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   BVerfG, 26.06.1991 - 1 BvR 779/85   

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https://dejure.org/1991,6
BVerfG, 26.06.1991 - 1 BvR 779/85 (https://dejure.org/1991,6)
BVerfG, Entscheidung vom 26.06.1991 - 1 BvR 779/85 (https://dejure.org/1991,6)
BVerfG, Entscheidung vom 26. Juni 1991 - 1 BvR 779/85 (https://dejure.org/1991,6)
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Aussperrung

Art. 9 Abs. 3, 20 Abs. 3 GG, Rechtsfortbildung

Volltextveröffentlichungen (11)

  • DFR

    Aussperrung

  • openjur.de

    Aussperrung

  • Wolters Kluwer

    Koalitionsfreiheit - Arbeitskampfmaßnahmen - Sicherstellung der Tarifautonomie - Aussperrung - Abwehr von Teil- und Schwerpunktstreiks - Verhandlungsparität

  • archive.org (Volltext/Leitsatz)

    Umfang der Koalitionsfreiheit - Verhandlungsparität

  • iurado.de (Kurzinformation und Volltext)

    Rechtmäßigkeit einer Aussperrung

  • Techniker Krankenkasse
  • sturmrechtsanwaelte.de PDF

    Koalitionsfreiheit; Arbeitskampfmaßnahmen; Sicherstellung der Tarifautonomie; Aussperrung; Abwehr von Teil- und Schwerpunktstreiks; Verhandlungsparität

  • Juristenzeitung(kostenpflichtig)

    Zur verfassungsrechtlichen Beurteilung des Arbeitskampfes

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Schutzumfang des Art. 9 Abs. 3 - Arbeitskampf

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    GG Art. 9 Abs. 3, 20 Abs. 3
    Arbeitskampf: Zulässigkeit der suspendierenden Abwehraussperrung - Rechtmäßigkeit der Entwicklung von Grundsätzen des Arbeitskampfrechts durch das BAG

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Koalitionsfreiheit - Arbeitskampf - Tarifverträge - Grundrechtsschutz - Kampfparität

Sonstiges

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerfGE 84, 212
  • NJW 1991, 2549
  • MDR 1991, 875
  • NVwZ 1991, 1072 (Ls.)
  • NZA 1991, 809
  • WM 1991, 1435
  • BB 1991, 1565
  • BB 1992, 426
  • DB 1991, 1678
  • afp 1991, 613
 
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Wird zitiert von ... (401)Neu Zitiert selbst (26)

  • BVerfG, 01.03.1979 - 1 BvR 532/77

    Mitbestimmung

    Auszug aus BVerfG, 26.06.1991 - 1 BvR 779/85
    Das ist zwar im Gegensatz zur Weimarer Verfassung nicht ausdrücklich ausgesprochen, ergibt sich aber aus der Aufnahme des Vereinigungszwecks in den Schutzbereich des Grundrechts (vgl. BVerfGE 4, 96 [101 f.]; 50, 290 [367]).

    Darin sollen die Vereinigungen nach dem Willen des Grundgesetzes frei sein (vgl. BVerfGE 44, 322 [341] m.w.N.; 50, 290 [367]).

    Die Wahl der Mittel, die sie zur Erreichung dieses Zwecks für geeignet halten, überläßt Art. 9 Abs. 3 GG grundsätzlich den Koalitionen (vgl. BVerfGE 18, 18 [29 ff.]; 50, 290 [368]).

    Zwar hat das Bundesverfassungsgericht mehrfach geäußert, es sei "Sache des Gesetzgebers", die Koalitionsfreiheit näher auszugestalten (BVerfGE 50, 290 [368 f.]; 57, 220 [245 ff.]; kritisch zu einer Regelungspflicht: Jörn Ipsen, DVBl. 1984, S. 1102 [1105]).

  • BVerfG, 19.02.1975 - 1 BvR 418/71

    Aussperrung von Betriebsratsmitgliedern

    Auszug aus BVerfG, 26.06.1991 - 1 BvR 779/85
    Ob die Aussperrung zu den geschützten Kampfmitteln gehört, hat das Bundesverfassungsgericht ebenso wie das Bundesarbeitsgericht - auch in der angegriffenen Entscheidung - bisher offengelassen (vgl. BVerfGE 38, 386 [394]; BAGE 48, 195 [203]).

    Höchstrichterliche Urteile sind kein Gesetzesrecht und erzeugen keine damit vergleichbare Rechtsbindung (vgl. BVerfGE 38, 386 [396]).

