Schlußanträge unten: Generalanwalt beim EuGH, 14.11.2018

Rechtsprechung
   EuGH, 14.02.2019 - C-630/17   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2019,2239
EuGH, 14.02.2019 - C-630/17 (https://dejure.org/2019,2239)
EuGH, Entscheidung vom 14.02.2019 - C-630/17 (https://dejure.org/2019,2239)
EuGH, Entscheidung vom 14. Februar 2019 - C-630/17 (https://dejure.org/2019,2239)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2019,2239) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (4)

  • Europäischer Gerichtshof

    Milivojevic

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 56 und 63 AEUV - Freier Dienstleistungsverkehr - Freier Kapitalverkehr - Nationale Regelung, die die Nichtigkeit von mit nicht zugelassenen Kreditgebern geschlossenen Kreditverträgen mit Auslandsbezug vorsieht - Verordnung (EU) Nr. ...

  • Betriebs-Berater

    Zur Gültigkeit von Kreditverträgen mit ausländischen Kreditgebern

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 56 und 63 AEUV - Freier Dienstleistungsverkehr - Freier Kapitalverkehr - Nationale Regelung, die die Nichtigkeit von mit nicht zugelassenen Kreditgebern geschlossenen Kreditverträgen mit Auslandsbezug vorsieht - Verordnung (EU) Nr. ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • Europäischer Gerichtshof (Pressemitteilung)

    Staatliche Beihilfen - Durch ein nationales Gesetz kann Kreditverträgen mit ausländischen Kreditgebern, die nicht über eine Zulassung für die Erbringung von Kreditdienstleistungen in diesem Mitgliedstaat verfügten, nicht mittels rückwirkender, allgemeiner und ...

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Kreditverträge mit ausländischen Kreditgebern

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Grenzüberschreitende Kreditverträge in Kroatien konnten nicht für nichtig erklärt werden

  • Jurion (Kurzinformation)

    Zuständigkeit des nationalen Gerichts für die Gültigkeit von Kreditverträgen mit ausländischen Kreditgebern

Sonstiges (3)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Milivojevic

    Freier Dienstleistungsverkehr - Vor dem Beitritt Kroatiens zur Europäischen Union geschlossene Kreditverträge - Rückwirkende Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats, die die Nichtigkeit dieser Verträge vorsehen, wenn sie einen Auslandsbezug haben - Zulässigkeit

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)
  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2019, 2994
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (25)Neu Zitiert selbst (24)

  • EuGH, 25.01.2018 - C-498/16

    Keine Sammelklage gegen Facebook mit abgetretenen Ansprüche durch Maximilian

    Auszug aus EuGH, 14.02.2019 - C-630/17
    Nur als Ausnahme von diesem Grundsatz werden in dieser Verordnung abschließend die Fälle aufgezählt, in denen eine Person vor den Gerichten eines anderen Mitgliedstaats verklagt werden kann oder muss (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 25. Januar 2018, Schrems, C-498/16, EU:C:2018:37, Rn. 27).

    Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs die in der Verordnung Nr. 1215/2012 - u. a. in ihrem Art. 17 Abs. 1 - verwendeten Begriffe autonom auszulegen sind, wobei in erster Linie die Systematik und die Ziele der Verordnung heranzuziehen sind, um deren einheitliche Anwendung in allen Mitgliedstaaten sicherzustellen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 25. Januar 2018, Schrems, C-498/16, EU:C:2018:37, Rn. 28).

