Schlußanträge unten: Generalanwalt beim EuGH, 20.03.2012

Rechtsprechung
   EuGH, 05.09.2012 - C-42/11   

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https://dejure.org/2012,25054
EuGH, 05.09.2012 - C-42/11 (https://dejure.org/2012,25054)
EuGH, Entscheidung vom 05.09.2012 - C-42/11 (https://dejure.org/2012,25054)
EuGH, Entscheidung vom 05. September 2012 - C-42/11 (https://dejure.org/2012,25054)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • lexetius.com

    Polizeiliche und justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen - Rahmenbeschluss 2002/584/JI - Europäischer Haftbefehl und Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedstaaten - Art. 4 Nr. 6 - Grund, aus dem die Vollstreckung des Europäischen Haftbefehls abgelehnt werden kann - ...

  • Europäischer Gerichtshof

    Lopes Da Silva Jorge

    Polizeiliche und justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen - Rahmenbeschluss 2002/584/JI - Europäischer Haftbefehl und Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedstaaten - Art. 4 Nr. 6 - Grund, aus dem die Vollstreckung des Europäischen Haftbefehls abgelehnt werden kann - ...

  • EU-Kommission

    Lopes Da Silva Jorge

    Polizeiliche und justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen - Rahmenbeschluss 2002/584/JI - Europäischer Haftbefehl und Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedstaaten - Art. 4 Nr. 6 - Grund, aus dem die Vollstreckung des Europäischen Haftbefehls abgelehnt werden kann - ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • Europäischer Gerichtshof PDF (Pressemitteilung)

    Justiz und Inneres - Ein Mitgliedstaat kann die Vergünstigung der Nichtvollstreckung eines Europäischen Haftbefehls, die im Hinblick auf die Vollstreckung einer in einem anderen Mitgliedstaat verhängten Freiheitsstrafe im eigenen Hoheitsgebiet erteilt wird, nicht allein ...

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Die Nichtvollstreckung eines Europäischen Haftbefehls

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Vergünstigung der Nichtvollstreckung eines Europäischen Haftbefehls

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Europäischer Haftbefehl: Mitgliedsstaat darf Vergünstigung der Nichtvollstreckung nicht allein eigenen Staatsangehörigen vorbehalten - Verstoß gegen das Verbot einer Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit

Sonstiges (3)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen der Cour d'appel d'Amiens (Frankreich), eingereicht am 31. Januar 2011 - Strafverfahren gegen Joao Pedro Lopes Da Silva Jorge

  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorabentscheidungsersuchen der Cour d"appel d"Amiens - Auslegung des Art. 4 Nr. 6 des Rahmenbeschlusses des Rates 2002/584/JI vom 13. Juni 2002 über den Europäischen Haftbefehl und die Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedstaaten, (ABl. L 190, S. 1) und des Art. 18 AEUV ...

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2013, 141
 
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Wird zitiert von ... (56)Neu Zitiert selbst (9)

  • EuGH, 16.06.2005 - C-105/03

    DER GERICHTSHOF BEJAHT DIE ANWENDUNG DES GRUNDSATZES DER

    Auszug aus EuGH, 05.09.2012 - C-42/11
    Nach der Rechtsprechung haben Rahmenbeschlüsse gemäß Art. 34 Abs. 2 Buchst. b EU zwar keine unmittelbare Wirkung, doch hat ihr zwingender Charakter für die nationalen Behörden und insbesondere auch die nationalen Gerichte eine Verpflichtung zu rahmenbeschlusskonformer Auslegung des nationalen Rechts zur Folge (Urteil vom 16. Juni 2005, Pupino, C-105/03, Slg. 2005, I-5285, Randnrn.

    So findet die Verpflichtung des nationalen Richters, bei der Auslegung und Anwendung der einschlägigen Vorschriften des innerstaatlichen Rechts den Inhalt eines Rahmenbeschlusses heranzuziehen, in den allgemeinen Rechtsgrundsätzen ihre Schranken und darf nicht als Grundlage für eine Auslegung contra legem des nationalen Rechts dienen (vgl. in diesem Sinne Urteile Pupino, Randnr. 47, sowie Dominguez, Randnr. 25 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 16.11.2010 - C-261/09

    Der nationale Richter, der einen Europäischen Haftbefehl ausstellt, ist befugt,

    Auszug aus EuGH, 05.09.2012 - C-42/11
    31 und 43, Wolzenburg, Randnr. 56, und vom 16. November 2010, Mantello, C-261/09, Slg. 2010, I-11477, Randnr. 35).

