Schlußanträge unten: Generalanwalt beim EuGH, 01.10.2015

Rechtsprechung
   EuGH, 17.12.2015 - C-342/14   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2015,38614
EuGH, 17.12.2015 - C-342/14 (https://dejure.org/2015,38614)
EuGH, Entscheidung vom 17.12.2015 - C-342/14 (https://dejure.org/2015,38614)
EuGH, Entscheidung vom 17. Dezember 2015 - C-342/14 (https://dejure.org/2015,38614)
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Volltextveröffentlichungen (13)

  • Europäischer Gerichtshof

    X-Steuerberatungsgesellschaft

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Anerkennung von Berufsqualifikationen - Richtlinie 2005/36/EG - Art. 5 - Freier Dienstleistungsverkehr - Richtlinie 2006/123/EG - Art. 16 und 17 Nr. 6 - Art. 56 AEUV - Steuerberatungsgesellschaft, die in einem Mitgliedstaat niedergelassen ...

  • Europäischer Gerichtshof

    X-Steuerberatungsgesellschaft

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Anerkennung von Berufsqualifikationen - Richtlinie 2005/36/EG - Art. 5 - Freier Dienstleistungsverkehr - Richtlinie 2006/123/EG - Art. 16 und 17 Nr. 6 - Art. 56 AEUV - Steuerberatungsgesellschaft, die in einem Mitgliedstaat niedergelassen ...

  • IWW

    AEUV Art. 56; vom 07.09.2005 Art. 5 Richtlinie 36/2005/EG; AEUV Art. 267

  • Betriebs-Berater

    Das Steuerberaterprivileg ist EU-rechtswidrig

  • Betriebs-Berater

    Das Steuerberaterprivileg ist EU-rechtswidrig

  • Anwaltsblatt

    § 80 AO 1977
    EuGH erlaubt Steuerberatung von den Niederlanden aus nach Deutschland

  • Anwaltsblatt

    § 80 AO 1977
    EuGH erlaubt Steuerberatung von den Niederlanden aus nach Deutschland

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Anerkennung einer Steuerberatungsgesellschaft als Bevollmächtigte einer Steuerschuldnerin in anderem Mitgliedstaat; Vorabentscheidungsersuchen des Bundesfinanzhofs

  • datenbank.nwb.de

    Berufsrecht: Zur Steuerberatung durch ausländische Steuerberatungsgesellschaften

  • ZIP-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    Zur Anerkennung der in einem anderen EU-Mitgliedstaat erworbenen beruflichen Qualifikation einer Steuerberatungsgesellschaft ("X-Steuerberatungsgesellschaft")

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Tätigwerden einer ausländischen Steuerberatungsgesellschaft für Leistungsempfänger in Deutschland

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (9)

  • lto.de (Kurzinformation)

    Ausländische Steuerberatergesellschaften: Keine deutsche Prüfung mehr nötig

  • haufe.de (Kurzinformation)

    Wegfall des Steuerberaterprivilegs für EU

  • juve.de (Kurzinformation)

    Deutschland soll Steuerberatermarkt öffnen

Besprechungen u.ä. (2)

  • anwaltverein.de PDF, S. 34 (Entscheidungsbesprechung)

    Europäische und deutsche Anwaltsgesellschaften - Neues aus dem Unionsrecht (RA und Notar a.D. Prof. Dr. Hans-Jürgen Hellwig; AnwBl 2016, 201-207)

  • anwaltverein.de PDF, S. 41 (Entscheidungsbesprechung)

    Freiberufler-Monopole im Binnenmarkt: EuGH will keine Marktabschottung (Jakob Weberstaedt; AnwBl 2016, 208-210)

Sonstiges (5)

  • Europäischer Gerichtshof (Vorlagefragen)

    X-Steuerberatungsgesellschaft

  • IWW (Verfahrensmitteilung)

    EGRL 36/2005 Art 1, EGRL 36/2005 Art 2, EGRL 36/2005 Art 3 Abs 1, EGRL 36/2005 Art 5, EGRL 123/2006 Art 16, EGRL 123/2006 Art ... 17 Nr 6, AEUV Art 54, AEUV Art 56, AEUV Art 57, AEUV Art 62, StBerG § 2, StBerG § 3, StBerG § 3a, StBerG § 32, StBerG § 33, StBerG § 35, StBerG § 49, AO § 80 Abs 5
    Dienstleistungsfreiheit, Steuerberatung

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Anerkennung von Berufsqualifikationen - Richtlinie 2005/36/EG - Art. 5 - Freier Dienstleistungsverkehr - Richtlinie 2006/123/EG - Art. 16 und 17 Nr. 6 - Art. 56 AEUV - Steuerberatungsgesellschaft, die in einem Mitgliedstaat niedergelassen ...

  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen

  • juris (Verfahrensmitteilung)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2016, 857
  • ZIP 2016, 121
  • EuZW 2016, 191
  • BB 2016, 36
  • DB 2016, 47
  • AnwBl 2016, 167
  • AnwBl Online 2016, 74
 
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Wird zitiert von ... (41)Neu Zitiert selbst (7)

  • EuGH, 06.10.2015 - C-298/14

    Brouillard - Vorlage zur Vorabentscheidung - Freizügigkeit - Art. 45 AEUV und 49

    Auszug aus EuGH, 17.12.2015 - C-342/14
    Hierzu ist darauf hinzuweisen, dass die Mitgliedstaaten, solange es an einer Harmonisierung der Voraussetzungen für den Zugang zu einem Beruf fehlt, festlegen dürfen, welche Kenntnisse und Fähigkeiten zu dessen Ausübung notwendig sind (vgl. u. a. Urteil Brouillard, C-298/14, EU:C:2015:652, Rn. 48 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Da die Bedingungen für den Zugang zur Tätigkeit der geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen bisher nicht auf Unionsebene harmonisiert worden sind, bleiben die Mitgliedstaaten befugt, diese Voraussetzungen festzulegen (vgl. entsprechend Urteil Brouillard, C-298/14, EU:C:2015:652, Rn. 49).

    Im vorliegenden Fall steht das Unionsrecht folglich dem nicht entgegen, dass die deutschen Rechtsvorschriften den Zugang zu dieser Tätigkeit vom Besitz der für notwendig erachteten Kenntnisse und Fähigkeiten abhängig machen (vgl. entsprechend Urteil Brouillard, C-298/14, EU:C:2015:652, Rn. 50).

    Die Mitgliedstaaten müssen ihre Befugnisse in diesem Bereich jedoch unter Beachtung der durch den AEU-Vertrag garantierten Grundfreiheiten ausüben (Urteil Brouillard, C-298/14, EU:C:2015:652, Rn. 51 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 12.09.2013 - C-475/11

    Konstantinides - Freier Dienstleistungsverkehr für Ärzte - Dienstleister, der

    Auszug aus EuGH, 17.12.2015 - C-342/14
    Zum freien Dienstleistungsverkehr ist festzustellen, dass Art. 56 AEUV nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs nicht nur die Beseitigung jeder Diskriminierung des Dienstleistenden aufgrund seiner Staatsangehörigkeit oder des Umstands, dass er in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassen ist als dem, in dem die Dienstleistung erbracht werden soll, verlangt, sondern auch die Aufhebung aller Beschränkungen - selbst wenn sie unterschiedslos für inländische Dienstleistende wie für solche aus anderen Mitgliedstaaten gelten -, sofern sie geeignet sind, die Tätigkeiten des Dienstleistenden, der in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassen ist und dort rechtmäßig vergleichbare Dienstleistungen erbringt, zu unterbinden, zu behindern oder weniger attraktiv zu machen (vgl. u. a. Urteil Konstantinides, C-475/11, EU:C:2013:542, Rn. 44).

    Was die Rechtfertigung der Beschränkung anbelangt, die durch eine Regelung wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehende erfolgt, können nach gefestigter Rechtsprechung nationale Maßnahmen, die geeignet sind, die Ausübung der durch den Vertrag garantierten Grundfreiheiten zu behindern oder weniger attraktiv zu machen, nur dann zugelassen werden, wenn mit ihnen ein im Allgemeininteresse liegendes Ziel verfolgt wird, wenn sie geeignet sind, dessen Erreichung zu gewährleisten, und wenn sie nicht über das hinausgehen, was zur Erreichung des verfolgten Ziels erforderlich ist (vgl. u. a. Urteil Konstantinides, C-475/11, EU:C:2013:542, Rn. 50).

    Allgemein ist darauf hinzuweisen, dass die Verhinderung von Steuerhinterziehung und der Verbraucherschutz, bei denen es sich, wie sich aus der Vorlageentscheidung ergibt, um Ziele handelt, die mit der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Regelung verfolgt werden, Ziele sind, die als zwingende Gründe des Allgemeininteresses angesehen werden können und mit denen sich eine Beschränkung des freien Dienstleistungsverkehrs rechtfertigen lässt (vgl. in diesem Sinne Urteile Konstantinides, C-475/11, EU:C:2013:542, Rn. 51 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie Kommission/Spanien, C-678/11, EU:C:2014:2434, Rn. 45 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 17.03.2011 - C-372/09

    Peñarroja Fa - Art. 43 EG - Niederlassungsfreiheit - Art. 49 EG - Freier

    Auszug aus EuGH, 17.12.2015 - C-342/14
    Allerdings obliegt es nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs den nationalen Behörden, insbesondere dafür Sorge zu tragen, dass die in anderen Mitgliedstaaten erworbene Qualifikation ihrem Wert entsprechend anerkannt und angemessen berücksichtigt wird (vgl. Urteil Peñarroja Fa, C-372/09 und C-373/09, EU:C:2011:156, Rn. 58 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 11.09.2014 - C-91/13

    Essent Energie Productie - Assoziierungsabkommen EWG-Türkei - Art. 41 Abs. 1 des

    Auszug aus EuGH, 17.12.2015 - C-342/14
    Eine solche Verpflichtung würde es den Behörden ermöglichen, die Qualifikation zu überprüfen, die der Dienstleistende oder die natürlichen Personen, die für ihn die betreffende Dienstleistung erbringen, in anderen Mitgliedstaaten - gegebenenfalls durch Berufserfahrung - auf dem speziellen Gebiet des Steuerwesens erworben haben, in dem der Dienstleistende seine Tätigkeit auszuüben beabsichtigt (vgl. entsprechend Urteil Essent Energie Productie, C-91/13, EU:C:2014:2206, Rn. 57 und 58 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 11.06.2015 - C-98/14

