Schlußanträge unten: Generalanwalt beim EuGH, 22.02.2018

Rechtsprechung
   EuGH, 07.06.2018 - C-44/17   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2018,14585
EuGH, 07.06.2018 - C-44/17 (https://dejure.org/2018,14585)
EuGH, Entscheidung vom 07.06.2018 - C-44/17 (https://dejure.org/2018,14585)
EuGH, Entscheidung vom 07. Juni 2018 - C-44/17 (https://dejure.org/2018,14585)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Europäischer Gerichtshof

    Scotch Whisky Association

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Schutz geografischer Angaben für Spirituosen - Verordnung (EG) Nr. 110/2008 - Art. 16 Buchst. a bis c - Anhang III - Eingetragene geografische Angabe "Scotch Whisky" - In Deutschland hergestellter Whisky, der unter der Bezeichnung "Glen ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Schutz geografischer Angaben für Spirituosen - Verordnung (EG) Nr. 110/2008 - Art. 16 Buchst. a bis c - Anhang III - Eingetragene geografische Angabe "Scotch Whisky" - In Deutschland hergestellter Whisky, der unter der Bezeichnung "Glen ...

  • wrp (Wettbewerb in Recht und Praxis)(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Markenrecht: Scotch Whisky Association/Michael Klotz

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (11)

  • Europäischer Gerichtshof PDF (Pressemitteilung)

    Landwirtschaft - Um festzustellen, ob eine nach dem Unionsrecht unzulässige "Anspielung" vorliegt, muss das vorlegende Gericht prüfen, ob ein Verbraucher unmittelbar an die eingetragene geografische Angabe "Scotch Whisky" denkt, wenn er ein vergleichbares Erzeugnis mit ...

  • beckmannundnorda.de (Kurzinformation)

    Bezeichnung "Glen" für Whisky kann möglicherweise die geschützte geografische Angabe "Scotch Whisky" verletzen

  • Europäischer Gerichtshof (Tenor)

    Scotch Whisky Association

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Schutz geografischer Angaben für Spirituosen - Verordnung (EG) Nr. 110/2008 - Art. 16 Buchst. a bis c - Anhang III - Eingetragene geografische Angabe "Scotch Whisky" - In Deutschland hergestellter Whisky, der unter der Bezeichnung "Glen ...

  • zeit.de (Pressemeldung, 07.06.2018)

    Glen Whisky geht zurück ans Landgericht Hamburg

  • lto.de (Kurzinformation)

    Verletzung der geografischen Angabe "Scotch Whisky"

  • ip-rechtsberater.de (Kurzinformation)

    Glen Buchenbach: Darf deutscher Whisky so heißen?

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Glen Buchenbach: Darf deutscher Whisky so heißen?

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Denkt ein Verbraucher bei einem Erzeugnis mit der Bezeichnung "Glen" unmittelbar an "Scotch Whisky"?

  • bundesanzeiger-verlag.de (Kurzinformation)

    Deutscher Whisky aus dem Glen

  • dr-bahr.com (Kurzinformation)

    Rechtmäßige Verwendung des Begriffs "Glen" für Whisky

  • taylorwessing.com (Kurzinformation)

    Unter welchen Umständen verletzt eine deutsche Whisky-Marke die geschützte geografische Angabe Scotch Whisky?

Sonstiges (2)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Scotch Whisky Association

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Schutz geografischer Angaben für Spirituosen - Verordnung (EG) Nr. 110/2008 - Art. 16 Buchst. a bis c - Anhang III - Eingetragene geografische Angabe "Scotch Whisky" - In Deutschland hergestellter Whisky, der unter der Bezeichnung "Glen ...

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • GRUR 2018, 843
  • GRUR Int. 2018, 823
  • EuZW 2018, 597
  • MMR 2018, 633
 
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Wird zitiert von ... (33)Neu Zitiert selbst (13)

  • EuGH, 21.01.2016 - C-75/15

    Viiniverla - Vorlage zur Vorabentscheidung - Schutz geografischer Angaben für

    Auszug aus EuGH, 07.06.2018 - C-44/17
    Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass das in der Verordnung Nr. 110/2008 vorgesehene System der Eintragung geografischer Angaben für Spirituosen nach ihrem zweiten Erwägungsgrund zu einem hohen Grad an Verbraucherschutz, zur Verhinderung betrügerischer Praktiken sowie zu Markttransparenz und fairem Wettbewerb beitragen soll (Urteil vom 21. Januar 2016, Viiniverla, C-75/15, EU:C:2016:35, Rn. 24).

    Außerdem hat der Gerichtshof bereits klargestellt, dass der den geografischen Angaben durch Art. 16 der Verordnung Nr. 110/2008 gewährte Schutz im Hinblick auf den Zweck auszulegen ist, der mit der Eintragung dieser Angaben verfolgt wird, nämlich, wie sich aus dem 14. Erwägungsgrund dieser Verordnung ergibt, Spirituosen als Erzeugnisse eines bestimmten Gebiets zu kennzeichnen, wobei eine bestimmte Qualität, ein bestimmter Ruf oder andere Merkmale der Spirituose im Wesentlichen ihrem geografischen Ursprung zugeordnet werden können (Urteil vom 21. Januar 2016, Viiniverla, C-75/15, EU:C:2016:35, Rn. 23 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs erfasst der Begriff "Anspielung" eine Fallgestaltung, in der der zur Bezeichnung eines Erzeugnisses verwendete Ausdruck einen Teil einer geschützten geografischen Angabe in der Weise einschließt, dass der Verbraucher durch den Namen des fraglichen Erzeugnisses veranlasst wird, gedanklich einen Bezug zu der Ware herzustellen, die diese Angabe trägt (Urteil vom 21. Januar 2016, Viiniverla, C-75/15, EU:C:2016:35, Rn. 21 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Das nationale Gericht muss sich also hauptsächlich auf die Reaktion stützen, die der Verbraucher hinsichtlich des für die Bezeichnung des fraglichen Erzeugnisses verwendeten Ausdrucks vermutlich zeigen wird, wobei es vor allem darauf ankommt, dass er einen Zusammenhang zwischen dem Ausdruck und der geschützten geografischen Angabe herstellt (Urteil vom 21. Januar 2016, Viiniverla, C-75/15, EU:C:2016:35, Rn. 22).

    Insoweit ist klarzustellen, dass das nationale Gericht im Rahmen dieser Beurteilung auf die Wahrnehmung eines normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen europäischen Durchschnittsverbrauchers abstellen muss (Urteil vom 21. Januar 2016, Viiniverla, C-75/15, EU:C:2016:35, Rn. 25 und 28).

    Außerdem hat der Gerichtshof bereits entschieden, dass bei Erzeugnissen, die ähnlich aussehen, davon ausgegangen werden kann, dass eine Anspielung auf eine geschützte geografische Angabe vorliegt, wenn die Verkaufsbezeichnungen eine klangliche und visuelle Ähnlichkeit aufweisen (Urteil vom 21. Januar 2016, Viiniverla, C-75/15, EU:C:2016:35, Rn. 33 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Neben den Kriterien, die den teilweisen Einschluss einer geschützten geografischen Angabe in der streitigen Bezeichnung sowie die klangliche und visuelle Ähnlichkeit dieser Bezeichnung mit der geschützten geografischen Angabe betreffen, ist, wie der Gerichtshof entschieden hat, gegebenenfalls das Kriterium der "inhaltlichen Nähe" zwischen Begriffen aus verschiedenen Sprachen zu berücksichtigen, wobei auch eine solche Nähe - ebenso wie die übrigen genannten Kriterien - beim Verbraucher einen gedanklichen Bezug zu dem Erzeugnis hervorrufen kann, dessen geografische Angabe geschützt ist, wenn er ein vergleichbares Erzeugnis vor sich hat, das die streitige Bezeichnung trägt (Urteil vom 21. Januar 2016, Viiniverla, C-75/15, EU:C:2016:35, Rn. 35 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Dazu ist festzustellen, dass nach dem Wortlaut dieser Bestimmung selbst dann eine "Anspielung" vorliegen kann, wenn der wahre Ursprung des Erzeugnisses angegeben ist (Urteil vom 21. Januar 2016, Viiniverla, C-75/15, EU:C:2016:35, Rn. 43 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Der Gerichtshof hat jedoch bereits entschieden, dass es im Rahmen von Art. 16 Buchst. b der Verordnung Nr. 110/2008 keine Rolle spielt, dass die streitige Bezeichnung dem Namen des Unternehmens und/oder des Herstellungsorts des Erzeugnisses entspricht (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 21. Januar 2016, Viiniverla, C-75/15, EU:C:2016:35, Rn. 42 bis 45).

    Überdies hat der Gerichtshof, wie der Generalanwalt in Nr. 81 seiner Schlussanträge ausgeführt hat, auch klargestellt, dass der Umstand, dass die streitige Bezeichnung auf einen Herstellungsort Bezug nimmt, der den Verbrauchern im Mitgliedstaat der Herstellung bekannt ist, im Rahmen der Beurteilung des Begriffs "Anspielung" im Sinne von Art. 16 Buchst. b der Verordnung Nr. 110/2008 kein relevanter Gesichtspunkt ist, weil diese Vorschrift die eingetragenen geografischen Angaben im gesamten Unionsgebiet vor jeder Anspielung schützt und angesichts der Notwendigkeit, dort einen effektiven und einheitlichen Schutz dieser Angaben zu gewährleisten, auf alle Verbraucher dieses Gebiets abstellt (Urteil vom 21. Januar 2016, Viiniverla, C-75/15, EU:C:2016:35, Rn. 27).

  • EuGH, 20.12.2017 - C-393/16

    Speiseeis kann unter der Bezeichnung "Champagner Sorbet" verkauft werden, wenn es

    Auszug aus EuGH, 07.06.2018 - C-44/17
    Hierzu ist bereits entschieden worden, dass die Verwendung einer Marke, die eine geografische Angabe oder diese Angabe als Gattungsbezeichnung in einer Übersetzung enthält, für Spirituosen, die nicht den jeweiligen Spezifikationen entsprechen, grundsätzlich eine direkte gewerbliche Verwendung dieser geografischen Angabe im Sinne von Art. 16 Buchst. a der Verordnung Nr. 110/2008 darstellt (Urteile vom 14. Juli 2011, Bureau national interprofessionnel du Cognac, C-4/10 und C-27/10, EU:C:2011:484, Rn. 55, sowie vom 20. Dezember 2017, Comité Interprofessionnel du Vin de Champagne, C-393/16, EU:C:2017:991, Rn. 34).

    Wie der Generalanwalt in Nr. 38 seiner Schlussanträge festgestellt hat, sollen die Vorschriften der Verordnung Nr. 110/2008 und insbesondere die ihres Art. 16 eine missbräuchliche Verwendung geschützter geografischer Angaben verhindern, und zwar nicht nur im Interesse der Käufer, sondern auch im Interesse der Hersteller, die sich zu Anstrengungen bereit erklärt haben, um die von den Erzeugnissen, die solche Angaben rechtmäßig tragen, erwarteten Eigenschaften zu gewährleisten (vgl. entsprechend Urteile vom 14. September 2017, EUIPO/Instituto dos Vinhos do Douro e do Porto, C-56/16 P, EU:C:2017:693, Rn. 82, und vom 20. Dezember 2017, Comité Interprofessionnel du Vin de Champagne, C-393/16, EU:C:2017:991, Rn. 38).

