Schlußanträge unten: Generalanwalt beim EuGH, 15.09.2011

Rechtsprechung
   EuGH, 01.03.2012 - C-280/10   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2012,183
EuGH, 01.03.2012 - C-280/10 (https://dejure.org/2012,183)
EuGH, Entscheidung vom 01.03.2012 - C-280/10 (https://dejure.org/2012,183)
EuGH, Entscheidung vom 01. März 2012 - C-280/10 (https://dejure.org/2012,183)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • lexetius.com

    Mehrwertsteuer - Richtlinie 2006/112/EG - Art. 9, 168, 169 und 178 - Vorsteuerabzug für im Hinblick auf eine geplante wirtschaftliche Tätigkeit bewirkte Umsätze - Erwerb eines Grundstücks durch die Gesellschafter einer Gesellschaft - Rechnungen, die vor Eintragung der ...

  • Europäischer Gerichtshof

    Polski Trawertyn

    Mehrwertsteuer - Richtlinie 2006/112/EG - Art. 9, 168, 169 und 178 - Vorsteuerabzug für im Hinblick auf eine geplante wirtschaftliche Tätigkeit bewirkte Umsätze - Erwerb eines Grundstücks durch die Gesellschafter einer Gesellschaft - Rechnungen, die vor Eintragung der ...

  • EU-Kommission PDF

    Kopalnia Odkrywkowa Polski Trawertyn P. Granatowicz, M. Wasiewicz spólka jawna gegen Dyrektor Izby Skarbowej w Poznaniu.

  • EU-Kommission
  • IWW
  • Wolters Kluwer

    Mehrwertsteuer; Vorsteuerabzug für im Hinblick auf eine geplante wirtschaftliche Tätigkeit bewirkte Umsätze; Erwerb eines Grundstücks durch die Gesellschafter einer Gesellschaft; Rechnungen, die vor Eintragung der den Abzug geltend machenden Gesellschaft ausgestellt ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Mehrwertsteuer; Vorsteuerabzug für im Hinblick auf eine geplante wirtschaftliche Tätigkeit bewirkte Umsätze; Erwerb eines Grundstücks durch die Gesellschafter einer Gesellschaft; Rechnungen, die vor Eintragung der den Abzug geltend machenden Gesellschaft ausgestellt ...

  • datenbank.nwb.de

    Umsatzsteuer: Vorsteuerabzug vor Gründung einer Personengesellschaft

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Polnische Regelung zum Ausschluss des Vorsteuerabzugs vor Unternehmensgründung widerspricht Unionsrecht

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • nwb.de (Kurzmitteilung)

    Vorsteuerabzug vor Gründung einer Personengesellschaft

  • rechtsportal.de (Leitsatz)

Sonstiges (3)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen des Naczelny Sad Administracyjny (Republik Polen), eingereicht am 4. Juni 2010 - Kopalnia Odkrywkowa Polski Trawertyn P. Granatowicz, M. Wasiewicz, spólka jawna/Dyrektor Izby Skarbowej w Poznaniu

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorabentscheidungsersuchen - Naczelny Sad Administracyjny Izba Finansowa Wydzial I - Auslegung der Art. 9, 168 und 169 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (ABl. L 347, S. 1) - Abzug der für zur Aufnahme ...

  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • EuZW 2012, 312
  • DB 2012, 897
 
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Wird zitiert von ... (53)Neu Zitiert selbst (7)

  • EuGH, 29.04.2004 - C-137/02

    Faxworld

    Auszug aus EuGH, 01.03.2012 - C-280/10
    Als Zweites ist darauf hinzuweisen, dass der Gerichtshof entschieden hat, dass ein Steuerpflichtiger, dessen einziger Gesellschaftszweck die Vorbereitung der wirtschaftlichen Tätigkeit eines anderen Steuerpflichtigen ist und der keinen steuerbaren Umsatz bewirkt hat, in Anwendung des Grundsatzes der Neutralität der Mehrwertsteuer ein Recht auf Abzug im Zusammenhang mit steuerbaren Umsätzen geltend machen kann, die von dem zweiten Steuerpflichtigen bewirkt wurden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 29. April 2004, Faxworld, C-137/02, Slg. 2004, I-5547, Randnrn.

    Wie der Generalanwalt in den Nrn. 46 bis 49 seiner Schlussanträge ausgeführt hat, weicht zwar der tatsächliche und rechtliche Rahmen des Ausgangsrechtsstreits des Vorabentscheidungsersuchens, zu dem das Urteil Faxworld ergangen ist, von dem der Rechtssache des vorliegenden Vorabentscheidungsersuchens ab.

    Jedoch behalten die Gründe, auf denen die Auslegung des Gerichtshofs im Urteil Faxworld beruht, unter Umständen wie denen des Ausgangsverfahrens ihre Gültigkeit.

    Im Ergebnis muss daher die Gesellschaft, damit die Neutralität der Steuerlast gewährleistet werden kann und da es den Gesellschaftern, obwohl sie als mehrwertsteuerpflichtig angesehen werden können, nach den nationalen Rechtsvorschriften nicht möglich ist, sich auf von Polski Trawertyn bewirkte steuerbare Umsätze zu berufen, um sich von den Mehrwertsteuerkosten im Zusammenhang mit den Investitionsumsätzen zu entlasten, die für die Zwecke und im Hinblick auf die Tätigkeit dieser Gesellschaft bewirkt wurden, in die Lage versetzt werden, diese Investitionsumsätze beim Mehrwertsteuerabzug zu berücksichtigen (vgl. in diesem Sinne Urteil Faxworld, Randnr. 42).

  • EuGH, 29.02.1996 - C-110/94

    Inzo / Belgischer Staat

    Auszug aus EuGH, 01.03.2012 - C-280/10
    Für die Beantwortung dieser Frage ist als Erstes darauf hinzuweisen, dass nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs die wirtschaftlichen Tätigkeiten im Sinne von Art. 4 Abs. 1 der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage (ABl. L 145, S. 1, im Folgenden: Sechste Richtlinie), der im Wesentlichen mit Art. 9 Abs. 1 Unterabs. 1 der Richtlinie 2006/112 übereinstimmt, mehrere aufeinanderfolgende Handlungen umfassen können und dass die vorbereitenden Tätigkeiten, wie der Erwerb der für die Nutzung erforderlichen Mittel und damit der Kauf eines Grundstücks, bereits der wirtschaftlichen Tätigkeit zuzurechnen sind (vgl. u. a. Urteile vom 14. Februar 1985, Rompelman, 268/83, Slg. 1985, 655, Randnr. 22, und vom 29. Februar 1996, INZO, C-110/94, Slg. 1996, I-857, Randnr. 15).

    Bei jeder anderen Auslegung würde der Wirtschaftsteilnehmer im Rahmen seiner wirtschaftlichen Tätigkeit mit den Mehrwertsteuerkosten belastet, ohne dass er sie abziehen könnte, und es würde willkürlich zwischen Investitionsausgaben vor und während der tatsächlichen Nutzung eines Grundstücks unterschieden (vgl. u. a. Urteile Rompelman, Randnr. 23, und INZO, Randnr. 16).

