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   BGH, 11.08.2010 - XII ZB 138/10   

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BGH, 11.08.2010 - XII ZB 138/10 (https://dejure.org/2010,5938)
BGH, Entscheidung vom 11.08.2010 - XII ZB 138/10 (https://dejure.org/2010,5938)
BGH, Entscheidung vom 11. August 2010 - XII ZB 138/10 (https://dejure.org/2010,5938)
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Volltextveröffentlichungen (15)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    Art 103 GG, Art 111 Abs 1 S 1 FGG-RG, Art 70 Abs 3 FamFG
    Betreuungsverfahren: Pflicht zur Bekanntgabe eines Gutachtens gegenüber dem Betroffenen

  • rechtsprechung-im-internet.de

    Art 103 GG, Art 111 Abs 1 S 1 FGG-RG, Art 70 Abs 3 FamFG
    Betreuungsverfahren: Pflicht zur Bekanntgabe eines Gutachtens gegenüber dem Betroffenen

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Rechtmäßigkeit der Bestellung eines Betreuers trotz fehlender vorheriger persönlicher Anhörung des Betroffenen; Vereinbarkeit der unterlassenen Bekanntgabe eines ärztlichen Gutachtens an den Betroffenen in einem Verfahren der Bestellung eines Betreuers mit dem Grundsatz ...

  • Bt-Recht(Abodienst, Leitsatz frei)

    Unterbringung, persönliche Anhörung, Nichtbekanntgabe des Gutachtens gegenüber dem Betroffenen, Verfahrenspfleger

  • rewis.io

    Betreuungsverfahren: Pflicht zur Bekanntgabe eines Gutachtens gegenüber dem Betroffenen

  • ra.de
  • rewis.io

    Betreuungsverfahren: Pflicht zur Bekanntgabe eines Gutachtens gegenüber dem Betroffenen

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    FamFG § 68 Abs. 3 S. 1, 2; FamFG § 278 Abs. 1
    Rechtmäßigkeit der Bestellung eines Betreuers trotz fehlender vorheriger persönlicher Anhörung des Betroffenen; Vereinbarkeit der unterlassenen Bekanntgabe eines ärztlichen Gutachtens an den Betroffenen in einem Verfahren der Bestellung eines Betreuers mit dem Grundsatz ...

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Absehen von persönlicher Anhörung bei Betreuungssache

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • anwaltonline.com(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Kurzinformation)

    Gutachten im Betreuungsverfahren muss nicht immer dem Betroffenen ausgehändigt werden

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BtPrax 2010, 278
 
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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 17.06.2010 - V ZB 3/10

    Freiheitsentziehungsverfahren: Pflicht des Beschwerdegerichts zur erneuten

    Auszug aus BGH, 11.08.2010 - XII ZB 138/10
    Dies gilt grundsätzlich auch für die Anhörungspflicht nach § 278 Abs. 1 FamFG (vgl. auch - für den Fall der persönlichen Anhörung nach § 420 FamFG - BGH Beschlüsse vom 17. Juni 2010 - V ZB 3/10 - juris Tz. 9, vom 4. März 2010 - V ZB 222/09 - FGPrax 2010, 154 und vom 28. Januar 2010 - V ZB 2/10 - FGPrax 2010, 163).

    Besondere sonstige Umstände, die eine erneute Anhörung der Betroffenen geboten hätten (vgl. etwa BGH Beschluss vom 17. Juni 2010 - V ZB 3/10 - juris Tz. 9), sind nicht ersichtlich.

