Rechtsprechung
EuGH, 05.09.2012 - C-42/11 |
Volltextveröffentlichungen (4)
- lexetius.com
Polizeiliche und justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen - Rahmenbeschluss 2002/584/JI - Europäischer Haftbefehl und Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedstaaten - Art. 4 Nr. 6 - Grund, aus dem die Vollstreckung des Europäischen Haftbefehls abgelehnt werden kann - ...
- Europäischer Gerichtshof
Lopes Da Silva Jorge
Polizeiliche und justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen - Rahmenbeschluss 2002/584/JI - Europäischer Haftbefehl und Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedstaaten - Art. 4 Nr. 6 - Grund, aus dem die Vollstreckung des Europäischen Haftbefehls abgelehnt werden kann - ...
- EU-Kommission
Lopes Da Silva Jorge
Polizeiliche und justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen - Rahmenbeschluss 2002/584/JI - Europäischer Haftbefehl und Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedstaaten - Art. 4 Nr. 6 - Grund, aus dem die Vollstreckung des Europäischen Haftbefehls abgelehnt werden kann - ...
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (4)
- Europäischer Gerichtshof (Pressemitteilung)
Justiz und Inneres - Ein Mitgliedstaat kann die Vergünstigung der Nichtvollstreckung eines Europäischen Haftbefehls, die im Hinblick auf die Vollstreckung einer in einem anderen Mitgliedstaat verhängten Freiheitsstrafe im eigenen Hoheitsgebiet erteilt wird, nicht allein ...
- Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)
Die Nichtvollstreckung eines Europäischen Haftbefehls
- wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)
Vergünstigung der Nichtvollstreckung eines Europäischen Haftbefehls
- kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)
Europäischer Haftbefehl: Mitgliedsstaat darf Vergünstigung der Nichtvollstreckung nicht allein eigenen Staatsangehörigen vorbehalten - Verstoß gegen das Verbot einer Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit
Sonstiges (3)
- Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)
Vorabentscheidungsersuchen der Cour d'appel d'Amiens (Frankreich), eingereicht am 31. Januar 2011 - Strafverfahren gegen Joao Pedro Lopes Da Silva Jorge
- EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)
Vorabentscheidungsersuchen
- Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)
Vorabentscheidungsersuchen der Cour d"appel d"Amiens - Auslegung des Art. 4 Nr. 6 des Rahmenbeschlusses des Rates 2002/584/JI vom 13. Juni 2002 über den Europäischen Haftbefehl und die Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedstaaten, (ABl. L 190, S. 1) und des Art. 18 AEUV ...
Verfahrensgang
- Generalanwalt beim EuGH, 20.03.2012 - C-42/11
- EuGH, 05.09.2012 - C-42/11
Papierfundstellen
- NJW 2013, 141
Wird zitiert von ... (56) Neu Zitiert selbst (9)
- EuGH, 06.10.2009 - C-123/08
DAS NIEDERLÄNDISCHE RECHT KANN IN BEZUG AUF DIE VOLLSTRECKUNG EINES EUROPÄISCHEN …
Auszug aus EuGH, 05.09.2012 - C-42/11
Auf die Aufforderung, zu den Auswirkungen des Urteils des Gerichtshofs vom 6. Oktober 2009, Wolzenburg (C-123/08, Slg. 2009, I-9621), Stellung zu nehmen, trug der Generalstaatsanwalt bei der Cour d'appel d'Amiens vor, dass Herr Lopes Da Silva Jorge sich zwar auf die französischen Rechtsvorschriften, in denen die Voraussetzungen festgelegt seien, unter denen die zuständige Behörde sich weigern könne, einen zur Vollstreckung einer Freiheitsstrafe erlassenen Europäischen Haftbefehl zu vollstrecken, und somit auf Art. 695-24 der Strafprozessordnung berufen könne.Außerdem trägt er unter Hinweis auf das Urteil Wolzenburg vor, dass Art. 695-24 der Strafprozessordnung eine nicht ordnungsgemäße Umsetzung des Art. 4 Nr. 6 des Rahmenbeschlusses 2002/584 darstelle, weil er den in dieser Bestimmung genannten Grund, aus dem die Vollstreckung des Europäischen Haftbefehls abgelehnt werden könne, nur französischen Staatsangehörigen vorbehalte.
31 und 43, Wolzenburg, Randnr. 56, und vom 16. November 2010, Mantello, C-261/09, Slg. 2010, I-11477, Randnr. 35).
Der Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung bedeutet nach Art. 1 Abs. 2 dieses Rahmenbeschlusses, dass die Mitgliedstaaten grundsätzlich verpflichtet sind, einen Europäischen Haftbefehl zu vollstrecken (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 1. Dezember 2008, Leymann und Pustovarov, C-388/08 PPU, Slg. 2008, I-8983, Randnr. 51, Wolzenburg, Randnr. 57, sowie Mantello, Randnrn.
In diesem Zusammenhang hat der Gerichtshof bereits entschieden, dass dieser Grund, aus dem die Vollstreckung abgelehnt werden kann, insbesondere der vollstreckenden Justizbehörde ermöglichen soll, besonderes Gewicht auf eine Erhöhung der Resozialisierungschancen der gesuchten Person nach Verbüßung der verhängten Strafe zu legen (vgl. Urteile Koz?‚owski, Randnr. 45, Wolzenburg, Randnrn.