    Sollte die Steuerbehörde feststellen, dass das Recht auf Vorsteuerabzug in betrügerischer oder missbräuchlicher Weise ausgeübt wurde, könnte sie rückwirkend die Erstattung der abgezogenen Beträge verlangen (vgl. u. a. Urteile Rompelman, Randnr. 24, INZO, Randnr. 24, und vom 3. März 2005, Fini H, C-32/03, Slg. 2005, I-1599, Randnr. 33).

  • EuGH, 21.10.2010 - C-385/09

    Nidera Handelscompagnie - Richtlinie 2006/112/EG - Recht auf Vorsteuerabzug -

    Auszug aus EuGH, 01.03.2012 - C-280/10
    Verfügt die Steuerverwaltung über die Angaben, die für die Feststellung erforderlich sind, dass der Steuerpflichtige als Empfänger, an den die fraglichen Umsätze bewirkt werden, die Mehrwertsteuer schuldet, so darf sie hinsichtlich seines Rechts auf Abzug dieser Steuer keine zusätzlichen Voraussetzungen festlegen, die die Ausübung dieses Rechts vereiteln können (vgl. zur Regelung der Umkehrung der Steuerschuldnerschaft Urteil vom 21. Oktober 2010, Nidera Handelscompagnie, C-385/09, Slg. 2010, I-10385, Randnr. 42).

    Der Rechtsprechung ist nämlich zum einen zu entnehmen, dass zwar die Steuerpflichtigen nach Art. 213 der Richtlinie 2006/112 verpflichtet sind, die Aufnahme, den Wechsel und die Beendigung ihrer Tätigkeit anzuzeigen, doch sind die Mitgliedstaaten nicht ermächtigt, dem Steuerpflichtigen die Ausübung des Abzugsrechts zu versagen, wenn eine solche Anzeige nicht erfolgt (vgl. Urteil Nidera Handelscompagnie, Randnr. 48).

  • EuGH, 15.07.2010 - C-368/09

    Pannon Gép Centrum - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Richtlinie 2006/112/EG -

    Auszug aus EuGH, 01.03.2012 - C-280/10
    Dieses Recht kann für die gesamte Steuerbelastung der vorausgehenden Umsatzstufen sofort ausgeübt werden (Urteil vom 15. Juli 2010, Pannon Gép Centrum, C-368/09, Slg. 2010, I-7467, Randnr. 37 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Die Mitgliedstaaten können zwar nach Art. 273 der Richtlinie weitere Pflichten vorsehen, die sie für erforderlich erachten, um eine genaue Erhebung der Mehrwertsteuer sicherzustellen und um Steuerhinterziehung zu vermeiden, doch dürfen sie diese Möglichkeit nicht dazu benutzen, zusätzlich zu den in dieser Richtlinie genannten Pflichten weitere Pflichten festzulegen (vgl. Urteil Pannon Gép Centrum, Randnr. 41).

  • EuGH, 01.04.2004 - C-90/02

    Bockemühl

    Auszug aus EuGH, 01.03.2012 - C-280/10
    Zum anderen hat der Gerichtshof entschieden, dass eine Rechnung zwar eine wichtige Dokumentationsfunktion erfüllt, da sie überprüfbare Angaben enthalten kann, dass es jedoch Umstände gibt, in denen die Angaben auf andere zulässige Weise als durch eine Rechnung nachgewiesen werden können und das Erfordernis, über eine in allen Punkten der Richtlinie 2006/112 entsprechende Rechnung zu verfügen, geeignet wäre, das Abzugsrecht eines Steuerpflichtigen in Frage zu stellen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 1. April 2004, Bockemühl, C-90/02, Slg. 2004, I-3303, Randnrn.
  • EuGH, 03.03.2005 - C-32/03

    Fini H

    Auszug aus EuGH, 01.03.2012 - C-280/10
    Sollte die Steuerbehörde feststellen, dass das Recht auf Vorsteuerabzug in betrügerischer oder missbräuchlicher Weise ausgeübt wurde, könnte sie rückwirkend die Erstattung der abgezogenen Beträge verlangen (vgl. u. a. Urteile Rompelman, Randnr. 24, INZO, Randnr. 24, und vom 3. März 2005, Fini H, C-32/03, Slg. 2005, I-1599, Randnr. 33).
  • EuGH, 14.02.1985 - 268/83

    Rompelman / Minister van Financiën

    Auszug aus EuGH, 01.03.2012 - C-280/10
    Für die Beantwortung dieser Frage ist als Erstes darauf hinzuweisen, dass nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs die wirtschaftlichen Tätigkeiten im Sinne von Art. 4 Abs. 1 der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage (ABl. L 145, S. 1, im Folgenden: Sechste Richtlinie), der im Wesentlichen mit Art. 9 Abs. 1 Unterabs. 1 der Richtlinie 2006/112 übereinstimmt, mehrere aufeinanderfolgende Handlungen umfassen können und dass die vorbereitenden Tätigkeiten, wie der Erwerb der für die Nutzung erforderlichen Mittel und damit der Kauf eines Grundstücks, bereits der wirtschaftlichen Tätigkeit zuzurechnen sind (vgl. u. a. Urteile vom 14. Februar 1985, Rompelman, 268/83, Slg. 1985, 655, Randnr. 22, und vom 29. Februar 1996, INZO, C-110/94, Slg. 1996, I-857, Randnr. 15).
  • EuGH, 15.09.2016 - C-518/14

    Senatex - Vorlage zur Vorabentscheidung - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem -

    Zu den formellen Voraussetzungen des Abzugsrechts ergibt sich aus Art. 178 Buchst. a der Richtlinie 2006/112, dass es nur ausgeübt werden kann, wenn der Steuerpflichtige eine im Einklang mit Art. 226 der Richtlinie ausgestellte Rechnung besitzt (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 1. März 2012, Kopalnia Odkrywkowa Polski Trawertyn P. Granatowicz, M. Wasiewicz, C-280/10, EU:C:2012:107, Rn. 41, und vom 22. Oktober 2015, PPUH Stehcemp, C-277/14, EU:C:2015:719, Rn. 29).

    Zweitens hat der Gerichtshof entschieden, dass das Grundprinzip der Mehrwertsteuerneutralität verlangt, dass der Vorsteuerabzug gewährt wird, wenn die materiellen Anforderungen erfüllt sind, selbst wenn der Steuerpflichtige bestimmten formellen Bedingungen nicht genügt hat (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 21. Oktober 2010, Nidera Handelscompagnie, C-385/09, EU:C:2010:627, Rn. 42 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 1. März 2012, Kopalnia Odkrywkowa Polski Trawertyn P. Granatowicz, M. Wasiewicz, C-280/10, EU:C:2012:107, Rn. 43).