    Die ungarischen Rechtsvorschriften, die den Betrieb von Geldspielautomaten

    Auszug aus EuGH, 17.12.2015 - C-342/14
    Der Grundsatz der Rechtssicherheit gebietet es nämlich insbesondere, dass Rechtsvorschriften - vor allem dann, wenn sie nachteilige Folgen für Einzelne und Unternehmen haben können - klar, bestimmt und in ihren Auswirkungen voraussehbar sein müssen (vgl. Urteil Berlington Hungary u. a., C-98/14, EU:C:2015:386, Rn. 77 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 27.02.2014 - C-351/12

    Eine Kureinrichtung, die für ihre Kunden über Geräte in deren Zimmern geschützte

    Auszug aus EuGH, 17.12.2015 - C-342/14
    Hingegen wird eine Dienstleistung mit grenzüberschreitendem Charakter wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehende von Art. 56 AEUV erfasst (vgl. entsprechend Urteil OSA, C-351/12, EU:C:2014:110, Rn. 68).
  • EuGH, 11.12.2014 - C-678/11

    Kommission / Spanien - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Art. 56 AEUV und

    Auszug aus EuGH, 17.12.2015 - C-342/14
    Allgemein ist darauf hinzuweisen, dass die Verhinderung von Steuerhinterziehung und der Verbraucherschutz, bei denen es sich, wie sich aus der Vorlageentscheidung ergibt, um Ziele handelt, die mit der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Regelung verfolgt werden, Ziele sind, die als zwingende Gründe des Allgemeininteresses angesehen werden können und mit denen sich eine Beschränkung des freien Dienstleistungsverkehrs rechtfertigen lässt (vgl. in diesem Sinne Urteile Konstantinides, C-475/11, EU:C:2013:542, Rn. 51 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie Kommission/Spanien, C-678/11, EU:C:2014:2434, Rn. 45 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • BFH, 19.10.2016 - II R 44/12

    Zurückweisung einer im EU-Ausland niedergelassenen Steuerberatungsgesellschaft

    Der Senat hat mit Beschluss vom 20. Mai 2014 II R 44/12 (BFHE 246, 278, BStBl II 2014, 907) das Revisionsverfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) mehrere Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt, über die der EuGH mit Urteil X-Steuerberatungsgesellschaft vom 17. Dezember 2015 C-342/14 (EU:C:2015:827) entschieden hat.

    b) Der EuGH hat mit Urteil X-Steuerberatungsgesellschaft vom 17. Dezember 2015 C-342/14 (EU:C:2015:827) entschieden, dass Art. 56 AEUV dahin auszulegen ist, dass er es nicht zulässt, dass eine Regelung eines Mitgliedstaats, in der die Voraussetzungen für den Zugang zur Tätigkeit der geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen festgelegt sind, die Dienstleistungsfreiheit einer Steuerberatungsgesellschaft beschränkt, die nach den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats, in dem sie niedergelassen ist, gegründet wurde und in diesem Mitgliedstaat, in dem die steuerberatende Tätigkeit nicht reglementiert ist, eine Steuererklärung für einen Leistungsempfänger im erstgenannten Mitgliedstaat erstellt und an die Finanzverwaltung dieses Mitgliedstaats übermittelt, ohne dass die Qualifikation, die diese Gesellschaft oder die natürlichen Personen, die für sie die Dienstleistung der geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen erbringen, in anderen Mitgliedstaaten erworben haben, ihrem Wert entsprechend anerkannt und angemessen berücksichtigt wird.

    Die EuGH-Entscheidung betrifft eine Dienstleistung mit grenzüberschreitendem Charakter, die in einem anderen Mitgliedstaat der EU für einen inländischen Steuerpflichtigen erbracht wird, ohne dass sich der Dienstleister oder die für ihn handelnden Personen auf deutsches Hoheitsgebiet begeben (EuGH-Urteil X-Steuerberatungsgesellschaft, EU:C:2015:827, Rz 34).

    Eine solche Dienstleistung fällt weder unter Art. 5 der Richtlinie 2005/36/EG noch unter Art. 16 Abs. 1 und 2 der Richtlinie 2006/123/EG (vgl. EuGH-Urteil X-Steuerberatungsgesellschaft, EU:C:2015:827, Rz 40).

    Der EuGH hat darauf hingewiesen, dass die Mitgliedstaaten, solange es an einer Harmonisierung der Voraussetzungen für den Zugang zu einem Beruf fehlt, festlegen dürfen, welche Kenntnisse und Fähigkeiten zu dessen Ausübung notwendig sind (EuGH-Urteil X-Steuerberatungsgesellschaft, EU:C:2015:827, Rz 44 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Da die Bedingungen für den Zugang zur Tätigkeit der geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen bisher nicht auf Unionsebene harmonisiert worden sind, bleiben die Mitgliedstaaten befugt, diese Voraussetzungen festzulegen (EuGH-Urteil X-Steuerberatungsgesellschaft, EU:C:2015:827, Rz 45).

    Die Mitgliedstaaten müssen ihre Befugnisse in diesem Bereich jedoch unter Beachtung der vertraglich garantierten Grundfreiheiten ausüben (EuGH-Urteil X-Steuerberatungsgesellschaft, EU:C:2015:827, Rz 47).

    Deshalb obliegt es den nationalen Behörden, insbesondere dafür Sorge zu tragen, dass die in anderen Mitgliedstaaten erworbene Qualifikation des Dienstleistenden ihrem Wert entsprechend anerkannt und angemessen berücksichtigt wird (vgl. EuGH-Urteil X-Steuerberatungsgesellschaft, EU:C:2015:827, Rz 54 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Eine Verpflichtung des Erbringers einer Dienstleistung der geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen, den Behörden des Mitgliedstaats, in dem der Zugang zur Tätigkeit der geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen reglementiert ist und in dem der Dienstleister solche Leistungen zu erbringen beabsichtigt, über diese Absicht eine einfache vorherige Meldung zu erstatten, würde es den Behörden ermöglichen, die Qualifikation zu überprüfen, die der Dienstleistende oder die natürlichen Personen, die für ihn die betreffende Dienstleistung erbringen, in anderen Mitgliedstaaten --gegebenenfalls durch Berufserfahrung-- auf dem speziellen Gebiet des Steuerwesens erworben haben, in dem der Dienstleistende seine Tätigkeit auszuüben beabsichtigt (EuGH-Urteil X-Steuerberatungsgesellschaft, EU:C:2015:827, Rz 56).

    c) Fehlen --wie im Streitfall-- nationale Regelungen, die eine Berücksichtigung der in anderen Mitgliedstaaten erworbenen Qualifikation einer Gesellschaft oder der für sie handelnden Personen zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen erlauben, gebietet es nach der Rechtsprechung des EuGH (vgl. EuGH-Urteil X-Steuerberatungsgesellschaft, EU:C:2015:827) die Dienstleistungsfreiheit nach Art. 56 AEUV, eine solche Qualifikation ihrem Wert entsprechend anzuerkennen und angemessen zu berücksichtigen.

    Denn erst die in dem anderen Mitgliedstaat erworbene berufliche Qualifikation berechtigt den Dienstleister --aus unionsrechtlicher Sicht-- zu den grenzüberschreitenden Dienstleistungen für inländische Steuerpflichtige (vgl. EuGH-Urteil X-Steuerberatungsgesellschaft, EU:C:2015:827, Rz 54).

    Die Dienstleistungsfreiheit (Art. 56 AEUV) erfordert vielmehr nur die Berücksichtigung der Qualifikation der Gesellschaft oder der natürlichen Personen, die für sie die Dienstleistung der geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen erbringen (vgl. EuGH-Urteil X-Steuerberatungsgesellschaft, EU:C:2015:827).

    Der Grundsatz der Rechtssicherheit gebietet es, dass Rechtsvorschriften --vor allem dann, wenn sie nachteilige Folgen für Einzelne und Unternehmen haben können-- klar, bestimmt und in ihren Auswirkungen voraussehbar sein müssen (EuGH-Urteil X-Steuerberatungsgesellschaft, EU:C:2015:827, Rz 58).

    Auch der EuGH hat in der den Streitfall betreffenden Entscheidung (EuGH-Urteil X-Steuerberatungsgesellschaft, EU:C:2015:827) einen Rechtsmissbrauch nicht angesprochen, sondern nur verlangt, dass für die Erbringung grenzüberschreitender Steuerberatungsleistungen an Steuerpflichtige in einem anderen Mitgliedstaat, in dem die Steuerberatung reglementiert ist, die Qualifikation, die der Dienstleister im Niederlassungsmitgliedstaat erworben hat, ihrem Wert entsprechend anzuerkennen und angemessen zu berücksichtigen ist.

  • FG Köln, 25.05.2023 - 7 K 1203/21

    Abgabenordnung/Finanzgerichtsordnung: Zurückweisung nach § 80 Abs. 7 AO -

    Nach Art. 56 AEUV sei die Dienstleistungserbringung vom Niederlassungsstaat der Klägerin grenzüberschreitend gegenüber in Deutschland Ansässigen zulässig (so EuGH-Urteil vom 17.12.2015 C-342/14, HFR 2016, 290, EU:C:2015:827).

    Die hier im Streitfall zu beurteilende Dienstleistung sei grenzüberschreitend im Sinn des Urteils des EuGH vom 17.12.2015 (Az. C-342/14, HFR 2016, 290, EU:C:2015:827) erfolgt.

    Zu § 3a StBerG habe der EuGH in seinem Urteil vom 17.12.2015 (C-342/14, HFR 2016, 290, EU:C:2015:827) eindeutig die Unvereinbarkeit mit dem Recht der Dienstleistungsfreiheit festgestellt und dem deutschen Staat klar seine Versäumnisse infolge der Nichtumsetzung vorgehalten.

    Soweit der Beklagte nach dem EuGH-Urteil vom 17.12.2015 (C-342/14, HFR 2016, 290, EU:C:2015:827) zu § 3a StBerG in der Fassung des Achten Gesetzes zur Änderung des Steuerberatungsgesetzes vom 08.04.2008 (gültig bis 22.04.2016) nunmehr § 3a StBerG (gültig ab 23.04.2016) für unionskonform halte, stehe dies dem Inhalt des Urteils und dem gesetzgeberischen Willen entgegen.

    Wenn der Beklagte "Voraussetzungen" für die Dienstleistungserbringung aus dem Urteil des BFH vom 16.09.2016 (Az. II R 44/12, im Nachgang zum EuGH-Urteil vom 17.12.2015, C-342/14) ableite, verkenne der Beklagte die EU-Normenhierarchie.