    Der Begriff "Verbraucher" im Sinne der Art. 17 und 18 der Verordnung Nr. 1215/2012 ist eng auszulegen und anhand der Stellung dieser Person innerhalb des konkreten Vertrags in Verbindung mit dessen Natur und Zielsetzung und nicht anhand ihrer subjektiven Stellung zu bestimmen, so dass ein und dieselbe Person im Rahmen bestimmter Geschäfte als Verbraucher und im Rahmen anderer als Unternehmer angesehen werden kann (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 25. Januar 2018, Schrems, C-498/16, EU:C:2018:37, Rn. 29 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Folglich fallen nur Verträge, die eine Einzelperson ohne Bezug zu einer beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit oder Zielsetzung und unabhängig von einer solchen allein zu dem Zweck schließt, ihren Eigenbedarf beim privaten Verbrauch zu decken, unter die Sonderregelung, die die Verordnung zum Schutz des Verbrauchers, des als schwächer angesehenen Vertragspartners, vorsieht, wohingegen dieser Schutz nicht gerechtfertigt ist bei Verträgen, deren Zweck in einer beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit besteht (Urteil vom 25. Januar 2018, Schrems, C-498/16, EU:C:2018:37, Rn. 30 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Folglich sind die speziellen Zuständigkeitsvorschriften der Art. 17 bis 19 der Verordnung Nr. 1215/2012 grundsätzlich nur dann anwendbar, wenn der Zweck des zwischen den Parteien geschlossenen Vertrags nicht in der beruflichen oder gewerblichen Verwendung des Gegenstands oder der Dienstleistung besteht, auf die sich der Vertrag bezieht (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 25. Januar 2018, Schrems, C-498/16, EU:C:2018:37, Rn. 31 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Speziell in Bezug auf eine Person, die einen Vertrag mit doppeltem Zweck abschließt, der sich teilweise auf ihre berufliche oder gewerbliche Tätigkeit und teilweise auf private Zwecke bezieht, hat der Gerichtshof ausgeführt, dass die genannten Bestimmungen einer solchen Person nur dann zugutekommen könnten, wenn die Verbindung zwischen dem Vertrag und der beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit dieser Person so schwach wäre, dass sie nebensächlich würde und folglich im Zusammenhang mit dem Geschäft, über das der Vertrag abgeschlossen wurde, insgesamt betrachtet nur eine ganz untergeordnete Rolle spielte (Urteil vom 25. Januar 2018, Schrems, C-498/16, EU:C:2018:37, Rn. 32 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 16.11.2016 - C-417/15

    Schmidt - Vorlage zur Vorabentscheidung - Raum der Freiheit, der Sicherheit und

    Auszug aus EuGH, 14.02.2019 - C-630/17
    Diese Bestimmungen bewirken nämlich, dass den Parteien die ihnen sonst mögliche Wahl des Gerichtsstands genommen wird und sie in gewissen Fällen vor einem Gericht zu verklagen sind, das für keine von beiden das Gericht des Wohnsitzes ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 16. November 2016, Schmidt, C-417/15, EU:C:2016:881" Rn. 28).

    Zudem hat der Gerichtshof klargestellt, dass die ausschließliche Zuständigkeit der Gerichte des Belegenheitsstaats nicht alle Klagen umfasst, die dingliche Rechte an unbeweglichen Sachen zum Gegenstand haben, sondern nur solche, die sowohl in den Anwendungsbereich dieser Verordnung fallen als auch darauf gerichtet sind, zum einen den Umfang oder den Bestand einer unbeweglichen Sache oder das Eigentum, den Besitz oder das Bestehen anderer dinglicher Rechte an ihr zu bestimmen und zum anderen den Inhabern dieser Rechte den Schutz der mit ihrer Rechtsstellung verbundenen Vorrechte zu sichern (Urteil vom 16. November 2016, Schmidt, C-417/15, EU:C:2016:881, Rn. 30 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Es ist auch ständige Rechtsprechung des Gerichtshofs, dass der Unterschied zwischen einem dinglichen Recht und einem persönlichen Anspruch darin besteht, dass das dingliche Recht an einer Sache gegenüber jedermann wirkt, während der persönliche Anspruch nur gegen den Schuldner geltend gemacht werden kann (Urteil vom 16. November 2016, Schmidt, C-417/15, EU:C:2016:881, Rn. 31 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Ein solcher Antrag, der auf die Wahrung der sich aus einem dinglichen Recht ergebenden Rechte abzielt, fällt nach Art. 24 Nr. 1 Unterabs. 1 der Verordnung Nr. 1215/2012 in die ausschließliche Zuständigkeit der Gerichte des Mitgliedstaats, in dem das Grundstück belegen ist (Urteil vom 16. November 2016, Schmidt, C-417/15, EU:C:2016:881, Rn. 41).

