Rechtsprechung
   EuGH, 20.11.2003 - C-340/01   

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EuGH, 20.11.2003 - C-340/01 (https://dejure.org/2003,34)
EuGH, Entscheidung vom 20.11.2003 - C-340/01 (https://dejure.org/2003,34)
EuGH, Entscheidung vom 20. November 2003 - C-340/01 (https://dejure.org/2003,34)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • lexetius.com

    Sozialpolitik - Rechtsangleichung - Übergang von Unternehmen - Wahrung der Ansprüche der Arbeitnehmer - Richtlinie 77/187/EWG - Anwendungsbereich - Begriff des Übergangs

  • Europäischer Gerichtshof

    Abler u.a.

  • EU-Kommission PDF

    Carlito Abler und andere gegen Sodexho MM Catering Gesellschaft mbH.

    Sozialpolitik - Rechtsangleichung - Übergang von Unternehmen - Wahrung der Ansprüche der Arbeitnehmer - Richtlinie 77/187 - Anwendungsbereich - Auftraggeber, der einen Vertrag über die gesamte Gemeinschaftsverpflegung kündigt - Materielle Betriebsmittel des ...

  • EU-Kommission

    Carlito Abler und andere gegen Sodexho MM Catering Gesellschaft mbH

    Sozialvorschriften

  • IWW
  • VERIS(Abodienst, Leitsatz ggf. frei)
  • Techniker Krankenkasse
  • Judicialis

    Richtlinie 77/187/EWG des Rates vom 14. Februar 1977 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Wahrung von Ansprüchen der Arbeitnehmer beim Übergang von U... nternehmen, Betrieben oder Betriebsteilen Art. 1 Abs. 1; ; Richtlinie 77/187/EWG des Rates vom 14. Februar 1977 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Wahrung von Ansprüchen der Arbeitnehmer beim Übergang von Unternehmen, Betrieben oder Betriebsteilen Art. 3 Abs. 1 Unterabs. 1; ; AVRAG (Österreich) § 3 Abs. 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Sozialpolitik - Rechtsangleichung - Übergang von Unternehmen - Wahrung der Ansprüche der Arbeitnehmer - Richtlinie 77/187/EWG - Anwendungsbereich - Begriff des Übergangs

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Wechsel des Auftragnehmers für die Verpflegung in einem Krankenhaus ? Unterschiedliche Gewichtung der Kriterien der EU-Richtlinie je nach der ausgeübten Tätigkeit und auch nach den Produktions- oder Betriebsmethoden

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Besprechungen u.ä.

  • stellenanzeigen.de (Entscheidungsbesprechung)

    Richtlinie 77/187/EWG; § 613a BGB
    Betriebsübergang ? Funktionsnachfolge ade?

Sonstiges (2)

  • Europäischer Gerichtshof (Sonstiges)

    Abler u.a.

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorabentscheidungsersuchen des österreichischen Obersten Gerichtshofes - Auslegung der Richtlinie 77/187/EWG des Rates zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Wahrung von Ansprüchen der Arbeitnehmer beim Übergang von Unternehmen, Betrieben ...

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2004, 45
  • ZIP 2003, 2315
  • EuZW 2004, 52
  • NZBau 2004, 111
  • NZA 2003, 1385
  • BB 2004, 272
  • DB 2003, 2654
 
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Wird zitiert von ... (219)Neu Zitiert selbst (8)

  • EuGH, 11.03.1997 - C-13/95

    EINE PUTZFRAU, DIE ENTLASSEN WIRD, NACHDEM IHR UNTERNEHMEN EINEN

    Auszug aus EuGH, 20.11.2003 - C-340/01
    11 und 12, und vom 11. März 1997 in der Rechtssache C-13/95, Süzen, Slg. 1997, I-1259, Randnr. 10).

    Der Begriff der wirtschaftlichen Einheit bezieht sich auf eine organisierte Gesamtheit von Personen und Sachen zur Ausübung einer wirtschaftlichen Tätigkeit mit eigener Zielsetzung (u. a. Urteil Süzen, Randnr. 13).

