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   BVerfG, 08.06.2004 - 2 BvL 5/00   

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BVerfG, 08.06.2004 - 2 BvL 5/00 (https://dejure.org/2004,78)
BVerfG, Entscheidung vom 08.06.2004 - 2 BvL 5/00 (https://dejure.org/2004,78)
BVerfG, Entscheidung vom 08. Juni 2004 - 2 BvL 5/00 (https://dejure.org/2004,78)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • lexetius.com
  • Bundesverfassungsgericht

    Teilkindergeldausschluss für Grenzgänger gem § 65 Abs 2 EStG verfassungsgemäß - Ungleichbehandlung von Grenzpendlern mit Wohnort in Deutschland und Arbeitsort in der Schweiz in den Veranlagungsjahren 1996 und 1997 aufgrund anderweitiger Absicherung und aus ...

  • Wolters Kluwer
  • Wolters Kluwer

    Zulässigkeit des Ausschlusses von Kindergeld bei Bezug einer ausländischen, ähnlichen Leistung, die niedriger ist ; Anforderungen an die ausländischen Leistungen die zu einem Ausschluss der deutschen Kindergeldleistungen führen; Bestimmung der Leistung von Kindergeld ...

  • Judicialis

    EStG §§ 31 ff.; ; EStG § ... 31 Satz 2; ; EStG § 31 Satz 4; ; EStG § 32 Abs. 6; ; EStG §§ 62 ff.; ; EStG § 65; ; EStG § 65 Abs. 1; ; EStG § 65 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1; ; EStG § 65 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2; ; EStG § 65 Abs. 1 Satz 2; ; EStG § 65 Abs. 2; ; EStG § 66; ; BKGG § 8 Abs. 2; ; BKGG § 10 Abs. 1; ; GG Art. 3; ; GG Art. 3 Abs. 1; ; GG Art. 6; ; GG Art. 6 Abs. 1; ; GG Art. 20 Abs. 1; ; VO (EWG) 1408/71 Art. 13 ff.; ; VO (EWG) 1408/71 Art. 13 Abs. 1 Satz 1; ; VO (EWG) 1408/71 Art. 13 Abs. 2 Buchstabe a; ; VO (EWG) 1408/71 Art. 73; ; VO (EWG) 1408/71 Art. 76; ; VO (EWG) 1408/71 Art. 77 f.; ; VO (EWG) 574/72 Art. 10; ; VO (EWG) 574/72 Art. 10 Abs. 1a

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EStG § 65 Abs. 2
    Ausschluss des Kindergeldes beim Bezug vergleichbarer Leistungen im Ausland

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • lexetius.com (Pressemitteilung)

    Zur Nichtgewährung eines Teilkindergelds an Grenzgänger in die Schweiz

  • Bundesverfassungsgericht (Pressemitteilung)

    Zur Nichtgewährung eines Teilkindergelds an Grenzgänger in die Schweiz

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerfGE 110, 412
  • NJW-RR 2004, 1657
  • DVBl 2004, 1379 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (576)Neu Zitiert selbst (48)

  • BVerfG, 04.12.2002 - 2 BvR 400/98

    Doppelte Haushaltsführung

    Auszug aus BVerfG, 08.06.2004 - 2 BvL 5/00
    Aus dem allgemeinen Gleichheitssatz ergeben sich je nach Regelungsgegenstand und Differenzierungsmerkmalen unterschiedliche Grenzen für den Gesetzgeber, die vom bloßen Willkürverbot bis zu einer strengen Bindung an Verhältnismäßigkeitserfordernisse reichen (BVerfGE 88, 87 ; 101, 54 ; 103, 310 ; 105, 73 ; 107, 27 ).

    Art. 3 Abs. 1 GG ist jedenfalls verletzt, wenn sich ein vernünftiger, sich aus der Natur der Sache ergebender oder sonstwie einleuchtender Grund für die gesetzliche Differenzierung oder Gleichbehandlung nicht finden lässt (vgl. BVerfGE 1, 14 ; 89, 132 ; 105, 73 ; 107, 27 ; stRspr; ähnlich BVerfGE 103, 310 ).

