Schlußanträge unten: Generalanwalt beim EuGH, 11.06.2019

Rechtsprechung
   EuGH, 07.11.2019 - C-349/18 bis C-351/18, C-349/18, C-350/18, C-351/18   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2019,37129
EuGH, 07.11.2019 - C-349/18 bis C-351/18, C-349/18, C-350/18, C-351/18 (https://dejure.org/2019,37129)
EuGH, Entscheidung vom 07.11.2019 - C-349/18 bis C-351/18, C-349/18, C-350/18, C-351/18 (https://dejure.org/2019,37129)
EuGH, Entscheidung vom 07. November 2019 - C-349/18 bis C-351/18, C-349/18, C-350/18, C-351/18 (https://dejure.org/2019,37129)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Europäischer Gerichtshof

    Kanyeba

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Eisenbahnverkehr - Rechte und Pflichten der Fahrgäste - Verordnung (EG) Nr. 1371/2007 - Art. 3 Nr. 8 - Beförderungsvertrag - Begriff - Fahrgast, der beim Einstieg in den Zug keine Fahrkarte hat - Missbräuchliche Klauseln in ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Eisenbahnverkehr - Rechte und Pflichten der Fahrgäste - Verordnung (EG) Nr. 1371/2007 - Art. 3 Nr. 8 - Beförderungsvertrag - Begriff - Fahrgast, der beim Einstieg in den Zug keine Fahrkarte hat - Missbräuchliche Klauseln in ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (5)

  • Europäischer Gerichtshof PDF (Pressemitteilung)

    Verkehr - Steigt ein Fahrgast ohne Fahrkarte in einen Zug ein, schließt er einen Vertrag mit dem Beförderer

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Zugfahrt ohne Bahnkarte

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Beförderungsvertrag wird auch ohne Fahrkarte durch Einsteigen in den Zug geschlossen ...

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Kein Ticket? Beförderungsvertrag bereits durch Einsteigen in den Zug

  • datev.de (Kurzinformation)

    Zugfahrt: Beförderungsvertrag auch ohne Fahrkarte

Sonstiges (2)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Kanyeba

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Eisenbahnverkehr - Rechte und Pflichten der Fahrgäste - Verordnung (EG) Nr. 1371/2007 - Art. 3 Nr. 8 - Beförderungsvertrag - Begriff - Fahrgast, der beim Einstieg in den Zug keine Fahrkarte hat - Missbräuchliche Klauseln in ...

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Kanyeba

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • EuZW 2020, 248
 
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Wird zitiert von ... (13)Neu Zitiert selbst (21)

  • EuGH, 30.05.2013 - C-488/11

    Asbeek Brusse und de Man Garabito - Richtlinie 93/13/EWG - Missbräuchliche

    Auszug aus EuGH, 07.11.2019 - C-349/18
    Die Prüfung des Vorliegens dieser Voraussetzungen fällt in jedem Einzelfall in die Zuständigkeit des nationalen Gerichts (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 30. Mai 2013, Asbeek Brusse und de Man Garabito, C-488/11, EU:C:2013:341, Rn. 33, und vom 20. September 2017, Andriciuc u. a., C-186/16, EU:C:2017:703, Rn. 29 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Der Gerichtshof hat insoweit präzisiert, dass es dem nationalen Gericht obliegt, eine Vertragsklausel, die es für missbräuchlich hält, unangewendet zu lassen, damit sie den Verbraucher nicht bindet, sofern der Verbraucher dem nicht widerspricht (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 30. Mai 2013, Asbeek Brusse und de Man Garabito, C-488/11, EU:C:2013:341, Rn. 49 und die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 26. März 2019, Abanca Corporación Bancaria und Bankia, C-70/17 und C-179/17, EU:C:2019:250, Rn. 52).

    Insbesondere hat der Gerichtshof entschieden, dass diese Bestimmung nicht dahin ausgelegt werden kann, dass sie einem nationalen Gericht, wenn es die Missbräuchlichkeit einer Vertragsstrafeklausel in einem Vertrag zwischen einem Gewerbetreibenden und einem Verbraucher feststellt, erlaubt, die dem Verbraucher auferlegte Vertragsstrafe herabzusetzen, statt die Klausel dem Verbraucher gegenüber gänzlich unangewendet zu lassen (Urteile vom 30. Mai 2013, Asbeek Brusse und de Man Garabito, C-488/11, EU:C:2013:341, Rn. 59, und vom 21. Januar 2015, Unicaja Banco und Caixabank, C-482/13, C-484/13, C-485/13 und C-487/13, EU:C:2015:21, Rn. 29).

    Der Vertrag muss somit - abgesehen von der Änderung, die sich aus dem Wegfall der missbräuchlichen Klauseln ergibt - grundsätzlich unverändert fortbestehen, soweit ein solcher Fortbestand des Vertrags nach den Vorschriften des innerstaatlichen Rechts rechtlich möglich ist (Urteile vom 30. Mai 2013, Asbeek Brusse und de Man Garabito, C-488/11, EU:C:2013:341, Rn. 57 und die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 21. Januar 2015, Unicaja Banco und Caixabank, C-482/13, C-484/13, C-485/13 und C-487/13, EU:C:2015:21, Rn. 28).

    Diese blieben nämlich versucht, die betreffenden Klauseln zu verwenden, wenn sie wüssten, dass, selbst wenn die Klauseln für unwirksam erklärt werden sollten, der Vertrag gleichwohl im erforderlichen Umfang vom nationalen Gericht angepasst werden könnte, so dass das Interesse der Gewerbetreibenden auf diese Art und Weise gewahrt würde (Urteile vom 30. Mai 2013, Asbeek Brusse und de Man Garabito, C-488/11, EU:C:2013:341, Rn. 58, und vom 26. März 2019, Abanca Corporación Bancaria und Bankia, C-70/17 und C-179/17, EU:C:2019:250, Rn. 54 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 26.03.2019 - C-70/17

    Abanca Corporación Bancaria

    Auszug aus EuGH, 07.11.2019 - C-349/18
    Der Gerichtshof hat insoweit präzisiert, dass es dem nationalen Gericht obliegt, eine Vertragsklausel, die es für missbräuchlich hält, unangewendet zu lassen, damit sie den Verbraucher nicht bindet, sofern der Verbraucher dem nicht widerspricht (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 30. Mai 2013, Asbeek Brusse und de Man Garabito, C-488/11, EU:C:2013:341, Rn. 49 und die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 26. März 2019, Abanca Corporación Bancaria und Bankia, C-70/17 und C-179/17, EU:C:2019:250, Rn. 52).