    Im BFH-Urteil vom 16.09.2016 (Az. II R 44/12, im Nachgang zum EuGH-Urteil vom 17.12.2015 C-342/14) werde auf das BFH-Urteil vom 21.07.2011 (Az. II R 6/10, BStBl II 211, 906) verwiesen.

    nach Auslegung durch den deutschen Staat mit der Bedeutung, dass die Norm des § 3a StBerG-D auch auf die Dienstleistungen anwendbar ist, die entsprechende Dienstleister von ihrer Niederlassung aus ohne physischen Grenzübertritt erbringen, entgegen; entsprechend dem Urteil des EuGH vom 17.12.2015 unter dem Az. C-342/14, ergangen zu § 3a StBerG-D in der Fassung bis zum 22.04.2016?".

    Darüber hinaus könne die Klägerin ihre Befugnis zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen auch nicht aus der Dienstleistungsfreiheit i.S.d. Art. 56 AEUV i.V.m. der Richtlinie 2005/36/EG herleiten und sich dabei auf das EuGH-Urteil vom 17.12.2015 (Az. C-342/14, HFR 2016, 290, EU:C:2015:827) berufen.

    Dem EuGH seien die Einwände des Generalanwalts in seinen Schlussanträgen vom 01.10.2015 bekannt gewesen, er hatte jedoch in Kenntnis dieser Einwände in der im Urteil vom 17.12.2015 (Az. C-342/14, HFR 2016, 290, EU:C:2015:827) dargelegten Weise entschieden (so auch BFH-Beschluss vom 02.12.2020 VII R 14/20, BFH/NV 2021, 655).

    Solche Beschränkungen sind allerdings dann gerechtfertigt, wenn mit ihnen ein im Allgemeininteresse liegendes Ziel verfolgt wird, wenn sie geeignet sind, dessen Erreichung zu gewährleisten und wenn sie nicht über das hinausgehen, was zur Erreichung des verfolgten Ziels erforderlich ist (vgl. EuGH-Urteil vom 17.12.2015 C-342/14, HFR 2016, 290, EU:C:2015:827, Rn. 48 und 52).

    Bereits der EuGH hatte in seinem Urteil vom 17.12.2015 C-342/14 (s. HFR 2016, 290, EU:C:2015:827, Rn. 48 und 52) explizit festgestellt, dass die Erstreckung des Anwendungsbereichs des § 3a StBerG in seiner alten Fassung auf die vorliegende Konstellation nicht über das hinausgehe, was zur Erreichung des mit der Regelung bezweckten Ziels - der Verhinderung von Steuerhinterziehung und des Verbraucherschutzes - erforderlich sei (EuGH-Urteil vom 17.12.2015 C-342/14, HFR 2016, 290, EU:C:2015:827, Rn. 56; dem folgend: FG Köln, Urteil vom 22.11.2018 4 K 278/18, EFG 2019, 472).

    (a) In Bezug auf diese Regelungen hat der EuGH mit Urteil vom 17.12.2015 C-342/14 (HFR 2016, 290, EU:C:2015:827) entschieden, dass die Mitgliedstaaten, solange es an einer Harmonisierung der Voraussetzungen für den Zugang zu einem Beruf fehle, zwar festlegen dürften, welche Kenntnisse und Fähigkeiten zu dessen Ausübung notwendig seien; insbesondere blieben die Mitgliedstaaten, da die Bedingungen für den Zugang zur Tätigkeit der geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen bisher nicht auf Unionsebene harmonisiert worden seien, befugt, diese Voraussetzungen festzulegen.

    Allerdings müssten die Mitgliedstaaten ihre Befugnisse unter Beachtung der vertraglich garantierten Grundfreiheiten ausüben (EuGH-Urteil vom 17.12.2015 C-342/14 HFR 2016, 290, EU:C:2015:827, Rn. 47, m.w.N.; BFH-Beschluss vom 02.12.2020 VII R 14/20, BFH/NV 2021, 655).

    Für den Fall einer Steuerberatungsgesellschaft, die nach den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats, in dem sie niedergelassen ist, gegründet wurde und in diesem Mitgliedstaat, in dem die steuerberatende Tätigkeit nicht reglementiert ist, eine Steuererklärung für einen Leistungsempfänger in einem anderen Mitgliedstaat erstellt, in dem besondere Voraussetzungen für den Zugang zur Tätigkeit der geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen festgelegt sind, bedeute dies dem EuGH zufolge, dass die Qualifikation, die diese Gesellschaft oder die natürlichen Personen, die für die Gesellschaft die Dienstleistung der geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen erbringen, in anderen Mitgliedstaaten erworben hätten, ihrem Wert entsprechend anzuerkennen und angemessen zu berücksichtigen sei (EuGH-Urteil vom 17.12.2015 C-342/14 HFR 2016, 290, EU:C:2015:827, Rz 60).

    Der EuGH hat weiterhin entschieden, dass eine Dienstleistung mit grenzüberschreitendem Charakter, die in einem anderen Mitgliedstaat der EU für einen inländischen Steuerpflichtigen erbracht werde, ohne dass sich der Dienstleister oder die für ihn handelnden Personen auf deutsches Hoheitsgebiet begeben würden, weder unter Art. 5 der RL 2005/36/EG noch unter Art. 16 Abs. 1 und 2 der RL 2006/123/EG falle (vgl. EuGH-Urteil vom 17.12.2015 C-342/14 HFR 2016, 290, EU:C:2015:827, Rn. 40; dem folgend: BFH-Beschluss vom 02.12.2020 VII R 14/20, BFH/NV 2021, 655).

    Der EuGH beziehe sich in seiner Entscheidung ausdrücklich auf einen Dienstleistenden, "der in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassen ist und dort rechtmäßig vergleichbare Dienstleistungen erbringt" (EuGH-Urteil vom 17.12.2015 C-342/14 HFR 2016, 290, EU:C:2015:827, Rn. 48; ebenso bereits EUGH-Urteil Konstantinides vom 12.09.2013 C-475/11, EU:C:2013:542, Rn. 44).

    Soweit die Klägerin meint, die angefochtene Entscheidung verstoße zudem gegen Art. 5 der RL 2005/36/EG und gegen Art. 16 Abs. 1 und 2 der RL 2006/123/EG, verkennt sie, dass nach dem EuGH-Urteil vom 17.12.2015 C-342/14 (HFR 2016, 290, EU:C:2015:827, Rn. 40) Dienstleistungen mit grenzüberschreitendem Charakter, die in einem anderen Mitgliedstaat der EU für einen inländischen Steuerpflichtigen erbracht werden, ohne dass sich der Dienstleister oder die für ihn handelnden Personen auf deutsches Hoheitsgebiet begeben, nicht unter die genannten Bestimmungen fallen (vgl. auch BFH-Beschluss vom 02.12.2020 VII R 14/20, BFH/NV 2021, 655).

    Der erkennende Senat hält das von ihm im Anschluss an die o.g. BFH-Rechtsprechung, diese im Nachgang zum EuGH-Urteil vom 17.12.2015 (C-342/14, HFR 2016, 290, EU:C:2015:827), gefundene Ergebnis zur Anwendung des einschlägigen Unionsrechts für eindeutig.

    Zwar hat in der Rechtssache C-342/14 der Generalanwalt in seinen Schlussanträgen die Auffassung vertreten, die deutschen Regelungen seien inkohärent und unsystematisch, da nach § 4 StBerG auch Personen zur Steuerberatung befugt seien, die über keine Berufszulassung oder eine vergleichbare berufliche Qualifikation wie Steuerberater verfügten (vgl. Schlussanträge des Generalanwalts vom 01.10.2015 - C-342/14, EU:C:2015:646).

  • FG Köln, 25.05.2023 - 7 K 1828/21

    Abgabenordnung/Finanzgerichtsordnung: Zurückweisung nach § 80 Abs. 7 AO -

    Nach Art. 56 AEUV sei die Dienstleistungserbringung vom Niederlassungsstaat der Klägerin grenzüberschreitend gegenüber in Deutschland Ansässigen zulässig (so EuGH-Urteil vom 17.12.2015 C-342/14, HFR 2016, 290, EU:C:2015:827).

    Die hier im Streitfall zu beurteilende Dienstleistung sei grenzüberschreitend im Sinn des Urteils des EuGH vom 17.12.2015 (Az. C-342/14, HFR 2016, 290, EU:C:2015:827) erfolgt.

    Zu § 3a StBerG habe der EuGH in seinem Urteil vom 17.12.2015 (C-342/14, HFR 2016, 290, EU:C:2015:827) eindeutig die Unvereinbarkeit mit dem Recht der Dienstleistungsfreiheit festgestellt und dem deutschen Staat klar seine Versäumnisse infolge der Nichtumsetzung vorgehalten.

    Soweit der Beklagte nach dem EuGH-Urteil vom 17.12.2015 (C-342/14, HFR 2016, 290, EU:C:2015:827) zu § 3a StBerG in der Fassung des Achten Gesetzes zur Änderung des Steuerberatungsgesetzes vom 08.04.2008 (gültig bis 22.04.2016) nunmehr § 3a StBerG (gültig ab 23.04.2016) für unionskonform halte, stehe dies dem Inhalt des Urteils und dem gesetzgeberischen Willen entgegen.

    Wenn der Beklagte "Voraussetzungen" für die Dienstleistungserbringung aus dem Urteil des BFH vom 16.09.2016 (Az. II R 44/12, im Nachgang zum EuGH-Urteil vom 17.12.2015, C-342/14) ableite, verkenne der Beklagte die EU-Normenhierarchie.

    Im BFH-Urteil vom 16.09.2016 (Az. II R 44/12, im Nachgang zum EuGH-Urteil vom 17.12.2015, C-342/14) werde auf das BFH-Urteil vom 21.07.2011 (Az. II R 6/10, BStBl II 211, 906) verwiesen.

    nach Auslegung durch den deutschen Staat mit der Bedeutung, dass die Norm des § 3a StBerG-D auch auf die Dienstleistungen anwendbar ist, die entsprechende Dienstleister von ihrer Niederlassung aus ohne physischen Grenzübertritt erbringen, entgegen; entsprechend dem Urteil des EuGH vom 17.12.2015 unter dem Az. C-342/14, ergangen zu § 3a StBerG-D in der Fassung bis zum 22.04.2016?".