    Sie stützt ihr Vorbringen auf die Urteile, in denen der Gerichtshof festgestellt hat, dass in bestimmten Branchen, in denen es im Wesentlichen auf die menschliche Arbeitskraft ankommt, eine Gesamtheit von Arbeitnehmern, die durch eine gemeinsame Tätigkeit dauerhaft verbunden sind, eine wirtschaftliche Einheit darstellen kann und dass also in diesem Fall eine solche Einheit ihre Identität über ihren Übergang hinaus bewahren kann, wenn der neue Unternehmensinhaber nicht nur die betreffende Tätigkeit weiterführt, sondern auch einen nach Zahl und Sachkunde wesentlichen Teil des Personals übernimmt, das sein Vorgänger gezielt für diese Tätigkeit eingesetzt hatte (u. a. Urteil Süzen, Randnr. 21, und Urteil vom 10. Dezember 1998 in den Rechtssachen C-173/96 und C-247/96, Hidalgo u. a., Slg. 1998, I-8237, Randnr. 32).

    Dazu gehören namentlich die Art des betreffenden Unternehmens oder Betriebes, der etwaige Übergang der materiellen Betriebsmittel wie Gebäude und bewegliche Güter, der Wert der immateriellen Aktiva im Zeitpunkt des Übergangs, die etwaige Übernahme der Hauptbelegschaft durch den neuen Inhaber, der etwaige Übergang der Kundschaft sowie der Grad der Ähnlichkeit zwischen den vor und nach dem Übergang verrichteten Tätigkeiten und die Dauer einer eventuellen Unterbrechung dieser Tätigkeiten (Urteile Spijkers, Randnr. 13, und Süzen, Randnr. 14).

    Diese Umstände sind jedoch nur Teilaspekte der vorzunehmenden Gesamtbewertung und dürfen deshalb nicht isoliert betrachtet werden (u. a. Urteile Spijkers, Randnr. 13, und Süzen, Randnr. 14).

    Den für das Vorliegen eines Übergangs im Sinne der Richtlinie 77/187 maßgeblichen Kriterien kommt notwendigerweise je nach der ausgeübten Tätigkeit und auch nach den Produktions- oder Betriebsmethoden, die in dem betreffenden Unternehmen, Betrieb oder Betriebsteil angewendet werden, unterschiedliches Gewicht zu (Urteile Süzen, Randnr. 18, und Hidalgo u. a., Randnr. 31).

    28 bis 30, Urteil Süzen, Randnr. 12, und Urteil vom 24. Januar 2002 in der Rechtssache C-51/00, Temco, Slg. 2002, I-969, Randnr. 31).

  • EuGH, 18.03.1986 - 24/85

    Spijkers / Benedik

    Auszug aus EuGH, 20.11.2003 - C-340/01
    Entscheidend für einen Übergang im Sinne der Richtlinie ist daher, ob die fragliche Einheit ihre Identität bewahrt, was namentlich dann zu bejahen ist, wenn der Betrieb tatsächlich weitergeführt oder wieder aufgenommen wird (u. a. Urteile vom 18. März 1986 in der Rechtssache 24/85, Spijkers, Slg. 1986, 1119, Randnrn.

    Dazu gehören namentlich die Art des betreffenden Unternehmens oder Betriebes, der etwaige Übergang der materiellen Betriebsmittel wie Gebäude und bewegliche Güter, der Wert der immateriellen Aktiva im Zeitpunkt des Übergangs, die etwaige Übernahme der Hauptbelegschaft durch den neuen Inhaber, der etwaige Übergang der Kundschaft sowie der Grad der Ähnlichkeit zwischen den vor und nach dem Übergang verrichteten Tätigkeiten und die Dauer einer eventuellen Unterbrechung dieser Tätigkeiten (Urteile Spijkers, Randnr. 13, und Süzen, Randnr. 14).

    Diese Umstände sind jedoch nur Teilaspekte der vorzunehmenden Gesamtbewertung und dürfen deshalb nicht isoliert betrachtet werden (u. a. Urteile Spijkers, Randnr. 13, und Süzen, Randnr. 14).

  • EuGH, 10.12.1998 - C-173/96

    Hidalgo u.a.