    Der Gerichtshof hat ebenfalls bereits entschieden, dass Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 93/13, wenn das nationale Gericht die Nichtigkeit einer missbräuchlichen Klausel in einem Vertrag zwischen einem Gewerbetreibenden und einem Verbraucher feststellt, dahin auszulegen ist, dass er einer nationalen Rechtsvorschrift entgegensteht, nach der das nationale Gericht durch Abänderung des Inhalts dieser Klausel den Vertrag anpassen kann (Urteile vom 30. April 2014, Kásler und Káslerné Rábai, C-26/13, EU:C:2014:282, Rn. 77 und die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 26. März 2019, Abanca Corporación Bancaria und Bankia, C-70/17 und C-179/17, EU:C:2019:250, Rn. 53).

    Diese blieben nämlich versucht, die betreffenden Klauseln zu verwenden, wenn sie wüssten, dass, selbst wenn die Klauseln für unwirksam erklärt werden sollten, der Vertrag gleichwohl im erforderlichen Umfang vom nationalen Gericht angepasst werden könnte, so dass das Interesse der Gewerbetreibenden auf diese Art und Weise gewahrt würde (Urteile vom 30. Mai 2013, Asbeek Brusse und de Man Garabito, C-488/11, EU:C:2013:341, Rn. 58, und vom 26. März 2019, Abanca Corporación Bancaria und Bankia, C-70/17 und C-179/17, EU:C:2019:250, Rn. 54 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Allerdings hat der Gerichtshof diese Möglichkeit auf die Fälle beschränkt, in denen die Ungültigerklärung der missbräuchlichen Klausel das Gericht verpflichten würde, den Vertrag insgesamt für nichtig zu erklären, wodurch der Verbraucher besonders nachteiligen Folgen ausgesetzt würde, so dass er dadurch bestraft würde (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 21. Januar 2015, Unicaja Banco und Caixabank, C-482/13, C-484/13, C-485/13 und C-487/13, EU:C:2015:21, Rn. 33 und die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 26. März 2019, Abanca Corporación Bancaria und Bankia, C-70/17 und C-179/17, EU:C:2019:250, Rn. 56 und 57).

  • EuGH - C-484/13 (anhängig)

    Caixabank

    Auszug aus EuGH, 07.11.2019 - C-349/18
    Insbesondere hat der Gerichtshof entschieden, dass diese Bestimmung nicht dahin ausgelegt werden kann, dass sie einem nationalen Gericht, wenn es die Missbräuchlichkeit einer Vertragsstrafeklausel in einem Vertrag zwischen einem Gewerbetreibenden und einem Verbraucher feststellt, erlaubt, die dem Verbraucher auferlegte Vertragsstrafe herabzusetzen, statt die Klausel dem Verbraucher gegenüber gänzlich unangewendet zu lassen (Urteile vom 30. Mai 2013, Asbeek Brusse und de Man Garabito, C-488/11, EU:C:2013:341, Rn. 59, und vom 21. Januar 2015, Unicaja Banco und Caixabank, C-482/13, C-484/13, C-485/13 und C-487/13, EU:C:2015:21, Rn. 29).

    Der Vertrag muss somit - abgesehen von der Änderung, die sich aus dem Wegfall der missbräuchlichen Klauseln ergibt - grundsätzlich unverändert fortbestehen, soweit ein solcher Fortbestand des Vertrags nach den Vorschriften des innerstaatlichen Rechts rechtlich möglich ist (Urteile vom 30. Mai 2013, Asbeek Brusse und de Man Garabito, C-488/11, EU:C:2013:341, Rn. 57 und die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 21. Januar 2015, Unicaja Banco und Caixabank, C-482/13, C-484/13, C-485/13 und C-487/13, EU:C:2015:21, Rn. 28).

    Allerdings hat der Gerichtshof diese Möglichkeit auf die Fälle beschränkt, in denen die Ungültigerklärung der missbräuchlichen Klausel das Gericht verpflichten würde, den Vertrag insgesamt für nichtig zu erklären, wodurch der Verbraucher besonders nachteiligen Folgen ausgesetzt würde, so dass er dadurch bestraft würde (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 21. Januar 2015, Unicaja Banco und Caixabank, C-482/13, C-484/13, C-485/13 und C-487/13, EU:C:2015:21, Rn. 33 und die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 26. März 2019, Abanca Corporación Bancaria und Bankia, C-70/17 und C-179/17, EU:C:2019:250, Rn. 56 und 57).

  • EuGH - C-485/13 (anhängig)

    Caixabank

    Auszug aus EuGH, 07.11.2019 - C-349/18
    Insbesondere hat der Gerichtshof entschieden, dass diese Bestimmung nicht dahin ausgelegt werden kann, dass sie einem nationalen Gericht, wenn es die Missbräuchlichkeit einer Vertragsstrafeklausel in einem Vertrag zwischen einem Gewerbetreibenden und einem Verbraucher feststellt, erlaubt, die dem Verbraucher auferlegte Vertragsstrafe herabzusetzen, statt die Klausel dem Verbraucher gegenüber gänzlich unangewendet zu lassen (Urteile vom 30. Mai 2013, Asbeek Brusse und de Man Garabito, C-488/11, EU:C:2013:341, Rn. 59, und vom 21. Januar 2015, Unicaja Banco und Caixabank, C-482/13, C-484/13, C-485/13 und C-487/13, EU:C:2015:21, Rn. 29).

    Der Vertrag muss somit - abgesehen von der Änderung, die sich aus dem Wegfall der missbräuchlichen Klauseln ergibt - grundsätzlich unverändert fortbestehen, soweit ein solcher Fortbestand des Vertrags nach den Vorschriften des innerstaatlichen Rechts rechtlich möglich ist (Urteile vom 30. Mai 2013, Asbeek Brusse und de Man Garabito, C-488/11, EU:C:2013:341, Rn. 57 und die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 21. Januar 2015, Unicaja Banco und Caixabank, C-482/13, C-484/13, C-485/13 und C-487/13, EU:C:2015:21, Rn. 28).

