Schlußanträge unten: Generalanwalt beim EuGH, 05.04.2011

Rechtsprechung
   EuGH, 06.09.2011 - C-108/10   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2011,480
EuGH, 06.09.2011 - C-108/10 (https://dejure.org/2011,480)
EuGH, Entscheidung vom 06.09.2011 - C-108/10 (https://dejure.org/2011,480)
EuGH, Entscheidung vom 06. September 2011 - C-108/10 (https://dejure.org/2011,480)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • lexetius.com

    Sozialpolitik - Richtlinie 77/187/EWG - Wahrung von Ansprüchen der Arbeitnehmer beim Übergang von Unternehmen - Begriffe 'Unternehmen' und 'Übergang' - Öffentlich-rechtlicher Veräußerer und öffentlich-rechtlicher Erwerber - Anwendung des für den Erwerber geltenden ...

  • Europäischer Gerichtshof

    Scattolon

    Sozialpolitik - Richtlinie 77/187/EWG - Wahrung von Ansprüchen der Arbeitnehmer beim Übergang von Unternehmen - Begriffe "Unternehmen" und "Übergang" - Öffentlich-rechtlicher Veräußerer und öffentlich-rechtlicher Erwerber - Anwendung des für den Erwerber geltenden ...

  • EU-Kommission PDF

    Ivana Scattolon gegen Ministero dell"Istruzione, dell"Università e della Ricerca.

    Sozialpolitik - Richtlinie 77/187/EWG - Wahrung von Ansprüchen der Arbeitnehmer beim Übergang von Unternehmen - Begriffe "Unternehmen" und "Übergang" - Öffentlich-rechtlicher Veräußerer und öffentlich-rechtlicher Erwerber - Anwendung des für den Erwerber geltenden ...

  • EU-Kommission

    Scattolon

    Sozialpolitik - Richtlinie 77/187/EWG - Wahrung von Ansprüchen der Arbeitnehmer beim Übergang von Unternehmen - Begriffe ‚Unternehmen‘ und ‚Übergang‘ - Öffentlich-rechtlicher Veräußerer und öffentlich-rechtlicher Erwerber - Anwendung des für den ...

  • zip-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    Keine Verschlechterung kollektivvertraglicher Arbeitsbedingungen durch einen Betriebsübergang ("Scattolon")

  • hensche.de

    Lohn, Betriebsübergang

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Sozialpolitik - Richtlinie 77/187/EWG - Wahrung von Ansprüchen der Arbeitnehmer beim Übergang von Unternehmen - Begriffe 'Unternehmen' und 'Übergang' - Öffentlich-rechtlicher Veräußerer und öffentlich-rechtlicher Erwerber - Anwendung des für den ...

  • rechtsportal.de

    Sozialpolitik - Richtlinie 77/187/EWG - Wahrung von Ansprüchen der Arbeitnehmer beim Übergang von Unternehmen - Begriffe 'Unternehmen' und 'Übergang' - Öffentlich-rechtlicher Veräußerer und öffentlich-rechtlicher Erwerber - Anwendung des für den Erwerber geltenden ...

  • rechtsportal.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (5)

  • Europäischer Gerichtshof PDF (Pressemitteilung)

    Sozialpolitik - Der Gerichtshof präzisiert den Umfang des Schutzes von Arbeitnehmerrechten bei einem Übergang auf einen neuen Arbeitgeber

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Schutz von Arbeitnehmerrechten beim Betriebsübergang

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Umfang des Schutzes von Arbeitnehmerrechten bei einem Übergang auf einen neuen Arbeitgeber

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Betriebsübergang: Betriebserwerber müssen beim Gehalt ggf. das Dienstalter des Arbeitnehmers berücksichtigen

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    EuGH präzisiert den Umfang des Schutzes von Arbeitnehmerrechten bei einem Übergang auf einen neuen Arbeitgeber - Ziel der Unionsvorschriften ist es, Arbeitnehmer allein aufgrund des Übergangs nicht schlechter dastehen zu lassen als vorher

Sonstiges (3)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen des Tribunale Ordinario di Venezia (Italien), eingereicht am 26. Februar 2010 - Ivana Scattolon/Ministero dell'Istruzione, dell'Università e della Ricerca

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorabentscheidungsersuchen - Tribunale Ordninario di Venezia - Anwendungsbereich der Richtlinien 77/187/EWG des Rates vom 14. Februar 1977 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Wahrung von Ansprüchen der Arbeitnehmer beim Übergang von ...