  • EuGH, 15.09.2016 - C-516/14

    Barlis 06 - Investimentos Imobiliários e Turísticos - Vorlage zur

    Zu den formellen Voraussetzungen für die Ausübung dieses Rechts ergibt sich aus Art. 178 Buchst. a der Richtlinie 2006/112, dass es nur ausgeübt werden kann, wenn der Steuerpflichtige eine im Einklang mit Art. 226 der Richtlinie ausgestellte Rechnung besitzt (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 1. März 2012, Kopalnia Odkrywkowa Polski Trawertyn P. Granatowicz, M. Wasiewicz, C-280/10, EU:C:2012:107, Rn. 41, und vom 22. Oktober 2015, PPUH Stehcemp, C-277/14, EU:C:2015:719, Rn. 29).

    Folglich darf die Steuerverwaltung, wenn sie über die Angaben verfügt, die für die Feststellung des Vorliegens der materiellen Voraussetzungen erforderlich sind, hinsichtlich des Rechts des Steuerpflichtigen auf Abzug dieser Steuer keine zusätzlichen Voraussetzungen aufstellen, die die Ausübung dieses Rechts vereiteln können (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 21. Oktober 2010, Nidera Handelscompagnie, C-385/09, EU:C:2010:627, Rn. 42, vom 1. März 2012, Kopalnia Odkrywkowa Polski Trawertyn P. Granatowicz, M. Wasiewicz, C-280/10, EU:C:2012:107, Rn. 43, sowie vom 9. Juli 2015, Salomie und Oltean, C-183/14, EU:C:2015:454, Rn. 58 und 59 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

  • BFH, 20.02.2013 - XI R 26/10

    EuGH-Vorlage zum Vorsteuerabzug des Gründungsgesellschafters einer GbR

    Die Grundsätze des zwischenzeitlich ergangenen Urteils des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) vom 1. März 2012 C-280/10 --Polski Trawertyn-- (Amtsblatt der Europäischen Union --ABlEU-- Nr. C 118, 2, Umsatzsteuer-Rundschau --UR-- 2012, 366, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung --HFR-- 2012, 461) seien schon deshalb im Streitfall nicht anzuwenden, weil es sich um ganz unterschiedliche Sachverhalte handele.

    Dabei sind vorbereitende Tätigkeiten bereits der wirtschaftlichen Tätigkeit zuzurechnen (vgl. z.B. EuGH-Urteile in ABlEU Nr. C 118, 2, UR 2012, 366, HFR 2012, 461, Rz 28, und in HFR 2013, 80, MwStR 2013, 33, Rz 26, jeweils m.w.N.).

    Der Grundsatz der Neutralität der Mehrwertsteuer verlangt, dass schon die ersten Investitionsausgaben, die für die Zwecke eines Unternehmens und zu dessen Verwirklichung getätigt werden, als wirtschaftliche Tätigkeiten anzusehen sind (EuGH-Urteil in ABlEU Nr. C 118, 2, UR 2012, 366, HFR 2012, 461, Rz 29, m.w.N.).

    der Umsatzsteuererklärung im Streitjahr 2004 ausgeübt hat-- ergeben könnte (vgl. zu den Voraussetzungen z.B. Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 14. April 2010 XI R 14/09, BFHE 230, 245, BStBl II 2011, 433), war der Kläger mit dem Erwerb des Mandantenstammes, den er anschließend der Neu-GbR unentgeltlich zur Nutzung im Rahmen ihrer unternehmerischen Tätigkeit überließ, nach Auffassung des Senats jedenfalls bereits kraft seiner vorbereitenden Tätigkeit für die Neu-GbR unternehmerisch tätig (vgl. EuGH-Urteil in ABlEU Nr. C 118, 2, UR 2012, 366, HFR 2012, 461, Rz 31, und Anmerkung Klenk, HFR 2012, 461, 463).

    aa) Nach der Rechtsprechung des EuGH in der Rechtssache --Polski Trawertyn-- darf der Umstand, dass die Einbringung eines Grundstücks in eine Gesellschaft durch deren Gesellschafter ein von der Umsatzsteuer befreiter Umsatz ist, nicht dazu führen, dass die Gesellschafter im Rahmen ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit mit der Umsatzsteuer belastet werden, ohne dass sie diese abziehen oder erstattet bekommen können (Urteil in ABlEU Nr. C 118, 2, UR 2012, 366, HFR 2012, 461, Rz 31, 32).

    Die Art. 9, 168 und 169 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem sind dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Regelung entgegenstehen, wonach weder die Gesellschafter einer Gesellschaft noch die Gesellschaft selbst ein Recht auf Vorsteuerabzug für Investitionskosten geltend machen dürfen, die vor Gründung und Eintragung dieser Gesellschaft von den Gesellschaftern für die Zwecke und im Hinblick auf die wirtschaftliche Tätigkeit der Gesellschaft getragen wurden (EuGH-Urteil in ABlEU Nr. C 118, 2, UR 2012, 366, HFR 2012, 461).

    Der EuGH verweist in diesem Zusammenhang auf seine Rechtsprechung, wonach ein Steuerpflichtiger, dessen einziger Geschäftszweck die Vorbereitung der wirtschaftlichen Tätigkeit eines anderen Steuerpflichtigen ist und der keinen steuerbaren Umsatz ausgeführt hat, in Anwendung des Grundsatzes der Neutralität der Mehrwertsteuer ein Vorsteuerabzugsrecht im Zusammenhang mit steuerbaren Umsätzen geltend machen kann, die von dem zweiten Steuerpflichtigen bewirkt wurden (Urteil in ABlEU Nr. C 118, 2, UR 2012, 366, HFR 2012, 461, Rz 33, 34, unter Hinweis auf EuGH-Urteil in Slg. 2004, I-5547, UR 2004, 362, Rz 41 und 42).

    Auch Anhaltspunkte für einen Missbrauch des Vorsteuerabzugs (vgl. dazu EuGH-Urteil in ABlEU Nr. C 118, 2, UR 2012, 366, HFR 2012, 461, Rz 36) liegen nicht vor.

    c) Die Auffassung des Senats, die auf einer entsprechenden Auslegung des EuGH-Urteils --Polski Trawertyn-- (ABlEU Nr. C 118, 2, UR 2012, 366, HFR 2012, 461) beruht (vgl. dazu z.B. Klenk, HFR 2012, 463; Korn, Neue Wirtschafts-Briefe 2013, 416), wird von dem ebenfalls für umsatzsteuerrechtliche Streitfälle zuständigen V. Senat des BFH nicht geteilt.  .

    Der V. Senat des BFH hält es für zweifelhaft, ob die Ausführungen des EuGH in seinem Urteil --Polski Trawertyn-- (ABlEU Nr. C 118, 2, UR 2012, 366, HFR 2012, 461) auf den Streitfall übertragbar sind.

    So sei schon fraglich, ob hier ein "Investitionsumsatz" vergleichbar dem dem EuGH-Urteil --Polski Trawertyn-- (ABlEU Nr. C 118, 2, UR 2012, 366, HFR 2012, 461) zugrunde liegenden Sachverhalt gegeben sei.

    Zweifelhaft sei ferner, ob die Grundsätze des EuGH-Urteils --Polski Trawertyn-- (ABlEU Nr. C 118, 2, UR 2012, 366, HFR 2012, 461) nur für gemeinsame Leistungsbezüge durch alle Gesellschafter oder auch für Leistungsbezüge durch einzelne Gesellschafter gelten würden, und außerdem, ob sich bereits aus dem Unionsrecht ein gegenüber dem Vorsteuerabzug der Gesellschaft vorrangiger Anspruch der Gesellschafter auf Vorsteuerabzug ergebe.

