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Rechtsprechung
   EuGH, 09.01.2007 - C-1/05   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2007,4068
EuGH, 09.01.2007 - C-1/05 (https://dejure.org/2007,4068)
EuGH, Entscheidung vom 09.01.2007 - C-1/05 (https://dejure.org/2007,4068)
EuGH, Entscheidung vom 09. Januar 2007 - C-1/05 (https://dejure.org/2007,4068)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • lexetius.com

    Niederlassungsfreiheit - Art. 43 EG - Richtlinie 73/148/EWG - Staatsangehöriger eines Mitgliedstaats, der sich in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassen hat - Aufenthaltsrecht eines Verwandten in aufsteigender Linie des Ehegatten, wobei beide Drittstaatsangehörige sind ...

  • Europäischer Gerichtshof

    Jia

    Niederlassungsfreiheit - Art. 43 EG - Richtlinie 73/148/EWG - Staatsangehöriger eines Mitgliedstaats, der sich in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassen hat - Aufenthaltsrecht eines Verwandten in aufsteigender Linie des Ehegatten, wobei beide Drittstaatsangehörige sind ...

  • EU-Kommission PDF

    Jia

    Niederlassungsfreiheit - Art. 43 EG - Richtlinie 73/148/EWG - Staatsangehöriger eines Mitgliedstaats, der sich in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassen hat - Aufenthaltsrecht eines Verwandten in aufsteigender Linie des Ehegatten, wobei beide Drittstaatsangehörige sind ...

  • EU-Kommission

    Jia

    Freizügigkeit der Arbeitnehmer , Niederlassungsrecht und freier Dienstleistungsverkehr , Niederlassungsrecht , Freier Dienstleistungsverkehr

  • Wolters Kluwer

    Gewährung eines Aufenthaltsrechts an ein einem Drittstaat angehörendes Familienmitglied eines Gemeinschaftsangehörigen; Erforderlichkeit eines vorherigen rechtmäßigen Aufenthalts des Familienmitglieds in einem anderen Mitgliedstaat ; Auslegung des Begriffs ...

  • Informationsverbund Asyl und Migration

    VO Nr. 1612/68 Ar.t 10; RL 73/148 Art. 1 Abs. 1
    Schweden (A), Unionsbürger, Familienangehörige, Einreise, illegale Einreise, unerlaubter Aufenthalt, Unterhalt

  • Judicialis

    EG Art. 43; ; Richtlinie 73/148/EWG Art. 1 Abs. 1; ; Richtlinie 73/148/EWG Art. 3; ; Richtlinie 73/148/EWG Art. 4 Abs. 3; ; Richtlinie 73/148/EWG Art. 6; ; Richtlinie 73/148/EWG Art. 8

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Freizügigkeit: Niederlassungsfreiheit - Art. 43 EG - Richtlinie 73/148/EWG - Staatsangehöriger eines Mitgliedstaats, der sich in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassen hat - Aufenthaltsrecht eines Verwandten in aufsteigender Linie des Ehegatten, wobei beide ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Europäischer Gerichtshof (Leitsatz)

    Jia

    Niederlassungsfreiheit - Art. 43 EG - Richtlinie 73/148/EWG - Staatsangehöriger eines Mitgliedstaats, der sich in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassen hat - Aufenthaltsrecht eines Verwandten in aufsteigender Linie des Ehegatten, wobei beide Drittstaatsangehörige sind ...

Sonstiges (2)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Ersuchen um Vorabentscheidung, vorgelegt durch Entscheidung des Utlänningsnämnd vom 30. Dezember 2004 in dem Rechtsstreit Yunying Jia gegen Migrationsverk

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorabentscheidungsersuchen des Utlänningsnämnd (Ausschuss für Ausländerangelegenheiten) (Schweden) - Auslegung des Artikels 43 EG, des Artikels 10 der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 des Rates vom 15. Oktober 1968 über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der ...

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ 2007, 432
  • FamRZ 2007, 1073
 
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Wird zitiert von ... (43)Neu Zitiert selbst (6)

  • EuGH, 23.09.2003 - C-109/01

    EIN MIT EINEM BÜRGER DER EUROPÄISCHEN UNION VERHEIRATETER DRITTSTAATSANGEHÖRIGER

    Auszug aus EuGH, 09.01.2007 - C-1/05
    a) Ist Art. 10 der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 des Rates vom 15. Oktober 1968 über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Gemeinschaft (ABl. L 257, S. 2) im Licht des Urteils vom 23. September 2003, Akrich (C-109/01, Slg. 2003, I-9607) dahin auszulegen, dass sich ein Drittstaatsangehöriger, der Familienangehöriger eines Arbeitnehmers im Sinne dieser Verordnung ist, in der Gemeinschaft rechtmäßig aufhalten muss, um bei dem Arbeitnehmer Wohnung nehmen zu können, und ist dann Art. 1 der Richtlinie 73/148 dementsprechend so auszulegen, dass das Recht des einem Drittstaat angehörenden Familienangehörigen eines Unionsbürgers auf ständigen Aufenthalt voraussetzt, dass sich der Drittstaatsangehörige rechtmäßig in der Gemeinschaft aufhält?.

    26 Im Urteil Akrich hat der Gerichtshof entschieden, dass die Rechte aus Art. 10 der Verordnung Nr. 1612/68 in einem Fall, wie er jener Rechtssache zugrunde lag, dem mit einem Unionsbürger verheirateten Drittstaatsangehörigen nur dann zustehen, wenn er sich in dem Zeitpunkt rechtmäßig in einem Mitgliedstaat aufhält, in dem er in einen anderen Mitgliedstaat zieht, in dem sich der Unionsbürger niederlässt oder niedergelassen hat.

    28 Zur Beantwortung dieser Frage ist der dem Urteil Akrich zugrunde liegende Sachverhalt in Erinnerung zu rufen.

    32 Daraus folgt, dass die Voraussetzung eines vorherigen rechtmäßigen Aufenthalts in einem Mitgliedstaat, wie sie im Urteil Akrich aufgestellt worden ist, nicht auf die vorliegende Rechtssache übertragen werden kann und somit in einem solchen Fall keine Anwendung findet.