    Der Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung bedeutet nach Art. 1 Abs. 2 dieses Rahmenbeschlusses, dass die Mitgliedstaaten grundsätzlich verpflichtet sind, einen Europäischen Haftbefehl zu vollstrecken (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 1. Dezember 2008, Leymann und Pustovarov, C-388/08 PPU, Slg. 2008, I-8983, Randnr. 51, Wolzenburg, Randnr. 57, sowie Mantello, Randnrn.

  • EuGH, 05.10.2004 - C-397/01

    BEI RETTUNGSSANITÄTERN, DIE BEI EINEM RETTUNGSDIENST TÄTIG SIND, DARF DIE

    Auszug aus EuGH, 05.09.2012 - C-42/11
    Die Verpflichtung zur unionsrechtskonformen Auslegung des nationalen Rechts ist dem System des AEU-Vertrags immanent, da den nationalen Gerichten dadurch ermöglicht wird, im Rahmen ihrer Zuständigkeiten die volle Wirksamkeit des Unionsrechts sicherzustellen, wenn sie über die bei ihnen anhängigen Rechtsstreitigkeiten entscheiden (vgl. in diesem Sinne u. a. Urteile vom 5. Oktober 2004, Pfeiffer u. a., C-397/01 bis C-403/01, Slg. 2004, I-8835, Randnrn.
  • EuGH, 03.05.2007 - C-303/05

    DER RAHMENBESCHLUSS ÜBER DEN EUROPÄISCHEN HAFTBEFEHL UND DIE ÜBERGABEVERFAHREN

    Auszug aus EuGH, 05.09.2012 - C-42/11
    Der Rahmenbeschlusses 2002/584 soll, wie sich insbesondere aus seinem Art. 1 Abs. 1 und 2 sowie seinen Erwägungsgründen 5 und 7 ergibt, das multilaterale System der Auslieferung zwischen den Mitgliedstaaten durch ein System der Übergabe zwischen Justizbehörden von verurteilten oder verdächtigen Personen zur Vollstreckung strafrechtlicher Urteile oder zur Strafverfolgung auf der Grundlage der gegenseitigen Anerkennung ersetzen (vgl. Urteile vom 3. Mai 2007, Advocaten voor de Wereld, C-303/05, Slg. 2007, I-3633, Randnr. 28, vom 17. Juli 2008, Koz?‚owski, C-66/08, Slg. 2008, I-6041, Randnrn.
  • EuGH, 01.12.2008 - C-388/08

    Leymann und Pustovarov - Polizeiliche und justizielle Zusammenarbeit in

    Auszug aus EuGH, 05.09.2012 - C-42/11
    Der Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung bedeutet nach Art. 1 Abs. 2 dieses Rahmenbeschlusses, dass die Mitgliedstaaten grundsätzlich verpflichtet sind, einen Europäischen Haftbefehl zu vollstrecken (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 1. Dezember 2008, Leymann und Pustovarov, C-388/08 PPU, Slg. 2008, I-8983, Randnr. 51, Wolzenburg, Randnr. 57, sowie Mantello, Randnrn.
  • EuGH, 21.10.2010 - C-306/09

    B. - Polizeiliche und justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen - Rahmenbeschluss

    Auszug aus EuGH, 05.09.2012 - C-42/11
    Nach dem System des Rahmenbeschlusses, wie es insbesondere dessen Art. 4 zu entnehmen ist, können die Mitgliedstaaten den zuständigen Justizbehörden nämlich unter bestimmten Umständen erlauben, zu entscheiden, dass eine verhängte Strafe im Hoheitsgebiet des Vollstreckungsmitgliedstaats vollstreckt werden muss (Urteil vom 21. Oktober 2010, B., C-306/09, Slg. 2010, I-10341, Randnrn.
  • BVerfG, 15.12.2015 - 2 BvR 2735/14

    Gewährleistung einzelfallbezogenen Grundrechtsschutzes im Rahmen der

    In diesem Zusammenhang verlangt der Grundsatz der unionsrechtskonformen Auslegung, dass die nationalen Gerichte unter Berücksichtigung des gesamten innerstaatlichen Rechts und unter Anwendung der dort anerkannten Auslegungsmethoden alles tun, was in ihrer Zuständigkeit liegt, um die volle Wirksamkeit des Unionsrechts zu gewährleisten und zu einem Ergebnis zu gelangen, das mit dem von dem Rahmenbeschluss verfolgten Ziel in Einklang steht (vgl. EuGH, Urteil vom 5. Oktober 2004, Pfeiffer, C-397/01 bis C-403/01, Slg. 2004, I-8835, Rn. 115 f.; Urteil vom 5. September 2012, Lopes Da Silva Jorge, C-42/11, EU:C:2012:517, Rn. 56).