    Allerdings hat der Gerichtshof diese Möglichkeit auf die Fälle beschränkt, in denen die Ungültigerklärung der missbräuchlichen Klausel das Gericht verpflichten würde, den Vertrag insgesamt für nichtig zu erklären, wodurch der Verbraucher besonders nachteiligen Folgen ausgesetzt würde, so dass er dadurch bestraft würde (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 21. Januar 2015, Unicaja Banco und Caixabank, C-482/13, C-484/13, C-485/13 und C-487/13, EU:C:2015:21, Rn. 33 und die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 26. März 2019, Abanca Corporación Bancaria und Bankia, C-70/17 und C-179/17, EU:C:2019:250, Rn. 56 und 57).

  • EuGH, 30.04.2014 - C-280/13

    Barclays Bank - Vorabentscheidungsersuchen - Richtlinie 93/13/EWG - 13.

    Auszug aus EuGH, 07.11.2019 - C-349/18
    Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs erstreckt sich die in Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie 93/13 vorgesehene Ausnahme, wie aus dem 13. Erwägungsgrund der Richtlinie hervorgeht, auf Bestimmungen des nationalen Rechts, die für die Vertragsparteien unabdingbar sind, und auf Bestimmungen, die von Gesetzes wegen greifen, d. h., wenn die Parteien sie nicht abbedungen haben, sowie auf Klauseln, die auf diesen Bestimmungen beruhen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 21. März 2013, RWE Vertrieb, C-92/11, EU:C:2013:180, Rn. 26, vom 30. April 2014, Barclays Bank, C-280/13, EU:C:2014:279, Rn. 30, 31 und 42, sowie Beschluss vom 7. Dezember 2017, Woonhaven Antwerpen, C-446/17, nicht veröffentlicht, EU:C:2017:954, Rn. 25).

    Diese Ausnahme ist dadurch gerechtfertigt, dass grundsätzlich die Annahme zulässig ist, dass der nationale Gesetzgeber eine ausgewogene Regelung aller Rechte und Pflichten der Parteien bestimmter Verträge getroffen hat, die der Unionsgesetzgeber ausdrücklich bewahren wollte (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 30. April 2014, Barclays Bank, C-280/13, EU:C:2014:279, Rn. 41 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie Beschluss vom 7. Dezember 2017, Woonhaven Antwerpen, C-446/17, nicht veröffentlicht, EU:C:2017:954, Rn. 26).

    Des Weiteren geht aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs im Wesentlichen hervor, dass diese Ausnahme die bindenden Rechtsvorschriften erfasst, die nicht den Umfang der Befugnisse des nationalen Gerichts bei der Beurteilung der Missbräuchlichkeit einer Vertragsklausel betreffen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 30. April 2014, Barclays Bank, C-280/13, EU:C:2014:279, Rn. 39 und 40 sowie die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 7. August 2018, Banco Santander und Escobedo Cortés, C-96/16 und C-94/17, EU:C:2018:643, Rn. 44).

  • EuGH, 21.01.2015 - C-482/13

    Die spanischen Rechtsvorschriften, wonach die nationalen Gerichte verpflichtet

    Auszug aus EuGH, 07.11.2019 - C-349/18
    Insbesondere hat der Gerichtshof entschieden, dass diese Bestimmung nicht dahin ausgelegt werden kann, dass sie einem nationalen Gericht, wenn es die Missbräuchlichkeit einer Vertragsstrafeklausel in einem Vertrag zwischen einem Gewerbetreibenden und einem Verbraucher feststellt, erlaubt, die dem Verbraucher auferlegte Vertragsstrafe herabzusetzen, statt die Klausel dem Verbraucher gegenüber gänzlich unangewendet zu lassen (Urteile vom 30. Mai 2013, Asbeek Brusse und de Man Garabito, C-488/11, EU:C:2013:341, Rn. 59, und vom 21. Januar 2015, Unicaja Banco und Caixabank, C-482/13, C-484/13, C-485/13 und C-487/13, EU:C:2015:21, Rn. 29).

    Der Vertrag muss somit - abgesehen von der Änderung, die sich aus dem Wegfall der missbräuchlichen Klauseln ergibt - grundsätzlich unverändert fortbestehen, soweit ein solcher Fortbestand des Vertrags nach den Vorschriften des innerstaatlichen Rechts rechtlich möglich ist (Urteile vom 30. Mai 2013, Asbeek Brusse und de Man Garabito, C-488/11, EU:C:2013:341, Rn. 57 und die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 21. Januar 2015, Unicaja Banco und Caixabank, C-482/13, C-484/13, C-485/13 und C-487/13, EU:C:2015:21, Rn. 28).

    Allerdings hat der Gerichtshof diese Möglichkeit auf die Fälle beschränkt, in denen die Ungültigerklärung der missbräuchlichen Klausel das Gericht verpflichten würde, den Vertrag insgesamt für nichtig zu erklären, wodurch der Verbraucher besonders nachteiligen Folgen ausgesetzt würde, so dass er dadurch bestraft würde (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 21. Januar 2015, Unicaja Banco und Caixabank, C-482/13, C-484/13, C-485/13 und C-487/13, EU:C:2015:21, Rn. 33 und die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 26. März 2019, Abanca Corporación Bancaria und Bankia, C-70/17 und C-179/17, EU:C:2019:250, Rn. 56 und 57).

  • EuGH - C-487/13 (anhängig)

    Caixabank

    Auszug aus EuGH, 07.11.2019 - C-349/18
    Insbesondere hat der Gerichtshof entschieden, dass diese Bestimmung nicht dahin ausgelegt werden kann, dass sie einem nationalen Gericht, wenn es die Missbräuchlichkeit einer Vertragsstrafeklausel in einem Vertrag zwischen einem Gewerbetreibenden und einem Verbraucher feststellt, erlaubt, die dem Verbraucher auferlegte Vertragsstrafe herabzusetzen, statt die Klausel dem Verbraucher gegenüber gänzlich unangewendet zu lassen (Urteile vom 30. Mai 2013, Asbeek Brusse und de Man Garabito, C-488/11, EU:C:2013:341, Rn. 59, und vom 21. Januar 2015, Unicaja Banco und Caixabank, C-482/13, C-484/13, C-485/13 und C-487/13, EU:C:2015:21, Rn. 29).