  • EuGH, 18.07.2013 - C-265/12

    Citroën Belux - Art. 56 AEUV - Freier Dienstleistungsverkehr - Richtlinie

    Auszug aus EuGH, 14.02.2019 - C-630/17
    Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs verlangt der in Art. 56 AEUV vorgesehene freie Dienstleistungsverkehr die Beseitigung jeder Diskriminierung des in einem anderen Mitgliedstaat ansässigen Dienstleistenden aufgrund seiner Staatsangehörigkeit und die Aufhebung aller Beschränkungen - selbst wenn sie unterschiedslos für inländische Dienstleistende wie für solche aus anderen Mitgliedstaaten gelten -, sofern sie geeignet sind, die Tätigkeiten des Dienstleistenden, der in einem anderen Mitgliedstaat ansässig ist und dort rechtmäßig ähnliche Dienstleistungen erbringt, zu unterbinden, zu behindern oder weniger attraktiv zu machen (Urteil vom 18. Juli 2013, Citroën Belux, C-265/12, EU:C:2013:498, Rn. 35 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Daher ist als Erstes zu prüfen, ob die dem Erlass dieses Gesetzes zugrunde liegenden Ziele eine Ausnahme gemäß Art. 52 AEUV rechtfertigen können, und als Zweites, ob dieses Gesetz zwingenden Gründen des Allgemeinwohls entspricht, soweit es in einem solchen Fall geeignet ist, die Erreichung der verfolgten Ziele zu gewährleisten, und nicht über das hinausgeht, was zur Erreichung dieser Ziele erforderlich ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 18. Juli 2013, Citroën Belux, C-265/12, EU:C:2013:498, Rn. 37 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    In diesem Zusammenhang ist festzustellen, dass zu den von der Republik Kroatien geltend gemachten zwingenden Gründen des Allgemeininteresses solche gehören, die in der Rechtsprechung des Gerichtshofs bereits anerkannt wurden, nämlich zum Schutz der Empfänger von Dienstleistungen bestimmte Berufsregeln (Urteil vom 25. Juli 1991, Collectieve Antennevoorziening Gouda, C-288/89, EU:C:1991:323, Rn. 14), der gute Ruf des Finanzsektors (Urteil vom 10. Mai 1995, Alpine Investments, C-384/93, EU:C:1995:126, Rn. 44) und der Verbraucherschutz (Urteil vom 18. Juli 2013, Citroën Belux, C-265/12, EU:C:2013:498, Rn. 38).

  • EuGH, 12.07.2012 - C-602/10

    Der Gerichtshof präzisiert den Umfang des Verbraucherschutzes bei Kreditverträgen

    Auszug aus EuGH, 14.02.2019 - C-630/17
    Der Gerichtshof prüft die in Rede stehende Maßnahme grundsätzlich nur im Hinblick auf eine dieser beiden Freiheiten, wenn sich herausstellt, dass unter den Umständen des Einzelfalls eine der beiden Freiheiten der anderen gegenüber völlig zweitrangig ist und ihr zugeordnet werden kann (Urteil vom 12. Juli 2012, SC Volksbank România, C-602/10, EU:C:2012:443, Rn. 70 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs ergibt sich auch, dass die Tätigkeit der Kreditvergabe durch ein Kreditinstitut eine Dienstleistung im Sinne des Art. 56 AEUV darstellt (Urteil vom 12. Juli 2012, SC Volksbank România, C-602/10, EU:C:2012:443, Rn. 72 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Wie sich aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs ergibt, umfasst der Begriff der Beschränkung nämlich die von einem Mitgliedstaat getroffenen Maßnahmen, die, obwohl sie unterschiedslos anwendbar sind, den Marktzugang von Wirtschaftsteilnehmern aus anderen Mitgliedstaaten beeinträchtigen (Urteil vom 12. Juli 2012, SC Volksbank România, C-602/10, EU:C:2012:443, Rn. 75 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 21.01.2010 - C-546/07

    Deutschland hat dadurch gegen das Gemeinschaftsrecht verstoßen, dass es die

    Auszug aus EuGH, 14.02.2019 - C-630/17
    Ein derartiger Rechtfertigungsgrund setzt voraus, dass eine tatsächliche und hinreichend schwere Gefährdung vorliegt, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt (Urteil vom 21. Januar 2010, Kommission/Deutschland, C-546/07, EU:C:2010:25, Rn. 49 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Im Hinblick auf die mit der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden nationalen Regelung verfolgten Ziele ist festzustellen, dass die kroatische Regierung mit ihrem Rückgriff auf den Begriff der öffentlichen Ordnung nichts Überzeugendes vorträgt, was unter diesen Begriff fallen könnte, der, worauf bereits in Rn. 67 des vorliegenden Urteils hingewiesen worden ist, voraussetzt, dass eine tatsächliche und hinreichend schwere Gefährdung vorliegt, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt, wobei im Übrigen Erwägungen wirtschaftlicher Art eine Ausnahme gemäß Art. 52 AEUV nicht rechtfertigen können (vgl. entsprechend Urteil vom 21. Januar 2010, Kommission/Deutschland, C-546/07, EU:C:2010:25, Rn. 51).