  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ZIP 2012, 1366
  • EuZW 2011, 798
  • NZA 2011, 1077
 
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Wird zitiert von ... (389)Neu Zitiert selbst (29)

  • FG Schleswig-Holstein, 21.03.2000 - V 124/99

    Zulässigkeit der Vervollständigung von lückenhaften Feststellungsbescheiden durch

    Auszug aus EuGH, 06.09.2011 - C-108/10
    8 des Gesetzes Nr. 124/99 und die Ministerialdekrete zu dessen Umsetzung.

    Das Gesetz Nr. 124/99 zur Annahme von Eilbestimmungen im Bereich Schulpersonal (Legge n. 124, disposizioni urgenti in materia di personale scolastico) vom 3. Mai 1999 (GURI Nr. 107 vom 10. Mai 1999, S. 4, im Folgenden: Gesetz Nr. 124/99) sah vor, dass das in den öffentlichen Schulen beschäftigte ATA-Personal der lokalen Gebietskörperschaften ab dem 1. Januar 2000 vom Staat übernommen wurde.

    8 Abs. 1 und 2 des Gesetzes Nr. 124/99 bestimmt hierzu Folgendes:.

    Die Durchführung des Gesetzes Nr. 124/99 erfolgte durch das Dekret über den Übergang des ATA-Personals der lokalen Gebietskörperschaften auf den Staat nach Art. 8 des Gesetzes Nr. 124/99 (decreto trasferimento del personale ATA dagli enti locali allo Stato, ai sensi dell'art. 8 della legge 3 maggio 1999, n. 124) vom 23. Juli 1999 (GURI Nr. 16 vom 21. Januar 2000, S. 28, im Folgenden: Ministerialdekret vom 23. Juli 1999), dessen Art. 3 bestimmt:.

    Die vorliegende Vereinbarung gilt ab dem 1. Januar 2000 für das gemäß Art. 8 des [Gesetzes Nr. 124/99] und ... des Ministerialdekrets ... vom 23. Juli 1999 in den Schulsektor übernommene Personal der lokalen Gebietskörperschaften .

    Art. 8 des Gesetzes Nr. 124/99 schreibe jedoch vor, dass das von jedem Mitglied des übernommenen ATA-Personals bei den lokalen Gebietskörperschaften erreichte Dienstalter anerkannt werden müsse, so dass diese Mitglieder ab dem 1. Januar 2000 jeweils dieselbe Vergütung erhalten müssten wie ein Mitglied des staatlichen ATA-Personals mit demselben Dienstalter.

    "Art. 8 Abs. 2 des [Gesetzes Nr. 124/99] ist so zu verstehen, dass das Personal der lokalen Gebietskörperschaften, das in das staatliche ATA-Personal eingegliedert worden ist, nach den funktionellen Qualifikationen und Berufsprofilen der entsprechenden staatlichen Stellen auf der Grundlage ihrer Gesamtbezüge zum Zeitpunkt des Übergangs unter Zuweisung der Gehaltsstufe, die ihrem am 31. Dezember 1999 bezogenen Jahresarbeitsentgelt entspricht oder unmittelbar darunter liegt, eingeordnet wird, wobei das Jahresarbeitsentgelt sich aus dem Gehalt, der individuellen Dienstalterszulage und gegebenenfalls Zulagen nach dem zum Zeitpunkt der Eingliederung in die staatliche Verwaltung geltenden [CCNL der lokalen Gebietskörperschaften] zusammensetzt.

    Bei dieser Vorschrift handele es sich insbesondere nicht um eine gegenüber Art. 8 Abs. 2 des Gesetzes Nr. 124/99 neue Regelung.

    Diese Vorschrift stelle eine der möglichen Auslegungen des Art. 8 Abs. 2 des Gesetzes Nr. 124/99 und somit keine Verschlechterung der wohlerworbenen Rechte dar.

    Ab dem 1. Januar 2000 wurde sie gemäß Art. 8 des Gesetzes Nr. 124/99 in den staatlichen Dienst als Mitglied des ATA-Personals des Staates übernommen.

    Im vorliegenden Fall handelt es sich bei der Gruppe der vom Staat übernommenen Arbeitnehmer, wie sich aus Art. 8 des Gesetzes Nr. 124/99 ergibt, um das in öffentlichen Schulen beschäftigte ATA-Personal der lokalen Gebietskörperschaften.