    Der Fall gibt keinen Anlaß, die Grenze eines unantastbaren "Kernbereiches" der Koalitionsfreiheit näher zu bestimmen (vgl. BVerfGE 4, 96 [106]; 17, 319 [333 f.]; 38, 386 [393]; 58, 233 [247]).

  • BAG, 21.04.1971 - GS 1/68

    Arbeitskampfmaßnahmen

    Auszug aus BVerfG, 26.06.1991 - 1 BvR 779/85
    In dem zweiten Beschluß des Großen Senats vom 21. April 1971 (BAGE 23, 292) wurde der Arbeitskampf unter das Gebot der Verhältnismäßigkeit gestellt, weil Streik wie Aussperrung nicht nur die am Arbeitskampf unmittelbar Beteiligten, sondern auch Nichtstreikende und sonstige Dritte sowie die Allgemeinheit vielfach nachhaltig berührten.

    Der Stand der Rechtsprechung zur Zeit des Arbeitskampfes wurde durch die Entscheidung des Großen Senats des Bundesarbeitsgerichts vom 21. April 1971 (BAGE 23, 292) geprägt.

  • BVerfG, 26.02.2020 - 2 BvR 2347/15

    Verbot der geschäftsmäßigen Förderung der Selbsttötung verfassungswidrig

    Dieser Kernbereich umfasst die fortwährende Organisationsautonomie, das heißt die Selbstbestimmung über die eigene Organisation, das Verfahren der Willensbildung und die Führung der Geschäfte (vgl. BVerfGE 50, 290 ), nicht hingegen bloße vereinszweckrealisierende Tätigkeiten jenseits von Handlungen zur Entstehung und zur Erhaltung des Bestands einer Vereinigung (vgl. BVerfGE 70, 1 ; 84, 212 ; 149, 160 ).
  • BVerfG, 06.12.2016 - 1 BvR 2821/11

    Die Dreizehnte Novelle des Atomgesetzes ist im Wesentlichen mit dem Grundgesetz

    Es bedarf daher weiterhin keiner Entscheidung, ob und inwieweit im Einzelnen das im Fachrecht als sonstiges Recht gemäß § 823 Abs. 1 BGB anerkannte (vgl. etwa BGHZ 23, 157 ; 45, 150 ; 48, 58 ; 133, 265 ; BVerwG, Beschluss vom 11. Januar 1983 - BVerwG 8 B 91.82 -, NJW 1983, S. 1810 ; Beschluss vom 20. Juli 1992 - BVerwG 7 B 186.91 -, NVwZ 1993, S. 63 ; BVerwGE 121, 382 ; 143, 249 ) Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb auch Eigentumsschutz nach Art. 14 Abs. 1 GG genießt (vgl. dazu BVerfGE 17, 232 ; 51, 193 ; 58, 300 ; 66, 116 ; 68, 193 ; 84, 212 ; 87, 363 ; 96, 375 ; 105, 252 ; 123, 186 ).
  • BVerfG, 12.06.2018 - 2 BvR 1738/12

    Streikverbot für Beamte verfassungsgemäß

    bb) Soweit die Verfolgung der von Art. 9 Abs. 3 GG geschützten Zwecke von dem Einsatz bestimmter Mittel abhängt, werden auch diese vom Schutz des Grundrechts umfasst (vgl. BVerfGE 84, 212 ).

    Hierfür spricht auch Art. 9 Abs. 3 Satz 3 GG (vgl. BVerfGE 84, 212 ).

    Auch vorbehaltlos gewährleistete Grundrechte können durch kollidierende Grundrechte Dritter und andere mit Verfassungsrang ausgestattete Rechte begrenzt werden (vgl. etwa BVerfGE 28, 243 ; 84, 212 ; 92, 26 ; BVerfG, Urteil des Ersten Senats vom 11. Juli 2017 - 1 BvR 1571/15 u.a. -, juris, Rn. 141).

    In den Schutzbereich des Art. 9 Abs. 3 GG hat das Bundesverfassungsgericht wiederholt und zuletzt in seiner Entscheidung zum Tarifeinheitsgesetz solche Arbeitskampfmaßnahmen einbezogen, die auf den Abschluss von Tarifverträgen gerichtet sind, jedenfalls soweit sie erforderlich sind, um eine funktionierende Tarifautonomie sicherzustellen (vgl. BVerfGE 84, 212 ; 88, 103 ; 92, 365 ; BVerfG, Urteil des Ersten Senats vom 11. Juli 2017 - 1 BvR 1571/15 u.a. -, juris, Rn. 131).

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