  • EuGH, 03.07.1997 - C-269/95

    Benincasa

    Auszug aus EuGH, 14.02.2019 - C-630/17
    Ferner fragt es sich, ob der in Rede stehende Vertrag unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Gerichtshofs, u. a. in den Urteilen vom 3. Juli 1997, Benincasa (C-269/95, EU:C:1997:337), und vom 20. Januar 2005, Gruber (C-464/01, EU:C:2005:32), als "Verbrauchervertrag" eingestuft werden könne und ob das Ausgangsverfahren den in Art. 24 Nr. 1 dieser Verordnung vorgesehenen Regeln der ausschließlichen Zuständigkeit für Klagen, die dingliche Rechte an unbeweglichen Sachen zum Gegenstand haben, unterliege.

    Dieser besondere Schutz ist auch nicht gerechtfertigt bei Verträgen, deren Zweck in einer beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit besteht, auch wenn diese erst für die Zukunft vorgesehen ist, da die Tatsache, dass es sich um eine erst künftig aufzunehmende Tätigkeit handelt, nichts an ihrer beruflichen oder gewerblichen Natur ändert (Urteil vom 3. Juli 1997, Benincasa, C-269/95, EU:C:1997:337, Rn. 17).

  • EuGH, 20.01.2005 - C-464/01

    Gruber - Brüsseler Übereinkommen - Artikel 13 Absatz 1- Tatbestandsmerkmale -

    Auszug aus EuGH, 14.02.2019 - C-630/17
    Ferner fragt es sich, ob der in Rede stehende Vertrag unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Gerichtshofs, u. a. in den Urteilen vom 3. Juli 1997, Benincasa (C-269/95, EU:C:1997:337), und vom 20. Januar 2005, Gruber (C-464/01, EU:C:2005:32), als "Verbrauchervertrag" eingestuft werden könne und ob das Ausgangsverfahren den in Art. 24 Nr. 1 dieser Verordnung vorgesehenen Regeln der ausschließlichen Zuständigkeit für Klagen, die dingliche Rechte an unbeweglichen Sachen zum Gegenstand haben, unterliege.

    Dabei wird es nicht nur Inhalt, Art und Zweck des Vertrags zu berücksichtigen haben, sondern auch die objektiven Umstände bei Vertragsabschluss (Urteil vom 20. Januar 2005, Gruber, C-464/01, EU:C:2005:32, Rn. 47).

  • EuGH, 06.03.2018 - C-52/16

    Es verstößt gegen das Unionsrecht, wenn Personen, die nicht in einem nahen

    Auszug aus EuGH, 14.02.2019 - C-630/17
    Daher ist der Gerichtshof grundsätzlich gehalten, über ihm vorgelegte Fragen zu befinden, wenn diese die Auslegung des Unionsrechts betreffen (Urteil vom 6. März 2018, SEGRO und Horváth, C-52/16 und C-113/16, EU:C:2018:157, Rn. 42 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Somit muss ein Mitgliedstaat, der sich auf ein Ziel berufen möchte, mit dem sich eine Beschränkung des freien Dienstleistungsverkehrs durch eine restriktive nationale Maßnahme rechtfertigen lässt, dem Gericht, das über diese Frage zu entscheiden hat, alle Umstände vorlegen, anhand deren sich dieses Gericht vergewissern kann, dass die Maßnahme tatsächlich die Anforderungen des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit erfüllt (vgl. entsprechend Urteil vom 6. März 2018, SEGRO und Horváth, C-52/16 und C-113/16, EU:C:2018:157, Rn. 85).

  • EuGH, 25.07.1991 - C-288/89

    Stichting Collectieve Antennevoorziening Gouda / Commissariaat voor de Media

    Auszug aus EuGH, 14.02.2019 - C-630/17
    In diesem Zusammenhang ist festzustellen, dass zu den von der Republik Kroatien geltend gemachten zwingenden Gründen des Allgemeininteresses solche gehören, die in der Rechtsprechung des Gerichtshofs bereits anerkannt wurden, nämlich zum Schutz der Empfänger von Dienstleistungen bestimmte Berufsregeln (Urteil vom 25. Juli 1991, Collectieve Antennevoorziening Gouda, C-288/89, EU:C:1991:323, Rn. 14), der gute Ruf des Finanzsektors (Urteil vom 10. Mai 1995, Alpine Investments, C-384/93, EU:C:1995:126, Rn. 44) und der Verbraucherschutz (Urteil vom 18. Juli 2013, Citroën Belux, C-265/12, EU:C:2013:498, Rn. 38).
  • EuGH, 10.05.1995 - C-384/93

