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   OLG Schleswig, 03.11.1999 - 2 W 154/99   

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https://dejure.org/1999,2317
OLG Schleswig, 03.11.1999 - 2 W 154/99 (https://dejure.org/1999,2317)
OLG Schleswig, Entscheidung vom 03.11.1999 - 2 W 154/99 (https://dejure.org/1999,2317)
OLG Schleswig, Entscheidung vom 03. November 1999 - 2 W 154/99 (https://dejure.org/1999,2317)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • IWW
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Mündelsichere Geldanlage; Aktienfond; Sachverständigengutachten; Pflegschaft

  • Bt-Recht(Abodienst, Leitsatz frei)

    Anlage des Vermögens des Betreuten in Wertpapierfonds

  • Judicialis

    BGB § 181; ; FGG § 12

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 1811; FGG § 12
    Verwaltung von Geld bei größerem Vermögen; Sorgfaltspflicht des Betreuers

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

Verfahrensgang

  • LG Kiel - 3 T 330/99
  • OLG Schleswig, 03.11.1999 - 2 W 154/99

Papierfundstellen

  • FGPrax 2000, 23
  • FamRZ 2001, 50 (Ls.)
  • Rpfleger 2000, 112
  • BtPrax 2000, 87
 
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Wird zitiert von ... (6)

  • OLG Schleswig, 16.07.2020 - 2 U 7/19

    Zur den Pflichten des Betreuers bei der Vermögensverwaltung eines vermögenden

    Bei größeren Vermögen entspricht es den Grundsätzen einer wirtschaftlichen Vermögensverwaltung, eine Streuung auf verschiedene Anlagenarten vorzunehmen (BGH NJW 1987, 1070; Senat FGPrax 2000, 23; OLG München, a. a. O.; OLG Frankfurt FGPrax 2002, 257 und NJW-RR 1999, 1236; Reinfarth, a. a. O., § 1811 Rn. 19; Kroll-Ludwigs, a. a. O., § 1811 Rn. 11; Sorg, a. a. O.; Kemper in Schulze, BGB, 10. Aufl., § 1811 Rn. 2; Palandt/Götz, a. a. O., § 1811 Rn. 2; Bettin, a. a. O., § 1811 Rn. 4; Staudinger/Veit, a. a. O., § 1811 Rn. 26).
  • OLG München, 05.06.2009 - 33 Wx 124/09

    Rechtliche Betreuung: Vormundschaftsgerichtliche Genehmigung der Anlage von

    Zu den bei einer am Einzelfall orientierten Prüfung zu beachtenden Gesichtspunkten (vgl. OLG Frankfurt Rpfleger 2002, 621; OLG Köln FamRZ 2001, 708; OLG Schleswig BtPrax 2000, 87).

    9 b) Bei der Genehmigung einer von den Anlageformen des § 1807 BGB abweichenden Geldanlage nach § 1811 BGB handelt es sich um eine Entscheidung, die im pflichtgemäßen Ermessen des Vormundschaftsgerichts steht (OLG Köln FamRZ 2001, 708; OLG Schleswig Rpfleger 2000, 112 = BtPrax 2000, 87; Erman/Saar BGB 12. Aufl. § 1811 Rn. 6: Ermessensspielraum, sofern beabsichtigte Anlage keine signifikanten Vorteile bietet; ebenso MünchKomm Wagenitz BGB 4. Aufl. § 1811 Rn. 7) mit der Folge, dass sie durch das Gericht der weiteren Beschwerde nur eingeschränkt nachprüfbar ist (vgl. Keidel/Meyer-Holz FGG 15. Aufl. § 27 Rn. 23).

  • OLG Köln, 09.08.2000 - 16 Wx 93/00

    Genehmigung einer Geldanlage durch das Vormundschaftsgericht

    Bei der Genehmigung einer von Anlageformen des § 1807 BGB abweichende Geldanlage nach § 1811 BGB handelt es sich um eine Entscheidung, die im pflichtgemäßen Ermessen des Vormundschaftsgerichts steht (vgl. SchlHOLG FGPrax 2000, 23; Palandt/Diederichsen, BGB 59. Auflage, § 1811 Rdn. 4) und daher vom Senat nur in eingeschränktem Umfang auf Ermessensfehler überprüfen kann, also darauf, ob der Tatrichter von seinem Ermessen keinen oder einen rechtlich fehlerhaften, Sinn und Zweck des Gesetzes zuwiderlaufenden Gebrauch gemacht hat (vgl. Bumiller/Winkler a.a.O. § 27 Rdn. 21 m. w. Nachw.).