    Weiterhin ist der allgemeine Gleichheitssatz dann verletzt, wenn eine Gruppe von Normadressaten oder Normbetroffenen im Vergleich zu einer anderen anders behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die unterschiedliche Behandlung rechtfertigen können (vgl. BVerfGE 55, 72 ; 93, 386 ; 105, 73 ; 107, 27 ; stRspr des Zweiten Senats).

    Dafür kommt es wesentlich auch darauf an, in welchem Maß sich die Ungleichbehandlung von Personen oder Sachverhalten auf die Ausübung grundrechtlich geschützter Freiheiten nachteilig auswirken kann (vgl. BVerfGE 82, 126 ; 107, 27 m.w.N.; stRspr).

    Nähere Maßstäbe und Kriterien dafür, unter welchen Voraussetzungen im Einzelfall der allgemeine Gleichheitssatz durch den Gesetzgeber verletzt ist, lassen sich nicht abstrakt und allgemein, sondern nur bezogen auf die jeweils betroffenen unterschiedlichen Sach- und Regelungsbereiche präzisieren (vgl. BVerfGE 17, 122 ; 75, 108 ; 93, 319 ; 107, 27 m.w.N.; stRspr).

    Danach muss im Interesse verfassungsrechtlich gebotener steuerlicher Lastengleichheit darauf abgezielt werden, dass Steuerpflichtige bei gleicher Leistungsfähigkeit auch gleich hoch besteuert werden ("horizontale" Steuergerechtigkeit), während (in "vertikaler" Richtung) die Besteuerung höherer Einkommen im Vergleich mit der Steuerbelastung niedrigerer Einkommen dem Gerechtigkeitsgebot genügen muss (vgl. im Einzelnen BVerfGE 82, 60 ; 99, 246 ; 105, 73 ; 107, 27 ).

    Für den Bereich des subjektiven Nettoprinzips ist das Verfassungsgebot der steuerlichen Verschonung des Existenzminimums des Steuerpflichtigen und seiner unterhaltsberechtigten Familie zu beachten (BVerfGE 107, 27 m.w.N.; vgl. auch BVerfGE 99, 216 <232 ff.).

  • BVerfG, 06.03.2002 - 2 BvL 17/99

    Pensionsbesteuerung

    Auszug aus BVerfG, 08.06.2004 - 2 BvL 5/00
    Verboten ist daher auch ein gleichheitswidriger Begünstigungsausschluss (vgl. BVerfGE 93, 386 ; 105, 73 ), bei dem einem Personenkreis eine Begünstigung gewährt wird, einem anderen Personenkreis die Begünstigung aber vorenthalten bleibt.

    Aus dem allgemeinen Gleichheitssatz ergeben sich je nach Regelungsgegenstand und Differenzierungsmerkmalen unterschiedliche Grenzen für den Gesetzgeber, die vom bloßen Willkürverbot bis zu einer strengen Bindung an Verhältnismäßigkeitserfordernisse reichen (BVerfGE 88, 87 ; 101, 54 ; 103, 310 ; 105, 73 ; 107, 27 ).

    Art. 3 Abs. 1 GG ist jedenfalls verletzt, wenn sich ein vernünftiger, sich aus der Natur der Sache ergebender oder sonstwie einleuchtender Grund für die gesetzliche Differenzierung oder Gleichbehandlung nicht finden lässt (vgl. BVerfGE 1, 14 ; 89, 132 ; 105, 73 ; 107, 27 ; stRspr; ähnlich BVerfGE 103, 310 ).

    Weiterhin ist der allgemeine Gleichheitssatz dann verletzt, wenn eine Gruppe von Normadressaten oder Normbetroffenen im Vergleich zu einer anderen anders behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die unterschiedliche Behandlung rechtfertigen können (vgl. BVerfGE 55, 72 ; 93, 386 ; 105, 73 ; 107, 27 ; stRspr des Zweiten Senats).