Es ist nämlich legitim, dass der Vollstreckungsmitgliedstaat dieses Ziel nur gegenüber Personen verfolgt, die ein bestimmtes Maß an Integration in die Gesellschaft dieses Mitgliedstaats nachgewiesen haben (vgl. in diesem Sinne Urteil Wolzenburg, Randnrn.
Daher können die Mitgliedstaaten bei der Umsetzung von Art. 4 Nr. 6 des Rahmenbeschlusses 2002/584 im Sinne der in dessen Art. 1 Abs. 2 genannten Grundregel die Fälle beschränken, in denen die Übergabe einer vom Anwendungsbereich des Art. 4 Nr. 6 erfassten Person vom Vollstreckungsmitgliedstaat verweigert werden kann, indem sie die Anwendung dieser Vorschrift - wenn es sich bei der gesuchten Person um einen Staatsangehörigen eines anderen Mitgliedstaats handelt, der ein auf Art. 21 Abs. 1 AEUV gestütztes Aufenthaltsrecht hat - davon abhängig machen, dass sich diese Person eine bestimmte Zeit lang rechtmäßig im Hoheitsgebiet des genannten Vollstreckungsmitgliedstaats aufgehalten hat (vgl. in diesem Sinne Urteil Wolzenburg, Randnrn.
In Anbetracht des insbesondere mit Art. 4 Nr. 6 des Rahmenbeschlusses 2002/584 verfolgten, in Randnr. 32 des vorliegenden Urteils genannten Zwecks, die Resozialisierungschancen einer Person, die in einem anderen Mitgliedstaat zu einer Freiheitsstrafe verurteilt wurde, zu erhöhen, sollten Staatsangehörige des Vollstreckungsmitgliedstaats und Staatsangehörige anderer Mitgliedstaaten, die sich im Vollstreckungsmitgliedstaat aufhalten oder dort ihren Wohnsitz haben und in die Gesellschaft dieses Staates integriert sind, grundsätzlich nicht unterschiedlich behandelt werden (vgl. in diesem Sinne Urteil Wolzenburg, Randnr. 68).
Wie sich aus Randnr. 34 des vorliegenden Urteils ergibt, hat der Gerichtshof in Bezug auf einen Mitgliedstaat, der Art. 4 Nr. 6 des Rahmenbeschlusses 2002/584 durch die Festlegung besonderer Voraussetzungen für die Anwendung dieser Vorschrift umgesetzt hat, bereits anerkannt, dass ebenso wie die Voraussetzung der Staatsbürgerschaft für die eigenen Staatsbürger auch die Voraussetzung eines ununterbrochenen Aufenthalts von fünf Jahren für die Staatsbürger der anderen Mitgliedstaaten gewährleisten kann, dass die gesuchte Person hinreichend in den Vollstreckungsmitgliedstaat integriert ist (vgl. Urteil Wolzenburg, Randnr. 68).
48 und 49, sowie Wolzenburg, Randnr. 76).
Demnach kann ein Mitgliedstaat im Rahmen der Umsetzung von Art. 4 Nr. 6 des Rahmenbeschlusses 2002/584 zwar die Fälle, in denen sich die nationale vollstreckende Justizbehörde weigern kann, eine in den Anwendungsbereich dieser Vorschrift fallende Person zu übergeben, begrenzen, wodurch das mit diesem Rahmenbeschluss eingeführte System der Übergabe entsprechend dem Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung verstärkt wird (Urteil Wolzenburg, Randnrn.
- EuGH, 17.07.2008 - C-66/08
Kozlowski - Polizeiliche und justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen - …
Auszug aus EuGH, 05.09.2012 - C-42/11
Der Rahmenbeschlusses 2002/584 soll, wie sich insbesondere aus seinem Art. 1 Abs. 1 und 2 sowie seinen Erwägungsgründen 5 und 7 ergibt, das multilaterale System der Auslieferung zwischen den Mitgliedstaaten durch ein System der Übergabe zwischen Justizbehörden von verurteilten oder verdächtigen Personen zur Vollstreckung strafrechtlicher Urteile oder zur Strafverfolgung auf der Grundlage der gegenseitigen Anerkennung ersetzen (vgl. Urteile vom 3. Mai 2007, Advocaten voor de Wereld, C-303/05, Slg. 2007, I-3633, Randnr. 28, vom 17. Juli 2008, Koz?‚owski, C-66/08, Slg. 2008, I-6041, Randnrn.In diesem Zusammenhang hat der Gerichtshof bereits entschieden, dass dieser Grund, aus dem die Vollstreckung abgelehnt werden kann, insbesondere der vollstreckenden Justizbehörde ermöglichen soll, besonderes Gewicht auf eine Erhöhung der Resozialisierungschancen der gesuchten Person nach Verbüßung der verhängten Strafe zu legen (vgl. Urteile Koz?‚owski, Randnr. 45, Wolzenburg, Randnrn.
Setzt ein Mitgliedstaat Art. 4 Nr. 6 des Rahmenbeschlusses 2002/584 in sein innerstaatliches Recht um, muss er jedoch beachten, dass der Anwendungsbereich dieser Vorschrift auf Personen begrenzt ist, die "Staatsangehörige" des Vollstreckungsmitgliedstaats sind oder, wenn sie nicht Angehörige dieses Staates sind, sich dort "aufhalten" oder "ihren Wohnsitz haben" (vgl. in diesem Sinne Urteil Koz?‚owski, Randnr. 34).
