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   EuGH, 04.02.2010 - C-14/09   

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https://dejure.org/2010,445
EuGH, 04.02.2010 - C-14/09 (https://dejure.org/2010,445)
EuGH, Entscheidung vom 04.02.2010 - C-14/09 (https://dejure.org/2010,445)
EuGH, Entscheidung vom 04. Februar 2010 - C-14/09 (https://dejure.org/2010,445)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • lexetius.com

    Assoziierungsabkommen EWG-Türkei - Beschluss Nr. 1/80 des Assoziationsrats - Art. 6 Abs. 1 - Begriff 'Arbeitnehmer' - Ausübung einer geringfügigen Beschäftigung - Voraussetzung für den Verlust erworbener Rechte

  • Europäischer Gerichtshof

    Genc

    Assoziierungsabkommen EWG-Türkei - Beschluss Nr. 1/80 des Assoziationsrats - Art. 6 Abs. 1 - Begriff "Arbeitnehmer" - Ausübung einer geringfügigen Beschäftigung - Voraussetzung für den Verlust erworbener Rechte

  • EU-Kommission PDF

    Genc

    Assoziierungsabkommen EWG-Türkei - Beschluss Nr. 1/80 des Assoziationsrats - Art. 6 Abs. 1 - Begriff "Arbeitnehmer" - Ausübung einer geringfügigen Beschäftigung - Voraussetzung für den Verlust erworbener Rechte

  • EU-Kommission

    Genc

    Assoziierungsabkommen EWG-Türkei - Beschluss Nr. 1/80 des Assoziationsrats - Art. 6 Abs. 1 - Begriff ‚Arbeitnehmer‘ - Ausübung einer geringfügigen Beschäftigung - Voraussetzung für den Verlust erworbener Rechte“

  • Wolters Kluwer

    Tatsächliche und echte Tätigkeit als Voraussetzung für die Assoziationsprivilegierung; Bedingungsfeindlichkeit der Aufenthaltsgestattung; Hava Genc gegen Land Berlin

  • Informationsverbund Asyl und Migration

    ARB 1/80 Art. 6 Abs. 1, EG Art. 39
    Aufenthaltserlaubnis, Verlängerungsantrag, ordnungsgemäße Beschäftigung, geringfügige Beschäftigung, Türkischer Arbeitnehmer, Arbeitnehmerbegriff, praktische Wirksamkeit, Genc, Unionsrecht

  • Techniker Krankenkasse
  • streifler.de (Kurzinformation und Volltext)

    Türkischer Staatsangehöriger mit Mini-Job darf bleiben

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    "Tatsächliche und echte Tätigkeit" als Voraussetzung für die Assiziationsprivilegierung; Bedingungsfeindlichkeit der Aufenthaltsgestattung; Hava Genc gegen Land Berlin

  • rechtsportal.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • Europäischer Gerichtshof (Leitsatz)

    Genc

    Assoziierungsabkommen EWG-Türkei - Beschluss Nr. 1/80 des Assoziationsrats - Art. 6 Abs. 1 - Begriff "Arbeitnehmer" - Ausübung einer geringfügigen Beschäftigung - Voraussetzung für den Verlust erworbener Rechte

  • 123recht.net (Pressemeldung, 4.2.2010)

    Türkin darf in Deutschland bleiben // Aufenthaltsrecht auch mit Arbeit von nur 5,5 Wochenstunden

  • 123recht.net (Kurzinformation)

    Assoziationsrecht Türkei/EWG - Teil IV: Wie wirkt sich eine geringfügige Beschäftigung auf die Aufenthaltserlaubnis aus? //Eine geringfügige Beschäftigung kann für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis ausreichen

Besprechungen u.ä.

  • uni-muenchen.de PDF, S. 4 (Aufsatz mit Bezug zur Entscheidung)

    Die Rechtsprechung des EuGH zum europäischen Arbeitsrecht im Jahr 2010 (Prof. Dr. Abbo Junker; RIW 3/2011, S. 97-111)

Sonstiges (3)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen des Verwaltungsgerichts Berlin (Deutschland) eingereicht am 12. Januar 2009 - Hava Genc gegen Land Berlin

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorabentscheidungsersuchen des Verwaltungsgerichts Berlin (Deutschland) - Auslegung von Art. 6 Abs. 1 des Beschlusses Nr. 1/80 des Assoziationsrates EWG-Türkei - Aufenthaltsrecht einer türkischen Staatsangehörigen im Aufnahmemitgliedstaat, deren Einreise in diesen ...