    60 bis 63 des vorliegenden Urteils angeführte Rechtsprechung oder den Umstand in Frage zu stellen, dass der im Ausgangsverfahren in Rede stehende Übergang auf dem Gesetz Nr. 124/99 und somit auf einer einseitigen Entscheidung der staatlichen Stellen beruht -, dass im vorliegenden Fall die Übernahme des betroffenen Personals durch den italienischen Staat nur ein Angebot gewesen sei, da es den Mitgliedern dieses Personals freigestanden habe, ihr Beschäftigungsverhältnis bei den lokalen Gebietskörperschaften fortzusetzen.

    Die italienische Regierung geht hierbei jedoch von einem Sachverhalt aus, der sowohl durch den Vorlagebeschluss als auch durch das Gesetz Nr. 124/99 widerlegt wird.

    Im vorliegenden Fall ist unstreitig, dass die Modalitäten für die Übernahme des ATA-Personals der lokalen Gebietskörperschaften in die Dienste des Ministeriums in den Durchführungsvorschriften zu Art. 8 Abs. 2 des Gesetzes Nr. 124/99 so festgelegt wurden, dass der beim Ministerium geltende Kollektivvertrag, der CCNL der Schulen, für die übergegangenen Arbeitnehmer ab dem Zeitpunkt des Übergangs galt, diese Arbeitnehmer aber nicht das Arbeitsentgelt erhielten, das ihrem beim Veräußerer erreichten Dienstalter entsprach.

  • EuGH, 14.09.2000 - C-343/98

    Collino und Chiappero

    Auszug aus EuGH, 06.09.2011 - C-108/10
    Da sich auf die genannte Regelung nur Personen berufen können, die in dem betreffenden Mitgliedstaat als Arbeitnehmer nach nationalem Arbeitsrecht geschützt sind (vgl. insbesondere Urteile vom 10. Dezember 1998, Hidalgo u. a., C-173/96 und C-247/96, Slg. 1998, I-8237, Randnr. 24, und vom 14. September 2000, Collino und Chiappero, C-343/98, Slg. 2000, I-6659, Randnr. 36), ist zunächst darauf hinzuweisen, dass das in den öffentlichen Schulen in Italien beschäftigte ATA-Personal gemäß den von der italienischen Regierung unbestrittenen Feststellungen des vorlegenden Gerichts einen solchen Schutz genießt.

    Was drittens die Eingliederung des übernommenen Personals und seiner Arbeiten in die öffentliche Verwaltung angeht, so kann dieser Umstand allein die Anwendbarkeit der Richtlinie 77/187 auf diese Einheit nicht ausschließen (vgl. in diesem Sinne Urteil Collino und Chiappero, Randnrn.

    Der Gerichtshof hat zwar - wie die italienische Regierung bemerkt - festgestellt, dass "die strukturelle Neuordnung der öffentlichen Verwaltung" und die "Übertragung von Verwaltungsaufgaben von einer öffentlichen Verwaltung auf eine andere" vom Anwendungsbereich der Richtlinie 77/187 ausgenommen sind - was später als Ausnahme in Art. 1 Abs. 1 dieser Richtlinie in der Fassung der Richtlinie 98/50 sowie in Art. 1 Abs. 1 der Richtlinie 2001/23 aufgenommen wurde -, er hat aber auch darauf hingewiesen, dass diese Wendungen, wie der Generalanwalt in den Nrn. 46 bis 51 seiner Schlussanträge ausgeführt hat, nur diejenigen Fälle betreffen, in denen sich der Übergang auf Tätigkeiten in Ausübung hoheitlicher Befugnisse bezieht (Urteil Collino und Chiappero, Randnrn.

    Der Gerichtshof hat jedoch keineswegs entschieden, dass jede Übernahme im Zusammenhang mit oder im Rahmen einer Neuordnung der öffentlichen Verwaltung vom Anwendungsbereich der Richtlinie 77/187 ausgenommen ist, sondern in der von der italienischen Regierung angeführten Rechtsprechung lediglich festgestellt, dass die strukturelle Neuordnung der öffentlichen Verwaltung und die Übertragung von Verwaltungsaufgaben von einer öffentlichen Verwaltung auf eine andere allein und als solche keinen Übergang eines Unternehmens im Sinne der genannten Richtlinie darstellen (vgl. Urteile Henke, Randnr. 14, Collino und Chiappero, Randnr. 31, und Mayeur, Randnr. 33).