Die Begriffe "aufhalten" und "Wohnsitz" müssen jedoch in allen Mitgliedstaaten einheitlich ausgelegt werden, da sie sich auf autonome Begriffe des Unionsrechts beziehen (vgl. Urteil Koz?‚owski, Randnrn.
Zum einen haben die Mitgliedstaaten zwar, wie sich aus Randnr. 33 des vorliegenden Urteils ergibt, bei der Umsetzung von Art. 4 Nr. 6 des Rahmenbeschlusses 2002/584 in ihr innerstaatliches Recht ein bestimmtes Ermessen, doch können sie diesen Begriffen nicht eine Bedeutung beimessen, die über das hinausgeht, was sich aus einer einheitlichen Auslegung dieser Vorschrift in allen Mitgliedstaaten ergibt (vgl. Urteil Koz?‚owski, Randnr. 43).
Der Gerichtshof hat in diesem Zusammenhang bereits entschieden, dass der Begriff "sich aufhält" nicht so weit ausgelegt werden darf, dass die vollstreckende Justizbehörde die Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls schon allein deshalb ablehnen kann, weil sich die gesuchte Person vorübergehend im Hoheitsgebiet des Vollstreckungsmitgliedstaats befindet (Urteil Koz?‚owski, Randnr. 36).
Somit ist es unzulässig, bei einer gesuchten Person, die sich - ohne Staatsangehöriger des Vollstreckungsmitgliedstaats zu sein - dort seit einiger Zeit aufhält oder wohnt, von vornherein auszuschließen, dass sie zu diesem Staat Bindungen aufgebaut hat, die eine Berufung auf diesen fakultativen Ablehnungsgrund rechtfertigen können (Urteil Koz?‚owski, Randnr. 37).
Wie der Gerichtshof im Übrigen auch entschieden hat, muss, wenn ein Mitgliedstaat Art. 4 Nr. 6 des Rahmenbeschlusses 2002/584 umgesetzt hat, ohne besondere Bedingungen für die Anwendung dieser Vorschrift vorzusehen, die vollstreckende Justizbehörde für die Feststellung, ob in einer konkreten Situation zwischen der gesuchten Person und dem Vollstreckungsmitgliedstaat Bindungen bestehen, die den Schluss zulassen, dass diese Person sich in diesem Staat im Sinne von Art. 4 Nr. 6 des Rahmenbeschlusses aufhält oder dort wohnt, mehrere objektive Faktoren, die die Situation dieser Person kennzeichnen und zu denen insbesondere die Dauer, die Art und die Bedingungen des Aufenthalts der gesuchten Person sowie ihre familiären und wirtschaftlichen Bindungen gehören, in einer Gesamtschau würdigen (vgl. in diesem Sinne Urteile Koz?‚owski, Randnrn.
- EuGH, 24.01.2012 - C-282/10
Die Richtlinie über Arbeitszeitgestaltung steht einer nationalen Regelung …
Auszug aus EuGH, 05.09.2012 - C-42/11
113 und 114, und vom 24. Januar 2012, Dominguez, C-282/10, Randnr. 24).So findet die Verpflichtung des nationalen Richters, bei der Auslegung und Anwendung der einschlägigen Vorschriften des innerstaatlichen Rechts den Inhalt eines Rahmenbeschlusses heranzuziehen, in den allgemeinen Rechtsgrundsätzen ihre Schranken und darf nicht als Grundlage für eine Auslegung contra legem des nationalen Rechts dienen (vgl. in diesem Sinne Urteile Pupino, Randnr. 47, sowie Dominguez, Randnr. 25 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Der Grundsatz der unionsrechtskonformen Auslegung verlangt jedoch, dass die nationalen Gerichte unter Berücksichtigung des gesamten innerstaatlichen Rechts und unter Anwendung der dort anerkannten Auslegungsmethoden alles tun, was in ihrer Zuständigkeit liegt, um die volle Wirksamkeit des fraglichen Rahmenbeschlusses zu gewährleisten und zu einem Ergebnis zu gelangen, das mit dem von dem Rahmenbeschluss verfolgten Ziel im Einklang steht (vgl. in diesem Sinne Urteil Dominguez, Randnr. 27 und die dort angeführte Rechtsprechung).
- EuGH, 16.06.2005 - C-105/03
DER GERICHTSHOF BEJAHT DIE ANWENDUNG DES GRUNDSATZES DER …
Auszug aus EuGH, 05.09.2012 - C-42/11
Nach der Rechtsprechung haben Rahmenbeschlüsse gemäß Art. 34 Abs. 2 Buchst. b EU zwar keine unmittelbare Wirkung, doch hat ihr zwingender Charakter für die nationalen Behörden und insbesondere auch die nationalen Gerichte eine Verpflichtung zu rahmenbeschlusskonformer Auslegung des nationalen Rechts zur Folge (Urteil vom 16. Juni 2005, Pupino, C-105/03, Slg. 2005, I-5285, Randnrn.So findet die Verpflichtung des nationalen Richters, bei der Auslegung und Anwendung der einschlägigen Vorschriften des innerstaatlichen Rechts den Inhalt eines Rahmenbeschlusses heranzuziehen, in den allgemeinen Rechtsgrundsätzen ihre Schranken und darf nicht als Grundlage für eine Auslegung contra legem des nationalen Rechts dienen (vgl. in diesem Sinne Urteile Pupino, Randnr. 47, sowie Dominguez, Randnr. 25 und die dort angeführte Rechtsprechung).
