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   BayObLG, 06.09.2000 - 3Z BR 214/00 (1)   

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BayObLG, 06.09.2000 - 3Z BR 214/00 (1) (https://dejure.org/2000,1436)
BayObLG, Entscheidung vom 06.09.2000 - 3Z BR 214/00 (1) (https://dejure.org/2000,1436)
BayObLG, Entscheidung vom 06. September 2000 - 3Z BR 214/00 (1) (https://dejure.org/2000,1436)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Verwaltungsausbildung; Bayerische Verwaltungschule; Verwaltungsangestellter; Hochschulausbildung; Sofortige weitere Beschwerde

  • Bt-Recht(Abodienst, Leitsatz frei)

    Stundensatz, Ausbildung an Verwaltungsschule

  • Judicialis

    BVormVG § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BVormVG § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2
    Wertungskriterien für die Vergleichbarkeit einer Ausbildung mit einer Hochschulausbildung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Verfahrensgang

  • AG Forchheim - XVII 263/99
  • LG Bamberg - 3 T 61/00
  • BayObLG, 06.09.2000 - 3Z BR 214/00 (1)

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2001, 582
  • FamRZ 2001, 187
  • BayObLGZ 2000, 248
  • BtPrax 2001, 36
 
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Wird zitiert von ... (37)Neu Zitiert selbst (8)

  • OLG Hamm, 16.01.2003 - 15 W 32/01

    Vergütung einer Diplom-Kauffrau als Berufsbetreuerin

    Auszug aus BayObLG, 06.09.2000 - 3Z BR 214/00
    aa) "Besondere" Kenntnisse sind Kenntnisse, die - bezogen auf ein bestimmtes Fachgebiet - über ein Grundwissen deutlich hinausgehen, wobei das Grundwissen je nach Bildungsstand bzw. Ausbildung mehr oder weniger umfangreich sein kann (vgl. BayObLGZ 1999, 339/341; SchlHOLG FamRZ 2000, 846/847).

    Betreuungsrelevant sind im allgemeinen ferner Kenntnisse in den Bereichen Medizin, Psychologie, Sozialarbeit und Sozialpädagogik, Soziologie und Wirtschaft (vgl. BayObLGZ 1999, 339/341 f.; Thüringer OLG FGPrax 2000, 110).

    Erforderlich ist insoweit, dass die Ausbildung in ihrem Kernbereich auf die Vermittlung solcher Kenntnisse ausgerichtet ist (vgl. OLG Dresden FamRZ 2000, 847; Thüringer OLG aaO), wie etwa bei den Studiengängen Rechtswissenschaften/Rechtspflege, Medizin, Psychologie, Sozialarbeit, Sozialpädagogik, Soziologie oder Betriebswirtschaft (vgl. BayObLGZ 1999, 339/342; Thüringer OLG aaO).

  • BayObLG, 15.09.1999 - 3Z BR 242/99

    Ausbildung zum Stabsoffizier mit dem Dienstgrad Oberstleutnant als einem

    Auszug aus BayObLG, 06.09.2000 - 3Z BR 214/00
    Davon ist auszugehen, wenn sie staatlich reglementiert oder anerkannt ist und wenn das durch sie vermittelte Wissen in Breite und Tiefe dem durch ein erfolgreich abgeschlossenes Hochschulstudium erworbenen Wissen entspricht (vgl. BayObLGZ 1999, 275/276 f.; BayObLG NJWE-FER 2000, 58; SchlHOLG SchlHA 2000, 160).

    Abgeschlossen ist eine Ausbildung, wenn ihr Erfolg durch eine vor einer staatlichen oder staatlich anerkannten Stelle abgelegte Prüfung belegt ist (vgl. BayObLGZ 1999, 275/277).

