Schlußanträge unten: Generalanwalt beim EuGH, 18.01.2018

Rechtsprechung
   EuGH, 25.07.2018 - C-528/16   

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https://dejure.org/2018,21693
EuGH, 25.07.2018 - C-528/16 (https://dejure.org/2018,21693)
EuGH, Entscheidung vom 25.07.2018 - C-528/16 (https://dejure.org/2018,21693)
EuGH, Entscheidung vom 25. Juli 2018 - C-528/16 (https://dejure.org/2018,21693)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Europäischer Gerichtshof

    Confédération paysanne u.a.

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Absichtliche Freisetzung genetisch veränderter Organismen in die Umwelt - Mutagenese - Richtlinie 2001/18/EG - Art. 2 und 3 - Anhänge I A und I B - Begriff "genetisch veränderter Organismus" - Herkömmlich angewandte und als sicher geltende ...

  • ra.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (12)

  • Europäischer Gerichtshof PDF (Pressemitteilung)

    Rechtsangleichung - Durch Mutagenese gewonnene Organismen sind genetisch veränderte Organismen (GVO) und unterliegen grundsätzlich den in der GVO-Richtlinie vorgesehenen Verpflichtungen

  • beckmannundnorda.de (Kurzinformation)

    Durch Mutagenese gewonnene Organismen sind genetisch veränderte Organismen und unterfallen der GVO-Richtlinie

  • Europäischer Gerichtshof (Tenor)

    Confédération paysanne u.a.

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Absichtliche Freisetzung genetisch veränderter Organismen in die Umwelt - Mutagenese - Richtlinie 2001/18/EG - Art. 2 und 3 - Anhänge I A und I B - Begriff "genetisch veränderter Organismus" - Herkömmlich angewandte und als sicher geltende ...

  • heise.de (Pressebericht, 25.07.2018)

    EU-Regeln zur Gentechnik sind auf neue Verfahren anwendbar

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Die Genschere - und die GVO-Richtlinie

  • lto.de (Pressebericht, 25.07.2018)

    Streit um "DNA-Schere" Crispr: Gentechnik unter Kontrolle

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Mithilfe moderner Mutagenese-Technik modifizierte Pflanzen gelten rechtlich als gentechnisch verändert

  • Verbraucherzentrale Bundesverband (Kurzinformation)

    Neue Gentechnik nur unter strengen Auflagen

  • taz.de (Pressebericht, 25.07.2018)

    Crispr-Cas unterliegt Auflagen

  • aerztezeitung.de (Pressemeldung, 25.07.2018)

    EU-Regeln zur Gentechnik erfordern Kennzeichnung von Lebensmitteln

  • tagesschau.de (Pressebericht zum Verfahren - vor Ergehen der Entscheidung, 24.07.2018)

    Neue Zuchtmethode: Ist die Genschere auch Gentechnik?

  • Telepolis (Pressebericht zum Verfahren - vor Ergehen der Entscheidung, 21.03.2018)

    Genschere

Besprechungen u.ä. (3)

  • lto.de (Entscheidungsbesprechung)

    Genscheren in der Pflanzenzüchtung: Wenn Gerichte über Gentechnik entscheiden

  • spiegel.de (Pressekommentar, 29.07.2018)

    "Einklang mit der Natur" ist eine Illusion

  • fgvw.de (Entscheidungsbesprechung)

    Lebensmittelrecht: Gleichstellung von im Wege der Mutagenese gezüchteten Pflanzen mit gentechnisch veränderten Organismen

Sonstiges (4)

  • zeit.de (Pressebericht mit Bezug zur Entscheidung, 29.07.2018)

    Crispr: Wem gehört das mächtigste Werkzeug der Gentechnik?

  • Europäischer Gerichtshof (Vorlagefragen)

    Confédération paysanne u.a.

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Absichtliche Freisetzung genetisch veränderter Organismen in die Umwelt - Mutagenese - Richtlinie 2001/18/EG - Art. 2 und 3 - Anhänge I A und I B - Begriff "genetisch veränderter Organismus" - Herkömmlich angewandte und als sicher geltende ...