- EuGH, 16.11.2010 - C-261/09
Der nationale Richter, der einen Europäischen Haftbefehl ausstellt, ist befugt, …
Auszug aus EuGH, 05.09.2012 - C-42/11
31 und 43, Wolzenburg, Randnr. 56, und vom 16. November 2010, Mantello, C-261/09, Slg. 2010, I-11477, Randnr. 35).Der Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung bedeutet nach Art. 1 Abs. 2 dieses Rahmenbeschlusses, dass die Mitgliedstaaten grundsätzlich verpflichtet sind, einen Europäischen Haftbefehl zu vollstrecken (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 1. Dezember 2008, Leymann und Pustovarov, C-388/08 PPU, Slg. 2008, I-8983, Randnr. 51, Wolzenburg, Randnr. 57, sowie Mantello, Randnrn.
- EuGH, 05.10.2004 - C-397/01
BEI RETTUNGSSANITÄTERN, DIE BEI EINEM RETTUNGSDIENST TÄTIG SIND, DARF DIE …
Auszug aus EuGH, 05.09.2012 - C-42/11
Die Verpflichtung zur unionsrechtskonformen Auslegung des nationalen Rechts ist dem System des AEU-Vertrags immanent, da den nationalen Gerichten dadurch ermöglicht wird, im Rahmen ihrer Zuständigkeiten die volle Wirksamkeit des Unionsrechts sicherzustellen, wenn sie über die bei ihnen anhängigen Rechtsstreitigkeiten entscheiden (vgl. in diesem Sinne u. a. Urteile vom 5. Oktober 2004, Pfeiffer u. a., C-397/01 bis C-403/01, Slg. 2004, I-8835, Randnrn. - EuGH, 03.05.2007 - C-303/05
DER RAHMENBESCHLUSS ÜBER DEN EUROPÄISCHEN HAFTBEFEHL UND DIE ÜBERGABEVERFAHREN …
Auszug aus EuGH, 05.09.2012 - C-42/11
Der Rahmenbeschlusses 2002/584 soll, wie sich insbesondere aus seinem Art. 1 Abs. 1 und 2 sowie seinen Erwägungsgründen 5 und 7 ergibt, das multilaterale System der Auslieferung zwischen den Mitgliedstaaten durch ein System der Übergabe zwischen Justizbehörden von verurteilten oder verdächtigen Personen zur Vollstreckung strafrechtlicher Urteile oder zur Strafverfolgung auf der Grundlage der gegenseitigen Anerkennung ersetzen (vgl. Urteile vom 3. Mai 2007, Advocaten voor de Wereld, C-303/05, Slg. 2007, I-3633, Randnr. 28, vom 17. Juli 2008, Koz?‚owski, C-66/08, Slg. 2008, I-6041, Randnrn. - EuGH, 01.12.2008 - C-388/08
Leymann und Pustovarov - Polizeiliche und justizielle Zusammenarbeit in …
Auszug aus EuGH, 05.09.2012 - C-42/11
Der Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung bedeutet nach Art. 1 Abs. 2 dieses Rahmenbeschlusses, dass die Mitgliedstaaten grundsätzlich verpflichtet sind, einen Europäischen Haftbefehl zu vollstrecken (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 1. Dezember 2008, Leymann und Pustovarov, C-388/08 PPU, Slg. 2008, I-8983, Randnr. 51, Wolzenburg, Randnr. 57, sowie Mantello, Randnrn. - EuGH, 21.10.2010 - C-306/09
B. - Polizeiliche und justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen - Rahmenbeschluss …
Auszug aus EuGH, 05.09.2012 - C-42/11
Nach dem System des Rahmenbeschlusses, wie es insbesondere dessen Art. 4 zu entnehmen ist, können die Mitgliedstaaten den zuständigen Justizbehörden nämlich unter bestimmten Umständen erlauben, zu entscheiden, dass eine verhängte Strafe im Hoheitsgebiet des Vollstreckungsmitgliedstaats vollstreckt werden muss (Urteil vom 21. Oktober 2010, B., C-306/09, Slg. 2010, I-10341, Randnrn.
- BVerfG, 15.12.2015 - 2 BvR 2735/14
Gewährleistung einzelfallbezogenen Grundrechtsschutzes im Rahmen der …
In diesem Zusammenhang verlangt der Grundsatz der unionsrechtskonformen Auslegung, dass die nationalen Gerichte unter Berücksichtigung des gesamten innerstaatlichen Rechts und unter Anwendung der dort anerkannten Auslegungsmethoden alles tun, was in ihrer Zuständigkeit liegt, um die volle Wirksamkeit des Unionsrechts zu gewährleisten und zu einem Ergebnis zu gelangen, das mit dem von dem Rahmenbeschluss verfolgten Ziel in Einklang steht (vgl. EuGH…, Urteil vom 5. Oktober 2004, Pfeiffer, C-397/01 bis C-403/01, Slg. 2004, I-8835, Rn. 115 f.; Urteil vom 5. September 2012, Lopes Da Silva Jorge, C-42/11, EU:C:2012:517, Rn. 56).Vor diesem Hintergrund ist ein Europäischer Haftbefehl dann nicht zu vollstrecken, wenn dem die gegenüber dem Rahmenbeschluss über den Europäischen Haftbefehl vorrangige Grundrechtecharta entgegensteht (…vgl. Kommissionsdokumente KOM 8 endgültig vom 24. Januar 2006, S. 7 und KOM 175 endgültig vom 11. April 2011, S. 7;… BTDrucks 15/1718, S. 14;… BRDrucks 70/06, S. 31;… Schlussanträge GA Bot zu EuGH, Wolzenburg, C-123/08, Slg. 2009, I-9621, Rn. 147 ff. und zu EuGH, Mantello, C-261/09, Slg. 2010, I-11477, Rn. 87 f.;… GA Cruz Villalón zu EuGH, I.B., C-306/09, Slg. 2010, I-10341, Rn. 43 f.; GA Mengozzi zu EuGH, Lopes da Silva Jorge, C-42/11, EU:C:2012:151, Rn. 28;… GA Sharpston zu EuGH, Radu, C-396/11, EU:C:2012:648, Rn. 69 ff.).
