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   BVerfG, 03.04.1990 - 1 BvR 1186/89   

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https://dejure.org/1990,13
BVerfG, 03.04.1990 - 1 BvR 1186/89 (https://dejure.org/1990,13)
BVerfG, Entscheidung vom 03.04.1990 - 1 BvR 1186/89 (https://dejure.org/1990,13)
BVerfG, Entscheidung vom 03. April 1990 - 1 BvR 1186/89 (https://dejure.org/1990,13)
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Nichtehelicher Lebenspartner

§ 569a Abs. 2 BGB <Fassung bis 31.8.01>, Art. 20 Abs. 3 GG, Analogie, Art. 6 Abs. 1, Art. 14 GG

Volltextveröffentlichungen (7)

  • Wolters Kluwer

    Analog - Rechtsanwendung - Überprüfung

  • grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)

    Verfassungsbeschwerde; Eigentumsgarantie; Gesetzesvorrang; Eintritt des nichtehelichen Lebenspartner in das Mietverhältnis

  • Juristenzeitung(kostenpflichtig)

    Zur verfassungsrechtlichen Zulässigkeit analoger Rechtsprechung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Ausweitung des Anwendungsbereichs des Merkmals "anderer Familienangehöriger" in § 569a BGB auf den überlebenden Partner einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft

  • rechtsportal.de

    Ausweitung des Anwendungsbereichs des Merkmals "anderer Familienangehöriger" in § 569a BGB auf den überlebenden Partner einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Grenzen der Gesetzesanalogie (IBR 1990, 615)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerfGE 82, 6
  • NJW 1990, 1593
  • NJW-RR 1990, 834 (Ls.)
  • MDR 1990, 895
  • FamRZ 1990, 727
  • WM 1990, 1071
  • DVBl 1990, 690
 
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Wird zitiert von ... (372)Neu Zitiert selbst (22)

  • BVerfG, 12.06.1979 - 1 BvL 19/76

    Kleingarten

    Auszug aus BVerfG, 03.04.1990 - 1 BvR 1186/89
    a) Das grundrechtlich geschützte Eigentum zeichnet sich zwar durch Privatnützigkeit und grundsätzliche Verfügungsbefugnis aus (vgl. BVerfGE 52, 1 (30) [BVerfG 12.06.1979 - 1 BvL 19/76]).

    Der Eigentümer darf auch nicht verpflichtet werden, sämtliche Mitbewohner des jeweiligen Mieters als Nachfolger zu akzeptieren, ohne auf die Person des Vertragspartners noch in irgendeiner Weise Einfluß nehmen zu können (vgl. BVerfGE 79, 292 (304) unter Hinweis auf BVerfGE 52, 1 (36 f.) [BVerfG 12.06.1979 - 1 BvL 19/76]).

  • LG Hamburg, 01.02.1988 - 11 S 398/87
    Auszug aus BVerfG, 03.04.1990 - 1 BvR 1186/89
    Wegen der Einzelheiten wird auf die in WuM 1989, S. 304 f., abgedruckten Gründe verwiesen.

    Ob dies - wie das Landgericht (WuM 1989, S. 304 (305) [LG Hamburg 01.02.1988 - 11 S 398/87]) meint - mit dem Ziel einer Gleichstellung der Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft mit Ehegatten erfolgte, braucht dabei nicht entschieden zu werden.

  • BVerfG, 16.12.1958 - 1 BvL 3/57

    Arbeitslosenhilfe

    Auszug aus BVerfG, 03.04.1990 - 1 BvR 1186/89
    Das Bundesverfassungsgericht hat zwar bereits im Jahre 1958 (BVerfGE 9, 20 (32)) ausgeführt, "eheähnliche Gemeinschaften" stellten eine typische Erscheinung des sozialen Lebens dar.

    Daraus ist jedoch keine Pflicht zu entnehmen, nichtehelichen Gemeinschaften jedwede rechtliche Anerkennung zu versagen und mit allen Mitteln darauf hinzuwirken, daß ihnen die zu ihrer Führung erforderlichen finanziellen und sonstigen Mittel entzogen werden (vgl. BVerfGE 9, 20 (34 f.); BVerwGE 15, 306 (316) [BVerwG 27.02.1963 - V C 105/61]).