    Der Vertrag muss somit - abgesehen von der Änderung, die sich aus dem Wegfall der missbräuchlichen Klauseln ergibt - grundsätzlich unverändert fortbestehen, soweit ein solcher Fortbestand des Vertrags nach den Vorschriften des innerstaatlichen Rechts rechtlich möglich ist (Urteile vom 30. Mai 2013, Asbeek Brusse und de Man Garabito, C-488/11, EU:C:2013:341, Rn. 57 und die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 21. Januar 2015, Unicaja Banco und Caixabank, C-482/13, C-484/13, C-485/13 und C-487/13, EU:C:2015:21, Rn. 28).

    Allerdings hat der Gerichtshof diese Möglichkeit auf die Fälle beschränkt, in denen die Ungültigerklärung der missbräuchlichen Klausel das Gericht verpflichten würde, den Vertrag insgesamt für nichtig zu erklären, wodurch der Verbraucher besonders nachteiligen Folgen ausgesetzt würde, so dass er dadurch bestraft würde (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 21. Januar 2015, Unicaja Banco und Caixabank, C-482/13, C-484/13, C-485/13 und C-487/13, EU:C:2015:21, Rn. 33 und die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 26. März 2019, Abanca Corporación Bancaria und Bankia, C-70/17 und C-179/17, EU:C:2019:250, Rn. 56 und 57).

  • EuGH, 20.09.2017 - C-186/16

    Vergibt ein Kreditinstitut einen Kredit, der auf eine Fremdwährung lautet, muss

    Auszug aus EuGH, 07.11.2019 - C-349/18
    Erstens muss die Vertragsklausel auf einer Rechtsvorschrift beruhen, und zweitens muss diese Rechtsvorschrift bindend sein (Urteile vom 10. September 2014, Kusionová, C-34/13, EU:C:2014:2189, Rn. 78, und vom 20. September 2017, Andriciuc u. a., C-186/16, EU:C:2017:703, Rn. 28).

    Die Prüfung des Vorliegens dieser Voraussetzungen fällt in jedem Einzelfall in die Zuständigkeit des nationalen Gerichts (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 30. Mai 2013, Asbeek Brusse und de Man Garabito, C-488/11, EU:C:2013:341, Rn. 33, und vom 20. September 2017, Andriciuc u. a., C-186/16, EU:C:2017:703, Rn. 29 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 07.12.2017 - C-446/17

    Woonhaven Antwerpen

    Auszug aus EuGH, 07.11.2019 - C-349/18
    Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs erstreckt sich die in Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie 93/13 vorgesehene Ausnahme, wie aus dem 13. Erwägungsgrund der Richtlinie hervorgeht, auf Bestimmungen des nationalen Rechts, die für die Vertragsparteien unabdingbar sind, und auf Bestimmungen, die von Gesetzes wegen greifen, d. h., wenn die Parteien sie nicht abbedungen haben, sowie auf Klauseln, die auf diesen Bestimmungen beruhen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 21. März 2013, RWE Vertrieb, C-92/11, EU:C:2013:180, Rn. 26, vom 30. April 2014, Barclays Bank, C-280/13, EU:C:2014:279, Rn. 30, 31 und 42, sowie Beschluss vom 7. Dezember 2017, Woonhaven Antwerpen, C-446/17, nicht veröffentlicht, EU:C:2017:954, Rn. 25).

    Diese Ausnahme ist dadurch gerechtfertigt, dass grundsätzlich die Annahme zulässig ist, dass der nationale Gesetzgeber eine ausgewogene Regelung aller Rechte und Pflichten der Parteien bestimmter Verträge getroffen hat, die der Unionsgesetzgeber ausdrücklich bewahren wollte (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 30. April 2014, Barclays Bank, C-280/13, EU:C:2014:279, Rn. 41 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie Beschluss vom 7. Dezember 2017, Woonhaven Antwerpen, C-446/17, nicht veröffentlicht, EU:C:2017:954, Rn. 26).

  • EuGH, 10.09.2014 - C-34/13

    Der Gerichtshof nimmt eine Klarstellung des Umfangs des Verbraucherschutzes im

    Auszug aus EuGH, 07.11.2019 - C-349/18
    Erstens muss die Vertragsklausel auf einer Rechtsvorschrift beruhen, und zweitens muss diese Rechtsvorschrift bindend sein (Urteile vom 10. September 2014, Kusionová, C-34/13, EU:C:2014:2189, Rn. 78, und vom 20. September 2017, Andriciuc u. a., C-186/16, EU:C:2017:703, Rn. 28).

    Bei dieser Prüfung hat das nationale Gericht zu berücksichtigen, dass die in Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie 93/13 vorgesehene Ausnahme - insbesondere im Hinblick auf das Ziel der Richtlinie, nämlich den Schutz der Verbraucher vor missbräuchlichen Klauseln in Verträgen zwischen ihnen und Gewerbetreibenden - eng auszulegen ist (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 10. September 2014, Kusionová, C-34/13, EU:C:2014:2189, Rn. 77, und vom 20. September 2018, 0TP Bank und OTP Faktoring, C-51/17, EU:C:2018:750, Rn. 54 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 22.11.2012 - C-136/11

    Bahnreisende müssen über Verspätungen oder Ausfälle ihrer wichtigsten

  • EuGH, 07.06.2005 - C-17/03

    ERHÄLT EIN FRÜHERER MONOPOLIST ZUR ERFÜLLUNG VON VOR DER LIBERALISIERUNG DES

  • EuGH, 21.03.2013 - C-92/11

    Eine Standardklausel in Verbraucherverträgen unterliegt auch dann einer

  • EuGH, 05.04.2017 - C-94/17

    Escobedo Cortés

  • EuGH, 20.09.2018 - C-51/17

    Die Missbräuchlichkeit einer unklaren Vertragsklausel, nach der das

  • EuGH, 07.08.2018 - C-96/16

    Banco Santander - Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie 93/13/EWG -