  • BGH, 28.01.2010 - V ZB 2/10

    Ausländerrecht: Anhörung des Betroffenen im Beschwerdeverfahren gegen die

    Auszug aus BGH, 11.08.2010 - XII ZB 138/10
    Dies gilt grundsätzlich auch für die Anhörungspflicht nach § 278 Abs. 1 FamFG (vgl. auch - für den Fall der persönlichen Anhörung nach § 420 FamFG - BGH Beschlüsse vom 17. Juni 2010 - V ZB 3/10 - juris Tz. 9, vom 4. März 2010 - V ZB 222/09 - FGPrax 2010, 154 und vom 28. Januar 2010 - V ZB 2/10 - FGPrax 2010, 163).
  • BGH, 04.03.2010 - V ZB 222/09

    Freiheitsentziehungsverfahren: Statthaftigkeit der Rechtsbeschwerde gegen die

    Auszug aus BGH, 11.08.2010 - XII ZB 138/10
    Dies gilt grundsätzlich auch für die Anhörungspflicht nach § 278 Abs. 1 FamFG (vgl. auch - für den Fall der persönlichen Anhörung nach § 420 FamFG - BGH Beschlüsse vom 17. Juni 2010 - V ZB 3/10 - juris Tz. 9, vom 4. März 2010 - V ZB 222/09 - FGPrax 2010, 154 und vom 28. Januar 2010 - V ZB 2/10 - FGPrax 2010, 163).
  • BGH, 18.07.2012 - XII ZB 661/11

    Freiheitsentziehende Unterbringung eines Kindes: Erfordernis der erneuten

    Davon kann nur unter den Voraussetzungen des § 164 Satz 2 FamFG abgesehen werden (vgl. Senatsbeschlüsse vom 11. August 2010 - XII ZB 138/10 - BtPrax 2010, 278 und vom 6. Juli 2011 - XII ZB 616/10 - FamRZ 2011, 1574 Rn. 11 sowie MünchKomm/Schwab BGB 6. Aufl. § 1896 Rn. 185 mwN).
  • BGH, 14.03.2012 - XII ZB 502/11

    Betreuungsverfahren: Prüfungsumfang bei einer Betreuerbestellung entgegen den

    Insoweit ist das Gutachten mit seinem vollen Wortlaut grundsätzlich auch dem Betroffenen persönlich im Hinblick auf dessen Verfahrensfähigkeit (§ 275 FamFG) zur Verfügung zu stellen (Senatsbeschlüsse vom 11. August 2010 - XII ZB 138/10 - BtPrax 2010, 275 und vom 6. Juli 2010 - XII ZB 616/10 - FamRZ 2011, 1574 Rn. 11 jeweils mwN).
  • BGH, 02.03.2011 - XII ZB 346/10

    Unterbringungsverfahren: Erfordernis der erneuten Anhörung des Betroffenen im

    § 68 Abs. 3 Satz 2 FamFG räumt auch in einem Unterbringungsverfahren dem Beschwerdegericht die Möglichkeit ein, von einer erneuten Anhörung des Betroffenen abzusehen, etwa wenn die erstinstanzliche Anhörung des Betroffenen nur kurze Zeit zurückliegt, sich nach dem Akteninhalt keine neuen entscheidungserheblichen Tatsachen oder rechtliche Gesichtspunkte ergeben, das Beschwerdegericht das in den Akten dokumentierte Ergebnis der erstinstanzlichen Anhörung nicht abweichend werten will und es auf den persönlichen Eindruck des Gerichts von dem Betroffenen nicht ankommt (Keidel/Sternal FamFG 16. Aufl. § 68 Rn. 59; Müther in Bork/Jacoby/Schwab FamFG § 68 Rn. 16; BGHZ 184, 323, 329 = FGPrax 2010, 154 Rn. 13; vgl. auch Senatsbeschluss vom 11. August 2010 - XII ZB 138/10 - BtPrax 2010, 278 Rn. 6).
  • BGH, 22.02.2017 - XII ZB 341/16

    Unterbringungssache: Anwesenheit des Betreuers und des Verfahrenspflegers bei der

    Sieht das Gericht im Unterbringungsverfahren von der vollständigen schriftlichen Bekanntgabe eines Gutachtens an den anwaltlich nicht vertretenen Betroffenen ab, weil zu besorgen ist, dass die Bekanntgabe die Gesundheit des Betroffenen schädigen oder zumindest ernsthaft gefährden werde, muss ein Verfahrenspfleger bestellt, diesem das Gutachten übergeben werden und die Erwartung gerechtfertigt sein, dass der Verfahrenspfleger mit dem Betroffenen über das Gutachten spricht (im Anschluss an die Senatsbeschlüsse vom 8. Juni 2011, XII ZB 43/11, FamRZ 2011, 1289 und vom 11. August 2010, XII ZB 138/10, BtPrax 2010, 278).