  • BVerfG, 10.06.1964 - 1 BvR 37/63

    Spezifisches Verfassungsrecht

    Auszug aus BVerfG, 03.04.1990 - 1 BvR 1186/89
    a) Die Auslegung des einfachen Gesetzesrechts einschließlich der Wahl der hierbei anzuwendenden Methode ist Sache der Fachgerichte und vom Bundesverfassungsgericht grundsätzlich nicht auf ihre Richtigkeit hin zu untersuchen (BVerfGE 18, 85 (92) [BVerfG 10.06.1964 - 1 BvR 37/63]).

    Sie setzt eine Betrachtung des einfachen Gesetzesrechts voraus, zu dessen Erforschung das Bundesverfassungsgericht nicht berufen ist (vgl. BVerfGE 18, 85 (93) [BVerfG 10.06.1964 - 1 BvR 37/63]).

  • BVerfG, 14.05.1985 - 1 BvR 233/81

    Brokdorf

    Auszug aus BVerfG, 03.04.1990 - 1 BvR 1186/89
    Verfassungsrechtliche Schranken ergeben sich allerdings aus dem in Art. 20 Abs. 3 GG angeordneten Vorrang des Gesetzes, der hier in Verbindung mit Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG den Prüfungsmaßstab bildet (zum Zusammenhang des eingeschränkten speziellen Grundrechts aus Art. 20 Abs. 3 GG vgl. BVerfGE 69, 315 (369)).

    Hat der Gesetzgeber eine eindeutige Entscheidung getroffen, darf der Richter diese nicht aufgrund eigener rechtspolitischer Vorstellungen verändern und durch eine judikative Lösung ersetzen, die so im Parlament nicht erreichbar war (vgl. BVerfGE 69, 315 (372); J. Ipsen, Richterrecht und Verfassung, 1975, S. 236).

  • BVerfG, 14.02.1989 - 1 BvR 1131/87

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an eine sog. Verwertungskündigung

    Auszug aus BVerfG, 03.04.1990 - 1 BvR 1186/89
    Ist die vorgenommene Rechtsfortbildung von Verfassungs wegen nicht zu beanstanden, stellt sich im Hinblick auf Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG nur noch die Frage, ob das Landgericht § 569a Abs. 2 Satz 1 BGB durch Ausweitung seines Anwendungsbereiches einen Inhalt gegeben hat, den selbst der Gesetzgeber bei der inhaltlichen Ausgestaltung des Eigentums (Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG) nicht ohne Verstoß gegen die Eigentumsgewährleistung hätte bestimmen dürfen (vgl. BVerfGE 79, 283 (290) [BVerfG 14.02.1989 - 1 BvR 1131/87]).
  • BVerfG, 16.06.1987 - 1 BvR 1113/86

    Mietrechtliche Vorlagepflicht und Anspruch auf den gesetzlichen Richter

    Auszug aus BVerfG, 03.04.1990 - 1 BvR 1186/89
    Diese Gesichtspunkte können der Verfassungsbeschwerde jedoch nicht zum Erfolg verhelfen, weil die Beschwerdeführerin nicht die Verletzung von Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG gerügt hat (vgl. BVerfGE 76, 93 (96 f.) [BVerfG 16.06.1987 - 1 BvR 1113/86]).
  • BVerfG, 14.02.1989 - 1 BvR 308/88

    Eigenbedarf II

    Auszug aus BVerfG, 03.04.1990 - 1 BvR 1186/89
    Der Eigentümer darf auch nicht verpflichtet werden, sämtliche Mitbewohner des jeweiligen Mieters als Nachfolger zu akzeptieren, ohne auf die Person des Vertragspartners noch in irgendeiner Weise Einfluß nehmen zu können (vgl. BVerfGE 79, 292 (304) unter Hinweis auf BVerfGE 52, 1 (36 f.) [BVerfG 12.06.1979 - 1 BvL 19/76]).
  • BVerwG, 27.02.1963 - V C 105.61