  • EuGH, 30.04.2014 - C-26/13

    Verbraucher, die ein Fremdwährungsdarlehen aufnehmen, müssen die wirtschaftlichen

  • EuGH, 11.09.2014 - C-525/12

    Kommission / Deutschland - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Umwelt -

  • EuGH, 09.09.2004 - C-292/02

    Meiland Azewijn - Verbrauchsteuern - Mineralöle, die bei Arbeiten in der

  • EuGH, 27.06.2017 - C-74/16

    Die Steuerbefreiungen, in deren Genuss die katholische Kirche in Spanien kommt,

  • EuGH, 15.12.2011 - C-585/10

    Møller - Integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung -

  • BAG, 26.11.2020 - 8 AZR 58/20

    Verfallklausel - Haftung wegen Vorsatzes

    Der Gerichtshof der Europäischen Union hat zudem ausgeführt, dass es einem nationalen Gericht gemäß Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 93/13/EWG obliegt, die missbräuchlichen Klauseln für unanwendbar zu erklären, damit sie den Verbraucher nicht binden bzw. eine Vertragsklausel, die es für missbräuchlich hält, unangewendet zu lassen, damit sie den Verbraucher nicht bindet bzw. eine für missbräuchlich erklärte Vertragsklausel grundsätzlich als von Anfang an nicht existent anzusehen, so dass sie gegenüber dem Verbraucher keine Wirkungen haben kann (vgl. EuGH 25. November 2020 - C-269/19 - Rn. 29; 7. November 2019 - C-349/18 bis C-351/18 - Rn. 66; 21. Dezember 2016 - C-154/15, C-307/15 und C-308/15 - Rn. 57 und 61) .
  • EuGH, 16.02.2023 - C-530/22

    Dunaj-Finanse

    Das vorlegende Gericht wirft deshalb die Frage auf, ob solche nationalen Rechtsvorschriften mit der Verordnung Nr. 1371/2007, insbesondere ihrem Art. 3 Nr. 8, in dem der Begriff "Beförderungsvertrag" definiert wird, in ihrer Auslegung durch den Gerichtshof im Urteil vom 7. November 2019, Kanyeba u. a. (C-349/18 bis C-351/18, EU:C:2019:936), vereinbar sind.

    Es ist darauf hinzuweisen, dass bei der Auslegung einer Unionsvorschrift nicht nur ihr Wortlaut zu berücksichtigen ist, sondern auch ihr Zusammenhang und die Ziele, die mit der Regelung verfolgt werden, zu der sie gehört (Urteil vom 7. November 2019, Kanyeba u. a., C-349/18 bis C-351/18, EU:C:2019:936, Rn. 35 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Zum anderen besteht die entsprechende Wirkung im Rahmen des Geltungsbereichs dieser Verordnung und unter Berücksichtigung des Wortlauts dieser Bestimmung hauptsächlich in der Pflicht des Eisenbahnunternehmens, dem Fahrgast eine oder mehrere Beförderungsleistungen zu erbringen, und in der Pflicht des Fahrgasts, den Preis zu zahlen, es sei denn, die Beförderungsleistung wird kostenlos erbracht (Urteil vom 7. November 2019, Kanyeba u. a., C-349/18 bis C-351/18, EU:C:2019:936, Rn. 36).

    Anhand des Wortlauts von Art. 3 Nr. 8 der Verordnung Nr. 1371/2007 lässt sich jedoch nicht feststellen, ob der Besitz einer Fahrkarte durch den Fahrgast eine unerlässliche Voraussetzung für die Annahme ist, dass ein "Beförderungsvertrag" im Sinne dieser Bestimmung besteht (Urteil vom 7. November 2019, Kanyeba u. a., C-349/18 bis C-351/18, EU:C:2019:936, Rn. 37).

    Sodann ergibt sich aus dem Zusammenhang, in dem dieser Art. 3 Nr. 8 steht, eindeutig, dass die Fahrkarte, die in Anhang A des Anhangs I auch als "Beförderungsausweis" bezeichnet wird, nur das Instrument ist, das den Beförderungsvertrag im Sinne dieser Verordnung verkörpert (Urteil vom 7. November 2019, Kanyeba u. a., C-349/18 bis C-351/18, EU:C:2019:936, Rn. 48).

    Gemäß Art. 6 Abs. 1 dieses Anhangs wird "[d]urch den Beförderungsvertrag ... der Beförderer verpflichtet, den Reisenden ... zum Bestimmungsort zu befördern", und in Art. 6 Abs. 2 ist festgelegt, dass der Beförderungsvertrag in einem oder mehreren Beförderungsausweisen festzuhalten ist, die dem Reisenden auszuhändigen sind, und dass unbeschadet von Art. 9 des Anhangs A das Fehlen, die Mangelhaftigkeit oder der Verlust des Beförderungsausweises weder den Bestand noch die Gültigkeit des Vertrags berühren, der weiterhin den durch das COTIF festgelegten Einheitlichen Rechtsvorschriften unterliegt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 7. November 2019, Kanyeba u. a., C-349/18 bis C-351/18, EU:C:2019:936, Rn. 38, 40 und 41).

    9 des Anhangs A sieht in Abs. 1 Satz 1 zwar vor, dass der Reisende vom Beginn der Reise an mit einem gültigen Beförderungsausweis versehen sein muss, doch heißt es in Art. 9 Abs. 1 Satz 2 Buchst. a und b, dass die Allgemeinen Beförderungsbedingungen vorsehen können, dass ein Reisender, der keinen gültigen Beförderungsausweis vorzeigt, außer dem Beförderungspreis einen Zuschlag zu zahlen hat, und dass ein Reisender, der die sofortige Zahlung des Beförderungspreises oder des Zuschlags verweigert, von der Beförderung ausgeschlossen werden kann (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 7. November 2019, Kanyeba u. a., C-349/18 bis C-351/18, EU:C:2019:936, Rn. 45).

    Andernfalls könnten nämlich dem Fahrgast die Allgemeinen Beförderungsbedingungen nicht auf der Grundlage der Verordnung Nr. 1371/2007 entgegengehalten werden (Urteil vom 7. November 2019, Kanyeba u. a., C-349/18 bis C-351/18, EU:C:2019:936, Rn. 47).