    Alpine Investments / Minister van Financiën

    Auszug aus EuGH, 14.02.2019 - C-630/17
    In diesem Zusammenhang ist festzustellen, dass zu den von der Republik Kroatien geltend gemachten zwingenden Gründen des Allgemeininteresses solche gehören, die in der Rechtsprechung des Gerichtshofs bereits anerkannt wurden, nämlich zum Schutz der Empfänger von Dienstleistungen bestimmte Berufsregeln (Urteil vom 25. Juli 1991, Collectieve Antennevoorziening Gouda, C-288/89, EU:C:1991:323, Rn. 14), der gute Ruf des Finanzsektors (Urteil vom 10. Mai 1995, Alpine Investments, C-384/93, EU:C:1995:126, Rn. 44) und der Verbraucherschutz (Urteil vom 18. Juli 2013, Citroën Belux, C-265/12, EU:C:2013:498, Rn. 38).
  • EuGH, 09.09.2010 - C-64/08

    Die österreichischen Rechtsvorschriften, die das Recht zum Betrieb von

  • EuGH, 03.04.2014 - C-438/12

    Die den Gerichten eines Mitgliedstaats durch die Brüssel-I-Verordnung zuerkannte

  • EuGH, 22.10.2014 - C-344/13

    Durch die Besteuerung von Gewinnen bei Glücksspielen in anderen Mitgliedstaaten

  • EuGH, 17.12.2015 - C-605/14

    Komu u.a. - Vorlage zur Vorabentscheidung - Verordnung (EG) Nr. 44/2001 -

  • EuGH, 28.01.2016 - C-375/14

    Eine nationale Regelung über Glücksspiele kann gegen den Grundsatz der

  • EuGH, 29.01.2002 - C-162/00

    Pokrzeptowicz-Meyer

  • EuGH, 03.10.2006 - C-452/04

    DAS GEMEINSCHAFTSRECHT STEHT DEM ERFORDERNIS EINER VORHERIGEN ERLAUBNIS FÜR DIE

  • EuGH, 22.06.2010 - C-188/10

    Melki - Vorabentscheidungsersuchen - Art. 267 AEUV - Prüfung der Vereinbarkeit

  • EuGH, 15.03.2012 - C-157/11

    Sibilio

  • EuGH, 22.06.2010 - C-189/10

    Abdeli

  • EuGH, 04.06.2015 - C-5/14

    Die deutsche Kernbrennstoffsteuer ist mit dem Unionsrecht vereinbar

  • EuGH, 08.09.2016 - C-225/15

    Politanò - Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 49 AEUV - Niederlassungsfreiheit

  • EuGH, 14.06.2017 - C-685/15

    Online Games u.a. - Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 49 AEUV -

  • EuGH, 22.11.2018 - C-625/17

    Vorarlberger Landes- und Hypothekenbank - Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 56

  • EuGH, 25.06.2020 - C-762/18

    Ein Arbeitnehmer hat für den Zeitraum zwischen seiner rechtswidrigen Entlassung

    Wie aus Art. 2 der Akte über die Bedingungen des Beitritts der Bulgarischen Republik und Rumäniens und die Anpassungen der die Europäische Union begründenden Verträge (ABl. 2005, L 157, S. 203) hervorgeht, sind die ursprünglichen Verträge und die vor dem Beitritt erlassenen Rechtsakte der Organe - u. a. die Richtlinie 2003/88 - für die Republik Bulgarien vom Zeitpunkt ihres Beitritts an verbindlich, so dass sie für zukünftige Auswirkungen vor dem Beitritt entstandener Sachverhalte gelten (vgl. entsprechend Urteil vom 14. Februar 2019, Milivojevic, C-630/17, EU:C:2019:123, Rn. 42 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • BAG, 24.06.2020 - 5 AZR 55/19