    Danach muss im Interesse verfassungsrechtlich gebotener steuerlicher Lastengleichheit darauf abgezielt werden, dass Steuerpflichtige bei gleicher Leistungsfähigkeit auch gleich hoch besteuert werden ("horizontale" Steuergerechtigkeit), während (in "vertikaler" Richtung) die Besteuerung höherer Einkommen im Vergleich mit der Steuerbelastung niedrigerer Einkommen dem Gerechtigkeitsgebot genügen muss (vgl. im Einzelnen BVerfGE 82, 60 ; 99, 246 ; 105, 73 ; 107, 27 ).

  • BVerfG, 07.07.1992 - 1 BvL 51/86

    Gesetz zu dem Abkommen vom 25. Februar 1964 zwischen der Bundesrepublik

    Auszug aus BVerfG, 08.06.2004 - 2 BvL 5/00
    Im Hinblick auf konkrete Folgerungen für die einzelnen Rechtsgebiete und Teilsysteme, in denen der Familienleistungsausgleich zu verwirklichen ist, besteht grundsätzlich Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers (vgl. BVerfGE 87, 1 m.w.N.; 99, 165 ; vgl. auch BVerfGE 23, 258 ; BFH/NV 2002, S. 1456 f.).

    Nach Art. 6 Abs. 1 GG hat der Staat die Pflicht, Ehe und Familie vor Beeinträchtigungen durch andere Kräfte zu bewahren und durch geeignete Maßnahmen zu fördern (vgl. BVerfGE 6, 55 ; 55, 114 ; 87, 1 ).

    Allerdings ist der Staat nicht gehalten, jegliche die Familie treffende Belastung auszugleichen oder jeden Unterhaltspflichtigen zu entlasten (BVerfGE 87, 1 ).

    Vielmehr kann der Gesetzgeber im Rahmen seiner Gestaltungsfreiheit grundsätzlich selbst bestimmen, in welchem Umfang und auf welche Weise er den ihm aufgetragenen besonderen Schutz von Ehe und Familie verwirklichen will (vgl. BVerfGE 21, 1 ; 62, 323 ; 87, 1 ).

    Regelmäßig erwachsen dabei aus Art. 6 Abs. 1 GG keine konkreten Ansprüche auf staatliche Leistungen (vgl. BVerfGE 39, 316 ; 87, 1 ).

  • BVerfG, 10.11.1998 - 2 BvL 42/93

    Kinderexistenzminimum I

    Auszug aus BVerfG, 08.06.2004 - 2 BvL 5/00
    Danach muss im Interesse verfassungsrechtlich gebotener steuerlicher Lastengleichheit darauf abgezielt werden, dass Steuerpflichtige bei gleicher Leistungsfähigkeit auch gleich hoch besteuert werden ("horizontale" Steuergerechtigkeit), während (in "vertikaler" Richtung) die Besteuerung höherer Einkommen im Vergleich mit der Steuerbelastung niedrigerer Einkommen dem Gerechtigkeitsgebot genügen muss (vgl. im Einzelnen BVerfGE 82, 60 ; 99, 246 ; 105, 73 ; 107, 27 ).

    Die existenzsichernden Aufwendungen müssen nach dem tatsächlichen Bedarf - realitätsgerecht - bemessen werden (im Einzelnen BVerfGE 99, 246 m.w.N.).

    Dem Gesetzgeber steht es grundsätzlich frei, die kindesbedingte Minderung der Leistungsfähigkeit entweder im Steuerrecht zu berücksichtigen oder ihr statt dessen im Sozialrecht durch die Gewährung eines dafür ausreichenden Kindergeldes Rechnung zu tragen oder auch eine Entlastung im Steuerrecht und eine solche durch das Kindergeld miteinander zu kombinieren (vgl. BVerfGE 82, 60 ; 99, 246 ).