  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2018, 2943
  • GRUR Int. 2019, 42
  • EuZW 2018, 778
 
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Wird zitiert von ... (24)Neu Zitiert selbst (4)

  • EuGH, 22.02.2018 - C-545/16

    Kubota (UK) und EP Barrus - Vorlage zur Vorabentscheidung - Gemeinsamer Zolltarif

    Auszug aus EuGH, 25.07.2018 - C-528/16
    Sofern die vorgelegten Fragen die Auslegung des Unionsrechts betreffen, ist der Gerichtshof somit grundsätzlich gehalten, darüber zu befinden (Urteil vom 22. Februar 2018, Kubota [UK] und EP Barrus, C-545/16, EU:C:2018:101, Rn. 18 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Der Gerichtshof kann die Entscheidung über eine von einem nationalen Gericht gemäß diesem Artikel zur Vorabentscheidung vorgelegte Frage nur dann ablehnen, wenn etwa die in Art. 94 seiner Verfahrensordnung aufgeführten Anforderungen an den Inhalt eines Vorabentscheidungsersuchens nicht erfüllt sind oder wenn offensichtlich ist, dass die Auslegung oder die Beurteilung der Gültigkeit einer Unionsvorschrift, um die das vorlegende Gericht ersucht, in keinem Zusammenhang mit der Realität oder dem Gegenstand des Ausgangsrechtsstreits steht oder wenn das Problem hypothetischer Natur ist (Urteil vom 22. Februar 2018, Kubota [UK] und EP Barrus, C-545/16, EU:C:2018:101, Rn. 19 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 16.07.2009 - C-165/08

    Kommission / Polen - Genetisch veränderte Organismen - Saatgut - Verbot des

    Auszug aus EuGH, 25.07.2018 - C-528/16
    Der Gerichtshof hat hierzu im Übrigen in Rn. 63 des Urteils vom 16. Juli 2009, Kommission/Polen (C-165/08, EU:C:2009:473), entschieden, dass bei einer Sorte, die nach den Vorschriften der Richtlinie 2001/18 zugelassen wurde, davon auszugehen ist, dass alle angemessenen Maßnahmen ergriffen wurden, um nachteilige Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit im Sinne von Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 2002/53 zu vermeiden.
  • EuGH, 27.04.2017 - C-535/15

    Pinckernelle - Vorlage zur Vorabentscheidung - Registrierung, Bewertung,

    Auszug aus EuGH, 25.07.2018 - C-528/16
    Im Übrigen sind bei der Auslegung einer Unionsvorschrift nicht nur ihr Wortlaut, sondern auch ihr Zusammenhang und die Ziele zu berücksichtigen, die mit der Regelung, zu der sie gehört, verfolgt werden (Urteil vom 27. April 2017, Pinckernelle, C-535/15, EU:C:2017:315, Rn. 31).
  • EuGH, 17.04.2018 - C-441/17

    Kommission / Polen: Bialowieza-Urwald

    Auszug aus EuGH, 25.07.2018 - C-528/16
    Zunächst ist hervorzuheben, dass Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/18 in Verbindung mit Nr. 1 ihres Anhangs I B als Ausnahme von dem Erfordernis, GVO den in der Richtlinie vorgesehenen Verpflichtungen zu unterwerfen, eng auszulegen ist (vgl. entsprechend Urteil vom 17. April 2018, Kommission/Polen [Wald von Bia?‚owie?¼a], C-441/17, EU:C:2018:255, Rn. 189 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 07.02.2023 - C-688/21

    Verfahren zur genetischen Veränderung: Der Gerichtshof konkretisiert den Status

    Mit Entscheidung vom 3. Oktober 2016 richtete der Conseil d'État (Staatsrat) ein Vorabentscheidungsersuchen an den Gerichtshof, das zu dem Urteil vom 25. Juli 2018, Confédération paysanne u. a. (C-528/16, EU:C:2018:583), führte.