    Vor diesem Hintergrund ist ein Europäischer Haftbefehl dann nicht zu vollstrecken, wenn dem die gegenüber dem Rahmenbeschluss über den Europäischen Haftbefehl vorrangige Grundrechtecharta entgegensteht (vgl. Kommissionsdokumente KOM 8 endgültig vom 24. Januar 2006, S. 7 und KOM 175 endgültig vom 11. April 2011, S. 7; BTDrucks 15/1718, S. 14; BRDrucks 70/06, S. 31; Schlussanträge GA Bot zu EuGH, Wolzenburg, C-123/08, Slg. 2009, I-9621, Rn. 147 ff. und zu EuGH, Mantello, C-261/09, Slg. 2010, I-11477, Rn. 87 f.; GA Cruz Villalón zu EuGH, I.B., C-306/09, Slg. 2010, I-10341, Rn. 43 f.; GA Mengozzi zu EuGH, Lopes da Silva Jorge, C-42/11, EU:C:2012:151, Rn. 28; GA Sharpston zu EuGH, Radu, C-396/11, EU:C:2012:648, Rn. 69 ff.).

  • EuGH, 10.10.2013 - C-306/12

    Spedition Welter - Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung und Kontrolle der

    Der Grundsatz der unionsrechtskonformen Auslegung verlangt, dass die nationalen Gerichte unter Berücksichtigung des gesamten innerstaatlichen Rechts und unter Anwendung der dort anerkannten Auslegungsmethoden alles tun, was in ihrer Zuständigkeit liegt, um die volle Wirksamkeit der fraglichen Richtlinie zu gewährleisten und zu einem Ergebnis zu gelangen, das mit dem von der Richtlinie verfolgten Ziel im Einklang steht (vgl. in diesem Sinne Urteile Dominguez, Randnr. 27, und vom 5. September 2012, Lopes Da Silva Jorge, C-42/11, Randnr. 56).
  • EuGH, 19.06.2014 - C-501/12

    Specht - Vorabentscheidungsersuchen - Sozialpolitik - Richtlinie 2000/78/EG -

    Zunächst ist auf die Pflicht zur unionsrechtskonformen Auslegung des nationalen Rechts hinzuweisen, die verlangt, dass die nationalen Gerichte unter Berücksichtigung des gesamten innerstaatlichen Rechts und unter Anwendung der dort anerkannten Auslegungsmethoden alles tun, was in ihrer Zuständigkeit liegt, um die volle Wirksamkeit der Richtlinie 2000/78 zu gewährleisten und zu einem Ergebnis zu gelangen, das mit dem mit ihr verfolgten Ziel im Einklang steht (vgl. in diesem Sinne Urteil Lopes Da Silva Jorge, C-42/11, EU:C:2012:517, Rn. 56).
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Rechtsprechung
   Generalanwalt beim EuGH, 20.03.2012 - C-42/11   

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Generalanwalt beim EuGH, 20.03.2012 - C-42/11 (https://dejure.org/2012,7091)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Europäischer Gerichtshof

    Lopes Da Silva Jorge

    Polizeiliche und justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen - Rahmenbeschluss über den Europäischen Haftbefehl und die Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedstaaten - Rechtsvorschrift eines Mitgliedstaats, die die Möglichkeit, die Vollstreckung eines Europäischen ...

  • EU-Kommission

    Lopes Da Silva Jorge

    Polizeiliche und justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen - Rahmenbeschluss über den Europäischen Haftbefehl und die Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedstaaten - Rechtsvorschrift eines Mitgliedstaats, die die Möglichkeit, die Vollstreckung eines Europäischen ...