    Das Gemeinschaftsrecht verpflichtet die Mitgliedstaaten unter Berücksichtigung des Urteils vom 23. September 2003, Akrich (C-109/01), nicht, die Gewährung eines Aufenthaltsrechts an ein einem Drittstaat angehörendes Familienmitglied eines Gemeinschaftsangehörigen, der von der Freizügigkeit Gebrauch gemacht hat, an die Voraussetzung zu knüpfen, dass sich dieses Familienmitglied vorher rechtmäßig in einem anderen Mitgliedstaat aufgehalten hat.

  • EuGH, 17.02.2005 - C-215/03

    Oulane

    Auszug aus EuGH, 09.01.2007 - C-1/05
    41 Zu Art. 6 der Richtlinie 73/148 hat der Gerichtshof entschieden, dass aus dem Fehlen näherer Angaben zur Art des Nachweises der Zugehörigkeit des Betroffenen zu einer der in den Art. 1 und 4 dieser Richtlinie genannten Personengruppen zu schließen ist, dass dieser Nachweis mit jedem geeigneten Mittel geführt werden kann (vgl. u. a. Urteile vom 5. Februar 1991, Roux, C-363/89, Slg. 1991, I-1273, Randnr. 16, und vom 17. Februar 2005, Oulane, C-215/03, Slg. 2005, I-1215, Randnr. 53).
  • EuGH, 18.06.1987 - 316/85

    CPAS de Courcelles / Lebon

    Auszug aus EuGH, 09.01.2007 - C-1/05
    22 Der Utlänningsnämnd weist u. a. darauf hin, dass nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs (Urteil vom 18. Juni 1987, Lebon, 316/85, Slg. 1987, 2811, Randnrn. 20 bis 22) für die Frage, ob Unterhalt gewährt werde, darauf abzustellen sei, dass ein Gemeinschaftsangehöriger einem Familienangehörigen Unterhalt gewähre, ohne dass die Gründe dafür ermittelt werden müssten.
  • EuGH, 19.10.2004 - C-200/02

    EIN MÄDCHEN IM KLEINKINDALTER, DAS DIE STAATSANGEHÖRIGKEIT EINES MITGLIEDSTAATS

    Auszug aus EuGH, 09.01.2007 - C-1/05
    35 Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs ergibt sich die Eigenschaft als Familienangehöriger, dem "Unterhalt gewährt" wird, aus einer tatsächlichen Situation, die dadurch gekennzeichnet ist, dass der erforderliche Unterhalt des Familienangehörigen vom Gemeinschaftsangehörigen, der von der Freizügigkeit Gebrauch gemacht hat, oder seinem Ehegatten materiell sichergestellt wird (vgl. zu Art. 10 der Verordnung Nr. 1612/68 und Art. 1 der Richtlinie 90/364/EWG des Rates vom 28. Juni 1990 über das Aufenthaltsrecht [ABl. L 180, S. 26] Urteile Lebon, Randnr. 22, und vom 19. Oktober 2004, Zhu und Chen, C-200/02, Slg. 2004, I-9925, Randnr. 43).
  • EuGH, 05.02.1991 - C-363/89

    Roux / Belgischer Staat

    Auszug aus EuGH, 09.01.2007 - C-1/05
    41 Zu Art. 6 der Richtlinie 73/148 hat der Gerichtshof entschieden, dass aus dem Fehlen näherer Angaben zur Art des Nachweises der Zugehörigkeit des Betroffenen zu einer der in den Art. 1 und 4 dieser Richtlinie genannten Personengruppen zu schließen ist, dass dieser Nachweis mit jedem geeigneten Mittel geführt werden kann (vgl. u. a. Urteile vom 5. Februar 1991, Roux, C-363/89, Slg. 1991, I-1273, Randnr. 16, und vom 17. Februar 2005, Oulane, C-215/03, Slg. 2005, I-1215, Randnr. 53).
  • EuGH, 25.05.2000 - C-424/98

    Kommission / Italien

    Auszug aus EuGH, 09.01.2007 - C-1/05
    40 Die Mitgliedstaaten müssen ihre Befugnisse in diesem Bereich unter Beachtung der durch den EG-Vertrag garantierten Grundfreiheiten wie auch der praktischen Wirksamkeit der Bestimmungen der Richtlinien ausüben, die Maßnahmen zur Beseitigung der Hindernisse für den freien Personenverkehr zwischen ihnen enthalten, damit die Ausübung des Aufenthaltsrechts der Bürger der Europäischen Union und ihrer Familienangehörigen im Gebiet eines jeden Mitgliedstaats erleichtert wird (vgl. entsprechend Urteil vom 25. Mai 2000, Kommission/Italien, C-424/98, Slg. 2000, I-4001, Randnr. 35).
  • EuGH, 25.07.2008 - C-127/08

    DER NICHT DIE UNIONSBÜRGERSCHAFT BESITZENDE EHEGATTE EINES UNIONSBÜRGERS DARF

    Dass eine solche Voraussetzung mit dem Gemeinschaftsrecht im Einklang stehe, gehe außerdem aus den Urteilen vom 23. September 2003, Akrich (C-109/01, Slg. 2003, I-9607), und vom 9. Januar 2007, Jia (C-1/05, Slg. 2007, I-1), hervor.
  • EuGH, 16.01.2014 - C-423/12

    Ein Verwandter in absteigender Linie eines Unionsbürgers, der die

    Insoweit fragt es unter Bezugnahme auf die Urteile vom 18. Juni 1987, Lebon (316/85, Slg. 1987, 2811), und vom 9. Januar 2007, Jia (C-1/05, Slg. 2007, I-1), ob bei der Beurteilung der Fähigkeit einer Person, ihre Grundbedürfnisse selbst zu decken, auch die Möglichkeit berücksichtigt werden darf, dies durch Ausübung einer entgeltlichen Tätigkeit zu tun.

    Insoweit ist festzustellen, dass das Vorliegen eines tatsächlichen Abhängigkeitsverhältnisses nachgewiesen werden muss, damit ein 21 Jahre alter oder älterer Verwandter in gerader absteigender Linie eines Unionsbürgers als Person angesehen werden kann, der von dem Unionsbürger im Sinne von Art. 2 Nr. 2 Buchst. c der Richtlinie 2004/38 "Unterhalt gewährt wird" (vgl. in diesem Sinne Urteil Jia, Rn. 42).

    Diese Abhängigkeit ergibt sich aus einer tatsächlichen Situation, die dadurch gekennzeichnet ist, dass der materielle Unterhalt des Familienangehörigen durch den Unionsbürger, der von der Freizügigkeit Gebrauch gemacht hat, oder durch dessen Ehegatten sichergestellt wird (vgl. in diesem Sinne Urteil Jia, Rn. 35).

