Schlußanträge unten: Generalanwalt beim EuGH, 09.07.2015

Rechtsprechung
   EuGH, 01.10.2015 - C-201/14   

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https://dejure.org/2015,26601
EuGH, 01.10.2015 - C-201/14 (https://dejure.org/2015,26601)
EuGH, Entscheidung vom 01.10.2015 - C-201/14 (https://dejure.org/2015,26601)
EuGH, Entscheidung vom 01. Oktober 2015 - C-201/14 (https://dejure.org/2015,26601)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Europäischer Gerichtshof

    Bara u.a.

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie 95/46/EG - Verarbeitung personenbezogener Daten - Art. 10 und 11 - Unterrichtung der betroffenen Personen - Art. 13 - Ausnahmen und Beschränkungen - Übermittlung personenbezogener Steuerdaten durch eine Verwaltungsbehörde eines ...

  • Europäischer Gerichtshof

    Bara u.a.

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie 95/46/EG - Verarbeitung personenbezogener Daten - Art. 10 und 11 - Unterrichtung der betroffenen Personen - Art. 13 - Ausnahmen und Beschränkungen - Übermittlung personenbezogener Steuerdaten durch eine Verwaltungsbehörde eines ...

  • kanzlei.biz

    Datenübermittlung zwischen Behörden löst Informationspflichten aus

  • doev.de PDF

    Bara u.a. - Datenweitergabe zwischen Behörden

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (9)

  • Europäischer Gerichtshof PDF (Pressemitteilung)

    Wirtschaftspolitik - Werden personenbezogene Daten zwecks Verarbeitung zwischen zwei Verwaltungsbehörden eines Mitgliedstaats übermittelt, müssen die betroffenen Personen zuvor davon unterrichtet werden

  • beckmannundnorda.de (Kurzinformation)

    Werden personenbezogene Daten zwischen zwei Verwaltungsbehörden übermittelt müssen die Betroffenen zuvor davon unterrichtet werden

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Datenübermittlung zwischen Behörden

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Voraussetzung der Übermittlung personenbezogener Daten

  • mueller.legal (Kurzinformation)

    Zur Frage der Anwendbarkeit von nationalem Datenschutzrecht auf ausländische Gesellschaft

  • bayrvr.de (Kurzinformation)

    Vor Übermittlung personenbezogener Daten zwischen zwei Verwaltungsbehörden sind die betroffenen Personen zu informieren

  • dr-bahr.com (Kurzinformation)

    Bei Übermittlung personenbezogener Daten zwischen Verwaltungsbehörden muss der Betroffene informiert werden

  • bayrvr.de (Kurzinformation)

    Vor Übermittlung personenbezogener Daten zw. zwei Behörden sind die betroffenen Personen zu informieren

  • soziale-schuldnerberatung-hamburg.de (Kurzinformation)

    Werden personenbezogene Daten zwecks Verarbeitung zwischen zwei Verwaltungsbehörden eines Mitgliedstaats übermittelt, müssen die betroffenen Personen zuvor davon unterrichtet werden

Sonstiges (2)

  • Europäischer Gerichtshof (Vorlagefragen)

    Bara u.a.

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie 95/46/EG - Verarbeitung personenbezogener Daten - Art. 10 und 11 - Unterrichtung der betroffenen Personen - Art. 13 - Ausnahmen und Beschränkungen - Übermittlung personenbezogener Steuerdaten durch eine Verwaltungsbehörde eines ...

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ 2016, 375
 
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Wird zitiert von ... (13)Neu Zitiert selbst (7)

  • EuGH, 16.12.2008 - C-524/06

    EIN ZENTRALES AUSLÄNDERREGISTER DARF NUR SOLCHE PERSONENBEZOGENEN DATEN

    Auszug aus EuGH, 01.10.2015 - C-201/14
    Sowohl ihre Übermittlung durch die ANAF - der mit der Verwaltung der Datenbank, in der die Daten zusammengetragen sind, betrauten Stelle - als auch ihre anschließende Verarbeitung durch die CNAS weisen somit die Merkmale einer "Verarbeitung personenbezogener Daten" im Sinne von Art. 2 Buchst. b der Richtlinie auf (vgl. in diesem Sinne insbesondere Urteile Österreichischer Rundfunk u. a., C-465/00, C-138/01 und C-139/01, EU:C:2003:294, Rn. 64, und Huber, C-524/06, EU:C:2008:724, Rn. 43).