    Bemessung der Sozialhilfe für zwei Hilfsbedürftige in eheähnlicher Gemeinschaft

    Auszug aus BVerfG, 03.04.1990 - 1 BvR 1186/89
    Daraus ist jedoch keine Pflicht zu entnehmen, nichtehelichen Gemeinschaften jedwede rechtliche Anerkennung zu versagen und mit allen Mitteln darauf hinzuwirken, daß ihnen die zu ihrer Führung erforderlichen finanziellen und sonstigen Mittel entzogen werden (vgl. BVerfGE 9, 20 (34 f.); BVerwGE 15, 306 (316) [BVerwG 27.02.1963 - V C 105/61]).
  • BVerfG, 04.02.1975 - 2 BvL 5/74

    Zweckentfremdung von Wohnraum

    Auszug aus BVerfG, 03.04.1990 - 1 BvR 1186/89
    Andererseits ist jedoch zu beachten, daß der Eigentümer vermieteten Wohnraums in verstärktem Maße verpflichtet ist, auf die Belange derjenigen Mitbürger Rücksicht zu nehmen, die aus eigener finanzieller Kraft keinen Wohnraum für sich schaffen können und deshalb auf die Nutzung fremden Eigentums angewiesen sind (vgl. BVerfGE 37, 132 (140); 38, 348 (370) [BVerfG 04.02.1975 - 2 BvL 5/74]).
  • BVerfG, 17.01.1957 - 1 BvL 4/54

    Steuersplitting

  • BVerfG, 23.04.1974 - 1 BvR 6/74

    Vergleichsmiete I

  • BVerfG, 11.10.1978 - 1 BvR 16/72

    Transsexuelle I

  • BVerfG, 14.02.1973 - 1 BvR 112/65

    Soraya

  • BVerfG, 29.01.1969 - 1 BvR 26/66

    Nichtehelichkeit

  • BVerfG, 17.05.1960 - 2 BvL 11/59

    Nachkonstitutioneller Bestätigungswille

  • BVerfG, 17.10.1967 - 1 BvR 760/64

    Betheldiener

  • BVerfG, 24.07.1957 - 1 BvL 23/52

    Hamburgisches Hundesteuergesetz

  • BVerfG, 12.12.1957 - 1 BvR 678/57

    Verfassungsmäßigkeit des § 26 Abs. 5 EStG 1957

  • BVerfG, 12.12.1957 - 1 BvR 207/56

    Überprüfung von Entscheidungen Berliner Gerichte

  • BVerfG, 19.12.1961 - 2 BvL 6/59

    Rückwirkende Steuern

  • BVerfG, 11.10.1978 - 1 BvR 84/74

    Sachverständigenhaftung

  • BVerfG, 06.06.2018 - 1 BvL 7/14

    Verbot mehrfacher sachgrundloser Befristung im Grundsatz verfassungsgemäß -

    Richterliche Rechtsfortbildung darf hingegen nicht dazu führen, dass die Gerichte ihre eigene materielle Gerechtigkeitsvorstellung an die Stelle derjenigen des Gesetzgebers setzen (vgl. BVerfGE 82, 6 ; 128, 193 ; 132, 99 ).
  • BSG, 03.12.2015 - B 4 AS 44/15 R

    Grundsicherung für Arbeitsuchende - Leistungsausschluss für Ausländer bei

    Denn hat der Gesetzgeber eine eindeutige Entscheidung getroffen, darf der Richter diese nicht aufgrund eigener rechtspolitischer Vorstellungen verändern und durch eine judikative Lösung ersetzen, die so im Parlament nicht erreichbar war (BVerfG vom 3.4.1990 - 1 BvR 1186/89 - BVerfGE 82, 6, 11) .
  • BGH, 26.11.2008 - VIII ZR 200/05

    Richtlinienkonforme Beschränkung des Gesetzes beim Verbrauchsgüterkauf: Kein

    Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist die Befugnis der Gerichte zur Fortbildung des Rechts anerkannt; aus dem in Art. 20 Abs. 3 GG angeordneten Vorrang des Gesetzes folgt kein Verbot für die Gerichte, vorhandene Lücken im Wege richterlicher Rechtsfortbildung zu schließen (BVerfGE 82, 6, 11 f.; 111, 54, 82, jeweils m.w.N.).
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