    Internationale Zuständigkeit der Arbeitsgerichte

    bb) Der Umstand, dass andere europäische Rechtsakte, soweit von ihnen lediglich selbständige berufliche Tätigkeiten erfasst werden sollen, dies durch ein entsprechendes Attribut deutlich zum Ausdruck bringen (zu entsprechenden Beispielen vgl. Gregor GPR 2007, 73, 74), ermöglicht keinen zweifelsfreien Befund, weil die in der EuGVVO - ua. in ihrem Art. 17 Abs. 1 - verwendeten Begriffe autonom auszulegen und dabei in erster Linie die Systematik und die Ziele der Verordnung heranzuziehen sind, um deren einheitliche Anwendung in allen Mitgliedstaaten sicherzustellen (EuGH 14. Februar 2019 - C-630/17 - [Milivojevi c ] Rn. 86 mwN) .
  • EuGH, 10.12.2020 - C-620/19

    J & S Service - Vorlage zur Vorabentscheidung - Personenbezogene Daten -

    Daher ist der Gerichtshof grundsätzlich gehalten, über ihm vorgelegte Fragen zu befinden, wenn diese die Auslegung des Unionsrechts betreffen (Urteile vom 18. Oktober 1990, Dzodzi, C-297/88 und C-197/89, EU:C:1990:360, Rn. 34 und 35, sowie vom 14. Februar 2019, Milivojevic, C-630/17, EU:C:2019:123, Rn. 47 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • BFH, 27.11.2019 - I R 40/19

    Verzicht auf Darlehenszinsen in grenzüberschreitenden Dreieckskonstellationen -

    (1) Wie sich aus Art. 2 der Akte über die Bedingungen des Beitritts der Tschechischen Republik, u.a. und die Anpassungen der die Europäische Union begründenden Verträge --Beitrittsakte-- (ABlEU 2003, Nr. L 236, 33) ergibt, sind die Bestimmungen der ursprünglichen Verträge, u.a. die Art. 43 EG und Art. 49 AEUV, für die Tschechische Republik vom Zeitpunkt ihres Beitritts an verbindlich, so dass sie für zukünftige Auswirkungen vor dem Beitritt entstandener Sachverhalte gelten (vgl. EuGH-Urteile Milivojevic vom 14.02.2019 - C-630/17, EU:C:2019:123; Saldanha und MTS Securities Corporation/Hiross vom 02.10.1997 - C-122/96, EU:C:1997:458, Slg. 1997, I-5325).
  • Generalanwalt beim EuGH, 18.06.2020 - C-433/19

    Ellmes Property Services - Vorlage zur Vorabentscheidung - Gerichtliche

    Ähnlich hat der Gerichtshof im Urteil Milivojevic(28) entschieden, dass ein Antrag auf Löschung der Eintragung einer Hypothek im Grundbuch unter Art. 24 Nr. 1 der Verordnung Nr. 1215/2012 fällt.

    9 Vgl. jüngst Urteil vom 14. Februar 2019, Milivojevic (C-630/17, EU:C:2019:123, Rn. 97 und die dort angeführte Rechtsprechung), und Beschluss vom 15. Mai 2019, MC (C-827/18, nicht veröffentlicht, EU:C:2019:416, Rn. 23).

    10 Vgl. jüngst Urteil vom 14. Februar 2019, Milivojevic (C-630/17, EU:C:2019:123, Rn. 100).

    28 Urteil vom 14. Februar 2019 (C-630/17, EU:C:2019:123, Rn. 102).

    29 Urteil vom 14. Februar 2019, Milivojevic (C-630/17, EU:C:2019:123, Rn. 101).

  • EuGH, 08.05.2019 - C-230/18

    PI - Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 49 AEUV - Art. 15 Abs. 2 und Art. 16

    Der Gerichtshof darf die Entscheidung über ein Ersuchen eines nationalen Gerichts nur dann verweigern, wenn die erbetene Auslegung des Unionsrechts offensichtlich in keinem Zusammenhang mit der Realität oder dem Gegenstand des Ausgangsrechtsstreits steht, wenn das Problem hypothetischer Natur ist oder wenn der Gerichtshof nicht über die tatsächlichen und rechtlichen Angaben verfügt, die für eine zweckdienliche Beantwortung der ihm vorgelegten Fragen sowie für das Verständnis der Gründe erforderlich sind, aus denen das nationale Gericht der Ansicht ist, dass die Beantwortung dieser Fragen erforderlich ist, um den bei ihm anhängigen Rechtsstreit entscheiden zu können (Urteil vom 14. Februar 2019, Milivojevic, C-630/17, EU:C:2019:123, Rn. 48 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 09.03.2023 - C-177/22