    Gemäß den Bestimmungen des Kapitels II ("Allgemeine Bedingungen für die Rechtmäßigkeit der Verarbeitung personenbezogener Daten") der Richtlinie 95/46 muss jede Verarbeitung personenbezogener Daten - vorbehaltlich der in Art. 13 zugelassenen Ausnahmen - den in Art. 6 der Richtlinie aufgestellten Grundsätzen in Bezug auf die Qualität der Daten und einem der in Art. 7 der Richtlinie angeführten Grundsätze in Bezug auf die Zulässigkeit der Verarbeitung von Daten genügen (Urteile Österreichischer Rundfunk u. a., C-465/00, C-138/01 und C-139/01, EU:C:2003:294, Rn. 65, Huber, C-524/06, EU:C:2008:724, Rn. 48, sowie ASNEF und FECEMD, C-468/10 und C-469/10, EU:C:2011:777, Rn. 26).

  • EuGH, 20.05.2003 - C-465/00

    DIE WEITERGABE VON EINKOMMENSDATEN VON ARBEITNEHMERN ÖFFENTLICHER EINRICHTUNGEN

    Auszug aus EuGH, 01.10.2015 - C-201/14
    Sowohl ihre Übermittlung durch die ANAF - der mit der Verwaltung der Datenbank, in der die Daten zusammengetragen sind, betrauten Stelle - als auch ihre anschließende Verarbeitung durch die CNAS weisen somit die Merkmale einer "Verarbeitung personenbezogener Daten" im Sinne von Art. 2 Buchst. b der Richtlinie auf (vgl. in diesem Sinne insbesondere Urteile Österreichischer Rundfunk u. a., C-465/00, C-138/01 und C-139/01, EU:C:2003:294, Rn. 64, und Huber, C-524/06, EU:C:2008:724, Rn. 43).

    Gemäß den Bestimmungen des Kapitels II ("Allgemeine Bedingungen für die Rechtmäßigkeit der Verarbeitung personenbezogener Daten") der Richtlinie 95/46 muss jede Verarbeitung personenbezogener Daten - vorbehaltlich der in Art. 13 zugelassenen Ausnahmen - den in Art. 6 der Richtlinie aufgestellten Grundsätzen in Bezug auf die Qualität der Daten und einem der in Art. 7 der Richtlinie angeführten Grundsätze in Bezug auf die Zulässigkeit der Verarbeitung von Daten genügen (Urteile Österreichischer Rundfunk u. a., C-465/00, C-138/01 und C-139/01, EU:C:2003:294, Rn. 65, Huber, C-524/06, EU:C:2008:724, Rn. 48, sowie ASNEF und FECEMD, C-468/10 und C-469/10, EU:C:2011:777, Rn. 26).

  • EuGH, 16.06.2015 - C-62/14

    Das von der EZB im September 2012 angekündigte OMT-Programm ist mit dem

    Auszug aus EuGH, 01.10.2015 - C-201/14
    Es ist Teil der Bestimmungen des AEU-Vertrags über die Wirtschaftspolitik, die die Mitgliedstaaten dazu anhalten sollen, eine gesunde Haushaltspolitik zu befolgen, indem vermieden wird, dass eine monetäre Finanzierung öffentlicher Defizite oder Privilegien der öffentlichen Hand auf den Finanzmärkten zu einer übermäßigen Verschuldung oder überhöhten Defiziten der Mitgliedstaaten führen (vgl. in diesem Sinne Urteil Gauweiler u. a., C-62/14, EU:C:2015:400, Rn. 100).
  • EuGH, 16.12.2008 - C-73/07

    Der Gerichtshof präzisiert das Verhältnis zwischen Datenschutz und Pressefreiheit

    Auszug aus EuGH, 01.10.2015 - C-201/14
    Hierzu ist auf der Grundlage der Angaben des vorlegenden Gerichts festzustellen, dass die Steuerdaten, die von der ANAF an die CNAS übermittelt wurden, personenbezogene Daten im Sinne von Art. 2 Buchst. a der Richtlinie 95/46 sind, da es sich um "Informationen über eine bestimmte oder bestimmbare natürliche Person" handelt (Urteil Satakunnan Markkinapörssi und Satamedia, C-73/07, EU:C:2008:727, Rn. 35).
  • EuGH, 19.12.2013 - C-279/12