    In anderen Fällen hat er jedoch festgestellt, dass die Übernahme von Personal, das in der öffentlichen Verwaltung wirtschaftliche Tätigkeiten ausübt, unter diese Richtlinie fällt (vgl. insbesondere Urteile Hidalgo u. a., Randnr. 24, sowie Collino und Chiappero, Randnr. 32).

    Die Richtlinie verbietet lediglich, dass derartige Änderungen anlässlich und wegen eines Übergangs vorgenommen werden (vgl. in diesem Sinne insbesondere Urteile vom 10. Februar 1988, Foreningen af Arbejdsledere i Danmark, "Daddy's Dance Hall", 324/86, Slg. 1988, 739, Randnr. 17; vom 12. November 1992, Watson Rask und Christensen, C-209/91, Slg. 1992, I-5755, Randnr. 28, sowie Collino und Chiappero, Randnr. 52).

    15 bis 17, Collino und Chiappero, Randnr. 34, und UGT-FSP, Randnr. 25).

    Dazu ist zunächst zu prüfen, ob in einer Situation wie der des Ausgangsverfahrens das Urteil Collino und Chiappero einschlägig ist, in dem sich der Gerichtshof zu der Frage der Anerkennung des Dienstalters im Fall des Übergangs eines Unternehmens geäußert hat.

    In dem genannten Urteil wurde entschieden, dass das beim Veräußerer erreichte Dienstalter zwar als solches kein Recht darstellt, das die übernommenen Arbeitnehmer gegenüber dem Erwerber geltend machen könnten, doch gegebenenfalls dazu dient, bestimmte finanzielle Rechte der Arbeitnehmer zu bestimmen, und dass diese Rechte grundsätzlich vom Erwerber in gleicher Weise, wie sie beim Veräußerer bestanden, aufrechterhalten werden müssen (vgl. Urteil Collino und Chiappero, Randnr. 50).

    Der Gerichtshof hat unter Hinweis darauf, dass der Erwerber in anderen Fällen als dem eines Unternehmensübergangs und im Rahmen des nach dem nationalen Recht Zulässigen die Lohn- und Gehaltsbedingungen der Arbeitnehmer im Sinne einer Verschlechterung ändern kann, entschieden, dass Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 77/187 dahin auszulegen ist, dass der Erwerber bei der Berechnung finanzieller Rechte alle von dem übergegangenen Personal geleisteten Dienstjahre zu berücksichtigen hat, soweit sich eine solche Verpflichtung aus dem Arbeitsverhältnis zwischen diesem Personal und dem Veräußerer ergibt, und dass er dies gemäß den im Rahmen dieses Verhältnisses vereinbarten Modalitäten tun muss (Urteil Collino und Chiappero, Randnrn.

    Unter diesen Umständen kann sich die erbetene Auslegung der Richtlinie 77/187 im Gegensatz zu der Rechtssache, in der das Urteil Collino und Chiappero ergangen ist, nicht nur auf Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie beziehen, sondern muss, wie der Generalanwalt in Nr. 75 seiner Schlussanträge ausgeführt hat, auch den Abs. 2 dieser Vorschrift berücksichtigen, der u. a. den Fall erfasst, dass anstelle des beim Veräußerer geltenden Kollektivvertrags der beim Erwerber geltende Kollektivvertrag zur Anwendung kommt.

  • EuGH, 10.12.1998 - C-173/96

    Hidalgo u.a.

    Auszug aus EuGH, 06.09.2011 - C-108/10
    Da sich auf die genannte Regelung nur Personen berufen können, die in dem betreffenden Mitgliedstaat als Arbeitnehmer nach nationalem Arbeitsrecht geschützt sind (vgl. insbesondere Urteile vom 10. Dezember 1998, Hidalgo u. a., C-173/96 und C-247/96, Slg. 1998, I-8237, Randnr. 24, und vom 14. September 2000, Collino und Chiappero, C-343/98, Slg. 2000, I-6659, Randnr. 36), ist zunächst darauf hinzuweisen, dass das in den öffentlichen Schulen in Italien beschäftigte ATA-Personal gemäß den von der italienischen Regierung unbestrittenen Feststellungen des vorlegenden Gerichts einen solchen Schutz genießt.

