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   LG Flensburg, 07.03.2008 - 1 S 77/07   

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https://dejure.org/2008,17684
LG Flensburg, 07.03.2008 - 1 S 77/07 (https://dejure.org/2008,17684)
LG Flensburg, Entscheidung vom 07.03.2008 - 1 S 77/07 (https://dejure.org/2008,17684)
LG Flensburg, Entscheidung vom 07. März 2008 - 1 S 77/07 (https://dejure.org/2008,17684)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ZMR 2008, 895
  • FamRZ 2008, 2232
  • BtPrax 2008, 228
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 08.12.1994 - III ZR 175/93

    Haftung des Vormunds, Betreuers oder Pflegers für Pflichtwidrigkeiten in

    Auszug aus LG Flensburg, 07.03.2008 - 1 S 77/07
    In der Regel wird eine Eigenhaftung bei einem Betreuer nicht in Betracht kommen (Grüneberg a.a.O. Rdnr. 64 unter Hinweis auf BGH NJW 1995, 1213 = FamRZ 1995, 282).

    b) Die allgemeine Stellung der Beklagten zu 1) als Betreuerin für sich genommen kann jedenfalls nach den Ausführungen in der Entscheidung BGH NJW 1995, 1213 eine Sachwalterhaftung nicht begründen.

  • LG Berlin, 02.11.2001 - 63 S 116/01
    Auszug aus LG Flensburg, 07.03.2008 - 1 S 77/07
    Vielmehr gilt bei Gesamtschuldnern gemäß § 425 Abs. 1 und 2 BGB der Grundsatz der Einzelwirkung, der besagt, dass für und gegen jeden Gesamtschuldner nur die in seiner Person liegenden Umstände maßgeblich sind (vgl. LG Berlin NJW-RR 2002, 1452; Palandt/Weidenkaff, BGB, 66. Aufl. 2007, § 538 Rdnr. 7; Palandt/Grüneberg a.a.O. § 425 Rdnrn. 4, 16), abgesehen von den hier nicht eingreifenden Sondervorschriften der §§ 422 bis 424 BGB.
  • OLG Düsseldorf, 26.08.2009 - 15 U 26/09

    Haftung des Betreuers

    Dabei rechtfertigen es die Besonderheiten des Pflegschafts- und Betreuungsrechts nicht an die Inanspruchnahme des persönlichen Vertrauens geringere Anforderungen als in sonstigen Fällen zu stellen (vgl. BGH a.a.O. - in Juris Rn. 12; OLG Schleswig a.a.O.; LG Flensburg FamRZ 2008, 2232).
  • OLG Brandenburg, 18.03.2008 - 6 U 86/07

    Rechtsanwaltsgebühr: Bindung an die Bestimmung der Rahmengebühr und des

    Der Kläger machte gegen den Beklagten vor dem Amtsgericht Cottbus noch zwei weitere Gebührenstreitigkeiten anhängig (38 C 328/06 und 38 C 259/06 = LG Cottbus 1 S 77/07).
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