- EuGH, 10.10.2013 - C-306/12
Spedition Welter - Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung und Kontrolle der …
Der Grundsatz der unionsrechtskonformen Auslegung verlangt, dass die nationalen Gerichte unter Berücksichtigung des gesamten innerstaatlichen Rechts und unter Anwendung der dort anerkannten Auslegungsmethoden alles tun, was in ihrer Zuständigkeit liegt, um die volle Wirksamkeit der fraglichen Richtlinie zu gewährleisten und zu einem Ergebnis zu gelangen, das mit dem von der Richtlinie verfolgten Ziel im Einklang steht (vgl. in diesem Sinne Urteile Dominguez, Randnr. 27, und vom 5. September 2012, Lopes Da Silva Jorge, C-42/11, Randnr. 56). - EuGH, 19.06.2014 - C-501/12
Specht - Vorabentscheidungsersuchen - Sozialpolitik - Richtlinie 2000/78/EG - …
Zunächst ist auf die Pflicht zur unionsrechtskonformen Auslegung des nationalen Rechts hinzuweisen, die verlangt, dass die nationalen Gerichte unter Berücksichtigung des gesamten innerstaatlichen Rechts und unter Anwendung der dort anerkannten Auslegungsmethoden alles tun, was in ihrer Zuständigkeit liegt, um die volle Wirksamkeit der Richtlinie 2000/78 zu gewährleisten und zu einem Ergebnis zu gelangen, das mit dem mit ihr verfolgten Ziel im Einklang steht (vgl. in diesem Sinne Urteil Lopes Da Silva Jorge, C-42/11, EU:C:2012:517, Rn. 56).
- LAG Bremen, 23.11.2016 - 3 Sa 78/16
Vorabentscheidungsersuchen zum Hinausschieben der vereinbarten Beendigung des …
Der Grundsatz der unionskonformen Auslegung kann nicht die Grundlage für eine Auslegung des nationalen Rechts contra legem bilden (…vgl. EuGH 08. November 2016 - C-554/14 -, Rn. 66;… 16. Juni 2005, Pupino, C-105/03, EU:C:2005:386, Rn. 47; 5. September 2012, Lopes Da Silva Jorge, C-42/11, EU:C:2012:517, Rn. 55 und 56). - BAG, 20.09.2012 - 6 AZR 155/11
Unterrichtung des Betriebsrats über Massenentlassungen
(c) Die Annahme einer rechtlich zulässigen Verbindung des Interessenausgleichsverfahrens mit der Information des (Gesamt-)Betriebsrats nach § 17 Abs. 2 Satz 1 KSchG entspricht damit auch dem Erfordernis unionsrechtskonformer Auslegung (vgl. für die st. Rspr. des EuGH etwa 5. September 2012 - C-42/11 - [Lopes Da Silva Jorge] Rn. 53 ff.; 24. Mai 2012 - C-97/11 - [Amia] Rn. 27 ff., EurUP 2012, 210; 24. Januar 2012 - C-282/10 - [Dominguez] Rn. 23 ff., AP Richtlinie 2003/88/EG Nr. 7 = EzA EG-Vertrag 1999 Richtlinie 2003/88 Nr. 8) . - EuGH, 24.06.2019 - C-573/17
Poplawski - Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in …
Diese Behörden müssen das nationale Recht bei seiner Anwendung daher so weit wie möglich anhand des Wortlauts und des Zwecks des Rahmenbeschlusses auslegen, um das darin festgelegte Ziel zu erreichen (…vgl. in diesem Sinne Urteile vom 16. Juni 2005, Pupino, C-105/03, EU:C:2005:386, Rn. 43, vom 5. September 2012, Lopes Da Silva Jorge, C-42/11, EU:C:2012:517, Rn. 54…, vom 8. November 2016, 0gnyanov, C-554/14, EU:C:2016:835, Rn. 59, …und vom 29. Juni 2017, Pop?‚awski, C-579/15, EU:C:2017:503, Rn. 31).Allerdings gebietet der Grundsatz der rahmenbeschlusskonformen Auslegung die Berücksichtigung des gesamten innerstaatlichen Rechts und die Anwendung der nach diesem anerkannten Auslegungsmethoden, um die volle Wirksamkeit des betreffenden Rahmenbeschlusses zu gewährleisten und zu einem Ergebnis zu gelangen, das im Einklang mit dem mit ihm verfolgten Zweck steht (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 5. September 2012, Lopes Da Silva Jorge, C-42/11, EU:C:2012:517, Rn. 56…, vom 29. Juni 2017, Pop?‚awski, C-579/15, EU:C:2017:503, Rn. 34, …und vom 12. Februar 2019, TC, C-492/18 PPU, EU:C:2019:108, Rn. 68).