    Sieht das Gericht von der vollständigen schriftlichen Bekanntgabe eines Gutachtens an den - wie hier - anwaltlich nicht vertretenen Betroffenen ab, weil zu besorgen ist, dass die Bekanntgabe die Gesundheit des Betroffenen schädigen oder zumindest ernsthaft gefährden werde, muss ein Verfahrenspfleger bestellt, diesem das Gutachten übergeben werden und die Erwartung gerechtfertigt sein, dass der Verfahrenspfleger mit dem Betroffenen über das Gutachten spricht (Senatsbeschlüsse vom 8. Juni 2011 - XII ZB 43/11 - FamRZ 2011, 1289 Rn. 8 und vom 11. August 2010 - XII ZB 138/10 - BtPrax 2010, 278 Rn. 9 mwN).

  • BGH, 06.07.2011 - XII ZB 616/10

    Betreuungsverfahren: Verwertung der Ausführungen eines Sachverständigen ohne

    Soll in einem Betreuungsverfahren eine Entscheidung, die die Rechte des Betroffenen beeinträchtigt, auf Ausführungen eines Sachverständigen gestützt werden, die dieser im Termin zur Anhörung in Abwesenheit des Betroffenen gemacht hat, so ist dem Betroffenen zuvor Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 11. August 2010, XII ZB 138/10, BtPrax 2010, 278).

    Insoweit ist das Gutachten mit seinem vollen Wortlaut grundsätzlich auch dem Betroffenen persönlich im Hinblick auf dessen Verfahrensfähigkeit (§ 275 FamFG) zur Verfügung zu stellen (Senatsbeschluss vom 11. August 2010 - XII ZB 138/10 - BtPrax 2010, 275 mwN).

    Abgesehen davon hätte das Gutachten in diesem Fall aber auch dem vom Amtsgericht bereits bestellten Verfahrenspfleger, den auch das Landgericht am Verfahren beteiligt hat, übergeben werden müssen, damit dieser es mit dem Betroffenen bespricht (Senatsbeschluss vom 11. August 2010 - XII ZB 138/10 - BtPrax 2010, 278 und vom 8. Juni 2011 - XII ZB 43/11 - zur Veröffentlichung bestimmt).

  • LG Stuttgart, 10.02.2022 - 19 T 46/22

    Grobe Verfahrensverstöße bei der Durchführung des Unterbringungsverfahrens

    Hierbei ist dem Verfahrenspfleger vor der Anhörung insbesondere die Möglichkeit einzuräumen, das Gutachten mit der Betroffenen zu erörtern (vgl. BGH BtPrax 2010, 278; FamRZ 2011, 1289 Rn. 8).

    Hierbei ist dem Verfahrenspfleger vor der Anhörung zusätzlich die Möglichkeit einzuräumen, das Gutachten vorab mit dem Betroffenen zu erörtern und so im Rahmen der Anhörung Stellung nehmen zu können (vgl. BGH BtPrax 2010, 278; FamRZ 2011, 1289 Rn. 8).

    Sofern das Gericht gem. § 325 Abs. 1 FamFG von der Übergabe absehen will, hat es zwingend einen Verfahrenspfleger zu bestellen und diesem das Gutachten vollständig zu überlassen, damit er es mit dem Betroffenen - vor der Anhörung - besprechen kann (BGH, Beschluss vom 11. August 2010 - XII ZB 138/10; Beschluss vom 08. Juni 2011 - XII ZB 43/11).