    Unter diesen Umständen kann eine strukturierte Gesamtheit von Arbeitnehmern trotz des Fehlens nennenswerter materieller oder immaterieller Vermögenswerte einer wirtschaftlichen Einheit im Sinne der Richtlinie 77/187 entsprechen (vgl. insbesondere in Bezug auf Reinigungsdienste Urteile Hernández Vidal u. a., Randnr. 27, und Hidalgo u. a., Randnr. 26, vgl. ebenso betreffend die Richtlinie 2001/23, Urteil vom 20. Januar 2011, CLECE, C-463/09, Slg. 2011, I-0000, Randnr. 39).

    Auch wenn das Vorliegen einer hinreichend autonomen Einheit nicht dadurch ausgeschlossen wird, dass der Arbeitgeber der genannten Gruppe von Arbeitnehmern konkrete Verpflichtungen auferlegt und so auf deren Tätigkeiten weitgehend Einfluss nimmt, muss die genannte Gruppe für die Organisation und Durchführung ihrer Aufgaben doch eine gewisse Freiheit haben (vgl. in diesem Sinn Urteil Hidalgo u. a., Randnr. 27).

    In anderen Fällen hat er jedoch festgestellt, dass die Übernahme von Personal, das in der öffentlichen Verwaltung wirtschaftliche Tätigkeiten ausübt, unter diese Richtlinie fällt (vgl. insbesondere Urteile Hidalgo u. a., Randnr. 24, sowie Collino und Chiappero, Randnr. 32).

    Wenn diese Einheit ohne nennenswerte Vermögenswerte funktioniert, kann die Wahrung ihrer Identität nach ihrer Übernahme nicht von der Übernahme derartiger Vermögenswerte abhängen (Urteile Hernández Vidal u. a., Randnr. 31, Hidalgo u. a., Randnr. 31, und UGT-FSP, Randnr. 28).

  • EuGH, 10.12.1998 - C-127/96

    Hernández Vidal

    Auszug aus EuGH, 06.09.2011 - C-108/10
    Um eine solche Einheit handelt es sich bei jeder hinreichend strukturierten und selbständigen Gesamtheit von Personen und Sachen zur Ausübung einer wirtschaftlichen Tätigkeit mit eigenem Zweck (Urteile vom 10. Dezember 1998, Hernández Vidal u. a., C-127/96, C-229/96 und C-74/97, Slg. 1998, I-8179, Randnrn.

    Unter diesen Umständen kann eine strukturierte Gesamtheit von Arbeitnehmern trotz des Fehlens nennenswerter materieller oder immaterieller Vermögenswerte einer wirtschaftlichen Einheit im Sinne der Richtlinie 77/187 entsprechen (vgl. insbesondere in Bezug auf Reinigungsdienste Urteile Hernández Vidal u. a., Randnr. 27, und Hidalgo u. a., Randnr. 26, vgl. ebenso betreffend die Richtlinie 2001/23, Urteil vom 20. Januar 2011, CLECE, C-463/09, Slg. 2011, I-0000, Randnr. 39).

    Wenn diese Einheit ohne nennenswerte Vermögenswerte funktioniert, kann die Wahrung ihrer Identität nach ihrer Übernahme nicht von der Übernahme derartiger Vermögenswerte abhängen (Urteile Hernández Vidal u. a., Randnr. 31, Hidalgo u. a., Randnr. 31, und UGT-FSP, Randnr. 28).

    In diesem Fall, der im Ausgangsrechtsstreit, wie vorstehend in Randnr. 50 dieses Urteils festgestellt worden ist, vorliegt, bewahrt die in Rede stehende Gruppe von Arbeitnehmern ihre Identität, wenn der neue Arbeitgeber die betreffende Tätigkeit weiterführt und einen nach Zahl und Sachkunde wesentlichen Teil der Arbeitnehmer übernimmt (vgl. Urteile Hernández Vidal u. a., Randnr. 32, und UGT-FSP, Randnr. 29).

  • EuGH, 15.10.1996 - C-298/94

    Henke / Gemeinde Schierke und Verwaltungsgemeinschaft "Brocken"

    Auszug aus EuGH, 06.09.2011 - C-108/10
    Tätigkeiten in Ausübung hoheitlicher Befugnisse sind grundsätzlich nicht als wirtschaftliche Tätigkeiten einzustufen (vgl. insbesondere Urteil vom 1. Juli 2008, MOTOE, C-49/07, Slg. 2008, I-4863, Randnr. 24 und die dort angeführte Rechtsprechung sowie in Bezug auf die Richtlinie 77/187 Urteil vom 15. Oktober 1996, Henke, C-298/94, Slg. 1996, I-4989, Randnr. 17).