    Auszug aus EuGH, 20.11.2003 - C-340/01
    Sie stützt ihr Vorbringen auf die Urteile, in denen der Gerichtshof festgestellt hat, dass in bestimmten Branchen, in denen es im Wesentlichen auf die menschliche Arbeitskraft ankommt, eine Gesamtheit von Arbeitnehmern, die durch eine gemeinsame Tätigkeit dauerhaft verbunden sind, eine wirtschaftliche Einheit darstellen kann und dass also in diesem Fall eine solche Einheit ihre Identität über ihren Übergang hinaus bewahren kann, wenn der neue Unternehmensinhaber nicht nur die betreffende Tätigkeit weiterführt, sondern auch einen nach Zahl und Sachkunde wesentlichen Teil des Personals übernimmt, das sein Vorgänger gezielt für diese Tätigkeit eingesetzt hatte (u. a. Urteil Süzen, Randnr. 21, und Urteil vom 10. Dezember 1998 in den Rechtssachen C-173/96 und C-247/96, Hidalgo u. a., Slg. 1998, I-8237, Randnr. 32).

    Den für das Vorliegen eines Übergangs im Sinne der Richtlinie 77/187 maßgeblichen Kriterien kommt notwendigerweise je nach der ausgeübten Tätigkeit und auch nach den Produktions- oder Betriebsmethoden, die in dem betreffenden Unternehmen, Betrieb oder Betriebsteil angewendet werden, unterschiedliches Gewicht zu (Urteile Süzen, Randnr. 18, und Hidalgo u. a., Randnr. 31).

  • EuGH, 17.12.1987 - 287/86

    Landsorganisationen i Danmark for Tjenerforbundet i Danmark / Ny Mølle Kro

    Auszug aus EuGH, 20.11.2003 - C-340/01
    Aus dem Wortlaut des Artikels 1 der Richtlinie 77/187 ergibt sich jedoch, dass deren Anwendungsbereich sich auf alle Fälle erstreckt, in denen im Rahmen vertraglicher Beziehungen die natürliche oder juristische Person, die für den Betrieb des Unternehmens verantwortlich ist und insoweit gegenüber den in dem Unternehmen beschäftigten Arbeitnehmern die Arbeitgeberverpflichtungen eingeht, wechselt, ohne dass es darauf ankommt, ob das Eigentum an den Betriebsmitteln übertragen worden ist (Urteile vom 17. Dezember 1987 in der Rechtssache 287/86, Ny Mølle Kro, Slg. 1987, 5465, Randnr. 12, und vom 12. November 1992 in der Rechtssache C-209/91, Watson Rask und Christensen, Slg. 1992, I-5755, Randnr. 15).
  • EuGH, 24.01.2002 - C-51/00

    Temco

    Auszug aus EuGH, 20.11.2003 - C-340/01
    28 bis 30, Urteil Süzen, Randnr. 12, und Urteil vom 24. Januar 2002 in der Rechtssache C-51/00, Temco, Slg. 2002, I-969, Randnr. 31).
  • EuGH, 19.09.1995 - C-48/94

    Ledernes Hovedorganisation, acting on behalf of Rygaard / Dansk

    Auszug aus EuGH, 20.11.2003 - C-340/01
    Die Anwendbarkeit der Richtlinie 77/187 setzt jedoch voraus, dass eine auf Dauer angelegte wirtschaftliche Einheit übergegangen ist, deren Tätigkeit nicht auf die Ausführung eines bestimmten Vorhabens beschränkt ist (u. a. Urteil vom 19. September 1995 in der Rechtssache C-48/94, Rygaard, Slg. 1995, I-2745, Randnr. 20).
  • EuGH, 12.11.1992 - C-209/91

    Rask und Christensen / ISS Kantineservice

    Auszug aus EuGH, 20.11.2003 - C-340/01
    Aus dem Wortlaut des Artikels 1 der Richtlinie 77/187 ergibt sich jedoch, dass deren Anwendungsbereich sich auf alle Fälle erstreckt, in denen im Rahmen vertraglicher Beziehungen die natürliche oder juristische Person, die für den Betrieb des Unternehmens verantwortlich ist und insoweit gegenüber den in dem Unternehmen beschäftigten Arbeitnehmern die Arbeitgeberverpflichtungen eingeht, wechselt, ohne dass es darauf ankommt, ob das Eigentum an den Betriebsmitteln übertragen worden ist (Urteile vom 17. Dezember 1987 in der Rechtssache 287/86, Ny Mølle Kro, Slg. 1987, 5465, Randnr. 12, und vom 12. November 1992 in der Rechtssache C-209/91, Watson Rask und Christensen, Slg. 1992, I-5755, Randnr. 15).
  • EuGH, 07.03.1996 - C-171/94

