Weitere Entscheidung unten: OLG Dresden, 19.04.2002

Rechtsprechung
   OLG Zweibrücken, 15.04.2002 - 3 W 62/02   

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https://dejure.org/2002,5664
OLG Zweibrücken, 15.04.2002 - 3 W 62/02 (https://dejure.org/2002,5664)
OLG Zweibrücken, Entscheidung vom 15.04.2002 - 3 W 62/02 (https://dejure.org/2002,5664)
OLG Zweibrücken, Entscheidung vom 15. April 2002 - 3 W 62/02 (https://dejure.org/2002,5664)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Zulässigkeit der Befristung der Härteregelung in § 1 Abs. 3 Berufsvormündervergütungsgesetz (BVormVG); Rheinland-Pfalz; Vertrauensschutz; Rechtsstaatsprinzip ; Betreuervergütung ; Anerkennung einer Nachqualifizierungsmaßnahme

  • Bt-Recht(Abodienst, Leitsatz frei)

    Befristung der Härtefallregelung, Betreuervergütung

  • Judicialis

    GG Art. 20; ; BGB § 1836 a; ; BVormVG § 1; ; BVormVG § 2; ; rheinland-pfälzisches AGBGB § 24 a

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Befristung der Härteregelung in § 1 Abs. 3 Berufsvormündervergütungsgesetz

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • FamRZ 2003, 62 (Ls.)
  • BtPrax 2002, 219
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (12)

  • OLG Karlsruhe, 05.04.2001 - 11 Wx 3/01
    Auszug aus OLG Zweibrücken, 15.04.2002 - 3 W 62/02
    Zum anderen hat die Härteregelung des § 1 Abs. 3 BVormVG a.F. nicht den Zweck, den seit mindestens zwei Jahren vor dem Inkrafttreten des Berufsvormündervergütungsgesetzes tätigen Berufsbetreuern während der gesamten Dauer einer Nachqualifizierungsmaßnahme einen erhöhten Stundensatz einzuräumen; dagegen sprechen schon die unterschiedlichen Zeiträume in § 1 Abs. 3 BVormVG a.F. und § 2 BVormVG (vgl. näher OLG Karlsruhe FGPrax 2001, 117, 118).

    Ein wesentlicher Zweck der Härteregelung ist es vielmehr, den von ihr erfassten Berufsbetreuern Gelegenheit zu geben, sich durch wirtschaftliche Anpassung (Reduzierung der Kosten, Erhöhung der Einnahmen durch Übernahme weiterer Betreuungen) trotz geringerer Vergütung eine ausreichende Existenzgrundlage zu verschaffen (vgl. BayObLGZ 2000, 136, 138 f.; 331, 334; 2001, 37; 122, 125; BayObLG FGPrax 2001, 243, 244; OLG Schleswig SchlHA 2002, 74, 75 f.; OLG Karlsruhe FGPrax 2001, 117; OLG Braunschweig BtPrax 2000, 130; OLG Düsseldorf FGPrax 2000, 194; OLG Hamm FGPrax 1999, 223, 224; 2000, 20).

  • OLG Saarbrücken, 08.03.2002 - 5 W 15/02

    Besondere Kenntnisse des Betreuers

    Auszug aus OLG Zweibrücken, 15.04.2002 - 3 W 62/02
    Daher war die Vergütung wie geschehen auf der Grundlage der zwingenden Vorschrift des § 1 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 BVormVG a.F. festzusetzen (vgl. auch OLG Saarbrücken, Beschluss vom 8. März 2002 - 5 W 15/02).

    Sie verkennt zum einen, dass der erfolgreiche Abschluss einer entsprechenden Prüfung in einem anderen Land der Bundesrepublik Deutschland die Anwendung der erhöhten Stundensätze des § 1 Abs. 1 S. 2 BVormVG a.F. unabhängig davon rechtfertigt, ob das rheinland-pfälzische Landesrecht eine Anerkennung vorsieht (BVerfG FamRZ 2000, 1277, 1280; OLG Saarbrücken, Beschluss vom 8. März 2002 - 5 W 15/02; vgl. jetzt § 24 a AGBGB, BS 400-1).