    Der Unterhaltsbedarf muss im Herkunfts- oder Heimatland eines solchen Verwandten in dem Zeitpunkt bestehen, in dem er beantragt, dem Unionsbürger nachzuziehen (vgl. in diesem Sinne Urteil Jia, Rn. 37).

    Diese Auslegung ist insbesondere durch den Grundsatz geboten, dass Vorschriften über die zu den Grundlagen der Union gehörende Freizügigkeit der Unionsbürger, etwa die Richtlinie 2004/38, weit auszulegen sind (vgl. in diesem Sinne Urteil Jia, Rn. 36 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Der Gerichtshof hat jedoch bereits entschieden, dass ein solches Dokument keine Voraussetzung für die Ausstellung des Aufenthaltstitels sein kann (Urteil Jia, Rn. 42).

    Insoweit ist festzustellen, dass das Abhängigkeitsverhältnis zu dem Zeitpunkt, zu dem der betreffende Familienangehörige den Nachzug zu dem Unionsbürger beantragt, der ihm Unterhalt gewährt, im Herkunftsland dieses Familienangehörigen bestehen muss (vgl. in diesem Sinne Urteile Jia, Rn. 37, und vom 5. September 2012, Rahman u. a., C-83/11, Rn. 33).

  • LSG Berlin-Brandenburg, 11.07.2019 - L 15 SO 181/18

    Sozialhilfe - Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung -

    Um zu ermitteln, ob eine solche Abhängigkeit vorliegt, muss der Aufnahmemitgliedstaat prüfen, ob der Verwandte in Anbetracht seiner wirtschaftlichen und sozialen Lage nicht selbst für die Deckung seiner Grundbedürfnisse aufkommt, wobei die Gründe für die Abhängigkeit unbeachtlich sind (s. EuGH, Urteil vom 16. Januar 2014, C-423/12, Rn 19ff, unter Bezug auf das Urteil vom 9. Januar 2007, C-1/05 - Jia -, Rn 35ff; daran anschließend Nr. 3.2.2.1 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift des Bundesministeriums des Innern zum FreizügG/EU vom 3. Februar 2016).
  • BSG, 06.06.2023 - B 4 AS 4/22 R

    Grundsicherung für Arbeitsuchende - Leistungsausschluss für Ausländer ohne

    Diese Abhängigkeit ergibt sich aus einer tatsächlichen Situation, die dadurch gekennzeichnet ist, dass der materielle Unterhalt des Familienangehörigen durch den Unionsbürger, der von der Freizügigkeit Gebrauch gemacht hat, oder durch dessen Ehegatten sichergestellt wird (EuGH vom 9.1.2007 - C-1/05 - juris RdNr 35; EuGH vom 16.1.2014 - C-423/12 - juris RdNr 21) .

    Eine solche Abhängigkeit liegt nur vor, wenn der Verwandte in Anbetracht seiner wirtschaftlichen und sozialen Lage nicht selbst für die Deckung seiner Grundbedürfnisse aufkommt (EuGH vom 16.1.2014 - C-423/12 - juris RdNr 22) , wobei es - wie das LSG zu Recht angenommen hat - auf die Situation im Herkunfts- oder Heimatland ankommt (EuGH vom 9.1.2007 - C-1/05 - juris RdNr 37, 43; EuGH vom 16.1.2014 - C-423/12 - juris RdNr 22, 30) .

    Die jeweils einmaligen Zahlungen in den Jahren 2011 bis 2013 müssen dabei ohnehin außer Betracht bleiben, weil es auf die Situation ankommt, die zuletzt im Heimatland bestand (vgl nochmals EuGH vom 9.1.2007 - C-1/05 - juris RdNr 37, 43; EuGH vom 16.1.2014 - C-423/12 - juris RdNr 22, 30) .

  • OVG Hamburg, 08.09.2022 - 6 So 35/22

    Freizügigkeitsberechtigung von Familienangehörigen Freizeitzügigkeitsberechtigter

    Die Eigenschaft als Familienangehörige i.S.d. § 2 Abs. 2 Nr. 6 FreizügG/EU erfordert hier gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 3 Buchstabe c) FreizügG/EU, der wortgleich mit Art. 2 Nr. 2 Buchstabe c) RL 2004/38/EG (Freizügigkeitsrichtlinie) ist, dass der Klägerin - eine Verwandte in gerader absteigender Linie, die das 21 Lebensjahr bereits vollendet hat - von dem Unionsbürger oder dessen Ehegatten (vgl. EuGH, Urt. v. 9.1.2007, C-1/05, Jia, NVwZ 2007, 432, Rn. 43; BeckOK, Ausländerrecht, Stand 1.10.2021, § 1 FreizügG/EU Rn. 47; Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 13. Auflage 2020, § 3 FreizügG/EU, Rn. 67) "Unterhalt gewährt wird".

    Dies setzt voraus, dass das Vorliegen eines tatsächlichen Abhängigkeitsverhältnisses nachgewiesen werden muss; diese Abhängigkeit ergibt sich aus einer tatsächlichen Situation, die dadurch gekennzeichnet ist, dass der materielle Unterhalt des Familienangehörigen durch den Unionsbürger, der von der Freizügigkeit Gebrauch gemacht hat, oder durch dessen Ehegatten sichergestellt wird (vgl. EuGH, Urt. v. 16.1.2014, C-423/12, Reyes, InfAuslR 2014, 85, Rn. 21 ff; Urt. v. 9.1.2007, C-1/05, Jia, NVwZ 2007, 432, Rn. 35).

    Die Tatsache, dass der Verwandte in absteigender Linie regelmäßig während eines beachtlichen Zeitraums einen Geldbetrag erhält, den er zur Deckung seiner Grundbedürfnisse im Herkunftsland benötigt, ist im Grundsatz geeignet, ein tatsächliches Abhängigkeitsverhältnis zwischen dem Verwandten in absteigender Linie und dem Unionsbürger nachzuweisen (vgl. EuGH, Urt. v. 16.1.2014, C-423/12, Reyes, InfAuslR 2014, 85, Rn. 20 ff; Urt. v. 9.1.2007, C-1/05, Jia, NVwZ 2007, 432, Rn. 35).

    Der Unterhaltsbedarf muss im Herkunfts- oder Heimatland eines solchen Verwandten in dem Zeitpunkt bestehen, in dem er beantragt, dem Unionsbürger nachzuziehen (vgl. EuGH, Urt. v. 16.1.2014, C-423/12, Reyes, InfAuslR 2014, 85, Rn. 22, 30; Urt. v. 9.1.2007, C-1/05, Jia, NVwZ 2007, 432, Rn. 37).

    Es ist nicht erforderlich, die Gründe für diese Abhängigkeit und damit für die Inanspruchnahme der entsprechenden Unterstützung zu ermitteln, da die Vorschriften über die zu den Grundlagen der Union gehörende Freizügigkeit der Unionsbürger, etwa die Richtlinie 2004/38, weit auszulegen sind (vgl. EuGH, Urt. v. 16.1.2014, C-423/12, Reyes, InfAuslR 2014, 85, Rn. 23; Urt. v. 9.1.2007, C-1/05, Jia, NVwZ 2007, 432, Rn. 36 m.w.N.).

    aa) Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs muss der Unterhaltsbedarf im Herkunfts- oder Heimatland des Verwandten des Unionsbürgers in dem Zeitpunkt bestehen, in dem er beantragt, dem Unionsbürger nachzuziehen (vgl. EuGH, Urt. v. 16.1.2014, C-423/12, Reyes, InfAuslR 2014, 85, Rn. 22, 30; Urt. v. 9.1.2007, C-1/05, Jia, NVwZ 2007, 432, Rn. 37).

  • VG Düsseldorf, 12.04.2019 - 22 L 531/19
    EuGH, Urteil vom 16. Januar 2014 - C-423/12 -, Reyes, juris Rn. 21; EuGH, Urteil vom 09. Januar 2007 - C-1/05 -, juris, Jia, juris Rn. 35; Urteil vom 18. Juni 1987, C-316/85, Lebon, Rn. 22, und vom 19. Oktober 2004, Zhu und Chen, EuGH, Urteil vom 19. Oktober 2004 - C-200/02 -, jurisC-200/02, Rn. 43, EuGH, Urteil vom 08. November 2012 - C-40/11 -, Iida juris Rn. 5.

    EuGH, Urteil vom 09. Januar 2007 - C-1/05 -, Jia, juris Rn. 36.

    EuGH, Urteil vom 16. Januar 2014 - C-423/12 -, Reyes, juris Rn. 22, 30; EuGH, Urteil vom 09. Januar 2007 - C-1/05 -, Jia, juris Rn. 37.

    EuGH, Urteil vom 16. Januar 2014 - C-423/12 -, Reyes, juris Rn. 23, 25; EuGH, Urteil vom 09. Januar 2007 - C-1/05 -, Jia, juris Rn. 37.

    EuGH, Urteil vom 9. Januar 2007 - C-1/05 -, Jia, juris Rn. 41, 42.

  • VGH Baden-Württemberg, 08.07.2008 - 11 S 1041/08

    Ehegattennachzug; Einreise mit Schengen-Visum; Eintreten offensichtlicher

    Offen bleiben kann hiernach, ob die Antragstellerin nach der Rückkehr mit ihrem Ehemann aus Dänemark auch als Familienangehörige eines Unionsbürgers, der von seinem Recht auf Freizügigkeit nach Art. 18 Abs. 1 EG (i. V. m. Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 2004/38/EG) Gebrauch gemacht hat und in seinen Herkunftsmitgliedstaat zurückkehrt, ein - von der Einhaltung einer nationalen Aufenthaltsvisumpflicht unabhängiges (vgl. EuGH, Urt. v. 14.04.2005, Rs. C-157/03 - Kommission/Spanien - Slg. 2005 I-2911 = InfAuslR 2005, 229 Rn. 37 f.; Urt. v. 25.07.2002, Rs. C-459/99 - MRAX - Slg. 2002, I-6591 = InfAuslR 2002, 417 Rn. 56) und auch Sprachkenntnisse nicht voraussetzendes - Aufenthaltsrecht aus Art. 18 Abs. 1 EG ableiten kann, weil ein die Anwendung dieser Bestimmung eröffnender grenzüberschreitender Sachverhalt vorliegt und die Versagung eines Aufenthaltsrechts für sie "abschreckende Wirkung" in Bezug auf die Wahrnehmung des Freizügigkeitsrechts ihres Ehemannes haben könnte (vgl. EuGH, Urt. v. 11.12.2007, Rs. C-291/05 - Eind - NVwZ 2008, 402 Rn. 37 ff.; Urt. v. 09.01.2007, Rs. C-1/05 - Yungying Jia - NVwZ 2007, 432; Urt. v. 23.09.2003, Rs. C-109/01 - Akrich - Slg. 2003 I-9607 = InfAuslR 2003, 409 Rn. 50 ff.; Urt. v. 07.07.1992, Rs. C-370/90 - Singh - Slg. 1992 I-4265 = NVwZ 1993, 261 Rn. 19 ff.).
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 01.08.2017 - L 19 AS 1131/17

    SGB-II -Leistungen; Einstweiliger Rechtsschutz; Leistungsausschluss für

    Der Nachweis der Unterhaltsgewährung obliegt dem Familienangehörigen (vgl. EuGH, Urteil vom 09.01.2007 - C-1/05).
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 30.11.2022 - L 12 SO 327/22

    Anspruch eines polnischen Staatsangehörigen auf Hilfe zur Pflege nach dem SGB XII

    Dies ist nur dann der Fall, wenn der Betroffene in Anbetracht seiner wirtschaftlichen und sozialen Situation in der Lage ist, seine Grundbedürfnisse mit den ihm zur Verfügung stehenden Existenzmitteln selbst zu decken (EuGH Urteil vom 09.01.2007, C-1/05, Rn. 37, juris).
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 22.03.2018 - L 7 AS 1512/17

    SGB-II -Leistungen

    Der Unterhaltsbedarf muss im Herkunfts- oder Heimatland eines solchen Verwandten in dem Zeitpunkt bestehen, in dem er beantragt, dem Unionsbürger nachzuziehen" (in diesem Sinne auch EuGH Urteil vom 09.01.2007 - C-1/05 - Rechtssache Jia).