  • EuGH, 07.02.2018 - C-304/16

    Ein Drei-Parteien-Verfahren, das einen Co-Branding-Partner oder Vertreter

    Auszug aus EuGH, 07.06.2018 - C-44/17
    Nach ständiger Rechtsprechung ist bei der Auslegung einer Unionsvorschrift nicht nur ihr Wortlaut zu berücksichtigen, sondern auch ihr Kontext und die Ziele, die mit der Regelung, zu der sie gehört, verfolgt werden (vgl. u. a. Urteile vom 23. Januar 2018, Piotrowski, C-367/16, EU:C:2018:27, Rn. 40, und vom 7. Februar 2018, American Express, C-304/16, EU:C:2018:66, Rn. 54).
  • EuGH, 23.01.2018 - C-367/16

    Piotrowski - Vorlage zur Vorabentscheidung - Polizeiliche und justizielle

    Auszug aus EuGH, 07.06.2018 - C-44/17
    Nach ständiger Rechtsprechung ist bei der Auslegung einer Unionsvorschrift nicht nur ihr Wortlaut zu berücksichtigen, sondern auch ihr Kontext und die Ziele, die mit der Regelung, zu der sie gehört, verfolgt werden (vgl. u. a. Urteile vom 23. Januar 2018, Piotrowski, C-367/16, EU:C:2018:27, Rn. 40, und vom 7. Februar 2018, American Express, C-304/16, EU:C:2018:66, Rn. 54).
  • EuGH, 14.09.2017 - C-56/16

    EUIPO / Instituto dos Vinhos do Douro e do Porto - Rechtsmittel - Unionsmarke -

    Auszug aus EuGH, 07.06.2018 - C-44/17
    Wie der Generalanwalt in Nr. 38 seiner Schlussanträge festgestellt hat, sollen die Vorschriften der Verordnung Nr. 110/2008 und insbesondere die ihres Art. 16 eine missbräuchliche Verwendung geschützter geografischer Angaben verhindern, und zwar nicht nur im Interesse der Käufer, sondern auch im Interesse der Hersteller, die sich zu Anstrengungen bereit erklärt haben, um die von den Erzeugnissen, die solche Angaben rechtmäßig tragen, erwarteten Eigenschaften zu gewährleisten (vgl. entsprechend Urteile vom 14. September 2017, EUIPO/Instituto dos Vinhos do Douro e do Porto, C-56/16 P, EU:C:2017:693, Rn. 82, und vom 20. Dezember 2017, Comité Interprofessionnel du Vin de Champagne, C-393/16, EU:C:2017:991, Rn. 38).
  • EuGH, 28.07.2016 - C-423/15

    Kratzer - Vorlage zur Vorabentscheidung - Sozialpolitik - Richtlinie 2000/78/EG -

    Auszug aus EuGH, 07.06.2018 - C-44/17
    Der Gerichtshof hat im Rahmen der Verteilung der Zuständigkeiten zwischen den Unionsgerichten und den nationalen Gerichten den Sachverhalt und die Rechtslage zu berücksichtigen, in die sich die vom vorlegenden Gericht gestellten Fragen einfügen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 25. Oktober 2001, Ambulanz Glöckner, C-475/99, EU:C:2001:577, Rn. 10, und vom 28. Juli 2016, Kratzer, C-423/15, EU:C:2016:604, Rn. 27).
  • EuGH, 10.03.2016 - C-235/14

    Safe Interenvios - Vorlage zur Vorabentscheidung - Verhinderung der Nutzung des

    Auszug aus EuGH, 07.06.2018 - C-44/17
    Im Rahmen des durch Art. 267 AEUV eingeführten Verfahrens der Zusammenarbeit ist es jedoch nicht Sache des Gerichtshofs, sondern des nationalen Gerichts, die dem Rechtsstreit zugrunde liegenden Tatsachen festzustellen und daraus die Folgerungen für seine Entscheidung zu ziehen (Urteile vom 3. September 2015, Costea, C-110/14, EU:C:2015:538, Rn. 13, und vom 10. März 2016, Safe Interenvíos, C-235/14, EU:C:2016:154, Rn. 119).
  • EuGH, 06.10.2015 - C-508/14

    T-Mobile Czech Republic und Vodafone Czech Republic - Vorlage zur

    Auszug aus EuGH, 07.06.2018 - C-44/17
    Die Parteien des Ausgangsverfahrens können die Fragen inhaltlich nicht ändern (Urteile vom 18. Juli 2013, Consiglio Nazionale dei Geologi, C-136/12, EU:C:2013:489, Rn. 29 und 31 sowie die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 6. Oktober 2015, T-Mobile Czech Republic und Vodafone Czech Republic, C-508/14, EU:C:2015:657, Rn. 28 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 03.09.2015 - C-110/14

    Costea - Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie 93/13/EWG - Art. 2 Buchst. b

    Auszug aus EuGH, 07.06.2018 - C-44/17
    Im Rahmen des durch Art. 267 AEUV eingeführten Verfahrens der Zusammenarbeit ist es jedoch nicht Sache des Gerichtshofs, sondern des nationalen Gerichts, die dem Rechtsstreit zugrunde liegenden Tatsachen festzustellen und daraus die Folgerungen für seine Entscheidung zu ziehen (Urteile vom 3. September 2015, Costea, C-110/14, EU:C:2015:538, Rn. 13, und vom 10. März 2016, Safe Interenvíos, C-235/14, EU:C:2016:154, Rn. 119).
  • EuGH, 18.07.2013 - C-136/12

    Consiglio nazionale dei geologi und Autorità garante della concorrenza e del

    Auszug aus EuGH, 07.06.2018 - C-44/17
    Die Parteien des Ausgangsverfahrens können die Fragen inhaltlich nicht ändern (Urteile vom 18. Juli 2013, Consiglio Nazionale dei Geologi, C-136/12, EU:C:2013:489, Rn. 29 und 31 sowie die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 6. Oktober 2015, T-Mobile Czech Republic und Vodafone Czech Republic, C-508/14, EU:C:2015:657, Rn. 28 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 14.07.2011 - C-4/10

    Eine Marke, die die geografische Angabe "Cognac" enthält, kann nicht für eine

  • EuGH, 25.10.2001 - C-475/99

    DER GERICHTSHOF NIMMT ZU DEM QUASI-MONOPOL STELLUNG, ÜBER DAS DIE

  • EuGH, 04.04.2000 - C-465/98

    DER GERICHTSHOF ENTSCHEIDET ÜBER DIE VERWENDUNG DER ANGABE "NATURREIN" FÜR EINE

  • Generalanwalt beim EuGH, 21.03.2019 - C-673/17

    Planet49

    Vgl. z. B. Urteile vom 7. August 2018, Verbraucherzentrale Berlin (C-485/17, EU:C:2018:642, Rn. 44), vom 7. Juni 2018, Scotch Whisky Association (C-44/17, EU:C:2018:415, Rn. 47), und vom 16. Juli 1998, Gut Springenheide und Tusky (C-210/96, EU:C:1998:369,Rn. 31).
  • LG Hamburg, 07.02.2019 - 327 O 127/16

    Umfangs des Schutzes geografischer Angaben für Spirituosen: Anspruch auf

    Der Gerichtshof hat hierüber mit Urteil vom 07.06.2018 (C-44/17, GRUR 2018, 843) wie folgt entschieden:.

    a) Art. 16 lit. a) der Verordnung Nr. 110/2008 setzt bzgl. einer "indirekte[n] gewerbliche Verwendung einer eingetragenen geografischen Angabe für Spirituosen" voraus, dass das streitige Zeichen die eingetragene geografische Angabe in identischer oder zumindest in klanglich und/oder visuell hochgradig ähnlicher Form verwendet (EuGH GRUR 2018, 843 Rn. 31).

    Gemäß der Entscheidung des EuGH im vorliegenden Verfahren ist bei der Beurteilung, ob eine "Anspielung" im Sinne dieser Bestimmung vorliegt, zu prüfen, ob der Verbraucher durch den Namen des betreffenden Erzeugnisses veranlasst wird, gedanklich einen Bezug zu der Ware herzustellen, die die geschützte geografische Angabe trägt (EuGH GRUR 2018, 843 Rn. 46).

    Dabei ist auf die Wahrnehmung eines normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen europäischen Durchschnittsverbrauchers abzustellen (EuGH GRUR 2018, 843 Rn. 47).

    Folglich ist nicht auszuschließen, dass eine Einstufung als "Anspielung" auch dann möglich ist, wenn keine solche Ähnlichkeit besteht (EuGH GRUR 2018, 843 Rn. 49).

    Neben den Kriterien, die den teilweisen Einschluss einer geschützten geografischen Angabe in der streitigen Bezeichnung sowie die klangliche und visuelle Ähnlichkeit dieser Bezeichnung mit der geschützten geografischen Angabe betreffen, ist auch das Kriterium der inhaltlichen Nähe zwischen Begriffen aus verschiedenen Sprachen (EuGH GRUR 2018, 843 Rn. 50) bzw. die inhaltliche Nähe der Angabe zu der Bezeichnung (EuGH GRUR 2018, 843 Rn. 52) zu berücksichtigen.

    Kein Kriterium ist demgegenüber, ob eine irgendwie geartete Assoziation mit der geschützten geografischen Angabe oder dem zugehörigen geografischen Gebiet hervorgerufen wird (EuGH GRUR 2018, 843 Rn. 53).

    Wenn das Wecken jeder irgendwie gearteten Assoziation ausreichend wäre, würde Art. 16 lit. b) der Verordnung Nr. 110/2008 in den Anwendungsbereich der nachfolgenden lit. c) und d) eingreifen, die Fälle betreffen, in denen die Bezugnahme auf eine geschützte geografische Angabe noch schwächer ausgeprägt ist als eine "Anspielung" auf sie (EuGH GRUR 2018, 843 Rn. 54).

    Nach diesem Maßstab liegt hier keine "Anspielung" vor (in diesem Sinne auch Dütz, GWR 2018, 260).

    Gemäß der Entscheidung des EuGH erweitert Art. 16 lit. c) der Verordnung Nr. 110/2008 den geschützten Bereich um "alle sonstigen ... Angaben" - d. h. um Informationen für die Verbraucher - in der Bezeichnung oder auf der Aufmachung oder Etikettierung des betreffenden Erzeugnisses, die zwar nicht auf die geschützte geografische Angabe anspielen, aber angesichts der Verbindungen zwischen dem Erzeugnis und der Angabe als falsch oder irreführend eingestuft werden (EuGH GRUR 2018, 843 Rn. 65).

    Der Ausdruck "alle sonstigen ... Angaben" erstreckt sich auf Informationen jeder Art in der Bezeichnung oder auf der Aufmachung oder Etikettierung des betreffenden Erzeugnisses, insbesondere in Form eines Textes, eines Bildes oder eines Behältnisses, die geeignet sind, Auskunft über die Herkunft, den Ursprung, die Beschaffenheit oder die wesentlichen Merkmale des Erzeugnisses zu geben (EuGH GRUR 2018, 843 Rn. 66).

    Könnte eine falsche oder irreführende Angabe aufgrund zusätzlicher, insbesondere den wahren Ursprung des betreffenden Erzeugnisses betreffender Informationen in ihrem Umfeld gleichwohl zulässig sein, verlöre diese Bestimmung aber ihre praktische Wirksamkeit (EuGH GRUR 2018, 843 Rn. 67).

    Bei der Feststellung, ob eine nach dieser Bestimmung unzulässige "falsche oder irreführende Angabe" vorliegt, ist das Umfeld, in dem der streitige Bestandteil verwendet wird, daher nicht zu berücksichtigen (EuGH GRUR 2018, 843 Rn. 71).

  • OLG Karlsruhe, 10.03.2021 - 6 U 176/15

    Rechtmäßigkeit der Verwendung der Bezeichnung "Balsamico" für in Deutschland

    Hingegen reicht es für die Annahme einer Anspielung in diesem Sinn nicht aus, wenn der streitige Bestandteil des fraglichen Zeichens bei den angesprochenen Verkehrskreisen eine irgendwie geartete Assoziation mit der geschützten geografischen Angabe oder dem zugehörigen geografischen Gebiet hervorruft, weil dadurch kein hinreichend unmittelbarer und eindeutiger Zusammenhang zwischen dem streitigen Bestandteil und der geschützten geografischen Angabe hergestellt wird (BGH, WRP 2020, 1022 Rn. 21 - Deutscher Balsamico II; vgl. EuGH, GRUR 2018, 843 Rn. 51, 53 - Scotch Whisky Association; GRUR 2019, 737 Rn. 20, 45 - Queso Manchego; WRP 2021, 177 Rn. 26 - Morbier; BGH, GRUR 2020, 294 Rn. 30 - Culatello di Parma).