    Wurth Automotive - Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in

    Der Begriff "Verbraucher" im Sinne der Art. 17 und 18 der Verordnung Nr. 1215/2012 ist daher eng auszulegen und anhand der Stellung dieser Person innerhalb des konkreten Vertrags in Verbindung mit dessen Natur und Zielsetzung und nicht anhand ihrer subjektiven Stellung zu bestimmen, so dass ein und dieselbe Person im Rahmen bestimmter Geschäfte als Verbraucher und im Rahmen anderer als Unternehmer angesehen werden kann (Urteil vom 14. Februar 2019, Milivojevic, C-630/17, EU:C:2019:123, Rn. 87 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Nur Verträge, die eine Einzelperson ohne Bezug zu einer beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit oder Zielsetzung und unabhängig von einer solchen allein zu dem Zweck schließt, ihren Eigenbedarf beim privaten Verbrauch zu decken, fallen unter die Sonderregelung, die die Verordnung zum Schutz des Verbrauchers, des als schwächer angesehenen Vertragspartners, vorsieht, wohingegen dieser Schutz nicht gerechtfertigt ist bei Verträgen, deren Zweck in einer beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit besteht, auch wenn diese erst für die Zukunft vorgesehen ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 14. Februar 2019, Milivojevic, C-630/17, EU:C:2019:123, Rn. 88 und 89 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    Speziell in Bezug auf eine Person, die einen Vertrag mit doppeltem Zweck abschließt, der sich teilweise auf ihre berufliche oder gewerbliche Tätigkeit und teilweise auf private Zwecke bezieht, hat der Gerichtshof ausgeführt, dass die genannten Zuständigkeitsvorschriften einer solchen Person nur dann zugutekommen könnten, wenn die Verbindung zwischen dem Vertrag und der beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit dieser Person so schwach wäre, dass sie nebensächlich würde und folglich im Zusammenhang mit dem Geschäft, über das der Vertrag abgeschlossen wurde, insgesamt betrachtet nur eine ganz untergeordnete Rolle spielte (Urteil vom 14. Februar 2019, Milivojevic, C-630/17, EU:C:2019:123, Rn. 91 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 25.03.2021 - C-307/19

    Obala i lucice

    Es führt nämlich ins Treffen, dass das Parken im vorliegenden Fall am 30. Juni 2012, d. h. vor dem Beitritt der Republik Kroatien zur Europäischen Union, erfolgt sei, und fragt sich daher im Hinblick auf die Rechtsprechung des Gerichtshofs zu vor diesem Zeitpunkt geschlossenen Verträgen, insbesondere im Hinblick auf den Beschluss vom 5. November 2014, VG Vodoopskrba (C-254/14, nicht veröffentlicht, EU:C:2014:2354), sowie auf das Urteil vom 14. Februar 2019, Milivojevic (C-630/17, EU:C:2019:123), ob die Bestimmungen der Rom-I-Verordnung und der Rom-II-Verordnung auf den Ausgangsrechtsstreit zur Anwendung kommen.
  • EuGH, 03.10.2019 - C-208/18

    Petruchová - Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in

    Dieser besondere Schutz ist auch nicht gerechtfertigt bei Verträgen, deren Zweck in einer beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit besteht, auch wenn diese erst für die Zukunft vorgesehen ist, da die Tatsache, dass es sich um eine erst künftig aufzunehmende Tätigkeit handelt, nichts an ihrer beruflichen oder gewerblichen Natur ändert (Urteil vom 14. Februar 2019, Milivojevic, C-630/17, EU:C:2019:123, Rn. 89 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 02.03.2023 - C-78/21

    PrivatBank u.a.

    Schließlich hat der Gerichtshof bereits entschieden, dass die Tätigkeit der gewerbsmäßigen Kreditvergabe auch in einer Beziehung zum freien Kapitalverkehr steht (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 3. Oktober 2006, Fidium Finanz, C-452/04, EU:C:2006:631, Rn. 43, sowie vom 14. Februar 2019, Milivojevic, C-630/17, EU:C:2019:123, Rn. 53 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs ergibt sich insoweit, dass die Tätigkeit der Kreditvergabe durch ein Kreditinstitut eine Dienstleistung im Sinne von Art. 56 AEUV darstellt (Urteil vom 14. Februar 2019, Milivojevic, C-630/17, EU:C:2019:123, Rn. 58 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Somit - und unter Berücksichtigung auch der oben in Rn. 29 angeführten Rechtsprechung - steht die gewerbsmäßige Kreditvergabe grundsätzlich in einer Beziehung sowohl zum freien Dienstleistungsverkehr im Sinne der Art. 56 ff. AEUV als auch zum freien Kapitalverkehr im Sinne der Art. 63 ff. AEUV (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 14. Februar 2019, Milivojevic, C-630/17, EU:C:2019:123, Rn. 53 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Der Gerichtshof prüft die in Rede stehende Maßnahme grundsätzlich nur im Hinblick auf eine dieser beiden Freiheiten, wenn sich herausstellt, dass unter den Umständen des Einzelfalls eine der beiden Freiheiten der anderen gegenüber völlig zweitrangig ist und ihr zugeordnet werden kann (Urteil vom 14. Februar 2019, Milivojevic, C-630/17, EU:C:2019:123, Rn. 54 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • Generalanwalt beim EuGH, 29.09.2022 - C-78/21