  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ 2010, 367
  • EuZW 2010, 268
  • NZA 2010, 213
  • DÖV 2010, 365
 
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Wird zitiert von ... (222)Neu Zitiert selbst (20)

  • EuGH, 14.12.1995 - C-444/93

    Megner und Scheffel / Innungskrankenkasse Vorderpfalz

    Auszug aus EuGH, 04.02.2010 - C-14/09
    Im Urteil vom 14. Dezember 1995, Megner und Scheffel (C-444/93, Slg. 1995, I-4741), hatte sich der Gerichtshof u. a. zur Frage zu äußern, ob zwei in Deutschland als Reinigungskräfte beschäftigte Unionsangehörige, deren Arbeitszeit zehn Stunden pro Woche betrug und deren Arbeitsentgelt im Monat ein Siebtel der monatlichen Bezugsgröße nicht überstieg, zur Erwerbsbevölkerung im Sinne der Richtlinie 79/7/EWG des Rates vom 19. Dezember 1978 zur schrittweisen Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen im Bereich der sozialen Sicherheit (ABl. 1979, L 6, S. 24) gehören.

    In diesem Urteil hat der Gerichtshof das Vorbringen der deutschen Regierung, geringfügig Beschäftigte gehörten nicht zur Erwerbsbevölkerung, weil sie ihren Lebensunterhalt nicht mit den geringfügigen Einnahmen aus einer solchen Tätigkeit bestreiten könnten, zurückgewiesen (Urteil Megner und Scheffel, Randnrn. 17 und 18).

    Der Gerichtshof hat entschieden, dass die Tatsache, dass das Einkommen des Arbeitnehmers nicht seinen ganzen Lebensunterhalt deckt, ihm nicht die Eigenschaft eines Erwerbstätigen nimmt und dass der Umstand, dass die Bezahlung einer Tätigkeit im Lohn- oder Gehaltsverhältnis unter dem Existenzminimum liegt oder die normale Arbeitszeit selbst zehn Stunden pro Woche nicht übersteigt, nicht hindert, die Person, die diese Tätigkeit ausübt, als Arbeitnehmer im Sinne des Art. 39 EG anzusehen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 18. Juli 2007, Geven, C-213/05, Slg. 2007, I-6347, Randnr. 27, sowie Megner und Scheffel, Randnr. 18).

  • EuGH, 19.11.2002 - C-188/00

    Kurz

    Auszug aus EuGH, 04.02.2010 - C-14/09
    Nach gefestigter Rechtsprechung folgt sowohl aus dem Vorrang des Unionsrechts vor dem innerstaatlichen Recht der Mitgliedstaaten als auch aus der unmittelbaren Wirkung einer Bestimmung wie Art. 6 des Beschlusses Nr. 1/80, dass es einem Mitgliedstaat nicht gestattet ist, den Inhalt des Systems zur schrittweisen Integration türkischer Staatsangehöriger in den Arbeitsmarkt des Aufnahmemitgliedstaats einseitig zu verändern (vgl. u. a. Urteile vom 26. November 1998, Birden, C-1/97, Slg. 1998, I-7747, Randnr. 37, und vom 19. November 2002, Kurz, C-188/00, Slg. 2002, I-10691, Randnr. 66).

    Erfüllt der türkische Staatsangehörige die Voraussetzungen einer Bestimmung des Beschlusses Nr. 1/80 und ist er daher bereits ordnungsgemäß in einem Mitgliedstaat integriert, so ist Letzterer nicht mehr befugt, die Ausübung dieser Rechte zu beschränken, da sonst dem genannten Beschluss seine praktische Wirksamkeit genommen würde (vgl. insbesondere Urteile Birden, Randnr. 37, und Kurz, Randnr. 68).