    Fish Legal und Shirley - Vorabentscheidungsersuchen - Übereinkommen von Aarhus -

    Auszug aus EuGH, 01.10.2015 - C-201/14
    Der Gerichtshof kann die Entscheidung über das Vorabentscheidungsersuchen eines nationalen Gerichts nur ablehnen, wenn die erbetene Auslegung des Unionsrechts offensichtlich in keinem Zusammenhang mit der Realität oder dem Gegenstand des Ausgangsrechtsstreits steht, wenn das Problem hypothetischer Natur ist oder wenn er nicht über die tatsächlichen und rechtlichen Angaben verfügt, die für eine sachdienliche Beantwortung der ihm vorgelegten Fragen erforderlich sind (Urteil Fish Legal und Shirley, C-279/12, EU:C:2013:853, Rn. 30 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 24.11.2011 - C-468/10

    ASNEF - Verarbeitung personenbezogener Daten - Richtlinie 95/46/EG - Art. 7

    Auszug aus EuGH, 01.10.2015 - C-201/14
    Gemäß den Bestimmungen des Kapitels II ("Allgemeine Bedingungen für die Rechtmäßigkeit der Verarbeitung personenbezogener Daten") der Richtlinie 95/46 muss jede Verarbeitung personenbezogener Daten - vorbehaltlich der in Art. 13 zugelassenen Ausnahmen - den in Art. 6 der Richtlinie aufgestellten Grundsätzen in Bezug auf die Qualität der Daten und einem der in Art. 7 der Richtlinie angeführten Grundsätze in Bezug auf die Zulässigkeit der Verarbeitung von Daten genügen (Urteile Österreichischer Rundfunk u. a., C-465/00, C-138/01 und C-139/01, EU:C:2003:294, Rn. 65, Huber, C-524/06, EU:C:2008:724, Rn. 48, sowie ASNEF und FECEMD, C-468/10 und C-469/10, EU:C:2011:777, Rn. 26).
  • EuGH, 13.03.2001 - C-379/98

    PreussenElektra - Pflicht zur Abnahme von Strom zu Mindestpreisen keine

    Auszug aus EuGH, 01.10.2015 - C-201/14
    Zu den Vorlagefragen Zur Zulässigkeit Zur Zulässigkeit der ersten drei Fragen Nach ständiger Rechtsprechung kann der Gerichtshof die Entscheidung über die Vorlagefrage eines nationalen Gerichts ablehnen, wenn die erbetene Auslegung des Unionsrechts offensichtlich in keinem Zusammenhang mit der Realität oder dem Gegenstand des Ausgangsrechtsstreits steht, wenn das Problem hypothetischer Natur ist oder wenn er nicht über die tatsächlichen und rechtlichen Angaben verfügt, die für eine sachdienliche Beantwortung der ihm vorgelegten Fragen erforderlich sind (vgl. Urteil PreussenElektra, C-379/98, EU:C:2001:160, Rn. 39 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 29.07.2019 - C-40/17

    Der Betreiber einer Website, in der der "Gefällt mir"-Button von Facebook

    Hierzu ist vorab darauf hinzuweisen, dass gemäß den Bestimmungen des Kapitels II ("Allgemeine Bedingungen für die Rechtmäßigkeit der Verarbeitung personenbezogener Daten") der Richtlinie 95/46 jede Verarbeitung personenbezogener Daten - vorbehaltlich der in Art. 13 zugelassenen Ausnahmen - u. a. einem der in Art. 7 der Richtlinie angeführten Grundsätze in Bezug auf die Zulässigkeit der Verarbeitung von Daten genügen muss (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 13. Mai 2014, Google Spain und Google, C-131/12, EU:C:2014:317, Rn. 71, sowie vom 1. Oktober 2015, Bara u. a., C-201/14, EU:C:2015:638, Rn. 30).
  • LAG Hamm, 14.12.2021 - 17 Sa 1185/20

    Datenübermittlung im Konzern; Immaterieller Schadensersatz nach Art. 82 Abs. 1

    Die Grundsätze der Zweckbindung und der Rechtmäßigkeit sind jedoch unabhängig voneinander zu erfüllen (EuGH 01.10.2015 - C-201/14 - Rn. 30 mwN.).
  • EuGH, 16.01.2019 - C-496/17

    Deutsche Post - Vorlage zur Vorabentscheidung - Zollunion - Zollkodex der Union -

    Aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs geht ferner hervor, dass Steuerdaten "personenbezogene Daten" im Sinne von Art. 2 Buchst. a der Richtlinie 95/46 sind (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 1. Oktober 2015, Bara u. a., C-201/14, EU:C:2015:638, Rn. 29, sowie vom 27. September 2017, Puskár, C-73/16, EU:C:2017:725, Rn. 41).