    Im Ergebnis muss das sozialhilferechtlich definierte Existenzminimum für alle Steuerpflichtigen - unabhängig von ihrem individuellen Grenzsteuersatz - in voller Höhe von der Einkommensteuer freigestellt werden (vgl. BVerfGE 99, 246 ).

  • BVerfG, 29.05.1990 - 1 BvL 20/84

    Transsexuelle II

    Auszug aus BVerfG, 08.06.2004 - 2 BvL 5/00
    Danach muss im Interesse verfassungsrechtlich gebotener steuerlicher Lastengleichheit darauf abgezielt werden, dass Steuerpflichtige bei gleicher Leistungsfähigkeit auch gleich hoch besteuert werden ("horizontale" Steuergerechtigkeit), während (in "vertikaler" Richtung) die Besteuerung höherer Einkommen im Vergleich mit der Steuerbelastung niedrigerer Einkommen dem Gerechtigkeitsgebot genügen muss (vgl. im Einzelnen BVerfGE 82, 60 ; 99, 246 ; 105, 73 ; 107, 27 ).

    Dem Gesetzgeber steht es grundsätzlich frei, die kindesbedingte Minderung der Leistungsfähigkeit entweder im Steuerrecht zu berücksichtigen oder ihr statt dessen im Sozialrecht durch die Gewährung eines dafür ausreichenden Kindergeldes Rechnung zu tragen oder auch eine Entlastung im Steuerrecht und eine solche durch das Kindergeld miteinander zu kombinieren (vgl. BVerfGE 82, 60 ; 99, 246 ).

    Zwingend ist lediglich, dass der Staat die Mindestvoraussetzungen für ein menschenwürdiges Dasein seiner Bürger schafft (BVerfGE 82, 60 ).

  • EuGH, 10.07.1986 - 60/85

    Luijten / Raad van Arbeid

    Auszug aus BVerfG, 08.06.2004 - 2 BvL 5/00
    So regelt Art. 13 Abs. 1 Satz 1 VO (EWG) 1408/71, dass alle Personen, die von der Verordnung erfasst werden, den Rechtsvorschriften ausschließlich eines Mitgliedstaates unterliegen (Ausschließlichkeitsprinzip; vgl. nur EuGH, Urteil vom 10. Juli 1986, Rs. 60/85, Slg. 1986, S. 2365 ; BFH, Urteil vom 13. August 2002 - VIII R 97/01 - StRK EStG § 31 R. 8, S. 17 ), so dass die Kumulierung anwendbarer Rechtsvorschriften mehrerer Mitgliedstaaten und die Schwierigkeiten, die sich daraus ergeben, vermieden werden.

    Dieses nimmt dem nationalen Gesetzgeber die Befugnis, Geltungsbereich und Anwendungsvoraussetzungen seiner Rechtsvorschriften im Hinblick darauf zu bestimmen, welche Personen ihnen unterliegen und in welchem Gebiet sie ihre Wirkung entfalten (vgl. EuGH, Urteil vom 10. Juli 1986, Rs. 60/85, Slg. 1986, S. 2365 m.w.N.; BSG, SozR 3-6050 Art. 13 Nr. 3; BFH, Urteil vom 13. August 2002 - VIII R 97/01 - StRK EStG § 31 R. 8, S. 17 ).

    Da also für die Grenzgänger selbst im Wohnland kein Anspruch unabhängig von ihrer Beschäftigung entsteht, treffen in ihrer Person auch nicht mehrere Ansprüche zusammen (vgl. Helmke/Bauer, Familienleistungsausgleich, Stand Januar 2004, Art. 76 VO Nr. 1408/71, Tz. 5, EuGH, Urteil vom 10. Juli 1986, Rs. 60/85, Slg. 1986, S. 2365 m.w.N.).