    In der Entscheidung vom 7. Februar 2020 vertrat das vorlegende Gericht die Auffassung, aus dem Urteil vom 25. Juli 2018, Confédération paysanne u. a. (C-528/16, EU:C:2018:583), ergebe sich, dass mit Verfahren/Methoden der Mutagenese, die nach dem Erlass der Richtlinie entstanden sind oder sich hauptsächlich entwickelt haben, gewonnene Organismen in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2001/18 einzubeziehen seien.

    Ist Art. 3 Abs. 1 in Verbindung mit Anhang I B Nr. 1 der Richtlinie 2001/18 im Licht ihres 17. Erwägungsgrundes dahin auszulegen, dass zur Bestimmung derjenigen Verfahren/Methoden der Mutagenese, die im Sinne des Urteils vom 25. Juli 2018, Confédération paysanne u. a. (C-528/16, EU:C:2018:583), herkömmlich bei einer Reihe von Anwendungen angewandt wurden und seit Langem als sicher gelten, nur die Art und Weise zu berücksichtigen ist, in der das Mutagen das genetische Material des Organismus verändert, oder sind alle durch das angewandte Verfahren hervorgerufenen Änderungen des Organismus zu berücksichtigen, einschließlich somaklonaler Variationen, die die menschliche Gesundheit und die Umwelt beeinträchtigen könnten?.

    Ist Art. 3 Abs. 1 in Verbindung mit Anhang I B Nr. 1 der Richtlinie 2001/18 im Licht ihres 17. Erwägungsgrundes dahin auszulegen, dass bei der Feststellung, ob ein Verfahren oder eine Methode der Mutagenese im Sinne des Urteils vom 25. Juli 2018, Confédération paysanne u. a. (C-528/16, EU:C:2018:583), herkömmlich bei einer Reihe von Anwendungen angewandt wurde und seit Langem als sicher gilt, nur der Freilandanbau der mit diesem Verfahren oder dieser Methode gewonnenen Organismen zu berücksichtigen ist, oder können auch Forschungsarbeiten und Publikationen berücksichtigt werden, die sich nicht auf diesen Anbau beziehen, und sind bei diesen Arbeiten und Publikationen nur diejenigen zu berücksichtigen, die sich auf die Risiken für die menschliche Gesundheit oder die Umwelt beziehen?.

    Zum einen verfüge das vorlegende Gericht bereits auf der Grundlage des Urteils vom 25. Juli 2018, Confédération paysanne u. a. (C-528/16, EU:C:2018:583), und der nationalen Akte über ausreichende Anhaltspunkte für die Entscheidung des Ausgangsrechtsstreits, da es entschieden habe, dass die In-vitro-Zufallsmutagenese, weil dieses Verfahren/diese Methode herkömmlich bei einer Reihe von Anwendungen angewandt werde und seit Langem als sicher gelte, nicht in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2001/18 falle.

    Selbst wenn man im Übrigen annähme, dass, wie die Fédération française des producteurs d'oléagineux et de protéagineux (Vereinigung französischer Öl- und Eiweißpflanzenproduzenten) vorträgt, die Entscheidung des Ausgangsrechtsstreits aus dem Urteil vom 25. Juli 2018, Confédération paysanne u. a. (C-528/16, EU:C:2018:583), abgeleitet werden kann und vernünftigen Zweifeln keinen Raum lässt, wären diese Umstände nicht geeignet, die Unzulässigkeit des Vorabentscheidungsersuchens darzutun.

    Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs ist bei der Auslegung von Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/18 nicht nur sein Wortlaut, sondern auch sein Zusammenhang und die Ziele zu berücksichtigen, die mit der Regelung, zu der er gehört, verfolgt werden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 25. Juli 2018, Confédération paysanne u. a., C-528/16, EU:C:2018:583, Rn. 42).