    Der Wortlaut von Art. 3 Nr. 8 der Verordnung Nr. 1371/2007 und der Zusammenhang, in dem diese Bestimmung steht, führen daher zu dem Schluss, dass der Begriff "Beförderungsvertrag" im Sinne dieser Bestimmung für die Zwecke dieser Verordnung als unabhängig vom Besitz einer Fahrkarte durch den Fahrgast anzusehen und dahin zu verstehen ist, dass er eine Situation umfasst, in der ein Fahrgast in einen frei zugänglichen Zug einsteigt, um eine Fahrt zu unternehmen, ohne sich eine Fahrkarte besorgt zu haben (Urteil vom 7. November 2019, Kanyeba u. a., C-349/18 bis C-351/18, EU:C:2019:936, Rn. 49).

    Zudem geht aus dem zweiten Erwägungsgrund der Verordnung hervor, dass im Bereich des Verkehrs ein hohes Verbraucherschutzniveau erreicht werden muss, und nach ihrem dritten Erwägungsgrund sollten die Rechte des Fahrgasts in dieser Hinsicht geschützt werden, da er die schwächere Partei des Beförderungsvertrags ist (Urteil vom 7. November 2019, Kanyeba u. a., C-349/18 bis C-351/18, EU:C:2019:936, Rn. 50).

    Wenn nämlich die Annahme zulässig wäre, dass ein solcher Fahrgast nur deshalb, weil er beim Einstieg in den Zug keine Fahrkarte hat, nicht als Partei eines Vertragsverhältnisses mit dem Eisenbahnunternehmen, das freien Zugang zu seinen Zügen gewährt hat, angesehen werden könnte, dann könnte er aus ihm nicht zurechenbaren Umständen der Rechte beraubt werden, die diese Verordnung mit dem Abschluss eines Beförderungsvertrags verbindet, was dem mit dieser Verordnung verfolgten und in ihren Erwägungsgründen 1 bis 3 genannten Ziel des Schutzes der Fahrgäste im Eisenbahnverkehr zuwiderlaufen würde (Urteil vom 7. November 2019, Kanyeba u. a., C-349/18 bis C-351/18, EU:C:2019:936, Rn. 51).

    Daraus ergibt sich, dass der Begriff "Beförderungsvertrag" im Sinne von Art. 3 Nr. 8 der Verordnung Nr. 1371/2007, der einen autonomen, in allen Mitgliedstaaten einheitlich auszulegenden Begriff des Unionsrechts darstellt, eine Situation mit einschließt, in der ein Fahrgast in einen frei zugänglichen Zug einsteigt, um eine Fahrt zu unternehmen, ohne sich eine Fahrkarte besorgt zu haben, und zwar unabhängig davon, ob der Fahrgast die Absicht hatte, eine entsprechende Fahrkarte zu kaufen oder nicht (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 7. November 2019, Kanyeba u. a., C-349/18 bis C-351/18, EU:C:2019:936, Rn. 53).

    Zudem ist darauf zu verweisen, dass die in Rn. 37 des vorliegenden Beschlusses angeführte Auslegung die Gültigkeit des Beförderungsvertrags oder die Folgen unberührt lässt, die mit der Nichterfüllung ihrer vertraglichen Pflichten durch eine der Parteien verbunden sein können, die in Ermangelung einschlägiger Bestimmungen in der Verordnung weiterhin dem nationalen Recht unterliegen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 7. November 2019, Kanyeba u. a., C-349/18 bis C-351/18, EU:C:2019:936, Rn. 52).

  • BAG, 25.02.2021 - 8 AZR 171/19

    Herausgabe- und Schadensersatzansprüche - Ansprüche aus eigenem und abgetretenem

    Der Gerichtshof der Europäischen Union hat zudem ausgeführt, dass es einem nationalen Gericht gemäß Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 93/13/EWG obliegt, die missbräuchlichen Klauseln für unanwendbar zu erklären, damit sie den Verbraucher nicht binden bzw. eine Vertragsklausel, die es für missbräuchlich hält, unangewendet zu lassen, damit sie den Verbraucher nicht bindet bzw. eine für missbräuchlich erklärte Vertragsklausel grundsätzlich als von Anfang an nicht existent anzusehen, so dass sie gegenüber dem Verbraucher keine Wirkungen haben kann (vgl. EuGH 25. November 2020 - C-269/19 - Rn. 29; 7. November 2019 - C-349/18 bis C-351/18 - Rn. 66; 21. Dezember 2016 - C-154/15, C-307/15 und C-308/15 - Rn. 57 und 61) .
  • EuGH, 16.03.2023 - C-6/22

    M.B. u.a. (Effets de l'invalidation d'un contrat)

    Gemäß dem Urteil vom 7. November 2019, Kanyeba u. a. (C-349/18 bis C-351/18, EU:C:2019:936), würden die Folgen der Nichtigkeit eines Vertrags nur vom nationalen Recht festgelegt.

    Diese Auslegung wird nicht durch das vom vorlegenden Gericht genannte Urteil vom 7. November 2019, Kanyeba u. a. (C-349/18 bis C-351/18, EU:C:2019:936), in Frage gestellt.

  • EuGH, 08.06.2023 - C-570/21

    YYY. (Notion de consommateur)

    Nach ständiger Rechtsprechung sind bei der Auslegung einer Unionsvorschrift nicht nur ihr Wortlaut zu berücksichtigen, sondern auch ihr Zusammenhang und die Ziele, die mit der Regelung verfolgt werden, zu der sie gehört (Urteil vom 7. November 2019, Kanyeba u. a., C-349/18 bis C-351/18, EU:C:2019:936, Rn. 35 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 26.03.2020 - C-779/18

    Mikrokasa und Revenue Niestandaryzowany Sekurytyzacyjny Fundusz Inwestycyjny

    Erstens muss die Vertragsklausel auf einer Rechtsvorschrift beruhen, und zweitens muss diese Rechtsvorschrift bindend sein (Urteile vom 7. November 2019, Kanyeba u. a., C-349/18 bis C-351/18, EU:C:2019:936, Rn. 60, und vom 3. März 2020, Gómez del Moral Guasch, C-125/18, EU:C:2020:138, Rn. 31).
  • Generalanwalt beim EuGH, 16.02.2023 - C-520/21