    Schließlich handele es sich im Streitfall bei dem "Ausgangsumsatz" des Klägers nicht um eine steuerbare, aber von der Steuer befreite Leistung wie in dem dem EuGH-Urteil --Polski Trawertyn-- (ABlEU Nr. C 118, 2, UR 2012, 366, HFR 2012, 461) zugrunde liegenden Sachverhalt, sondern schon um einen nicht steuerbaren Vorgang.

    bb) Der erkennende Senat hält die vom V. Senat genannten Bedenken wegen des vom EuGH in seiner Rechtsprechung hervorgehobenen Neutralitätsprinzips (vgl. Urteile in ABlEU Nr. C 118, 2, UR 2012, 366, HFR 2012, 461, sowie z.B. auch in HFR 2013, 188, Rz 33, 34) nicht für durchgreifend und richtet insoweit das vorliegende Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH.

  • BFH, 06.12.2012 - V ER-S 2/12

    Vorsteuerabzug des Gesellschafters

    Der XI. Senat des BFH geht davon aus, dass in Folge des Urteils des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) vom 1. März 2012 C-280/10, Polski Trawertyn (Umsatzsteuer-Rundschau --UR-- 2012, 366) der "Gesellschafter einer Steuerberatungs-GbR, der von der GbR einen Teil des Mandantenstammes ausschließlich zu dem Zweck erwirbt, diesen unmittelbar anschließend einer von ihm gegründeten Steuerberatungs-GbR unentgeltlich zur unternehmerischen Nutzung zu überlassen, ... zum Vorsteuerabzug aus dem Erwerb des Mandantenstammes berechtigt sein" kann.

    Der Senat stimmt einer Abweichung von seiner vorstehend wiedergegebenen Rechtsprechung für den Fall, dass der Gesellschafter ein von ihm erworbenes Wirtschaftsgut der Gesellschaft lediglich unentgeltlich zur Nutzung überlässt und insoweit nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt ist, nicht zu, da insoweit kein Widerspruch zum EuGH-Urteil Polski Trawertyn in UR 2012, 366 besteht und die Übertragung der einen Einbringungsvorgang betreffenden Entscheidungsgrundsätze auf den Fall einer unentgeltlichen Nutzungsüberlassung des von einem Gesellschafter erworbenen Wirtschaftsguts an die Gesellschaft zweifelhaft ist.

    a) Der EuGH hat in seinem Urteil Polski Trawertyn in UR 2012, 366 entschieden, dass.

    "die Gesellschaft, damit die Neutralität der Steuerlast gewährleistet werden kann und da es den Gesellschaftern, obwohl sie als mehrwertsteuerpflichtig angesehen werden können, nach den nationalen Rechtsvorschriften nicht möglich ist, sich auf von Polski Trawertyn bewirkte steuerbare Umsätze zu berufen, um sich von den Mehrwertsteuerkosten im Zusammenhang mit den Investitionsumsätzen zu entlasten, die für die Zwecke und im Hinblick auf die Tätigkeit dieser Gesellschaft bewirkt wurden, in die Lage versetzt werden [muss], diese Investitionsumsätze beim Mehrwertsteuerabzug zu berücksichtigen (...)" (EuGH-Urteil Polski Trawertyn in UR 2012, 366 Rdnr. 35).

    Zum anderen ist es die wirtschaftliche Tätigkeit der Gesellschaft, aus der sich nach dem EuGH-Urteil Polski Trawertyn in UR 2012, 366 eine Unternehmerstellung eines ansonsten nichtwirtschaftlich (nichtunternehmerisch) tätigen Gesellschafters ableitet und sich das Vorliegen eines Investitionsumsatzes auch deshalb nach den Verhältnissen der Gesellschaft bestimmt.

    Dementsprechend bejaht der EuGH in seinem Urteil Polski Trawertyn in UR 2012, 366 den Vorsteuerabzug aus der Einbringung eines Grundstücks in eine Gesellschaft, die umsatzsteuerrechtlich als Lieferung dieses Grundstücks an die Gesellschaft anzusehen ist.

    b) Die Rechtsprechung des Senats, wonach der außerhalb einer eigenen wirtschaftlichen (unternehmerischen) Tätigkeit handelnde Gesellschafter bei einer lediglich unentgeltlichen Nutzungsüberlassung an die Gesellschaft nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt ist, steht schon deshalb nicht im Widerspruch zum EuGH-Urteil Polski Trawertyn in UR 2012, 366, weil eine Nutzungsüberlassung einer Lieferung nicht gleichzustellen ist.

    c) Im Übrigen sind sich aus dem EuGH-Urteil Polski Trawertyn in UR 2012, 366 ergebende Auslegungszweifel vorrangig durch den EuGH selbst zu klären, so dass der Senat erst nach einer derartigen Klärung im Rahmen einer erneuten Abweichungsanfrage über eine Aufgabe seiner bisherigen Rechtsprechung zu entscheiden hätte.

    Zweifelhaft ist dabei z.B., ob die Grundsätze des EuGH-Urteils Polski Trawertyn in UR 2012, 366 nur für gemeinsame Leistungsbezüge durch alle Gesellschafter oder auch für Leistungsbezüge durch einzelne Gesellschafter und damit z.B. auch für die individuellen Leistungsbezüge einer unbestimmten Vielzahl von Gesellschaftern einer Publikumsgesellschaft gelten, oder z.B., ob sich bereits aus dem Unionsrecht ein gegenüber dem Vorsteuerabzug der Gesellschaft vorrangiger Anspruch der Gesellschafter auf Vorsteuerabzug ergibt, so dass dies auch bei der richtlinienkonformen Auslegung des § 15 UStG zu beachten wäre.

    d) Schließlich weist der Senat vorsorglich darauf hin, dass der EuGH in seinem Urteil Polski Trawertyn in UR 2012, 366 die Einbringung durch die beiden Gesellschafter im Hinblick auf eine aus der wirtschaftlichen Tätigkeit der Gesellschaft abgeleitete Unternehmerstellung als steuerbar und aufgrund einer gesonderten Steuerbefreiungsvorschrift als nicht steuerpflichtig ansieht.

    Auch diese Besonderheit könnte gegen eine Berücksichtigung des EuGH-Urteils Polski Trawertyn in UR 2012, 366 in dem vom XI. Senat des BFH zu entscheidenden Streitfall sprechen.

