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   OLG Düsseldorf, 06.11.1997 - 25 Wx 80/97   

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https://dejure.org/1997,5282
OLG Düsseldorf, 06.11.1997 - 25 Wx 80/97 (https://dejure.org/1997,5282)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 06.11.1997 - 25 Wx 80/97 (https://dejure.org/1997,5282)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 06. November 1997 - 25 Wx 80/97 (https://dejure.org/1997,5282)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Bt-Recht(Abodienst, Leitsatz frei)

    Beschwerdeberechtigung des Betreuers bei Aufhebung der Betreuung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

Papierfundstellen

  • FamRZ 1998, 1244
  • BtPrax 1998, 80
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (1)

  • OLG Köln, 07.10.1996 - 16 Wx 202/96

    Beschwerderecht eines Betreuers gegen Beschluss zur Aufhebung der Betreuung

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 06.11.1997 - 25 Wx 80/97
    Die Aufhebung der Betreuung greift nicht in eine Rechtsposition des Betreuers ein, weil die Betreuung nicht in seinem Interesse, sondern ausschließlich im Interesse der Betroffenen angeordnet wird (vgl. Keidel/Kuntze/Winkler, FGG, § 20 Rz. 59; BayObLG FamRZ 94, 1189; OLG Köln FamRZ 1997, 1293).
  • BGH, 04.12.2013 - XII ZB 333/13

    Aufhebung der Betreuung: Beschwerdebefugnis des Betreuers

    Die Aufhebung der Betreuung als solche greift nicht in die eigene Rechtssphäre des Betreuers ein, weil die Betreuung nicht in seinem Interesse, sondern ausschließlich im Interesse der Betroffenen angeordnet wird (BayObLG Beschluss vom 8. März 2004 - 3Z BR 242/03 - juris Rn. 4 ff.; OLG Düsseldorf FamRZ 1998, 1244, 1245; Keidel/Meyer-Holz FamFG 17. Aufl. § 59 Rn. 76 mwN und Keidel/Budde aaO § 303 Rn. 6; BeckOK FamFG/Günter [Stand: 1. Juli 2013] § 303 Rn. 16; Bumiller/Harders FamFG 10. Aufl. § 59 Rn. 17; Haußleiter FamFG § 303 Rn. 4; Prütting/Fröschle FamFG 3. Aufl. § 303 Rn. 38).
  • OLG München, 15.03.2006 - 33 Wx 30/06

    Keine Beschwerdebefugnis des Betreuers bei Aufhebung der gesamten Betreuung -

    Eine behauptete Verletzung seines rechtlichen Gehörs führt jedenfalls dann nicht zu einer Beschwerdeberechtigung, wenn die nicht auf eine Anregung des Betreuers zurückgehende Betreuung unangefochten seit längerer Zeit besteht, auf Antrag des Betroffenen aufgehoben wird und aus dem Aufhebungsbeschluss keine Anhaltspunkte für eine materielle Rechtsbeeinträchtigung - z.B. durch Vorwürfe bzgl. der Amtsführung des Betreuers - zu erkennen sind (Abgrenzung zu OLG Düsseldorf FamRZ 1998, 1244).

    Eine Fallkonstellation wie im Beschluss des OLG Düsseldorf vom 6.11.1997 (FamRZ 1998, 1244) sei hier nicht gegeben.

    Insoweit greift die Aufhebung der Betreuung nicht in die eigene Rechtssphäre des Betreuers ein (OLG Köln NJW-RR 1997, 708; OLG Düsseldorf BtPrax 1998, 80 = FamRZ 1998, 1244).

  • KG, 27.09.2005 - 1 W 169/04

    Betreuung: Weitere Beschwerde gegen die Aufhebung der Betreuung und gleichzeitige

    Allerdings trifft es zu, dass ein Betreuer nicht befugt ist, Rechtsmittel gegen die Aufhebung der Betreuung und seine damit gleichzeitig verbundene Entlassung einzulegen (BayObLG, Beschluss vom 8. März 2004, 3Z BR 242/03, JURIS; FamRZ 1996, 58f.; 1997, 1358; OLG Köln, FamRZ 1997, 1293; OLG Düsseldorf, FamRZ 1998, 1244, 1245).

    Seine Beschwerdebefugnis folgt dabei aus §§ 69g Abs. 4 S. 1 Nr. 3, 20 Abs. 1 FGG, weil durch die Entlassung in die Rechtsposition des Betreuers eingegriffen wird (vgl. BayObLG, FamRZ 1996, 58f.; 1997, 1358; OLG Köln, FamRZ 1997, 1293; OLG Düsseldorf, FamRZ 1998, 1244, 1245).

  • OLG Düsseldorf, 02.07.2009 - 25 Wx 25/09

    Anforderungen an die Sachaufklärung im Betreuungsverfahren; Voraussetzungen der

    Eine solche Maßnahme ist von einem Betreuer, der gegen seinen Willen entlassen worden ist, nach § 69g Abs. 4 S. 3 FGG mit der sofortigen Beschwerde anfechtbar (vgl. OLG Düsseldorf (Senat) BtPrax 1998, 80), während die Entscheidung im Übrigen der einfachen Beschwerde unterliegt (vgl. OLG Düsseldorf (3. Zivilsenat) FamRZ 1995, 637).
  • OLG München, 09.11.2005 - 33 Wx 218/05

    Keine Beschwerde des Betreuers gegen Aufhebung der Betreuung

    Eine Betreuung wird nicht in ihrem Interesse, sondern ausschließlich im Interesse der Betroffenen angeordnet (vgl. BayObLG BtPrax 2004, 159 [Ls.], zit. nach Juris; OLG Düsseldorf BtPrax 1998, 80; OLG Köln FamRZ 1997, 1293; Keidel/Kayser FGG 15. Aufl. § 69g Rn. 23).
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