    Darüber hinaus könne die Klägerin ihre Befugnis zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen auch nicht aus der Dienstleistungsfreiheit i.S.d. Art. 56 AEUV i.V.m. der Richtlinie 2005/36/EG herleiten und sich dabei auf das EuGH-Urteil vom 17.12.2015 (Az. C-342/14, HFR 2016, 290, EU:C:2015:827) berufen.

    Dem EuGH seien die Einwände des Generalanwalts in seinen Schlussanträgen vom 01.10.2015 bekannt gewesen, er hatte jedoch in Kenntnis dieser Einwände in der im Urteil vom 17.12.2015 (Az. C-342/14, HFR 2016, 290, EU:C:2015:827) dargelegten Weise entschieden (so auch BFH-Beschluss vom 02.12.2020 VII R 14/20, BFH/NV 2021, 655).

    Solche Beschränkungen sind allerdings dann gerechtfertigt, wenn mit ihnen ein im Allgemeininteresse liegendes Ziel verfolgt wird, wenn sie geeignet sind, dessen Erreichung zu gewährleisten und wenn sie nicht über das hinausgehen, was zur Erreichung des verfolgten Ziels erforderlich ist (vgl. EuGH-Urteil vom 17.12.2015 C-342/14, HFR 2016, 290, EU:C:2015:827, Rn. 48 und 52).

    Bereits der EuGH hatte in seinem Urteil vom 17.12.2015 C-342/14 (s. HFR 2016, 290, EU:C:2015:827, Rn. 48 und 52) explizit festgestellt, dass die Erstreckung des Anwendungsbereichs des § 3a StBerG in seiner alten Fassung auf die vorliegende Konstellation nicht über das hinausgehe, was zur Erreichung des mit der Regelung bezweckten Ziels - der Verhinderung von Steuerhinterziehung und des Verbraucherschutzes - erforderlich sei (EuGH-Urteil vom 17.12.2015 C-342/14, HFR 2016, 290, EU:C:2015:827, Rn. 56; dem folgend: FG Köln, Urteil vom 22.11.2018 4 K 278/18, EFG 2019, 472).

    (a) In Bezug auf diese Regelungen hat der EuGH mit Urteil vom 17.12.2015 C-342/14 (HFR 2016, 290, EU:C:2015:827) entschieden, dass die Mitgliedstaaten, solange es an einer Harmonisierung der Voraussetzungen für den Zugang zu einem Beruf fehle, zwar festlegen dürften, welche Kenntnisse und Fähigkeiten zu dessen Ausübung notwendig seien; insbesondere blieben die Mitgliedstaaten, da die Bedingungen für den Zugang zur Tätigkeit der geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen bisher nicht auf Unionsebene harmonisiert worden seien, befugt, diese Voraussetzungen festzulegen.

    Allerdings müssten die Mitgliedstaaten ihre Befugnisse unter Beachtung der vertraglich garantierten Grundfreiheiten ausüben (EuGH-Urteil vom 17.12.2015 C-342/14 HFR 2016, 290, EU:C:2015:827, Rn. 47, m.w.N.; BFH-Beschluss vom 2.12.2020 VII R 14/20, BFH/NV 2021, 655).

    Für den Fall einer Steuerberatungsgesellschaft, die nach den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats, in dem sie niedergelassen ist, gegründet wurde und in diesem Mitgliedstaat, in dem die steuerberatende Tätigkeit nicht reglementiert ist, einen Einspruch für einen Leistungsempfänger in einem anderen Mitgliedstaat einlegt, in dem besondere Voraussetzungen für den Zugang zur Tätigkeit der geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen festgelegt sind, bedeute dies dem EuGH zufolge, dass die Qualifikation, die diese Gesellschaft oder die natürlichen Personen, die für die Gesellschaft die Dienstleistung der geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen erbringen, in anderen Mitgliedstaaten erworben hätten, ihrem Wert entsprechend anzuerkennen und angemessen zu berücksichtigen sei (EuGH-Urteil vom 17.12.2015 C-342/14 HFR 2016, 290, EU:C:2015:827, Rn. 60).

    Der EuGH hat weiterhin entschieden, dass eine Dienstleistung mit grenzüberschreitendem Charakter, die in einem anderen Mitgliedstaat der EU für einen inländischen Steuerpflichtigen erbracht werde, ohne dass sich der Dienstleister oder die für ihn handelnden Personen auf deutsches Hoheitsgebiet begeben würden, weder unter Art. 5 der RL 2005/36/EG noch unter Art. 16 Abs. 1 und 2 der RL 2006/123/EG falle (vgl. EuGH-Urteil vom 17.12.2015 C-342/14 HFR 2016, 290, EU:C:2015:827, Rn. 40; dem folgend: BFH-Beschluss vom 02.12.2020 VII R 14/20, BFH/NV 2021, 655).

    Der EuGH beziehe sich in seiner Entscheidung ausdrücklich auf einen Dienstleistenden, "der in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassen ist und dort rechtmäßig vergleichbare Dienstleistungen erbringt" (EuGH-Urteil vom 17.12.2015 C-342/14 HFR 2016, 290, EU:C:2015:827, Rn. 48; ebenso bereits EUGH-Urteil Konstantinides vom 12.09.2013 C-475/11, EU:C:2013:542, Rn. 44).

    Soweit die Klägerin meint, die angefochtene Entscheidung verstoße zudem gegen Art. 5 der RL 2005/36/EG und gegen Art. 16 Abs. 1 und 2 der RL 2006/123/EG, verkennt sie, dass nach dem EuGH-Urteil vom 17.12.2015 C-342/14 (HFR 2016, 290, EU:C:2015:827, Rn. 40) Dienstleistungen mit grenzüberschreitendem Charakter, die in einem anderen Mitgliedstaat der EU für einen inländischen Steuerpflichtigen erbracht werden, ohne dass sich der Dienstleister oder die für ihn handelnden Personen auf deutsches Hoheitsgebiet begeben, nicht unter die genannten Bestimmungen fallen (vgl. auch BFH-Beschluss vom 02.12.2020 VII R 14/20, BFH/NV 2021, 655).

    Der erkennende Senat hält das von ihm im Anschluss an die o.g. BFH-Rechtsprechung, diese im Nachgang zum EuGH-Urteil vom 17.12.2015 (C-342/14, HFR 2016, 290, EU:C:2015:827), gefundene Ergebnis zur Anwendung des einschlägigen Unionsrechts für eindeutig.

    Zwar hat in der Rechtssache C-342/14 der Generalanwalt in seinen Schlussanträgen die Auffassung vertreten, die deutschen Regelungen seien inkohärent und unsystematisch, da nach § 4 StBerG auch Personen zur Steuerberatung befugt seien, die über keine Berufszulassung oder eine vergleichbare berufliche Qualifikation wie Steuerberater verfügten (vgl. Schlussanträge des Generalanwalts vom 01.10.2015 - C-342/14, EU:C:2015:646).

  • FG Schleswig-Holstein, 27.09.2023 - 2 K 211/21

    Hilfsweise Erhebung einer Anfechtungsklage neben einer

    Der EuGH habe mit Urteil vom 17. Dezember 2015 C-342/14 "X-Steuerberatungsgesellschaft" (Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung -HFR- 2016, 290) die Unvereinbarkeit des § 3a StBerG mit der Dienstleistungsfreiheit festgestellt.

    Die EU-Kommission habe die Erkenntnisse des Generalanwalts im Verfahren C-342/14 zum Anlass für das Vertragsverletzungsverfahren 2018/2171 genommen.

    Steht Art. 56 AEUV der Beschränkung der Dienstleistungserbringung durch Dienstleister auf dem Gebiet der im StBerG geregelten Berufsausübung, die ihre Dienstleistung von ihrer Niederlassung in einem anderen Mitgliedstaat der EU aus gegenüber in Deutschland ansässigen Wirtschaftsteilnehmern erbringen, nach dem Recht ihres Niederlassungsstaates, wie mit der Einfügung des § 3a Abs. 1 Satz 2 StBerG ("Die vorübergehende und gelegentliche geschäftsmäßige Hilfeleistung in Steuersachen kann vom Staate der Niederlassung aus erfolgen.") mit Wirkung vom 23. April 2016 mit der Auslegung, dass die Neufassung des § 3a Abs. 1 Satz 2 StBerG auch auf die Dienstleistungen anwendbar ist, die entsprechende Dienstleister von ihrer Niederlassung aus ohne physischen Grenzübertritt erbringen, entsprechend dem EuGH-Urteil vom 17. Dezember 2015 C-342/14 entgegen, das zu § 3a StBerG in der bis zum 22. April 2016 geltenden Fassung ergangen ist?.

    Das von der Klägerin angeführte EuGH-Urteil vom 17. Dezember 2015 C-342/14 "X-Steuerberatungsgesellschaft" (HFR 2016, 290) stehe der Zurückweisung gemäß § 80 Abs. 7 AO nicht entgegen, da die Klägerin nicht unter die vom EuGH entschiedene Fallkonstellation falle.

    Der BFH habe sich schließlich mit Urteil vom 19. Oktober 2016 II R 44/12 (BStBl II 2017, 797) den im EuGH-Urteil vom 17. Dezember 2015 C-342/14 "X-Steuerberatungsgesellschaft" (HFR 2016, 290) genannten Grundsätzen vollumfänglich angeschlossen.

    Der Schutzbereich der Dienstleistungsfreiheit ist nicht nur in den Fällen eröffnet, in denen die geschäftsmäßige Hilfeleistung in Steuersachen ohne feste Niederlassung im Inland erbracht wird, sondern auch dann, wenn die geschäftsmäßige Hilfeleistung von der Niederlassung in einem anderen Mitgliedstaat aus als Dienstleistung mit grenzüberschreitendem Charakter erbracht wird (EuGH-Urteil vom 17. Dezember 2015 C-342/14 "X-Steuerberatungsgesellschaft", HFR 2016, 290 Rz. 41).

    (3) Soweit die Klägerin - wie von ihr vorgetragen - die geschäftsmäßige Hilfeleistung in Steuersachen von ihrer Niederlassung in den Niederlanden aus an im Inland ansässige Steuerpflichtige erbracht hat, führen das in § 3a Abs. 2 Satz 3 StBerG geregelte Erfordernis der jährlichen Meldung und die mit dieser Meldung verbundene Einreichung von Unterlagen (§ 3a Abs. 2 Satz 3 Nr. 5 bis 8 StBerG) zu einer Beschränkung des freien Dienstleistungsverkehrs, da diese Anforderungen geeignet sind, die Erbringung entsprechender Dienstleistungen durch eine in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassene Steuerberatungsgesellschaft, die dort vergleichbare Dienstleistungen erbringt, zu behindern oder weniger attraktiv zu machen (vgl. EuGH-Urteil vom 17. Dezember 2015 C-342/14 "X-Steuerberatungsgesellschaft", HFR 2016, 290 Rz. 48).