    Der Gerichtshof hat jedoch keineswegs entschieden, dass jede Übernahme im Zusammenhang mit oder im Rahmen einer Neuordnung der öffentlichen Verwaltung vom Anwendungsbereich der Richtlinie 77/187 ausgenommen ist, sondern in der von der italienischen Regierung angeführten Rechtsprechung lediglich festgestellt, dass die strukturelle Neuordnung der öffentlichen Verwaltung und die Übertragung von Verwaltungsaufgaben von einer öffentlichen Verwaltung auf eine andere allein und als solche keinen Übergang eines Unternehmens im Sinne der genannten Richtlinie darstellen (vgl. Urteile Henke, Randnr. 14, Collino und Chiappero, Randnr. 31, und Mayeur, Randnr. 33).

    Der Gerichtshof hat insbesondere entschieden, dass die Bildung einer Verwaltungsgemeinschaft und die Übernahme bestimmter Befugnisse der beteiligten Gemeinden durch diese Gemeinschaft eine Neuordnung hoheitlicher Tätigkeiten darstellt und daher nicht unter die Richtlinie 77/187 fallen kann (vgl. Urteil Henke, Randnrn.

  • EuGH, 10.01.2006 - C-222/04

    Cassa di Risparmio di Firenze - Staatliche Beihilfen - Artikel 87 EG und 88 EG -

    Auszug aus EuGH, 06.09.2011 - C-108/10
    Der Begriff "wirtschaftliche Tätigkeit", der in der in der vorstehenden Randnummer wiedergegebenen Definition enthalten ist, umfasst jede Tätigkeit, die darin besteht, Waren oder Dienstleistungen auf einem bestimmten Markt anzubieten (Urteile vom 25. Oktober 2001, Ambulanz Glöckner, C-475/99, Slg. 2001, I-8089, Randnr. 19, vom 24. Oktober 2002, Aéroports de Paris/Kommission, C-82/01 P, Slg. 2002, I-9297, Randnr. 79, und vom 10. Januar 2006, Cassa di Risparmio di Firenze u. a., C-222/04, Slg. 2006, I-289, Randnr. 108).

    Demgegenüber gelten Dienste als wirtschaftliche Tätigkeiten, die, ohne dass es sich um eine Ausübung hoheitlicher Befugnisse handelte, im allgemeinen Interesse und ohne Erwerbszweck im Wettbewerb mit den Diensten von Wirtschaftsteilnehmern erbracht werden, die einen Erwerbszweck verfolgen (vgl. Urteile vom 23. April 1991, Höfner und Elser, C-41/90, Slg. 1991, I-1979, Randnr. 22, Aéroports de Paris/Kommission, Randnr. 82, und Cassa di Risparmio di Firenze u. a., Randnrn.

  • EuGH, 26.09.2000 - C-175/99

    Mayeur

    Auszug aus EuGH, 06.09.2011 - C-108/10
    26 und 27, vom 26. September 2000, Mayeur, C-175/99, Slg. 2000, I-7755, Randnr. 32, und Abler u. a., Randnr. 30, vgl. auch in Bezug auf Art. 1 Abs. 1 der Richtlinie 2001/23 Urteile vom 13. September 2007, Jouini u. a., C-458/05, Slg. 2007, I-7301, Randnr. 31, und vom 29. Juli 2010, UGT-FSP, C-151/09, Slg. 2010, I-0000, Randnr. 26).

    Der Gerichtshof hat jedoch keineswegs entschieden, dass jede Übernahme im Zusammenhang mit oder im Rahmen einer Neuordnung der öffentlichen Verwaltung vom Anwendungsbereich der Richtlinie 77/187 ausgenommen ist, sondern in der von der italienischen Regierung angeführten Rechtsprechung lediglich festgestellt, dass die strukturelle Neuordnung der öffentlichen Verwaltung und die Übertragung von Verwaltungsaufgaben von einer öffentlichen Verwaltung auf eine andere allein und als solche keinen Übergang eines Unternehmens im Sinne der genannten Richtlinie darstellen (vgl. Urteile Henke, Randnr. 14, Collino und Chiappero, Randnr. 31, und Mayeur, Randnr. 33).