    Das Landgericht hat sodann die gebotene Einzelfallprüfung vorgenommen und unter Auswertung einschlägiger Rechtsprechung zur Genehmigungsfähigkeit von Anlagen in Investment- oder Aktienfonds (SchlHOLG FGPrax 2000, 23) sowie Äußerungen in der Literatur (Vogt Rpfleger 1996, 389; Münchmeyer DRiZ 1963, 229) die Vor- und Nachteile der konkreten Anlage speziell für die Betroffene abgewogen.

    Es hat sich weiter durch gezielte Anheimgaben an den Betreuer Erkenntnisse zu den wirtschaftlichen Verhältnissen der Betroffenen und der Anlage ihres Vermögens in der Vergangenheit sowie zur Struktur und Entwicklung des Fonds "UniDeutschland" verschafft und sich schließlich über die in der Redaktionsanmerkung zu der Entscheidung SchlHOLG FGPrax 2000, 23 genannte Internetadresse (www.handelsblatt.de/tabellen) darüber orientiert, bei welchen Fonds Vormundschaftsgerichte in der Vergangenheit Anlagen genehmigt haben, wie einer entsprechenden Liste mit einer Vielzahl von Entscheidungen, die sich bei den Akten befindet, zu entnehmen ist.

  • OLG Frankfurt, 18.07.2002 - 20 W 451/01

    Betreuung: Genehmigungsfähigkeit einer Vermögensanlage in einem offenen

    Denn eine derart enge Auslegung in Bezug auf das Erfordernis der Sicherheit und das alleinige Abstellen auf diese Umstände hätte zur Folge, dass anderweitige Geldanlagen als diejenigen des § 1807 BGB im Ergebnis generell ausgeschlossen wären, ohne dass es auf eine Prüfung der am Einzelfall orientierten Vor- und Nachteile der vom Betreuer beabsichtigten Geldanlage nach den Grundsätzen einer wirtschaftlichen Vermögensverwaltung ankäme (so auch für die Anlage in einem deutschen Aktienfonds mit Standardpapieren OLG Köln FamRZ 2001, 708 und OLG Schleswig für Renten- und Aktienfonds BtPrax 2000, 87).
  • OLG Schleswig, 18.11.2005 - 2 W 185/05

    Betreuung: Entlassung des Betreuers wegen mangelnder Kooperation mit dem

    Doch selbst wenn man im Hinblick auf §§ 1908i Abs. 1 Satz 1, 1807, 1811 BGB eine Fehleinschätzung des Rechtspflegers bezüglich der spekulativen Anlage unterstellen wollte (zur Anlage von Betreuten-Vermögen in Renten- und Aktienfonds vgl. Senatsentscheidung vom 03.11.1999 - 2 W 154/99, Rpfleger 2000, 112 = BtPrax 2000, 87), so ist das in der Folgezeit von dem Beteiligten zu 2. an den Tag gelegte, in den Gründen der landgerichtlichen Entscheidung im Einzelnen aufgeführte Verhalten - namentlich sein Umgang mit den Verfahrensbeteiligten - im wohlverstandenen Interesse des Betroffenen nicht hinnehmbar.
  • LG Lübeck, 05.05.2015 - 7 T 157/15

    Zur Geldanlage in Aktien, Rentenfonds oder offenen Immobilienfonds

    ln der Rechtsprechung ist - soweit veröffentlicht, vgl. OLG Frankfurt, Beschluss v. 18.07.2002, FamRZ 2003, 59 f., OLG München, Beschluss vom 05. Juni 2009, FamRZ 2009, 1860 f., OLG Schleswig Beschluss v. 03. November 1999, BtPrax 2000 87 f. - anerkannt, dass Anlagen in Aktien oder Rentenfonds oder einem Offenen Immobilienfonds nicht grundsätzlich als Anlageform des Vermögens eines Betreuten ausgeschlossen sind.
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