  • OLG Dresden, 14.03.2000 - 15 W 2381/99

    Diplomlehrer; DDR-Hochschulabschluss

    Auszug aus BayObLG, 06.09.2000 - 3Z BR 214/00
    Erforderlich ist insoweit, dass die Ausbildung in ihrem Kernbereich auf die Vermittlung solcher Kenntnisse ausgerichtet ist (vgl. OLG Dresden FamRZ 2000, 847; Thüringer OLG aaO), wie etwa bei den Studiengängen Rechtswissenschaften/Rechtspflege, Medizin, Psychologie, Sozialarbeit, Sozialpädagogik, Soziologie oder Betriebswirtschaft (vgl. BayObLGZ 1999, 339/342; Thüringer OLG aaO).

    Dies bedeutet allerdings nicht, dass die höheren Vergütungsstufen bestimmten Berufsgruppen vorbehalten sind (vgl. OLG Dresden FamRZ 2000, 847/848).

  • OLG Jena, 03.03.2000 - 6 W 114/00

    Vergütungsanspruch eines Berufsbetreuers ; Förmliche Feststellung der

    Auszug aus BayObLG, 06.09.2000 - 3Z BR 214/00
    Betreuungsrelevant sind im allgemeinen ferner Kenntnisse in den Bereichen Medizin, Psychologie, Sozialarbeit und Sozialpädagogik, Soziologie und Wirtschaft (vgl. BayObLGZ 1999, 339/341 f.; Thüringer OLG FGPrax 2000, 110).
  • OLG Zweibrücken, 07.12.1999 - 3 W 267/99
    Auszug aus BayObLG, 06.09.2000 - 3Z BR 214/00
    Sind die entsprechend erworbenen besonderen Kenntnisse für die Führung von Betreuungen allgemein nutzbar, wird grundsätzlich vermutet, dass sie auch für das konkrete Betreuungsverfahren nutzbar sind (§ 1 Abs. 2 Satz 1 BVormVG; vgl. hierzu Pfälz.OLG Zweibrücken FamRZ 2000, 551).
  • BayObLG, 07.04.1989 - BReg. 1a Z 9/88

    Beschwerde gegen die Erteilung eines Erbscheins an ein katholisches Kinderheim

    Auszug aus BayObLG, 06.09.2000 - 3Z BR 214/00
    Der Senat kann die erforderlichen Feststellungen anhand der Akten und veröffentlichter Vorschriften selbst treffen, ohne dass es weiterer Ermittlungen bedarf, und darf deshalb den Sachverhalt eigenständig würdigen (vgl. BayObLG NJW-RR 1989, 1092/1093).
  • OLG Braunschweig, 08.02.2000 - 2 W 2/00
    Auszug aus BayObLG, 06.09.2000 - 3Z BR 214/00
    1 Satz 2 Nr. 2 BVormVG auch die Fachhochschulen (BT-Drucks. 13/7158 S. 28; vgl. OLG Braunschweig BtPrax 2000, 130).
  • OLG Schleswig, 08.03.2000 - 2 W 186/99

    Nutzbarkeit von Fachkenntnissen aufgrund Ausbildung zur Arzthelferin

    Auszug aus BayObLG, 06.09.2000 - 3Z BR 214/00
    aa) "Besondere" Kenntnisse sind Kenntnisse, die - bezogen auf ein bestimmtes Fachgebiet - über ein Grundwissen deutlich hinausgehen, wobei das Grundwissen je nach Bildungsstand bzw. Ausbildung mehr oder weniger umfangreich sein kann (vgl. BayObLGZ 1999, 339/341; SchlHOLG FamRZ 2000, 846/847).
  • BGH, 18.01.2012 - XII ZB 409/10

    Betreuervergütung: Erhöhung des Stundensatzes bei einer dem Hochschulstudium

    Als Kriterien können somit insbesondere der mit der Ausbildung verbundene Zeitaufwand, der Umfang und Inhalt des Lehrstoffes und die Zulassungsvoraussetzungen herangezogen werden (BayObLG FamRZ 2001, 187).
  • BayObLG, 08.01.2003 - 3Z BR 221/02