  • BVerfG, 31.01.1996 - 2 BvL 39/93

    Auslandszuschlag

    Auszug aus BVerfG, 08.06.2004 - 2 BvL 5/00
    Verboten ist daher auch ein gleichheitswidriger Begünstigungsausschluss (vgl. BVerfGE 93, 386 ; 105, 73 ), bei dem einem Personenkreis eine Begünstigung gewährt wird, einem anderen Personenkreis die Begünstigung aber vorenthalten bleibt.

    Weiterhin ist der allgemeine Gleichheitssatz dann verletzt, wenn eine Gruppe von Normadressaten oder Normbetroffenen im Vergleich zu einer anderen anders behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die unterschiedliche Behandlung rechtfertigen können (vgl. BVerfGE 55, 72 ; 93, 386 ; 105, 73 ; 107, 27 ; stRspr des Zweiten Senats).

  • BVerfG, 23.10.1951 - 2 BvG 1/51

    Südweststaat

    Auszug aus BVerfG, 08.06.2004 - 2 BvL 5/00
    Der allgemeine Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG gebietet dem Gesetzgeber, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln (vgl. BVerfGE 1, 14 ; 98, 365 ; stRspr).

    Art. 3 Abs. 1 GG ist jedenfalls verletzt, wenn sich ein vernünftiger, sich aus der Natur der Sache ergebender oder sonstwie einleuchtender Grund für die gesetzliche Differenzierung oder Gleichbehandlung nicht finden lässt (vgl. BVerfGE 1, 14 ; 89, 132 ; 105, 73 ; 107, 27 ; stRspr; ähnlich BVerfGE 103, 310 ).

  • BVerfG, 04.04.2001 - 2 BvL 7/98

    DDR-Dienstzeiten

    Auszug aus BVerfG, 08.06.2004 - 2 BvL 5/00
    Aus dem allgemeinen Gleichheitssatz ergeben sich je nach Regelungsgegenstand und Differenzierungsmerkmalen unterschiedliche Grenzen für den Gesetzgeber, die vom bloßen Willkürverbot bis zu einer strengen Bindung an Verhältnismäßigkeitserfordernisse reichen (BVerfGE 88, 87 ; 101, 54 ; 103, 310 ; 105, 73 ; 107, 27 ).

    Art. 3 Abs. 1 GG ist jedenfalls verletzt, wenn sich ein vernünftiger, sich aus der Natur der Sache ergebender oder sonstwie einleuchtender Grund für die gesetzliche Differenzierung oder Gleichbehandlung nicht finden lässt (vgl. BVerfGE 1, 14 ; 89, 132 ; 105, 73 ; 107, 27 ; stRspr; ähnlich BVerfGE 103, 310 ).

  • BFH, 13.08.2002 - VIII R 97/01

    Kindergeld; Familienleistung i.S.d. EWGV 1408/71

    Auszug aus BVerfG, 08.06.2004 - 2 BvL 5/00
    So regelt Art. 13 Abs. 1 Satz 1 VO (EWG) 1408/71, dass alle Personen, die von der Verordnung erfasst werden, den Rechtsvorschriften ausschließlich eines Mitgliedstaates unterliegen (Ausschließlichkeitsprinzip; vgl. nur EuGH, Urteil vom 10. Juli 1986, Rs. 60/85, Slg. 1986, S. 2365 ; BFH, Urteil vom 13. August 2002 - VIII R 97/01 - StRK EStG § 31 R. 8, S. 17 ), so dass die Kumulierung anwendbarer Rechtsvorschriften mehrerer Mitgliedstaaten und die Schwierigkeiten, die sich daraus ergeben, vermieden werden.

    Dieses nimmt dem nationalen Gesetzgeber die Befugnis, Geltungsbereich und Anwendungsvoraussetzungen seiner Rechtsvorschriften im Hinblick darauf zu bestimmen, welche Personen ihnen unterliegen und in welchem Gebiet sie ihre Wirkung entfalten (vgl. EuGH, Urteil vom 10. Juli 1986, Rs. 60/85, Slg. 1986, S. 2365 m.w.N.; BSG, SozR 3-6050 Art. 13 Nr. 3; BFH, Urteil vom 13. August 2002 - VIII R 97/01 - StRK EStG § 31 R. 8, S. 17 ).