    Die Regelungen des Art. 7 Abs. 1 und 2 Buchst. b bis d RL 2005/36/EG gelten nach Art. 5 Abs. 2 RL 2005/36/EG nur für die Erbringung von geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen im Inland, nicht aber für entsprechende Dienstleistungen der Klägerin, die vom Staat der Niederlassung aus erbracht werden (EuGH-Urteil vom 17. Dezember 2015 C-342/14 "X-Steuerberatungsgesellschaft", HFR 2016, 290 Rz. 34 f.; BFH-Urteil vom 19. Oktober 2016 II R 44/12, BStBl II 2017, 797 Rz. 54).

    Die Meldepflicht geht dabei nicht über das hinaus, was zur Erreichung dieses Schutzzwecks erforderlich ist (EuGH-Urteil vom 17. Dezember 2015 C-342/14 "X-Steuerberatungsgesellschaft", HFR 2016, 290 Rz. 56).

    Die EU-Kommission übernimmt damit die in Tz. 75 bis 79 der Schlussanträge des Generalanwalts vom 1. Oktober 2015 in der Rechtssache C-342/14 "X-Steuerberatungsgesellschaft" enthaltene Begründung, mit welcher der Generalanwalt die Rechtfertigung der durch die Regelungen des StBerG ausgelösten Beschränkung der Dienstleistungsfreiheit abgelehnt hat.

    Der EuGH hat sich in seinem Urteil vom 17. Dezember 2015 C-342/14 "X-Steuerberatungsgesellschaft" (HFR 2016, 290) dieser Auffassung des Generalanwalts im Rahmen der Beurteilung der Rechtfertigung der Beschränkung der Dienstleistungsfreiheit jedoch nicht angeschlossen, sondern in Rz. 56 des Urteils eine solche Rechtfertigung für den Fall der Ausdehnung der in § 3a Abs. 2 Satz 3 StBerG geregelten Meldepflicht auf die ohne physischen Grenzübertritt des Dienstleistenden erbrachte geschäftsmäßige Hilfeleistung in Steuersachen vielmehr ausdrücklich für verhältnismäßig erklärt.

    Im Hinblick auf die Anerkennung der Berufsqualifikation bei einjähriger Berufstätigkeit beruht die Auffassung des BFH, dass die Berufserfahrung aus einer in Deutschland ausgeübten steuerberatenden Tätigkeit nicht ausreichend ist, darauf, dass es für die Anwendung der Dienstleistungsfreiheit nach der Rechtsprechung des EuGH auf die Anerkennung und die angemessene Berücksichtigung der in einem anderen Mitgliedstaat erworbenen Qualifikation ankommt (EuGH-Urteil vom 17. Dezember 2015 C-342/14 "X-Steuerberatungsgesellschaft", HFR 2016, 290, Rz. 54).

  • FG Schleswig-Holstein, 07.12.2022 - 2 K 211/21

    Zurückweisung einer Limited als Vertreter bzw. Bevollmächtigter - Fehlende

    Der EuGH habe mit Urteil vom 17. Dezember 2015 C-342/14 "X-Steuerberatungsgesellschaft" (Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung -HFR- 2016, 290) die Unvereinbarkeit des § 3a StBerG mit der Dienstleistungsfreiheit festgestellt.

    Die EU-Kommission habe die Erkenntnisse des Generalanwalts im Verfahren C-342/14 zum Anlass für das Vertragsverletzungsverfahren 2018/2171 genommen.

    Steht Art. 56 AEUV der Beschränkung der Dienstleistungserbringung durch Dienstleister auf dem Gebiet der im StBerG geregelten Berufsausübung, die ihre Dienstleistung von ihrer Niederlassung in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union aus gegenüber in Deutschland ansässigen Wirtschaftsteilnehmern erbringen, nach dem Recht ihres Niederlassungsstaates, wie mit der Einfügung des § 3a Abs. 1 Satz 2 StBerG ("Die vorübergehende und gelegentliche geschäftsmäßige Hilfeleistung in Steuersachen kann vom Staate der Niederlassung aus erfolgen.") mit Wirkung vom 23. April 2016 mit der Auslegung, dass die Neufassung des § 3a Abs. 1 Satz 2 StBerG auch auf die Dienstleistungen anwendbar ist, die entsprechende Dienstleister von ihrer Niederlassung aus ohne physischen Grenzübertritt erbringen, entsprechend dem EuGH-Urteil vom 17. Dezember 2015 C-342/14 entgegen, das zu § 3a StBerG in der bis zum 22. April 2016 geltenden Fassung ergangen ist?.

    Das von der Klägerin angeführte EuGH-Urteil vom 17. Dezember 2015 C-342/14 "X-Steuerberatungsgesellschaft" (HFR 2016, 290) stehe der Zurückweisung gemäß § 80 Abs. 7 AO nicht entgegen, da die Klägerin nicht unter die vom EuGH entschiedene Fallkonstellation falle.

    Der BFH habe sich schließlich mit Urteil vom 19. Oktober 2016 II R 44/12 (BStBl II 2017, 797) den im EuGH-Urteil vom 17. Dezember 2015 C-342/14 "X-Steuerberatungsgesellschaft" (HFR 2016, 290) genannten Grundsätzen vollumfänglich angeschlossen.

    Der Schutzbereich der Dienstleistungsfreiheit ist nicht nur in den Fällen eröffnet, in denen die geschäftsmäßige Hilfeleistung in Steuersachen ohne feste Niederlassung im Inland erbracht wird, sondern auch dann, wenn die geschäftsmäßige Hilfeleistung von der Niederlassung in einem anderen Mitgliedstaat aus als Dienstleistung mit grenzüberschreitendem Charakter erbracht wird (EuGH-Urteil vom 17. Dezember 2015 C-342/14 "X-Steuerberatungsgesellschaft", HFR 2016, 290 Rz. 41).

    (3) Soweit die Klägerin - wie von ihr vorgetragen - die geschäftsmäßige Hilfeleistung in Steuersachen von ihrer Niederlassung in den Niederlanden aus an im Inland ansässige Steuerpflichtige erbracht hat, führen das in § 3a Abs. 2 Satz 3 StBerG geregelte Erfordernis der jährlichen Meldung und die mit dieser Meldung verbundene Einreichung von Unterlagen (§ 3a Abs. 2 Satz 3 Nr. 5 bis 8 StBerG) zu einer Beschränkung des freien Dienstleistungsverkehrs, da diese Anforderungen geeignet sind, die Erbringung entsprechender Dienstleistungen durch eine in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassene Steuerberatungsgesellschaft, die dort vergleichbare Dienstleistungen erbringt, zu behindern oder weniger attraktiv zu machen (vgl. EuGH-Urteil vom 17. Dezember 2015 C-342/14 "X-Steuerberatungsgesellschaft", HFR 2016, 290 Rz. 48).

    Die Regelungen des Art. 7 Abs. 1 und 2 Buchst. b bis d RL 2005/36/EG gelten nach Art. 5 Abs. 2 RL 2005/36/EG nur für die Erbringung von geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen im Inland, nicht aber für entsprechende Dienstleistungen der Klägerin, die vom Staat der Niederlassung aus erbracht werden (EuGH-Urteil vom 17. Dezember 2015 C-342/14 "X-Steuerberatungsgesellschaft", HFR 2016, 290 Rz. 34 f.; BFH-Urteil vom 19. Oktober 2016 II R 44/12, BStBl II 2017, 797 Rz. 54).

    Die Meldepflicht geht dabei nicht über das hinaus, was zur Erreichung dieses Schutzzwecks erforderlich ist (EuGH-Urteil vom 17. Dezember 2015 C-342/14 "X-Steuerberatungsgesellschaft", HFR 2016, 290 Rz. 56).

    Die EU-Kommission übernimmt damit die in Tz. 75 bis 79 der Schlussanträge des Generalanwalts vom 1. Oktober 2015 in der Rechtssache C-342/14 "X-Steuerberatungsgesellschaft" enthaltene Begründung, mit welcher der Generalanwalt die Rechtfertigung der durch die Regelungen des StBerG ausgelösten Beschränkung der Dienstleistungsfreiheit abgelehnt hat.

    Der EuGH hat sich in seinem Urteil vom 17. Dezember 2015 C-342/14 "X-Steuerberatungsgesellschaft" (HFR 2016, 290) dieser Auffassung des Generalanwalts im Rahmen der Beurteilung der Rechtfertigung der Beschränkung der Dienstleistungsfreiheit jedoch nicht angeschlossen, sondern in Rz. 56 des Urteils eine solche Rechtfertigung für den Fall der Ausdehnung der in § 3a Abs. 2 Satz 3 StBerG geregelten Meldepflicht auf die ohne physischen Grenzübertritt des Dienstleistenden erbrachte geschäftsmäßige Hilfeleistung in Steuersachen vielmehr ausdrücklich für verhältnismäßig erklärt.

    Im Hinblick auf die Anerkennung der Berufsqualifikation bei einjähriger Berufstätigkeit beruht die Auffassung des BFH, dass die Berufserfahrung aus einer in Deutschland ausgeübten steuerberatenden Tätigkeit nicht ausreichend ist, darauf, dass es für die Anwendung der Dienstleistungsfreiheit nach der Rechtsprechung des EuGH auf die Anerkennung und die angemessene Berücksichtigung der in einem anderen Mitgliedstaat erworbenen Qualifikation ankommt (EuGH-Urteil vom 17. Dezember 2015 C-342/14 "X-Steuerberatungsgesellschaft", HFR 2016, 290, Rz. 54).

  • FG Niedersachsen, 14.09.2017 - 6 K 438/16

    Zurückweisung als Bevollmächtigte (Consultingwerk Ltd.) - (zweiter Rechtsgang)

    Der EuGH hat mit Urteil X-Steuerberatungsgesellschaft vom 17. Dezember 2015 C-342/14 (EU:C: 2015:827) entschieden, dass Art. 56 AEUV dahin auszulegen ist, dass er es nicht zulässt, dass eine Regelung eines Mitgliedstaats, in der die Voraussetzungen für den Zugang zur Tätigkeit der geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen festgelegt sind, die Dienstleistungsfreiheit einer Steuerberatungsgesellschaft beschränkt, die nach den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats, in dem sie niedergelassen ist, gegründet wurde und in diesem Mitgliedstaat, in dem die steuerberatende Tätigkeit nicht reglementiert ist, eine Steuererklärung für einen Leistungsempfänger im erstgenannten Mitgliedstaat erstellt und an die Finanzverwaltung dieses Mitgliedstaats übermittelt, ohne dass die Qualifikation, die diese Gesellschaft oder die natürlichen Personen, die für sie die Dienstleistung der geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen erbringen, in anderen Mitgliedstaaten erworben haben, ihrem Wert entsprechend anerkannt und angemessen berücksichtigt wird.