    Bei der Prüfung ist zu berücksichtigen, ob die geschützte geografische Angabe in die streitige Bezeichnung teilweise eingeschlossen ist, ob eine klangliche und/oder visuelle Ähnlichkeit zwischen der geschützten geografischen Angabe und der streitigen Bezeichnung besteht oder ob - wenn es an den vorgenannten Umständen fehlt - eine inhaltliche Nähe der streitigen Bezeichnung zu der geschützten geografischen Angabe vorliegt (BGH, WRP 2020, 1022 Rn. 21 - Deutscher Balsamico II; EuGH, GRUR 2018, 843 Rn. 52 - Scotch Whisky Association; WRP 2021, 177 Rn. 26 - Morbier).

    Denn bei der Feststellung, ob eine Anspielung auf eine eingetragene geografische Angabe im Sinn von Art. 13 Abs. 1 Unterabs. 1 Buchst. b VO 1151/2012 vorliegt, sind das Umfeld des streitigen Bestandteils und insbesondere der Umstand, dass er von einer Angabe über den wahren Ursprung des betreffenden Erzeugnisses begleitet wird, nicht zu berücksichtigen (EuGH, GRUR 2018, 843 Rn. 60 - Glen Buchenbach).

    Nach dem Wortlaut der Bestimmung kann selbst dann eine "Anspielung" vorliegen, wenn der wahre Ursprung des Erzeugnisses angegeben ist (EuGH, GRUR 2018, 843 Rn. 57 - Glen Buchenbach; GRUR 2016, 388 Rn. 43 mwN - Viiniverla; vgl. BGH, GRUR 2008, 413 Rn. 19 - Bayerisches Bier).

    Dementsprechend mag unterstellt werden, dass es auch hier bei der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (GRUR 2018, 843 Rn 44 - Glen Buchenbach; GRUR 2016, 388 Rn. 21 mwN - Viiniverla) bleibt, wonach der Begriff "Anspielung" eine Fallgestaltung erfasst, in der der zur Bezeichnung eines Erzeugnisses verwendete Ausdruck einen Teil einer geschützten geografischen Angabe in der Weise einschließt, dass der Verbraucher durch den Namen des fraglichen Erzeugnisses veranlasst wird, gedanklich einen Bezug zu der Ware herzustellen, die diese Angabe trägt (vgl. BGH, GRUR 2008, 413 Rn. 18 mwN - Bayerisches Bier).

    Der Begriff der "Angaben" in diesem Sinn umfasst alle Informationen an die Verbraucher, die auf der Aufmachung oder der äußeren Verpackung des betreffenden Erzeugnisses, in der Werbung oder in Unterlagen zu den betreffenden Erzeugnissen erscheinen (vgl. EuGH, WRP 2021, 177 Rn. 28 - Morbier), wozu Informationen jeder Art in der Bezeichnung oder auf der Aufmachung oder Etikettierung des betreffenden Erzeugnisses, insbesondere in Form eines Textes, eines Bildes oder eines Behältnisses gehören können (vgl. EuGH, GRUR 2018, 843, Rn. 66 - Glen Buchenbach).

    Etwas Anderes ergibt sich nicht daraus, dass nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH, GRUR 2018, 843, Rn. 57 ff - Glen Buchenbach) das Umfeld des streitigen Bestandteils "nicht zu berücksichtigen" ist; diese Aussage betrifft vielmehr umgekehrt die - vom Gerichtshof verneinte - Frage, ob dieses Umfeld dem Vorliegen einer Anspielung entgegenstehen kann, insbesondere ob es erheblich ist, wenn der streitige Bestandteil von einer Angabe über den wahren Ursprung des betreffenden Erzeugnisses begleitet wird.

    Denn die Außerachtlassung des Umfelds hat der Gerichtshof mit dem Ziel eines effektiven Schutzes der eingetragenen Namen begründet (EuGH, GRUR 2018, 843, Rn. 59, 68 f - Glen Buchenbach).

    Der Ausdruck "alle sonstigen [...] Angaben" erstreckt sich auf Informationen jeder Art auf der Aufmachung oder der äußeren Verpackung des betreffenden Erzeugnisses, in der Werbung oder in Unterlagen zu den betreffenden Erzeugnissen, insbesondere in Form eines Textes, eines Bildes oder eines Behältnisses, die geeignet sind, Auskunft über die Herkunft, den Ursprung, die Beschaffenheit oder die wesentlichen Merkmale des Erzeugnisses zu geben (EuGH, WRP 2021, 177 Rn. 28 - Morbier; vgl. EuGH, GRUR 2018, 843 Rn. 65 f - Scotch Whisky Association).

    Denn bei der Feststellung, ob eine nach dieser Bestimmung unzulässige "falsche oder irreführende Angabe" vorliegt, ist das Umfeld, in dem der streitige Bestandteil verwendet wird, nicht zu berücksichtigen (vgl. EuGH, GRUR 2018, 843 Rn. 71 - Glen Buchenbach).

    Dies gilt namentlich für den Umstand, dass der streitige Bestandteil von einer Angabe über den wahren Ursprung des betreffenden Erzeugnisses begleitet wird (vgl. EuGH, GRUR 2018, 843, Rn. 61 ff - Glen Buchenbach).

  • OLG Hamburg, 19.09.2019 - 3 U 262/16

    The Glen Els - Zulässigkeit der Bezeichnung "Glen Els" oder "The Glen Els" für

    Bei der Feststellung, ob eine "Anspielung" auf eine eingetragene geografische Angabe iSv Art. 16 Buchst. b) Spirituosen-VO vorliegt, ist das Umfeld des streitigen Bestandteils und insbesondere der Umstand, dass er von einer Angabe über den wahren Ursprung des betreffenden Erzeugnisses begleitet wird, nicht zu berücksichtigen (Anschluss an EuGH, GRUR 2018, 843).

    Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union liegt eine "indirekte gewerbliche Verwendung" einer eingetragenen geografischen Angabe nur dann vor, wenn der streitige Bestandteil in einer Form verwendet wird, die mit dieser Angabe identisch oder ihr klanglich und/oder visuell ähnlich ist (vgl. EuGH, Urteil vom 7. Juni 2018 - C-44/17, GRUR 2018, 843, Rn. 39 - Scotch Whisky Association/Michael Klotz [Glen Buchenbach]).

    Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union hat das nationale Gericht bei der Beurteilung, ob eine "Anspielung" im Sinne dieser Bestimmung vorliegt, zu prüfen, ob der Verbraucher durch den Namen des betreffenden Erzeugnisses veranlasst wird, gedanklich einen Bezug zu der Ware herzustellen, die die geschützte geografische Angabe trägt (EuGH, GRUR 2018, 843, Rn. 46).

    Dabei ist auf die Wahrnehmung eines normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen europäischen Durchschnittsverbrauchers abzustellen (EuGH, GRUR 2018, 843, Rn. 47).

    Der Gerichtshof hat insoweit in der Entscheidung Scotch Whisky Association/Michael Klotz (GRUR 2018, 843, Rn. 48 - 54) ausgeführt, dass eine Anspielung auf eine geschützte geografische Angabe iSd Art. 16 Buchst. b) der Spirituosen-VO nicht nur dann vorliegt, wenn die Verkaufsbezeichnungen eine klangliche und visuelle Ähnlichkeit aufweisen (EuGH, Urteil vom 21. Januar 2016 - C-75/15, GRUR 2016, 388, Rn. 33 - Viiniverla, mwN) und eine solche Ähnlichkeit auch keine zwingende Voraussetzung für das Vorliegen einer "Anspielung" i.S.v. Art. 16 Buchst. b) Spirituosen-VO darstellt.

    Das maßgebende Kriterium ist, ob der Verbraucher durch eine streitige Bezeichnung des betreffenden Erzeugnisses veranlasst wird, einen unmittelbaren gedanklichen Bezug zu der Ware herzustellen, die die geschützte geografische Angabe trägt (EuGH, GRUR 2018, 843, Rn. 51 - Scotch Whisky Association/Michael Klotz; GRUR 2019, 737, Rn. 20 - Stiftung Queso Manchego/IQC).

    Dementsprechend hat der Gerichtshof Art. 16 Buchst. b) der Verordnung dahin ausgelegt, dass bei der Feststellung, ob eine "Anspielung" auf eine eingetragene geografische Angabe vorliegt, das Umfeld des streitigen Bestandteils und insbesondere der Umstand, dass er von einer Angabe über den wahren Ursprung des betreffenden Erzeugnisses begleitet wird, nicht zu berücksichtigen sind (EuGH, GRUR 2018, 843, Rn. 60).

    Diese Regelung erweitert den Schutz um Informationen für die Verbraucher in der Bezeichnung oder auf der Aufmachung oder Etikettierung des betreffenden Erzeugnisses, die zwar nicht auf die geschützte geografische Angabe anspielen, aber angesichts der Verbindungen zwischen dem Erzeugnis und der Angabe als falsch oder irreführend eingestuft werden (EuGH, GRUR 2018, 843, Rn. 65).

    Die Erreichung dieser Ziele wäre jedoch gefährdet, wenn der Schutz der geografischen Angaben dadurch eingeschränkt werden könnte, dass es zusätzliche Informationen im Umfeld einer falschen oder irreführenden Angabe i.S.v. Art. 16 Buchst. c) Spirituosen-VO gibt, weil diese Auslegung dazu führen würde, dass eine solche Angabe verwendet werden dürfte, sofern sie von richtigen Angaben begleitet wird (EuGH, GRUR 2018, 843, Rn. 69 f.).

    Könnte eine falsche oder irreführende Angabe aufgrund zusätzlicher, insbesondere den wahren Ursprung des betreffenden Erzeugnisses betreffender Informationen in ihrem Umfeld gleichwohl zulässig sein, verlöre diese Bestimmung aber ihre praktische Wirksamkeit (EuGH, GRUR 2018, 843, Rn. 68).

    Zwar sieht der Gerichtshof der Europäischen Union den Schutz auch im Interesse der Wirtschaftsteilnehmer begründet, denen höhere Kosten entstehen, damit die Qualität der Erzeugnisse, die geschützte geografische Angaben rechtmäßig tragen, gewährleistet ist (vgl. EuGH, GRUR 2018, 843, Rn. 69).

    Die Rechtsfragen zur Auslegung von Art. 16 Spirituosen-VO sind durch die Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union auf den Vorlagebeschluss der Zivilkammer 27 (LG Hamburg, Beschluss vom 19. Januar 2017 - 327 O 127/16, GRUR-RR 2017, 312) geklärt (vgl. EuGH, Urteil vom 7. Juni 2018 - C-44/17, GRUR 2018, 843 - Scotch Whisky Association/Michael Klotz [Glen Buchenbach] nachfolgend LG Hamburg, Urteil vom 07.02.2019 - 327 O 127/16, BeckRS 2019, 5866 = MD 2019, 785, Berufung anhängig beim 5. ZS.

  • OLG Hamburg, 20.01.2022 - 5 U 43/19

    Glen Buchenbach - Markenrechtlicher Unterlassungsanspruch einer

    Das Landgericht hat mit Beschluss vom 19.01.2017 (GRUR-RR 2017, 312) dem EuGH Fragen zur Auslegung des Art. 16 VO (EG) Nr. 110/2008 zur Vorabentscheidung nach Art. 267 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union vorgelegt, über die der EuGH mit Urteil vom 07.06.2018 (C-44/17, GRUR 2018, 843 - Glen Buchenbach) entschieden hat.

    (b) Bei der Beurteilung, ob eine "Anspielung" in diesem Sinne vorliegt, ist zu prüfen, ob der angesprochene Verbraucher durch den Namen des betreffenden Erzeugnisses veranlasst wird, gedanklich einen unmittelbaren Bezug zu der Ware herzustellen, die die geschützte geografische Angabe trägt (EuGH GRUR 2018, 843 Rn. 46 - Glen Buchenbach; EuGH GRUR 2019, 737 Rn. 19 - Queso Manchego; BGH GRUR 2020, 294 Rn. 32 - Culatello di Parma).

    Es ist auf die Wahrnehmung eines normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen europäischen Durchschnittsverbrauchers abzustellen (EuGH GRUR 2018, 843 Rn. 47 - Glen Buchenbach), wobei ausreichend sein kann, wenn eine Anspielung im Vermarktungsgebiet vorliegt (BGH GRUR 2020, 294 Rn. 41, 45 - Culatello di Parma).

    Das für die Bestimmung des Begriffs der "Anspielung" maßgebliche Kriterium ist, ob der Verbraucher durch eine streitige Bezeichnung veranlasst wird, einen unmittelbaren gedanklichen Bezug zu der Ware herzustellen, die die geschützte geografische Angabe trägt, was das nationale Gericht zu prüfen hat, wobei es gegebenenfalls auch eine inhaltliche Nähe der Bezeichnung zu der Angabe zu berücksichtigen hat (EuGH GRUR 2018, 843 Rn. 51 - Glen Buchenbach; BGH GRUR 2020, 294 Rn. 30 - Culatello di Parma; BGH GRUR 2020, 884 Rn. 21 - Deutscher Balsamico II).

    Hingegen reicht es für die Annahme einer "Anspielung" nicht aus, wenn der streitige Bestandteil des fraglichen Zeichens bei den angesprochenen Verkehrskreisen eine irgendwie geartete Assoziation mit der geschützten geografischen Angabe oder dem zugehörigen geografischen Gebiet hervorruft, weil dadurch kein hinreichend unmittelbarer und eindeutiger Zusammenhang zwischen dem streitigen Bestandteil und der geschützten geografischen Angabe hergestellt wird (BGH GRUR 2020, 884 Rn. 21 - Deutscher Balsamico II m.w.N.; BGH GRUR 2020, 294 Rn. 30 - Culatello di Parma; EuGH GRUR 2018, 843 Rn. 53 ff. - Glen Buchenbach).

    Die Herstellung eines unmittelbaren gedanklichen Bezugs kann sich im Einzelfall auch (allein) aus einer inhaltlichen Nähe der streitigen Bezeichnung zur geschützten geografischen Angabe ergeben (OLG Hamburg GRUR-RR 2020, 351 Rn. 43 - The Glen Els; EuGH GRUR 2018, 843 Rn. 52 - Glen Buchenbach).

    Denn das Umfeld des streitigen Bestandteils und insbesondere der Umstand, dass die rechtsverletzende Anspielung von einer Angabe über den wahren Ursprung des betreffenden Erzeugnisses begleitet wird, sind bei der Prüfung nicht zu berücksichtigen (EuGH GRUR 2018, 843, Rn. 60 - Glen Buchenbach).

    Ob einer solchen Bewertung ein "Auffangcharakter" von Art. 16 lit. c) VO (EG) Nr. 110/2008 bzw. Art. 21 Abs. 2 lit. c) VO (EU) Nr. 2019/787 entgegen steht (vgl. hierzu EuGH GRUR 2018, 843 Rn. 65 - Glen Buchenbach), braucht angesichts der im Streitfall vorliegenden unzulässigen Anspielung nicht entschieden zu werden.

    Zwar sieht der EuGH den Schutz eingetragener geographischer Angaben auch im Interesse der Wirtschaftsteilnehmer begründet, denen höhere Kosten entstehen, damit die Qualität der Erzeugnisse, die geschützte geografische Angaben rechtmäßig tragen, gewährleistet ist (vgl. EuGH GRUR 2018, 843 Rn. 69 - Glen Buchenbach).

  • EuGH, 09.09.2021 - C-783/19

    Der Gerichtshof erläutert die in der Verordnung über eine gemeinsame

    Im Unterschied zu den Handlungen gemäß Art. 103 Abs. 2 Buchst. a der Verordnung Nr. 1308/2013 verwenden jene, die in den Geltungsbereich von Art. 103 Abs. 2 Buchst. b dieser Verordnung fallen, weder direkt noch indirekt den geschützten Namen selbst, sondern legen ihn so nahe, dass der Verbraucher veranlasst wird, eine hinreichend enge Verbindung mit diesem Namen herzustellen (vgl. entsprechend Urteile vom 7. Juni 2018, Scotch Whisky Association, C-44/17, EU:C:2018:415, Rn. 33, und vom 17. Dezember 2020, Syndicat interprofessionnel de défense du fromage Morbier, C-490/19, EU:C:2020:1043, Rn. 25).

    Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs erfasst der Begriff "Anspielung" eine Fallgestaltung, in der das zur Bezeichnung eines Erzeugnisses verwendete Zeichen einen Teil einer geschützten geografischen Angabe oder einer g.U. in der Weise einschließt, dass der Verbraucher durch den Namen des fraglichen Erzeugnisses veranlasst wird, gedanklich einen Bezug zu der Ware herzustellen, die diese Angabe oder diese Bezeichnung trägt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 7. Juni 2018, Scotch Whisky Association, C-44/17, EU:C:2018:415, Rn. 44 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Außerdem kann bei Erzeugnissen, die ähnlich aussehen, eine Anspielung auf eine geschützte geografische Angabe oder eine g.U. vorliegen, wenn eine klangliche und visuelle Ähnlichkeit zwischen der geschützten geografischen Angabe oder der g.U. und dem angegriffenen Zeichen besteht (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 7. Juni 2018, Scotch Whisky Association, C-44/17, EU:C:2018:415, Rn. 48 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Die Anspielung kann sich nämlich auch aus einer "inhaltlichen Nähe" zwischen dem geschützten Namen und dem in Rede stehenden Zeichen ergeben (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 7. Juni 2018, Scotch Whisky Association, C-44/17, EU:C:2018:415, Rn. 46, 49 und 50).

    Dabei hat es gegebenenfalls den teilweisen Einschluss einer g.U. in den streitigen Namen, eine klangliche und/oder visuelle Ähnlichkeit dieses Namens mit der g.U. oder eine inhaltliche Nähe des Namens zu der g.U. zu berücksichtigen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 7. Juni 2018, Scotch Whisky Association, C-44/17, EU:C:2018:415, Rn. 51, und vom 17. Dezember 2020, Syndicat interprofessionnel de défense du fromage Morbier, C-490/19, EU:C:2020:1043, Rn. 26).

    Dabei muss es sich um einen hinreichend unmittelbaren und eindeutigen Zusammenhang handeln (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 7. Juni 2018, Scotch Whisky Association, C-44/17, EU:C:2018:415, Rn. 45 und 53 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    Der Gerichtshof hat festgestellt, dass im Rahmen der Beurteilung des Vorliegens einer solchen Anspielung auf die Wahrnehmung eines normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen europäischen Durchschnittsverbrauchers abzustellen ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 7. Juni 2018, Scotch Whisky Association, C-44/17, EU:C:2018:415, Rn. 47 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • BGH, 12.12.2019 - I ZR 21/19

    Culatello di Parma

    aa) Für die Bestimmung des Begriffs "Anspielung" im Sinne von Art. 13 Abs. 1 Unterabs. 1 Buchst. b GrundVO maßgebendes Kriterium ist, ob der Verbraucher durch eine streitige Bezeichnung veranlasst wird, einen unmittelbaren gedanklichen Bezug zu der Ware herzustellen, die die g.U, oder die geschützte geografische Angabe trägt (EuGH, Urteil vom 7. Juni 2018 - C-44/17, GRUR 2018, 843 Rn. 51, 56 = WRP 2018, 813 - Glen Buchenbach; Urteil vom 2. Mai 2019 - C-614/17, GRUR 2019, 737 Rn. 20, 45 = WRP 2019, 870 - Queso Manchego).

    Hingegen genügt es für eine "Anspielung" im Sinne von Art. 13 Abs. 1 Unterabs. 1 Buchst. b GrundVO nicht, wenn der streitige Bestandteil des fraglichen Zeichens bei den angesprochenen Verkehrskreisen eine irgendwie geartete Assoziation mit der g.U. oder der geschützten geografischen Angabe oder dem zugehörigen geografischen Gebiet hervorruft, weil dadurch kein hinreichend unmittelbarer und eindeutiger Zusammenhang zwischen dem streitigen Bestandteil und der g.U. oder der geschützten geografischen Angabe hergestellt wird (EuGH, GRUR 2018, 843 Rn. 53 - Glen Buchenbach).

    Der Begriff "Anspielung" erfasst danach eine Fallgestaltung, in der der zur Bezeichnung eines Erzeugnisses verwendete Ausdruck einen Teil einer geschützten geografischen Angabe in der Weise einschließt, dass der Verbraucher durch den Namen des fraglichen Erzeugnisses veranlasst wird, gedanklich einen Bezug zu der Ware herzustellen, die die geschützte geografische Angabe trägt (EuGH, Urteil vom 21. Januar 2016 - C-75/15, GRUR 2016, 388 Rn. 21, 22 - Verlados; EuGH, GRUR 2018, 843 Rn. 44 bis 46 - Glen Buchenbach; GRUR 2019, 737 Rn. 19 - Queso Manchego).

    Folglich ist nicht auszuschließen, dass eine Einstufung als "Anspielung" auch dann möglich ist, wenn keine solche Ähnlichkeit besteht (EuGH, GRUR 2018, 843 Rn. 48, 49 - Glen Buchenbach).

    Eine "Anspielung" kann nach dem Wortlaut des Art. 13 Abs. 1 Unterabs. 1 Buchst. b GrundVO selbst dann vorliegen, wenn der wahre Ursprung des Erzeugnisses angegeben ist (vgl. EuGH, GRUR 2018, 843 Rn. 57 - Glen Buchenbach).

    bb) Für die Beurteilung, ob eine Anspielung im Sinne des Art. 13 Abs. 1 Unterabs. 1 Buchst. a GrundVO vorliegt, kommt es auf die Wahrnehmung eines normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers an, wobei dieser Begriff dahin zu verstehen ist, dass er auf einen europäischen Verbraucher und nicht nur auf einen Verbraucher des Mitgliedstaats abstellt, in dem das Erzeugnis hergestellt wird, das zu der Anspielung auf die geschützte geografische Angabe führt (EuGH, GRUR 2016, 388 Rn. 25 und 28 - Verlados; GRUR 2018, 843 Rn. 47 - Glen Buchenbach).

  • EuGH, 02.05.2019 - C-614/17

    Der Gebrauch von Bildzeichen, die auf das geografische Gebiet anspielen, das mit

    Nach ständiger Rechtsprechung ist bei der Auslegung einer Unionsvorschrift nicht nur ihr Wortlaut zu berücksichtigen, sondern auch ihr Kontext und die Ziele, die mit der Regelung, zu der sie gehört, verfolgt werden (Urteile vom 17. Mai 2018, 1ndustrias Químicas del Vallés, C-325/16, EU:C:2018:326, Rn. 27, und vom 7. Juni 2018, Scotch Whisky Association, C-44/17, EU:C:2018:415, Rn. 27).

    Er hat zudem festgestellt, dass das für die Bestimmung des Begriffs "Anspielung" im Sinne von Art. 16 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 110/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Januar 2008 zur Begriffsbestimmung, Bezeichnung, Aufmachung und Etikettierung von Spirituosen sowie zum Schutz geografischer Angaben für Spirituosen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 1576/89 des Rates (ABl. 2008, L 39, S. 16) maßgebende Kriterium darin besteht, ob der Verbraucher durch eine streitige Bezeichnung veranlasst wird, einen unmittelbaren gedanklichen Bezug zu der Ware herzustellen, die die geschützte geografische Angabe trägt (Urteil vom 7. Juni 2018, Scotch Whisky Association, C-44/17, EU:C:2018:415, Rn. 51).

    Zum anderen trifft es zu, wie die Kommission vorgetragen hat, dass der Gerichtshof im Urteil vom 7. Juni 2018, Scotch Whisky Association (C-44/17, EU:C:2018:415, Rn. 65), festgestellt hat, dass Art. 16 der Verordnung Nr. 110/2008, der den gleichen Wortlaut hat wie Art. 13 der Verordnung Nr. 510/2006, eine abgestufte Aufzählung verbotener Verhaltensweisen enthält.

    Insoweit hat es zu beurteilen, ob der Zusammenhang zwischen diesen streitigen Bestandteilen und der eingetragenen Bezeichnung hinreichend unmittelbar und eindeutig ist, so dass der Verbraucher durch sie veranlasst wird, gedanklich einen Bezug hauptsächlich zu dieser Bezeichnung herzustellen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 7. Juni 2018, Scotch Whisky Association, C-44/17, EU:C:2018:415, Rn. 53 und 54).

    Was zunächst die Auslegung von Art. 16 Buchst. b der Verordnung Nr. 110/2008 betrifft, dessen Wortlaut dem von Art. 13 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 510/2006 entspricht, hat der Gerichtshof entschieden, dass das vorlegende Gericht bei der Feststellung, ob eine "Anspielung" auf eine eingetragene geografische Angabe vorliegt, zu beurteilen hat, ob der normal informierte, angemessen aufmerksame und verständige europäische Durchschnittsverbraucher durch die streitige Bezeichnung veranlasst wird, einen unmittelbaren gedanklichen Bezug zu dem Erzeugnis herzustellen, das die geschützte geografische Angabe trägt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 7. Juni 2018, Scotch Whisky Association, C-44/17, EU:C:2018:415, Rn. 56).

    Auch hat der Gerichtshof klargestellt, dass der Umstand, dass die streitige Bezeichnung in der Rechtssache, in der das in der vorstehenden Randnummer angeführte Urteil ergangen ist, auf einen Herstellungsort Bezug nimmt, der den Verbrauchern im Mitgliedstaat der Herstellung bekannt ist, im Rahmen der Beurteilung des Begriffs "Anspielung" im Sinne von Art. 16 Buchst. b der Verordnung Nr. 110/2008 kein relevanter Gesichtspunkt ist, weil diese Vorschrift die eingetragenen geografischen Angaben im gesamten Unionsgebiet vor jeder Anspielung schützt und angesichts der Notwendigkeit, im gesamten Unionsgebiet einen effektiven und einheitlichen Schutz dieser Angaben zu gewährleisten, auf alle Verbraucher dieses Gebiets abstellt (vgl. entsprechend Urteile vom 21. Januar 2016, Viiniverla, C-75/15, EU:C:2016:35, Rn. 27 und 28, sowie vom 7. Juni 2018, Scotch Whisky Association, C-44/17, EU:C:2018:415, Rn. 59).

  • Generalanwalt beim EuGH, 19.12.2018 - C-681/17

    slewo - Vorlage zur Vorabentscheidung - Verbraucherschutz - Richtlinie 2011/83/EU

    54 Gemäß dem vom Gerichtshof üblicherweise in seiner Rechtsprechung zum Verbraucherschutz verwendeten Beurteilungskriterium (vgl. u. a. Urteile vom 7. Juni 2018, Scotch Whisky Association, C-44/17, EU:C:2018:415, Rn. 47 und 52, sowie vom 13. September 2018, Wind Tre und Vodafone Italia, C-54/17 und C-55/17, EU:C:2018:710, Rn. 51).
  • EuGH, 17.12.2020 - C-490/19

    Das Unionsrecht verbietet unter bestimmten Umständen die Wiedergabe der Form oder

    Während Art. 13 Abs. 1 Buchst. a der Verordnungen Nrn. 510/2006 und 1151/2012 die direkte oder indirekte Verwendung eines eingetragenen Namens für die von der Eintragung nicht erfassten Erzeugnisse unter einer Form, die mit diesem Namen identisch oder ihm klanglich und/oder bildlich sehr ähnlich ist, verbietet (vgl. entsprechend Urteil vom 7. Juni 2018, Scotch Whisky Association, C-44/17, EU:C:2018:415, Rn. 29, 31 und 39), verbietet Art. 13 Abs. 1 Buchst. b bis d der beiden Verordnungen andere Arten von Handlungen, gegen die eingetragene Namen geschützt sind und die weder direkt noch indirekt die Namen selbst verwenden.

    Insbesondere verbietet Art. 13 Abs. 1 Buchst. b der Verordnungen Nrn. 510/2006 und 1151/2012 Handlungen, die im Unterschied zu den Handlungen nach Art. 13 Abs. 1 Buchst. a dieser Verordnungen weder direkt noch indirekt den geschützten Namen selbst verwenden, sondern ihn so nahelegen, dass der Verbraucher veranlasst wird, eine hinreichend enge Verbindung mit diesem Namen herzustellen (vgl. entsprechend zu Art. 16 der Verordnung [EG] Nr. 110/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Januar 2008 zur Begriffsbestimmung, Bezeichnung, Aufmachung und Etikettierung von Spirituosen sowie zum Schutz geografischer Angaben für Spirituosen und zur Aufhebung der Verordnung [EWG] Nr. 1576/89 [ABl. 2008, L 39, S. 16] Urteil vom 7. Juni 2018, Scotch Whisky Association, C-44/17, EU:C:2018:415, Rn. 33).

    Dabei hat es gegebenenfalls den teilweisen Einschluss einer geschützten Ursprungsbezeichnung in die streitige Bezeichnung, eine klangliche und/oder visuelle Ähnlichkeit dieser Bezeichnung mit der geschützten Ursprungsbezeichnung oder eine inhaltliche Nähe des Namens zu der geschützten Ursprungsbezeichnung zu berücksichtigen (vgl. entsprechend Urteil vom 7. Juni 2018, Scotch Whisky Association, C-44/17, EU:C:2018:415, Rn. 51).

    Der Ausdruck "alle sonstigen ... Angaben" erstreckt sich auf Informationen jeder Art auf der Aufmachung oder der äußeren Verpackung des betreffenden Erzeugnisses, in der Werbung oder in Unterlagen zu den betreffenden Erzeugnissen, insbesondere in Form eines Textes, eines Bildes oder eines Behältnisses, die geeignet sind, Auskunft über die Herkunft, den Ursprung, die Beschaffenheit oder die wesentlichen Merkmale des Erzeugnisses zu geben (vgl. entsprechend Urteil vom 7. Juni 2018, Scotch Whisky Association, C-44/17, EU:C:2018:415, Rn. 65 und 66).

    Allgemeiner gefasst ergibt sich aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs, dass das System der geschützten Ursprungsbezeichnungen und der geschützten geografischen Angaben im Wesentlichen darauf abzielt, dem Verbraucher Gewähr dafür zu bieten, dass die landwirtschaftlichen Erzeugnisse, deren Name eingetragen ist, aufgrund ihrer Herkunft aus einem bestimmten geografischen Gebiet bestimmte besondere Eigenschaften aufweisen und damit eine auf ihrer geografischen Herkunft beruhende Qualitätsgarantie bieten; damit soll es den Landwirten, die sich zu echten Qualitätsanstrengungen bereit erklärt haben, ermöglicht werden, als Gegenleistung ein höheres Einkommen zu erzielen, und verhindert werden, dass Dritte missbräuchlich Vorteile aus dem Ruf ziehen, der sich aus der Qualität dieser Erzeugnisse ergibt (vgl. entsprechend Urteile vom 14. September 2017, EUIPO/Instituto dos Vinhos do Douro e do Porto, C-56/16 P, EU:C:2017:693, Rn. 82, vom 20. Dezember 2017, Comité Interprofessionnel du Vin de Champagne, C-393/16, EU:C:2017:991, Rn. 38, sowie vom 7. Juni 2018, Scotch Whisky Association, C-44/17, EU:C:2018:415, Rn. 38 und 69).

    Um zu beurteilen, ob dies der Fall ist, ist, muss, wie der Generalanwalt im Wesentlichen in den Nrn. 55 und 57 bis 59 seiner Schlussanträge ausgeführt hat, zum einen auf die Wahrnehmung eines normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen europäischen Durchschnittsverbrauchers abgestellt werden (vgl. entsprechend Urteile vom 21. Januar 2016, Viiniverla, C-75/15, EU:C:2016:35, Rn. 25 und 28, sowie vom 7. Juni 2018, Scotch Whisky Association, C-44/17, EU:C:2018:415, Rn. 47) und sind zum anderen alle maßgeblichen Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen, einschließlich der Modalitäten, unter denen die betreffenden Erzeugnisse der Öffentlichkeit angeboten und vermarktet werden, sowie des tatsächlichen Kontexts (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 4. Dezember 2019, Consorzio Tutela Aceto Balsamico di Modena, C-432/18, EU:C:2019:1045, Rn. 25).

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  • LG Hamburg, 12.12.2019 - 312 O 95/14

    Voraussetzungen für überdurchschnittliche wettbewerbliche Eigenart

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Rechtsprechung
   Generalanwalt beim EuGH, 22.02.2018 - C-44/17   

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Generalanwalt beim EuGH, 22.02.2018 - C-44/17 (https://dejure.org/2018,3124)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 22.02.2018 - C-44/17 (https://dejure.org/2018,3124)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 22. Februar 2018 - C-44/17 (https://dejure.org/2018,3124)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Europäischer Gerichtshof

    The Scotch Whisky Association

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Rechtsangleichung - Schutz geografischer Angaben für Spirituosen - Verordnung (EG) Nr. 110/2008 - Art. 16 Buchst. a, b und c - Anhang III - Eingetragene geografische Angabe "Scotch Whisky" - In Deutschland hergestellter und unter der ...

  • rechtsportal.de

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Rechtsangleichung - Schutz geografischer Angaben für Spirituosen - Verordnung (EG) Nr. 110/2008 - Art. 16 Buchst. a, b und c - Anhang III - Eingetragene geografische Angabe "Scotch Whisky" - In Deutschland hergestellter und unter der ...

Kurzfassungen/Presse (3)

  • Europäischer Gerichtshof PDF (Pressemitteilung)

    Landwirtschaft - Generalanwalt Saugmandsgaard Øe äußert sich im Rahmen eines Rechtsstreits über einen deutschen Whisky mit der Bezeichnung "Glen Buchenbach" zur Auslegung der Unionsrechtsvorschriften über geografische Angaben für Spirituosen

  • lto.de (Kurzinformation)

    Streit um "Glen"-Whisky vor EuGH: Schottland und Schwabenland trennt nur ein "schmales Tal"

  • onlineurteile.de (Kurzmitteilung)

    Schwäbischer "Glen"-Whisky - Denkt der durchschnittliche EU-Verbraucher bei dem Wort "Glen" sofort an "Scotch Whisky"?

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (25)

  • EuGH, 21.01.2016 - C-75/15

    Viiniverla - Vorlage zur Vorabentscheidung - Schutz geografischer Angaben für

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 22.02.2018 - C-44/17
    4 Vgl. Urteile vom 14. Juli 2011, Bureau national interprofessionnel du Cognac (C-4/10 und C-27/10, EU:C:2011:484, Rn. 2 und 16), sowie vom 21. Januar 2016, Viiniverla (C-75/15, EU:C:2016:35, Rn. 10 und 11).

    9 Vgl. u. a. Urteile vom 21. Januar 2016, Viiniverla (C-75/15, EU:C:2016:35, Rn. 31), und vom 5. Dezember 2017, M.A.S. und M.B. (C-42/17, EU:C:2017:936, Rn. 23).

    26 Vgl. Urteile vom 14. Juli 2011, Bureau national interprofessionnel du Cognac (C-4/10 und C-27/10, EU:C:2011:484, Rn. 56 und 57), sowie vom 21. Januar 2016, Viiniverla (C-75/15, EU:C:2016:35, Rn. 33 bis 35).

    31 Die somit von Art. 16 verfolgten Zwecke werden in den Urteilen vom 14. Juli 2011, Bureau national interprofessionnel du Cognac (C-4/10 und C-27/10, EU:C:2011:484, Rn. 47), und vom 21. Januar 2016, Viiniverla (C-75/15, EU:C:2016:35, Rn. 23 und 24), angeführt.

    44 Urteil vom 21. Januar 2016, Viiniverla (C-75/15, EU:C:2016:35, Rn. 21 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    45 So wie sie in der vom vorlegenden Gericht als Beispiel angeführten Rechtssache, in der das Urteil vom 21. Januar 2016, Viiniverla (C-75/15, EU:C:2016:35), ergangen ist, zwischen dem streitigen Ausdruck "Verlados" und der eingetragenen geografischen Angabe "Calvados" vorlag.

    48 Urteil vom 21. Januar 2016, Viiniverla (C-75/15, EU:C:2016:35, Rn. 21 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    50 Zu den angegriffenen Bezeichnungen "Cambozola", "Parmesan", "KONJAKKI", "Verlados" und "Port Charlotte" vgl. Urteile vom 4. März 1999, Consorzio per la tutela del formaggio Gorgonzola (C-87/97, EU:C:1999:115, Rn. 25), vom 26. Februar 2008, Kommission/Deutschland (C-132/05, EU:C:2008:117, Rn. 44), vom 14. Juli 2011, Bureau national interprofessionnel du Cognac (C-4/10 und C-27/10, EU:C:2011:484, Rn. 56), vom 21. Januar 2016, Viiniverla (C-75/15, EU:C:2016:35, Rn. 21), und vom 14. September 2017, EUIPO/Instituto dos Vinhos do Douro e do Porto (C-56/16 P, EU:C:2017:693, Rn. 122).

    51 Vgl. u. a. Urteil vom 21. Januar 2016, Viiniverla (C-75/15, EU:C:2016:35, Rn. 21, 32, 35 und 48 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    52 Urteil vom 21. Januar 2016, Viiniverla (C-75/15, EU:C:2016:35, Rn. 22).

    53 Urteil vom 21. Januar 2016, Viiniverla (C-75/15, EU:C:2016:35, Rn. 25, 28 und 48).

    55 Vgl. u. a. Urteil vom 21. Januar 2016, Viiniverla (C-75/15, EU:C:2016:35, Rn. 33, 34, 38 bis 40 und 48 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    57 Vgl. insbesondere Urteile vom 4. März 1999, Consorzio per la tutela del formaggio Gorgonzola (C-87/97, EU:C:1999:115, Rn. 27), vom 26. Februar 2008, Kommission/Deutschland (C-132/05, EU:C:2008:117, Rn. 46), vom 14. Juli 2011, Bureau national interprofessionnel du Cognac (C-4/10 und C-27/10, EU:C:2011:484, Rn. 57 und 58), sowie vom 21. Januar 2016, Viiniverla (C-75/15, EU:C:2016:35, Rn. 38 bis 40).

    59 Vgl. Urteile vom 26. Februar 2008, Kommission/Deutschland (C-132/05, EU:C:2008:117, Rn. 47 und 48), sowie vom 21. Januar 2016, Viiniverla (C-75/15, EU:C:2016:35, Rn. 35).

    82 Vgl. Urteil vom 21. Januar 2016, Viiniverla (C-75/15, EU:C:2016:35, Rn. 43 und die dort angeführte Rechtsprechung), sowie entsprechend Urteil vom 4. März 1999, Consorzio per la tutela del formaggio Gorgonzola (C-87/97, EU:C:1999:115, Rn. 29 und 43).

    83 Vgl. Urteil vom 21. Januar 2016, Viiniverla (C-75/15, EU:C:2016:35, Rn. 45, 51 und 52 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    84 Urteil vom 21. Januar 2016, Viiniverla (C-75/15, EU:C:2016:35, Rn. 11, 12, 29 und 49 ff.), zu einem Getränk mit der Bezeichnung "Verlados", in Bezug auf die geltend gemacht wurde, sie verweise auf den Namen des Unternehmens (Viiniverla) sowie auf das Dorf (Verla, Finnland), in dem das Getränk hergestellt werde, und nicht auf die französische geografische Angabe "Calvados".

    86 Urteil vom 21. Januar 2016, Viiniverla (C-75/15, EU:C:2016:35, Rn. 42 ff.).

    87 Ebenfalls ohne Belang ist der Umstand, dass das Erzeugnis möglicherweise nur lokal und/oder in geringen Mengen vermarktet wird (Urteil vom 21. Januar 2016, Viiniverla, C-75/15, EU:C:2016:35, Rn. 46 und 47).

    88 Vgl. Urteil vom 21. Januar 2016, Viiniverla (C-75/15, EU:C:2016:35, Rn. 27).

    98 Die französische Regierung ist ebenfalls der Auffassung, dass bei der Beurteilung, ob die streitige Angabe im Sinne von Art. 16 Buchst. c "geeignet [ist], einen falschen Eindruck über den Ursprung zu erwecken", auf die Wahrnehmung eines "normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers" abzustellen sei, wie der Gerichtshof zu Art. 16 Buchst. b entschieden habe (vgl. Urteil vom 21. Januar 2016, Viiniverla, C-75/15, EU:C:2016:35, Rn. 28).

  • EuGH, 14.07.2011 - C-4/10

    Eine Marke, die die geografische Angabe "Cognac" enthält, kann nicht für eine

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 22.02.2018 - C-44/17
    4 Vgl. Urteile vom 14. Juli 2011, Bureau national interprofessionnel du Cognac (C-4/10 und C-27/10, EU:C:2011:484, Rn. 2 und 16), sowie vom 21. Januar 2016, Viiniverla (C-75/15, EU:C:2016:35, Rn. 10 und 11).

    16 Das vorlegende Gericht stellt fest, bislang habe der Gerichtshof nur allgemein ausgeführt, dass "Art. 16 Buchst. a bis d der Verordnung Nr. 110/2008 ... verschiedene Fälle [erfasst], in denen die Vermarktung eines Erzeugnisses mit einer ausdrücklichen oder stillschweigenden Bezugnahme auf eine geografische Angabe unter Umständen einhergeht, die geeignet sind, das Publikum irrezuführen oder bei ihm zumindest Assoziationen hinsichtlich des Ursprungs des Erzeugnisses hervorzurufen oder dem Wirtschaftsteilnehmer zu ermöglichen, in unberechtigter Weise vom Ansehen der fraglichen geografischen Angabe zu profitieren" (Urteil vom 14. Juli 2011, Bureau national interprofessionnel du Cognac, C-4/10 und C-27/10, EU:C:2011:484, Rn. 46).

    Das vorlegende Gericht hat dazu nicht Stellung genommen, aber der Gerichtshof hat bereits entschieden, dass es, wenn "die Erzeugnisse, die nicht unter eine geografische Angabe fallen, Spirituosen sind, ... legitim [erscheint], davon auszugehen, dass es sich um Erzeugnisse handelt, die mit der unter dieser geografischen Angabe eingetragenen Spirituose vergleichbar sind" (Urteil vom 14. Juli 2011, Bureau national interprofessionnel du Cognac, C-4/10 und C-27/10, EU:C:2011:484, Rn. 54).

    26 Vgl. Urteile vom 14. Juli 2011, Bureau national interprofessionnel du Cognac (C-4/10 und C-27/10, EU:C:2011:484, Rn. 56 und 57), sowie vom 21. Januar 2016, Viiniverla (C-75/15, EU:C:2016:35, Rn. 33 bis 35).

    31 Die somit von Art. 16 verfolgten Zwecke werden in den Urteilen vom 14. Juli 2011, Bureau national interprofessionnel du Cognac (C-4/10 und C-27/10, EU:C:2011:484, Rn. 47), und vom 21. Januar 2016, Viiniverla (C-75/15, EU:C:2016:35, Rn. 23 und 24), angeführt.

    36 Vgl. in diesem Sinne Urteile vom 14. Juli 2011, Bureau national interprofessionnel du Cognac (C-4/10 und C-27/10, EU:C:2011:484, Rn. 46), und vom 20. Dezember 2017, Comité Interprofessionnel du Vin de Champagne (C-393/16, EU:C:2017:991, Rn. 39 und 40).

    50 Zu den angegriffenen Bezeichnungen "Cambozola", "Parmesan", "KONJAKKI", "Verlados" und "Port Charlotte" vgl. Urteile vom 4. März 1999, Consorzio per la tutela del formaggio Gorgonzola (C-87/97, EU:C:1999:115, Rn. 25), vom 26. Februar 2008, Kommission/Deutschland (C-132/05, EU:C:2008:117, Rn. 44), vom 14. Juli 2011, Bureau national interprofessionnel du Cognac (C-4/10 und C-27/10, EU:C:2011:484, Rn. 56), vom 21. Januar 2016, Viiniverla (C-75/15, EU:C:2016:35, Rn. 21), und vom 14. September 2017, EUIPO/Instituto dos Vinhos do Douro e do Porto (C-56/16 P, EU:C:2017:693, Rn. 122).

    57 Vgl. insbesondere Urteile vom 4. März 1999, Consorzio per la tutela del formaggio Gorgonzola (C-87/97, EU:C:1999:115, Rn. 27), vom 26. Februar 2008, Kommission/Deutschland (C-132/05, EU:C:2008:117, Rn. 46), vom 14. Juli 2011, Bureau national interprofessionnel du Cognac (C-4/10 und C-27/10, EU:C:2011:484, Rn. 57 und 58), sowie vom 21. Januar 2016, Viiniverla (C-75/15, EU:C:2016:35, Rn. 38 bis 40).

    Hinsichtlich des ersten Teils der damit von ihr vorgeschlagenen Antwort verweist sie auf Rn. 60 des Urteils vom 14. Juli 2011, Bureau national interprofessionnel du Cognac (C-4/10 und C-27/10, EU:C:2011:484), in der von der "Verwendung einer Marke, die eine geografische Angabe oder aber diese Angabe als Gattungsbezeichnung in einer Übersetzung enthält", die Rede ist, wobei mir diese Formulierung jedoch auf die tatsächlichen Umstände jener Rechtssache zugeschnitten zu sein scheint (vgl. insbesondere die Rn. 16 und 38 des Urteils).

  • EuGH, 20.12.2017 - C-393/16

    Speiseeis kann unter der Bezeichnung "Champagner Sorbet" verkauft werden, wenn es

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 22.02.2018 - C-44/17
    22 Desgleichen hat Generalanwalt Campos Sánchez-Bordona in seinen Schlussanträgen in der Rechtssache Comité Interprofessionnel du Vin de Champagne (C-393/16, EU:C:2017:581, Nrn. 42 ff.) zu einer dem Art. 16 Buchst. a entsprechenden Vorschrift ebenfalls die Auffassung vertreten, dass der Begriff "direkte oder indirekte gewerbliche Verwendung" nicht nur eine Verwendung der geschützten Ursprungsbezeichnung (in der vorliegenden Rechtssache: der geschützten geografischen Angabe) in identischer , sondern auch in ähnlicher Form umfasst.

    33 Zu den Ähnlichkeiten zwischen Art. 16 der Verordnung Nr. 110/2008 und Art. 118m Abs. 2 der Verordnung Nr. 1234/2007 vgl. Urteil vom 20. Dezember 2017, Comité Interprofessionnel du Vin de Champagne (C-393/16, EU:C:2017:991, Rn. 18, 34, 39 und 40), sowie die Schlussanträge des Generalanwalts Campos Sánchez-Bordona in der Rechtssache Comité Interprofessionnel du Vin de Champagne (C-393/16, EU:C:2017:581, Nr. 60 und Fn. 16).

    34 Im Urteil vom 20. Dezember 2017, Comité Interprofessionnel du Vin de Champagne (C-393/16, EU:C:2017:991, Rn. 38), heißt es: "[I]n Bezug auf den Schutz von [geschützten Ursprungsbezeichnungen] und [geschützten geografischen Angaben] stellt die Verordnung Nr. 1234/2007 ein Instrument der gemeinsamen Agrarpolitik dar, das im Wesentlichen darauf abzielt, den Verbrauchern die Gewähr dafür zu bieten , dass landwirtschaftliche Erzeugnisse, die mit einer nach dieser Verordnung eingetragenen geografischen Angabe versehen sind, aufgrund ihrer Herkunft aus einem bestimmten geografischen Gebiet bestimmte besondere Merkmale aufweisen und damit eine auf ihrer geografischen Herkunft beruhende Qualitätsgarantie bieten; damit soll es den Landwirten , die sich zu echten Qualitätsanstrengungen bereit erklärt haben, ermöglicht werden , als Gegenleistung ein höheres Einkommen zu erzielen, und verhindert werden, dass Dritte missbräuchlich Vorteile aus dem Ruf ziehen, der sich aus der Qualität dieser Erzeugnisse ergibt" (Hervorhebung nur hier).

    36 Vgl. in diesem Sinne Urteile vom 14. Juli 2011, Bureau national interprofessionnel du Cognac (C-4/10 und C-27/10, EU:C:2011:484, Rn. 46), und vom 20. Dezember 2017, Comité Interprofessionnel du Vin de Champagne (C-393/16, EU:C:2017:991, Rn. 39 und 40).

    49 Umgekehrt liegt nicht nur eine bloße "Anspielung", sondern eine "Verwendung" im Sinne einer Art. 16 Buchst. a der Verordnung Nr. 110/2008 entsprechenden Vorschrift vor, wenn die geschützte Bezeichnung vollständig in die Bezeichnung des Lebensmittels aufgenommen wird, um dessen Geschmack anzugeben (vgl. Urteil vom 20. Dezember 2017, Comité Interprofessionnel du Vin de Champagne, C-393/16, EU:C:2017:991, Rn. 57 und 58).

    103 Vgl. in diesem Sinne Schlussanträge des Generalanwalts Campos Sánchez-Bordona in der Rechtssache Comité Interprofessionnel du Vin de Champagne (C-393/16, EU:C:2017:581, Nrn. 46 und 104).

  • EuGH, 14.09.2017 - C-56/16

    EUIPO / Instituto dos Vinhos do Douro e do Porto - Rechtsmittel - Unionsmarke -

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 22.02.2018 - C-44/17
    21 Vgl. entsprechend Urteil vom 14. September 2017, EUIPO/Instituto dos Vinhos do Douro e do Porto (C-56/16 P, EU:C:2017:693, Rn. 114 ff.), in dem Kriterien für eine Assoziation zwischen dem streitigen Zeichen und der geschützten Bezeichnung aufgestellt werden, die auf eine von den maßgeblichen Verkehrskreisen wahrgenommene "logische und begriffliche Einheit" oder eine "geografische Bezugnahme auf einen Portwein, der die in Rede stehende Ursprungsbezeichnung trägt", abstellen.

    50 Zu den angegriffenen Bezeichnungen "Cambozola", "Parmesan", "KONJAKKI", "Verlados" und "Port Charlotte" vgl. Urteile vom 4. März 1999, Consorzio per la tutela del formaggio Gorgonzola (C-87/97, EU:C:1999:115, Rn. 25), vom 26. Februar 2008, Kommission/Deutschland (C-132/05, EU:C:2008:117, Rn. 44), vom 14. Juli 2011, Bureau national interprofessionnel du Cognac (C-4/10 und C-27/10, EU:C:2011:484, Rn. 56), vom 21. Januar 2016, Viiniverla (C-75/15, EU:C:2016:35, Rn. 21), und vom 14. September 2017, EUIPO/Instituto dos Vinhos do Douro e do Porto (C-56/16 P, EU:C:2017:693, Rn. 122).

    54 Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 14. September 2017, EUIPO/Instituto dos Vinhos do Douro e do Porto (C-56/16 P, EU:C:2017:693, Rn. 122 bis 125).

    64 Vgl. entsprechend Urteil vom 14. September 2017, EUIPO/Instituto dos Vinhos do Douro e do Porto (C-56/16 P, EU:C:2017:693, Rn. 80 und 81).

    Vgl. auch, zur geschützten Ursprungsbezeichnung "Porto/Port" und zur Marke "Port Charlotte", Schlussanträge des Generalanwalts Campos Sánchez-Bordona in der Rechtssache EUIPO/Vinhos do Douro e do Porto (C-56/16 P, EU:C:2017:394, Nrn. 95 ff.), und Urteil vom 14. September 2017, EUIPO/Instituto dos Vinhos do Douro e do Porto (C-56/16 P, EU:C:2017:693, Rn. 123).

  • EuGH, 10.09.2009 - C-446/07

    Severi - Richtlinie 2000/13/EG - Etikettierung von Lebensmitteln, die ohne

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 22.02.2018 - C-44/17
    108 Die Kommission trägt vor, dass die von ihr befürwortete Gesamtbetrachtung des Etiketts durch die Rechtsprechung "zur Auslegung von Art. 7 Abs. 1 [Buchst.] a) der Verordnung Nr. 1169/20[1]1 bestätigt [wird], bei der ebenfalls der Gesamteindruck zählt", wobei sie auf die Urteile vom 10. September 2009, Severi (C-446/07, EU:C:2009:530, Rn. 58 ff.), und vom 4. Juni 2015, Teekanne (C-195/14, EU:C:2015:361, Rn. 36 bis 42), verweist.

    112 Vgl. zu den Unterschieden zwischen der Richtlinie 2000/13 und der Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 des Rates vom 14. Juli 1992 zum Schutz von geografischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (ABl. 1992, L 208, S. 1) auch Urteil vom 10. September 2009, Severi (C-446/07, EU:C:2009:530, Rn. 58), und Schlussanträge der Generalanwältin Sharpston in der Rechtssache Severi (C-446/07, EU:C:2009:289, Nrn. 47 bis 49).

    116 Im Urteil vom 10. September 2009, Severi (C-446/07, EU:C:2009:530, Rn. 62 und 63), hat der Gerichtshof entschieden, dass die nationalen Gerichte die Dauer der Verwendung der Bezeichnung berücksichtigen können, nicht aber den etwaigen guten Glauben des Herstellers oder des Händlers.

    118 Vgl. Urteile vom 10. September 2009, Severi (C-446/07, EU:C:2009:530, Rn. 59 und 63), sowie vom 4. Juni 2015, Teekanne (C-195/14, EU:C:2015:361, Rn. 27 bis 29).

  • EuGH, 04.03.1999 - C-87/97

    Consorzio per la tutela del formaggio Gorgonzola

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 22.02.2018 - C-44/17
    50 Zu den angegriffenen Bezeichnungen "Cambozola", "Parmesan", "KONJAKKI", "Verlados" und "Port Charlotte" vgl. Urteile vom 4. März 1999, Consorzio per la tutela del formaggio Gorgonzola (C-87/97, EU:C:1999:115, Rn. 25), vom 26. Februar 2008, Kommission/Deutschland (C-132/05, EU:C:2008:117, Rn. 44), vom 14. Juli 2011, Bureau national interprofessionnel du Cognac (C-4/10 und C-27/10, EU:C:2011:484, Rn. 56), vom 21. Januar 2016, Viiniverla (C-75/15, EU:C:2016:35, Rn. 21), und vom 14. September 2017, EUIPO/Instituto dos Vinhos do Douro e do Porto (C-56/16 P, EU:C:2017:693, Rn. 122).

    57 Vgl. insbesondere Urteile vom 4. März 1999, Consorzio per la tutela del formaggio Gorgonzola (C-87/97, EU:C:1999:115, Rn. 27), vom 26. Februar 2008, Kommission/Deutschland (C-132/05, EU:C:2008:117, Rn. 46), vom 14. Juli 2011, Bureau national interprofessionnel du Cognac (C-4/10 und C-27/10, EU:C:2011:484, Rn. 57 und 58), sowie vom 21. Januar 2016, Viiniverla (C-75/15, EU:C:2016:35, Rn. 38 bis 40).

    82 Vgl. Urteil vom 21. Januar 2016, Viiniverla (C-75/15, EU:C:2016:35, Rn. 43 und die dort angeführte Rechtsprechung), sowie entsprechend Urteil vom 4. März 1999, Consorzio per la tutela del formaggio Gorgonzola (C-87/97, EU:C:1999:115, Rn. 29 und 43).

    85 Im Urteil vom 4. März 1999, Consorzio per la tutela del formaggio Gorgonzola (C-87/97, EU:C:1999:115, Rn. 27 und 28), hat der Gerichtshof es zwar als sachdienlich angesehen, dass das vorlegende Gericht ein Werbeblatt berücksichtigt, aus dem hervorzugehen schien, dass die phonetische Ähnlichkeit zwischen den Bezeichnungen "Cambozola " und "Gorgonzola " nicht auf Zufall beruhte, dies aber nur, um die Ähnlichkeit dieser Bezeichnungen zu kennzeichnen und damit die Einstufung als "Anspielung" zu begründen.

  • Generalanwalt beim EuGH, 20.07.2017 - C-393/16

    Comité Interprofessionnel du Vin de Champagne - Vorlagefrage Gemeinsame

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 22.02.2018 - C-44/17
    22 Desgleichen hat Generalanwalt Campos Sánchez-Bordona in seinen Schlussanträgen in der Rechtssache Comité Interprofessionnel du Vin de Champagne (C-393/16, EU:C:2017:581, Nrn. 42 ff.) zu einer dem Art. 16 Buchst. a entsprechenden Vorschrift ebenfalls die Auffassung vertreten, dass der Begriff "direkte oder indirekte gewerbliche Verwendung" nicht nur eine Verwendung der geschützten Ursprungsbezeichnung (in der vorliegenden Rechtssache: der geschützten geografischen Angabe) in identischer , sondern auch in ähnlicher Form umfasst.

    33 Zu den Ähnlichkeiten zwischen Art. 16 der Verordnung Nr. 110/2008 und Art. 118m Abs. 2 der Verordnung Nr. 1234/2007 vgl. Urteil vom 20. Dezember 2017, Comité Interprofessionnel du Vin de Champagne (C-393/16, EU:C:2017:991, Rn. 18, 34, 39 und 40), sowie die Schlussanträge des Generalanwalts Campos Sánchez-Bordona in der Rechtssache Comité Interprofessionnel du Vin de Champagne (C-393/16, EU:C:2017:581, Nr. 60 und Fn. 16).

    103 Vgl. in diesem Sinne Schlussanträge des Generalanwalts Campos Sánchez-Bordona in der Rechtssache Comité Interprofessionnel du Vin de Champagne (C-393/16, EU:C:2017:581, Nrn. 46 und 104).

  • EuGH, 04.06.2015 - C-195/14

    Die Etikettierung eines Lebensmittels darf den Verbraucher nicht irreführen,

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 22.02.2018 - C-44/17
    108 Die Kommission trägt vor, dass die von ihr befürwortete Gesamtbetrachtung des Etiketts durch die Rechtsprechung "zur Auslegung von Art. 7 Abs. 1 [Buchst.] a) der Verordnung Nr. 1169/20[1]1 bestätigt [wird], bei der ebenfalls der Gesamteindruck zählt", wobei sie auf die Urteile vom 10. September 2009, Severi (C-446/07, EU:C:2009:530, Rn. 58 ff.), und vom 4. Juni 2015, Teekanne (C-195/14, EU:C:2015:361, Rn. 36 bis 42), verweist.

    115 Im Urteil vom 4. Juni 2015, Teekanne (C-195/14, EU:C:2015:361, Rn. 37 bis 44), hat der Gerichtshof entschieden, dass die nationalen Gerichte eine Gesamtprüfung der verschiedenen Bestandteile der Etikettierung, insbesondere des Verzeichnisses der Zutaten auf der Verpackung, vornehmen müssen.

    118 Vgl. Urteile vom 10. September 2009, Severi (C-446/07, EU:C:2009:530, Rn. 59 und 63), sowie vom 4. Juni 2015, Teekanne (C-195/14, EU:C:2015:361, Rn. 27 bis 29).

  • EuGH, 26.02.2008 - C-132/05

    NUR KÄSE, DER DIE GESCHÜTZTE URSPRUNGSBEZEICHNUNG (G. U.) "PARMIGIANO REGGIANO"

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 22.02.2018 - C-44/17
    50 Zu den angegriffenen Bezeichnungen "Cambozola", "Parmesan", "KONJAKKI", "Verlados" und "Port Charlotte" vgl. Urteile vom 4. März 1999, Consorzio per la tutela del formaggio Gorgonzola (C-87/97, EU:C:1999:115, Rn. 25), vom 26. Februar 2008, Kommission/Deutschland (C-132/05, EU:C:2008:117, Rn. 44), vom 14. Juli 2011, Bureau national interprofessionnel du Cognac (C-4/10 und C-27/10, EU:C:2011:484, Rn. 56), vom 21. Januar 2016, Viiniverla (C-75/15, EU:C:2016:35, Rn. 21), und vom 14. September 2017, EUIPO/Instituto dos Vinhos do Douro e do Porto (C-56/16 P, EU:C:2017:693, Rn. 122).

    57 Vgl. insbesondere Urteile vom 4. März 1999, Consorzio per la tutela del formaggio Gorgonzola (C-87/97, EU:C:1999:115, Rn. 27), vom 26. Februar 2008, Kommission/Deutschland (C-132/05, EU:C:2008:117, Rn. 46), vom 14. Juli 2011, Bureau national interprofessionnel du Cognac (C-4/10 und C-27/10, EU:C:2011:484, Rn. 57 und 58), sowie vom 21. Januar 2016, Viiniverla (C-75/15, EU:C:2016:35, Rn. 38 bis 40).

    59 Vgl. Urteile vom 26. Februar 2008, Kommission/Deutschland (C-132/05, EU:C:2008:117, Rn. 47 und 48), sowie vom 21. Januar 2016, Viiniverla (C-75/15, EU:C:2016:35, Rn. 35).

  • EuGH, 25.10.2017 - C-106/16

    Die Mitgliedstaaten können Gesellschaften, die ihren satzungsmäßigen Sitz in

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 22.02.2018 - C-44/17
    68 Nach ständiger Rechtsprechung fällt im Rahmen eines Verfahrens nach Art. 267 AEUV, das auf einer klaren Aufgabentrennung zwischen den nationalen Gerichten und dem Gerichtshof beruht, jede Beurteilung des Sachverhalts in die ausschließliche Zuständigkeit des nationalen Gerichts (vgl. u. a. Urteile vom 8. Mai 2008, Danske Svineproducenter, C-491/06, EU:C:2008:263, Rn. 23, und vom 25. Oktober 2017, Polbud - Wykonawstwo, C-106/16, EU:C:2017:804, Rn. 27), zumal der Gerichtshof nicht unbedingt über alle hierfür unerlässlichen Angaben verfügt (vgl. u. a. Urteile vom 21. Juni 2007, 0mni Metal Service, C-259/05, EU:C:2007:363, Rn. 15, und vom 9. Februar 2017, Madaus, C-441/15, EU:C:2017:103, Rn. 35).
  • EuGH, 12.10.2017 - C-404/16

    Lombard Ingatlan Lízing - Vorlage zur Vorabentscheidung - Mehrwertsteuer -

  • EuGH, 26.07.2017 - C-670/16

    Ein Asylbewerber kann sich vor Gericht darauf berufen, dass ein Mitgliedstaat

  • Generalanwalt beim EuGH, 18.05.2017 - C-56/16

    EUIPO / Instituto dos Vinhos do Douro e do Porto - Rechtsmittel -

  • EuGH, 09.02.2017 - C-441/15

    Madaus - Vorlage zur Vorabentscheidung - Gemeinsamer Zolltarif - Tarifierung -

  • Generalanwalt beim EuGH, 07.05.2009 - C-446/07

    Severi - Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 - Richtlinie 2000/13/EG - Auf einen Ort

  • EuGH, 08.05.2008 - C-491/06

    DER GERICHTSHOF ENTSCHEIDET ÜBER DIE AUSLEGUNG DER GEMEINSCHAFTSVORSCHRIFTEN ÜBER

  • EuGH, 21.06.2007 - C-259/05

    Omni Metal Service - Verordnung (EWG) Nr. 259/93 - Abfälle - Kabel, die aus

  • EuGH, 20.05.2003 - C-108/01

    Consorzio del Prosciutto di Parma und Salumificio S. Rita

  • EuGH, 05.12.2017 - C-42/17

    Die Pflicht zum Schutz der finanziellen Interessen der Union ist mit der

  • EuGH, 15.11.2017 - C-374/16

    Geissel - Vorlage zur Vorabentscheidung - Steuerwesen - Mehrwertsteuer -

  • EuGH, 01.02.2017 - C-144/16

    Município de Palmela - Vorlage zur Vorabentscheidung - Informationsverfahren auf

  • EuGH, 10.03.2016 - C-235/14

    Safe Interenvios - Vorlage zur Vorabentscheidung - Verhinderung der Nutzung des

  • EuGH, 03.09.2015 - C-110/14

    Costea - Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie 93/13/EWG - Art. 2 Buchst. b

  • EuGH, 13.02.2014 - C-18/13

    MAKS PEN - Steuerrecht - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem - Richtlinie

  • EuGH, 04.04.2000 - C-465/98

    DER GERICHTSHOF ENTSCHEIDET ÜBER DIE VERWENDUNG DER ANGABE "NATURREIN" FÜR EINE

  • Generalanwalt beim EuGH, 10.01.2019 - C-614/17

    Fundación Consejo Regulador de la Denominación de Origen Protegida Queso Manchego

    Wenige Monate nach dem Urteil vom 7. Juni 2018, Scotch Whisky Association (C-44/17, EU:C:2018:415, im Folgenden: Urteil Scotch Whisky Association), ist der Gerichtshof erneut aufgerufen, im Wege der Vorabentscheidung den Begriff "Anspielung" im Sinne der Unionsvorschriften im Bereich der geschützten Ursprungsbezeichnungen (g.U.) und der geschützten geografischen Angaben (g.g.A.)(2) auszulegen.

    Schließlich hat der Gerichtshof in dem kürzlich ergangenen Urteil Scotch Whisky Association, das nach dem Ende des schriftlichen Verfahrens in der Rechtssache, in der diese Schlussanträge vorgelegt werden, erlassen worden ist(22), vor allem bekräftigt, dass weder der teilweise Einschluss einer geschützten geografischen Angabe in der streitigen Bezeichnung noch eine in dieser Bezeichnung festgestellte klangliche und visuelle Ähnlichkeit mit der g.g.A. zwingende Voraussetzungen für die Feststellung darstellen, dass eine "Anspielung" im Sinne von Art. 16 Buchst. b der Verordnung Nr. 110/2008 vorliegt(23), und er hat klargestellt, dass sich, wenn ein solcher Einschluss oder eine solche Ähnlichkeit nicht vorliegt, eine Anspielung auch aus der bloßen "inhaltlichen Nähe" zwischen der g.g.A. und dem streitigen Zeichen ergeben kann(24).

    Dies setzt zwar zwangsläufig eine Verarbeitung der Information voraus, die durch den von diesem Anblick hervorgerufenen Wahrnehmungs- bzw. kognitiven Reiz übertragen wird, doch hat der Gerichtshof im Urteil Scotch Whisky Association klargestellt, dass eine Anspielung nur insoweit vorliegt, als die assoziative Verbindung hinreichend "unmittelbar und eindeutig" ist(34).

    Selbst mit den Präzisierungen durch das Urteil vom 7. Juni 2018, Scotch Whisky Association (C-44/17, EU:C:2018:415), geht meines Erachtens eindeutig aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs und des Gerichts die Tendenz hervor, den Begriff "Anspielung" in Einklang mit dem weitgehenden Schutz, der den Ursprungsbezeichnungen vom Unionsgesetzgeber zuerkannt wird, und der öffentlich-rechtlichen Bedeutung des Ziels des Schutzes der Herstellung hochwertiger Erzeugnisse weit auszulegen(35).

    Zudem ist dem Urteil Scotch Whisky Association zu entnehmen, dass die eventuelle Aufnahme von Bestandteilen der geschützten Bezeichnung in das beanstandete Zeichen und die bildliche und/oder klangliche Ähnlichkeit zwischen der Bezeichnung und dem Zeichen nichts anderes als zu berücksichtigende Indizien für die Beurteilung sind, ob der Verbraucher, wenn er dem konventionellen Produkt gegenübersteht, zu einer solchen Assoziation verleitet wird(37).

    Abgesehen davon, dass zwei Randnummern der Begründung und der zweite Absatz von Nr. 2 des Tenors des Urteils allgemeiner auf den "streitigen Bestandteil" des in Rede stehenden Zeichens verweisen, ist die vom Gerichtshof verwendete Terminologie in den Zusammenhang des Ausgangsrechtsstreits zu rücken, auf den das Urteil Scotch Whisky Association zurückgeht, in dem es darum ging, inwieweit ein in der Bezeichnung des konventionellen Produkts enthaltener Begriff anspielend sein kann(40).

    Zudem hat der Gerichtshof im Urteil Scotch Whisky Association klargestellt, dass eine Anspielung nur dann vorliegen kann, wenn das streitige Zeichen beim Publikum einen hinreichend "unmittelbaren" und "eindeutigen" Zusammenhang zwischen dem Zeichen und der eingetragenen Bezeichnung hervorruft(43), wodurch er die Tragweite des Begriffs "Anspielung" beschränkt hat, was eher die Unmittelbarkeit und die Intensität der Reaktion des Verbrauchers - in dem in Nr. 19 der vorliegenden Schlussanträge erläuterten Sinne - als die Art des Wahrnehmungsreizes betrifft.

    Wenn man sie isoliert oder auch in Kombination betrachtete, würden die Bildzeichen auf den ersten Blick ungeeignet erscheinen, eine rechtswidrige Anspielung im Sinne von Art. 13 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 510/2006 darzustellen, wie er vom Gerichtshof im Urteil Scotch Whisky Association ausgelegt wird.

    23 Urteil Scotch Whisky Association(Rn. 46 und 49).

    24 Urteil Scotch Whisky Association (Rn. 50).

    25 Urteil Scotch Whisky Association (Rn. 53).

    26 Urteil Scotch Whisky Association (Rn. 55).

    Nach Ansicht des Gerichtshofs würde zudem, "wenn das Wecken jeder irgendwie gearteten Assoziation des Verbrauchers mit einer geschützten geografischen Angabe für die Annahme einer ... Anspielung ausreichend wäre, ... Art. 16 Buchst. b der Verordnung Nr. 110/2008 in den Anwendungsbereich der nachfolgenden Buchst. c und d dieses Artikels eingreifen, die Fälle betreffen, in denen die Bezugnahme auf eine geschützte geografische Angabe noch schwächer ausgeprägt ist als eine "Anspielung" auf sie" (Rn. 54, vgl. auch Schlussanträge des Generalanwalts Saugmandsgaard Øe in der Rechtssache The Scotch Whisky Association, C-44/17, EU:C:2018:111, Nrn. 61 bis 63).

    36 Vgl. in diesem Sinne insbesondere Urteil vom 21. Januar 2016, Viiniverla (C-75/15, EU:C:2016:35, Rn. 22), und Urteil Scotch Whisky Association (Rn. 51).

    Vgl. auch Schlussanträge des Generalanwalts Saugmandsgaard Øe in der Rechtssache The Scotch Whisky Association (C-44/17, EU:C:2018:111, Nr. 60).

    37 Vgl. Schlussanträge des Generalanwalts Saugmandsgaard Øe in der Rechtssache The Scotch Whisky Association (C-44/17, EU:C:2018:111, Nr. 58).

    38 Urteil Scotch Whisky Association (Rn. 46 und 49).

    43 Urteil Scotch Whisky Association(Rn. 53).

    45 Vgl. in diesem Sinne Urteil Scotch Whisky Association, Rn. 65.

    47 Vgl. insbesondere Urteil vom 21. Januar 2016, Viiniverla (C-75/15, EU:C:2016:35, Rn. 22 und 31), und Urteil Scotch Whisky Association (Rn. 45, 46, 51, 52, 56 und Nr. 2 des Tenors).

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