  • BVerfG, 08.10.1991 - 1 BvL 50/86

    Zweifamilienhaus

  • BVerfG, 07.05.1968 - 1 BvR 133/67

    Verfassungsmäßigkeit der auf in Deutschland wohnende Kinder beschränkten

  • BVerfG, 10.11.1998 - 2 BvR 1057/91

    Familienlastenausgleich II

  • BVerfG, 13.12.1966 - 1 BvR 512/65

    Verfassungsmäßigkeit der fachgerichtlichen Bestimmung außergewöhnlicher

  • BVerfG, 05.06.1998 - 2 BvL 2/97

    Inkompatibilität/Vorstandstätigkeit

  • EuGH, 04.07.1985 - 104/84

    Kromhout / Raad van Arbeid

  • BFH, 17.12.2001 - VI B 230/99

    Teilkindergeld

  • BFH, 13.08.2002 - VIII R 80/97

    Kindergeld; Verfassungsmäßigkeit des Kindergeldanspruchs für 1996

  • FG Baden-Württemberg, 14.09.1999 - 3 V 23/99
  • BVerfG, 12.03.1996 - 1 BvR 609/90

    Kindererziehungszeiten

  • BVerfG, 07.12.1999 - 2 BvR 301/98

    Häusliches Arbeitszimmer

  • BVerfG, 15.07.1998 - 1 BvR 1554/89

    Versorgungsanwartschaften

  • BVerfG, 10.04.1997 - 2 BvL 77/92

    Weihnachtsfreibetrag

  • FG Münster, 26.10.2001 - 11 K 4418/01

    Anteilige Kürzung im Falle der Zahlung von dem Kindergeld vergleichbaren

  • BVerfG, 14.07.1999 - 1 BvR 995/95

    Schuldrechtsanpassungsgesetz

  • BVerfG, 27.04.1999 - 1 BvR 2203/93

    Lohnabstandsklausel

  • BVerfG, 28.04.1999 - 1 BvL 11/94

    Rentenüberleitung IV

  • BVerfG, 06.05.1975 - 1 BvR 332/72

    Verfassungswidrigkeit des § 6 Abs. 2 Nr. 8 RKG

  • BVerfG, 30.11.1982 - 1 BvR 818/81

    Verfassungskonforme Auslegung des § 1264 RVO

  • BVerfG, 08.10.1963 - 2 BvR 108/62

    Wiedergutmachung

  • BVerfG, 14.07.1970 - 1 BvL 10/67

    Verfassungswidrigkeit der Heiratswegfallklausel im Kindergeldrecht

  • BVerfG, 17.01.1957 - 1 BvL 4/54

    Steuersplitting

  • BVerfG, 05.10.1993 - 1 BvL 34/81

    Verfassungsmäßigkeit von § 186c Abs. 3 Satz 1 in Verbindung mit Abs. 2 Satz 2 AFG

  • BVerfG, 11.10.1988 - 1 BvR 777/85

    Verfassungsmäßigkeit des Neuregelungen des Urheberrechtsgesetzes und des

  • BVerfG, 10.11.1998 - 1 BvL 50/92

    Elternunabhängige Ausbildungsförderung

  • BVerfG, 07.11.1995 - 2 BvR 413/88

    'Wasserpfennig'