    Merckx und Neuhuys / Ford Motors Company Belgium

    Auszug aus EuGH, 20.11.2003 - C-340/01
    Somit setzt die Anwendung der Richtlinie 77/187 nicht voraus, dass zwischen Veräußerer und Erwerber unmittelbar vertragliche Beziehungen bestehen; die Übertragung kann auch unter Einschaltung eines Dritten, wie z. B. des Eigentümers oder des Verpächters, erfolgen (u. a. Urteil vom 7. März 1996 in den Rechtssachen C-171/94 und C-172/94, Merckx und Neuhuys, Slg. 1996, I-1253, Randnrn.
  • BAG, 21.08.2014 - 8 AZR 655/13

    Schadensersatz - Wegnahme von Zahngold

    Ohne Bedeutung ist, ob das Eigentum an den eingesetzten Betriebsmitteln übertragen worden ist (vgl. EuGH 20. November 2003 - C-340/01 - [Abler ua.] Rn. 41 mwN, Slg. 2003, I-14023; BAG 11. Dezember 1997 - 8 AZR 426/94 - zu B I der Gründe, BAGE 87, 296) .

    So ist es nicht erforderlich, dass zwischen Veräußerer und Erwerber unmittelbar vertragliche Beziehungen bestehen; die Übertragung kann auch unter Einschaltung eines Dritten, wie zB des Eigentümers oder des Verpächters, erfolgen (ua. EuGH 20. November 2003 - C-340/01 - [Abler ua.] Rn. 39 mwN, aaO) .

  • BAG, 25.01.2018 - 8 AZR 338/16

    Kein Betriebsübergang iSv. § 613a Abs. 1 BGB bei fehlendem Wechsel in der für den

    Für die Anwendung der Richtlinie 2001/23/EG und damit auch für die Anwendung von § 613a Abs. 1 Satz 1 BGB kommt es nicht darauf an, dass der Erwerber das Eigentum an den erforderlichen Aktiva, insbesondere Vermögensgegenständen, erwirbt bzw. dass dieses überhaupt übertragen wird (EuGH 15. Dezember 2005 - C-232/04 und C-233/04 - [Güney-Görres] Rn. 37; 20. November 2003 - C-340/01 - [Abler] Rn. 41; 2. Dezember 1999 - C-234/98 - [Allen ua.] Rn. 16 und 30) .
  • BAG, 17.06.2015 - 4 AZR 61/14

    EuGH-Vorlage - dynamische Bezugnahmeklausel - Betriebsübergang

    Die Richtlinie soll gerade die Kontinuität der im Rahmen einer wirtschaftlichen Einheit bestehenden Arbeitsverhältnisse unabhängig von einem Inhaberwechsel gewährleisten (EuGH 20. November 2003 - C-340/01 - [Abler ua.] Rn. 29, Slg. 2003, I-14023; vgl. auch oben Rn. 33) .
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   EuGH, 20.10.2003 - C-340/01   

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   EuGH, 10.07.2003 - C-340/01   

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   Generalanwalt beim EuGH, 19.06.2003 - C-340/01   

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Generalanwalt beim EuGH, 19.06.2003 - C-340/01 (https://dejure.org/2003,21137)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 19.06.2003 - C-340/01 (https://dejure.org/2003,21137)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 19. Juni 2003 - C-340/01 (https://dejure.org/2003,21137)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Europäischer Gerichtshof

    Abler u.a.

  • EU-Kommission PDF

    Carlito Abler und andere gegen Sodexho MM Catering Gesellschaft mbH.

    Sozialpolitik - Rechtsangleichung - Übergang von Unternehmen - Wahrung der Ansprüche der Arbeitnehmer - Richtlinie 77/187/EWG - Anwendungsbereich - Begriff des Übergangs

  • EU-Kommission

    Carlito Abler und andere gegen Sodexho MM Catering Gesellschaft mbH

    Sozialvorschriften

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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (10)

  • EuGH, 18.03.1986 - 24/85

    Spijkers / Benedik

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 19.06.2003 - C-340/01
    10: - Vgl. Urteile Süzen (zitiert in Fußnote 3, Randnr. 10), vom 18. März 1986 in der Rechtssache 24/85 (Spijkers, Slg. 1986, 1119, Randnrn. 11 und 12) und zuletzt vom 7. März 1996 in den Rechtssachen C-171/94 und C-172/94 (Merckx und Neuhuys, Slg. 1996, I-1253, Randnr. 16).

    12: - Urteile Spijkers (zitiert in Fußnote 10, Randnr. 13), Süzen (zitiert in Fußnote 3, Randnr. 14) und Temco (zitiert in Fußnote 4, Randnr. 24).

    17: - Urteile Spijkers (zitiert in Fußnote 10, Randnr. 13), Süzen (zitiert in Fußnote 3, Randnr. 14) und Temco (zitiert in Fußnote 4, Randnr. 24).

  • EuGH, 19.05.1992 - C-29/91

    Redmond Stichting / Bartol u.a.

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 19.06.2003 - C-340/01
    Im Urteil Redmond Stichting(13) änderte eine niederländische Gemeinde ihre Subventionspolitik in Bezug auf Hilfeleistung für Süchtige.

    Unter schlichter Verweisung auf das Urteil Redmond Stichting hat er ausgeführt, dass die Anwendbarkeit der Richtlinie nicht aufgrund des Umstands ausgeschlossen werden könne, dass der Übergang auf einseitigen Entscheidungen staatlicher Stellen und nicht auf einer Willensübereinstimmung zwischen Parteien beruhe.

    13: - Urteil vom 19. Mai 1992 in der Rechtssache C-29/91 (Redmond Stichting, Slg. 1992, I-3189).

  • EuGH, 25.01.2001 - C-172/99

    Liikenne

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 19.06.2003 - C-340/01
    8: - Die widersprüchliche Rechtsprechung ergibt sich nach Ansicht der Regierung des Vereinigten Königreichs aus den Urteilen vom 2. Dezember 1999 in der Rechtssache C-234/98 (Allen u. a., Slg. 1999, I-8643, Randnr. 30) und vom 25. Januar 2001 in der Rechtssache C-172/99 (Liikenne, Slg. 2001, I-745, Randnr. 42).

    Im Urteil Allen u. a. hat der Gerichtshof ausgeführt: "Der Umstand, dass das Eigentum an den für den Betrieb des Unternehmens erforderlichen Aktiva nicht auf den neuen Betriebsinhaber übertragen worden ist, stellt aber kein Hindernis für das Vorliegen eines Übergangs dar ... Unter diesen Umständen ist es nicht entscheidungserheblich, dass zwischen der ACC und der AMS keine Übertragung von Aktiva stattgefunden hat." Im Urteil Liikenne hat der Gerichtshof ausgeführt: "In einem Bereich wie dem des öffentlichen Linienbusverkehrs, in dem die materiellen Betriebsmittel von erheblicher Bedeutung für die Ausübung der Tätigkeit sind, schließt jedoch die Tatsache, dass diese für den ordnungsgemäßen Betrieb der Einheit unerlässlichen Mittel nicht in nennenswertem Umfang vom alten auf den neuen Auftragnehmer übergehen, aus, dass diese Einheit ihre Identität bewahrt." 9: - Urteil Temco (zitiert in Fußnote 4, Randnr. 21).

  • EuGH, 02.12.1999 - C-234/98

    Allen u.a.

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 19.06.2003 - C-340/01
    8: - Die widersprüchliche Rechtsprechung ergibt sich nach Ansicht der Regierung des Vereinigten Königreichs aus den Urteilen vom 2. Dezember 1999 in der Rechtssache C-234/98 (Allen u. a., Slg. 1999, I-8643, Randnr. 30) und vom 25. Januar 2001 in der Rechtssache C-172/99 (Liikenne, Slg. 2001, I-745, Randnr. 42).

    Im Urteil Allen u. a. hat der Gerichtshof ausgeführt: "Der Umstand, dass das Eigentum an den für den Betrieb des Unternehmens erforderlichen Aktiva nicht auf den neuen Betriebsinhaber übertragen worden ist, stellt aber kein Hindernis für das Vorliegen eines Übergangs dar ... Unter diesen Umständen ist es nicht entscheidungserheblich, dass zwischen der ACC und der AMS keine Übertragung von Aktiva stattgefunden hat." Im Urteil Liikenne hat der Gerichtshof ausgeführt: "In einem Bereich wie dem des öffentlichen Linienbusverkehrs, in dem die materiellen Betriebsmittel von erheblicher Bedeutung für die Ausübung der Tätigkeit sind, schließt jedoch die Tatsache, dass diese für den ordnungsgemäßen Betrieb der Einheit unerlässlichen Mittel nicht in nennenswertem Umfang vom alten auf den neuen Auftragnehmer übergehen, aus, dass diese Einheit ihre Identität bewahrt." 9: - Urteil Temco (zitiert in Fußnote 4, Randnr. 21).

  • EuGH, 26.09.2000 - C-175/99

    Mayeur

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 19.06.2003 - C-340/01
    19: - Vgl. Urteile Süzen (zitiert in Fußnote 3, Randnr. 15) und vom 26. September 2000 in der Rechtssache C-175/99 (Mayeur, Slg. 2000, I-7755, Randnr. 49) sowie meine Schlussanträge in der Rechtssache Temco (zitiert in Fußnote 4, Nr. 55).
  • EuGH, 14.09.2000 - C-343/98

    Collino und Chiappero

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 19.06.2003 - C-340/01
    14: - Zitiert in Fußnote 10.15: - Urteil vom 14. September 2000 in der Rechtssache C-343/98 (Collino und Chiappero, Slg. 2000, I-6659).
  • EuGH, 10.12.1998 - C-127/96

    Hernández Vidal

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 19.06.2003 - C-340/01
    18: - Vgl. Urteile Süzen (zitiert in Fußnote 3, Randnr. 21), vom 10. Dezember 1998 in den Rechtssachen C-127/96, C-229/96 und C-74/97, Hernández Vidal u. a., Slg. 1998, I-8179, Randnr. 27) und Temco (zitiert in Fußnote 4, Randnr. 26).
  • EuGH, 07.03.1996 - C-171/94

    Merckx und Neuhuys / Ford Motors Company Belgium

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 19.06.2003 - C-340/01
    10: - Vgl. Urteile Süzen (zitiert in Fußnote 3, Randnr. 10), vom 18. März 1986 in der Rechtssache 24/85 (Spijkers, Slg. 1986, 1119, Randnrn. 11 und 12) und zuletzt vom 7. März 1996 in den Rechtssachen C-171/94 und C-172/94 (Merckx und Neuhuys, Slg. 1996, I-1253, Randnr. 16).
  • EuGH, 11.03.1997 - C-13/95

    EINE PUTZFRAU, DIE ENTLASSEN WIRD, NACHDEM IHR UNTERNEHMEN EINEN

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 19.06.2003 - C-340/01
    L 61, S. 26.3: - Urteil vom 11. März 1997 in der Rechtssache C-13/95 (Slg. 1997, I-1259).
  • EuGH, 24.01.2002 - C-51/00

    Temco

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 19.06.2003 - C-340/01
    4: - Urteil vom 24. Januar 2002 in der Rechtssache C-51/00 (Slg. 2002, I-969).
  • Generalanwalt beim EuGH, 06.12.2017 - C-472/16

    Colino Sigüenza - Vorlage zur Vorabentscheidung - Unternehmensübergang - Verbot

    10 Vgl. Urteil vom 24. Januar 2002, Temco (C-51/00, EU:C:2002:48, Rn. 21); vgl. auch Schlussanträge des Generalanwalts Geelhoed in der Rechtssache Abler u. a. (C-340/01, EU:C:2003:361, Nr. 46).

    23 Vgl. z. B. Urteile vom 11. März 1997, Süzen (C-13/95, EU:C:1997:141, Rn. 21: "in bestimmten Branchen, in denen es im Wesentlichen auf die menschliche Arbeitskraft ankommt, [stellt] eine Gesamtheit von Arbeitnehmern, die durch eine gemeinsame Tätigkeit dauerhaft verbunden sind, eine wirtschaftliche Einheit [dar]"), vom 24. Januar 2002, Temco (C-51/00, EU:C:2002:48, Rn. 26), und vom 21. Oktober 2010, Albron Catering (C-242/09, EU:C:2010:625, Rn. 32), sowie Schlussanträge des Generalanwalts Geelhoed in der Rechtssache Abler u. a. (C-340/01, EU:C:2003:361, Nrn. 24 und 70).

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