    Generalanwalt Collins: Nach der Nichtigerklärung eines

    27 Urteil vom 7. November 2019, Kanyeba u. a. (C-349/18 bis C-351/18, EU:C:2019:936, Rn. 72 und 73).
  • LAG Köln, 13.05.2022 - 10 Sa 27/21

    Kündigung; qualifizierte Schriftform; Ausschlussfrist; Vorsatzausschluss;

    29; 7. November 2019 - C-349/18 bis C-351/18 - Rn. 66 ; 21. Dezember 2016 - C-154/15 , C-307/15 und C-308/15 - Rn. 57 und 61).
  • Generalanwalt beim EuGH, 26.11.2020 - C-307/19

    Obala i lucice - Vorabentscheidungsersuchen - Justizielle Zusammenarbeit in

    Vgl. entsprechend Urteil vom 7. November 2019, Kanyeba u. a. (C-349/18 bis C-351/18, EU:C:2019:936, Rn. 48).
  • Generalanwalt beim EuGH, 22.09.2022 - C-395/21

    D.V. (Honoraires d'avocat - Principe du tarif horaire) - Vorlage zur

    Vgl. Urteile vom 14. März 2019, Dunai (C-118/17, EU:C:2019:207, Rn. 54), vom 7. November 2019, Kanyeba u. a. (C-349/18 bis C-351/18, EU:C:2019:936, Rn. 70 und 74), und vom 18. November 2021, A S.A. (C-212/20, EU:C:2021:934, Rn. 72).
  • Generalanwalt beim EuGH, 27.11.2019 - C-640/18

    Wagram Invest

  • EuGH, 07.12.2022 - C-566/21

    S (Modification d'une clause abusive)

  • EGMR, 19.01.2021 - 46505/19

    ANTONOPOULOU c. GRÈCE

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Rechtsprechung
   Generalanwalt beim EuGH, 11.06.2019 - C-349/18, C-350/18, C-351/18   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2019,15477
Generalanwalt beim EuGH, 11.06.2019 - C-349/18, C-350/18, C-351/18 (https://dejure.org/2019,15477)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 11.06.2019 - C-349/18, C-350/18, C-351/18 (https://dejure.org/2019,15477)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 11. Juni 2019 - C-349/18, C-350/18, C-351/18 (https://dejure.org/2019,15477)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Europäischer Gerichtshof

    Kanyeba

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Eisenbahnverkehr - Rechte und Pflichten der Fahrgäste - Verordnung (EG) Nr. 1371/2007 - Art. 9 Abs. 4 - Fahrgast ohne Fahrschein - Unterlassene Herstellung eines ordnungsgemäßen Zustands - Natur des Rechtsverhältnisses - Missbräuchliche ...

  • rechtsportal.de

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Eisenbahnverkehr - Rechte und Pflichten der Fahrgäste - Verordnung (EG) Nr. 1371/2007 - Art. 9 Abs. 4 - Fahrgast ohne Fahrschein - Unterlassene Herstellung eines ordnungsgemäßen Zustands - Natur des Rechtsverhältnisses - Missbräuchliche ...

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (9)

  • EuGH, 21.09.2016 - C-261/15

    Demey - Eisenbahnverkehr - Verordnung (EG) Nr. 1371/2007 - Rechte und Pflichten

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 11.06.2019 - C-349/18
    5 Urteil vom 21. September 2016, Nationale Maatschappij der Belgische Spoorwegen (C-261/15, EU:C:2016:709, Rn. 26).

    7 Der Gerichtshof stellt in dem oben angeführten Urteil "Demey" fest, dass die Voraussetzungen für das Zustandekommen eines Beförderungsvertrags durch die einschlägigen einzelstaatlichen Vorschriften geregelt werden (Urteil vom 21. September 2016, Nationale Maatschappij der Belgische Spoorwegen, C-261/15, EU:C:2016:709, Rn. 34).

    8 Vgl. insoweit - unter Bezugnahme auf Titel II Art. 6 in Anhang I der Verordnung Nr. 1371/2007 - Urteil vom 21. September 2016, Nationale Maatschappij der Belgische Spoorwegen (C-261/15, EU:C:2016:709, Rn. 35).

    9 Beschluss vom 30. Mai 2018, SNCB (C-190/18, nicht veröffentlicht, EU:C:2018:355, Rn. 7), sowie Urteil vom 21. September 2016, Nationale Maatschappij der Belgische Spoorwegen (C-261/15, EU:C:2016:709, Rn. 12 und 13).

    10 Der Gerichtshof stellt in dem angeführten Urteil Demey (Urteil vom 21. September 2016, Nationale Maatschappij der Belgische Spoorwegen, C-261/15, EU:C:2016:709) in Rn. 27 hinsichtlich Art. 6 Titel II in Anhang I der Verordnung Nr. 1371/2007, fest, dass "das ... Fehlen des Beförderungsausweises nur dahin ausgelegt werden [kann], dass vorher ein Beförderungsvertrag abgeschlossen wurde und der Fahrgast keinen Nachweis dafür vorlegen kann, dass er einen Beförderungsausweis erworben hat".

  • EuGH, 30.04.2014 - C-26/13

    Verbraucher, die ein Fremdwährungsdarlehen aufnehmen, müssen die wirtschaftlichen

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 11.06.2019 - C-349/18
    15 Urteile vom 26. März 2019, Abanca Corporación Bancaria (C-70/17, EU:C:2019:250, Rn. 53), vom 14. Juni 2012, Banco Español de Crédito, (C-618/10, EU:C:2012:349, Rn. 73), vom 30. Mai 2013, Asbeek Brusse und de Man Garabito (C-488/11, EU:C:2013:341, Rn. 60), und vom 30. April 2014, Kásler und Káslerné Rábai (C-26/13, EU:C:2014:282, Rn. 77), sowie Schlussanträge des Generalanwalts Pitruzzella vom 14. Mai 2019 (Dziubak, C-260/18, EU:C:2019:405, Nr. 31).