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (4)

  • EuGH, 06.10.2009 - C-123/08

    DAS NIEDERLÄNDISCHE RECHT KANN IN BEZUG AUF DIE VOLLSTRECKUNG EINES EUROPÄISCHEN

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 20.03.2012 - C-42/11
    Zweitens äußerte er unter Hinweis auf das Urteil Wolzenburg im Hinblick darauf, dass das französische Recht eine Ablehnung der Übergabe nur für französische Staatsangehörige ermögliche, Zweifel an der Vereinbarkeit von Art. 695-24 des Code de procédure pénale mit Art. 4 Nr. 6 des Rahmenbeschlusses 2002/584 und ganz allgemein mit dem Diskriminierungsverbot, wie es in Art. 18 AEUV niedergelegt sei(5).

    Der Gerichtshof hat im Urteil Wolzenburg ausgeführt, dass "[die Mitgliedstaaten b]ei der Durchführung des Art. 4 des Rahmenbeschlusses 2002/584 und insbesondere seiner Nr. 6, ... notwendigerweise über einen bestimmten Wertungsspielraum [verfügen]"(16).

    Dies ist ein grundlegender Unterschied zur vorliegenden Rechtssache, bei der infolgedessen große Vorsicht geboten ist, wenn man sich an den Ausführungen des Gerichtshofs in den einschlägigen Urteilen orientiert, insbesondere dem Urteil Wolzenburg, die nicht ipso facto übertragbar sind in einem Fall, in dem das nationale Recht die Anwendung von Art. 4 Nr. 6 des Rahmenbeschlusses 2002/584 nur seinen Staatsangehörigen vorbehält.

    4 - Urteil vom 6. Oktober 2009, Wolzenburg (C-123/08, Slg. 2009, I-9621).

    12 - Urteil Wolzenburg, oben in Fn. 4 angeführt (Randnr. 57).

    16 - Urteil Wolzenburg, oben in Fn. 4 angeführt (Randnr. 61).

    21 - Vgl. Urteil Wolzenburg (Randnr. 45).

    24 - Urteil Wolzenburg (Randnr. 69).

  • EuGH, 16.06.2005 - C-105/03

    DER GERICHTSHOF BEJAHT DIE ANWENDUNG DES GRUNDSATZES DER

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 20.03.2012 - C-42/11
    Im Urteil Pupino hat der Gerichtshof entschieden, dass "der Grundsatz konformer Auslegung in Bezug auf Rahmenbeschlüsse, die im Rahmen von Titel VI des Vertrages über die Europäische Union ergangen sind, anzuwenden ist.

    29 - Urteil vom 16. Juni 2005, Pupino (C-105/03, Slg. 2005, I-5285, Randnr. 43).

  • EuGH, 03.05.2007 - C-303/05

    DER RAHMENBESCHLUSS ÜBER DEN EUROPÄISCHEN HAFTBEFEHL UND DIE ÜBERGABEVERFAHREN

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 20.03.2012 - C-42/11
    23 - Vgl. u. a. Urteile vom 3. Mai 2007, Advocaten voor de Wereld (C-303/05, Slg. 2007, I-3633, Randnr. 56 und die dort angeführte Rechtsprechung), und Wolzenburg (Randnr. 62).
  • EuGH, 17.07.2008 - C-66/08

    Kozlowski - Polizeiliche und justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen -

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 20.03.2012 - C-42/11
    18 - Urteil vom 17. Juli 2008, Koz?‚owski (C-66/08, Slg. 2008, I-6041).
  • BVerfG, 15.12.2015 - 2 BvR 2735/14

    Gewährleistung einzelfallbezogenen Grundrechtsschutzes im Rahmen der

    Vor diesem Hintergrund ist ein Europäischer Haftbefehl dann nicht zu vollstrecken, wenn dem die gegenüber dem Rahmenbeschluss über den Europäischen Haftbefehl vorrangige Grundrechtecharta entgegensteht (vgl. Kommissionsdokumente KOM 8 endgültig vom 24. Januar 2006, S. 7 und KOM 175 endgültig vom 11. April 2011, S. 7; BTDrucks 15/1718, S. 14; BRDrucks 70/06, S. 31; Schlussanträge GA Bot zu EuGH, Wolzenburg, C-123/08, Slg. 2009, I-9621, Rn. 147 ff. und zu EuGH, Mantello, C-261/09, Slg. 2010, I-11477, Rn. 87 f.; GA Cruz Villalón zu EuGH, I.B., C-306/09, Slg. 2010, I-10341, Rn. 43 f.; GA Mengozzi zu EuGH, Lopes da Silva Jorge, C-42/11, EU:C:2012:151, Rn. 28; GA Sharpston zu EuGH, Radu, C-396/11, EU:C:2012:648, Rn. 69 ff.).
  • Generalanwalt beim EuGH, 25.07.2018 - C-247/17