  • BVerfG, 06.07.2000 - 1 BvR 1125/99

    Vergütungsregelungen für Berufsbetreuer, nach denen die Höhe der erreichbaren

    Auszug aus OLG Zweibrücken, 15.04.2002 - 3 W 62/02
    Das Bundesverfassungsgericht hat im Blick auf die Betreuervergütung hervorgehoben, dass die Begrenzung der Staatsausgaben ein legitimer Gemeinwohlzweck ist (BVerfG FamRZ 2000, 1277, 1279); das Gericht hat es (aaO) weiter als "eher fraglich" bezeichnet, ob die bisher erreichbare Vergütungshöhe tatsächlich zu einer verfestigten Rechtsposition der damals beschwerdeführenden Berufsbetreuerinnen geführt hat (vgl. auch BVerfG NJW-RR 2000, 1241, 2142).

    Sie verkennt zum einen, dass der erfolgreiche Abschluss einer entsprechenden Prüfung in einem anderen Land der Bundesrepublik Deutschland die Anwendung der erhöhten Stundensätze des § 1 Abs. 1 S. 2 BVormVG a.F. unabhängig davon rechtfertigt, ob das rheinland-pfälzische Landesrecht eine Anerkennung vorsieht (BVerfG FamRZ 2000, 1277, 1280; OLG Saarbrücken, Beschluss vom 8. März 2002 - 5 W 15/02; vgl. jetzt § 24 a AGBGB, BS 400-1).

  • OLG Braunschweig, 08.02.2000 - 2 W 2/00
    Auszug aus OLG Zweibrücken, 15.04.2002 - 3 W 62/02
    Ein wesentlicher Zweck der Härteregelung ist es vielmehr, den von ihr erfassten Berufsbetreuern Gelegenheit zu geben, sich durch wirtschaftliche Anpassung (Reduzierung der Kosten, Erhöhung der Einnahmen durch Übernahme weiterer Betreuungen) trotz geringerer Vergütung eine ausreichende Existenzgrundlage zu verschaffen (vgl. BayObLGZ 2000, 136, 138 f.; 331, 334; 2001, 37; 122, 125; BayObLG FGPrax 2001, 243, 244; OLG Schleswig SchlHA 2002, 74, 75 f.; OLG Karlsruhe FGPrax 2001, 117; OLG Braunschweig BtPrax 2000, 130; OLG Düsseldorf FGPrax 2000, 194; OLG Hamm FGPrax 1999, 223, 224; 2000, 20).
  • OLG Hamm, 30.08.1999 - 15 W 201/99
    Auszug aus OLG Zweibrücken, 15.04.2002 - 3 W 62/02
    Ein wesentlicher Zweck der Härteregelung ist es vielmehr, den von ihr erfassten Berufsbetreuern Gelegenheit zu geben, sich durch wirtschaftliche Anpassung (Reduzierung der Kosten, Erhöhung der Einnahmen durch Übernahme weiterer Betreuungen) trotz geringerer Vergütung eine ausreichende Existenzgrundlage zu verschaffen (vgl. BayObLGZ 2000, 136, 138 f.; 331, 334; 2001, 37; 122, 125; BayObLG FGPrax 2001, 243, 244; OLG Schleswig SchlHA 2002, 74, 75 f.; OLG Karlsruhe FGPrax 2001, 117; OLG Braunschweig BtPrax 2000, 130; OLG Düsseldorf FGPrax 2000, 194; OLG Hamm FGPrax 1999, 223, 224; 2000, 20).
  • BayObLG, 17.05.2000 - 3Z BR 78/00