  • EuGH, 09.03.2006 - C-499/04

    Werhof - Unternehmensübergang - Richtlinie 77/187/EWG - Wahrung der Ansprüche der

    Auszug aus EuGH, 06.09.2011 - C-108/10
    Infolgedessen ist die vom vorlegenden Gericht aufgeworfene Frage anhand der ursprünglichen Fassung der Richtlinie 77/187 zu prüfen (vgl. entsprechend Urteile vom 20. November 2003, Abler u. a., C-340/01, Slg. 2003, I-14023, Randnr. 5, und vom 9. März 2006, Werhof, C-499/04, Slg. 2006, I-2397, Randnrn.

    Dieser Unterabs. 2 schließt also nicht aus, dass die tarifvertraglich festgelegten Arbeitsbedingungen, die für das betreffende Personal vor dem Übergang galten, vor Ablauf eines Jahres nach dem Übergang, wenn nicht sogar unmittelbar ab dem Zeitpunkt des Übergangs, nicht mehr gelten, sofern einer der im Unterabs. 1 dieser Vorschrift genannten Fälle eintritt, d. h., Kündigung oder Ablauf des Kollektivvertrags oder Inkrafttreten oder Anwendung eines anderen Kollektivvertrags (vgl. Urteil vom 9. März 2006, Werhof, C-499/04, Slg. 2006, I-2397, Randnr. 30, und in Bezug auf Art. 3 Abs. 3 der Richtlinie 2001/23 Urteil vom 27. November 2008, Juuri, C-396/07, Slg. 2008, I-8883, Randnr. 34).

  • EuGH, 13.09.2007 - C-458/05

    Jouini u.a. - Sozialpolitik - Richtlinie 2001/23/EG - Wahrung der Ansprüche der

    Auszug aus EuGH, 06.09.2011 - C-108/10
    26 und 27, vom 26. September 2000, Mayeur, C-175/99, Slg. 2000, I-7755, Randnr. 32, und Abler u. a., Randnr. 30, vgl. auch in Bezug auf Art. 1 Abs. 1 der Richtlinie 2001/23 Urteile vom 13. September 2007, Jouini u. a., C-458/05, Slg. 2007, I-7301, Randnr. 31, und vom 29. Juli 2010, UGT-FSP, C-151/09, Slg. 2010, I-0000, Randnr. 26).

    10 und 11, vom 7. März 1996, Merckx und Neuhuys, C-171/94 und C-172/94, Slg. 1996, I-1253, Randnr. 28, und Jouini u. a., Randnr. 24).

  • EuGH, 19.05.1992 - C-29/91

    Redmond Stichting / Bartol u.a.

    Auszug aus EuGH, 06.09.2011 - C-108/10
    Der Gerichtshof hat die Wendung "durch vertragliche Übertragung oder durch Verschmelzung", die auch in Art. 1 Abs. 1 der Richtlinie 77/187 enthalten ist, sowohl aufgrund der Abweichungen in den Sprachfassungen dieser Richtlinie als auch wegen des unterschiedlichen Inhalts der Begriffe im nationalen Recht so weit ausgelegt, dass sie dem Zweck der Richtlinie, die Arbeitnehmer bei einer Übertragung ihres Unternehmens zu schützen, gerecht wird (Urteile vom 19. Mai 1992, Redmond Stichting, C-29/91, Slg. 1992, I-3189, Randnrn.

    Er hat daher festgestellt, dass der Umstand, dass der Übergang auf einseitigen Entscheidungen der staatlichen Stellen und nicht auf einer Willensübereinstimmung beruht, die Anwendung der Richtlinie nicht ausschließt (vgl. insbesondere Urteile Redmond Stichting, Randnrn.