  • EuGH, 26.11.1998 - C-1/97

    Birden

    Auszug aus EuGH, 04.02.2010 - C-14/09
    Nach gefestigter Rechtsprechung folgt sowohl aus dem Vorrang des Unionsrechts vor dem innerstaatlichen Recht der Mitgliedstaaten als auch aus der unmittelbaren Wirkung einer Bestimmung wie Art. 6 des Beschlusses Nr. 1/80, dass es einem Mitgliedstaat nicht gestattet ist, den Inhalt des Systems zur schrittweisen Integration türkischer Staatsangehöriger in den Arbeitsmarkt des Aufnahmemitgliedstaats einseitig zu verändern (vgl. u. a. Urteile vom 26. November 1998, Birden, C-1/97, Slg. 1998, I-7747, Randnr. 37, und vom 19. November 2002, Kurz, C-188/00, Slg. 2002, I-10691, Randnr. 66).

    Erfüllt der türkische Staatsangehörige die Voraussetzungen einer Bestimmung des Beschlusses Nr. 1/80 und ist er daher bereits ordnungsgemäß in einem Mitgliedstaat integriert, so ist Letzterer nicht mehr befugt, die Ausübung dieser Rechte zu beschränken, da sonst dem genannten Beschluss seine praktische Wirksamkeit genommen würde (vgl. insbesondere Urteile Birden, Randnr. 37, und Kurz, Randnr. 68).

  • EuGH, 25.09.2008 - C-453/07

    Er - Assoziierungsabkommen EWG-Türkei - Beschluss Nr. 1/80 des Assoziationsrats -

    Auszug aus EuGH, 04.02.2010 - C-14/09
    In diesem Zusammenhang genügt der Hinweis, dass es nur zwei Arten von Beschränkungen der Rechte geben kann, die der Beschluss Nr. 1/80 den türkischen Staatsangehörigen verleiht, die die Voraussetzungen dieses Beschlusses erfüllen: Entweder stellt die Anwesenheit des türkischen Migranten im Hoheitsgebiet des Aufnahmemitgliedstaats wegen seines persönlichen Verhaltens eine tatsächliche und schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit im Sinne von Art. 14 Abs. 1 des Beschlusses dar, oder der Betroffene hat das Hoheitsgebiet dieses Staates für einen nicht unerheblichen Zeitraum ohne berechtigte Gründe verlassen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 25. September 2008, Er, C-453/07, Slg. 2008, I-7299, Randnr. 30).
  • EuGH, 18.12.2008 - C-337/07

    Altun - Assoziierungsabkommen EWG-Türkei - Art. 7 Abs. 1 des Beschlusses Nr. 1/80

    Auszug aus EuGH, 04.02.2010 - C-14/09
    Der abschließende Charakter der in der vorstehenden Randnummer genannten Beschränkungen wäre in Frage gestellt, wenn die nationalen Behörden das Aufenthaltsrecht des Betroffenen zusätzlichen Bedingungen hinsichtlich des Bestehens von den Aufenthalt rechtfertigenden Belangen oder der Art der Beschäftigung unterwerfen könnten (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 18. Dezember 2008, Altun, C-337/07, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 63).
  • EuGH, 21.06.2007 - C-259/05

    Omni Metal Service - Verordnung (EWG) Nr. 259/93 - Abfälle - Kabel, die aus

    Auszug aus EuGH, 04.02.2010 - C-14/09
    Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass das Vorabentscheidungsverfahren nach Art. 234 EG eine enge Zusammenarbeit zwischen den nationalen Gerichten und dem Gerichtshof vorsieht, die auf einer Verteilung der Aufgaben zwischen ihnen beruht, und ein Instrument darstellt, mit dem der Gerichtshof den nationalen Gerichten die Hinweise zur Auslegung des Unionsrechts gibt, die sie zur Entscheidung der bei ihnen anhängigen Rechtsstreitigkeiten benötigen (Urteile vom 7. November 2002, Lohmann und Medi Bayreuth, C-260/00 bis C-263/00, Slg. 2002, I-0045, Randnr. 27, und vom 21. Juni 2007, 0mni Metal Service, C-259/05, Slg. 2007, I-4945, Randnr. 16).
  • EuGH, 24.01.2008 - C-294/06

    Payir u.a. - Assoziierungsabkommen EWG-Türkei - Arbeitnehmerfreizügigkeit -

    Auszug aus EuGH, 04.02.2010 - C-14/09
    21 und 22, sowie vom 24. Januar 2008, Payir u. a., C-294/06, Slg. 2008, I-203, Randnr. 40).
  • EuGH, 15.11.2007 - C-162/06