    Eine Bescheinigung der zuständigen Behörde des Herkunftsstaats, in der bestätigt wird, dass der erforderliche Unterhalt gewährt wird, ist zwar zum Beleg des Freizügigkeitsrechts als Familienangehöriger besonders geeignet, aber auch nach der Rechtsprechung des EuGH nicht zwingend erforderlich (EuGH Urteil vom 09.01.2007 - C-1/05 - Rechtssache Jia; Harms in Kommentar zum Zuwanderungsrecht, 2. Auflage 2008, § 3 FreizügG/EU Rn. 7).

  • VG Karlsruhe, 01.02.2021 - 2 K 7474/19

    Freizügigkeitsrecht für drittstaatsangehörigen Anverwandten eines Unionsbürgers;

  • LSG Hessen, 01.12.2021 - L 6 AS 1/20
  • VG Gelsenkirchen, 11.05.2023 - 8 K 1598/22

    Arbeitnehmerfreizügigkeit; Rechtsmissbrauch; Freizügigkeitsrecht;

  • VG Gelsenkirchen, 11.05.2022 - 8 K 4561/22

    Freizügigkeit, Freizügigkeitsberechtigung, Arbeitnehmereigenschaft,

  • VG Gelsenkirchen, 11.05.2023 - 8 K 4561/22

    Freizügigkeit, Freizügigkeitsberechtigung, Arbeitnehmereigenschaft,

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 14.06.2023 - L 12 AS 245/21
  • EuGH, 12.12.2019 - C-519/18

    Bevándorlási és Menekültügyi Hivatal (Regroupement familial - sœur de

  • SG Darmstadt, 04.12.2019 - S 21 AS 1018/16
  • LSG Sachsen-Anhalt, 23.05.2018 - L 4 AS 913/17

    Anspruch des Familienangehörigen eines aufenthaltsberechtigten Unionsbürgers auf

  • OVG Niedersachsen, 03.01.2017 - 8 PA 209/16

    Verlust des Freizügigkeitsrechts eines Familienangehörigen wegen mangelnder

  • Generalanwalt beim EuGH, 12.12.2013 - C-456/12

    O - Recht von Nichtunionsbürgern auf Aufenthalt in dem Mitgliedstaat der

  • VG Berlin, 02.07.2019 - 3 K 265.18
  • FG Düsseldorf, 30.11.2023 - 9 K 1192/23

    Kindergeldanspruch eines bulgarischen Staatsangehörigen als Elternteil einer

  • Generalanwalt beim EuGH, 16.02.2023 - C-488/21

    Generalanwältin Capeta: Die Mutter einer mobilen EU-Arbeitnehmerin kann eine

  • OVG Niedersachsen, 03.03.2022 - 13 ME 507/21

    Auslegung und Anwendung des Tatbestandsmerkmals der "ausreichenden

  • Generalanwalt beim EuGH, 05.07.2007 - C-291/05

    Eind - Freizügigkeit - Aufenthaltsrecht - Rückkehr des Wanderarbeitnehmers in

  • LSG Hessen, 18.11.2020 - L 6 AS 611/18
  • Generalanwalt beim EuGH, 27.03.2012 - C-83/11

    Rahman u.a. - Recht der Unionsbürger, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten

  • VG Mainz, 12.08.2022 - 4 K 569/21

    Inanspruchnahme der deutschen Sozialsysteme durch einen EU-Ausländer

  • Generalanwalt beim EuGH, 12.12.2013 - C-457/12

    S - Recht von Nichtunionsbürgern auf Aufenthalt in dem Mitgliedstaat der

  • Generalanwalt beim EuGH, 16.07.2020 - C-193/19

    Migrationsverket

  • OVG Berlin-Brandenburg, 20.11.2008 - 2 S 75.08

    Rechtsschutz gegen Abschiebeandrohung

  • Generalanwalt beim EuGH, 06.11.2013 - C-423/12

    Reyes - Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im

  • VGH Bayern, 29.09.2009 - 19 CS 09.1405

    Aufenthaltserlaubnis für die Ehegattin eines Deutschen; Schengenvisum für einen

  • VG Aachen, 11.10.2022 - 8 L 469/22

    Verlustfeststellung; Freizügigkeitsrecht; nicht erwerbstätig; fehlende Nachweise;

  • LSG Schleswig-Holstein, 12.07.2022 - L 6 AS 39/22

    Anforderungen an den Nachweis der Arbeitnehmereigenschaft als Voraussetzung des

  • VG Köln, 21.09.2023 - 12 K 596/22
  • LSG Hamburg, 13.01.2022 - L 4 AS 218/19

    Anspruch des von Leistungen der Grundsicherung ausgeschlossenen Unionsbürgers auf

  • VG Aachen, 19.10.2020 - 8 L 1413/19

    Feststellung; Nichtbestehen des Freizügigkeitsrechts; Arbeitnehmer; Erhalt der

  • VG Freiburg, 20.01.2009 - 1 K 2359/08

    D (A), Aufenthaltserlaubnis, Ehegattennachzug, Familienzusammenführung,

  • OVG Rheinland-Pfalz, 23.01.2014 - 7 B 11165/13

    Aufenthaltsgesetz, Aufenthaltskarte, Ausländerrecht, EU, Europäische Union,

  • SG Berlin, 08.08.2012 - S 173 AS 18394/11

    Grundsicherung für Arbeitsuchende - Leistungsausschluss für ausländische

  • VG Berlin, 24.07.2008 - 23 V 39.08

    D (A), Visum, Ehegattennachzug, Unionsbürger, vorläufiger Rechtsschutz

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Rechtsprechung
   EuGH, 13.10.2005 - C-1/05 SA   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2005,35814
EuGH, 13.10.2005 - C-1/05 SA (https://dejure.org/2005,35814)
EuGH, Entscheidung vom 13.10.2005 - C-1/05 SA (https://dejure.org/2005,35814)
EuGH, Entscheidung vom 13. Oktober 2005 - C-1/05 SA (https://dejure.org/2005,35814)
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Volltextveröffentlichung

Sonstiges

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (1)

  • EuGH, 29.04.1993 - C-182/91

    Forafrique Burkinabe / Kommission

    Auszug aus EuGH, 13.10.2005 - C-1/05 SA
    Dans ces conditions, il appartient à ce dernier de demander à la Cour d'autoriser la levée de l'immunité (arrêt du 29 avril 1993, Forafrique Burkinabe/Commission, C-182/91, Rec.
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Rechtsprechung
   Generalanwalt beim EuGH, 27.04.2006 - C-1/05   

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https://dejure.org/2006,23427
Generalanwalt beim EuGH, 27.04.2006 - C-1/05 (https://dejure.org/2006,23427)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 27.04.2006 - C-1/05 (https://dejure.org/2006,23427)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 27. April 2006 - C-1/05 (https://dejure.org/2006,23427)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Europäischer Gerichtshof

    Jia

    Auslegung von Artikel 43 EG und Artikel 10 der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 - Freizügigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Gemeinschaft und Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe d und 6 Buchstabe b der Richtlinie 73/148/EWG - Aufhebung der Reise- und Aufenthaltsbeschränkungen für ...

  • EU-Kommission PDF

    Jia

    Auslegung von Artikel 43 EG und Artikel 10 der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 - Freizügigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Gemeinschaft und Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe d und 6 Buchstabe b der Richtlinie 73/148/EWG - Aufhebung der Reise- und Aufenthaltsbeschränkungen für ...

  • EU-Kommission

    Jia

    Freizügigkeit der Arbeitnehmer , Niederlassungsrecht und freier Dienstleistungsverkehr , Niederlassungsrecht , Freier Dienstleistungsverkehr

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (14)

  • EuGH, 25.07.2002 - C-459/99

    DER GERICHTSHOF BESTÄTIGT DIE BEDEUTUNG, DIE DER GEWÄHRLEISTUNG DES SCHUTZES DES

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 27.04.2006 - C-1/05
    Oder reicht es vielmehr aus, wenn sie ihr Verwandtschaftsverhältnis zu einem Bürger der Europäischen Union nachweisen, wie dies der Gerichtshof im Urteil MRAX(3) festgestellt hat?.

    Mit Schreiben vom 7. Mai 2004 an die Ständige Vertretung Schwedens bei der Europäischen Union teilte die Kommission mit, dass die Entscheidung des Migrationsverk nicht mit den Artikeln 1 Absatz 1 Buchstabe d und 4 Absatz 3 der Richtlinie 73/148, Artikel 8 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (im Folgenden: EMRK) und der Rechtsprechung des Gerichtshofes, insbesondere dem Urteil MRAX(5), in Einklang zu stehen scheine.

    Wie der Gerichtshof im Urteil MRAX ausgeführt habe, ergebe sich das Recht dieser Familienangehörigen, bei dem Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats Wohnung zu nehmen, allein aus der familiären Beziehung.

    Der großzügige Ansatz hat sich im Urteil MRAX gezeigt, in dem der Gerichtshof ausgeführt hat, dass sich das Recht des mit einem Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats verheirateten Staatsangehörigen eines Drittstaats auf Einreise in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten nach dem Gemeinschaftsrecht allein aus der familiären Beziehung ergibt.

    Im Urteil Kommission/Spanien(21), das über ein Jahr nach dem Urteil Akrich erging, hat der Gerichtshof jedoch bei der Prüfung der spanischen Formalitäten, die die einem Drittstaat angehörenden Familienangehörigen von migrierenden Gemeinschaftsbürgern vor Beantragung einer Aufenthaltserlaubnis erfüllen müssen, wieder den im Urteil MRAX gewählten Ansatz verfolgt.

    Es besteht daher anscheinend ein Widerspruch in der Rechtsprechung, der aus den voneinander abweichenden Ansätzen in den Urteilen MRAX und Kommission/Spanien einerseits und im Urteil Akrich andererseits resultiert.

    In diesem Fall wäre dem Ansatz im Urteil MRAX zufolge die familiäre Beziehung zu einem migrierenden EU-Bürger ausreichend, um das Einreise- und Aufenthaltsrecht in einem Mitgliedstaat zu begründen.

    Schließlich möchte ich auf die Urteile MRAX und Kommission/Spanien verweisen, in denen der Gerichtshof seine Ausführungen aus dem Urteil Carpenter wiederholt hat, dass, wie insbesondere aus den Verordnungen und Richtlinien des Rates über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer und Selbständigen innerhalb der Gemeinschaft hervorgehe, der Gemeinschaftsgesetzgeber anerkannt habe, welche Bedeutung der Gewährleistung des Schutzes des Familienlebens der Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten für die Beseitigung der Hindernisse bei der Ausübung der vom Vertrag garantierten Grundfreiheiten zukomme(28).

    Insoweit würde entsprechend dem Urteil MRAX die familiäre Beziehung das Aufenthaltsrecht begründen.

    Soweit der Gerichtshof zuerst im Urteil Carpenter und später im Urteil MRAX ausgeführt hat, dass durch den Erlass der Verordnungen und Richtlinien "der Gemeinschaftsgesetzgeber erkannt hat, welche Bedeutung es hat, den Schutz des Familienlebens der Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten zu gewährleisten, um die Hindernisse für die Ausübung der vom Vertrag garantierten Grundfreiheiten zu beseitigen"(36), so war dies - unter Berücksichtigung der Zeit, zu der diese Rechtsakte erlassen wurden - lediglich eine implizite und bestenfalls sekundäre Erwägung.

    3 - Urteil vom 25. Juli 2002 in der Rechtssache C-459/99 (MRAX, Slg. 2002, I-6591).

    12 - Urteil MRAX (zitiert in Fußnote 3, Randnr. 59) und Urteil vom 14. April 2005 in der Rechtssache C-157/03 (Kommission/Spanien, Slg. 2005, I-2911, Randnr. 28).

    17 - Vgl. Urteil MRAX (zitiert in Fußnote 3, Randnrn. 59 bis 62).

    18 - Vgl. Urteil MRAX (zitiert in Fußnote 3, Randnr. 80).

    28 - Vgl. Urteile MRAX (zitiert in Fußnote 3, Randnr. 53) und Kommission/Spanien (zitiert in Fußnote 12, Randnr. 26).

  • EuGH, 11.07.2002 - C-60/00

    EIN ANGEHÖRIGER EINES MITGLIEDSTAATS, DER IN DIESEM STAAT WOHNT UND EINE

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 27.04.2006 - C-1/05
    Hier hat der Gerichtshof einen zurückhaltenderen Ansatz verfolgt als im Urteil Carpenter, indem er es dem nationalen Gericht überlassen hat, diesen Maßstab anzuwenden.

    Schließlich möchte ich auf die Urteile MRAX und Kommission/Spanien verweisen, in denen der Gerichtshof seine Ausführungen aus dem Urteil Carpenter wiederholt hat, dass, wie insbesondere aus den Verordnungen und Richtlinien des Rates über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer und Selbständigen innerhalb der Gemeinschaft hervorgehe, der Gemeinschaftsgesetzgeber anerkannt habe, welche Bedeutung der Gewährleistung des Schutzes des Familienlebens der Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten für die Beseitigung der Hindernisse bei der Ausübung der vom Vertrag garantierten Grundfreiheiten zukomme(28).

    Die Tatsache, dass der Anwendungsbereich der Richtlinie in ähnlicher Weise beschränkt ist, hat der Gerichtshof, wenn auch nur implizit, im Urteil Carpenter anerkannt, in dem er ausgeführt hat: "Folglich ergibt sich sowohl aus den mit ihr verfolgten Zielen als auch aus ihrem Inhalt, dass die Richtlinie die Bedingungen regelt, unter denen ein Staatsangehöriger eines Mitgliedstaats sowie die anderen in Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben c und d genannten Personen den Herkunftsmitgliedstaat dieses Staatsangehörigen verlassen und in das Gebiet eines anderen Mitgliedstaats zu einem der in Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben a und b genannten Zwecke einreisen und sich dort aufhalten können, und zwar für eine in Artikel 4 Absätze 1 oder 2 festgelegte Dauer."(34).

    Soweit der Gerichtshof zuerst im Urteil Carpenter und später im Urteil MRAX ausgeführt hat, dass durch den Erlass der Verordnungen und Richtlinien "der Gemeinschaftsgesetzgeber erkannt hat, welche Bedeutung es hat, den Schutz des Familienlebens der Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten zu gewährleisten, um die Hindernisse für die Ausübung der vom Vertrag garantierten Grundfreiheiten zu beseitigen"(36), so war dies - unter Berücksichtigung der Zeit, zu der diese Rechtsakte erlassen wurden - lediglich eine implizite und bestenfalls sekundäre Erwägung.

    23 - Urteil vom 11. Juli 2002 in der Rechtssache C-60/00 (Carpenter, Slg. 2002, I-6279).

    34 - Urteil Carpenter (zitiert in Fußnote 23, Randnr. 35).

    36 - Urteile Carpenter (zitiert in Fußnote 23, Randnr. 38) und MRAX (zitiert in Fußnote 3, Randnr. 53).

  • EuGH, 18.06.1987 - 316/85

    CPAS de Courcelles / Lebon

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 27.04.2006 - C-1/05
    Was den ersten Fragenkomplex anbetrifft, so ist darauf hinzuweisen, dass der Gerichtshof zur Auslegung des gleichen Begriffes "Unterhalt gewährt wird" in Artikel 10 der Verordnung Nr. 1612/68 im Urteil Lebon(41) ausgeführt hat, dass sich die Eigenschaft des Familienangehörigen, dem Unterhalt gewährt wird, aus einer tatsächlichen Situation ergebe, nämlich der Leistung von Unterstützung durch den Arbeitnehmer, ohne dass es erforderlich wäre, die Gründe für die Inanspruchnahme dieser Unterstützung zu ermitteln oder sich zu fragen, ob der Betroffene in der Lage sei, seinen Lebensunterhalt durch Ausübung einer entgeltlichen Tätigkeit zu bestreiten(42).

    Im Gegenteil, im Urteil Lebon hat er entschieden, dass es nicht erforderlich sei, die Gründe für die Leistung dieser Unterstützung oder die Fähigkeit des Unterhalt in Anspruch nehmenden Verwandten, für sich selbst zu sorgen, zu ermitteln.

    41 - Urteil vom 18. Juni 1987 in der Rechtssache 316/85 (Lebon, Slg. 1987, 2811).

  • EuGH, 07.07.1992 - C-370/90

    The Queen / Immigration Appeal Tribunal und Surinder Singh, ex parte Secretary of

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 27.04.2006 - C-1/05
    Nach einer sechsmonatigen Beschäftigung in Irland versuchte das Ehepaar, in das Vereinigte Königreich zurückzukehren, und berief sich dabei auf die Rechte der Ehegatten von Arbeitnehmern in der Gemeinschaft aus Artikel 10 der Verordnung Nr. 1612/68 in der Auslegung durch den Gerichtshof im Urteil Singh(19).

    19 - Urteil vom 7. Juli 1992 in der Rechtssache C-370/90 (Singh, Slg. 1992, I-4265).

  • EuGH, 19.10.2004 - C-200/02

    EIN MÄDCHEN IM KLEINKINDALTER, DAS DIE STAATSANGEHÖRIGKEIT EINES MITGLIEDSTAATS

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 27.04.2006 - C-1/05
    Diese Definition ist mit einer ähnlichen Formulierung im Urteil Zhu und Chen(43) in Bezug auf die Richtlinie 90/364(44) wiederholt worden, in dem der Gerichtshof erneut ausgeführt hat, dass sich die Eigenschaft des Familienangehörigen, dem der Aufenthaltsberechtigte Unterhalt gewähre, aus einer tatsächlichen Situation ergebe, die dadurch gekennzeichnet sei, dass der Familienangehörige vom Aufenthaltsberechtigten materiell unterstützt werde(45).

    43 - Urteil vom 19. Oktober 2004 in der Rechtssache C-200/02 (Zhu und Chen, Slg. 2004, I-9925).

  • EuGH, 23.09.2003 - C-109/01

    EIN MIT EINEM BÜRGER DER EUROPÄISCHEN UNION VERHEIRATETER DRITTSTAATSANGEHÖRIGER

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 27.04.2006 - C-1/05
    a) Ist Artikel 10 der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 im Licht des Urteils in der Rechtssache C-109/01 dahin auszulegen, dass sich ein Drittstaatsangehöriger, der Familienangehöriger eines Arbeitnehmers im Sinne der Verordnung ist, in der Gemeinschaft rechtmäßig aufhalten muss, um bei dem Arbeitnehmer Wohnung nehmen zu können - und ist dann Artikel 1 der Richtlinie 73/148/EWG dementsprechend so auszulegen, dass das Recht des einem Drittstaat angehörenden Familienangehörigen eines Unionsbürgers auf ständigen Aufenthalt voraussetzt, dass sich der Drittstaatsangehörige rechtmäßig in der Gemeinschaft aufhält?.

    2 - Urteil vom 23. September 2003 in der Rechtssache C-109/01 (Akrich, Slg. 2003, I-9607).