    17 Urteil vom 30. April 2014, Kásler und Káslerné Rábai (C-26/13, EU:C:2014:282).

    18 Urteil vom 30. April 2014, Kásler und Káslerné Rábai (C-26/13, EU:C:2014:282, Rn. 83).

  • EuGH, 14.06.2012 - C-618/10

    Das nationale Gericht darf eine missbräuchliche Klausel eines Vertrags zwischen

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 11.06.2019 - C-349/18
    15 Urteile vom 26. März 2019, Abanca Corporación Bancaria (C-70/17, EU:C:2019:250, Rn. 53), vom 14. Juni 2012, Banco Español de Crédito, (C-618/10, EU:C:2012:349, Rn. 73), vom 30. Mai 2013, Asbeek Brusse und de Man Garabito (C-488/11, EU:C:2013:341, Rn. 60), und vom 30. April 2014, Kásler und Káslerné Rábai (C-26/13, EU:C:2014:282, Rn. 77), sowie Schlussanträge des Generalanwalts Pitruzzella vom 14. Mai 2019 (Dziubak, C-260/18, EU:C:2019:405, Nr. 31).

    16 Urteile vom 26. März 2019, Abanca Corporación Bancaria (C-70/17, EU:C:2019:250, Rn. 54), und vom 14. Juni 2012, Banco Español de Crédito (C-618/10, EU:C:2012:349, Rn. 69 und 70), sowie Beschluss vom 16. November 2010, Pohotovos?¥ (C-76/10, EU:C:2010:685, Rn. 41 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 30.05.2018 - C-190/18

    SNCB - Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 53 Abs. 2 und Art. 94 der

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 11.06.2019 - C-349/18
    9 Beschluss vom 30. Mai 2018, SNCB (C-190/18, nicht veröffentlicht, EU:C:2018:355, Rn. 7), sowie Urteil vom 21. September 2016, Nationale Maatschappij der Belgische Spoorwegen (C-261/15, EU:C:2016:709, Rn. 12 und 13).

    14 Vgl. unter vielen Beschlüsse vom 7. September 2017, Aland?¾ak (C-187/17, nicht veröffentlicht, EU:C:2017:662, Rn. 13 und die dort angeführte Rechtsprechung), und vom 30. Mai 2018, SNCB (C-190/18, nicht veröffentlicht, EU:C:2018:355, Rn. 19 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 26.03.2019 - C-70/17

    Abanca Corporación Bancaria

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 11.06.2019 - C-349/18
    15 Urteile vom 26. März 2019, Abanca Corporación Bancaria (C-70/17, EU:C:2019:250, Rn. 53), vom 14. Juni 2012, Banco Español de Crédito, (C-618/10, EU:C:2012:349, Rn. 73), vom 30. Mai 2013, Asbeek Brusse und de Man Garabito (C-488/11, EU:C:2013:341, Rn. 60), und vom 30. April 2014, Kásler und Káslerné Rábai (C-26/13, EU:C:2014:282, Rn. 77), sowie Schlussanträge des Generalanwalts Pitruzzella vom 14. Mai 2019 (Dziubak, C-260/18, EU:C:2019:405, Nr. 31).

    16 Urteile vom 26. März 2019, Abanca Corporación Bancaria (C-70/17, EU:C:2019:250, Rn. 54), und vom 14. Juni 2012, Banco Español de Crédito (C-618/10, EU:C:2012:349, Rn. 69 und 70), sowie Beschluss vom 16. November 2010, Pohotovos?¥ (C-76/10, EU:C:2010:685, Rn. 41 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 16.11.2010 - C-76/10

    Pohotovosť - Vorabentscheidungsersuchen - Verbraucherschutz - Richtlinie

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 11.06.2019 - C-349/18
    16 Urteile vom 26. März 2019, Abanca Corporación Bancaria (C-70/17, EU:C:2019:250, Rn. 54), und vom 14. Juni 2012, Banco Español de Crédito (C-618/10, EU:C:2012:349, Rn. 69 und 70), sowie Beschluss vom 16. November 2010, Pohotovos?¥ (C-76/10, EU:C:2010:685, Rn. 41 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 30.05.2013 - C-488/11

    Asbeek Brusse und de Man Garabito - Richtlinie 93/13/EWG - Missbräuchliche

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 11.06.2019 - C-349/18
    15 Urteile vom 26. März 2019, Abanca Corporación Bancaria (C-70/17, EU:C:2019:250, Rn. 53), vom 14. Juni 2012, Banco Español de Crédito, (C-618/10, EU:C:2012:349, Rn. 73), vom 30. Mai 2013, Asbeek Brusse und de Man Garabito (C-488/11, EU:C:2013:341, Rn. 60), und vom 30. April 2014, Kásler und Káslerné Rábai (C-26/13, EU:C:2014:282, Rn. 77), sowie Schlussanträge des Generalanwalts Pitruzzella vom 14. Mai 2019 (Dziubak, C-260/18, EU:C:2019:405, Nr. 31).
  • EuGH, 07.09.2017 - C-187/17

    Alandzak - Vorlage zur Vorabentscheidung - Tatsächlicher und rechtlicher

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 11.06.2019 - C-349/18
    14 Vgl. unter vielen Beschlüsse vom 7. September 2017, Aland?¾ak (C-187/17, nicht veröffentlicht, EU:C:2017:662, Rn. 13 und die dort angeführte Rechtsprechung), und vom 30. Mai 2018, SNCB (C-190/18, nicht veröffentlicht, EU:C:2018:355, Rn. 19 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • Generalanwalt beim EuGH, 14.05.2019 - C-260/18

    Dziubak - Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie 93/13/EWG - Missbräuchliche

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 11.06.2019 - C-349/18
    15 Urteile vom 26. März 2019, Abanca Corporación Bancaria (C-70/17, EU:C:2019:250, Rn. 53), vom 14. Juni 2012, Banco Español de Crédito, (C-618/10, EU:C:2012:349, Rn. 73), vom 30. Mai 2013, Asbeek Brusse und de Man Garabito (C-488/11, EU:C:2013:341, Rn. 60), und vom 30. April 2014, Kásler und Káslerné Rábai (C-26/13, EU:C:2014:282, Rn. 77), sowie Schlussanträge des Generalanwalts Pitruzzella vom 14. Mai 2019 (Dziubak, C-260/18, EU:C:2019:405, Nr. 31).
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