    PrivatBank u.a. - Vorabentscheidungsersuchen - Art. 56 und 63 AEUV - Freier

  • BSG, 07.05.2019 - B 11 AL 11/18 R

    Förderung der ganzjährigen Beschäftigung - Anspruch auf Saison-Kurzarbeitergeld

  • Generalanwalt beim EuGH, 03.02.2022 - C-567/20

    Zagrebacka banka - Vorabentscheidungsersuchen - Verbraucherschutz -

  • Generalanwalt beim EuGH, 22.04.2021 - C-30/20

    Volvo u.a.

  • Generalanwalt beim EuGH, 15.12.2022 - C-570/21

    YYY. (Notion de consommateur) - Vorlage zur Vorabentscheidung - Verbraucherschutz

  • EuGH, 08.06.2023 - C-570/21

    YYY. (Notion de consommateur)

  • EuGH, 11.11.2020 - C-433/19

    Ellmes Property Services - Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle

  • EuGH, 08.06.2023 - C-468/20

    Fastweb u.a. (Périodicités de facturation)

  • Generalanwalt beim EuGH, 29.01.2020 - C-762/18

    Varhoven kasatsionen sad na Republika Bulgaria - Vorlage zur Vorabentscheidung -

  • EuGH, 15.05.2019 - C-827/18

    MC - Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 53 Abs. 2 und Art. 99 der

  • Generalanwalt beim EuGH, 05.09.2019 - C-156/17

    Köln-Aktienfonds Deka

  • EuGH, 05.05.2022 - C-567/20

    Zagrebacka banka

  • Generalanwalt beim EuGH, 29.01.2020 - C-37/19

    Iccrea Banca - Vorlage zur Vorabentscheidung - Sozialpolitik - Richtlinie

  • BayObLG, 07.06.2023 - 102 AR 119/23

    Internationale und örtliche Zuständigkeit der deutschen Gerichte für eine Klage

  • Generalanwalt beim EuGH, 11.05.2023 - C-278/22

    AUTOTECHNICA FLEET SERVICES - Vorlage zur Vorabentscheidung -

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.

Rechtsprechung
   Generalanwalt beim EuGH, 14.11.2018 - C-630/17   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2018,37140
Generalanwalt beim EuGH, 14.11.2018 - C-630/17 (https://dejure.org/2018,37140)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 14.11.2018 - C-630/17 (https://dejure.org/2018,37140)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 14. November 2018 - C-630/17 (https://dejure.org/2018,37140)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2018,37140) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (2)

  • Europäischer Gerichtshof

    Milivojevic

    Freier Dienstleistungsverkehr - Vor dem Beitritt Kroatiens zur Europäischen Union geschlossene Kreditverträge - Rückwirkende Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats, die die Nichtigkeit dieser Verträge vorsehen, wenn sie einen Auslandsbezug haben - Zulässigkeit

  • rechtsportal.de

    Freier Dienstleistungsverkehr - Vor dem Beitritt Kroatiens zur Europäischen Union geschlossene Kreditverträge - Rückwirkende Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats, die die Nichtigkeit dieser Verträge vorsehen, wenn sie einen Auslandsbezug haben - Zulässigkeit

Kurzfassungen/Presse

  • Europäischer Gerichtshof PDF (Pressemitteilung)

    Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts - Generalanwalt Tanchev schlägt dem Gerichtshof vor, zu entscheiden, dass ein nationales Gesetz, wonach Kreditverträge mit ausländischen Kreditgebern, die nicht befugt waren, im Inland Dienstleistungen der Kreditvergabe zu ...

Verfahrensgang

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht