hierzu etwa OVG Münster, Beschluss vom 6. Februar 2014 - 12 A 2734/13 - LSG Essen, Beschluss vom 23. Dezember 2013 - L 19 AS 1814/13 B - SG Aachen, Urteil vom 28. September 2010 - S 20 SO 40/10 - SG Karlsruhe, Urteil vom 27. August 2009 - S 1 SO 182/09 -).
  • VG Arnsberg, 30.11.2021 - 9 K 3572/19

    Betreuerhaftung bei Aufhebung der Bewilligung von Pflegewohngeld

    vgl. BSG, Urteile vom 22. Oktober 1968 - 9 RV 418/65 -, juris, Rn. 15, und vom 13. Dezember 1984 - 9a RV 40/83 -, juris, Rn. 24; Sozialgericht (SG) Karlsruhe, Urteil vom 27. August 2009 - S 1 SO 182/09 -, juris, Rn. 22; SG Aachen, Urteil vom 28. September 2010 - S 20 SO 40/10 -, juris, Rn. 17; von Koppenfels-Spies, Wenner, Kommentar zum Sozialgesetzbuch X, 3. Auflage 2020, § 45 SGB X, Rn. 18.; BeckOK Sozialrecht, Rolfs/Giesen/Kreikebohm/Meßling/Udsching, 59. Edition, Stand: 1. Dezember 2020, § 45 SGB X, Rn. 22; Hauck/Noftz, SGB, 04/18, § 45 SGB X, Rn. 79 ff.; Padé in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB X, 2. Aufl., § 45 SGB X, Stand: 14. Januar 2021, Rn. 97; Schütze, SGB X, 9. Auflage 2020, § 45, Rn. 71.
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