    Während aus Art. 2 Nr. 2 der Richtlinie 2001/18 hervorgeht, dass mit Verfahren/Methoden der Mutagenese gewonnene Organismen GVO im Sinne dieser Richtlinie darstellen und den in ihr vorgesehenen Verpflichtungen unterliegen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 25. Juli 2018, Confédération paysanne u. a., C-528/16, EU:C:2018:583, Rn. 38), ergibt sich aus Art. 3 ("Ausnahmeregelung") Abs. 1 der Richtlinie, dass diese Richtlinie nicht für Organismen gilt, bei denen eine genetische Veränderung mit den in ihrem Anhang I B aufgeführten Verfahren herbeigeführt wurde.

    Allerdings werden im 17. Erwägungsgrund der Richtlinie 2001/18 die maßgeblichen Kriterien dafür, dass ein Organismus nicht den in dieser Richtlinie vorgesehenen Verpflichtungen unterliegt, klargestellt, indem es dort heißt, dass die Richtlinie nicht für Organismen gelten sollte, die mit Techniken zur genetischen Veränderung gewonnen werden, die herkömmlich bei einer Reihe von Anwendungen angewandt wurden und seit Langem als sicher gelten (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 25. Juli 2018, Confédération paysanne u. a., C-528/16, EU:C:2018:583, Rn. 44 bis 46).

    Des Weiteren ist bei der Auslegung von Art. 3 Abs. 1 in Verbindung mit Anhang I B Nr. 1 der Richtlinie 2001/18 auch das Ziel der Richtlinie zu berücksichtigen, wie es sich aus ihrem Art. 1 ergibt, nämlich entsprechend dem Vorsorgeprinzip bei der absichtlichen Freisetzung von GVO in die Umwelt zu anderen Zwecken als dem Inverkehrbringen in der Union sowie bei ihrem Inverkehrbringen als Produkt oder in Produkten in der Union die menschliche Gesundheit und die Umwelt zu schützen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 25. Juli 2018, Confédération paysanne u. a., C-528/16, EU:C:2018:583, Rn. 52).

    Jedoch würde eine Auslegung von Art. 3 Abs. 1 in Verbindung mit Anhang I B Nr. 1 der Richtlinie 2001/18, wonach die mit Verfahren/Methoden der Mutagenese gewonnenen Organismen unterschiedslos vom Anwendungsbereich der Richtlinie ausgenommen wären, den mit ihr verfolgten Zweck des Schutzes der menschlichen Gesundheit und der Umwelt beeinträchtigen und dem Vorsorgeprinzip, zu dessen Umsetzung die Richtlinie dient, zuwiderlaufen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 25. Juli 2018, Confédération paysanne u. a., C-528/16, EU:C:2018:583, Rn. 53).

    In Anbetracht u. a. der vorstehenden Gesichtspunkte hat der Gerichtshof entschieden, dass Art. 3 Abs. 1 in Verbindung mit Anhang I B Nr. 1 der Richtlinie 2001/18 im Licht ihres 17. Erwägungsgrundes dahin auszulegen ist, dass nur die mit Verfahren/Methoden der Mutagenese, die herkömmlich bei einer Reihe von Anwendungen angewandt wurden und seit Langem als sicher gelten, gewonnenen Organismen vom Anwendungsbereich der Richtlinie ausgeschlossen sind (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 25. Juli 2018, Confédération paysanne u. a., C-528/16, EU:C:2018:583, Rn. 54).

    Diese Anwendung entspricht auch dem Erfordernis einer engen Auslegung von Art. 3 Abs. 1 in Verbindung mit Anhang I B Nr. 1 der Richtlinie 2001/18, das sich daraus ergibt, dass es sich bei dieser Bestimmung um eine Ausnahme von dem Erfordernis handelt, GVO den in der Richtlinie vorgesehenen Verpflichtungen zu unterwerfen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 25. Juli 2018, Confédération paysanne u. a., C-528/16, EU:C:2018:583, Rn. 41).

  • EuGH, 25.10.2018 - C-413/17

    Roche Lietuva - Vorlage zur Vorabentscheidung - Öffentliche Aufträge über die

    Der Gerichtshof kann die Entscheidung über eine von einem nationalen Gericht gemäß diesem Artikel zur Vorabentscheidung vorgelegte Frage nur dann ablehnen, wenn etwa die in Art. 94 seiner Verfahrensordnung aufgeführten Anforderungen an den Inhalt eines Vorabentscheidungsersuchens nicht erfüllt sind oder wenn offensichtlich ist, dass die Auslegung oder die Beurteilung der Gültigkeit einer Unionsvorschrift, um die das vorlegende Gericht ersucht, in keinem Zusammenhang mit der Realität oder dem Gegenstand des Ausgangsrechtsstreits steht oder wenn das Problem hypothetischer Natur ist (Urteil vom 25. Juli 2018, Confédération paysanne u. a., C-528/16, EU:C:2018:583, Rn. 72 und 73 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).
  • Generalanwalt beim EuGH, 13.01.2021 - C-645/19

    Generalanwalt Bobek: Die Datenschutzbehörde des Staates, in dem sich die

    6 Vgl. z. B. Urteile vom 25. Juli 2018, Confédération paysanne u. a. (C-528/16, EU:C:2018:583, Rn. 72 und 73 und die dort angeführte Rechtsprechung), oder vom 1. Oktober 2019, Blaise u. a. (C-616/17, EU:C:2019:800, Rn. 35).
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   Generalanwalt beim EuGH, 18.01.2018 - C-528/16   

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https://dejure.org/2018,443
Generalanwalt beim EuGH, 18.01.2018 - C-528/16 (https://dejure.org/2018,443)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 18.01.2018 - C-528/16 (https://dejure.org/2018,443)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 18. Januar 2018 - C-528/16 (https://dejure.org/2018,443)
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Volltextveröffentlichung

  • Europäischer Gerichtshof

    Confédération paysanne u.a.

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Umwelt - Landwirtschaft - Richtlinien 2001/18/EG und 2002/53/EG - Auslegung und Gültigkeitsprüfung - Begriff "genetisch veränderte Organismen" - Gemeinsamer Sortenkatalog für landwirtschaftliche Pflanzenarten - Neue Verfahren der ...

Kurzfassungen/Presse

  • Europäischer Gerichtshof PDF (Pressemitteilung)

    Rechtsangleichung - Nach Ansicht von Generalanwalt Bobek sind durch Mutagenese gewonnene Organismen grundsätzlich von den in der Richtlinie über genetisch veränderte Organismen geregelten Verpflichtungen ausgenommen

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (32)

  • EuGH, 19.01.2017 - C-282/15

    Queisser Pharma - Vorlage zur Vorabentscheidung - Freier Warenverkehr - Art. 34

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 18.01.2018 - C-528/16
    17 Vgl. z. B. Urteile vom 23. September 2003, Kommission/Dänemark (C-192/01, EU:C:2003:492, Rn. 42 bis 54), vom 28. Januar 2010, Kommission/Frankreich (C-333/08, EU:C:2010:44, Rn. 85 bis 93), und vom 19. Januar 2017, Queisser Pharma (C-282/15, EU:C:2017:26, Rn. 45 bis 47).

    18 Vgl. z. B. Urteile vom 2. Dezember 2004, Kommission/Niederlande (C-41/02, EU:C:2004:762, Rn. 53), vom 28. Januar 2010, Kommission/Frankreich (C-333/08, EU:C:2010:44, Rn. 92), und vom 19. Januar 2017, Queisser Parma (C-282/15, EU:C:2017:26, Rn. 56).

    20 Vgl. z. B. Urteile vom 2. Dezember 2004, Kommission/Niederlande (C-41/02, EU:C:2004:762, Rn. 54), vom 28. Januar 2010, Kommission/Frankreich (C-333/08, EU:C:2010:44, Rn. 93), und vom 19. Januar 2017, Queisser Pharma (C-282/15, EU:C:2017:26, Rn. 57).

    22 Vgl. auch meine Schlussanträge in der Rechtssache Queisser Pharma (C-282/15, EU:C:2016:589, Nrn. 53 und 54).

  • EuGH, 22.10.2002 - C-241/01

    'National Farmers'' Union'

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 18.01.2018 - C-528/16
    40 "In Bezug auf die Möglichkeit, sich auf neue, nach dem Erlass eines Gemeinschaftsrechtsakts eingetretene Gesichtspunkte zu berufen, um dessen Rechtmäßigkeit zu bestreiten, ist darauf hinzuweisen, dass die Rechtmäßigkeit eines Rechtsakts auf jeden Fall anhand der Sach- und Rechtslage zu beurteilen ist, die zum Zeitpunkt seines Erlasses bestand"; vgl. Urteile vom 7. Februar 1979, Frankreich/Kommission (15/76 und 16/76, EU:C:1979:29, Rn. 7), und vom 22. Oktober 2002, National Farmers' Union (C-241/01, EU:C:2002:604, Rn. 37).

    41 In seinem Urteil vom 22. Oktober 2002, National Farmers' Union (C-241/01, EU:C:2002:604, Rn. 38), hat der Gerichtshof lediglich die Möglichkeit anerkannt, in der Fallgestaltung eines von der Kommission unterlassenen Erlasses einer neuen Verwaltungsentscheidung im Kontext der Dringlichkeitsmaßnahmen während der BSE-Krise eine Untätigkeitsklage zu erheben.

    43 Schlussanträge des Generalanwalts Mischo in der Rechtssache National Farmers' Union (C-241/01, EU:C:2002:415, Nr. 51), wo er ausführt, dass "im Bereich des Rechts nichts unveränderlich ist und das, was heute gerechtfertigt erscheint, es vielleicht morgen nicht mehr sein wird, woraus sich die Verpflichtung des Gesetzgebers ergibt, fortlaufend oder zumindest von Zeit zu Zeit die von ihm gesetzten Rechtssätze darauf zu überprüfen, ob sie den Bedürfnissen der Gesellschaft noch entsprechen, und jene Rechtssätze zu ändern oder aufzuheben, die jede Rechtfertigung verloren haben und dem neuen Kontext, in dem sie ihre Rechtswirkungen entfalten, nicht mehr angemessen sind".

  • Generalanwalt beim EuGH, 30.03.2017 - C-111/16

    Genmais ist nicht so einfach national zu verbieten

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 18.01.2018 - C-528/16
    19 Vgl. z. B. Urteile vom 8. September 2011, Monsanto u. a. (C-58/10 bis C-68/10, EU:C:2011:553, Rn. 77), und vom 13. September 2017, Fidenato u. a. (C-111/16, EU:C:2017:676, Rn. 51).

    21 Zu einer vergleichenden Prüfung von Art. 7 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit (ABl. 2002, L 31, S. 1) und Art. 34 der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über genetisch veränderte Lebensmittel und Futtermittel (ABl. 2003, L 268, S. 1) vgl. z. B. meine Schlussanträge in der Rechtssache Fidenato (C-111/16, EU:C:2017:248).

    50 Vgl. z. B. Urteile vom 8. September 2011, Monsanto u. a. (C-58/10 bis C-68/10, EU:C:2011:553, Rn. 77), und vom 13. September 2017, Fidenato u. a. (C-111/16, EU:C:2017:676, Rn. 51).

  • Generalanwalt beim EuGH, 04.10.2018 - C-493/17

    Gültigkeit des Beschlusses der EZB über ein Programm zum Ankauf von Wertpapieren

    Ich bin zwar für die kürzlich von Generalanwalt Bobek in seinen Schlussanträgen in der Rechtssache Confédération paysanne u. a. (C-528/16, EU:C:2018:20) vertretene These empfänglich, nach der nicht jede Fortentwicklung für die Beurteilung der Wirksamkeit eines Rechtsakts der Union unerheblich ist(61).

    62 Schlussanträge des Generalanwalts Bobek in der Rechtssache Confédération paysanne u. a. (C-528/16, EU:C:2018:20, Nr. 140).

  • Generalanwalt beim EuGH, 09.07.2020 - C-526/19

    Entoma - Vorlage zur Vorabentscheidung - Lebensmittelsicherheit - Neuartige

    20 Vgl. meine Schlussanträge in der Rechtssache Confédération paysanne u. a. (C-528/16, EU:C:2018:20, Nrn. 100 ff.).

    28 Vgl. im Einzelnen meine Schlussanträge in der Rechtssache Confédération paysanne u. a. (C-528/16, EU:C:2018:20, Nrn. 139 bis 141) oder meine Schlussanträge in der Rechtssache Lidl (C-134/15, EU:C:2016:169, Nr. 90).

  • Generalanwalt beim EuGH, 30.04.2020 - C-815/18

    Federatie Nederlandse Vakbeweging - Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie

    45 Vgl. meine Schlussanträge in den Rechtssachen Lidl (C-134/15, EU:C:2016:169, Nr. 90) und Confédération paysanne u. a. (C-528/16, EU:C:2018:20, Nr. 139).
  • Generalanwalt beim EuGH, 15.11.2018 - C-487/17

    Verlezza u.a. - Vorabentscheidungsersuchen - Umwelt - Richtlinie 2008/98/EG

    Vgl. auch die Schlussanträge des Generalanwalts Bobek in der Rechtssache Confédération paysanne u. a. (C-528/16, EU:C:2018:20, Nrn. 48 bis 54).
  • Generalanwalt beim EuGH, 06.10.2021 - C-59/18

    Italien/ Rat (Siège de l'Agence européenne des médicaments) - Nichtigkeitsklage -

    85 Vgl. z. B. meine Schlussanträge in der Rechtssache Confédération paysanne u. a. (C-528/16, EU:C:2018:20, Nrn. 138 bis 142).
  • EuG, 04.04.2019 - T-108/17

    ClientEarth / Kommission

    Demnach rechtfertigt das Vorsorgeprinzip beschränkende Maßnahmen nur dann, wenn sie nicht nur diskriminierungsfrei und objektiv, sondern auch verhältnismäßig sind (Schlussanträge von Generalanwalt Bobek in der Rechtssache Confédération paysanne u. a., C-528/16, EU:C:2018:20, Nr. 51).
  • EuGH, 06.10.2021 - C-743/19

    Nichtigkeitsklage - Agenturen der Union - Europäische Arzneimittel-Agentur und

    Sicherlich obliegt es dem Unionsgesetzgeber meines Erachtens, die Rechtsvorschriften relevant, angemessen aktualisiert und auf soziale und gesellschaftliche Entwicklungen ihrer Zeit bezogen zu halten( 85 Vgl. z. B. meine Schlussanträge in der Rechtssache Confédération paysanne u. a. (, EU:C:2018:20, Nrn. 138 bis 142).
  • Generalanwalt beim EuGH, 23.05.2019 - C-239/18

    Saatgut-Treuhandverwaltung - Vorlage zur Vorabentscheidung - Pflanzensorten -

    30 Allgemein zur Pflicht des Unionsgesetzgebers, mit dem sich wandelnden sozialen und wirtschaftlichen Umfeld Schritt zu halten (oder sich dem zu stellen, dass die Unionsgesetzgebung hinsichtlich ihrer Gültigkeit in Frage gestellt wird) vgl. meine Schlussanträge in den Rechtssachen Confédération paysanne u. a. (C-528/16, EU:C:2018:20, Nr. 139) und Lietuvos Respublikos Seimas (C-2/18, EU:C:2019:180, Nr. 99).
  • Generalanwalt beim EuGH, 07.03.2019 - C-2/18

    Lietuvos Respublikos Seimo narių grupe

    50 Vgl. meine Schlussanträge in den Rechtssachen Lidl (C-134/15, EU:C:2016:169, Nr. 90) und Confédération paysanne u. a. (C-528/16, EU:C:2018:20, Nr. 139).
  • Generalanwalt beim EuGH, 27.10.2022 - C-688/21

    Genetisch veränderte Pflanzensorten: Generalanwalt Szpunar vertritt die

    21 Vgl. in diesem Sinne bereits die Schlussanträge des Generalanwalts Bobek in der Rechtssache Confédération paysanne u. a. (C-528/16, EU:C:2018:20, Nrn. 105 und 106).
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