    Zudem ist darauf hinzuweisen, dass das in Art. 6 der Richtlinie 95/46 bzw. Art. 5 der Verordnung 2016/679 vorgesehene Erfordernis der Verarbeitung personenbezogener Daten nach Treu und Glauben die Verpflichtung impliziert, die betroffenen Personen davon zu unterrichten, dass die Zollbehörden diese Daten erheben, um sie anschließend zu verarbeiten (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 1. Oktober 2015, Bara u. a., C-201/14, EU:C:2015:638, Rn. 34).

  • EuGH, 27.09.2017 - C-73/16

    Puskár - Vorlage zur Vorabentscheidung - Charta der Grundrechte der Europäischen

    Zunächst ist auf der Grundlage der vom vorlegenden Gericht gemachten Angaben festzustellen, dass die Daten in der streitigen Liste, nämlich insbesondere die Namen bestimmter natürlicher Personen, darunter Herr Puskár, "personenbezogene Daten" im Sinne von Art. 2 Buchst. a der Richtlinie 95/46 sind, da es sich um "Informationen über eine bestimmte oder bestimmbare natürliche Person" handelt (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 16. Dezember 2008, Satakunnan Markkinapörssi und Satamedia, C-73/07, EU:C:2008:727, Rn. 35, und vom 1. Oktober 2015, Bara u. a., C-201/14, EU:C:2015:638, Rn. 29).

    Sowohl das Erheben dieser Daten als auch ihre Benutzung durch die verschiedenen im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Finanzbehörden weisen daher die Merkmale einer "Verarbeitung personenbezogener Daten" im Sinne von Art. 2 Buchst. b dieser Richtlinie auf (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 20. Mai 2003, Österreichischer Rundfunk u. a., C-465/00, C-138/01 und C-139/01, EU:C:2003:294, Rn. 64, vom 16. Dezember 2008, Huber, C-524/06, EU:C:2008:724, Rn. 43, und vom 1. Oktober 2015, Bara u. a., C-201/14, EU:C:2015:638, Rn. 29).

    Im Übrigen sind Steuerdaten nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs "personenbezogene Daten" im Sinne von Art. 2 Buchst. a der Richtlinie 95/46 (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 1. Oktober 2015, Bara u. a., C-201/14, EU:C:2015:638, Rn. 29).

    Allerdings verlangt diese Vorschrift ausdrücklich, dass derartige Beschränkungen durch Rechtsvorschriften vorgenommen werden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 1. Oktober 2015, Bara u. a., C-201/14, EU:C:2015:638, Rn. 39).

    Gemäß den Bestimmungen des Kapitels II ("Allgemeine Bedingungen für die Rechtmäßigkeit der Verarbeitung personenbezogener Daten") der Richtlinie 95/46 muss jede Verarbeitung personenbezogener Daten - vorbehaltlich der in Art. 13 zugelassenen Ausnahmen - den in Art. 6 aufgestellten Grundsätzen in Bezug auf die Qualität der Daten und einem der in Art. 7 angeführten Grundsätze in Bezug auf die Zulässigkeit der Verarbeitung von Daten genügen (vgl. Urteil vom 1. Oktober 2015, Bara u. a., C-201/14, EU:C:2015:638, Rn. 30).

  • Generalanwalt beim EuGH, 02.09.2021 - C-175/20

    Valsts ieņēmumu dienests (Traitement des données personnelles à des

    Vgl. in diesem Sinne auch Urteile vom 1. Oktober 2015, Bara u. a. (C-201/14, EU:C:2015:638, Rn. 30), sowie vom 27. September 2017, Puskár (C-73/16, EU:C:2017:725, Rn. 104).

    45 Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 1. Oktober 2015, Bara u. a. (C-201/14, EU:C:2015:638, Rn. 33).

    46 Vgl. in diesem Sinne Urteile vom 1. Oktober 2015, Bara u. a. (C-201/14, EU:C:2015:638, Rn. 34 bis 38), sowie vom 16. Januar 2019, Deutsche Post (C-496/17, EU:C:2019:26, Rn. 69).

  • Generalanwalt beim EuGH, 17.10.2018 - C-496/17

    Deutsche Post - Vorlage zur Vorabentscheidung - Zollrechtliche Rechte und

    24 Urteile vom 1. Oktober 2015, Bara u. a. (C-201/14, EU:C:2015:638, Rn. 29), und vom 27. September 2017, Puskár (C-73/16, EU:C:2017:725, Rn. 41).