- EuGH, 25.07.2018 - C-220/18
Eine etwaige Prüfung der Haftbedingungen im Ausstellungsmitgliedstaat vor der …
Daraus ergäbe sich die Gefahr einer Straflosigkeit der gesuchten Person, zumal wenn die vollstreckende Justizbehörde wie im Ausgangsverfahren - das die Vollstreckung eines zur Vollstreckung einer Freiheitsstrafe ausgestellten Europäischen Haftbefehls betrifft - das Nichtvorliegen der Voraussetzungen für die Heranziehung des in Art. 4 Nr. 6 des Rahmenbeschlusses genannten Grundes festgestellt hat, aus dem die Vollstreckung abgelehnt werden kann und der es dem Vollstreckungsmitgliedstaat gestattet, sich zu verpflichten, diese Strafe nach seinem innerstaatlichen Recht zu vollstrecken, um u. a. die Resozialisierungschancen der betroffenen Person zu erhöhen (vgl. u. a. Urteil vom 5. September 2012, Lopes Da Silva Jorge, C-42/11, EU:C:2012:517, Rn. 32). - Generalanwalt beim EuGH, 15.02.2017 - C-579/15
Poplawski
8 Vgl. u. a. Urteil vom 5. September 2012, Lopes Da Silva Jorge (C-42/11, EU:C:2012:517, Rn. 30).10 Vgl. Urteile vom 17. Juli 2008, Koz?‚owski (C-66/08, EU:C:2008:437), vom 6. Oktober 2009, Wolzenburg (C-123/08, EU:C:2009:616), und vom 5. September 2012, Lopes Da Silva Jorge (C-42/11, EU:C:2012:517).
13 C-42/11, EU:C:2012:517, Rn. 35.
15 Vgl. Urteil vom 5. September 2012, Lopes Da Silva Jorge (C-42/11, EU:C:2012:517, Rn. 33 und 37).
18 Vgl. Urteile vom 17. Juli 2008, Koz?‚owski (…C-66/08, EU:C:2008:437, Rn. 45), vom 6. Oktober 2009, Wolzenburg (…C-123/08, EU:C:2009:616, Rn. 62 und 67), vom 21. Oktober 2010, B. (…C-306/09, EU:C:2010:626, Rn. 52), und vom 5. September 2012, Lopes Da Silva Jorge (C-42/11, EU:C:2012:517, Rn. 32).
27 Vgl. Urteil vom 5. September 2012, Lopes Da Silva Jorge (C-42/11, EU:C:2012:517, Rn. 53 und die dort angeführte Rechtsprechung).
- OLG Frankfurt, 30.09.2014 - 14 U 201/13
Verstoß gegen Artikel 27, 28 EG-Öko-Verordnung durch Verwendung der Bezeichnung …
Bei nationalen gesetzlichen Regelungen, die Gemeinschaftsrecht betreffen, ist zudem zu beachten, dass durch die Auslegung dessen volle Wirksamkeit gewährleistet und zu einem Ergebnis gelangt wird, das mit dem vom Gemeinschaftsrecht verfolgten Ziel in Einklang steht (vgl. EuGH, Urteil vom 5. September 2012 - C-42/11 -, juris; Urteil vom 9. April 2013, Az. C-85/11, zitiert nach juris). - EuGH, 29.01.2013 - C-396/11
Radu - Polizeiliche und justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen - …
Ferner ist darauf hinzuweisen, dass der Rahmenbeschluss 2002/584, wie sich insbesondere aus seinem Art. 1 Abs. 1 und 2 sowie seinen Erwägungsgründen 5 und 7 ergibt, das multilaterale System der Auslieferung zwischen Mitgliedstaaten durch ein System der Übergabe zwischen Justizbehörden von verurteilten oder verdächtigen Personen zur Vollstreckung strafrechtlicher Urteile oder zur Strafverfolgung auf der Grundlage der gegenseitigen Anerkennung ersetzen soll (vgl. Urteil vom 5. September 2012, Lopes Da Silva Jorge, C-42/11, Randnr. 28 und die dort angeführte Rechtsprechung). - EuGH, 08.11.2016 - C-554/14
Bei der Überstellung eines Häftlings aus einem Mitgliedstaat an einen anderen …
- EuGH, 29.06.2017 - C-579/15
Poplawski - Vorlage zur Vorabentscheidung - Polizeiliche und justizielle …
- Generalanwalt beim EuGH, 06.07.2015 - C-237/15
Lanigan
- EuGH, 06.06.2023 - C-700/21
Die Möglichkeit, die Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls abzulehnen, …
- OLG Saarbrücken, 10.06.2016 - 1 Ws 64/16
Internationale Rechtshilfe in Strafsachen: Gewöhnlicher Aufenthalt eines in …
- Generalanwalt beim EuGH, 25.07.2018 - C-247/17
Raugevicius - Vorlage zur Vorabentscheidung - Unionsbürgerschaft - Art. 18 und 21 …
- BFH, 07.02.2018 - XI K 1/17
Zum Prüfungsmaßstab bei gerügtem Verstoß gegen den gesetzlichen Richter durch …
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- OLG Karlsruhe, 02.11.2020 - Ausl 301 AR 124/20
Auslieferung eines EU-Bürgers von Deutschland nach Serbien zur Strafvollstreckung
- OLG Karlsruhe, 08.01.2015 - 1 AK 119/14
Vorabbewilligung der Staatsanwaltschaft im Auslieferungsverfahren: Schutzwürdiges …
- OLG Karlsruhe, 02.06.2014 - 1 AK 3/14
Auslieferung zur Strafvollstreckung: Bewilligungsentscheidung zur Auslieferung …
- OLG Brandenburg, 29.03.2017 - 53 AuslA 39/16
- OVG Sachsen-Anhalt, 17.03.2014 - 1 L 67/13
Auslegung gemeinschaftlicher Rechtsnormen; Rechtnatur von …
- OLG Karlsruhe, 06.06.2019 - Ausl 301 AR 208/18
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- OLG Karlsruhe, 01.10.2019 - Ausl 301 AR 27/19
Auslieferungshindernis bei Trennung eine Mutter von ihrem erst acht Monate alten …
Rechtsprechung
Generalanwalt beim EuGH, 20.03.2012 - C-42/11 |
Volltextveröffentlichungen (2)
- Europäischer Gerichtshof
Lopes Da Silva Jorge
Polizeiliche und justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen - Rahmenbeschluss über den Europäischen Haftbefehl und die Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedstaaten - Rechtsvorschrift eines Mitgliedstaats, die die Möglichkeit, die Vollstreckung eines Europäischen ...