    International Mail Spain - Richtlinie 97/67/EG - Gemeinsame Vorschriften für die

    Auszug aus EuGH, 04.02.2010 - C-14/09
    Eines der wesentlichen Merkmale des durch Art. 234 EG geschaffenen Systems der gerichtlichen Zusammenarbeit besteht darin, dass der Gerichtshof eine ihm gestellte Frage nach der Auslegung des Unionsrechts eher abstrakt und allgemein beantwortet, während es Sache des vorlegenden Gerichts ist, den bei ihm anhängigen Rechtsstreit unter Berücksichtigung der Antwort des Gerichtshofs zu entscheiden (Urteil vom 15. November 2007, 1nternational Mail Spain, C-162/06, Slg. 2007, I-9911, Randnr. 24).
  • EuGH, 26.02.1992 - C-357/89

    Raulin / Minister van Onderwijs en Wetenschappen

    Auszug aus EuGH, 04.02.2010 - C-14/09
    Zwar kann der Umstand, dass im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses nur sehr wenige Arbeitsstunden geleistet werden, ein Anhaltspunkt dafür sein, dass die ausgeübten Tätigkeiten nur untergeordnet und unwesentlich sind (Urteil vom 26. Februar 1992, Raulin, C-357/89, Slg. 1992, I-1027, Randnr. 14), doch lässt es sich unabhängig von der begrenzten Höhe des aus einer Berufstätigkeit bezogenen Entgelts und des begrenzten Umfangs der insoweit aufgewendeten Arbeitszeit nicht ausschließen, dass die Tätigkeit aufgrund einer Gesamtbewertung des betreffenden Arbeitsverhältnisses von den nationalen Stellen als tatsächlich und echt angesehen werden kann und es somit ermöglicht, dem Beschäftigten die Arbeitnehmereigenschaft im Sinne von Art. 39 EG zuzuerkennen.
  • EuGH, 07.11.2002 - C-260/00

    Lohmann

    Auszug aus EuGH, 04.02.2010 - C-14/09
    Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass das Vorabentscheidungsverfahren nach Art. 234 EG eine enge Zusammenarbeit zwischen den nationalen Gerichten und dem Gerichtshof vorsieht, die auf einer Verteilung der Aufgaben zwischen ihnen beruht, und ein Instrument darstellt, mit dem der Gerichtshof den nationalen Gerichten die Hinweise zur Auslegung des Unionsrechts gibt, die sie zur Entscheidung der bei ihnen anhängigen Rechtsstreitigkeiten benötigen (Urteile vom 7. November 2002, Lohmann und Medi Bayreuth, C-260/00 bis C-263/00, Slg. 2002, I-0045, Randnr. 27, und vom 21. Juni 2007, 0mni Metal Service, C-259/05, Slg. 2007, I-4945, Randnr. 16).
  • EuGH, 16.12.1992 - C-237/91

    Kus / Landeshauptstadt Wiesbaden

  • EuGH, 30.03.2006 - C-10/05

    Mattern und Cikotic - Freizügigkeit - Arbeitnehmer - Familienangehörige - Recht

  • EuGH, 03.07.1986 - 66/85

    Lawrie-Blum / Land Baden-Württemberg

  • EuGH, 31.05.1989 - 344/87

    Bettray / Staatssecretaris van Justitie

  • EuGH, 03.06.1986 - 139/85

    Kempf / Staatssecretaris van Justitie

  • EuGH, 07.09.2004 - C-456/02

    Trojani - Freier Personenverkehr - Unionsbürgerschaft - Aufenthaltsrecht -

  • EuGH, 06.06.1995 - C-434/93

    Bozkurt / Staatssecretaris van Justitie

  • EuGH, 18.07.2007 - C-213/05

    Geven - Grenzgänger - Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 - Erziehungsgeld - Versagung -

  • EuGH, 30.09.2004 - C-275/02

    Ayaz

  • EuGH, 11.09.2008 - C-228/07

    Petersen - Soziale Sicherheit - Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 - Art. 4 Abs. 1

