Schlußanträge unten: Generalanwalt beim EuGH, 30.06.2009

Rechtsprechung
   EuGH, 15.10.2009 - C-101/08   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2009,3160
EuGH, 15.10.2009 - C-101/08 (https://dejure.org/2009,3160)
EuGH, Entscheidung vom 15.10.2009 - C-101/08 (https://dejure.org/2009,3160)
EuGH, Entscheidung vom 15. Oktober 2009 - C-101/08 (https://dejure.org/2009,3160)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • lexetius.com

    Richtlinien 77/91/EWG, 79/279/EWG und 2004/25/EG - Allgemeiner Grundsatz des Gemeinschaftsrechts betreffend den Schutz von Minderheitsaktionären - Nichtbestehen - Gesellschaftsrecht - Übernahme der Kontrolle - Pflichtangebot - Empfehlung 77/534/EWG - Wohlverhaltensregeln

  • Europäischer Gerichtshof

    Audiolux u.a.

    Richtlinien 77/91/EWG, 79/279/EWG und 2004/25/EG - Allgemeiner Grundsatz des Gemeinschaftsrechts betreffend den Schutz von Minderheitsaktionären - Nichtbestehen - Gesellschaftsrecht - Übernahme der Kontrolle - Pflichtangebot - Empfehlung 77/534/EWG - Wohlverhaltensregeln

  • EU-Kommission PDF

    Audiolux u.a.

    Richtlinien 77/91/EWG, 79/279/EWG und 2004/25/EG - Allgemeiner Grundsatz des Gemeinschaftsrechts betreffend den Schutz von Minderheitsaktionären - Nichtbestehen - Gesellschaftsrecht - Übernahme der Kontrolle - Pflichtangebot - Empfehlung 77/534/EWG - Wohlverhaltensregeln

  • EU-Kommission

    Audiolux u.a.

    Richtlinien 77/91/EWG, 79/279/EWG und 2004/25/EG - Allgemeiner Grundsatz des Gemeinschaftsrechts betreffend den Schutz von Minderheitsaktionären - Nichtbestehen - Gesellschaftsrecht - Übernahme der Kontrolle - Pflichtangebot - Empfehlung 77/534/EWG - ...

  • Wolters Kluwer

    Fehlender gemeinschaftsrechtlicher Grundsatz zum Schutz von Minderheitsaktionären hinsichtlich der Ankaufsbedingungen ihrer Aktien durch den Hauptaktionär; Audiolux SA u. a. gegen Groupe Bruxelles Lambert SA (GBL) u.a.

  • riw-online.de(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz/Auszüge frei)

    Richtlinie 77/91/EWG Art. 20, 42; Richtlinie 2004/25/EG Art. 1, 3, 5, 15, 16
    Gleichbehandlung von Aktionären - Ein Pflichtangebot an Minderheitsaktionäre muss nicht die gleichen Bedingungen vorsehen wie der Erwerb der Beteiligung, der die Kontrolle verschafft

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Fehlender gemeinschaftsrechtlicher Grundsatz zum Schutz von Minderheitsaktionären hinsichtlich der Ankaufsbedingungen ihrer Aktien durch den Hauptaktionär; Audiolux SA u. a. gegen Groupe Bruxelles Lambert SA (GBL) u.a.

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Erwerb einer die Kontrolle beschaffenden oder verstärkenden Beteiligung an der Gesellschaft durch Hauptaktionär: Kein allgemeiner Grundsatz des Gemeinschaftsrechts zur Verpflichtung des Hauptaktionärs zum Erwerb der Aktien der Minderheitsaktionäre zu den gleichen ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Europäischer Gerichtshof (Leitsatz)

    Audiolux u.a.

    Richtlinien 77/91/EWG, 79/279/EWG und 2004/25/EG - Allgemeiner Grundsatz des Gemeinschaftsrechts betreffend den Schutz von Minderheitsaktionären - Nichtbestehen - Gesellschaftsrecht - Übernahme der Kontrolle - Pflichtangebot - Empfehlung 77/534/EWG - Wohlverhaltensregeln

  • 123recht.net (Pressemeldung, 15.10.2009)

    Keine Gleichbehandlung auf dem Aktienmarkt // EuGH weist Minderheitsaktionäre von RTL ab

Besprechungen u.ä.

Sonstiges (3)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen des Cour de cassation (Großherzogtum Luxemburg) eingereicht am 5. März 2008 - Audiolux SA, BIP Investment Partners SA, Jean-Paul Felten, Joseph Weyland, Luxiprivilège SA, Foyer SA, Investas ASBL, Claudie Stein-Lambert, Christiane Worre-Lambert, ...

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorabentscheidungsersuchen - Cour de cassation (Großherzogtum Luxemburg) - Auslegung 1. der Art. 20 und 42 der Zweiten Richtlinie 77/91/EWG des Rates vom 13. Dezember 1976 zur Koordinierung der Schutzbestimmungen, die in den Mitgliedstaaten den Gesellschaften ... im Interesse ...

  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ZIP 2009, 2241
  • EuZW 2009, 894
  • WM 2009, 2275
  • DVBl 2009, 1507
  • DB 2009, 2366
  • DÖV 2009, 1150
  • NZG 2009, 1350
 
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Wird zitiert von ... (21)Neu Zitiert selbst (11)

  • EuGH, 18.12.2008 - C-338/06

    Kommission / Spanien - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Zweite

    Auszug aus EuGH, 15.10.2009 - C-101/08
    Diese Richtlinie soll nämlich nur ein Mindestmaß des Schutzes für Aktionäre in allen Mitgliedstaaten sicherstellen (vgl. Urteile vom 12. März 1996, Pafitis u. a., C-441/93, Slg. 1996, I-1347, Randnr. 38, vom 19. November 1996, Siemens, C-42/95, Slg. 1996, I-6017, Randnr. 13, sowie vom 18. Dezember 2008, Kommission/Spanien, C-338/06, Slg. 2008, I-0000, Randnr. 23).

    Der Gerichtshof hat nämlich eine weite Auslegung dieser Vorschrift mit der Begründung abgelehnt, dass diese zur Folge hätte, Art. 29 Art. 4 der betreffenden Richtlinie über die Voraussetzungen, unter denen das Bezugsrecht beschränkt werden kann, seine praktische Wirksamkeit zu nehmen (vgl. Urteil Kommission/Spanien, Randnrn.

  • EuGH, 05.03.1999 - C-153/98

    Guérin automobiles / Kommission

    Auszug aus EuGH, 15.10.2009 - C-101/08
    18 bis 20, vom 5. März 1980, Ferwerda, 265/78, Slg. 1980, 617, Randnr. 9, sowie Beschluss vom 5. März 1999, Guérin automobiles/Kommission, C-153/98 P, Slg. 1999, I-1441, Randnrn.
  • EuGH, 16.12.2008 - C-127/07

    DIE RICHTLINIE ÜBER EIN SYSTEM FÜR DEN HANDEL MIT

    Auszug aus EuGH, 15.10.2009 - C-101/08
    Der allgemeine Gleichheitsgrundsatz besagt nach ständiger Rechtsprechung, dass vergleichbare Sachverhalte nicht unterschiedlich und unterschiedliche Sachverhalte nicht gleich behandelt werden dürfen, es sei denn, dass eine solche Behandlung objektiv gerechtfertigt ist (vgl. Urteil vom 16. Dezember 2008, Arcelor Atlantique et Lorraine u. a., C-127/07, Slg. 2008, I-0000, Randnr. 23 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 12.03.1996 - C-441/93

    Pafitis u.a.

    Auszug aus EuGH, 15.10.2009 - C-101/08
    Diese Richtlinie soll nämlich nur ein Mindestmaß des Schutzes für Aktionäre in allen Mitgliedstaaten sicherstellen (vgl. Urteile vom 12. März 1996, Pafitis u. a., C-441/93, Slg. 1996, I-1347, Randnr. 38, vom 19. November 1996, Siemens, C-42/95, Slg. 1996, I-6017, Randnr. 13, sowie vom 18. Dezember 2008, Kommission/Spanien, C-338/06, Slg. 2008, I-0000, Randnr. 23).
  • EuGH, 10.03.2009 - C-345/06

    EINE LISTE VON GEGENSTÄNDEN, DIE AN BORD VON FLUGZEUGEN VERBOTEN SIND, KANN DEM

    Auszug aus EuGH, 15.10.2009 - C-101/08
    Eine solche Entscheidung setzte die Abwägung sowohl der Interessen der Minderheitsaktionäre und des Mehrheitsaktionärs als auch der erheblichen Folgen auf dem Gebiet der Unternehmensakquisitionen voraus und bedürfte gemäß dem Grundsatz der Rechtssicherheit einer spezifischen Formulierung, damit die Betroffenen ihre Rechte und Pflichten eindeutig erkennen und sich darauf einstellen können (vgl. zu den Erfordernissen des Grundsatzes der Rechtssicherheit Urteil vom 10. März 2009, Heinrich, C-345/06, Slg. 2009, I-0000, Randnr. 44).
  • EuGH, 23.11.1999 - C-149/96

    Portugal / Rat

    Auszug aus EuGH, 15.10.2009 - C-101/08
    Einen Indizwert haben diese Vorschriften nur, soweit sie zwingend formuliert sind (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 23. November 1999, Portugal/Rat, C-149/96, Slg. 1999, I-8395, Randnr. 86, sowie vom 12. Juli 2001, Jippes u. a., C-189/01, Slg. 2001, I-5689, Randnr. 74) und sich der genaue Inhalt des gesuchten Grundsatzes aus ihnen ergibt (vgl. in diesem Sinne Urteil Jippes u. a., Randnr. 73).
  • EuGH, 19.11.1996 - C-42/95

    Siemens / Nold

    Auszug aus EuGH, 15.10.2009 - C-101/08
    Diese Richtlinie soll nämlich nur ein Mindestmaß des Schutzes für Aktionäre in allen Mitgliedstaaten sicherstellen (vgl. Urteile vom 12. März 1996, Pafitis u. a., C-441/93, Slg. 1996, I-1347, Randnr. 38, vom 19. November 1996, Siemens, C-42/95, Slg. 1996, I-6017, Randnr. 13, sowie vom 18. Dezember 2008, Kommission/Spanien, C-338/06, Slg. 2008, I-0000, Randnr. 23).
  • EuGH, 14.12.2006 - C-217/05

    DAS GEMEINSCHAFTSRECHTLICHE KARTELLVERBOT FINDET AUF EINEN ALLEINVERTRIEBSVERTRAG

    Auszug aus EuGH, 15.10.2009 - C-101/08
    Zwar ist eine Vorlagefrage eines nationalen Gerichts unzulässig, wenn der Gerichtshof nicht über die tatsächlichen und rechtlichen Angaben verfügt, die für eine zweckdienliche Beantwortung der ihm vorgelegten Fragen erforderlich sind (vgl. Urteil vom 14. Dezember 2006, Confederación Española de Empresarios de Estaciones de Servicio, C-217/05, Slg. 2006, I-11987, Randnr. 28 und die dort angeführte Rechtsprechung), doch ist im vorliegenden Fall festzustellen, dass die Vorlageentscheidung die Bestimmung der Tragweite der vorgelegten Fragen erlaubt und den Beteiligten tatsächlich die Möglichkeit gegeben hat, gemäß Art. 23 der Satzung des Gerichtshofs Erklärungen abzugeben, wie aus dem Inhalt der in diesem Verfahren abgegebenen Erklärungen ersichtlich ist.
  • EuGH, 12.07.2001 - C-189/01

    Jippes u.a.

    Auszug aus EuGH, 15.10.2009 - C-101/08
    Einen Indizwert haben diese Vorschriften nur, soweit sie zwingend formuliert sind (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 23. November 1999, Portugal/Rat, C-149/96, Slg. 1999, I-8395, Randnr. 86, sowie vom 12. Juli 2001, Jippes u. a., C-189/01, Slg. 2001, I-5689, Randnr. 74) und sich der genaue Inhalt des gesuchten Grundsatzes aus ihnen ergibt (vgl. in diesem Sinne Urteil Jippes u. a., Randnr. 73).
  • EuGH, 15.07.1970 - 41/69

    Chemiefarma / Kommission

    Auszug aus EuGH, 15.10.2009 - C-101/08
    Ein Grundsatz, wie er von Audiolux geltend gemacht wird, setzt gesetzgeberische Entscheidungen voraus, die auf der Abwägung der in Rede stehenden Interessen und im Vorhinein festgelegten klaren und detaillierten Regeln beruhen (vgl. entsprechend Urteile vom 15. Juli 1970, ACF Chemiefarma/Kommission, 41/69, Slg. 1970, 661, Randnrn.
  • EuGH, 05.03.1980 - 265/78

    Ferwerda

  • OLG Düsseldorf, 12.07.2017 - U (Kart) 16/13

    Öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalten müssen für Übertragung im Kabelnetz

    Soweit sich die Rundfunkanstalten auf Grund der gemeinsamen Kündigung auf Kosten der Marktgegenseite ihrer Entgeltpflichten aus dem Einspeisevertrag zu entledigen versuchen, liegt in der hiermit zu Gunsten der Kartellanten angestrebten Kostenersparnis für sich genommen schon kein Effizienzgewinn im Sinne des § 2 Abs. 1 GWB (vgl. hierzu auch Bekanntmachung der Europäischen Kommission - Leitlinien zur Anwendung von Art. 81 Abs. 3 EG-Vertrag [Freistellungsleitlinien], ABl. [EU] C 101/08 v. 27.4.2004, S. 97 ff., Tz. 49).
  • BGH, 25.11.2021 - I ZR 148/20

    Wettbewerbswidrige Preisangaben: Inhaltsanforderungen an die Preisinformation bei

    Der Grundsatz der Gleichbehandlung (Art. 3 Abs. 1 a Halbsatz 1 Übernahmerichtlinie), der nur Leitprinzipien für die Umsetzung der Richtlinie durch die Mitgliedstaaten und keine allgemeinen Grundsätze des Gemeinschaftsrechts formuliert (EuGH, Urteil vom 15. Oktober 2009 - C-101/08, ECLI:EU:C:2009:626, Rn. 51 - Audiolux SA u.a.), ist ebenfalls nicht beeinträchtigt.

    Dass das Interesse der verbleibenden Aktionäre an der Veräußerung ihrer Aktien im Fall einer gerichtlichen Feststellung des angemessenen Preises nach Ablauf der Angebotsfrist nicht in jedem Fall geschützt ist, ergibt sich auch aus Art. 15 und 16 Übernahmerichtlinie, die kein allgemeines Andienungsrecht des Aktionärs vorsehen, sondern dieses darauf beschränken, dass der Bieter im Zuge des öffentlichen Angebots mehr als 90 % des stimmberechtigten Kapitals erwirbt (vgl. EuGH, Urteil vom 15. Oktober 2009 - C-101/08, ECLI:EU:C:2009:626, Rn. 49 - Audiolux SA u.a.).

  • BGH, 23.11.2021 - II ZR 312/19

    Abhängigkeit eines individuellen Anspruchs auf eine angemessene Gegenleistung von

    Der Grundsatz der Gleichbehandlung (Art. 3 Abs. 1 a Halbsatz 1 Übernahmerichtlinie), der nur Leitprinzipien für die Umsetzung der Richtlinie durch die Mitgliedstaaten und keine allgemeinen Grundsätze des Gemeinschaftsrechts formuliert (EuGH, Urteil vom 15. Oktober 2009 - C-101/08, ECLI:EU:C:2009:626, Rn. 51 - Audiolux SA u.a.), ist ebenfalls nicht beeinträchtigt.

    Dass das Interesse der verbleibenden Aktionäre an der Veräußerung ihrer Aktien im Fall einer gerichtlichen Feststellung des angemessenen Preises nach Ablauf der Angebotsfrist nicht in jedem Fall geschützt ist, ergibt sich auch aus Art. 15 und 16 Übernahmerichtlinie, die kein allgemeines Andienungsrecht des Aktionärs vorsehen, sondern dieses darauf beschränken, dass der Bieter im Zuge des öffentlichen Angebots mehr als 90 % des stimmberechtigten Kapitals erwirbt (vgl. EuGH, Urteil vom 15. Oktober 2009 - C-101/08, ECLI:EU:C:2009:626, Rn. 49 - Audiolux SA u.a.).

  • EuGH, 22.11.2017 - C-251/16

    Das Verbot missbräuchlicher Praktiken im Mehrwertsteuerbereich ist unabhängig von

    Der Grundsatz des Verbots missbräuchlicher Praktiken, wie er in der aus dem Urteil Halifax hervorgegangenen Rechtsprechung auf den Bereich der Mehrwertsteuer angewandt wird, weist somit den allgemeinen Charakter auf, der den allgemeinen Grundsätzen des Unionsrechts naturgemäß innewohnt (vgl. entsprechend Urteil vom 15. Oktober 2009, Audiolux u. a., C-101/08, EU:C:2009:626, Rn. 50).
  • Generalanwalt beim EuGH, 15.03.2017 - C-206/16

    Marco Tronchetti Provera u.a. - Gesellschaftsrecht - Richtlinie 2004/25/EG -

    6 Vgl. Urteil vom 15. Oktober 2009, Audiolux u. a (C-101/08, EU:C:2009:626, insbesondere Rn. 47 bis 51).

    20 Vgl. Urteil vom 15. Oktober 2009, Audiolux u. a. (C-101/08, EU:C:2009:626, Rn. 51).

    Vgl. hierzu Urteil vom 15. Oktober 2009, Audiolux u. a. (C-101/08, EU:C:2009:626, Rn. 47 bis 52).

    23 Vgl. hierzu Urteil vom 15. Oktober 2009, Audiolux u. a. (C-101/08, EU:C:2009:626, Rn. 49).

  • OLG Düsseldorf, 26.02.2014 - U (Kart) 7/12

    Zentrales Verhandlungsmandat im Presse-Grosso-System kartellrechtswidrig

    Nach den Leitlinien der Kommission zur Anwendung von Artikel 81 Absatz 3 EG-Vertrag (ABl. 2004 Nr. C 101/08, nachfolgend LL) ist der Zweck der ersten Freistellungsvoraussetzung, die Art der Effizienzgewinne festzulegen.
  • EuGH, 29.10.2009 - C-174/08

    NCC Construction Danmark - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Art. 19 Abs. 2 -

    Während jedoch der letztgenannte Grundsatz wie andere allgemeine Grundsätze des Gemeinschaftsrechts Verfassungsrang hat, bedarf der Grundsatz der steuerlichen Neutralität einer gesetzgeberischen Ausarbeitung, die nur durch einen Rechtsakt des abgeleiteten Gemeinschaftsrechts erfolgen kann (vgl. entsprechend im Bereich des Schutzes der Minderheitsaktionäre Urteil vom 15. Oktober 2009, C-101/08, Audiolux u. a., Slg. 2009, I-0000, Randnr. 63).
  • BGH, 23.11.2021 - II ZR 315/19

    Öffentliche Übernahme einer Aktiengesellschaft: Anspruch der Aktionäre auf

    Der Grundsatz der Gleichbehandlung (Art. 3 Abs. 1 a Halbsatz 1 Übernahmerichtlinie), der nur Leitprinzipien für die Umsetzung der Richtlinie durch die Mitgliedstaaten und keine allgemeinen Grundsätze des Gemeinschaftsrechts formuliert (EuGH, Urteil vom 15. Oktober 2009 - C-101/08, ECLI:EU:C:2009:626, Rn. 51 - Audiolux SA u.a.), ist ebenfalls nicht beeinträchtigt.

    Dass das Interesse der verbleibenden Aktionäre an der Veräußerung ihrer Aktien im Fall einer gerichtlichen Feststellung des angemessenen Preises nach Ablauf der Angebotsfrist nicht in jedem Fall geschützt ist, ergibt sich auch aus Art. 15 und 16 Übernahmerichtlinie, die kein allgemeines Andienungsrecht des Aktionärs vorsehen, sondern dieses darauf beschränken, dass der Bieter im Zuge des öffentlichen Angebots mehr als 90 % des stimmberechtigten Kapitals erwirbt (vgl. EuGH, Urteil vom 15. Oktober 2009 - C-101/08, ECLI:EU:C:2009:626, Rn. 49 - Audiolux SA u.a.).

  • Generalanwalt beim EuGH, 25.07.2018 - C-193/17

    Cresco Investigation - Vorlage zur Vorabentscheidung - Gleichbehandlung in

    74 Als Beispiel für eine solch vorsichtige und ausgewogene Untersuchung vgl. Urteil vom 15. Oktober 2009, Audiolux u. a. (C-101/08, EU:C:2009:626).
  • OLG Celle, 14.10.2016 - 13 Sch 1/15

    Zulässigkeit der Vollstreckbarerklärung eines nicht abschließenden

    Die subjektiven Vorstellungen, insbesondere Absichten der Beteiligten können bei dieser Prüfung berücksichtigt werden, sind aber kein notwendiges Element (zum Ganzen: EuGH, Urteil vom 14. März 2013 - C-32/11, juris Rn. 36 ff.; vgl. auch Nr. 21 f. der Leitlinien zur Anwendung von Art. 81 Abs. 3 EG-Vertrag [2004/C 101/08]).
  • EuG, 09.09.2015 - T-104/13

    Toshiba / Kommission

  • EuG, 27.03.2014 - T-56/09

    Das Gericht setzt die im Rahmen eines Kartells auf dem europäischen

  • EuGH, 20.07.2017 - C-206/16

    Marco Tronchetti Provera u.a. - Vorlage zur Vorabentscheidung -

  • Generalanwalt beim EuGH, 01.02.2024 - C-533/22

    Adient - Vorlage zur Vorabentscheidung - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem -

  • Generalanwalt beim EuGH, 14.11.2019 - C-547/18

    Dong Yang Electronics - Vorabentscheidungsersuchen - Steuerrecht - Mehrwertsteuer

  • Generalanwalt beim EuGH, 07.09.2017 - C-251/16

    Cussens u.a.

  • Generalanwalt beim EuGH, 16.12.2021 - C-898/19

    Irland/ Kommission u.a. - Rechtsmittel - Staatliche Beihilfen - Beihilfe des

  • Generalanwalt beim EuGH, 16.05.2019 - C-281/18

    Repower/ EUIPO

  • EuGH, 07.10.2013 - C-82/13

    Società cooperativa Madonna dei miracoli - Vorabentscheidungsersuchen -

  • Generalanwalt beim EuGH, 24.11.2009 - C-197/09

    M gegen Europäische Arzneimittel-Agentur (EMEA). - Überprüfung - Begriff

  • Generalanwalt beim EuGH, 28.10.2009 - C-197/09 RX-II

    Réexamen M / EMEA - Überprüfung - Begriff "Rechtsstreit, der zur Entscheidung

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Rechtsprechung
   Generalanwalt beim EuGH, 30.06.2009 - C-101/08   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2009,4887
Generalanwalt beim EuGH, 30.06.2009 - C-101/08 (https://dejure.org/2009,4887)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 30.06.2009 - C-101/08 (https://dejure.org/2009,4887)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 30. Juni 2009 - C-101/08 (https://dejure.org/2009,4887)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Europäischer Gerichtshof

    Audiolux u.a.

    Gesellschaftsrecht - Allgemeine Rechtsgrundsätze des Gemeinschaftsrechts - Existenz eines allgemeinen Rechtsgrundsatzes im Gemeinschaftsrecht betreffend die Gleichbehandlung von Aktionären - Sachlicher und zeitlicher Anwendungsbereich - Rechte von Minderheitsaktionären - ...

  • EU-Kommission PDF

    Audiolux u.a.

    Gesellschaftsrecht - Allgemeine Rechtsgrundsätze des Gemeinschaftsrechts - Existenz eines allgemeinen Rechtsgrundsatzes im Gemeinschaftsrecht betreffend die Gleichbehandlung von Aktionären - Sachlicher und zeitlicher Anwendungsbereich - Rechte von Minderheitsaktionären - ...

  • EU-Kommission

    Audiolux u.a.

    Gesellschaftsrecht - Allgemeine Rechtsgrundsätze des Gemeinschaftsrechts - Existenz eines allgemeinen Rechtsgrundsatzes im Gemeinschaftsrecht betreffend die Gleichbehandlung von Aktionären - Sachlicher und zeitlicher Anwendungsbereich - Rechte von Minderheitsaktionären - ...

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ZIP 2009, 1613
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (80)

  • RG, 23.05.1891 - I 77/91

    Kontokorrent

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 30.06.2009 - C-101/08
    Richtlinie 77/91/EWG.

    Gemäß dem fünften Erwägungsgrund der Richtlinie 77/91(2) "[ist es] im Hinblick auf die in Art. 54 Abs. 3 Buchst. g) verfolgten Ziele erforderlich, dass die Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten bei Kapitalerhöhungen und Kapitalherabsetzungen die Beachtung der Grundsätze über die Gleichbehandlung der Aktionäre, die sich in denselben Verhältnissen befinden, und den Schutz der Gläubiger von Forderungen, die bereits vor der Entscheidung über die Herabsetzung bestanden, sicherstellen und für die harmonisierte Durchführung dieser Grundsätze Sorge tragen".

    Die Art. 20 und 42 der Richtlinie 77/91 lauten jeweils wie folgt:.

    a) in den Art. 20 und 42 der Zweiten Richtlinie 77/91/EWG vom 13. Dezember 1976 über "Gesellschaften",.

    In Bezug auf die Richtlinie 77/91 macht Audiolux insbesondere geltend, dass bereits aus ihrem fünften Erwägungsgrund hervorgehe, dass der Gemeinschaftsgesetzgeber die Gleichbehandlung der Aktionäre für einen bereits existierenden Grundsatz erachtet habe.

    Eine solche Unterscheidung sei auch nicht in der Richtlinie 77/91 zu finden, wie ihr Art. 20 bestätige.

    Die in der ersten Vorlagefrage genannten Bestimmungen der Richtlinien 77/91 und 79/279 bezögen sich ausschließlich auf das Verhältnis zwischen der Gesellschaft und ihren Aktionären und beträfen ganz bestimmte Konstellationen, die keinen Zusammenhang mit der Problematik des Ausgangsverfahrens aufwiesen.

    So weist das vorlegende Gericht in seinem Vorlagebeschluss auf folgende Bestimmungen hin: Art. 42 der Richtlinie 77/91, Schema C Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 79/279, der in Art. 65 der Richtlinie 2001/34 übernommen worden ist, und Art. 3 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 2004/25.

    Art. 42 der Richtlinie 77/91 legt dagegen nicht fest, an wen genau sich die Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten, die in Umsetzung dieser Richtlinie erlassen werden und die Gleichbehandlung der Aktionäre sicherstellen müssen, zu richten haben(87).

    Sofern hierfür die Beschlussfassung durch die Hauptversammlung, etwa bei einer Kapitalerhöhung gemäß Art. 25 Abs. 1 der Richtlinie 77/91, vorgesehen ist, soll dies unter Wahrung des Gleichbehandlungsgebots erfolgen.

    2 - Zweite Richtlinie 77/91/EWG des Rates vom 13. Dezember 1976 zur Koordinierung der Schutzbestimmungen, die in den Mitgliedstaaten den Gesellschaften im Sinne des Artikels 58 Absatz 2 des Vertrages im Interesse der Gesellschafter sowie Dritter für die Gründung der Aktiengesellschaft sowie für die Erhaltung und Änderung ihres Kapitals vorgeschrieben sind, um diese Bestimmungen gleichwertig zu gestalten (ABl. L 26, S. 1).

    87 - Bereits in meinen Schlussanträgen vom 4. September 2008, Kommission/Spanien (C-338/06, Urteil vom 18. Dezember 2008, Slg. 2008, I-0000, Nr. 60) habe ich auf die recht unbestimmte normative Aussage des Art. 42 der Richtlinie 77/91 hingewiesen.

  • EuGH, 22.11.2005 - C-144/04

    DER GERICHTSHOF FESTIGT DEN SCHUTZ DER ARBEITNEHMER IN BEZUG AUF

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 30.06.2009 - C-101/08
    Schließlich verweist Audiolux auf das Urteil Mangold, das ihrer Ansicht nach für die Anwendung eines allgemeinen Rechtsgrundsatzes des Gemeinschaftsrechts im vorliegenden Fall spreche.

    Die einzigen Ausnahmen, darunter die nach dem Urteil Mangold, unterschieden sich von der vorliegenden Rechtssache aufgrund des völlig verschiedenen Rechtsrahmens, in denen diese Entscheidungen ergangen seien.

    Eine Auseinandersetzung mit dem Urteil Mangold erscheint mir in Anbetracht dieses Ergebnisses nicht erforderlich.

    So hat der Gerichtshof im Urteil Mangold festgestellt, dass der Grundsatz der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf nicht in der Richtlinie 2000/78 selbst verankert ist, sondern ein allgemeiner Grundsatz des Gemeinschaftsrechts ist.

    Zugunsten einer unmittelbaren Berufungsmöglichkeit auf allgemeine Rechtsgrundsätze im Verhältnis zwischen Privatpersonen lässt sich jedenfalls nicht das Urteil Mangold anführen, da der Gerichtshof es darin offengelassen hat, ob das Verbot der Altersdiskriminierung auch horizontal wirkt(95).

    8 - Urteil vom 22. November 2005, Mangold (C-144/04, Slg. 2005, I-9981).

    86 - Urteil Mangold (oben in Fn. 8 angeführt, Randnrn. 74 und 75).

  • EuGH, 30.03.1995 - C-65/93

    Parlament / Rat

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 30.06.2009 - C-101/08
    Wie der Gerichtshof im Urteil Parlament/Rat(76) festgestellt hat, hat der Vertrag ein System der Zuständigkeitsverteilung zwischen den Organen der Gemeinschaft geschaffen, das jedem Organ seinen eigenen Auftrag innerhalb des institutionellen Gefüges der Gemeinschaft und bei der Erfüllung der dieser übertragenen Aufgaben zuweist.

    45 - Vgl. Urteil vom 30. März 1995, Parlament/Rat (C-65/93, Slg. 1995, I-643, Randnr. 21).

    77 - Urteil Parlament/Rat (oben in Fn. 76 angeführt, Randnr. 23).

  • Generalanwalt beim EuGH, 08.09.2011 - C-282/10

    Nach Ansicht von Generalanwältin Trstenjak kann die Ausübung des Anspruchs auf

    148 - Siehe meine Schlussanträge vom 30. Juni 2009, Audiolux (C-101/08, Slg. 2009, I-9823, Nr. 107).
  • Generalanwalt beim EuGH, 11.04.2018 - C-622/16

    Scuola Elementare Maria Montessori / Kommission - Rechtsmittel - Art. 263 Abs. 4

    66 Vgl. in diesem Sinne Schlussanträge der Generalanwältin Trstenjak in der Rechtssache Audiolux u. a. (C-101/08, EU:C:2009:410, Nr. 69).
  • Generalanwalt beim EuGH, 06.05.2010 - C-343/09

    Afton Chemical - Richtlinie 98/70/EG - Qualität von Otto- und Dieselkraftstoffen

    In Bezug auf die Gesetzgebung siehe die Schlussanträge des Generalanwalts Léger vom 9. Oktober 2001, Bigi (C-66/00, Slg. 2002, I-5917, Nr. 40), und vom 27. April 2004, Kommission/Rat (C-257/01, Slg. 2005, I-345, Fn. 43), des Generalanwalts Ruiz-Jarabo Colomer vom 10. Mai 2005, Deutschland und Dänemark/Kommission (C-465/02 und C-466/02, Slg. 2005, I-9115, Nr. 137), des Generalanwalts Tizzano vom 25. Mai 2004, Kommission/Tetra Laval (C-12/03 P, Slg. 2005, I-987, Nr. 86), der Generalanwältin Trstenjak vom 30. Juni 2009, Audiolux u. a. (C-101/08, Slg. 2009, I-9823, Nr. 107), sowie meine Schlussanträge vom 10. März 2009, S.P.C.M. u. a. (C-558/07, I-5783, Nr. 76).
  • Generalanwalt beim EuGH, 29.10.2009 - C-414/08

    Sviluppo Italia Basilicata / Kommission - Rechtsmittel - Europäischer Fonds für

    29 - Vgl. für eine ausführliche Erörterung des Begriffs der allgemeinen Rechtsgrundsätze die Nrn. 66 bis 73 meiner Schlussanträge vom 30. Juni 2009, Audiolux u. a. (C-101/08, Urteil vom 15. Oktober 2009, Slg. 2009, I-0000).
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