  • BFH, 01.10.2014 - XI R 13/14

    Umsatzsteuerbefreiung für medizinisch indizierte fußpflegerische Leistungen durch

    Liegen die materiellen Voraussetzungen einer Norm (hier: der Steuerbefreiung des § 4 Nr. 14 UStG) zweifelsfrei vor, darf deren Anwendung grundsätzlich nicht allein aufgrund fehlender formeller Nachweise (hier: eines Kassen- oder Privatrezepts) versagt werden (vgl. allgemein zu Steuerbefreiungen EuGH-Urteile vom 27. September 2007 C-146/05 --Collée--, Slg. 2007, I-7861, BStBl II 2009, 78, Rz 31; vom 27. September 2012 C-587/10 --VSTR--, HFR 2012, 1212, UR 2012, 832, Rz 46; zum Vorsteuerabzug s. EuGH-Urteile vom 8. Mai 2008 C-95/07 und C-96/07 --Ecotrade--, Slg. 2008, I-3457, UR 2008, 512, Rz 63; vom 21. Oktober 2010 C-385/09 --Nidera Handelscompagnie--, Slg. 2010, I-10385, UR 2011, 27, Rz 51 ff.; vom 1. März 2012 C-280/10 --Polski Trawertyn--, HFR 2012, 461, UR 2012, 366, Rz 43; vom 6. Februar 2014 C-424/12 --Fatorie--, HFR 2014, 383, Mehrwertsteuerrecht 2014, 125, Rz 34 ff.).
  • BFH, 18.09.2019 - XI R 7/19

    EuGH-Vorlage zur Dokumentation der Ausübung des Zuordnungswahlrechts

    dd) Soweit es um einen Fall geht, in dem ein Unternehmen gegründet wird, spricht für eine Gleichbehandlung mit der im Vorlageverfahren XI R 3/19 (BFH-Beschluss vom 18.09.2019) vorliegenden Konstellation, dass nach der Rechtsprechung des EuGH eine Person, die Gegenstände für Zwecke einer wirtschaftlichen Tätigkeit erwirkt, dies als Steuerpflichtiger tut (EuGH-Urteil Faxworld vom 29.04.2004 - C-137/02, EU:C:2004:267, UR 2004, 362, Rz 28 f.) und vorbereitende Tätigkeiten bereits der wirtschaftlichen Tätigkeit zuzurechnen sind (vgl. EuGH-Urteile Rompelman vom 14.02.1985 - C-268/83, EU:C:1985:74, Rz 23; Polski Trawertyn vom 01.03.2012 - C-280/10, EU:C:2012:107, UR 2012, 366, Rz 28).
  • BFH, 31.05.2017 - XI R 40/14

    Kein Abzug anteiliger Vorsteuern aus der Errichtung eines Verwaltungsgebäudes

    Der Kläger ist im Kern der Ansicht, dass ihm der Vorsteuerabzug im Wege der (unionsrechtskonformen) Auslegung des § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 1 UStG nach Maßgabe des unionsrechtlichen Neutralitätsgrundsatzes und in entsprechender Anwendung der Urteile des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) Faxworld vom 29. April 2004 C-137/02 (EU:C:2004:267, Umsatzsteuer-Rundschau --UR-- 2004, 362) und Polski Trawertyn vom 1. März 2012 C-280/10 (EU:C:2012:107, UR 2012, 366) zu gewähren sei.

    Diese Entscheidung des EuGH betraf einen Fall, in dem sich die Mehrwertsteuer, die der erste Steuerpflichtige abziehen wollte, auf Leistungen bezog, die dieser in Anspruch genommen hatte, um beabsichtigte steuerbare Umsätze des zweiten Steuerpflichtigen zu ermöglichen (vgl. EuGH-Urteil Polski Trawertyn, EU:C:2012:107, UR 2012, 366, Rz 33).

    b) Nach dem EuGH-Urteil Polski Trawertyn (EU:C:2012:107, UR 2012, 366, Rz 38) sind die Art. 9, 168 und 169 MwStSystRL dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Regelung entgegenstehen, wonach weder die Gesellschafter einer Gesellschaft noch die Gesellschaft selbst ein Recht auf Vorsteuerabzug für Investitionskosten geltend machen dürfen, die vor Gründung und Eintragung dieser Gesellschaft von den Gesellschaftern für die Zwecke und im Hinblick auf die wirtschaftliche Tätigkeit der Gesellschaft getragen wurden.

    aa) Danach können die Gesellschafter einer Gesellschaft in einer Situation, die dadurch gekennzeichnet ist, dass sie vor Eintragung und mehrwertsteuerlicher Erfassung ihrer Gesellschaft Investitionen getätigt haben, die für die künftige Nutzung des Grundstücks durch die Gesellschaft erforderlich sind, als mehrwertsteuerpflichtig angesehen werden, und sind daher grundsätzlich befugt, ein Recht auf Vorsteuerabzug geltend zu machen (EuGH-Urteil Polski Trawertyn, EU:C:2012:107, UR 2012, 366, Rz 31).

    Entgegen der Ansicht des Klägers rechtfertigt der Hinweis des EuGH in Rz 43 Satz 3 seines Urteils Malburg (EU:C:2014:147, UR 2014, 353) auf das EuGH-Urteil Polski Trawertyn (EU:C:2012:107, UR 2012, 366) keine andere Beurteilung.

    Die vom Kläger beantragte Vorlage an den EuGH scheidet aus, weil die unionsrechtliche Rechtslage zu den Voraussetzungen des Vorsteuerabzugs u.a. durch die EuGH-Urteile Faxworld (EU:C:2004:267, UR 2004, 362), Polski Trawertyn (EU:C:2012:107, UR 2012, 366), Malburg (EU:C:2014:147, UR 2014, 353) und Kommission/Luxemburg (EU:C:2017:333, MwStR 2017, 362) hinreichend geklärt ist.

  • BFH, 31.05.2017 - XI R 39/14

    Zur gesonderten und einheitlichen Feststellung von Vorsteuern von Seelotsen einer

    Die Klägerin ist im Kern der Ansicht, dass der Vorsteuerabzug den Seelotsen im Wege der (unionsrechtskonformen) Auslegung des § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 1 UStG nach Maßgabe des unionsrechtlichen Neutralitätsgrundsatzes und in entsprechender Anwendung der Urteile des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) Faxworld vom 29. April 2004 C-137/02 (EU:C:2004:267, Umsatzsteuer-Rundschau --UR-- 2004, 362) und Polski Trawertyn vom 1. März 2012 C-280/10 (EU:C:2012:107, UR 2012, 366) zu gewähren sei.

    Diese Entscheidung des EuGH betraf einen Fall, in dem sich die Mehrwertsteuer, die der erste Steuerpflichtige abziehen wollte, auf Leistungen bezog, die dieser in Anspruch genommen hatte, um beabsichtigte steuerbare Umsätze des zweiten Steuerpflichtigen zu ermöglichen (vgl. EuGH-Urteil Polski Trawertyn, EU:C:2012:107, UR 2012, 366, Rz 33).

    b) Nach dem EuGH-Urteil Polski Trawertyn (EU:C:2012:107, UR 2012, 366, Rz 38) sind ferner die Art. 9, 168 und 169 MwStSystRL dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Regelung entgegenstehen, wonach weder die Gesellschafter einer Gesellschaft noch die Gesellschaft selbst ein Recht auf Vorsteuerabzug für Investitionskosten geltend machen dürfen, die vor Gründung und Eintragung dieser Gesellschaft von den Gesellschaftern für die Zwecke und im Hinblick auf die wirtschaftliche Tätigkeit der Gesellschaft getragen wurden.

    aa) Danach können die Gesellschafter einer Gesellschaft in einer Situation, die dadurch gekennzeichnet ist, dass sie vor Eintragung und mehrwertsteuerlicher Erfassung ihrer Gesellschaft Investitionen getätigt haben, die für die künftige Nutzung des Grundstücks durch die Gesellschaft erforderlich sind, als mehrwertsteuerpflichtig angesehen werden, und sind daher grundsätzlich befugt, ein Recht auf Vorsteuerabzug geltend zu machen (EuGH-Urteil Polski Trawertyn, EU:C:2012:107, UR 2012, 366, Rz 31).

    Entgegen der Ansicht der Klägerin rechtfertigt der Hinweis des EuGH in Rz 43 Satz 3 seines Urteils Malburg (EU:C:2014:147, UR 2014, 353) auf das EuGH-Urteil Polski Trawertyn (EU:C:2012:107, UR 2012, 366) keine andere Beurteilung.

    Die von der Klägerin beantragte Vorlage an den EuGH scheidet aus, weil die unionsrechtliche Rechtslage zu den Voraussetzungen des Vorsteuerabzugs u.a. durch die EuGH-Urteile Faxworld (EU:C:2004:267, UR 2004, 362), Polski Trawertyn (EU:C:2012:107, UR 2012, 366), Malburg (EU:C:2014:147, UR 2014, 353) und Kommission/Luxemburg (EU:C:2017:333, MwStR 2017, 362) hinreichend geklärt ist.

  • Generalanwalt beim EuGH, 05.07.2017 - C-374/16

    Geissel - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem - Richtlinie 2006/112/EG - Art. 178

    17 Vgl. entsprechend Urteil vom 1. März 2012, Polski Trawertyn (C-280/10, EU:C:2012:107, Rn. 48 und 49).
  • EuGH, 13.03.2014 - C-204/13

    Malburg - Steuern - Mehrwertsteuer - Entstehung und Umfang des Rechts auf

    Zur Begründung seiner hiergegen eingelegten Revision rügt das Finanzamt eine Rechtsverletzung durch das Urteil des Finanzgerichts des Saarlandes und macht geltend, dass die vom Gerichtshof in seinem Urteil vom 1. März 2012 in der Rechtssache Polski Trawertyn (C-280/10) aufgestellten Grundsätze auf einen Sachverhalt wie den des Ausgangsverfahrens nicht anwendbar seien, weil es hier nicht um den Vorsteuerabzug einer Offenen Handelsgesellschaft, sondern um den eines Gründungsgesellschafters gehe.
  • BFH, 15.05.2012 - XI R 32/10

    Angaben zu Umfang und Art der abgerechneten Leistungen als materiell-rechtliche

  • FG Düsseldorf, 02.10.2015 - 5 K 363/12

    Gänzliche Unterwerfung des vom Steuerschuldner als nichtsteuerbare

  • BFH, 11.11.2015 - V R 8/15

    Vorsteuerabzug bei beabsichtigter Unternehmensgründung

  • BFH, 10.07.2019 - XI R 28/18

    Rechnungsangaben beim Vorsteuerabzug - handelsübliche Bezeichnung

  • BFH, 18.09.2019 - XI R 33/18

    Grundsätzlich keine Geschäftsveräußerung trotz vollständiger Übertragung der

  • FG Berlin-Brandenburg, 13.06.2018 - 7 K 7227/15

    Umsatzsteuer 2011, 2012; Ablehnung der Veranlagungen zur Umsatzsteuer 2013;

  • Generalanwalt beim EuGH, 06.04.2016 - C-24/15

    Plöckl - Vorlage zur Vorabentscheidung - Steuerrecht - Mehrwertsteuer - Sechste

  • BFH, 26.08.2014 - XI R 26/10

    Zum Vorsteuerabzug eines geschäftsführenden Gesellschafters einer GbR aus dem

  • BFH, 16.05.2019 - XI B 13/19

    AdV; Leistungsbeschreibung bei Waren im Niedrigpreissegment; kein Vorsteuerabzug

  • Generalanwalt beim EuGH, 17.02.2016 - C-518/14

    Senatex - Vorlage zur Vorabentscheidung - Steuerrecht - Mehrwertsteuer -

  • EuGH, 18.07.2013 - C-78/12

    Evita-K - Richtlinie 2006/112/EG - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem - Lieferung

  • BFH, 19.12.2014 - XI B 12/14

    Kein Vorsteuerabzug unter Vertrauensschutzgesichtspunkten bei Bösgläubigkeit,

  • Generalanwalt beim EuGH, 18.02.2016 - C-516/14

    Barlis 06 - Investimentos Imobiliários e Turísticos - Steuerrecht -

  • FG München, 29.03.2017 - 3 K 2565/16

    Rückwirkende Berichtigung von Rechnungen ohne Angabe der Steuernummer und der

  • Generalanwalt beim EuGH, 30.05.2018 - C-664/16

    Vadan - Vorlage zur Vorabentscheidung - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem -

  • FG Düsseldorf, 30.01.2015 - 1 K 1523/14

    Abzug mehrerer Existenzgründungsberatungen von der Vorsteuer

  • BFH, 10.07.2019 - XI R 2/18

    Rechnungsangaben beim Vorsteuerabzug - handelsübliche Bezeichnung

  • EuG, 17.04.2024 - T-388/23

    Ergotopia/ EUIPO (WellBack) - Unionsmarke - Anmeldung der Unionswortmarke

  • EuGH, 11.12.2014 - C-590/13

    Idexx Laboratories Italia und Idexx Laboratories Italia -

  • FG Saarland, 30.08.2017 - 3 K 1457/14

    Vorsteuerabzug des geschäftsführenden Gesellschafters einer --neuen--

  • BFH, 14.11.2012 - XI R 26/10

    Divergenz Anfrage zum Vorsteuerabzug eines Gesellschafters

  • BFH, 10.07.2019 - XI R 27/18

    Teilweise inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 10.07.2019 XI R 28/18 -

  • FG Münster, 01.12.2016 - 5 K 1275/14

    Zeitpunkt des Vorsteuerabzugs aus berichtigten Rechnungen und Gutschriften beim

  • FG Schleswig-Holstein, 10.09.2014 - 4 K 53/11

    Vorsteuerabzug eines Lotsen aus den zur Erfüllung der Selbstverwaltungsaufgaben

  • FG Baden-Württemberg, 24.05.2017 - 1 K 605/17

    Rechnungsberichtigung bei fehlender elektronischer Signatur einer Gutschrift

  • FG Schleswig-Holstein, 10.09.2014 - 4 K 50052/11

    Vorsteuerabzug einer Lotsenbrüderschaft aus den zur Erfüllung der

  • EuGH, 14.03.2013 - C-527/11

    Ablessio - Mehrwertsteuer - Richtlinie 2006/112/EG - Art. 213, 214 und 273 -

  • BFH, 20.01.2015 - XI B 112/14

    Keine AdV bei fehlendem Gutglaubensschutz hinsichtlich der Rechnungsangaben des

  • FG München, 29.03.2017 - 3 K 1448/14

    Vorsteuerabzug aus einer berichtigten Rechnung

  • FG Berlin-Brandenburg, 15.02.2013 - 7 V 7032/12

    Antrag auf Aussetzung der Vollziehung (§ 69 Abs. 3 und 4 FGO) - Umsatzsteuer

  • FG Hamburg, 25.11.2014 - 3 K 85/14

    Kein Vorsteuerabzug bei sog. Abdeckrechnung

  • Generalanwalt beim EuGH, 22.04.2021 - C-80/20

    Wilo Salmson France - Vorabentscheidungsersuchen - Steuerrecht - Mehrwertsteuer -

  • Generalanwalt beim EuGH, 14.07.2022 - C-247/21

    Luxury Trust Automobil - Vorabentscheidungsersuchen - Mehrwertsteuer -

  • Generalanwalt beim EuGH, 30.11.2017 - C-8/17

    Biosafe - Indústria de Reciclagens - Vorabentscheidungsersuchen - Mehrwertsteuer

  • FG Baden-Württemberg, 18.10.2018 - 1 K 1854/18

    Berichtigung des Vorsteuerabzugs aufgrund Einbringung eines Einzelunternehmens

  • FG Niedersachsen, 23.01.2020 - 11 K 153/19

    Fehlende Berechtigung des Vorsteuerabzuges auf Eingangsrechnungen wegen

  • Generalanwalt beim EuGH, 08.07.2021 - C-156/20

    Zipvit - Vorabentscheidungsersuchen - Steuerrecht - Mehrwertsteuer - Richtlinie

  • FG Berlin-Brandenburg, 27.08.2014 - 7 V 7147/14

    Bezeichnung des Rechnungsausstellers und Vertrauensschutz

  • FG Münster, 23.03.2022 - 5 K 2093/20

    Vorsteuerabzug aus Eingangsumsätzen bei fehlender Rechnung des leistenden

  • FG Sachsen-Anhalt, 02.03.2016 - 3 K 1301/11

    Feststellung der Bemessungsgrundlage durch das Gericht - Kein Vorsteuerabzug aus

  • FG Münster, 24.05.2022 - 15 K 2561/18

    Gewährung eines Vorsteuerabzugs aus berichtigten Rechnungen über Leistungen der

  • FG Sachsen-Anhalt, 09.09.2020 - 3 K 608/16

    Vorsteuerabzug trotz formeller Rechnungsmängel

  • FG Sachsen-Anhalt, 29.11.2012 - 6 K 221/11

    Versagung des Vorsteuerabzugs wegen Verstoßes gegen § 14 Abs. 4 Nr. 5 UStG -

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Rechtsprechung
   Generalanwalt beim EuGH, 15.09.2011 - C-280/10   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2011,6324
Generalanwalt beim EuGH, 15.09.2011 - C-280/10 (https://dejure.org/2011,6324)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 15.09.2011 - C-280/10 (https://dejure.org/2011,6324)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 15. September 2011 - C-280/10 (https://dejure.org/2011,6324)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Europäischer Gerichtshof

    Polski Trawertyn

    Steuerwesen - Mehrwertsteuer - Erstattung der Steuer, die für Umsätze geschuldet wurde, die im Hinblick auf eine zukünftige wirtschaftliche Tätigkeit erfolgten - Umsatz, der vor der Gründung einer offenen Handelsgesellschaft, die die wirtschaftliche Tätigkeit ausübt, ...

  • EU-Kommission PDF
  • EU-Kommission

    Kopalnia Odkrywkowa Polski Trawertyn P. Granatowicz, M. Wasiewicz

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (16)

  • EuGH, 29.02.1996 - C-110/94

    Inzo / Belgischer Staat

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 15.09.2011 - C-280/10
    Die Gefahr, dass die wirtschaftliche Tätigkeit nicht aufgenommen wird, stellt kein Hindernis für diese Lösung dar, wie der Gerichtshof im Urteil INZO(6) festgestellt hat.

    Dies kommt im Urteil INZO klar zum Ausdruck, in dem festgestellt wurde, dass eine vorbereitende Handlung wie die Durchführung einer Studie über die Rentabilität der beabsichtigten Tätigkeit "als eine wirtschaftliche Tätigkeit im Sinne der Richtlinie angesehen werden [kann]", wenn eine Gesellschaft ihre Absicht erklärt hat, eine zu steuerbaren Umsätzen führende wirtschaftliche Tätigkeit aufzunehmen, "selbst wenn der Zweck dieser Studie in der Prüfung besteht, inwieweit die beabsichtigte Tätigkeit rentabel ist"(28).

    Als letzter Grund zur Rechtfertigung dieser Lösung ist das Argument der Zumutbarkeit heranzuziehen, das ebenfalls im Urteil INZO angeführt worden ist.

    6 - Urteil vom 29. Februar 1996, INZO (C-110/94, Slg. 1996, I-857).

    28 - Urteil INZO, Randnr. 18.

    29 - Urteil INZO, Randnr. 20 (Hervorhebung nur hier).

    30 - Urteil INZO, Randnr. 22.

    32 - "Sollte die Steuerbehörde feststellen, dass das Recht auf Vorsteuerabzug in betrügerischer oder missbräuchlicher Weise ausgeübt wurde, könnte sie rückwirkend die Erstattung der abgezogenen Beträge verlangen" (Urteil Fini H, Randnr. 33, unter Bezugnahme auf die Urteile Rompelman, Randnr. 34, INZO, Randnr. 24, und Gabalfrisa u. a., Randnr. 46).

  • EuGH, 29.04.2004 - C-137/02

    Faxworld

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 15.09.2011 - C-280/10
    Der Ansatz im Urteil Faxworld ist ebenfalls nicht unbedingt auf den vorliegenden Fall anwendbar, denn während in jener Rechtssache das Gesamtvermögen übertragen wurde, haben die "zukünftigen Gesellschafter" einen einzigen Umsatz getätigt, der nur einen einzigen Gegenstand betraf.

    Das Urteil Faxworld beruht auf Besonderheiten, die im vorliegenden Fall nicht gegeben sind.

    Erstens betrafen im Urteil Faxworld die Auslegungszweifel eine Übertragung im Sinne des Art. 19 der Richtlinie 2006/112, während es im vorliegenden Fall nicht um die Übertragung eines "Gesamt- oder Teilvermögens" geht.

    Gegenüber dem Urteil Faxworld ist ein weiterer Unterschied hervorzuheben: Die Tatsache, dass die deutsche Rechtsordnung ein spezifisches Rechtssubjekt vorsieht, um den Gründungsprozess einer Gesellschaft zu erleichtern, ist ein Aspekt, der ebenfalls die dargestellte Lösung verlangt.

    Zwar ist auch das Urteil Faxworld zu berücksichtigen, doch sind ebenso die materiellen Unterschiede zwischen beiden Fällen hervorzuheben, zumindest bei der Übertragung des Urteils Faxworld auf den vorliegenden Fall.

    13 - Urteil vom 29. April 2004, Faxworld (C-137/02, Slg. 2004, I-5547).

    19 - Urteil Faxworld, Randnr. 35.

    So verstand es auch der Gerichtshof, als er sich mit besonderem Nachdruck auf die "spezifischen Umstände" der Rechtssache Faxworld berief (vgl. Urteil Faxworld, Randnr. 42).

  • EuGH, 21.03.2000 - C-110/98

    Gabalfrisa

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 15.09.2011 - C-280/10
    9 - Urteil vom 21. März 2000, Gabalfrisa u. a. (C-110/98 bis C-147/98, Slg. 2000, I-1577).

    Das gemeinsame Mehrwertsteuersystem gewährleistet daher, dass alle wirtschaftlichen Tätigkeiten unabhängig von ihrem Zweck und ihrem Ergebnis in völlig neutraler Weise steuerlich belastet werden, sofern diese Tätigkeiten selbst der Mehrwertsteuer unterliegen." Vgl. u. a. die Urteile Rompelman, Randnr. 19, Ghent Coal Terminal, Randnr. 15, Gabalfrisa u. a., Randnr. 44, vom 8. Juni 2000, Midland Bank (C-98/98, Slg. 2000, I-4177, Randnr. 19), und Fini H, Randnr. 25.

    32 - "Sollte die Steuerbehörde feststellen, dass das Recht auf Vorsteuerabzug in betrügerischer oder missbräuchlicher Weise ausgeübt wurde, könnte sie rückwirkend die Erstattung der abgezogenen Beträge verlangen" (Urteil Fini H, Randnr. 33, unter Bezugnahme auf die Urteile Rompelman, Randnr. 34, INZO, Randnr. 24, und Gabalfrisa u. a., Randnr. 46).

  • EuGH, 01.04.2004 - C-90/02

    Bockemühl

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 15.09.2011 - C-280/10
    33 - Urteile vom 1. April 2004, Bockemühl (C-90/02, Slg. 2004, I-3303, Randnr. 50), vom 30. September 2010, Uszodaépít?' (C-392/09, Slg. 2010, I-8791, Randnr. 38), vom 8. Mai 2008, Ecotrade (C-95/07 und C-96/07, Slg. 2008, I-3457, Randnr. 50), und vom 28. Juli 2011, Kommission/Ungarn (C-274/10, Slg. 2011, I-7289, Randnr. 43).

    34 - Urteile Bockemühl, Randnr. 51, vom 21. April 2005, HE (C-25/03, Slg. 2005, I-3123, Randnrn.

    36 - Urteil Bockemühl, Randnr. 51.

  • EuGH, 03.03.2005 - C-32/03

    Fini H

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 15.09.2011 - C-280/10
    12 - Urteil vom 3. März 2005, Fini H (C-32/03, Slg. 2005, I-1599).

    Das gemeinsame Mehrwertsteuersystem gewährleistet daher, dass alle wirtschaftlichen Tätigkeiten unabhängig von ihrem Zweck und ihrem Ergebnis in völlig neutraler Weise steuerlich belastet werden, sofern diese Tätigkeiten selbst der Mehrwertsteuer unterliegen." Vgl. u. a. die Urteile Rompelman, Randnr. 19, Ghent Coal Terminal, Randnr. 15, Gabalfrisa u. a., Randnr. 44, vom 8. Juni 2000, Midland Bank (C-98/98, Slg. 2000, I-4177, Randnr. 19), und Fini H, Randnr. 25.

    32 - "Sollte die Steuerbehörde feststellen, dass das Recht auf Vorsteuerabzug in betrügerischer oder missbräuchlicher Weise ausgeübt wurde, könnte sie rückwirkend die Erstattung der abgezogenen Beträge verlangen" (Urteil Fini H, Randnr. 33, unter Bezugnahme auf die Urteile Rompelman, Randnr. 34, INZO, Randnr. 24, und Gabalfrisa u. a., Randnr. 46).

  • EuGH, 15.01.1998 - C-37/95

    Ghent Coal Terminal

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 15.09.2011 - C-280/10
    10 - Urteil vom 15. Januar 1998, Ghent Coal Terminal (C-37/95, Slg. 1998, I-1).

    Das gemeinsame Mehrwertsteuersystem gewährleistet daher, dass alle wirtschaftlichen Tätigkeiten unabhängig von ihrem Zweck und ihrem Ergebnis in völlig neutraler Weise steuerlich belastet werden, sofern diese Tätigkeiten selbst der Mehrwertsteuer unterliegen." Vgl. u. a. die Urteile Rompelman, Randnr. 19, Ghent Coal Terminal, Randnr. 15, Gabalfrisa u. a., Randnr. 44, vom 8. Juni 2000, Midland Bank (C-98/98, Slg. 2000, I-4177, Randnr. 19), und Fini H, Randnr. 25.

  • EuGH, 08.05.2008 - C-95/07

    Ecotrade - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Reverse-Charge-Verfahren

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 15.09.2011 - C-280/10
    33 - Urteile vom 1. April 2004, Bockemühl (C-90/02, Slg. 2004, I-3303, Randnr. 50), vom 30. September 2010, Uszodaépít?' (C-392/09, Slg. 2010, I-8791, Randnr. 38), vom 8. Mai 2008, Ecotrade (C-95/07 und C-96/07, Slg. 2008, I-3457, Randnr. 50), und vom 28. Juli 2011, Kommission/Ungarn (C-274/10, Slg. 2011, I-7289, Randnr. 43).

    78 bis 82), und Ecotrade, Randnr. 64.

  • EuGH, 27.11.2003 - C-497/01

    Zita Modes

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 15.09.2011 - C-280/10
    Dieser Unterschied wird im Urteil Zita Modes(21) noch einmal hervorgehoben, in dem der Gerichtshof festgestellt hat, dass die Übertragung eines einzigen Vermögensgegenstands wie die Einbringung eines Grundstücks ? wie im vorliegenden Fall ? nicht in den Anwendungsbereich des Art. 19 fällt(22).

    21 - Urteil vom 27. November 2003, Zita Modes (C-497/01, Slg. 2003, I-14393).

  • EuGH, 14.02.1985 - 268/83

    Rompelman / Minister van Financiën

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 15.09.2011 - C-280/10
    4 - Urteil vom 14. Februar 1985, Rompelman (268/83, Slg. 1985, 655).
  • EuGH, 15.07.2010 - C-368/09

    Pannon Gép Centrum - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Richtlinie 2006/112/EG -

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 15.09.2011 - C-280/10
    35 - Urteil vom 15. Juli 2010, Pannon Gép Centrum (C-368/09, Slg. 2010, I-7467, Randnrn. 43 f.).
  • EuGH, 30.09.2010 - C-392/09

    Uszodaépítő - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Richtlinie 2006/112/EG -

  • EuGH, 08.06.2000 - C-400/98

    Breitsohl

  • EuGH, 28.07.2011 - C-274/10

    Kommission / Ungarn - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Steuerwesen -

  • EuGH, 21.04.2005 - C-25/03

    HE - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Errichtung eines Wohnhauses durch zwei

  • EuGH, 22.02.2001 - C-408/98

    Abbey National

  • EuGH, 08.06.2000 - C-98/98

    Midland Bank

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