    Die EuGH-Entscheidung betrifft eine Dienstleistung mit grenzüberschreitendem Charakter, die in einem anderen Mitgliedstaat der EU für einen inländischen Steuerpflichtigen erbracht wird, ohne dass sich der Dienstleister oder die für ihn handelnden Personen auf deutsches Hoheitsgebiet begeben (EuGH-Urteil X-Steuerberatungsgesellschaft, EU:C:2015:827, Rz 34).

    Der EuGH hat darauf hingewiesen, dass die Mitgliedstaaten, solange es an einer Harmonisierung der Voraussetzungen für den Zugang zu einem Beruf fehlt, festlegen dürfen, welche Kenntnisse und Fähigkeiten zu dessen Ausübung notwendig sind (EuGH-Urteil X-Steuerberatungsgesellschaft, EU:C:2015:827, Rz 44 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Da die Bedingungen für den Zugang zur Tätigkeit der geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen bisher nicht auf Unionsebene harmonisiert worden sind, bleiben die Mitgliedstaaten befugt, diese Voraussetzungen festzulegen (EuGH-Urteil X-Steuerberatungsgesellschaft, EU:C:2015:827, Rz 45).

    Die Mitgliedstaaten müssen ihre Befugnisse in diesem Bereich jedoch unter Beachtung der vertraglich garantierten Grundfreiheiten ausüben (EuGH-Urteil X-Steuerberatungsgesellschaft, EU:C:2015:827, Rz 47).

    Deshalb obliegt es den nationalen Behörden, insbesondere dafür Sorge zu tragen, dass die in anderen Mitgliedstaaten erworbene Qualifikation des Dienstleistenden ihrem Wert entsprechend anerkannt und angemessen berücksichtigt wird (vgl. EuGH-Urteil X-Steuerberatungsgesellschaft, EU:C:2015:827, Rz 54 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Eine Verpflichtung des Erbringers einer Dienstleistung der geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen, den Behörden des Mitgliedstaats, in dem der Zugang zur Tätigkeit der geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen reglementiert ist und in dem der Dienstleister solche Leistungen zu erbringen beabsichtigt, über diese Absicht eine einfache vorherige Meldung zu erstatten, würde es den Behörden ermöglichen, die Qualifikation zu überprüfen, die der Dienstleistende oder die natürlichen Personen, die für ihn die betreffende Dienstleistung erbringen, in anderen Mitgliedstaaten --gegebenenfalls durch Berufserfahrung-- auf dem speziellen Gebiet des Steuerwesens erworben haben, in dem der Dienstleistende seine Tätigkeit auszuüben beabsichtigt (EuGH-Urteil X-Steuerberatungsgesellschaft, EU:C:2015:827, Rz 56).

    Fehlen - wie im Streitfall - nationale Regelungen, die eine Berücksichtigung der in anderen Mitgliedstaaten erworbenen Qualifikation einer Gesellschaft oder der für sie handelnden Personen zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen erlauben, gebietet es nach der Rechtsprechung des EuGH (vgl. EuGH-Urteil X-Steuerberatungsgesellschaft, EU:C:2015:827) die Dienstleistungsfreiheit nach Art. 56 AEUV, eine solche Qualifikation ihrem Wert entsprechend anzuerkennen und angemessen zu berücksichtigen.

    Denn erst die in dem anderen Mitgliedstaat erworbene berufliche Qualifikation berechtigt den Dienstleister --aus unionsrechtlicher Sicht-- zu den grenzüberschreitenden Dienstleistungen für inländische Steuerpflichtige (vgl. EuGH-Urteil X-Steuerberatungsgesellschaft, EU:C:2015:827, Rz 54).

    Die Dienstleistungsfreiheit (Art. 56 AEUV) erfordert vielmehr nur die Berücksichtigung der Qualifikation der Gesellschaft oder der natürlichen Personen, die für sie die Dienstleistung der geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen erbringen (vgl. EuGH-Urteil X-Steuerberatungsgesellschaft, EU:C:2015:827).

  • BFH, 02.12.2020 - VII R 14/20

    Zurückweisung einer im EU-Ausland niedergelassenen Steuerberatungsgesellschaft

    Dies hätten sowohl der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) mit dem Urteil X-Steuerberatungsgesellschaft vom 17.12.2015 - C-342/14 (EU:C:2015:827, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung --HFR-- 2016, 290) als auch der Bundesfinanzhof (BFH) mit Urteil vom 19.10.2016 - II R 44/12 (BFHE 255, 367, BStBl II 2017, 797) bestätigt.

    Die Verletzung von Bundesrecht ergebe sich aus der Verletzung insbesondere der Dienstleistungsfreiheit nach Art. 56 AEUV, wesentlich ausgestaltet durch RL 2005/36/EG und RL 2006/123/EG, wie dies auch der EuGH in seinem Urteil X-Steuerberatungsgesellschaft (EU:C:2015:827, HFR 2016, 290) festgestellt habe.

    bb) In Bezug auf diese Regelungen hat der EuGH mit Urteil X-Steuerberatungsgesellschaft (EU:C:2015:827, HFR 2016, 290) entschieden, dass die Mitgliedstaaten, solange es an einer Harmonisierung der Voraussetzungen für den Zugang zu einem Beruf fehlt, zwar festlegen dürften, welche Kenntnisse und Fähigkeiten zu dessen Ausübung notwendig sind; insbesondere blieben die Mitgliedstaaten, da die Bedingungen für den Zugang zur Tätigkeit der geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen bisher nicht auf Unionsebene harmonisiert worden seien, befugt, diese Voraussetzungen festzulegen.

    Allerdings müssten die Mitgliedstaaten ihre Befugnisse unter Beachtung der vertraglich garantierten Grundfreiheiten ausüben (EuGH-Urteil X-Steuerberatungsgesellschaft, EU:C:2015:827, Rz 47, m.w.N.).

    Für den Fall einer Steuerberatungsgesellschaft, die nach den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats, in dem sie niedergelassen ist, gegründet wurde und in diesem Mitgliedstaat, in dem die steuerberatende Tätigkeit nicht reglementiert ist, eine Steuererklärung für einen Leistungsempfänger in einem anderen Mitgliedstaat erstellt, in dem besondere Voraussetzungen für den Zugang zur Tätigkeit der geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen festgelegt sind, bedeutet dies dem EuGH zufolge, dass die Qualifikation, die diese Gesellschaft oder die natürlichen Personen, die für die Gesellschaft die Dienstleistung der geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen erbringen, in anderen Mitgliedstaaten erworben haben, ihrem Wert entsprechend anzuerkennen und angemessen zu berücksichtigen ist (EuGH-Urteil X-Steuerberatungsgesellschaft, EU:C:2015:827, Rz 60).

    Der EuGH hat weiterhin entschieden, dass eine Dienstleistung mit grenzüberschreitendem Charakter, die in einem anderen Mitgliedstaat der EU für einen inländischen Steuerpflichtigen erbracht wird, ohne dass sich der Dienstleister oder die für ihn handelnden Personen auf deutsches Hoheitsgebiet begeben, weder unter Art. 5 der RL 2005/36/EG noch unter Art. 16 Abs. 1 und 2 der RL 2006/123/EG fällt (vgl. EuGH-Urteil X-Steuerberatungsgesellschaft, EU:C:2015:827, Rz 40).

    Der EuGH bezieht sich in seiner Entscheidung ausdrücklich auf einen Dienstleistenden, "der in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassen ist und dort rechtmäßig vergleichbare Dienstleistungen erbringt" (s. EuGH-Urteil X-Steuerberatungsgesellschaft, EU:C:2015:827, Rz 48; ebenso bereits EUGH-Urteil Konstantinides vom 12.09.2013 - C-475/11, EU:C:2013:542, Rz 44).

    Soweit die Klägerin meint, die angefochtene Entscheidung verstoße zudem gegen Art. 5 der RL 2005/36/EG und gegen Art. 16 Abs. 1 und 2 der RL 2006/123/EG, verkennt sie, dass nach dem EuGH-Urteil X-Steuerberatungsgesellschaft (EU:C:2015:827, Rz 40) Dienstleistungen mit grenzüberschreitendem Charakter, die in einem anderen Mitgliedstaat der EU für einen inländischen Steuerpflichtigen erbracht werden, ohne dass sich der Dienstleister oder die für ihn handelnden Personen auf deutsches Hoheitsgebiet begeben, nicht unter die genannten Bestimmungen fallen.

    Der erkennende Senat hält die von ihm vorgenommene Auslegung des einschlägigen Unionsrechts aufgrund des EuGH-Urteils X-Steuerberatungsgesellschaft (EU:C:2015:827) für eindeutig.

    Denn bereits in der Rechtssache C-342/14 hat der Generalanwalt in seinen Schlussanträgen die Auffassung vertreten, die deutschen Regelungen seien inkohärent und unsystematisch, da nach § 4 StBerG auch Personen zur Steuerberatung befugt seien, die über keine Berufszulassung oder eine vergleichbare berufliche Qualifikation wie Steuerberater verfügten (vgl. Schlussanträge des Generalanwalts vom 01.10.2015 - C-342/14, EU:C:2015:646).

  • FG Köln, 12.02.2020 - 7 K 2827/13

    Zurückweisung als Bevollmächtigter wegen unbefugter Hilfeleistung in Steuersachen

    Maßgeblich sei vorliegend das EuGH-Urteil vom 17.12.2015 (C-342/14, DB 2016, 47).

    Mit Urteil vom 17.12.2015, C-342/17 (HFR 2016, 290) habe der EuGH festgestellt, dass die Klägerin befugt sei, ihre Dienstleistungen EU-weit zu erbringen, und zwar in dem Umfang, in dem sie an ihrem Sitz in R in den Niederlanden (NL) berechtigt und befugt sei.

    Dies habe der EuGH in seinem Urteil vom 17.12.2015 C-342/17 (HFR 2016, 290) unmissverständlich klargestellt.

    bb) Der EuGH hat mit Urteil X-Steuerberatungsgesellschaft vom 17.12.2015 C-342/14 (EU:C:2015:827) entschieden, dass Art. 56 AEUV dahin auszulegen ist, dass er es nicht zulässt, dass eine Regelung eines Mitgliedstaats, in der die Voraussetzungen für den Zugang zur Tätigkeit der geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen festgelegt sind, die Dienstleistungsfreiheit einer Steuerberatungsgesellschaft beschränkt, die nach den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats, in dem sie niedergelassen ist, gegründet wurde und in diesem Mitgliedstaat, in dem die steuerberatende Tätigkeit nicht reglementiert ist, eine Steuererklärung für einen Leistungsempfänger im erstgenannten Mitgliedstaat erstellt und an die Finanzverwaltung dieses Mitgliedstaats übermittelt, ohne dass die Qualifikation, die diese Gesellschaft oder die natürlichen Personen, die für sie die Dienstleistung der geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen erbringen, in anderen Mitgliedstaaten erworben haben, ihrem Wert entsprechend anerkannt und angemessen berücksichtigt wird.

    Die EuGH-Entscheidung betrifft eine Dienstleistung mit grenzüberschreitendem Charakter, die in einem anderen Mitgliedstaat der EU für einen inländischen Steuerpflichtigen erbracht wird, ohne dass sich der Dienstleister oder die für ihn handelnden Personen auf deutsches Hoheitsgebiet begeben (EuGH-Urteil X-Steuerberatungsgesellschaft, EU:C:2015:827, Rz 34).

    Eine solche Dienstleistung fällt weder unter Art. 5 der Richtlinie 2005/36/EG noch unter Art. 16 Abs. 1 und 2 der Richtlinie 2006/123/EG (vgl. EuGH-Urteil X-Steuerberatungsgesellschaft, EU:C:2015:827, Rz 40; BFH-Urteil vom 19.10.2016 II R 44/12, BStBl II 2017, 797, Rn. 54).

    cc) Fehlen, wie im Streitfall, nationale Regelungen, die eine Berücksichtigung der in anderen Mitgliedstaaten erworbenen Qualifikation einer Gesellschaft oder der für sie handelnden Personen zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen erlauben, gebietet es nach der Rechtsprechung des EuGH (vgl. EuGH-Urteil X-Steuerberatungs-gesellschaft, EU:C:2015:827) die Dienstleistungsfreiheit nach Art. 56 AEUV, eine solche Qualifikation ihrem Wert entsprechend anzuerkennen und angemessen zu berücksichtigen.

    Denn erst die in dem anderen Mitgliedstaat erworbene berufliche Qualifikation berechtigt den Dienstleister aus unionsrechtlicher Sicht zu den grenzüberschreitenden Dienstleistungen für inländische Steuerpflichtige (vgl. EuGH-Urteil X-Steuerberatungsgesellschaft, EU:C:2015:827, Rz 54).

    Der Grundsatz der Rechtssicherheit gebietet es, dass Rechtsvorschriften, vor allem dann, wenn sie nachteilige Folgen für Einzelne und Unternehmen haben können, klar, bestimmt und in ihren Auswirkungen voraussehbar sein müssen (EuGH-Urteil X-Steuerbe-ratungsgesellschaft, EU:C:2015:827, Rz 58; (vgl. BFH-Urteil vom 19.10.2016 II R 44/12, BStBl II 2017, 797, Rn. 65).

    Auch insoweit verweist der Senat auf die Ausführungen des EuGH und des BFH (EuGH, Urteil X-Steuerberatungsgesellschaft vom 17. Dezember 2015 C-342/14, EU:C:2015:827, Rn. 40 zu Art. 5 Richtlinie 2005/36/EG und zu Art. 16 Abs. 1 und 2 Richtlinie 2006/123/EG bzw. BFH-Urteil vom 19.10.2016 - II R 44/12, BStBl II 2017, 797, Rn. 54 und 80 ff. zu Richtlinie 2000/31/EG).

  • FG Düsseldorf, 13.10.2021 - 2 K 886/21

    Anspruch auf vorübergehende Eintragung in das Berufsregister bei einer

    Eine solche unionsrechtliche Legitimation vermittelt in den Fällen, in denen im Niederlassungsstaat die Dienstleistung nicht reglementiert ist, das rechtmäßige Erbringen vergleichbarer Dienstleistungen in einem anderen Mitgliedstaat (EuGH, Urteil vom 17.12.2015 C-342/14 X-Steuerberatungsgesellschaft, ABl EU 2016, Nr C 68, 12; BFH-Urteil vom 19.10.2016 II R 44/12, Bundessteuerblatt Teil II - BStBl II - 2017, 797; Beschluss vom 02.12.2020 VII R 14/20, BFH/NV 2021, 943).

    Erfasst werden nach Art. 5 Abs. 2 der Richtlinie 2005/36/EG nur Dienstleistungen, für die sich der Dienstleister von seinem Niederlassungsstaat aus in den Aufnahmemitgliedstaat begibt (vgl. EuGH, Urteil vom 17.12.2015 C-342/14, X-Steuerberatungsgesellschaft, ABl.

    Mangels Harmonisierung der Bedingungen des Zugangs zur Tätigkeit der geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen auf Unionsebene sind die Mitgliedstaaten befugt, die für die Ausübung notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten selbst festzulegen (EuGH, Urteil vom 17.12.2015 C-342/14, X-Steuerberatungsgesellschaft, ABl EU 2016, Nr C 68, 12; BFH-Beschluss vom 14.03.2016 X B 101/14, BFH/NV 2016, 1046).

    Der Zugang zur vorübergehenden und gelegentlichen Hilfeleistung in Steuersachen durfte vom Besitz der für notwendig erachteten Kenntnisse und Fähigkeiten abhängig gemacht werden (EuGH, Urteil vom 17.12.2015 C-342/14, X-Steuerberatungsgesellschaft, ABl EU 2016, Nr C 68, 12-13).

    Diese Meldung ermöglicht es den Behörden, die Qualifikation, die der Dienstleistende in anderen Mitgliedstaaten - gegebenenfalls durch Berufserfahrung - auf dem speziellen Gebiet des Steuerwesens erworben hat, in dem der Dienstleistende seine Tätigkeit auszuüben beabsichtigt, und die seine Tätigkeit im Inland legitimieren soll, zu überprüfen; die Verpflichtung zur Meldung geht nicht über das hinaus, was zur Erreichung der mit einer Regelung wie der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden verfolgten Ziele der Verhinderung von Steuerhinterziehung und des Verbraucherschutzes erforderlich ist (EuGH, Urteil vom 17.12.2015 C-342/14, ABl EU 2016, Nr C 68, 12).

    Damit behält sie im Sinne des Art. 17 Nr. 6 der Richtlinie 2006/123/EG eine Tätigkeit den Angehörigen eines bestimmten Berufs vor (vgl. EuGH, Urteil vom 17.12.2015 C-342/14, X-Steuerberatungsgesellschaft, ABl EU 2016, Nr C 68, 12).

    Nationale Maßnahmen, die geeignet sind, die Ausübung der durch den Vertrag garantierten Grundfreiheiten zu behindern oder weniger attraktiv zu machen, können zugelassen werden, wenn mit ihnen ein im Allgemeininteresse liegendes Ziel verfolgt wird, wenn sie geeignet sind, dessen Erreichung zu gewährleisten, und wenn sie nicht über das hinausgehen, was zur Erreichung des verfolgten Ziels erforderlich ist (EuGH, Urteil vom 17.12.2015 C-342/14, X-Steuerberatungsgesellschaft, ABl EU 2016, Nr C 68, 12).

    Eine solche Verpflichtung ermöglicht den Behörden eine Prüfung der Qualifikation, die der Dienstleistende in anderen Mitgliedstaaten - gegebenenfalls durch Berufserfahrung - auf dem speziellen Gebiet des Steuerwesens, in dem der Dienstleistende seine Tätigkeit auszuüben beabsichtigt, erworben hat (EuGH, Urteil vom 17.12.2015 C-342/14, X-Steuerberatungsgesellschaft, ABl EU 2016, Nr C 68, 12).

  • FG Düsseldorf, 13.10.2021 - 2 K 887/21

    Anspruch auf vorübergehende Eintragung in das Berufsregister bei einer

    Eine solche unionsrechtliche Legitimation vermittelt in den Fällen, in denen im Niederlassungsstaat die Dienstleistung nicht reglementiert ist, das rechtmäßige Erbringen vergleichbarer Dienstleistungen in einem anderen Mitgliedstaat (EuGH, Urteil vom 17.12.2015 C-342/14 X-Steuerberatungsgesellschaft, ABl EU 2016, Nr C 68, 12; BFH-Urteil vom 19.10.2016 II R 44/12, Bundessteuerblatt Teil II - BStBl II - 2017, 797; Beschluss vom 02.12.2020 VII R 14/20, BFH/NV 2021, 943).

    Erfasst werden nach Art. 5 Abs. 2 der Richtlinie 2005/36/EG nur Dienstleistungen, für die sich der Dienstleister von seinem Niederlassungsstaat aus in den Aufnahmemitgliedstaat begibt (vgl. EuGH, Urteil vom 17.12.2015 C-342/14, X-Steuerberatungsgesellschaft, ABl.

    Mangels Harmonisierung der Bedingungen des Zugangs zur Tätigkeit der geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen auf Unionsebene sind die Mitgliedstaaten befugt, die für die Ausübung notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten selbst festzulegen (EuGH, Urteil vom 17.12.2015 C-342/14, X-Steuerberatungsgesellschaft, ABl EU 2016, Nr C 68, 12; BFH-Beschluss vom 14.03.2016 X B 101/14, BFH/NV 2016, 1046).

    Der Zugang zur vorübergehenden und gelegentlichen Hilfeleistung in Steuersachen durfte vom Besitz der für notwendig erachteten Kenntnisse und Fähigkeiten abhängig gemacht werden (EuGH, Urteil vom 17.12.2015 C-342/14, X-Steuerberatungsgesellschaft, ABl EU 2016, Nr C 68, 12-13).

    Diese Meldung ermöglicht es den Behörden, die Qualifikation, die der Dienstleistende in anderen Mitgliedstaaten - gegebenenfalls durch Berufserfahrung - auf dem speziellen Gebiet des Steuerwesens erworben hat, in dem der Dienstleistende seine Tätigkeit auszuüben beabsichtigt, und die seine Tätigkeit im Inland legitimieren soll, zu überprüfen; die Verpflichtung zur Meldung geht nicht über das hinaus, was zur Erreichung der mit einer Regelung wie der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden verfolgten Ziele der Verhinderung von Steuerhinterziehung und des Verbraucherschutzes erforderlich ist (EuGH, Urteil vom 17.12.2015 C-342/14, ABl EU 2016, Nr C 68, 12).

    Damit behält sie im Sinne des Art. 17 Nr. 6 der Richtlinie 2006/123/EG eine Tätigkeit den Angehörigen eines bestimmten Berufs vor (vgl. EuGH, Urteil vom 17.12.2015 C-342/14, X-Steuerberatungsgesellschaft, ABl EU 2016, Nr C 68, 12).

    Nationale Maßnahmen, die geeignet sind, die Ausübung der durch den Vertrag garantierten Grundfreiheiten zu behindern oder weniger attraktiv zu machen, können zugelassen werden, wenn mit ihnen ein im Allgemeininteresse liegendes Ziel verfolgt wird, wenn sie geeignet sind, dessen Erreichung zu gewährleisten, und wenn sie nicht über das hinausgehen, was zur Erreichung des verfolgten Ziels erforderlich ist (EuGH, Urteil vom 17.12.2015 C-342/14, X-Steuerberatungsgesellschaft, ABl EU 2016, Nr C 68, 12).

    Eine solche Verpflichtung ermöglicht den Behörden eine Prüfung der Qualifikation, die der Dienstleistende in anderen Mitgliedstaaten - gegebenenfalls durch Berufserfahrung - auf dem speziellen Gebiet des Steuerwesens, in dem der Dienstleistende seine Tätigkeit auszuüben beabsichtigt, erworben hat (EuGH, Urteil vom 17.12.2015 C-342/14, X-Steuerberatungsgesellschaft, ABl EU 2016, Nr C 68, 12).

  • BGH, 10.12.2020 - I ZR 26/20

    Steuerberater-LLP

  • Generalanwalt beim EuGH, 30.04.2019 - C-390/18

    Der in dem Freihandelsabkommen zwischen der Europäischen Union und Kanada (CETA)

  • FG Köln, 22.11.2018 - 4 K 129/18
  • BGH, 28.03.2023 - II ZB 11/22

    "Tax Law Clinic" verstößt gegen § 5 StBerG

  • BFH, 14.03.2016 - X B 101/14

    Zurückweisung einer natürlichen Person als Prozessbevollmächtigter (hier:

  • FG Köln, 22.11.2018 - 4 K 278/18

    Einschränkung der Befugnisse eines in den Niederlanden ansässigen Steuerberaters;

  • FG Köln, 22.11.2018 - 4 K 2652/17

    Rechtsstreit über die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung eines

  • OLG Hamm, 07.01.2020 - 4 U 88/18

    Unterlassung einer Werbung für Hilfe in Steuersachen

  • EuG, 10.11.2017 - T-180/15

    Das Gericht der EU erklärt den Kommissionsbeschluss, der in den Kartellsachen

  • BFH, 28.02.2018 - II R 3/16

    Zurückweisung eines Bevollmächtigten

  • OLG Köln, 02.01.2020 - 7 VA 26/19

    Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach § 23 EGGVG

  • BFH, 19.12.2014 - II B 115/14

    Aussetzung der Vollziehung eines Bescheids über die Zurückweisung eines

  • BGH, 25.02.2016 - I ZR 79/15

    Einschränkung der Dienstleistungsfreiheit bei einer geschäftsmäßigen Hilfe in

  • BFH, 18.01.2017 - II R 5/14

    In Wesentlichen inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 18. Januar 2017 II R 3/14 -

  • EuGH, 26.03.2020 - C-496/18

    HUNGEOD u.a. - Vorlage zur Vorabentscheidung - Öffentliche Aufträge -

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 19.05.2020 - 14 B 435/20
  • BFH, 18.01.2017 - II R 3/14

    Zurückweisung einer im EU-Ausland niedergelassenen Steuerberatungsgesellschaft

  • BFH, 10.02.2016 - VII B 185/14

    Führung eines Zusatzes zur Berufsbezeichnung des Steuerberaters - Art und Weise

  • FG Köln, 21.10.2015 - 2 K 1505/08

    Rechtmäßigkeit einer Untersagung der Hilfeleistung in Steuersachen gegenüber

  • BFH, 18.01.2017 - II R 48/14

    Teilweise Parallelentscheidung zum BFH-Urteil vom 18. Januar 2017 II R 3/14 -

  • BFH, 18.01.2017 - II R 6/14

    In Wesentlichen inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 18. Januar 2017 II R 3/14 -

  • BFH, 08.08.2017 - V B 12/17

    Vertretungsbefugnis vor dem BFH; ausländische Steuerberatungs- und

  • BFH, 25.06.2019 - II B 84/18

    Schweizer Steuerberatungsgesellschaft

  • Generalanwalt beim EuGH, 28.02.2019 - C-729/17

    Kommission/ Griechenland

  • Generalanwalt beim EuGH, 16.09.2020 - C-218/19

    Onofrei

  • FG Hamburg, 11.07.2018 - 6 K 84/18

    Steuerberatungsgesetz - StBerG: Voraussetzungen für eine

  • EuGH, 02.09.2021 - C-502/20

    Institut des Experts en Automobiles - Vorlage zur Vorabentscheidung -

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 20.01.2020 - 4 B 1263/19

    Europäischer Rechtsanwalt; vertretungsberechtigt Einvernehmen; Gaststätte;

  • FG Hamburg, 01.06.2018 - 6 V 85/18

    StBerG: Voraussetzungen für eine Steuerberatungsgesellschaft

  • FG Hessen, 20.12.2021 - 2 K 1508/20

    Zur Rechtmäßigkeit der Anordnung einer Lohnsteueraußenprüfung

  • Generalanwalt beim EuGH, 09.11.2016 - C-536/15

    Tele2 (Netherlands)

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Rechtsprechung
   Generalanwalt beim EuGH, 01.10.2015 - C-342/14   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2015,26514
Generalanwalt beim EuGH, 01.10.2015 - C-342/14 (https://dejure.org/2015,26514)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 01.10.2015 - C-342/14 (https://dejure.org/2015,26514)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 01. Oktober 2015 - C-342/14 (https://dejure.org/2015,26514)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Europäischer Gerichtshof

    X-Steuerberatungsgesellschaft

    Freier Dienstleistungsverkehr - Art. 56 AEUV - Richtlinie 2006/123/EG - Anerkennung von Berufsqualifikationen - Richtlinie 2005/36/EG - Steuerberatungsgesellschaft, die in einem Mitgliedstaat niedergelassen ist und in einem anderen Mitgliedstaat Dienstleistungen erbringt - ...

  • Betriebs-Berater

    Ausländische Steuerexperten dürfen in Deutschland beraten

  • rechtsportal.de

    Anerkennung einer Steuerberatungsgesellschaft als Bevollmächtigte einer Steuerschuldnerin in anderem Mitgliedstaat; Schlussanträge des Generalanwalts zum Vorabentscheidungsersuchen des Bundesfinanzhofs

Kurzfassungen/Presse (2)

  • haufe.de (Kurzinformation)

    (Steuer-)Beratung für deutsche Mandanten durch EU-Wettbewerber bald erlaubt?

  • pwc.de (Kurzinformation)

    Beschränkung der geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen unionsrechtswidrig?

Besprechungen u.ä.

  • lto.de (Entscheidungsbesprechung)

    Steuerberatungsgesellschaften - Die deutsche Prüfung umgehen?

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (28)

  • BGH, 28.03.2023 - II ZB 11/22

    "Tax Law Clinic" verstößt gegen § 5 StBerG

    Das ist bei § 5 Abs. 1 Satz 1 StBerG der Fall (vgl. Waschkau, EU-Dienstleistungsrichtlinie und Berufsanerkennungsrichtlinie, 2008, S. 158; siehe auch Erwägungsgrund Nr. 88 der Richtlinie 2006/123/EG zu Art. 17 Nr. 6 der Richtlinie sowie Nr. 6.3.4 des Handbuchs der Generaldirektion Binnenmarkt und Dienstleistungen der Europäischen Kommission zur Umsetzung der Dienstleistungsrichtlinie; EuGH, Urteil vom 17. Dezember 2015 - C-342/14, ECLI:EU:C:2015:827 = NJW 2016, 857 Rn. 36 ff. - X-Steuerberatungsgesellschaft unter Verweis auf die Schlussanträge des Generalanwalts vom 1. Oktober 2015 - C-342/14, ECLI:EU:C:2015:646 = juris Rn. 53).
  • BFH, 02.12.2020 - VII R 14/20

    Zurückweisung einer im EU-Ausland niedergelassenen Steuerberatungsgesellschaft

    Denn bereits in der Rechtssache C-342/14 hat der Generalanwalt in seinen Schlussanträgen die Auffassung vertreten, die deutschen Regelungen seien inkohärent und unsystematisch, da nach § 4 StBerG auch Personen zur Steuerberatung befugt seien, die über keine Berufszulassung oder eine vergleichbare berufliche Qualifikation wie Steuerberater verfügten (vgl. Schlussanträge des Generalanwalts vom 01.10.2015 - C-342/14, EU:C:2015:646).
  • FG Köln, 25.05.2023 - 7 K 1828/21

    Abgabenordnung/Finanzgerichtsordnung: Zurückweisung nach § 80 Abs. 7 AO -

    Zwar hat in der Rechtssache C-342/14 der Generalanwalt in seinen Schlussanträgen die Auffassung vertreten, die deutschen Regelungen seien inkohärent und unsystematisch, da nach § 4 StBerG auch Personen zur Steuerberatung befugt seien, die über keine Berufszulassung oder eine vergleichbare berufliche Qualifikation wie Steuerberater verfügten (vgl. Schlussanträge des Generalanwalts vom 01.10.2015 - C-342/14, EU:C:2015:646).
  • FG Köln, 25.05.2023 - 7 K 1203/21

    Abgabenordnung/Finanzgerichtsordnung: Zurückweisung nach § 80 Abs. 7 AO -

    Zwar hat in der Rechtssache C-342/14 der Generalanwalt in seinen Schlussanträgen die Auffassung vertreten, die deutschen Regelungen seien inkohärent und unsystematisch, da nach § 4 StBerG auch Personen zur Steuerberatung befugt seien, die über keine Berufszulassung oder eine vergleichbare berufliche Qualifikation wie Steuerberater verfügten (vgl. Schlussanträge des Generalanwalts vom 01.10.2015 - C-342/14, EU:C:2015:646).
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