    Erhöhter Stundensatz für Betreuer

    Auszug aus OLG Zweibrücken, 15.04.2002 - 3 W 62/02
    Ein wesentlicher Zweck der Härteregelung ist es vielmehr, den von ihr erfassten Berufsbetreuern Gelegenheit zu geben, sich durch wirtschaftliche Anpassung (Reduzierung der Kosten, Erhöhung der Einnahmen durch Übernahme weiterer Betreuungen) trotz geringerer Vergütung eine ausreichende Existenzgrundlage zu verschaffen (vgl. BayObLGZ 2000, 136, 138 f.; 331, 334; 2001, 37; 122, 125; BayObLG FGPrax 2001, 243, 244; OLG Schleswig SchlHA 2002, 74, 75 f.; OLG Karlsruhe FGPrax 2001, 117; OLG Braunschweig BtPrax 2000, 130; OLG Düsseldorf FGPrax 2000, 194; OLG Hamm FGPrax 1999, 223, 224; 2000, 20).
  • BVerfG, 16.03.2000 - 1 BvR 1970/99

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde im Zusammenhang mit der Vergütung von

    Auszug aus OLG Zweibrücken, 15.04.2002 - 3 W 62/02
    Das Bundesverfassungsgericht hat im Blick auf die Betreuervergütung hervorgehoben, dass die Begrenzung der Staatsausgaben ein legitimer Gemeinwohlzweck ist (BVerfG FamRZ 2000, 1277, 1279); das Gericht hat es (aaO) weiter als "eher fraglich" bezeichnet, ob die bisher erreichbare Vergütungshöhe tatsächlich zu einer verfestigten Rechtsposition der damals beschwerdeführenden Berufsbetreuerinnen geführt hat (vgl. auch BVerfG NJW-RR 2000, 1241, 2142).
  • BayObLG, 16.05.2001 - 3Z BR 70/01

    Härteausgleich bei der Vergütung für die Betreuung eines nicht mittellosen

    Auszug aus OLG Zweibrücken, 15.04.2002 - 3 W 62/02
    Der Senat ist mit dem Bayerischen Obersten Landesgericht der Auffassung, dass das Prinzip des Vertrauensschutzes es jedenfalls für die Zeit nach dem 30. Juni 2000 nicht gebietet, einen gegenüber § 1 Abs. 1 BVormVG a.F. erhöhten Stundensatz zu bewilligen (BayObLGZ 2001, 122, 125, 126; vgl. auch BayObLGR 2001, 52, 54, jew. für den Fall einer bemittelten Betreuten).
  • OLG Düsseldorf, 23.05.2000 - 25 Wx 24/00

    Vergütung des Berufsbetreuers in Übergangsfällen

    Auszug aus OLG Zweibrücken, 15.04.2002 - 3 W 62/02
    Ein wesentlicher Zweck der Härteregelung ist es vielmehr, den von ihr erfassten Berufsbetreuern Gelegenheit zu geben, sich durch wirtschaftliche Anpassung (Reduzierung der Kosten, Erhöhung der Einnahmen durch Übernahme weiterer Betreuungen) trotz geringerer Vergütung eine ausreichende Existenzgrundlage zu verschaffen (vgl. BayObLGZ 2000, 136, 138 f.; 331, 334; 2001, 37; 122, 125; BayObLG FGPrax 2001, 243, 244; OLG Schleswig SchlHA 2002, 74, 75 f.; OLG Karlsruhe FGPrax 2001, 117; OLG Braunschweig BtPrax 2000, 130; OLG Düsseldorf FGPrax 2000, 194; OLG Hamm FGPrax 1999, 223, 224; 2000, 20).
  • BayObLG, 11.09.2001 - 3Z BR 279/01