    Vergütung des Berufsvormundes - Ausbildung an bayerischer Verwaltungs- und

    Wertungskriterien für die Vergleichbarkeit sind der zeitliche Aufwand, der Umfang des Lehrstoffs, die Ausgestaltung der Abschlussprüfung und insbesondere die dadurch erworbene berufliche Qualifikation, die auch in den Zugangsmöglichkeiten zu bestimmten Besoldungs- bzw. Vergütungsgruppen des öffentlichen Dienstes zum Ausdruck kommen kann (BayObLG FamRZ 2001, 187).
  • OLG Hamm, 09.11.2004 - 15 W 89/04

    Zur Höhe des Vergütungsanspruchs bei berufsmäßiger Betreuung, wenn die

    Derartige Kenntnisse müssen nicht zwingend das gesamte Anforderungsprofil der Betreuung abdecken; vielmehr reichen Kenntnisse zur Bewältigung eines bestimmten Aufgabenkreises aus (vgl. zu Vorstehendem BayObLG, BtPrax 2000, 81 [82]; FamRZ 2001, 187; OLG Jena, BtPrax 2000, 170; OLG Schleswig, BtPrax 2000, 262 [263]; OLG Zweibrücken, FGPrax 2001, 21; KG, KGR 2002, 180 ).

    Da es sich bei der Betreuung in ihrem Wesen um eine rechtliche Betreuung handelt (vgl. § 1901 Abs. 1 BGB), kommt rechtlichen Kenntnissen eine besondere Bedeutung zu; betreuungsrelevant sind darüber hinaus aber auch Kenntnisse in den Bereichen Medizin, Psychologie, Sozialarbeit und Sozialpädagogik, Soziologie und Wirtschaft ( BayObLG, FamRZ 2001, 187; OLG Jena a.a.O.; OLG Köln, FamRZ 2000, 1303; OLG Zweibrücken a.a.O. ).

    Erforderlich ist vielmehr, dass die Ausbildung in ihrem Kernbereich auf die Vermittlung solcher Fachkenntnisse ausgerichtet ist ( BayObLG, FamRZ 2001, 187; OLG Jena a.a.O.; OLG Dresden, FamRZ 2000, 847), wie das etwa bei den Studiengängen Rechtswissenschaften, Medizin, Psychologie, Sozialarbeit, Sozialpädagogik, Soziologie und Betriebswirtschaft regelmäßig der Fall ist ( BayObLG, FamRZ 2001, 187; OLG Jena, a.a.O.; kritisch zu Letzterem jetzt BGH NJW 2003, 1585f).

    Vielmehr ist jeweils im Einzelfall zu prüfen, ob die Ausbildung des Betreuers die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 BVormVG erfüllt (vgl. BayObLG, FamRZ 2001, 187 [188]; OLG Dresden, a.a.O. ).

    Erforderlich, aber auch ausreichend ist, wenn ein erheblicher Teil der Ausbildung auf die Vermittlung solchen Wissens gerichtet war und das Niveau des dadurch erworbenen betreuungsrelevanten Gesamtwissens über ein Grundwissen deutlich hinausging, auch wenn in einzelnen Fächern nur Grundzüge gelehrt wurden, und dieses Wissen selbstständiger Teil der Prüfung war (vgl. etwa zum Verwaltungsangestellten BayObLG v. 6.9.2000 - 3Z BR 214/00, BayObLGReport 2001, 5 = FamRZ 2001, 187 [188]; zum Handwerksmeister OLG Köln v. 16.2.2000 - 16 Wx 18/2000, FamRZ 2000, 1303 [1304]; zum Dipl.-Ing.

  • BGH, 04.04.2012 - XII ZB 447/11

    Betreuervergütung: Erhöhung des Stundensatzes bei einer dem Hochschulstudium

    Als Kriterien können somit insbesondere der mit der Ausbildung verbundene Zeitaufwand, der Umfang und Inhalt des Lehrstoffes und die Zulassungsvoraussetzungen herangezogen werden (BayObLG FamRZ 2001, 187).