- EU-Kommission
Lopes Da Silva Jorge
Polizeiliche und justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen - Rahmenbeschluss über den Europäischen Haftbefehl und die Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedstaaten - Rechtsvorschrift eines Mitgliedstaats, die die Möglichkeit, die Vollstreckung eines Europäischen ...
Verfahrensgang
- Generalanwalt beim EuGH, 20.03.2012 - C-42/11
- EuGH, 05.09.2012 - C-42/11
Wird zitiert von ... (4) Neu Zitiert selbst (4)
- EuGH, 06.10.2009 - C-123/08
DAS NIEDERLÄNDISCHE RECHT KANN IN BEZUG AUF DIE VOLLSTRECKUNG EINES EUROPÄISCHEN …
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 20.03.2012 - C-42/11
Zweitens äußerte er unter Hinweis auf das Urteil Wolzenburg im Hinblick darauf, dass das französische Recht eine Ablehnung der Übergabe nur für französische Staatsangehörige ermögliche, Zweifel an der Vereinbarkeit von Art. 695-24 des Code de procédure pénale mit Art. 4 Nr. 6 des Rahmenbeschlusses 2002/584 und ganz allgemein mit dem Diskriminierungsverbot, wie es in Art. 18 AEUV niedergelegt sei(5).Der Gerichtshof hat im Urteil Wolzenburg ausgeführt, dass "[die Mitgliedstaaten b]ei der Durchführung des Art. 4 des Rahmenbeschlusses 2002/584 und insbesondere seiner Nr. 6, ... notwendigerweise über einen bestimmten Wertungsspielraum [verfügen]"(16).
Dies ist ein grundlegender Unterschied zur vorliegenden Rechtssache, bei der infolgedessen große Vorsicht geboten ist, wenn man sich an den Ausführungen des Gerichtshofs in den einschlägigen Urteilen orientiert, insbesondere dem Urteil Wolzenburg, die nicht ipso facto übertragbar sind in einem Fall, in dem das nationale Recht die Anwendung von Art. 4 Nr. 6 des Rahmenbeschlusses 2002/584 nur seinen Staatsangehörigen vorbehält.
4 - Urteil vom 6. Oktober 2009, Wolzenburg (C-123/08, Slg. 2009, I-9621).
12 - Urteil Wolzenburg, oben in Fn. 4 angeführt (Randnr. 57).
16 - Urteil Wolzenburg, oben in Fn. 4 angeführt (Randnr. 61).
21 - Vgl. Urteil Wolzenburg (Randnr. 45).
24 - Urteil Wolzenburg (Randnr. 69).
- EuGH, 16.06.2005 - C-105/03
DER GERICHTSHOF BEJAHT DIE ANWENDUNG DES GRUNDSATZES DER …
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 20.03.2012 - C-42/11
Im Urteil Pupino hat der Gerichtshof entschieden, dass "der Grundsatz konformer Auslegung in Bezug auf Rahmenbeschlüsse, die im Rahmen von Titel VI des Vertrages über die Europäische Union ergangen sind, anzuwenden ist.29 - Urteil vom 16. Juni 2005, Pupino (C-105/03, Slg. 2005, I-5285, Randnr. 43).
- EuGH, 03.05.2007 - C-303/05
DER RAHMENBESCHLUSS ÜBER DEN EUROPÄISCHEN HAFTBEFEHL UND DIE ÜBERGABEVERFAHREN …
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 20.03.2012 - C-42/11
23 - Vgl. u. a. Urteile vom 3. Mai 2007, Advocaten voor de Wereld (C-303/05, Slg. 2007, I-3633, Randnr. 56 und die dort angeführte Rechtsprechung), und Wolzenburg (Randnr. 62). - EuGH, 17.07.2008 - C-66/08
Kozlowski - Polizeiliche und justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen - …
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 20.03.2012 - C-42/11
18 - Urteil vom 17. Juli 2008, Koz?‚owski (C-66/08, Slg. 2008, I-6041).