  • FG Baden-Württemberg, 11.05.1999 - 13 K 149/97

    Anspruch auf Teilkindergeld bei geringerer ausländischer dem Kindergeld

  • BFH, 27.11.1998 - VI B 120/98

    Teilkindergeld; niedrigere ausländische Kinderzulagen

  • BVerfG, 08.04.1987 - 2 BvR 909/82

    Künstlersozialversicherungsgesetz

  • BFH, 27.10.2004 - VIII R 68/99

    Steuerfreies Existenzminimum

  • BVerfG, 26.01.1993 - 1 BvL 38/92

    Trümmerfrauen

  • EuGH, 10.10.1996 - C-245/94

    Auslegung - Heiratsabfindung - Dritte Eheschließung - Verfassungsmäßigkeit von

  • BVerfG, 21.10.1980 - 1 BvR 179/78

    Präklusion I

  • BVerfG, 07.10.1980 - 1 BvL 50/79

    Hinterbliebenenrente I

  • BVerfG, 19.12.1951 - 1 BvR 220/51

    Kündigungsfristen für Arbeiter

  • BVerfG, 30.05.1990 - 1 BvL 2/83
  • FG Baden-Württemberg, 28.04.1998 - 11 K 194/96

    Anspruch eines Steuerpflichtigen auf Kindergeld; Fehlen einer

  • BSG, 15.12.1992 - 10 RKg 18/91

    Kindergeld - Beamter eines anderen EG-Mitgliedstaates

  • BVerfG, 19.11.2019 - 2 BvL 22/14

    Regelungen zur steuerlichen Behandlung von Erstausbildungskosten verfassungsgemäß

    Er gilt für ungleiche Belastungen wie auch für ungleiche Begünstigungen (BVerfGE 110, 412 ; 116, 164 ; 122, 210 ; 126, 268 ; 145, 106 ; 148, 147 ).

    3 Abs. 1 GG ist jedenfalls dann verletzt, wenn sich ein vernünftiger, sich aus der Natur der Sache ergebender oder sonst wie sachlich einleuchtender Grund für eine gesetzliche Differenzierung oder Gleichbehandlung nicht finden lässt (vgl. BVerfGE 1, 14 ; 89, 132 ; 105, 73 ; 107, 27 ; 110, 412 ; 113, 167 ; 145, 106 ; stRspr).

  • BVerfG, 30.06.2009 - 2 BvE 2/08

    Zustimmungsgesetz zum Vertrag von Lissabon mit Grundgesetz vereinbar;

    Der Staat hat lediglich die Mindestvoraussetzungen für ein menschenwürdiges Dasein seiner Bürger zu schaffen (vgl. BVerfGE 82, 60 ; 110, 412 ).
  • BVerfG, 29.03.2017 - 2 BvL 6/11

    Verlustabzug bei Kapitalgesellschaften nach § 8c Satz 1 KStG (jetzt § 8c Abs. 1

    Er gilt für ungleiche Belastungen wie auch für ungleiche Begünstigungen (BVerfGE 110, 412 ; 116, 164 ; 122, 210 ; 126, 268 ).

    a) Art. 3 Abs. 1 GG ist jedenfalls verletzt, wenn sich ein vernünftiger, sich aus der Natur der Sache ergebender oder sonst wie sachlich einleuchtender Grund für die gesetzliche Differenzierung oder Gleichbehandlung nicht finden lässt (vgl. BVerfGE 1, 14 ; 89, 132 ; 105, 73 ; 107, 27 ; 110, 412 ; 113, 167 ; stRspr).

    Ausnahmen von einer belastungsgleichen Ausgestaltung der mit der Wahl des Steuergegenstandes getroffenen gesetzgeberischen Entscheidung (folgerichtigen Umsetzung des steuerrechtlichen Ausgangstatbestandes) bedürfen eines besonderen sachlichen Grundes, der die Ungleichbehandlung nach Art und Ausmaß zu rechtfertigen vermag (vgl. BVerfGE 105, 73 ; 107, 27 ; 110, 412 ; 116, 164 ; 122, 210 ; 123, 111 ; 124, 282 ; 126, 268 ; 126, 400 ; 127, 1 ; 132, 179 ; 137, 350 ; 138, 136 ; 139, 1 ; 139, 285 ; 141, 1 ).

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