    28 Urteil vom 1. Oktober 2015, Bara u. a. (C-201/14, EU:C:2015:638, Rn. 29).

    41 Urteil vom 1. Oktober 2015, Bara u. a. (C-201/14, EU:C:2015:638, Rn. 40).

  • Generalanwalt beim EuGH, 02.07.2020 - C-245/19

    Nach Ansicht von Generalanwältin Kokott müssen der Adressat, der betroffene

    20 Vgl. Urteile vom 1. Oktober 2015, Bara u. a. (C-201/14, EU:C:2015:638, Rn. 14 und 29), vom 16. Dezember 2008, Satakunnan Markkinapörssi und Satamedia (C-73/07, EU:C:2008:727, Rn. 35), und vom 20. Mai 2003, Österreichischer Rundfunk u. a. (C-465/00, C-138/01 und C-139/01, EU:C:2003:294, Rn. 73).

    22 Siehe in diesem Sinne Gutachten 1/15 vom 26. Juli 2017 (EU:C:2017:592, Rn. 125 und 126) sowie Urteile vom 21. Dezember 2016, Tele2 Sverige und Watson u. a. (C-203/15 und C-698/15, EU:C:2016:970, Rn. 100), vom 1. Oktober 2015, Bara u. a. (C-201/14, EU:C:2015:638, Rn. 29), und vom 20. Mai 2003, Österreichischer Rundfunk u. a. (C-465/00, C-138/01 und C-139/01, EU:C:2003:294, Rn. 74).

  • EuG, 23.05.2019 - T-107/17

    Steinhoff u.a. / EZB - Außervertragliche Haftung - Wirtschafts- und

    Durch Art. 124 AEUV werden nämlich alle Maßnahmen untersagt, die nicht aus aufsichtsrechtlichen Gründen getroffen werden und u. a. für die Mitgliedstaaten einen bevorrechtigten Zugang zu den Finanzinstituten schaffen, um die Mitgliedstaaten dazu anzuhalten, eine gesunde Haushaltspolitik zu befolgen, indem vermieden wird, dass eine monetäre Finanzierung öffentlicher Defizite oder ein bevorrechtigter Zugang der öffentlichen Hand auf den Finanzmärkten zu einer übermäßigen Verschuldung oder überhöhten Defiziten der Mitgliedstaaten führen (vgl. in diesem Sinne erster Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 3604/93 und Urteil vom 1. Oktober 2015, Bara u. a., C-201/14, EU:C:2015:638, Rn. 22 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • FG München, 20.10.2016 - 14 K 1770/13

    Innergemeinschaftliche Lieferung, Fiskalvertreter, Zollanmeldung, Steuerfreiheit,

    Die Form der Mitteilung richtet sich nach den Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten (EuGH-Urteil vom 23. Februar 2006 C-201/14, Molenbergnatie, Zeitschrift für Zölle und Verbrauchsteuern - ZfZ - 2006, 161).
  • VG Bayreuth, 02.09.2016 - B 3 K 15.855

    Verfassungsmäßigkeit und Europarechtskonformität des Rundfunkbeitrags

    Bei der Wiedergabe der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) vom 01.10.2015 (Az. C-201/14) übersieht der Kläger, dass die Meldebehörden bereits aufgrund der (verfassungsmäßigen) gesetzlichen Regelungen im Rundfunkbeitragsstaatsvertrag zur Datenübermittlung verpflichtet sind.

    Dadurch entfällt die grundsätzlich vorgesehene Informationspflicht nach Art. 11 Abs. 1 der Richtlinie 95/46/EG, der eine Informationspflicht für den Fall vorsieht, dass die Daten nicht bei der betroffenen Person erhoben wurden (EuGH, U. v. 01.10.2015, Az. C-201/14, juris).

  • EuGH, 12.03.2020 - C-571/19

    EMB Consulting e.a/ EZB

  • EuG, 09.02.2022 - T-868/16

    QI u.a. / Kommission und EZB

  • FG Thüringen, 22.02.2022 - 4 K 424/21

    Zum Auskunftsanspruch des Insolvenzschuldners bzw. Insolvenzverwalters nach Art.

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Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 09. Juli 2015 - C-201/14 (https://dejure.org/2015,16868)
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Volltextveröffentlichung

  • Europäischer Gerichtshof

    Bara u.a.

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Wirtschafts- und Währungspolitik - Art. 124 AEUV - Bevorrechtigter Zugang zu den Finanzinstituten - Im Ausgangsrechtsstreit nicht anwendbare Vorschrift - Offensichtliche Unzulässigkeit - Rechtsangleichung - Richtlinie 95/46/EG - Schutz ...

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