    Raugevicius - Vorlage zur Vorabentscheidung - Unionsbürgerschaft - Art. 18 und 21

    36 Vgl. entsprechend - zu Art. 4 Nr. 6 des Rahmenbeschlusses 2002/584 - Urteil vom 5. September 2012, Lopes Da Silva Jorge (C-42/11, EU:C:2012:517, Rn. 40 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    37 Vgl. in diesem Sinne Schlussanträge des Generalanwalts Mengozzi in der Rechtssache Lopes Da Silva Jorge (C-42/11, EU:C:2012:151, Nrn. 50 und 51), der ferner feststellt, dass "[d]as im Unionsrecht verankerte Recht, sich frei zu bewegen und aufzuhalten, ... zur Folge [hat], dass heute nicht unwiderlegbar angenommen werden kann, dass die besten Aussichten für eine Resozialisierung einer verurteilten Person nur in dem Staat bestehen, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzt" (Nr. 51).

    39 Vgl. entsprechend - im Sinne einer Berücksichtigung dieses Übereinkommens im Hinblick auf die Schaffung der Möglichkeit für einen Mitgliedstaat, eine in einem anderen Mitgliedstaat verhängte Strafe zu vollstrecken - Urteil vom 5. September 2012, Lopes Da Silva Jorge (C-42/11, EU:C:2012:517, Rn. 44 bis 49).

    Die Existenz einer solchen Erklärung wird vom Gerichtshof in seinem Urteil vom 5. September 2012, Lopes Da Silva Jorge (C-42/11, EU:C:2012:517, Rn. 48), festgestellt.

  • Generalanwalt beim EuGH, 15.12.2022 - C-700/21

    O. G. (Mandat d'arrêt européen à l'encontre d'un ressortissant d'un État tiers) -

    30 Urteil Koz?‚owski, Rn. 34, auf das sich auch Generalanwalt Mengozzi in seinen Schlussanträgen in der Rechtssache Lopes Da Silva Jorge (C-42/11, EU:C:2012:151) bezieht.

    Wie Generalanwalt Mengozzi in seinen Schlussanträgen in der Rechtssache Lopes Da Silva Jorge (C-42/11, EU:C:2012:151) betont hat, "kann bei der von mir vorgeschlagenen Lesart des Art. 4 Nr. 6 des Rahmenbeschlusses keine Rede davon sein, die Straffreiheit der gesuchten Person festzulegen oder sogar den Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung in Frage zu stellen, denn der Vollstreckungsstaat kann die Vollstreckung des Europäischen Haftbefehls nur ablehnen, wenn er sich ausdrücklich verpflichtet, die Strafe in seinem Hoheitsgebiet zu vollstrecken, ohne die Entscheidung, mit der sie verhängt wurde, in Frage zu stellen.

  • Generalanwalt beim EuGH, 06.07.2015 - C-237/15

    Lanigan

    25 - Vgl. auch Schlussanträge von Generalanwalt Ruiz-Jarabo Colomer in der Rechtssache Advocaten voor de Wereld (C-303/05, EU:C:2006:552), Stellungnahme von Generalanwalt Bot in der Rechtssache Koz?‚owski (C-66/08, EU:C:2008:253) sowie seine Schlussanträge in den Rechtssachen Wolzenburg (C-123/08, EU:C:2009:183), Mantello (C-261/09, EU:C:2010:501) und Melloni (C-399/11, EU:C:2012:600), Stellungnahme von Generalanwältin Kokott in der Rechtssache Santesteban Goicoechea (C-296/08 PPU, EU:C:2008:455), Schlussanträge von Generalanwalt Mengozzi in der Rechtssache Lopes Da Silva Jorge (C-42/11, EU:C:2012:151), Schlussanträge von Generalanwältin Sharpston in der Rechtssache Radu (C-396/11, EU:C:2012:648) sowie meine Schlussanträge in der Rechtssache B. (C-306/09, EU:C:2010:404) und meine Stellungnahme in der Rechtssache West (C-192/12 PPU, EU:C:2012:322).
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