    Erhöhter Stundensatz für Betreuer eines mittellosen Betreuten

    Auszug aus OLG Zweibrücken, 15.04.2002 - 3 W 62/02
    Ein wesentlicher Zweck der Härteregelung ist es vielmehr, den von ihr erfassten Berufsbetreuern Gelegenheit zu geben, sich durch wirtschaftliche Anpassung (Reduzierung der Kosten, Erhöhung der Einnahmen durch Übernahme weiterer Betreuungen) trotz geringerer Vergütung eine ausreichende Existenzgrundlage zu verschaffen (vgl. BayObLGZ 2000, 136, 138 f.; 331, 334; 2001, 37; 122, 125; BayObLG FGPrax 2001, 243, 244; OLG Schleswig SchlHA 2002, 74, 75 f.; OLG Karlsruhe FGPrax 2001, 117; OLG Braunschweig BtPrax 2000, 130; OLG Düsseldorf FGPrax 2000, 194; OLG Hamm FGPrax 1999, 223, 224; 2000, 20).
  • BayObLG, 26.03.2001 - 3Z BR 65/01

    Vergütung eines Betreuers ab dem 1.9.2000

  • BayObLG, 21.02.2001 - 3Z BR 10/01

    Härteausgleich für einen Berufsbetreuer

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Rechtsprechung
   OLG Dresden, 19.04.2002 - 15 W 123/01   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2002,4842
OLG Dresden, 19.04.2002 - 15 W 123/01 (https://dejure.org/2002,4842)
OLG Dresden, Entscheidung vom 19.04.2002 - 15 W 123/01 (https://dejure.org/2002,4842)
OLG Dresden, Entscheidung vom 19. April 2002 - 15 W 123/01 (https://dejure.org/2002,4842)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • Justiz Sachsen

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  • Wolters Kluwer

    Vergütungsfähigkeit des Aufwands eines Berufsbetreuers; Strafverfahren gegen einen Betreuten; Teilnahme des Betreuers am Strafverfahren; Vergütungsfähigkeit der Tätigkeit

  • Bt-Recht

    Hauptverhandlung in Strafsachen, Vergütungsfähigkeit des Aufwands eines Berufsbetreuers

  • Judicialis

    BVormVG § 1; ; BGB § 1908i; ; BGB § 1901; ; BGB § 1835; ; BGB § 1836; ; BGB § 1836a i.V.m.; ; BGB § 1897 Abs. 1 a.E.; ; FGG § 28 Abs. 2

  • rechtsportal.de

    Vergütungsfähigkeit des Aufwands eines Berufsbetreuers für die Teilnahme an einer Hauptverhandlung in einem gegen den Betreuten gerichteten Strafverfahren

  • juris (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BtPrax 2002, 219
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (3)

  • BayObLG, 16.12.1998 - 3Z BR 241/98

    Teilnahme an einer Strafverhandlung gegen den Betreuten als vergütungspflichtiger

    Auszug aus OLG Dresden, 19.04.2002 - 15 W 123/01
    Der Senat teilt dabei im Ansatz die Auffassung, dass nicht jedwede Teilnahme eines Betreuers an einer Strafverhandlung gegen den Betreuten eine honorierungspflichtige Betreuertätigkeit darstellt (vgl. BayObLG BTPrax 1999, 73 = FamRZ 1990, 740).

    Der Senat kann über den Rechtsbehelf des Beschwerdeführers ohne Verstoß gegen § 28 Abs. 2 FGG selbst entscheiden, obwohl das Bayerische Oberste Landesgericht in seinem o.g. Beschluss (BTPrax 1999, 73) den Zeitaufwand des Betreuers für die Sitzungsteilnahme in einer gegen den Betreuten gerichteten Strafsache im Ergebnis als nicht vergütungsfähig angesehen hat.