  • BSG, 03.12.2015 - B 4 AS 44/15 R

    Grundsicherung für Arbeitsuchende - Leistungsausschluss für Ausländer bei

    Dabei sind nicht nur Gesichtspunkte wie die Arbeitszeit und die Höhe der Vergütung zu berücksichtigen, sondern auch solche wie der Anspruch auf bezahlten Urlaub, die Geltung von Lohnfortzahlung im Krankheitsfall, die Anwendung des Tarifvertrags in der jeweils gültigen Fassung auf den Arbeitsvertrag sowie die Dauer des Arbeitsverhältnisses (EuGH Rs Genc vom 4.2.2010 - C-14/09 RdNr 27) .
  • BSG, 13.07.2017 - B 4 AS 17/16 R

    Grundsicherung für Arbeitsuchende - Leistungsausschluss für Ausländer bei

    Der Umstand, dass eine Person im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses nur sehr wenige Arbeitsstunden leistet, kann ein Anhaltspunkt dafür sein, dass die ausgeübten Tätigkeiten nur untergeordnet und unwesentlich sind; unabhängig von der begrenzten Höhe des aus einer Berufstätigkeit bezogenen Entgelts und des begrenzten Umfangs der insoweit aufgewendeten Arbeitszeit ist indes nicht auszuschließen, dass die Tätigkeit aufgrund einer Gesamtbewertung des betreffenden Arbeitsverhältnisses als tatsächlich und echt angesehen werden kann (vgl EuGH vom 4.2.2010 - Rs C-14/09 - Slg 2010, I-931 ff, juris RdNr 26; EuGH vom 1.10.2015 - Rs C-432/14 - ZESAR 2016, 222 ff, juris RdNr 24) .
  • BSG, 29.03.2022 - B 4 AS 2/21 R

    Grundsicherung für Arbeitsuchende - Leistungsausschluss für Ausländer bei

    Der Umstand, dass eine Person im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses nur sehr wenige Arbeitsstunden leistet, kann ein Anhaltspunkt dafür sein, dass die ausgeübte Tätigkeit nur untergeordnet und unwesentlich ist (EuGH vom 26.2.1992 - C-357/89 - Raulin, juris RdNr 14; EuGH vom 4.2.2010 - C-14/09 - Genc, juris RdNr 26 mwN; EuGH vom 1.10.2015 - C-432/14 - juris RdNr 24; BSG vom 12.9.2018 - B 14 AS 18/17 R - juris RdNr 19 mwN; BSG vom 27.1.2021 - B 14 AS 42/19 R - juris RdNr 18; BSG vom 27.1.2021 - B 14 AS 25/20 R - SozR 4-4200 § 7 Nr. 59 RdNr 20) .

    Unabhängig von der begrenzten Höhe des aus einer Berufstätigkeit bezogenen Entgelts und des begrenzten Umfangs der insoweit aufgewendeten Arbeitszeit ist indes nicht auszuschließen, dass die Tätigkeit aufgrund einer Gesamtbewertung des betreffenden Arbeitsverhältnisses den Arbeitnehmerstatus begründen kann (EuGH vom 4.2.2010 - C-14/09 - Genc, juris RdNr 26; BSG vom 12.9.2018 - B 14 AS 18/17 R - RdNr 19 mwN) .

    Auch die Dauer der von dem Betroffenen ausgeübten Tätigkeit ist ein Gesichtspunkt, den das innerstaatliche Gericht bei der Beurteilung der Frage zu berücksichtigen hat, ob es sich hierbei um eine tatsächliche und echte Tätigkeit handelt oder ob sie vielmehr einen so geringen Umfang hat, dass sie nur unwesentlich und untergeordnet ist (vgl EuGH vom 26.2.1992 - C-357/89 - Raulin, juris RdNr 14; EuGH vom 4.2.2010 - C-14/09 - Genc, RdNr 27) .

    Für die Beurteilung, ob eine Arbeitnehmereigenschaft vorliegt, sind die nationalen Gerichte zuständig, denn sie allein verfügen über eine unmittelbare Kenntnis des Sachverhalts und sind am besten in der Lage, die erforderlichen Prüfungen vorzunehmen (EuGH vom 4.2.2010 - C-14/09 - juris RdNr 32; BVerwG vom 19.4.2012 - 1 C 10/11 - BVerwGE 143, 38 [43] = Buchholz 451.901 Assoziationsrecht Nr. 60 = juris RdNr 15) .

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