  • EuGH, 17.09.1997 - C-54/96

    GESELLSCHAFTSRECHT

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 27.04.2006 - C-1/05
    9 - Vgl. u. a. Urteil vom 30. Juni 1966 in der Rechtssache 61/65 (Vaassen-Göbbels, Slg. 1966, 584), Urteil vom 19. Oktober 1995 in der Rechtssache C-111/94 (Job Centre, Slg. 1995, I-3361, Randnr. 9), Urteil vom 17. September 1997 in der Rechtssache C-54/96 (Dorsch Consult, Slg. 1997, I-4961, Randnr. 23) und Urteil vom 30. November 2000 in der Rechtssache C-195/98 (Österreichischer Gewerkschaftsbund, Slg. 2000, I-10497, Randnr. 24).
  • EuGH, 19.10.1995 - C-111/94

    Job Centre

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 27.04.2006 - C-1/05
    9 - Vgl. u. a. Urteil vom 30. Juni 1966 in der Rechtssache 61/65 (Vaassen-Göbbels, Slg. 1966, 584), Urteil vom 19. Oktober 1995 in der Rechtssache C-111/94 (Job Centre, Slg. 1995, I-3361, Randnr. 9), Urteil vom 17. September 1997 in der Rechtssache C-54/96 (Dorsch Consult, Slg. 1997, I-4961, Randnr. 23) und Urteil vom 30. November 2000 in der Rechtssache C-195/98 (Österreichischer Gewerkschaftsbund, Slg. 2000, I-10497, Randnr. 24).
  • EuGH, 14.04.2005 - C-157/03

    Kommission / Spanien - Vertragsverletzung - Richtlinien 68/360/EWG, 73/148/EWG,

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 27.04.2006 - C-1/05
    12 - Urteil MRAX (zitiert in Fußnote 3, Randnr. 59) und Urteil vom 14. April 2005 in der Rechtssache C-157/03 (Kommission/Spanien, Slg. 2005, I-2911, Randnr. 28).
  • EuGH, 05.10.2004 - C-442/02

    DER GERICHTSHOF BEANSTANDET DIE FRANZÖSISCHE REGELUNG, DIE DIE VERZINSUNG VON

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 27.04.2006 - C-1/05
    40 - Vgl. u. a. Urteile vom 30. November 1995 in der Rechtssache C-55/94 (Gebhard, Slg. 1995, I-4165, Randnr. 37) und vom 5. Oktober 2004 in der Rechtssache C-442/02 (Caixa-Bank France, Slg. 2004, I-8961, Randnr. 11).
  • EuGH, 30.11.2000 - C-195/98

    DIE ÖSTERREICHISCHE REGELUNG DER ENTLOHNUNG VON VERTRAGSLEHRERN UND

  • EuGH, 30.06.1966 - 61/65

    Vaassen-Goebbels / Beambtenfonds voor het Mijnbedrijf

  • EuGH, 30.11.1995 - C-55/94

    Gebhard / Consiglio dell'Ordine degli Avvocati e Procuratori di Milano

  • EuGH, 06.07.2000 - C-407/98

    DIE VORRANGIGE EINSTELLUNG VON FRAUEN IM ÖFFENTLICHEN DIENST DARF NICHT

  • VG Düsseldorf, 19.05.2006 - 24 L 481/06

    D (A), Unionsbürger, Familienangehörige, Schwiegereltern, Drittstaatsangehörige,

    Dass führt aber nicht dazu, dass ein Aufenthaltsrecht der Antragsteller, welche wie gezeigt die Voraussetzungen für ein von dem Besitz ausreichender Existenzmittel losgelöstes (Dauer-)Aufenthaltsrecht nach Art. 16 Abs. 2 bzw. Art. 17 Abs. 3 der Richtlinie nicht erfüllen, unabhängig von den finanziellen Voraussetzungen des Art. 7 Abs. 2 der Richtlinie entstehen könnte, vgl. auch Schlussanträge des Generalanwalts Geelhoed vom 27. April 2006 in der Rechtssache C-1/05, Yunying Jia, Rn. 54 i.V.m. Fn. 30.

    Hinsichtlich der unter I. bis IV. geprüften Vorschriften der Richtlinie 2004/38/EG ist zudem abschließend festzustellen, dass auch bei Vorliegen der Voraussetzungen für ein Aufenthaltsrecht drittstaatsangehörige Familienangehörige, welche sich nicht bereits rechtmäßig im Aufnahmemitgliedstaat befinden, ausweislich des 8. Erwägungsgrundes der Richtlinie 2004/38/EG grundsätzlich nicht vom Durchlaufen des Visumverfahrens befreit sind, vgl. auch Schlussanträge des Generalanwalts Geelhoed vom 27. April 2006 in der Rechtssache C-1/05, Yunying Jia, Rn. 66 bis 70, 80.

  • VG Darmstadt, 16.08.2006 - 8 E 1364/05

    Ausländerrecht: Verlust des durch Familiennachzug erworbenen

    Insoweit hat der Generalanwalt Gelhoed mit seinen Schlussanträgen vom 27.04.2006 in der Rechtssache Jia (C-1/05, Rdnr. 93 ff.) Folgendes ausgeführt:"93. Was den ersten Fragenkomplex anbetrifft, so ist darauf hinzuweisen, dass der Gerichtshof zur Auslegung des gleichen Begriffes "Unterhalt gewährt wird" in Artikel 10 der Verordnung Nr. 1612/68 im Urteil Lebon ausgeführt hat, dass sich die Eigenschaft des Familienangehörigen, dem Unterhalt gewährt wird, aus einer tatsächlichen Situation ergebe, nämlich der Leistung von Unterstützung durch den Arbeitnehmer, ohne dass es erforderlich wäre, die Gründe für die Inanspruchnahme dieser Unterstützung zu ermitteln oder sich zu fragen, ob der Betroffene in der Lage sei, seinen Lebensunterhalt durch Ausübung einer entgeltlichen Tätigkeit zu bestreiten.
  • Generalanwalt beim EuGH, 12.09.2006 - C-16/05

    Tum und Dari - Auslegung von Artikel 41 Absatz 1 des am 23. November 1970

    32 - Vgl. in diesem Sinne auch meine Schlussanträge vom 27. April 2006 in der Rechtssache C-1/05 (Jia, Nr. 63).
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