Schlußanträge unten: Generalanwalt beim EuGH, 24.10.2017

Rechtsprechung
   EuGH, 17.04.2018 - C-316/16, C-424/16   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2018,8772
EuGH, 17.04.2018 - C-316/16, C-424/16 (https://dejure.org/2018,8772)
EuGH, Entscheidung vom 17.04.2018 - C-316/16, C-424/16 (https://dejure.org/2018,8772)
EuGH, Entscheidung vom 17. April 2018 - C-316/16, C-424/16 (https://dejure.org/2018,8772)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Europäischer Gerichtshof

    B

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Unionsbürgerschaft - Recht, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten -Richtlinie 2004/38/EG - Art. 28 Abs. 3 Buchst. a - Verstärkter Schutz vor Ausweisung - Voraussetzungen - Recht auf Daueraufenthalt - ...

  • Informationsverbund Asyl und Migration
  • doev.de PDF

    B u. Vomero - Ausweisung straffälliger Unionsbürger

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    RL 2004/38/EG Art. 28 Abs. 3 Buchst. a)
    Vorlage zur Vorabentscheidung - Unionsbürgerschaft - Recht, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten -Richtlinie 2004/38/EG - Art. 28 Abs. 3 Buchst. a - Verstärkter Schutz vor Ausweisung - Voraussetzungen - Recht auf Daueraufenthalt - ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (6)

  • Europäischer Gerichtshof PDF (Pressemitteilung)

    Unionsbürgerschaft - Der verstärkte Schutz vor Ausweisung ist u. a. an die Voraussetzung geknüpft, dass der Betroffene über ein Recht auf Daueraufenthalt verfügt

  • Europäischer Gerichtshof (Tenor)

    B

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Unionsbürgerschaft - Recht, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten - Richtlinie 2004/38/EG - Art. 28 Abs. 3 Buchst. a - Verstärkter Schutz vor Ausweisung - Voraussetzungen - Recht auf Daueraufenthalt - ...

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Unionsbürgerschaft - und der verstärkte Schutz vor Ausweisung

  • lto.de (Kurzinformation)

    Verstärkter Aufenthaltsschutz nach jahrelangem Aufenthalt: Abschiebung nur aus gewichtigen Gründen

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Verstärkter Schutz vor Ausweisung

  • spiegel.de (Pressemeldung)

    Straffällige EU-Bürger dürfen nicht ohne Weiteres ausgewiesen werden

Sonstiges (3)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ 2019, 47
 
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Wird zitiert von ... (78)Neu Zitiert selbst (11)

  • EuGH, 16.01.2014 - C-378/12

    Zeiträume der Strafhaft können weder für den Erwerb eines Daueraufenthaltstitels

    Auszug aus EuGH, 17.04.2018 - C-316/16
    Viertens verweist das vorlegende Gericht auf Rn. 35 des Urteils des Gerichtshofs vom 16. Januar 2014, G. (C-400/12, EU:C:2014:9).

    Das Verfahren wurde zweimal bis zur Entscheidung über andere Rechtssachen ausgesetzt, darunter die Ausgangsverfahren der Vorlageverfahren, in denen die Urteile vom 16. Januar 2014, 0nuekwere (C-378/12, EU:C:2014:13) und G. (C-400/12, EU:C:2014:9), ergingen.

    Der Supreme Court of the United Kingdom (Oberster Gerichtshof des Vereinigten Königreichs) ist unter Berufung auf die Urteile vom 7. Oktober 2010, Lassal (C-162/09, EU:C:2010:592), vom 21. Juli 2011, Dias (C-325/09, EU:C:2011:498), und vom 16. Januar 2014, 0nuekwere (C-378/12, EU:C:2014:13), der Ansicht, dass Herr Vomero bei Ergehen der Ausweisungsverfügung kein Recht auf Daueraufenthalt gemäß Art. 16 Abs. 1 der Richtlinie 2004/38 erworben gehabt habe, da ein solches von Rechts wegen vor dem 30. April 2006, dem Datum des Ablaufs der Frist zur Umsetzung dieser Richtlinie, nicht habe erworben werden können und außerdem unstreitig sei, dass Herr Vomero zu diesem Zeitpunkt seit mehr als fünf Jahren inhaftiert gewesen sei, dass er danach noch zwei weitere Monate in Haft verbracht habe und dass er, als die Ausweisungsverfügung ergangen sei, erst seit weniger als neun Monaten auf freiem Fuß gewesen sei.

    Für den Fall, dass dem nicht so sein sollte, weist das vorlegende Gericht im Übrigen darauf hin, dass der vor der Ausweisungsverfügung liegende Zehnjahreszeitraum im Sinne des Art. 28 Abs. 3 Buchst. a der Richtlinie 2004/38 nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs nur "grundsätzlich" ununterbrochen gewesen sein müsse (Urteil vom 16. Januar 2014, G., C-400/12, EU:C:2014:9, Rn. 34).

    Was den Umstand betreffe, dass das Band der Integration zum Aufnahmemitgliedstaat Gegenstand einer umfassenden Beurteilung sein müsse, um in diesem Kontext zu ermitteln, ob es bestehe oder abgerissen sei (Urteil vom 16. Januar 2014, G., C-400/12, EU:C:2014:9, Rn. 36 und 37), so seien die Bedeutung und die Wirkungen dieser Beurteilung ebenfalls noch nicht hinreichend geklärt.

    Als Zweites ist auch in Erinnerung zu rufen, dass, wie im 17. Erwägungsgrund der Richtlinie 2004/38 hervorgehoben wird, das Recht auf Daueraufenthalt entscheidend zum sozialen Zusammenhalt beiträgt und mit dieser Richtlinie vorgesehen wurde, um das Gefühl der Unionsbürgerschaft zu verstärken, weshalb der Unionsgesetzgeber die Erlangung eines Daueraufenthaltsrechts nach Art. 16 Abs. 1 der Richtlinie 2004/38 von der Integration des Unionsbürgers in den Aufnahmemitgliedstaat abhängig gemacht hat (Urteil vom 16. Januar 2014, 0nuekwere, C-378/12, EU:C:2014:13, Rn. 24 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Wie vom Gerichtshof bereits befunden, beruht die Integration, von der der Erwerb des Daueraufenthaltsrechts nach Art. 16 Abs. 1 der Richtlinie 2004/38 geleitet ist, nicht nur auf territorialen und zeitlichen Umständen, sondern auch auf qualitativen Elementen im Zusammenhang mit dem Grad der Integration im Aufnahmemitgliedstaat (Urteil vom 16. Januar 2014, 0nuekwere, C-378/12, EU:C:2014:13, Rn. 25 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Insoweit trifft zwar erstens zu, dass die Erwägungsgründe 23 und 24 der Richtlinie 2004/38 einen besonderen Schutz für diejenigen Personen vorsehen, die vollständig in den Aufnahmemitgliedstaat integriert sind, insbesondere in Fällen, in denen sie dort geboren sind und dort ihr ganzes Leben lang ihren Aufenthalt gehabt haben, doch ist das entscheidende Kriterium für die Gewährung des durch Art. 28 Abs. 3 Buchst. a der Richtlinie 2004/38 verbürgten verstärkten Schutzes nichtsdestoweniger, ob sich der Unionsbürger, der im Aufnahmemitgliedstaat über ein Recht auf Daueraufenthalt im Sinne von Art. 16 und Art. 28 Abs. 2 dieser Richtlinie verfügt, wie von besagtem Art. 28 Abs. 3 gefordert, in den letzten zehn Jahren vor der Ausweisungsverfügung in diesem Mitgliedstaat aufgehalten hat (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 23. November 2010, Tsakouridis, C-145/09, EU:C:2010:708, Rn. 31, und vom 16. Januar 2014, G., C-400/12, EU:C:2014:9, Rn. 23).

    Daraus folgt insbesondere, dass der für die Gewährung des verstärkten Schutzes gemäß Art. 28 Abs. 3 Buchst. a der Richtlinie 2004/38 erforderliche Aufenthalt von zehn Jahren vom Zeitpunkt der Verfügung der Ausweisung der betreffenden Person an zurückzurechnen ist (Urteil vom 16. Januar 2014, G., C-400/12, EU:C:2014:9, Rn. 24).

    Zweitens ergibt sich aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs, dass dieser Aufenthaltszeitraum von zehn Jahren grundsätzlich ununterbrochen gewesen sein muss (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 16. Januar 2014, G., C-400/12, EU:C:2014:9, Rn. 27).

    Im Rahmen dieser umfassenden Beurteilung sind die Zeiträume der Verbüßung einer Haftstrafe zusammen mit allen anderen Anhaltspunkten zu berücksichtigen, die die Gesamtheit der im Einzelfall relevanten Gesichtspunkte ausmachen, wozu gegebenenfalls der Umstand zählt, dass der Betroffene in den letzten zehn Jahren vor seiner Inhaftierung seinen Aufenthalt im Aufnahmemitgliedstaat hatte (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 16. Januar 2014, G., C-400/12, EU:C:2014:9, Rn. 33 bis 38).

  • EuGH, 23.11.2010 - C-145/09

    Tsakouridis - Freizügigkeit - Richtlinie 2004/38/EG - Art. 16 Abs. 4 und Art. 28

    Auszug aus EuGH, 17.04.2018 - C-316/16
    Aus diesem Grund wird mit der Richtlinie 2004/38, wie aus ihrem 24. Erwägungsgrund hervorgeht, eine auf das Maß der Integration der betroffenen Personen im Aufnahmemitgliedstaat gestützte Regelung zum Schutz vor Ausweisungsmaßnahmen geschaffen, so dass der Schutz der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen vor Ausweisung umso stärker ist, je besser sie in den Aufnahmemitgliedstaat integriert sind (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 23. November 2010, Tsakouridis, C-145/09, EU:C:2010:708, Rn. 25, und vom 8. Dezember 2011, Ziebell, C-371/08, EU:C:2011:809, Rn. 70).

    Im Hinblick darauf bestimmt zunächst Art. 28 Abs. 1 der Richtlinie 2004/38 allgemein, dass der Aufnahmemitgliedstaat, bevor er eine Ausweisung "aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit" verfügt, insbesondere die Dauer des Aufenthalts des Betroffenen im Hoheitsgebiet, sein Alter, seinen Gesundheitszustand, seine familiäre und wirtschaftliche Lage, seine soziale und kulturelle Integration im Aufnahmemitgliedstaat und das Ausmaß seiner Bindungen zum Herkunftsstaat berücksichtigt (Urteil vom 23. November 2010, Tsakouridis, C-145/09, EU:C:2010:708, Rn. 26).

    Schließlich verstärkt bei Unionsbürgern, die ihren Aufenthalt in den letzten zehn Jahren im Aufnahmemitgliedstaat gehabt haben, Art. 28 Abs. 3 Buchst. a der Richtlinie 2004/38 den Schutz vor Ausweisungsmaßnahmen erheblich, indem er vorsieht, dass solche Maßnahmen nicht verfügt werden dürfen, es sei denn, die Entscheidung beruht auf "zwingenden Gründen der öffentlichen Sicherheit, die von den Mitgliedstaaten festgelegt wurden" (Urteil vom 23. November 2010, Tsakouridis, C-145/09, EU:C:2010:708, Rn. 28).

    Wie der Generalanwalt in den Nrn. 57 und 58 seiner Schlussanträge festgestellt hat, kann aber ein Unionsbürger, der in Ermangelung des Rechts auf Daueraufenthalt möglicherweise ausgewiesen werden kann, wenn er Sozialhilfeleistungen unangemessen in Anspruch nimmt, nicht zugleich den erheblich verstärkten Schutz des Art. 28 Abs. 3 Buchst. a der Richtlinie 2004/38 genießen, der seine Ausweisung nur aus "zwingenden Gründen" der öffentlichen Sicherheit zulassen würde, womit, wie im 24. Erwägungsgrund dieser Richtlinie erläutert, auf "außergewöhnliche Umstände" verwiesen wird (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 23. November 2010, Tsakouridis, C-145/09, EU:C:2010:708, Rn. 40).

    Insoweit trifft zwar erstens zu, dass die Erwägungsgründe 23 und 24 der Richtlinie 2004/38 einen besonderen Schutz für diejenigen Personen vorsehen, die vollständig in den Aufnahmemitgliedstaat integriert sind, insbesondere in Fällen, in denen sie dort geboren sind und dort ihr ganzes Leben lang ihren Aufenthalt gehabt haben, doch ist das entscheidende Kriterium für die Gewährung des durch Art. 28 Abs. 3 Buchst. a der Richtlinie 2004/38 verbürgten verstärkten Schutzes nichtsdestoweniger, ob sich der Unionsbürger, der im Aufnahmemitgliedstaat über ein Recht auf Daueraufenthalt im Sinne von Art. 16 und Art. 28 Abs. 2 dieser Richtlinie verfügt, wie von besagtem Art. 28 Abs. 3 gefordert, in den letzten zehn Jahren vor der Ausweisungsverfügung in diesem Mitgliedstaat aufgehalten hat (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 23. November 2010, Tsakouridis, C-145/09, EU:C:2010:708, Rn. 31, und vom 16. Januar 2014, G., C-400/12, EU:C:2014:9, Rn. 23).

    In dieser Hinsicht ist jedoch auch darauf hinzuweisen, dass Art. 28 Abs. 3 Buchst. a der Richtlinie 2004/38 so zwar den Genuss des darin vorgesehenen verstärkten Schutzes vor Ausweisung von der Anwesenheit des Betroffenen im Hoheitsgebiet des fraglichen Mitgliedstaats in den letzten zehn Jahren vor der Ausweisung abhängig macht, sich aber daraus nichts zu der Frage ergibt, welche Umstände eine Unterbrechung dieser Aufenthaltsdauer von zehn Jahren bewirken können, die für den Erwerb des Rechts auf verstärkten Ausweisungsschutz erforderlich ist (Urteil vom 23. November 2010, Tsakouridis, C-145/09, EU:C:2010:708, Rn. 29).

    Der Gerichtshof hat so entschieden, dass hinsichtlich der Frage, inwieweit Abwesenheiten vom Hoheitsgebiet des Aufnahmemitgliedstaats in dem in Art. 28 Abs. 3 Buchst. a der Richtlinie 2004/38 genannten Zeitraum den Betroffenen daran hindern, in den Genuss des verstärkten Schutzes zu kommen, eine umfassende Beurteilung der Situation des Betroffenen jeweils zu dem genauen Zeitpunkt vorzunehmen ist, zu dem sich die Frage der Ausweisung stellt (Urteil vom 23. November 2010, Tsakouridis, C-145/09, EU:C:2010:708, Rn. 32).

    Zu prüfen ist nämlich, ob die fraglichen Abwesenheiten bedeuten, dass sich der Mittelpunkt der persönlichen, familiären oder beruflichen Interessen des Betroffenen in einen anderen Staat verlagert hat (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 23. November 2010, Tsakouridis, C-145/09, EU:C:2010:708, Rn. 33).

    In letzterer Hinsicht ist auch zu berücksichtigen, dass, wie vom Gerichtshof bereits festgestellt, die Resozialisierung des Unionsbürgers in dem Staat, in den er vollständig integriert ist, nicht nur im Interesse dieses Staates, sondern auch im Interesse der Europäischen Union insgesamt liegt (Urteil vom 23. November 2010, Tsakouridis, C-145/09, EU:C:2010:708, Rn. 50).

  • EuGH, 16.01.2014 - C-400/12

    G - Vorabentscheidungsersuchen - Richtlinie 2004/38/EG - Art. 28 Abs. 3 Buchst. a

    Auszug aus EuGH, 17.04.2018 - C-316/16
    Viertens verweist das vorlegende Gericht auf Rn. 35 des Urteils des Gerichtshofs vom 16. Januar 2014, G. (C-400/12, EU:C:2014:9).

    Das Verfahren wurde zweimal bis zur Entscheidung über andere Rechtssachen ausgesetzt, darunter die Ausgangsverfahren der Vorlageverfahren, in denen die Urteile vom 16. Januar 2014, 0nuekwere (C-378/12, EU:C:2014:13) und G. (C-400/12, EU:C:2014:9), ergingen.

    Für den Fall, dass dem nicht so sein sollte, weist das vorlegende Gericht im Übrigen darauf hin, dass der vor der Ausweisungsverfügung liegende Zehnjahreszeitraum im Sinne des Art. 28 Abs. 3 Buchst. a der Richtlinie 2004/38 nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs nur "grundsätzlich" ununterbrochen gewesen sein müsse (Urteil vom 16. Januar 2014, G., C-400/12, EU:C:2014:9, Rn. 34).

    Was den Umstand betreffe, dass das Band der Integration zum Aufnahmemitgliedstaat Gegenstand einer umfassenden Beurteilung sein müsse, um in diesem Kontext zu ermitteln, ob es bestehe oder abgerissen sei (Urteil vom 16. Januar 2014, G., C-400/12, EU:C:2014:9, Rn. 36 und 37), so seien die Bedeutung und die Wirkungen dieser Beurteilung ebenfalls noch nicht hinreichend geklärt.

    Insoweit trifft zwar erstens zu, dass die Erwägungsgründe 23 und 24 der Richtlinie 2004/38 einen besonderen Schutz für diejenigen Personen vorsehen, die vollständig in den Aufnahmemitgliedstaat integriert sind, insbesondere in Fällen, in denen sie dort geboren sind und dort ihr ganzes Leben lang ihren Aufenthalt gehabt haben, doch ist das entscheidende Kriterium für die Gewährung des durch Art. 28 Abs. 3 Buchst. a der Richtlinie 2004/38 verbürgten verstärkten Schutzes nichtsdestoweniger, ob sich der Unionsbürger, der im Aufnahmemitgliedstaat über ein Recht auf Daueraufenthalt im Sinne von Art. 16 und Art. 28 Abs. 2 dieser Richtlinie verfügt, wie von besagtem Art. 28 Abs. 3 gefordert, in den letzten zehn Jahren vor der Ausweisungsverfügung in diesem Mitgliedstaat aufgehalten hat (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 23. November 2010, Tsakouridis, C-145/09, EU:C:2010:708, Rn. 31, und vom 16. Januar 2014, G., C-400/12, EU:C:2014:9, Rn. 23).

    Daraus folgt insbesondere, dass der für die Gewährung des verstärkten Schutzes gemäß Art. 28 Abs. 3 Buchst. a der Richtlinie 2004/38 erforderliche Aufenthalt von zehn Jahren vom Zeitpunkt der Verfügung der Ausweisung der betreffenden Person an zurückzurechnen ist (Urteil vom 16. Januar 2014, G., C-400/12, EU:C:2014:9, Rn. 24).

    Zweitens ergibt sich aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs, dass dieser Aufenthaltszeitraum von zehn Jahren grundsätzlich ununterbrochen gewesen sein muss (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 16. Januar 2014, G., C-400/12, EU:C:2014:9, Rn. 27).

    Im Rahmen dieser umfassenden Beurteilung sind die Zeiträume der Verbüßung einer Haftstrafe zusammen mit allen anderen Anhaltspunkten zu berücksichtigen, die die Gesamtheit der im Einzelfall relevanten Gesichtspunkte ausmachen, wozu gegebenenfalls der Umstand zählt, dass der Betroffene in den letzten zehn Jahren vor seiner Inhaftierung seinen Aufenthalt im Aufnahmemitgliedstaat hatte (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 16. Januar 2014, G., C-400/12, EU:C:2014:9, Rn. 33 bis 38).

  • EuGH, 21.12.2011 - C-424/10

    Der Erwerb des Rechts auf Daueraufenthalt wird nur durch einen Aufenthalt

    Auszug aus EuGH, 17.04.2018 - C-316/16
    Als Erstes ist darauf hinzuweisen, dass die Richtlinie 2004/38 hinsichtlich des Aufenthaltsrechts im Aufnahmemitgliedstaat ein abgestuftes System vorgesehen hat, das unter Übernahme im Wesentlichen der Stufen und Bedingungen, die in den vor dem Erlass dieser Richtlinie bestehenden einzelnen Instrumenten des Unionsrechts vorgesehen waren, sowie der zuvor ergangenen Rechtsprechung im Recht auf Daueraufenthalt mündet (Urteil vom 21. Dezember 2011, Ziolkowski und Szeja, C-424/10 und C-425/10, EU:C:2011:866, Rn. 38).

    Erstens nämlich beschränkt Art. 6 der Richtlinie 2004/38 für Aufenthalte bis zu drei Monaten die für das Aufenthaltsrecht geltenden Bedingungen oder Formalitäten auf das Erfordernis des Besitzes eines gültigen Personalausweises oder Reisepasses und erhält Art. 14 Abs. 1 dieser Richtlinie das Aufenthaltsrecht für Unionsbürger und ihre Familienangehörigen aufrecht, solange sie die Sozialhilfeleistungen des Aufnahmemitgliedstaats nicht unangemessen in Anspruch nehmen (Urteil vom 21. Dezember 2011, Ziolkowski und Szeja, C-424/10 und C-425/10, EU:C:2011:866, Rn. 39).

    Insbesondere ist dem zehnten Erwägungsgrund der Richtlinie zu entnehmen, dass diese Voraussetzungen u. a. verhindern sollen, dass die betreffenden Personen die Sozialhilfeleistungen des Aufnahmemitgliedstaats unangemessen in Anspruch nehmen (Urteil vom 21. Dezember 2011, Ziolkowski und Szeja, C-424/10 und C-425/10, EU:C:2011:866, Rn. 40).

    Wie im 18. Erwägungsgrund dieser Richtlinie ausgeführt, soll das einmal erlangte Recht auf Daueraufenthalt, um ein wirksames Instrument für die Integration in die Gesellschaft dieses Staates darzustellen, keinen Bedingungen unterworfen sein (Urteil vom 21. Dezember 2011, Ziolkowski und Szeja, C-424/10 und C-425/10, EU:C:2011:866, Rn. 41).

    Was den Begriff des rechtmäßigen Aufenthalts anbelangt, den die Wendung "der sich rechtmäßig ... aufgehalten hat" in Art. 16 Abs. 1 der Richtlinie 2004/38 impliziert, so ist darunter ein Aufenthalt zu verstehen, der im Einklang mit den in dieser Richtlinie vorgesehenen Voraussetzungen, insbesondere denjenigen, die in deren Art. 7 Abs. 1 angeführt sind, steht (Urteil vom 21. Dezember 2011, Ziolkowski und Szeja, C-424/10 und C-425/10, EU:C:2011:866, Rn. 46).

  • Generalanwalt beim EuGH, 24.10.2017 - C-316/16

    Nach Ansicht von Generalanwalt Szpunar ist der Erwerb eines Rechts auf

    Auszug aus EuGH, 17.04.2018 - C-316/16
    In den verbundenen Rechtssachen C-316/16 und C-424/16.

    Franco Vomero (C-424/16).

    Nach alledem ist auf die erste Frage in der Rechtssache C-424/16 zu antworten, dass Art. 28 Abs. 3 Buchst. a der Richtlinie 2004/38 dahin auszulegen ist, dass der darin vorgesehene Schutz vor Ausweisung an die Voraussetzung geknüpft ist, dass der Betroffene über ein Recht auf Daueraufenthalt im Sinne von Art. 16 und von Art. 28 Abs. 2 dieser Richtlinie verfügt.

  • EuGH, 08.12.2011 - C-371/08

    Ziebell - Assoziierungsabkommen EWG-Türkei - Freizügigkeit der Arbeitnehmer -

    Auszug aus EuGH, 17.04.2018 - C-316/16
    Aus diesem Grund wird mit der Richtlinie 2004/38, wie aus ihrem 24. Erwägungsgrund hervorgeht, eine auf das Maß der Integration der betroffenen Personen im Aufnahmemitgliedstaat gestützte Regelung zum Schutz vor Ausweisungsmaßnahmen geschaffen, so dass der Schutz der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen vor Ausweisung umso stärker ist, je besser sie in den Aufnahmemitgliedstaat integriert sind (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 23. November 2010, Tsakouridis, C-145/09, EU:C:2010:708, Rn. 25, und vom 8. Dezember 2011, Ziebell, C-371/08, EU:C:2011:809, Rn. 70).

    Dies ist vor allem dann der Fall, wenn ein längerer Zeitraum zwischen dem Erlass der Ausweisungsverfügung und der Beurteilung dieser Verfügung durch das zuständige Gericht liegt (vgl. entsprechend Urteile vom 29. April 2004, 0rfanopoulos und Oliveri, C-482/01 und C-493/01, EU:C:2004:262, Rn. 82, und vom 8. Dezember 2011, Ziebell, C-371/08, EU:C:2011:809, Rn. 84).

  • EuGH, 22.05.2012 - C-348/09

    Straftaten im Bereich besonders schwerer Kriminalität, die im Vertrag über die

    Auszug aus EuGH, 17.04.2018 - C-316/16
    Es ist nämlich insbesondere darauf hinzuweisen, dass Art. 27 Abs. 2 Unterabs. 2 der Richtlinie 2004/38 für jede Ausweisungsverfügung allgemein die Voraussetzung aufstellt, dass das persönliche Verhalten des Betroffenen eine tatsächliche und gegenwärtige Gefahr darstellt, die ein Grundinteresse der Gesellschaft oder des Aufnahmemitgliedstaats berührt (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 22. Mai 2012, I, C-348/09, EU:C:2012:300, Rn. 30, und vom 13. Juli 2017, E, C-193/16, EU:C:2017:542, Rn. 23).

    Ferner müssen die Mitgliedstaaten, wenn eine Ausweisungsverfügung als Strafe oder als Nebenstrafe zu einer Freiheitsstrafe ergeht, aber mehr als zwei Jahre nach ihrem Erlass vollzogen wird, nach Art. 33 Abs. 2 der Richtlinie 2004/38 ausdrücklich überprüfen, ob von dem Betroffenen eine gegenwärtige und tatsächliche Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit ausgeht, und beurteilen, ob seit dem Erlass der Ausweisungsverfügung eine materielle Änderung der Umstände eingetreten ist (Urteil vom 22. Mai 2012, I, C-348/09, EU:C:2012:300, Rn. 31).

  • EuGH, 29.04.2004 - C-482/01

    Orfanopoulos

    Auszug aus EuGH, 17.04.2018 - C-316/16
    Dies ist vor allem dann der Fall, wenn ein längerer Zeitraum zwischen dem Erlass der Ausweisungsverfügung und der Beurteilung dieser Verfügung durch das zuständige Gericht liegt (vgl. entsprechend Urteile vom 29. April 2004, 0rfanopoulos und Oliveri, C-482/01 und C-493/01, EU:C:2004:262, Rn. 82, und vom 8. Dezember 2011, Ziebell, C-371/08, EU:C:2011:809, Rn. 84).
  • EuGH, 13.07.2017 - C-193/16

    E - Vorlage zur Vorabentscheidung - Unionsbürgerschaft - Recht, sich im

    Auszug aus EuGH, 17.04.2018 - C-316/16
    Es ist nämlich insbesondere darauf hinzuweisen, dass Art. 27 Abs. 2 Unterabs. 2 der Richtlinie 2004/38 für jede Ausweisungsverfügung allgemein die Voraussetzung aufstellt, dass das persönliche Verhalten des Betroffenen eine tatsächliche und gegenwärtige Gefahr darstellt, die ein Grundinteresse der Gesellschaft oder des Aufnahmemitgliedstaats berührt (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 22. Mai 2012, I, C-348/09, EU:C:2012:300, Rn. 30, und vom 13. Juli 2017, E, C-193/16, EU:C:2017:542, Rn. 23).
  • EuGH, 07.10.2010 - C-162/09

    Lassal - Vorabentscheidungsersuchen - Freizügigkeit - Richtlinie 2004/38/EG -

    Auszug aus EuGH, 17.04.2018 - C-316/16
    Der Supreme Court of the United Kingdom (Oberster Gerichtshof des Vereinigten Königreichs) ist unter Berufung auf die Urteile vom 7. Oktober 2010, Lassal (C-162/09, EU:C:2010:592), vom 21. Juli 2011, Dias (C-325/09, EU:C:2011:498), und vom 16. Januar 2014, 0nuekwere (C-378/12, EU:C:2014:13), der Ansicht, dass Herr Vomero bei Ergehen der Ausweisungsverfügung kein Recht auf Daueraufenthalt gemäß Art. 16 Abs. 1 der Richtlinie 2004/38 erworben gehabt habe, da ein solches von Rechts wegen vor dem 30. April 2006, dem Datum des Ablaufs der Frist zur Umsetzung dieser Richtlinie, nicht habe erworben werden können und außerdem unstreitig sei, dass Herr Vomero zu diesem Zeitpunkt seit mehr als fünf Jahren inhaftiert gewesen sei, dass er danach noch zwei weitere Monate in Haft verbracht habe und dass er, als die Ausweisungsverfügung ergangen sei, erst seit weniger als neun Monaten auf freiem Fuß gewesen sei.
  • EuGH, 21.07.2011 - C-325/09

    Dias - Freizügigkeit - Richtlinie 2004/38/EG - Art. 16 - Recht auf

  • VG Sigmaringen, 06.07.2022 - 8 K 1689/20

    Vorliegen zwingender Gründe der öffentlichen Sicherheit i.S.v. § 6 Abs. 5 Satz 1

    Der Betroffene muss während einer Aufenthaltszeit von mindestens fünf Jahren ununterbrochen die Freizügigkeitsvoraussetzungen des Art. 7 Abs. 1 RL 2004/38/EG erfüllt haben (EuGH, Urteil vom 02. Mai 2018 < K. gegen Staatssecretaris van Veiligheid en Justitie und H.F. gegen Belgischen Staat >, Az. C 331/16, Rn. 73 f.; EuGH, Urteil vom 17. April 2018 , Az. C-316/16 und C-424/16, Rn. 59; EuGH, Urteil vom 21. Dezember 2011 , Az. C-424/10, Rn. 46).

    b) Grundsätzlich muss der gem. § 6 Abs. 5 Satz 1 FreizügG/EU erforderliche Aufenthalt des Unionsbürgers im Bundesgebiet in den letzten zehn Jahren vor Erlass des angefochtenen Bescheides über die Verlustfeststellung ununterbrochen sein (EuGH, Urteil vom 17. April 2018 , Az. C-316/16 und C-424/16, Rn. 66; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 17. Mai 2021, Az. 11 S 800/19, juris Rn. 109), was beim Kläger auch der Fall ist, da er sich bereits seit dem Jahr 1990 ununterbrochen rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält.

    Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union unterbrechen jedoch Zeiträume der Verbüßung einer Haftstrafe grundsätzlich die Kontinuität des Aufenthalts im Sinne von Art. 28 Abs. 3 a) RL 2004/38/EG (EuGH, Urteil vom 17. April 2018, Az. C-316/16 und C424/16, juris Rn. 70).

    Der maßgebliche Zeitpunkt für diese umfassende Beurteilung ist der Zeitpunkt, zu dem die ursprüngliche Ausweisungsverfügung ergangen ist (EuGH, Urteil vom 17. April 2018, Az. C-316/16 und C424/16, juris Rn. 95; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 17. Mai 2021, Az. 11 S 800/19, juris Rn. 102).

    Ebenfalls zu berücksichtigen ist gegebenenfalls der Umstand, dass der Betroffene in den letzten 10 Jahren vor seiner Inhaftierung seinen Aufenthalt im Aufnahmemitgliedstaat hatte (EuGH, Urteil vom 17. April 2018, Az. C-316/16 und C-424/16, juris Rn. 70, 83).

    Je fester die Integrationsbande zum Aufnahmemitgliedstaat, insbesondere in gesellschaftlicher, kultureller und familiärer Hinsicht, sind, umso geringer ist die Wahrscheinlichkeit, dass eine Verbüßung einer Freiheitsstrafe zu einem Abreißen der Integrationsbande und damit zu einer Diskontinuität des Aufenthalts von zehn Jahren im Sinne des Art. 28 Abs. 3 a) der Richtlinie 2004/38 geführt haben kann (EuGH, Urteil vom 17. April 2018, Az. C-316/16 und C-424/16, juris Rn. 72).

    Sein Verhalten während der Haft kann wiederum dazu beitragen, dass eine solche Entfremdung verstärkt wird, oder aber im Gegenteil dazu, dass im Hinblick auf die baldige Wiedereingliederung des Betroffenen in die Gesellschaft des Aufnahmemitgliedstaats zuvor zu diesem geknüpfte Integrationsbande aufrechterhalten oder wiederhergestellt werden (EuGH, Urteil vom 17. April 2018, Az. C-316/16 und C424/16, juris Rn. 74).

    Anderenfalls würde dieser Bestimmung weitgehend ihre praktische Wirksamkeit genommen, da eine Ausweisung zumeist gerade wegen des Verhaltens des Betroffenen verfügt wird, welches zu seiner Verurteilung und zum Freiheitsentzug geführt hat (EuGH, Urteil vom 17. April 2018, Az. C316/16 und C-424/16, juris Rn. 71).

    Zudem würde die Annahme der Unterbrechung des zehnjährigen Aufenthalts durch die Haft aufgrund der Tat, wegen der die Ausweisungsverfügung ergangen ist, je nach dem Zeitpunkt des Ergehens der Ausweisungsverfügung zu beliebigen oder der Gleichheit abträglichen Ergebnissen führen (EuGH, Urteil vom 17. April 2018, Az. C-316/16 und C-424/16, juris Rn. 76).

  • BVerwG, 16.12.2021 - 1 C 60.20

    Verlust eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts erfordert ermessensgerechte

    Insbesondere die Gefahrenbeurteilung hat damit Umstände mit in den Blick zu nehmen, die erst nach Erlass der Verfügung eingetreten sind (EuGH, Urteile vom 17. April 2018 - C-316/16 und C-424/16 [ECLI:EU:C:2018:256], Vomero - juris Rn. 89 ff. und vom 29. April 2004 - C-482/01, C-493/01 [ECLI:EU:C:2004:262], Orfanopoulos und Oliveri - juris Rn. 82).

    Etwas anderes gilt für Tatbestandsmerkmale, die - wie die Voraussetzungen des gesteigerten Ausweisungsschutzes nach § 6 Abs. 4 und 5 FreizügG/EU - nach dem materiellen Recht bereits bei Verfügung der Verlustfeststellung vorliegen müssen (vgl. EuGH, Urteil vom 17. April 2018 - C-316/16 und C-424/16 - juris Rn. 84 ff.; VGH Mannheim, Urteil vom 16. Dezember 2020 - 11 S 955/19 -).

    Diese Schutzstufe baut auf der vorangegangenen auf und setzt deshalb ebenfalls den Erwerb eines Daueraufenthaltsrechts voraus (vgl. EuGH, Urteil vom 17. April 2018 - C-316/16 und C-424/16 - juris Rn. 60 f.).

  • VGH Baden-Württemberg, 17.05.2021 - 11 S 800/19

    Klage gegen Feststellung des Verlusts des Rechts auf Einreise und Aufenthalt;

    Für die gerichtliche Überprüfung der Rechtmäßigkeit einer Verlustfeststellung gemäß § 6 FreizügG/EU ist der Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung oder Entscheidung des Tatsachengerichts maßgeblich, soweit die nach dieser Bestimmung erforderliche Gefahrenprognose betroffen ist (VGH Bad.-Württ., Urteil vom 16.12.2020 - 11 S 955/19 -, juris Rn. 76; siehe dazu EuGH, Urteile vom 17.04.2018 - C-316/16 und C-424/16 -, Rn. 91 ff., und vom 29.04.2004 - C-482/01 und C-493/01 -, Rn. 79 ff.; Bay. VGH, Beschluss vom 23.07.2020 - 10 ZB 20.1171 -, juris Rn. 11; siehe auch BVerwG, Urteile vom 25.03.2015 - 1 C 18.14 -, juris Rn. 10, vom 04.10.2012 - 1 C 13.11 -, juris Rn. 16, und vom 03.08.2004 - 1 C 30.02 -, juris Rn. 28).

    Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union ist für die Frage, ob eine Person ihren "Aufenthalt in den letzten zehn Jahren im Aufnahmemitgliedstaat" im Sinne des § 6 Abs. 5 FreizügG/EU (Art. 28 Abs. 3 Buchst. a RL 2004/38/EG) gehabt hat, auf den Zeitpunkt abzustellen, zu dem die ursprüngliche Ausweisungsverfügung ergangen ist (EuGH, Urteil vom 17.04.2018  - C-316/16 und C-424/16 -, Rn. 95; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 16.12.2020 - 11 S 955/19 -, juris Rn. 76; siehe auch Beschluss vom 21.11.2018 - 11 S 2019/18 -, juris Rn. 7).

    Da dieses Schutzniveau nur ein Unionsbürger erlangt, der im Vorfeld die Voraussetzungen für die Entstehung eines Daueraufenthaltsrechts gemäß § 4a FreizügG/EU (Art. 16 RL 2004/38/EG) erfüllt und damit in den Genuss des Schutzniveaus gemäß § 6 Abs. 4 FreizügG/EU (Art. 28 Abs. 2 RL 2004/38/EG) kommt (EuGH, Urteile vom 02.05.2018 - C-331/16 und C-355/16 -, Rn. 73 ff., und vom 17.04.2018 - C-316/16 und C-424/16 -, Rn. 40 ff.), sind auch der Bestand eines Daueraufenthaltsrechts und die damit verbundenen Gewährleistungen des § 6 Abs. 4 FreizügG/EU zum Zeitpunkt des Erlasses der Verlustfeststellung zu beurteilen (vgl. Kurzidem, in: Kluth/Heusch, BeckOK AuslR, 29. Ed. 01.01.2021, § 6 FreizügG/EU Rn. 17).

    Der Betroffene muss während einer Aufenthaltszeit von mindestens fünf Jahren ununterbrochen die Freizügigkeitsvoraussetzungen des Art. 7 Abs. 1 RL 2004/38/EG erfüllt haben (EuGH, Urteile vom 02.05.2018 < K. gegen Staatssecretaris van Veiligheid en Justitie und H.F. gegen Belgischen Staat > - C 331/16 -, Rn. 73 f., vom 17.04.2018 - C-316/16 und C-424/16 -, Rn. 59 , und vom 21.12.2011 - C-424/10 -, Rn. 46).

    Dieser Aufenthalt muss ununterbrochen sein (EuGH, Urteile vom 17.04.2018 - C-316/16 und C-424/16 -, Rn. 66, und vom 16.01.2014 - C-400/12 -, Rn. 27).

  • EuGH, 22.01.2020 - C-32/19

    Pensionsversicherungsanstalt (Cessation d'activité après l'âge du départ à la

    Als Zweites ist darauf hinzuweisen, dass die Richtlinie 2004/38 hinsichtlich des Aufenthaltsrechts im Aufnahmemitgliedstaat ein abgestuftes System vorgesehen hat, das unter Übernahme im Wesentlichen der Stufen und Bedingungen, die in den vor dem Erlass dieser Richtlinie bestehenden einzelnen Instrumenten des Unionsrechts vorgesehen waren, sowie der zuvor ergangenen Rechtsprechung im Recht auf Daueraufenthalt mündet (Urteil vom 17. April 2018, B und Vomero, C-316/16 und C-424/16, EU:C:2018:256, Rn. 51 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    Zunächst nämlich beschränkt Art. 6 dieser Richtlinie für Aufenthalte bis zu drei Monaten die für das Aufenthaltsrecht geltenden Bedingungen oder Formalitäten auf das Erfordernis des Besitzes eines gültigen Personalausweises oder Reisepasses und erhält Art. 14 Abs. 1 dieser Richtlinie das Aufenthaltsrecht für Unionsbürger und ihre Familienangehörigen aufrecht, solange sie die Sozialhilfeleistungen des Aufnahmemitgliedstaats nicht unangemessen in Anspruch nehmen (Urteil vom 17. April 2018, B und Vomero, C-316/16 und C-424/16, EU:C:2018:256, Rn. 52 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    Insbesondere ist dem zehnten Erwägungsgrund der Richtlinie zu entnehmen, dass diese Voraussetzungen u. a. verhindern sollen, dass die betreffenden Personen die Sozialhilfeleistungen des Aufnahmemitgliedstaats unangemessen in Anspruch nehmen (Urteil vom 17 . April 2018, B und Vomero, C-316/16 und C-424/16, EU:C:2018:256, Rn. 53 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    Wie im 18. Erwägungsgrund dieser Richtlinie ausgeführt, soll das einmal erlangte Recht auf Daueraufenthalt, um ein wirksames Instrument für die Integration in die Gesellschaft dieses Staates darzustellen, keinen Bedingungen unterworfen sein (Urteil vom 17 . April 2018, B und Vomero, C-316/16 und C-424/16, EU:C:2018:256, Rn. 54 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    In diesem Zusammenhang ist darauf zu verweisen, dass, wie im 17. Erwägungsgrund der Richtlinie 2004/38 hervorgehoben wird, das Recht auf Daueraufenthalt entscheidend zum sozialen Zusammenhalt beiträgt und mit dieser Richtlinie vorgesehen wurde, um das Gefühl der Unionsbürgerschaft zu verstärken, weshalb der Unionsgesetzgeber die Erlangung eines Daueraufenthaltsrechts nach Art. 16 Abs. 1 dieser Richtlinie von der Integration des Unionsbürgers im Aufnahmemitgliedstaat abhängig gemacht hat (Urteil vom 17. April 2018, B und Vomero, C-316/16 und C-424/16, EU:C:2018:256, Rn. 57 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    Wie vom Gerichtshof bereits befunden, beruht die Integration, von der der Erwerb des Daueraufenthaltsrechts nach Art. 16 Abs. 1 der Richtlinie 2004/38 geleitet ist, nicht nur auf territorialen und zeitlichen Umständen, sondern auch auf qualitativen Elementen im Zusammenhang mit dem Grad der Integration im Aufnahmemitgliedstaat (Urteil vom 17. April 2018, B und Vomero, C-316/16 und C-424/16, EU:C:2018:256, Rn. 58 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

  • VG Aachen, 27.10.2022 - 8 K 3635/19

    Verlustfeststellung; Zuständigkeit bei Haftfällen; Anhörung nur auf deutsch;

    Die Verlustfeststellung ist nach der für die verwaltungsgerichtliche Beurteilung grundsätzlich maßgeblichen Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der (letzten) mündlichen Verhandlung des Tatsachengerichts, vgl. Europäischer Gerichtshof (EuGH), Urteil vom 17. April 2018 - C-316/16 und C-424/16 (Vomero) -, juris, Rn. 89 ff.; BVerwG, Urteil vom 16. Dezember 2021 - 1 C 60.20 -, juris, Rn. 15, rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

    aa) Zwar spricht alles dafür, dass dem Kläger im insoweit maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses der Ordnungsverfügung (28. November 2019), vgl. EuGH, Urteil vom 17. April 2018 - C-316/16 und C-424/16 (Vomero) -, juris, Rn. 87 ff.; BVerwG, Urteil vom 16. Dezember 2021 - 1 C 60.20 -, juris, Rn. 34, kein Freizügigkeitsrecht nach § 2 Abs. 1 FreizügG/EU (mehr) zugestanden hat.

    Der Kläger hatte bei Erlass der Ordnungsverfügung auch noch kein Daueraufenthaltsrecht nach der - hier allein in Betracht kommenden - Vorschrift des § 4a Abs. 1 Satz 1 FreizügG/EU erworben, da er sich - nach den vorstehenden Ausführungen - noch nicht seit fünf Jahren ständig rechtmäßig, d.h. aufgrund eines Freizügigkeitsrechts nach § 2 Abs. 1 FreizügG/EU, vgl. hierzu: BVerwG, Urteile vom 31. Mai 2012 - 10 C 8.12 -, juris, Rn. 16 und vom 16. Juli 2015 - 1 C 22.14 -, juris, Rn. 17; EuGH, Urteil vom 18. April 2018 - C-316/16 und C-424/16 -, (B. und Vomero), curia, Rn. 59, im Bundesgebiet aufhielt.

    vgl. EuGH, Urteile vom 16. Januar 2014 - C-400/12, (G.) -, curia, Rn. 32 ff., und vom 18. April 2018 - C-316/16 und C-424/16 -, (B. und Vomero), curia, Rn. 70 ff.

    vgl. zu Letzterem: EuGH, Urteil vom 17. April 2018, C-316/16 und C-424/16 (B. und Vomero), curia, Rn. 56.

  • VGH Bayern, 27.09.2022 - 10 B 22.263

    Erfolglose Klage gegen die Feststellung des Verlusts des Rechs auf Einreise und

    Gemessen an den Vorgaben der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH, U.v. 17.4.2018 - C-316/16 und C-424/17 - juris) sei ein solches Abreißen der Integrationsbande durch die Haft im Zeitpunkt der Verlustfeststellung nicht festzustellen.

    Etwas anderes gilt jedoch für Tatbestandsmerkmale, die - wie die Voraussetzungen des gesteigerten Ausweisungsschutzes nach § 6 Abs. 4 und 5 FreizügG/EU - nach dem materiellen Recht bereits bei der Verfügung der Verlustfeststellung vorliegen müssen (BVerwG, U.v. 16.12.2021 - 1 C 60.20 - juris Rn. 15 unter Verweis auf EuGH, U.v. 17.4.2018 - C-316/16 und C-424/16 - juris Rn. 84 ff.; vgl. nachfolgend 1.3.).

    Somit hat der Kläger ab März 2007 ein Daueraufenthaltsrecht erworben, das - soweit es einmal erlangt worden ist - keinen weiteren Bedingungen unterworfen ist (vgl. EuGH, U.v. 17.4.2018 - C-316/16 u.a. - Rn. 54 m.w.N.).

    Ausgehend von der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) zu Art. 28 Abs. 3 Buchst. a) der RL 2004/38/EG ist der Aufenthaltszeitraum von zehn Jahren vom Zeitpunkt der Verfügung der Ausweisung des Betroffenen an zurückzurechnen und muss grundsätzlich ununterbrochen gewesen sein (EuGH, U.v. 16.1.2014 - C-400/12, Secretary of State for the Home Department gegen M. G. - juris Rn. 28; U.v. 17.4.2018 - C-316/16 u. C-424/16, B und Vomero - juris Rn. 65 f.).

    Art. 28 Abs. 3 Buchst. a der RL 2004/38 ist nach dieser Rechtsprechung weiter dahin auszulegen, dass ein Zeitraum der Verbüßung einer Freiheitsstrafe durch den Betroffenen grundsätzlich geeignet ist, die Kontinuität des Aufenthalts im Sinne dieser Bestimmung zu unterbrechen und sich damit auf die Gewährung des dort vorgesehenen verstärkten Schutzes auch in dem Fall auszuwirken, dass sich diese Person vor dem Freiheitsentzug zehn Jahre lang im Aufnahmemitgliedstaat aufgehalten hat (EuGH, U.v. 16.1.2014 - C-400/12 - juris Rn. 38; U.v. 17.4.2018 - C-316/16 u. C-424/16 - juris Rn. 70).

    Ein solches Verständnis hätte auch zur Folge, dass dieser Bestimmung weitgehend ihre praktische Wirksamkeit genommen würde, da eine Ausweisung zumeist gerade wegen des Verhaltens des Betroffenen verfügt werden wird, das zu seiner Verurteilung und zum Freiheitsentzug geführt hat (EuGH, U.v. 17.4.2018 - C-316/16 u. C-424/16 - juris Rn. 70/71).

  • Generalanwalt beim EuGH, 27.02.2020 - C-754/18

    Ryanair Designated Activity Company

    Vgl. u. a. Urteile vom 21. Dezember 2011, Ziolkowski und Szeja (C-424/10 und C-425/10, EU:C:2011:866,-316/16 und C-424/16, EU:C:2018:256.

    Vgl. Urteile vom 21. Dezember 2011, Ziolkowski und Szeja (C-424/10 und C-425/10, EU:C:2011:866, Rn. 40), sowie vom 17. April 2018, B und Vomero (C-316/16 und C-424/16, EU:C:2018:256, Rn. 53).

    40 Vgl. insbesondere Urteile vom 21. Dezember 2011, Ziolkowski und Szeja (C-424/10 und C-425/10, EU:C:2011:866-316/16 und C-424/16, EU:C:2018:256.

    44 Vgl. Urteile vom 21. Dezember 2011, Ziolkowski und Szeja (C-424/10 und C-425/10, EU:C:2011:866-378/12, EU:C:2014:13-316/16 und C-424/16, EU:C:2018:256.

  • VGH Bayern, 12.12.2019 - 10 ZB 19.2195

    Verlust des Freizügigkeitsrechts

    Bei dieser Prüfung ist das Verwaltungsgericht zu Recht davon ausgegangen, dass Zeiträume, in denen der Unionsbürger im Aufnahmemitgliedstaat eine Freiheitsstrafe verbüßt (hat), nicht für die Zwecke des Erwerbs des Daueraufenthaltsrechts berücksichtigt werden können, weil der Unionsgesetzgeber die Erlangung eines Daueraufenthaltsrechts nach Art. 16 Abs. 1 RL 2004/38/EU von der Integration des Unionsbürgers in den Aufnahmemitgliedstaat abhängig macht, diese Integration nicht nur auf territorialen und zeitlichen Faktoren, sondern auch auf qualitativen Elementen im Zusammenhang mit dem Grad der Integration im Aufnahmemitgliedstaat beruht, und die Verhängung einer Freiheitsstrafe ohne Bewährung durch ein nationales Gericht dazu angetan ist, deutlich zu machen, dass der Betroffene die von der Gesellschaft des Aufnahmemitgliedstaates in dessen Strafrecht zum Ausdruck gebrachten Werte nicht beachtet, so dass die Berücksichtigung von Zeiträumen der Verbüßung einer Freiheitsstrafe für die Zwecke des Erwerbs eines Daueraufenthaltsrechts dem mit der Einführung dieses Aufenthaltsrechts verfolgten Ziel eindeutig zuwider laufen würde (vgl. EuGH, U.v. 16.1.2014 - Onuekwere, C-378/12 - juris Rn. 25 und 26; U.v. 16.1.2014 - M.G., C-400/12 - juris Rn. 31 f.; U.v. 17.4.2018 - C-316/16 u.a. - juris Rn. 58 f.; BayVGH, B.v. 18.3.2015 - 10 C 14.2655 - juris Rn. 23).

    Ein Unionsbürger, der die qualitativen Elemente im Zusammenhang mit dem Grad der Integration nicht erfüllt, kann auch nicht das Recht auf Daueraufenthalt erwerben und sich darum auch nicht auf den erhöhten Ausweisungsschutz berufen (vgl. EuGH, U.v. 17.4.2018 - C-316/16 u.a. - juris Rn. 57-60).

    Im Lichte dieser Auslegung des Begriffs des "rechtmäßigen Aufenthalts" und unter Berücksichtigung der Ausführungen des Generalanwalts in den Schlussanträgen in der Rechtssache C-378/12 (a.a.O.) hierzu ist eine Untersuchungshaft, die - wie vorliegend - in eine Strafhaft mündet, jedenfalls dazu angetan, deutlich zu machen, dass der Betroffene die von der Gesellschaft des Aufnahmemitgliedstaats in dessen Strafrecht zum Ausdruck gebrachten Werte nicht beachtet und es folglich an der für den Erwerb des Daueraufenthaltsrechts erforderlichen (qualitativen) Integration fehlt (vgl. EuGH, U.v. 7.10.2010 - Lassal, C-162/09 - juris Rn. 32 und 37; U.v. 16.1.2014 - Onuekwere, C-378/12 - juris Rn. 24; U.v. 17.4.2018 - C-316/16 u.a. - juris Rn. 60).

    Auch der Gerichtshof verwendet u.a. die Begriffe "Haft", "Haftstrafe", "Inhaftierung" und "Haftzeitraum" bei der Beurteilung der Frage des Abreißens einer Integrationsverbindung (vgl. U.v. 17.4.2018 - C-316/16 u.a. - juris Rn. 70 ff.).

  • EuGH, 02.05.2018 - C-331/16

    Die Erforderlichkeit einer Beschränkung der Freizügigkeit und des

    Zum Schutz nach Art. 28 Abs. 3 Buchst. a der Richtlinie 2004/38 ist darauf hinzuweisen, dass mit der Richtlinie eine auf dem Maß der Integration der betroffenen Personen im Aufnahmemitgliedstaat beruhende Regelung zum Schutz vor Ausweisungsmaßnahmen geschaffen wird, so dass die Garantien, die für Unionsbürger und ihre Familienangehörigen gegenüber einer Ausweisung bestehen, umso stärker sind, je besser sie in den Aufnahmemitgliedstaat integriert sind (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 23. November 2010, Tsakouridis, C-145/09, EU:C:2010:708, Rn. 25, und vom 17. April 2018, B und Vomero, C-316/16 und C-424/16, EU:C:2018:256, Rn. 44).

    28 Abs. 3 Buchst. a der Richtlinie 2004/38 ist, wie der Gerichtshof in seinem Urteil vom 17. April 2018, B und Vomero (C-316/16 und C-424/16, EU:C:2018:256, Rn. 61), entschieden hat, jedoch dahin auszulegen, dass der in dieser Bestimmung vorgesehene Schutz vor einer Ausweisung davon abhängt, dass der Betroffene über ein Recht auf Daueraufenthalt im Sinne von Art. 16 und Art. 28 Abs. 2 der Richtlinie verfügt.

  • VG Augsburg, 26.11.2021 - Au 1 K 21.1630

    Coronavirus, SARS-CoV-2, Abschiebung, Freiheitsstrafe, Einreise, Bescheid,

    Der Anwendung des § 6 Abs. 5 FreizügG/EU steht nicht der Umstand entgegen, wonach nach der neuesten Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für das Erlangen dieser Schutzstufe erforderlich ist, dass der Betroffene - hier der Kläger - ein Daueraufenthaltsrecht erworben hat (EuGH, U.v. 17.4.2018 - C-316/16, C-424/16 - NVwZ 2019, 47 (48, Rn. 49), so auch VG München, B.v. 11.3.2021 - M 10 K 19.1889 - BeckRS 2021, 22092 Rn. 34).

    Im Rahmen dieser umfassenden Beurteilung sind die Zeiträume der Verbüßung einer Haftstrafe zusammen mit allen anderen Anhaltspunkten zu berücksichtigen, die die Gesamtheit der im Einzelfall relevanten Gesichtspunkte ausmachen, wozu gegebenenfalls der Umstand zählt, dass der Betroffene in den letzten zehn Jahren vor seiner Inhaftierung seinen Aufenthalt im Aufnahmemitgliedstaat hatte (vgl. EuGH, aaO., NVwZ 2019, 47 (51, Rn. 83); dem folgend: BayVGH, B.v. 22.6.2021 - 19 ZB 18.104 - BeckRS 2021, 16301 Rn. 13).

    Zu diesen Gesichtspunkten gehören insbesondere die Stärke der vor der Inhaftierung des Betroffenen zum Aufnahmemitgliedstaat geknüpften Integrationsbande, die Art der die verhängte Haft begründenden Straftat und die Umstände ihrer Begehung sowie das Verhalten des Betroffenen während des Vollzugs (EuGH, aaO., NVwZ 2019, 47 (51, Rn. 83), dem folgend: BayVGH, B.v. 22.6.2021 a.a.O.).

    Aus Sicht des Gerichts spricht die vorgenannte Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs vor allem Situationen an, in welchen der Betroffene im maßgeblichen Zehn-Jahres-Zeitraum lediglich eine Freiheitsstrafe verbüßt hat (vgl. EuGH, aaO., NVwZ 2019, 47 (48, Rn. 63), hierzu auch Gerstner-Heck, in BeckOK Migrations- und Integrationsrecht, 9. Edition, Stand 15.10.2021, Rn. 16 zu § 6 FreizügG/EU).

  • VG Ansbach, 28.04.2020 - AN 5 K 19.02522

    Verlust des Freizügigkeitsrechts eines Unionsbürgers nach strafgerichtlicher

  • VGH Bayern, 07.12.2023 - 10 ZB 23.1550

    Verlustfeststellung wegen Unterbrechung der Kontinuität des langjährigen

  • VGH Bayern, 21.01.2020 - 10 ZB 19.2250

    Unterbrechung des rechtmäßigen Aufenthalts eines Unionsbürgers durch Inhaftierung

  • OVG Bremen, 30.09.2020 - 2 LC 166/20

    Ausländerrecht; Freizügigkeitsrecht; Verlustfeststellung - Abschiebungsandrohung;

  • BVerwG, 14.04.2023 - 1 B 1.23

    Aufenthalt im Aufnahmemitgliedstaat und verstärkter Ausweisungsschutzes

  • VGH Baden-Württemberg, 16.12.2020 - 11 S 955/19

    Feststellung des Verlusts des Rechts auf Einreise und Aufenthalt wegen Straftaten

  • VG München, 18.05.2022 - M 12 K 21.6094

    Rumänischer Staatsangehöriger, Verlustfeststellung, Wiederholungsgefahr,

  • VG Ansbach, 16.03.2022 - AN 5 K 21.01319

    Verlustfeststellung, Sog. Abreißen des Integrationszusammenhanges,

  • LSG Berlin-Brandenburg, 31.05.2021 - L 5 AS 457/21

    Daueraufenthaltsrecht - Rückausnahme - fortwährende Meldungen

  • VGH Bayern, 29.01.2019 - 10 B 18.1094

    Feststellung des Verlusts des Freizügigkeitsrechts nach Erwerb des

  • VG Neustadt, 25.10.2021 - 2 L 761/21

    Verlustfeststellung der europarechtlichen Freizügigkeit; Verurteilung wegen

  • VG Ansbach, 20.07.2020 - AN 11 K 18.01995

    Verlust des Rechts auf Einreise und Aufenthalt in der Bundesrepublik

  • VGH Baden-Württemberg, 21.11.2018 - 11 S 2019/18

    EU-Bürger; Feststellung des Verlusts des Rechts auf Einreise und Aufenthalt im

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 25.11.2021 - L 8 SO 207/21

    Vorläufige existenzsichernde Leistungen für einen Unionsbürger; Begriff des

  • VG Freiburg, 26.10.2020 - 10 K 2573/20

    Feststellung des Verlusts eines Freizügigkeitsrechts; Abschiebungsandrohung und

  • VG München, 05.07.2022 - M 2 K 19.1392

    Polnischer Staatsangehöriger, Verlustfeststellung wegen Straffälligkeit,

  • VGH Bayern, 08.11.2022 - 10 ZB 22.1875

    Ausweisung, Gefahrenprognose, Feststellungen in psychiatrischem Fachgutachten,

  • VG Ansbach, 18.01.2022 - AN 11 K 20.00972

    Erfolglose Klage wegen Verlustfeststellung des Rechts auf Einreise und Aufenthalt

  • EuGH, 18.06.2020 - C-754/18

    Ein Familienangehöriger eines Unionsbürgers, der nicht die Staatsangehörigkeit

  • OVG Niedersachsen, 05.09.2019 - 13 ME 278/19

    Beschwerde; Freizügigkeitsrecht; schwerwiegende Gründe der öffentlichen

  • VG Düsseldorf, 28.06.2022 - 27 K 6757/20

    Polnischer Staatsangehöriger, Verlustfeststellung, Totschlag,

  • VGH Bayern, 22.06.2021 - 19 ZB 18.104

    Verlustfeststellung des Freizügigkeitsrechts bei einem im Bundesgebiet geborenen

  • EuGH, 22.06.2023 - C-459/20

    Staatssecretaris van Justitie en Veiligheid (Mère thaïlandaise d'un enfant mineur

  • EuGH, 11.03.2020 - C-314/18

    SF (Mandat d'arrêt européen - Garantie de renvoi dans l'État d'exécution)

  • VG München, 12.03.2021 - M 9 K 18.6302

    Feststellung des Verlusts des Freizügigkeitsrechts nach Verurteilungen wegen

  • EuGH, 20.09.2018 - C-510/16

    Carrefour Hypermarchés u.a. - Vorlage zur Vorabentscheidung - Staatliche

  • VGH Bayern, 09.10.2023 - 10 ZB 23.1319

    Verlust des Rechtes auf Einreise und Aufenthalt im Bundesgebiet für italienischen

  • VGH Bayern, 19.10.2022 - 10 ZB 22.2042

    Verlust des Rechts auf Freizügigkeit, Abreißen der Integrationsbande durch

  • VGH Bayern, 24.11.2020 - 19 ZB 20.1460

    Verlustfeststellung gegenüber einem im Bundesgebiet aufgewachsenen Unionsbürger

  • Generalanwalt beim EuGH, 22.03.2021 - C-930/19

    Belgischer Staat (Droit de séjour en cas de violence domestique) - Vorlage zur

  • VG München, 11.03.2021 - M 10 K 19.1889

    Erfolglose Klage gegen die Feststellung des Verlusts des Rechts auf Einreise und

  • VG Saarlouis, 18.01.2021 - 6 L 1361/20

    Verlust des Rechts einer Unionsbürgerin auf Einreise und Aufenthalt in der

  • VG Hannover, 03.11.2023 - 5 B 3819/23
  • VG Bayreuth, 30.09.2020 - B 6 K 19.1069

    Kein Daueraufenthaltsrecht für straffälligen polnischen Staatsbürger

  • VG Würzburg, 11.12.2023 - W 7 K 21.820

    Daueraufenthaltsrecht, Verlustfeststellung, Griechischer Staatsbürger,

  • VGH Bayern, 11.10.2022 - 19 ZB 20.2139

    Verlust des Rechts auf Einreise und Aufenthalt für die Bundesrepublik Deutschland

  • Generalanwalt beim EuGH, 21.05.2019 - C-94/18

    Chenchooliah - Vorlage zur Vorabentscheidung - Unionsbürgerschaft - Richtlinie

  • Generalanwalt beim EuGH, 14.07.2022 - C-237/21

    Generalstaatsanwaltschaft München (Demande d'extradition vers la

  • VGH Bayern, 15.10.2019 - 19 ZB 19.914

    Verlust des Daueraufenthaltsrechts durch Abwesenheit

  • Generalanwalt beim EuGH, 25.07.2018 - C-247/17

    Raugevicius - Vorlage zur Vorabentscheidung - Unionsbürgerschaft - Art. 18 und 21

  • Generalanwalt beim EuGH, 17.09.2020 - C-710/19

    G. M. A. (Demandeur d'emploi) - Vorlage zur Vorabentscheidung - Freizügigkeit -

  • VGH Bayern, 05.09.2018 - 10 ZB 18.1121

    Ausweisung wegen einer Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe

  • Generalanwalt beim EuGH, 16.05.2019 - C-314/18

    Openbaar Ministerie (Mandat d'arrêt européen - Garantie de renvoi dans l'État

  • VGH Bayern, 16.12.2021 - 10 ZB 21.1491

    Verlust des Rechts auf Einreise und Aufenthalt nach dem Freizügigkeitsgesetz/EU

  • Generalanwalt beim EuGH, 27.11.2018 - C-573/17

    Poplawski - Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in

  • OVG Hamburg, 02.11.2023 - 6 Bs 69/23

    Ausländer; Feststellung des Verlusts des Freizügigkeitsrechts; Anforderungen an

  • VG München, 19.09.2019 - M 10 K 18.1011

    Verlustfeststellung des Freizügigkeitsrecht

  • Generalanwalt beim EuGH, 12.03.2020 - C-742/18

    Tschechische Republik/ Kommission () und du Feader) - Rechtsmittel - EGFL und

  • SG Berlin, 01.06.2022 - S 123 AS 2394/22

    Grundsicherung für Arbeitsuchende - Leistungsausschluss für Ausländer -

  • EuGH, 03.09.2020 - C-742/18

    Tschechische Republik/ Kommission

  • VGH Bayern, 07.10.2019 - 10 ZB 19.1744

    Verlust des Freizügigkeitsrechts

  • VGH Bayern, 17.09.2019 - 10 ZB 18.1990

    Rechtmäßigkeit einer Ausweisung und Abschiebung in die Türkei - Verurteilung

  • VG Ansbach, 23.05.2022 - AN 5 K 20.02398

    Verlustfeststellung des Freizügigkeitsrechts: Annahme einer Wiederholungsgefahr

  • VG Bremen, 17.05.2019 - 2 K 3085/17

    Verlustfeststellung nach FreizügG/EU; Art. 10 VO (EU) Nr. 492/2011 - Eltern;

  • VGH Bayern, 15.10.2020 - 10 ZB 20.1584

    Verlust des Rechts auf Einreise und Freizügigkeit trotz kontinuierlichen

  • VG München, 08.05.2019 - M 25 K 17.3672

    Feststellung des Verlustes des Freizügigkeitsrechts

  • VG Augsburg, 18.01.2023 - Au 6 K 22.2179

    Rechtmäßige Feststellung des Verlusts des Freizügigkeitsrechts

  • Generalanwalt beim EuGH, 06.09.2018 - C-514/17

    Sut

  • VG Potsdam, 23.06.2021 - 3 L 179/21
  • VG Ansbach, 17.08.2020 - AN 11 S 18.02250

    Verlustfeststellung des Freizügigkeitsrechts bei mehrjähriger Freiheitsstrafe

  • VGH Bayern, 08.05.2023 - 10 ZB 22.2234

    Feststellung des Verlustes des Freizügigkeitsrechts eines Unionsbürgers infolge

  • VG Ansbach, 11.12.2019 - AN 11 K 17.01173

    Verlustfeststellung Freizügigkeitsrecht EU

  • VG München, 23.10.2019 - M 25 K 18.56

    Verlust der unionsrechtlichen Freizügigkeit wegen der Gefährdung der öffentlichen

  • VG Ansbach, 09.11.2022 - AN 11 K 22.01241

    Verlustfeststellung Freizügigkeitsrecht EU, Drogenproblematik,

  • VG Ansbach, 04.06.2020 - AN 11 K 18.00414

    Feststellung des Verlusts des Rechts auf Einreise- und Aufenthalt eines ein

  • VG Ansbach, 20.06.2022 - AN 11 K 20.01086

    Verlustfeststellung des Freizügigkeitsrechts: Wiederholungsgefahr für Straftaten

  • VG Bayreuth, 28.11.2018 - B 6 K 17.732

    Feststellung des Verlustes des Freizügigkeitsrechts

  • FG Münster, 07.02.2023 - 8 K 903/21

    Kein Anspruch auf Kindergeld der Mutter einer Familie mit rumänischer

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Rechtsprechung
   Generalanwalt beim EuGH, 24.10.2017 - C-316/16, C-424/16   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2017,40047
Generalanwalt beim EuGH, 24.10.2017 - C-316/16, C-424/16 (https://dejure.org/2017,40047)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 24.10.2017 - C-316/16, C-424/16 (https://dejure.org/2017,40047)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 24. Oktober 2017 - C-316/16, C-424/16 (https://dejure.org/2017,40047)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Europäischer Gerichtshof

    B

    Vorabentscheidungsersuchen - Unionsbürgerschaft - Recht der Unionsbürger, sich im Hoheitsgebiet der Union frei zu bewegen und niederzulassen - Schutz vor Ausweisung - Aufenthalt im Aufnahmemitgliedstaat in den letzten zehn Jahren vor der Ausweisungsverfügung - ...

  • rechtsportal.de

    Vorabentscheidungsersuchen - Unionsbürgerschaft - Recht der Unionsbürger, sich im Hoheitsgebiet der Union frei zu bewegen und niederzulassen - Schutz vor Ausweisung - Aufenthalt im Aufnahmemitgliedstaat in den letzten zehn Jahren vor der Ausweisungsverfügung - ...

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Europäischer Gerichtshof PDF (Pressemitteilung)

    Unionsbürgerschaft - Nach Ansicht von Generalanwalt Szpunar ist der Erwerb eines Rechts auf Daueraufenthalt eine Voraussetzung dafür, dass einem Unionsbürger verstärkter Schutz vor Ausweisung gewährt werden kann

  • lto.de (Kurzinformation)

    Ausweisung von EU-Bürgern: Gute Integration kann gegen Ausweisung schützen

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (18)

  • EuGH, 23.11.2010 - C-145/09

    Tsakouridis - Freizügigkeit - Richtlinie 2004/38/EG - Art. 16 Abs. 4 und Art. 28

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 24.10.2017 - C-316/16
    Zum anderen hatte der Gerichtshof im Urteil Tsakouridis(17) geprüft, ob die in Art. 16 Abs. 4 der Richtlinie 2004/38 vorgesehenen Voraussetzungen für den Verlust des Aufenthaltsrechts für die Beurteilung, inwieweit Abwesenheiten vom Hoheitsgebiet des Aufnahmemitgliedstaats während der letzten zehn Jahre den Erwerb des in Art. 28 Abs. 3 der Richtlinie vorgesehenen verstärkten Schutzes verhindern, entsprechend angewandt werden können.

    Der erste von der Kommission geschilderte Fall, der die Erwägungen des Gerichtshofs im Urteil Tsakouridis(19) wiedergibt, betrifft eine Person, die sich mindestens zehn Jahre rechtmäßig im Aufnahmemitgliedstaat aufgehalten hat: Sie hat vier Jahre im Aufnahmemitgliedstaat gearbeitet und ist anschließend für sieben Monate in ihren Herkunftsmitgliedstaat zurückgekehrt, um danach drei Jahre im Aufnahmemitgliedstaat zu arbeiten; nach einer erneuten Rückkehr in ihren Herkunftsmitgliedstaat kehrte sie in den Aufnahmemitgliedstaat zurück, wo sie die Arbeit wieder aufnahm.

    Ich weise allerdings darauf hin, dass die in den Urteilen Tsakouridis und G.Betroffenen ihr Daueraufenthaltsrecht nicht verloren hatten(21).

    Darüber hinaus hat der Gerichtshof im Urteil Tsakouridis(22)nicht ausdrücklich bestätigt, dass nur Zeiträume der Abwesenheit vom Aufenthaltsmitgliedstaat, die die in Art. 16 Abs. 4 der Richtlinie 2004/38 genannten Zeiträume überschreiten, geeignet sind, die Kontinuität des Aufenthalts der letzten zehn Jahre im Sinne von Art. 28 Abs. 3 Buchst. a der Richtlinie zu unterbrechen, so dass der Person, gegen die eine Ausweisung verfügt wird, der verstärkte Schutz der letztgenannten Bestimmung gewährt und gleichzeitig ein Recht auf Daueraufenthalt entzogen werden könnte.

    Im Urteil Tsakouridis(23) hat der Gerichtshof im Übrigen festgestellt, dass, wenn "der Schluss gezogen werden sollte, dass eine Person in der Situation von Herrn Tsakouridis, die im Aufnahmemitgliedstaat ein Recht auf Daueraufenthalt erworben hat, nicht die in Art. 28 Abs. 3 der Richtlinie 2004/38 hinsichtlich des Aufenthalts aufgestellte Voraussetzung erfüllt, ... eine Ausweisungsmaßnahme gegebenenfalls gemäß Art. 28 Abs. 2 der Richtlinie 2004/38 beim Vorliegen von "schwerwiegenden Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit" gerechtfertigt sein [könnte]".

    Ebenso hat der Gerichtshof im Urteil Tsakouridis(34) festgestellt, dass die nationalen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats für die Prüfung, inwieweit Abwesenheiten vom Hoheitsgebiet des Aufnahmemitgliedstaats dazu führen, dass dem Betroffenen der verstärkte Schutz nach Art. 28 Abs. 3 Buchst. a der Richtlinie 2004/38 versagt bleibt, alle in jedem Einzelfall relevanten Umstände zu berücksichtigen haben, insbesondere die Dauer jeder einzelnen Abwesenheit des Betroffenen vom Aufnahmemitgliedstaat, die Gesamtdauer und die Häufigkeit der Abwesenheiten sowie die Gründe, die ihn dazu veranlasst haben, diesen Mitgliedstaat zu verlassen.

    Insoweit weise ich darauf hin, dass das vorlegende Gericht im Urteil Tsakouridis(50) wissen wollte, inwieweit Abwesenheiten vom Hoheitsgebiet des Aufnahmemitgliedstaats während des in Art. 28 Abs. 3 Buchst. a der Richtlinie 2004/38 genannten Zeitraums dazu führen, dass dem Betroffenen der in dieser Vorschrift vorgesehene verstärkte Schutz versagt bleibt.

    Wie der Gerichtshof jedoch im Urteil Tsakouridis(56) unter Bezugnahme auf den 24. Erwägungsgrund der Richtlinie 2004/38 festgestellt hat, ist das ausschlaggebende Kriterium für die Gewährung des verstärkten Schutzes vor Ausweisung im Sinne von Art. 28 Abs. 3 Buchst. a der Richtlinie die Frage, ob sich der Unionsbürger in den letzten zehn Jahren vor der Ausweisung im Aufnahmemitgliedstaat aufgehalten hat.

    13 Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 23. November 2010, Tsakouridis (C-145/09, EU:C:2010:708, Rn. 40).

    17 Urteil vom 23. November 2010 (C-145/09, EU:C:2010:708).

    18 Urteil vom 23. November 2010, Tsakouridis (C-145/09, EU:C:2010:708, Rn. 30 bis 32).

    19 Urteil vom 23. November 2010 (C-145/09, EU:C:2010:708).

    21 Urteile vom 23. November 2010, Tsakouridis (C-145/09, EU:C:2010:708, Rn. 19 und 37), und vom 16. Januar 2014, G. (C-400/12, EU:C:2014:9, Rn. 36).

    22 Urteil vom 23. November 2010 (C-145/09, EU:C:2010:708).

    23 Urteil vom 23. November 2010 (C-145/09, EU:C:2010:708, Rn. 37).

    33 C-145/09, EU:C:2010:322, Rn. 122.

    34 Urteil vom 23. November 2010 (C-145/09, EU:C:2010:708).

    35 Urteil vom 23. November 2010, Tsakouridis (C-145/09, EU:C:2010:708, Rn. 33).

    36 Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 23. November 2010, Tsakouridis (C-145/09, EU:C:2010:708, Rn. 34).

    50 Urteil vom 23. November 2010 (C-145/09, EU:C:2010:708).

    51 Urteil vom 23. November 2010, Tsakouridis (C-145/09, EU:C:2010:708, Rn. 34).

    52 Urteil vom 23. November 2010, Tsakouridis (C-145/09, EU:C:2010:708, Rn. 33).

    55 Urteil vom 23. November 2010 (C-145/09, EU:C:2010:708).

    56 Urteil vom 23. November 2010, Tsakouridis (C-145/09, EU:C:2010:708, Rn. 38).

    57 Vgl. in diesem Sinne Urteile vom 23. November 2010, Tsakouridis (C-145/09, EU:C:2010:708, Rn. 33), und vom 16. Januar 2014, G. (C-400/12, EU:C:2014:9, Rn. 36).

    58 Insoweit verweist das vorlegende Gericht auf die oben angeführten Urteile vom 23. November 2010, Tsakouridis (C-145/09, EU:C:2010:708, Rn. 32), und vom 16. Januar 2014, G. (C-400/12, EU:C:2014:9, Rn. 35).

    61 Vgl. hierzu Nrn. 48 bis 50 der Schlussanträge des Generalanwalts Bot in der Rechtssache Tsakouridis (C-145/09, EU:C:2010:322).

  • EuGH, 16.01.2014 - C-400/12

    G - Vorabentscheidungsersuchen - Richtlinie 2004/38/EG - Art. 28 Abs. 3 Buchst. a

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 24.10.2017 - C-316/16
    Sie wurde zweimal bis zur Verkündung der Urteile des Gerichtshofs vom 16. Januar 2014 in den Rechtssachen Onuekwere (C-378/12, EU:C:2014:13) und vom 16. Januar 2014, G. (C-400/12, EU:C:2014:9) ausgesetzt.

    15 Urteil vom 16. Januar 2014 (C-400/12, EU:C:2014:9).

    16 Urteil vom 16. Januar 2014, G. (C-400/12, EU:C:2014:9, Rn. 36).

    20 Urteil vom 16. Januar 2014 (C-400/12, EU:C:2014:9).

    21 Urteile vom 23. November 2010, Tsakouridis (C-145/09, EU:C:2010:708, Rn. 19 und 37), und vom 16. Januar 2014, G. (C-400/12, EU:C:2014:9, Rn. 36).

    31 Urteil vom 16. Januar 2014 (C-400/12, EU:C:2014:9).

    32 Urteil vom 16. Januar 2014, G. (C-400/12, EU:C:2014:9, Rn. 28 und 37).

    37 Urteile vom 16. Januar 2014, 0nuekwere (C-378/12, EU:C:2014:13, Rn. 26), und vom 16. Januar 2014, G. (C-400/12, EU:C:2014:9, Rn. 31).

    39 Urteil vom 16. Januar 2014, G. (C-400/12, EU:C:2014:9, Rn. 32).

    40 Urteile vom 16. Januar 2014, 0nuekwere (C-378/12, EU:C:2014:13, Rn. 26), und vom 16. Januar 2014, G. (C-400/12, EU:C:2014:9, Rn. 31).

    41 Urteil vom 16. Januar 2014, G. (C-400/12, EU:C:2014:9, Rn. 35).

    42 Vgl. in diesem Sinne die Auslegung von Art. 28 Abs. 3 Buchst. a der Richtlinie 2004/38 im Licht des Urteils vom 16. Januar 2014, G. (C-400/12, EU:C:2014:9, Rn. 35), wie sie das vorlegende Gericht in dieser Rechtssache, das Upper Tribunal (Immigration and Asylum Chamber) (Gericht zweiter Instanz [Kammer für Einwanderung und Asyl]), in seinem Urteil vom 14. Mai 2014, [2014] UKUT 392 (IAC), dargelegt hat.

    45 Urteil vom 16. Januar 2014 (C-400/12, EU:C:2014:9).

    49 Urteil vom 16. Januar 2014 (C-400/12, EU:C:2014:9).

    Vgl. in diesem Sinne auch Urteil vom 16. Januar 2014, G. (C-400/12, EU:C:2014:9, Rn. 37).

    57 Vgl. in diesem Sinne Urteile vom 23. November 2010, Tsakouridis (C-145/09, EU:C:2010:708, Rn. 33), und vom 16. Januar 2014, G. (C-400/12, EU:C:2014:9, Rn. 36).

    58 Insoweit verweist das vorlegende Gericht auf die oben angeführten Urteile vom 23. November 2010, Tsakouridis (C-145/09, EU:C:2010:708, Rn. 32), und vom 16. Januar 2014, G. (C-400/12, EU:C:2014:9, Rn. 35).

    63 Urteil vom 16. Januar 2014 (C-400/12, EU:C:2014:9, Rn. 37).

  • Generalanwalt beim EuGH, 17.02.2011 - C-325/09

    Dias - Freizügigkeit - Richtlinie 2004/38/EG - Art. 16 - Recht auf

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 24.10.2017 - C-316/16
    Das vorlegende Gericht stützt sein Ergebnis darauf, dass Herr Vomero zwischen 2001 und 2006 eine Freiheitsstrafe verbüßte sowie auf die Auslegung, die der Gerichtshof in seiner Rechtsprechung, insbesondere in den Urteilen Dias(3) und Onuekwere(4), vorgenommen hat.

    Im Urteil Dias(7) hat der Gerichtshof jedoch festgestellt, dass eine vergleichbare Bestimmung der Richtlinie 2004/38, d. h. Art. 16 Abs. 4, entsprechend auf Zeiträume angewandt werden könne, die vor den unter die Richtlinie 2004/38 fallenden Zeiträumen liegen und keinen rechtmäßigen Aufenthalt im Sinne von Art. 16 Abs. 1 der Richtlinie darstellen(8).

    Zum einen aber wollte der Gerichtshof im Urteil Dias(9) vor allem eine Regelungslücke der Richtlinie 2004/38 schließen und einen Sachverhalt regeln, der nur in der Zeit vor der Richtlinie eintreten konnte(10).

    Hierzu hat er in den Urteilen Dias(25) undOnuekwere(26)weiter ausgeführt, dass der Grad der Integration eines Unionsbürgers im Aufnahmemitgliedstaat nicht nur auf territoriale und zeitliche Umstände, sondern auch auf qualitative Elemente abstelle.

    Wären die Erwägungen des Gerichtshofs im Urteil Dias(43), auf die in Rn. 25 des Urteils Onuekwere(44)verwiesen wird, an das wiederum in den Rn. 31 und 32 des Urteils G.(45) angeknüpft wird, unmittelbar im Zusammenhang mit Inhaftierten anwendbar, müsste davon ausgegangen werden, dass der Zeitraum des Aufenthalts im Hoheitsgebiet des Aufnahmemitgliedstaats ab dem Zeitpunkt unterbrochen wird, zu dem die Zuwiderhandlung erfolgt.

    Ich erinnere daran, dass der Gerichtshof im Urteil Dias(46) in Bezug auf die vor der Richtlinie 2004/38 geltende Rechtslage die Vorschriften zur Auswirkung von Abwesenheiten auf den Verlust eines Aufenthaltsrechts entsprechend auf den Zeitraum des Aufenthalts im Hoheitsgebiet des Aufnahmemitgliedstaats ohne Aufenthaltsrecht angewandt hat.

    3 Urteil vom 21. Juli 2011 (C-325/09, EU:C:2011:498, Rn. 57).

    7 Urteil vom 21. Juli 2011 (C-325/09, EU:C:2011:498, Rn. 64).

    8 Urteil vom 21. Juli 2011, Dias (C-325/09, EU:C:2011:498, Rn. 65).

    9 Urteil vom 21. Juli 2011 (C-325/09, EU:C:2011:498).

    10 Vgl. in diesem Sinne Schlussanträge der Generalanwältin Trstenjak in der Rechtssache Dias (C-325/09, EU:C:2011:86, Nr. 102).

    25 Urteil vom 21. Juli 2011 (C-325/09, EU:C:2011:498, Rn. 64).

    43 Urteil vom 21. Juli 2011 (C-325/09, EU:C:2011:498).

    46 Urteil vom 21. Juli 2011 (C-325/09, EU:C:2011:498).

    47 Vgl. Urteil vom 21. Juli 2011, Dias (C-325/09, EU:C:2011:498, Rn. 62 bis 66).

  • Generalanwalt beim EuGH, 03.10.2013 - C-378/12

    Onuekwere - Recht der Unionsbürger, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 24.10.2017 - C-316/16
    Sie wurde zweimal bis zur Verkündung der Urteile des Gerichtshofs vom 16. Januar 2014 in den Rechtssachen Onuekwere (C-378/12, EU:C:2014:13) und vom 16. Januar 2014, G. (C-400/12, EU:C:2014:9) ausgesetzt.

    4 Urteil vom 16. Januar 2014 (C-378/12, EU:C:2014:13, Rn. 26).

    11 Urteil vom 16. Januar 2014 (C-378/12, EU:C:2014:13).

    12 Urteil vom 16. Januar 2014 (C-378/12, EU:C:2014:13, Rn. 26).

    14 Urteil vom 16. Januar 2014, 0nuekwere (C-378/12, EU:C:2014:13, Rn. 31).

    Zu den Unterschieden zwischen den Voraussetzungen für die Gewährung und den Verlust des Rechts auf Daueraufenthalt und den Voraussetzungen für den verstärkten Schutz vor Ausweisung im Sinne von Art. 28 Abs. 3 Buchst. a der Richtlinie 2004/38 vgl. auch Schlussanträge des Generalanwalts Bot in der Rechtssache Onuekwere (C-378/12, EU:C:2013:640, Nr. 28).

    26 Urteil vom 16. Januar 2014 (C-378/12, EU:C:2014:13, Rn. 25).

    37 Urteile vom 16. Januar 2014, 0nuekwere (C-378/12, EU:C:2014:13, Rn. 26), und vom 16. Januar 2014, G. (C-400/12, EU:C:2014:9, Rn. 31).

    38 Urteil vom 16. Januar 2014, 0nuekwere (C-378/12, EU:C:2014:13, Rn. 26).

    40 Urteile vom 16. Januar 2014, 0nuekwere (C-378/12, EU:C:2014:13, Rn. 26), und vom 16. Januar 2014, G. (C-400/12, EU:C:2014:9, Rn. 31).

    44 Urteil vom 16. Januar 2014 (C-378/12, EU:C:2014:13).

    48 Urteil vom 16. Januar 2014 (C-378/12, EU:C:2014:13).

  • EuGH, 16.01.2014 - C-378/12

    Zeiträume der Strafhaft können weder für den Erwerb eines Daueraufenthaltstitels

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 24.10.2017 - C-316/16
    Sie wurde zweimal bis zur Verkündung der Urteile des Gerichtshofs vom 16. Januar 2014 in den Rechtssachen Onuekwere (C-378/12, EU:C:2014:13) und vom 16. Januar 2014, G. (C-400/12, EU:C:2014:9) ausgesetzt.

    4 Urteil vom 16. Januar 2014 (C-378/12, EU:C:2014:13, Rn. 26).

    11 Urteil vom 16. Januar 2014 (C-378/12, EU:C:2014:13).

    12 Urteil vom 16. Januar 2014 (C-378/12, EU:C:2014:13, Rn. 26).

    14 Urteil vom 16. Januar 2014, 0nuekwere (C-378/12, EU:C:2014:13, Rn. 31).

    26 Urteil vom 16. Januar 2014 (C-378/12, EU:C:2014:13, Rn. 25).

    37 Urteile vom 16. Januar 2014, 0nuekwere (C-378/12, EU:C:2014:13, Rn. 26), und vom 16. Januar 2014, G. (C-400/12, EU:C:2014:9, Rn. 31).

    38 Urteil vom 16. Januar 2014, 0nuekwere (C-378/12, EU:C:2014:13, Rn. 26).

    40 Urteile vom 16. Januar 2014, 0nuekwere (C-378/12, EU:C:2014:13, Rn. 26), und vom 16. Januar 2014, G. (C-400/12, EU:C:2014:9, Rn. 31).

    44 Urteil vom 16. Januar 2014 (C-378/12, EU:C:2014:13).

    48 Urteil vom 16. Januar 2014 (C-378/12, EU:C:2014:13).

  • EuGH, 21.07.2011 - C-325/09

    Dias - Freizügigkeit - Richtlinie 2004/38/EG - Art. 16 - Recht auf

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 24.10.2017 - C-316/16
    3 Urteil vom 21. Juli 2011 (C-325/09, EU:C:2011:498, Rn. 57).

    7 Urteil vom 21. Juli 2011 (C-325/09, EU:C:2011:498, Rn. 64).

    8 Urteil vom 21. Juli 2011, Dias (C-325/09, EU:C:2011:498, Rn. 65).

    9 Urteil vom 21. Juli 2011 (C-325/09, EU:C:2011:498).

    25 Urteil vom 21. Juli 2011 (C-325/09, EU:C:2011:498, Rn. 64).

    43 Urteil vom 21. Juli 2011 (C-325/09, EU:C:2011:498).

    46 Urteil vom 21. Juli 2011 (C-325/09, EU:C:2011:498).

    47 Vgl. Urteil vom 21. Juli 2011, Dias (C-325/09, EU:C:2011:498, Rn. 62 bis 66).

  • Generalanwalt beim EuGH, 08.06.2010 - C-145/09

    Tsakouridis - Richtlinie 2004/38/EG - Freizügigkeit - Unionsbürger -

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 24.10.2017 - C-316/16
    33 C-145/09, EU:C:2010:322, Rn. 122.

    61 Vgl. hierzu Nrn. 48 bis 50 der Schlussanträge des Generalanwalts Bot in der Rechtssache Tsakouridis (C-145/09, EU:C:2010:322).

  • EuGH, 07.07.2005 - C-373/03

    Aydinli - Assoziierungsabkommen EWG-Türkei - Freizügigkeit der Arbeitnehmer -

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 24.10.2017 - C-316/16
    5 Vgl. Urteile vom 11. November 2004, Cetinkaya (C-467/02, EU:C:2004:708, Rn. 38 und 39), und vom 7. Juli 2005, Aydinli (C-373/03, EU:C:2005:434, Rn. 32).

    6 Urteile vom 11. November 2004, Cetinkaya (C-467/02, EU:C:2004:708, Rn. 38), und vom 7. Juli 2005, Aydinli (C-373/03, EU:C:2005:434, Rn. 28).

  • EuGH, 11.11.2004 - C-467/02

    Cetinkaya - Assoziierungsabkommen EWG-Türkei - Freizügigkeit der Arbeitnehmer -

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 24.10.2017 - C-316/16
    5 Vgl. Urteile vom 11. November 2004, Cetinkaya (C-467/02, EU:C:2004:708, Rn. 38 und 39), und vom 7. Juli 2005, Aydinli (C-373/03, EU:C:2005:434, Rn. 32).

    6 Urteile vom 11. November 2004, Cetinkaya (C-467/02, EU:C:2004:708, Rn. 38), und vom 7. Juli 2005, Aydinli (C-373/03, EU:C:2005:434, Rn. 28).

  • Generalanwalt beim EuGH, 27.04.2017 - C-184/16

    Petrea

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 24.10.2017 - C-316/16
    60 Vgl. in diesem Sinne meine Schlussanträge in der Rechtssache Petrea (C-184/16, EU:C:2017:324, Nrn. 57 und 58).
  • EuGH, 19.09.2013 - C-140/12

    Brey - Freizügigkeit - Unionsbürgerschaft - Richtlinie 2004/38/EG - Recht auf

  • EuGH, 22.05.2012 - C-348/09

    Straftaten im Bereich besonders schwerer Kriminalität, die im Vertrag über die

  • EuGH, 07.10.2010 - C-162/09

    Lassal - Vorabentscheidungsersuchen - Freizügigkeit - Richtlinie 2004/38/EG -

  • Generalanwalt beim EuGH, 07.09.2010 - C-261/09

    Mantello - Justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen - Rahmenbeschluss

  • EuGH, 22.05.1980 - 131/79

    Regina / Secretary of State for Home Affairs, ex parte Santillo

  • EuGH, 27.10.1977 - 30/77

    Regina / Bouchereau

  • EuGH, 10.02.2000 - C-340/97

    EIN MITGLIEDSTAAT KANN EINEN TÜRKISCHEN ARBEITNEHMER, DER STRAFRECHTLICH

  • EuGH, 29.04.2004 - C-482/01

    Orfanopoulos

  • EuGH, 17.04.2018 - C-316/16

    Der verstärkte Schutz vor Ausweisung ist u. a. an die Voraussetzung geknüpft,

    In den verbundenen Rechtssachen C-316/16 und C-424/16.

    Franco Vomero (C-424/16).

    Nach alledem ist auf die erste Frage in der Rechtssache C-424/16 zu antworten, dass Art. 28 Abs. 3 Buchst. a der Richtlinie 2004/38 dahin auszulegen ist, dass der darin vorgesehene Schutz vor Ausweisung an die Voraussetzung geknüpft ist, dass der Betroffene über ein Recht auf Daueraufenthalt im Sinne von Art. 16 und von Art. 28 Abs. 2 dieser Richtlinie verfügt.

  • Generalanwalt beim EuGH, 14.12.2017 - C-331/16

    K. - Vorlage zur Vorabentscheidung - Unionsbürgerschaft - Richtlinie 2004/38/EG -

    100 In der anhängigen Rechtssache C-424/16 (ABl. 2016, C 350, S. 19) ist der Gerichtshof mit einer konnexen Vorlagefrage befasst; der Supreme Court of the United Kingdom (Oberster Gerichtshof, Vereinigtes Königreich) möchte von ihm wissen, ob der Erwerb eines Rechts auf Daueraufenthalt im Sinne der Art. 16 und 28 Abs. 2 der Richtlinie 2004/38 eine Vorbedingung für die Inanspruchnahme des in Art. 28 Abs. 3 Buchst. a geregelten Schutzes ist.

    In seinen Schlussanträgen in den verbundenen Rechtssachen B und Vomero (C-316/16 und C-424/16, EU:C:2017:797, Nr. 59) hat Generalanwalt Szpunar dem Gerichtshof vorgeschlagen, dies zu bejahen.

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