  • BGH, 28.03.2018 - XII ZB 168/17

    Darlegung einer Verletzung des rechtlichen Gehörs im Rahmen einer Anhörungsrüge;

    Wird das Gutachten dem Betroffenen nicht ausgehändigt, verletzt das Verfahren ihn grundsätzlich in seinem Anspruch auf rechtliches Gehör gemäß Art. 103 Abs. 1 Satz 1 GG (vgl. Senatsbeschlüsse vom 17. Mai 2017 - XII ZB 18/17 - FamRZ 2017, 1323 Rn. 10 und vom 11. August 2010 - XII ZB 138/10 - BtPrax 2010, 278 Rn. 7, 10).
  • BGH, 08.06.2011 - XII ZB 43/11

    Betreuungsverfahren: Notwendige Verfahrenspflegerbestellung zur Bekanntgabe eines

    Sieht das Betreuungsgericht von der vollständigen schriftlichen Bekanntgabe eines Gutachtens an den Betroffenen ab, weil zu besorgen ist, dass die Bekanntgabe die Gesundheit des Betroffenen schädigen oder zumindest ernsthaft gefährden werde, muss ein Verfahrenspfleger bestellt, diesem das Gutachten übergeben werden und die Erwartung gerechtfertigt sein, dass der Verfahrenspfleger mit dem Betroffenen über das Gutachten spricht (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 11. August 2010, XII ZB 138/10, BtPrax 2010, 278).

    In einem solchen Fall muss jedoch ein Verfahrenspfleger bestellt werden, diesem das Gutachten übergeben werden und die Erwartung gerechtfertigt sein, dass der Verfahrenspfleger mit dem Betroffenen über das Gutachten spricht (Senatsbeschluss vom 11. August 2010 - XII ZB 138/10 - BtPrax 2010, 278 mwN).

  • BGH, 15.01.2014 - XII ZB 289/13

    Betreuerbestellungsverfahren: Notwendige Bestellung eines Verfahrenspflegers für

    Nur in Ausnahmefällen kann von der vollständigen schriftlichen Bekanntgabe eines Gutachtens an den Betroffenen abgesehen werden (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 11. August 2010, XII ZB 138/10, BtPrax 2010, 278).

    Selbst in Fällen, in denen die Bekanntgabe des Gutachtens die Gesundheit der Betroffenen schädigen oder zumindest ernsthaft gefährden könnte, was hier aber nicht festgestellt ist, müsste ein Verfahrenspfleger bestellt, diesem das Gutachten übergeben werden und die Erwartung gerechtfertigt sein, dass er mit der Betroffenen über das Gutachten spricht (vgl. Senatsbeschlüsse vom 7. August 2013 - XII ZB 691/12 - FamRZ 2013, 1725 Rn. 11 ff. und vom 11. August 2010 - XII ZB 138/10 - BtPrax 2010, 278 Rn. 9).

  • BGH, 23.03.2017 - XII ZB 341/16
    Sieht das Gericht von der vollständigen schriftlichen Bekanntgabe eines Gutachtens an den - wie hier - anwaltlich nicht vertretenen Betroffenen ab, weil zu besorgen ist, dass die Bekanntgabe die Gesundheit des Betroffenen schädigen oder zumindest ernsthaft gefährden werde, muss ein Verfahrenspfleger bestellt, diesem das Gutachten übergeben werden und die Erwartung gerechtfertigt sein, dass der Verfahrenspfleger mit dem Betroffenen über das Gutachten spricht (Senatsbeschlüsse vom 8. Juni 2011 - XII ZB 43/11 - FamRZ 2011, 1289 Rn. 8 und vom 11. August 2010 - XII ZB 138/10 - BtPrax 2010, 278 Rn. 9 mwN).
  • LG Bamberg, 20.01.2017 - 3 T 3/16

    Rechtmäßigkeit einer Abschiebungshaftanordnung wegen fehlender Anzeige eines

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