- BVerfG, 15.12.2015 - 2 BvR 2735/14
Gewährleistung einzelfallbezogenen Grundrechtsschutzes im Rahmen der …
Vor diesem Hintergrund ist ein Europäischer Haftbefehl dann nicht zu vollstrecken, wenn dem die gegenüber dem Rahmenbeschluss über den Europäischen Haftbefehl vorrangige Grundrechtecharta entgegensteht (…vgl. Kommissionsdokumente KOM 8 endgültig vom 24. Januar 2006, S. 7 und KOM 175 endgültig vom 11. April 2011, S. 7;… BTDrucks 15/1718, S. 14;… BRDrucks 70/06, S. 31;… Schlussanträge GA Bot zu EuGH, Wolzenburg, C-123/08, Slg. 2009, I-9621, Rn. 147 ff. und zu EuGH, Mantello, C-261/09, Slg. 2010, I-11477, Rn. 87 f.;… GA Cruz Villalón zu EuGH, I.B., C-306/09, Slg. 2010, I-10341, Rn. 43 f.; GA Mengozzi zu EuGH, Lopes da Silva Jorge, C-42/11, EU:C:2012:151, Rn. 28;… GA Sharpston zu EuGH, Radu, C-396/11, EU:C:2012:648, Rn. 69 ff.). - Generalanwalt beim EuGH, 25.07.2018 - C-247/17
Raugevicius - Vorlage zur Vorabentscheidung - Unionsbürgerschaft - Art. 18 und 21 …
36 Vgl. entsprechend - zu Art. 4 Nr. 6 des Rahmenbeschlusses 2002/584 - Urteil vom 5. September 2012, Lopes Da Silva Jorge (C-42/11, EU:C:2012:517, Rn. 40 und die dort angeführte Rechtsprechung).37 Vgl. in diesem Sinne Schlussanträge des Generalanwalts Mengozzi in der Rechtssache Lopes Da Silva Jorge (C-42/11, EU:C:2012:151, Nrn. 50 und 51), der ferner feststellt, dass "[d]as im Unionsrecht verankerte Recht, sich frei zu bewegen und aufzuhalten, ... zur Folge [hat], dass heute nicht unwiderlegbar angenommen werden kann, dass die besten Aussichten für eine Resozialisierung einer verurteilten Person nur in dem Staat bestehen, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzt" (Nr. 51).
39 Vgl. entsprechend - im Sinne einer Berücksichtigung dieses Übereinkommens im Hinblick auf die Schaffung der Möglichkeit für einen Mitgliedstaat, eine in einem anderen Mitgliedstaat verhängte Strafe zu vollstrecken - Urteil vom 5. September 2012, Lopes Da Silva Jorge (C-42/11, EU:C:2012:517, Rn. 44 bis 49).
Die Existenz einer solchen Erklärung wird vom Gerichtshof in seinem Urteil vom 5. September 2012, Lopes Da Silva Jorge (C-42/11, EU:C:2012:517, Rn. 48), festgestellt.
- Generalanwalt beim EuGH, 15.12.2022 - C-700/21
O. G. (Mandat d'arrêt européen à l'encontre d'un ressortissant d'un État tiers) - …
30 Urteil Koz?‚owski, Rn. 34, auf das sich auch Generalanwalt Mengozzi in seinen Schlussanträgen in der Rechtssache Lopes Da Silva Jorge (C-42/11, EU:C:2012:151) bezieht.Wie Generalanwalt Mengozzi in seinen Schlussanträgen in der Rechtssache Lopes Da Silva Jorge (C-42/11, EU:C:2012:151) betont hat, "kann bei der von mir vorgeschlagenen Lesart des Art. 4 Nr. 6 des Rahmenbeschlusses keine Rede davon sein, die Straffreiheit der gesuchten Person festzulegen oder sogar den Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung in Frage zu stellen, denn der Vollstreckungsstaat kann die Vollstreckung des Europäischen Haftbefehls nur ablehnen, wenn er sich ausdrücklich verpflichtet, die Strafe in seinem Hoheitsgebiet zu vollstrecken, ohne die Entscheidung, mit der sie verhängt wurde, in Frage zu stellen.
- Generalanwalt beim EuGH, 06.07.2015 - C-237/15
Lanigan
25 - Vgl. auch Schlussanträge von Generalanwalt Ruiz-Jarabo Colomer in der Rechtssache Advocaten voor de Wereld (C-303/05, EU:C:2006:552), Stellungnahme von Generalanwalt Bot in der Rechtssache Koz?‚owski (C-66/08, EU:C:2008:253) sowie seine Schlussanträge in den Rechtssachen Wolzenburg (C-123/08, EU:C:2009:183), Mantello (C-261/09, EU:C:2010:501) und Melloni (C-399/11, EU:C:2012:600), Stellungnahme von Generalanwältin Kokott in der Rechtssache Santesteban Goicoechea (C-296/08 PPU, EU:C:2008:455), Schlussanträge von Generalanwalt Mengozzi in der Rechtssache Lopes Da Silva Jorge (C-42/11, EU:C:2012:151), Schlussanträge von Generalanwältin Sharpston in der Rechtssache Radu (C-396/11, EU:C:2012:648) sowie meine Schlussanträge in der Rechtssache B. (C-306/09, EU:C:2010:404) und meine Stellungnahme in der Rechtssache West (C-192/12 PPU, EU:C:2012:322).