    Für die Annahme der Vergleichbarkeit einer Ausbildung mit einer Hochschul- oder Fachhochschulausbildung kann auch sprechen, wenn die durch die Abschlussprüfung erworbene Qualifikation Zugang zu beruflichen Tätigkeiten ermöglicht, deren Ausübung üblicherweise Hochschulabsolventen vorbehalten ist (BayObLG FamRZ 2001, 187 f. und OLG Hamm OLGR 2002, 181 zu § 1 BVormVG; OLG Karlsruhe OLGR 2007, 167 Rn. 6 mwN).

  • OLG Frankfurt, 19.07.2002 - 20 W 241/02

    Berufsbetreuervergütung: Vergütungserhöhung wegen des Erwerbs besonderer

    Hierbei zählen nach dem Willen des Gesetzgebers zu den Hochschulen im Sinne dieser Vorschrift auch Fachhochschulen (vgl. BT-Drucks. 13/758 S. 28; BayObLG BtPrax 2001, 36; OLG Braunschweig BtPrax 2000, 130).

    Als Kriterien für die Vergleichbarkeit können insbesondere der mit der Ausbildung verbundene Zeitaufwand, der Umfang und Inhalt des Lehrstoffes sowie die Ausgestaltung der Abschlussprüfung herangezogen werden (vgl. BayObLG BtPrax 2001, 36; OLG Köln FamRZ 2001, 1398; OLG Braunschweig, FamRZ 2000, 1307).

    Wenn sie den Absolventen den Zugang zu beruflichen Tätigkeiten und den entsprechenden Besoldungs- bzw. Vergütungsgruppen eröffnet, die sonst üblicherweise Hochschulabsolventen vorbehalten sind, so spricht dies für eine Annahme der Vergleichbarkeit (vgl. BayObLG BtPrax 2001, 36).

  • BGH, 26.10.2011 - XII ZB 312/11

    Berufsbetreuervergütung: Tatrichterliche Würdigung der Voraussetzungen für die

    Als Kriterien können insbesondere der mit der Ausbildung verbundene Zeitaufwand, der Umfang und Inhalt des Lehrstoffes sowie die Ausgestaltung der Abschlussprüfung herangezogen werden (vgl. BayObLG FamRZ 2001, 187; OLGR Frankfurt 2009, 317 Rn. 11).
  • OLG Karlsruhe, 23.11.2006 - 11 Wx 77/06

    Betreuervergütung: Gleichwertigkeit einer Ausbildung zum Erzieher mit einer

    Einer Hochschulausbildung gleichwertig ist eine Ausbildung, wenn sie staatlich reglementiert oder zumindest staatlich anerkannt ist und der durch sie vermittelte Wissensstand nach Art und Umfang dem eines Hochschulstudiums entspricht (OLG Schleswig OLGR 2000, 214; BayObLG FamRZ 2001, 187; BayObLGR 2000, 35; BayObLG, Beschluss vom 12.1.2005 - 3Z BR 251/04; OLG Frankfurt OLGR 2002, 277).

    Hochschulausbildung ist nach dem Gesetz auch die Ausbildung an einer Fachhochschule (OLG Braunschweig FamRZ 2000, 1307; BayObLG FamRZ 2001, 187, 188).

    Wenn sie den Absolventen den Zugang zu beruflichen Tätigkeiten und den entsprechenden Besoldungs- bzw. Vergütungsgruppen eröffnet, die sonst üblicherweise Hochschulabsolventen vorbehalten sind, spricht dies für eine Annahme der Vergleichbarkeit (OLG Frankfurt OLGR 2002, 277; BayObLG FamRZ 2001, 187; BayObLG, Beschluss vom 12.1.2005 - 3Z BR 251/04).

    Abgeschlossen ist eine Ausbildung, wenn ihr Erfolg durch eine vor einer staatlichen oder staatlich anerkannten Stelle abgelegte Prüfung belegt ist (BayObLG FamRZ 2001, 187, 188).

  • BGH, 23.10.2013 - XII ZB 429/13

    Vergütung des Berufsbetreuers: Stundensatzerhöhung wegen eines Hochschulstudiums

    Mit Blick auf den zeitlichen Umfang der insbesondere in den Bereichen Psychologie, Pädagogik und Diagnostik der Schülerpersönlichkeit absolvierten Ausbildung sowie darauf, dass das dabei vermittelte Wissen selbständiger und maßgeblicher Bestandteil der Abschlussprüfung war, ist das nicht zu beanstanden (vgl. auch OLG Hamm Beschluss vom 15. August 2006 - 15 W 139/06 - juris Rn. 11; BayObLG FamRZ 2001, 187, 188; OLG Köln FamRZ 2000, 1303, 1304; OLG Schleswig FamRZ 2000, 846, 847).
  • OLG Frankfurt, 01.09.2008 - 20 W 176/08

    Betreuervergütung: Stundensatz bei erworbenem Abschluss als Gesundheits- und

    Hierzu ist anerkannt, dass zu den Hochschulen im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 VBVG auch Fachhochschulen zu rechnen sind (vgl. BayObLG BtPrax 2001, 36; OLG Braunschweig BtPrax 2000, 130).

    Als Kriterien für die Vergleichbarkeit können insbesondere der mit der Ausbildung verbundene Zeitaufwand, der Umfang und Inhalt des Lehrstoffes sowie die Ausgestaltung der Abschlussprüfung herangezogen werden (vgl. BayObLG BtPrax 2001, 36 und 2003, 135; OLG Köln FamRZ 2001, 1398).

    Wenn diese den Absolventen zum Beispiel im öffentlichen Dienst den Zugang zu beruflichen Tätigkeiten und den entsprechenden Besoldungs- bzw. Vergütungsgruppen eröffnet, die sonst üblicherweise Hochschulabsolventen vorbehalten sind, so spricht dies für eine Annahme der Vergleichbarkeit (vgl. BayObLG BtPrax 2001, 36).

  • BayObLG, 23.01.2024 - 102 VA 160/23

    Vergütungstabellen, Bayerisches Oberstes Landesgericht, Abgeschlossene

    Der Antragsteller ist - gestützt auf eine Entscheidung des Bayerischen Obersten Landesgerichts vom 6. September 2000, 3Z BR 214/00 - der Auffassung, seine mit der "Fachprüfung II für Verwaltungsangestellte 1986" abgeschlossene Ausbildung an der Bayerischen Verwaltungsschule sei einer Ausbildung an einer Beamtenfachhochschule und damit einer Hochschule gleichzusetzen, weswegen ihm für seine Betreuertätigkeit eine Vergütung nach der Vergütungstabelle C zuzuerkennen sei.

    Das Bayerische Oberste Landesgericht habe in seinem Beschluss vom 6. September 2000, 3Z BR 214/00, entschieden, dass die mit der Fachprüfung II abgeschlossene Ausbildung des Betreuers zum Verwaltungsangestellten mit einer abgeschlossenen Hochschulausbildung vergleichbar sei, nicht so sehr aufgrund eines vergleichbaren Zeitaufwands, sondern wegen der Art der Abschlussprüfung und der damit verbundenen Qualifikation.

    Der Antragsteller stellt grundsätzlich auch nicht (mehr) in Frage, dass die Entscheidung des Bayerischen Obersten Landesgerichts aus dem Jahr 2000, 3Z BR 214/00, das für die Vergleichbarkeit einer Ausbildung mit einem Hochschulstudium maßgeblich auf die durch die Abschlussprüfung erworbene Qualifikation und insbesondere auf den dadurch erlangten Zugang zu entsprechenden Besoldungs- bzw. Vergütungsgruppen des öffentlichen Dienstes abgestellt hat, spätestens durch den Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 14. Oktober 2015, XII ZB 186/15, überholt war.

  • KG, 22.01.2002 - 1 W 246/01

    Vergütungssatz eines Berufsbetreuers mit DDR-Ausbildung zum Patentingenieur

  • OLG Frankfurt, 11.12.2006 - 20 W 365/06

    Betreuervergütung: Stundensatz einer staatlich anerkannten Sondererzieherin

  • KG, 18.05.2004 - 1 W 482/02

    Betreuervergütung: Besondere für die Führung der Betreuung nutzbare

  • OLG Oldenburg, 30.04.2002 - 12 UF 202/01

    Versorgungs- und Betreuungsleistungen als Vermögenswert; Anrechnungsmethode;

  • OLG Schleswig, 23.02.2005 - 2 W 323/04

    Keine vergütungssteigernde Wirkung der Ausbildung eines Betreuers zum Rechtswirt

  • OLG Hamm, 20.11.2001 - 15 W 103/01

    Festsetzung der Betreuervergütung für eine zur Bürovorsteherin ausgebildete

  • OLG Jena, 22.10.2001 - 6 W 357/01

    Berufsbetreuervergütung

  • OLG München, 14.12.2005 - 33 Wx 52/05

    Vergütung von Sozialwirten als Betreuer - Vertrauensschutz bei Ausbildung an

  • KG, 08.06.2004 - 1 W 238/02

    Betreuervergütung: Qualifikation als Rechtsbeistand für Erbrecht nach altem Recht

  • OLG Hamm, 19.11.2001 - 15 W 413/00

    Verfahrenspfleger; Lehrgang; ÖTV-Fortbildungsinstitut; Lehrer für Pflegeberufe;

  • OLG Naumburg, 26.08.2004 - 8 Wx 5/04

    Erhöhte Vergütung des Betreuers wegen besonderer Kenntnisse

  • LG Düsseldorf, 08.03.2013 - 25 T 612/12

    Erhöhung des Stundensatzes eines Berufsbetreuers

  • LG Würzburg, 26.07.2010 - 3 T 272/10

    Vergütung des Betreuers: Nutzbare Fachkenntnisse eines Diplom-Musiktherapeuten

  • LG Stendal, 20.08.2008 - 25 T 134/08

    Studium der Landtechnik führt nicht zu erhöhter Vergütung!

  • OLG Hamm, 15.08.2006 - 15 W 139/06

    Studium der Volkswirtschaftslehre

  • OLG Hamm, 25.09.2001 - 15 W 305/00

    Ausbildung zum Verwaltungsfachwirt an einem Studieninstitut für Kommunale

  • OLG Frankfurt, 21.01.2008 - 20 W 378/05

    Stundensatz bei der Betreuervergütung: Vergleichbarkeit zwischen einem

  • LG Deggendorf, 26.01.2016 - 12 T 160/15

    Zusatzausbildung zum Curator de Jure vergleichbar mit Hochschulausbildung

  • OLG Zweibrücken, 06.03.2003 - 3 W 34/03

    Vergütung des Berufsbetreuers: Vergleichbarkeit der Kenntnisse eines staatlich

  • OLG Celle, 19.05.2003 - 10 W 9/03

    Berufsbetreuervergütung: Stundensatzerhöhung wegen besonderer Fachkenntnisse

  • LG Düsseldorf, 13.12.2012 - 25 T 622/12

    Betreuervergütung bei einer Ausbildung zum Krankenpfleger und zum Heilpädagogen

  • BayObLG, 12.01.2005 - 3Z BR 251/04

    Bewertung des Studiengangs "Betriebswirt Sozialwesen -Kolpingakademie"

  • OLG Brandenburg, 03.09.2009 - 11 Wx 49/06

    Berufsbetreuervergütung: Vergleichbarkeit der Ausbildung mit einer

  • LG Bonn, 25.09.2012 - 4 T 355/12

    Ermittlung des Stundensatzes i.R. einer Betreuervergütung bei Absolvierung einer

  • OLG Celle, 19.05.2003 - 10 W 5/03

    23 EURO; 31 EURO; abgeschlossene Fachhochschulausbildung; Bankakademie;

  • LG Stendal, 08.10.2009 - 25 T 81/09

    Angestelltenausbildung - erhöhte Vergütung

  • LG Stendal, 02.09.2009 - 25 T 111/09
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