  • BGH, 07.05.1996 - 5 StR 169/96

    Sicherungsverfahren - Unterbringung des Angeklagten - Betreuer des

    Auszug aus OLG Dresden, 19.04.2002 - 15 W 123/01
    Denn dem Pflichtverteidiger ist allein (in des Wortes doppelter Bedeutung) die Wahrnehmung der strafprozessualen Belange des Angeklagten in die Hände gelegt (vgl. BGH FamRZ 1997, 175).
  • LG Memmingen, 24.10.1997 - 4 T 1775/97

    Anspruch des Betreuers auf Vergütung im Fall der Teilnahme an Terminen in

    Auszug aus OLG Dresden, 19.04.2002 - 15 W 123/01
    Die Vergütungsfähigkeit einer Hauptverhandlungsteilnahme richtet sich daher zunächst danach, welcher Aufgabenkreis dem Betreuer übertragen ist und welche konkrete Straftat dem Betreuten vorgeworfen wird; steht danach der Gegenstand des gerichtlichen Verfahrens in sachlichem Zusammenhang mit dem Grund der Betreuungsanordnung, so steht dem Betreuer für seinen Zeitaufwand ein Anspruch auf Vergütung aus beruflicher Tätigkeit jedenfalls dann zu, wenn seine Teilnehme der Erfüllung einer der Zielvorstellungen des § 1897 Abs. 1 BGB dienlich ist und er deshalb vom Strafrichter ausdrücklich in seiner beruflichen Funktion als Betreuer zum Termin geladen ist (ähnlich Landgericht Memmingen, BTPrax 1998, 116 = FamRZ 1998, 508; vgl. OLG Zweibrücken a.a.O.; zustimmend Deinert in: Bauer/Klie/Rink, Heidelberger Komm. zum Betreuungs- und Unterbringungsrecht, Losebl. Stand Dez. 2001, § 1836 BGB Rdn. 89 und Anlage II ebendort S. 6; MünchKomm-Wagenitz, 4. Aufl. 2002, § 1836 BGB Rdn. 46 und FN 69; Damrau/Zimmermann, Betreuungsrecht, 3. Aufl. 2001, § 1836a BGB Rdn. 15).
  • OLG Hamm, 25.10.2005 - 15 W 295/05

    Betreuertätigkeit im staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahren

    Diese Grundsätze mögen es unter besonderen Umständen des Einzelfalls nicht ausschließen, dass der Betreuer gleichwohl seine Tätigkeit in einem Strafverfahren für erforderlich halten darf, etwa in dem in der Rechtsprechung wiederholt behandelten Beispielsfall, dass er von dem Strafgericht durch Ladung zur Hauptverhandlung zur Mitwirkung an der Aufklärung der persönlichen Verhältnisse des angeklagten Betroffenen herangezogen wird (OLG Zweibrücken BtPrax 2001, 128; OLG Dresden BtPrax 2002, 219).
  • OLG Frankfurt, 09.05.2005 - 20 W 352/04

    Vergütung des Berufsbetreuers: Vergütungsfähigkeit der Teilnahme an einer

    Vielmehr wird eine Vergütungsfähigkeit von der Rechtsprechung in diesen Fällen nur dann angenommen, wenn zusätzlich der Betreuer gerade wegen dieses Zusammenhanges zu der Hauptverhandlung in seiner Funktion als Betreuer bzw. gesetzlicher Vertreter des Betroffenen hinzugezogen worden war (so OLG Dresden BtPrax 2002, 219 und OLG Zweibrücken BtPrax 2001, 128).
  • OLG Frankfurt, 09.05.2005 - 20 W 460/04

    Vergütung des Berufsbetreuers: Vergütungsfähigkeit der Teilnahme an einer

    Vielmehr wird eine Vergütungsfähigkeit von der Rechtsprechung in diesen Fällen nur dann angenommen, wenn zusätzlich der Betreuer gerade wegen dieses Zusammenhanges zu der Hauptverhandlung in seiner Funktion als Betreuer bzw. gesetzlicher Vertreter des Betroffenen hinzugezogen worden war (so OLG Dresden BtPrax 2002, 219 und OLG Zweibrücken BtPrax 2001, 128).
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