  • EuGH, 20.11.2003 - C-340/01

    Abler - Sozialpolitik - Rechtsangleichung - Übergang von Unternehmen - Wahrung

  • EuGH, 26.06.2008 - C-284/06

    Burda - Steuerrecht - Niederlassungsfreiheit - Richtlinie 90/435/EWG -

  • EuGH, 15.09.2010 - C-386/09

    Briot - Art. 104 § 3 Abs. 2 der Verfahrensordnung - Richtlinie 2001/23/EG -

  • EuGH, 10.02.1988 - 324/86

    Tellerup / Daddy's Dance Hall

  • EuGH, 18.03.1986 - 24/85

    Spijkers / Benedik

  • EuGH, 12.11.1992 - C-209/91

    Rask und Christensen / ISS Kantineservice

  • EuGH, 24.10.2002 - C-82/01

    Aéroports de Paris / Kommission

  • EuGH, 26.05.2005 - C-478/03

    Celtec - Richtlinie 77/187/EWG - Artikel 3 Absatz 1 - Wahrung von Ansprüchen der

  • EuGH, 11.11.2004 - C-425/02

    Delahaye

  • EuGH, 23.04.1991 - C-41/90

    Höfner und Elser / Macrotron

  • EuGH, 01.07.2008 - C-49/07

    MOTOE - Art. 82 EG und 86 EG - Begriff "Unternehmen" - Vereinigung ohne

  • EuGH, 17.03.2011 - C-221/09

    Die Verordnung, mit der Ringwadenfischern ab Mitte Juni 2008 der Fang von Rotem

  • EuGH, 29.07.2010 - C-151/09

    UGT-FSP - Übergang von Unternehmen - Richtlinie 2001/23/EG - Wahrung von

  • EuGH, 11.06.2009 - C-561/07

    Kommission / Italien - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinie

  • EuGH, 27.11.2008 - C-396/07

    Juuri - Sozialpolitik - Richtlinie 2001/23/EG - Wahrung von Ansprüchen der

  • EuGH, 14.12.2004 - C-210/03

    Swedish Match

  • EuGH, 25.10.2001 - C-475/99

    DER GERICHTSHOF NIMMT ZU DEM QUASI-MONOPOL STELLUNG, ÜBER DAS DIE

  • EuGH, 07.03.1996 - C-171/94

    Merckx und Neuhuys / Ford Motors Company Belgium

  • EuGH, 20.01.2011 - C-463/09

    CLECE - Sozialpolitik - Richtlinie 2001/23/EG - Übergang von Unternehmen -

  • BAG, 21.08.2014 - 8 AZR 655/13

    Schadensersatz - Wegnahme von Zahngold

    Der Begriff "durch Rechtsgeschäft" des § 613a BGB ist wie der Begriff "durch vertragliche Übertragung" in Art. 1 Abs. 1a der Richtlinie 2001/23/EG (dazu ua. EuGH 7. März 1996 - C-171/94 - [Merckx und Neuhuys] Rn. 28, Slg. 1996, I-1253; 6. September 2011 - C-108/10 - [Scattolon] Rn. 63, Slg. 2011, I-7491) weit auszulegen, um dem Zweck der Richtlinie - dem Schutz der Arbeitnehmer bei einer Übertragung ihres Unternehmens - gerecht zu werden.
  • EuGH, 17.11.2016 - C-216/15

    Betriebsrat der Ruhrlandklinik - Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie

    Bezüglich der Auslegung des Begriffs "wirtschaftliche Tätigkeit" im Sinne von Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie 2008/104 ist darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs jede Tätigkeit, die darin besteht, Güter oder Dienstleistungen auf einem bestimmten Markt anzubieten, wirtschaftlichen Charakter hat (vgl. u. a. Urteile vom 18. Juni 1998, Kommission/Italien, C-35/96, EU:C:1998:303, Rn. 36, vom 6. September 2011, Scattolon, C-108/10, EU:C:2011:542, Rn. 43, und vom 23. Februar 2016, Kommission/Ungarn, C-179/14, EU:C:2016:108, Rn. 149).
  • BAG, 14.05.2020 - 6 AZR 235/19

    Kündigungen des Kabinen-Personals von Air Berlin wegen fehlerhafter

    Eine Gruppe von Arbeitnehmern besitzt erst dann die für die Annahme eines Betriebsteils erforderliche funktionelle Autonomie, wenn sie bei der Organisation und Durchführung ihrer Aufgaben eine gewisse Freiheit hat (EuGH 6. September 2011 - C-108/10 - [Scattolon] Rn. 51 mwN) .

    Eine Verbesserung des Arbeitsentgelts oder anderer Arbeitsbedingungen beim Übergang soll sie dagegen nicht erwirken (EuGH 26. März 2020 - C-344/18 - [ISS Facility Services] Rn. 25 mit Verweis auf EuGH 6. September 2011 - C-108/10 - [Scattolon] Rn. 77) .

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Rechtsprechung
   Generalanwalt beim EuGH, 05.04.2011 - C-108/10   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2011,6118
Generalanwalt beim EuGH, 05.04.2011 - C-108/10 (https://dejure.org/2011,6118)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 05.04.2011 - C-108/10 (https://dejure.org/2011,6118)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 05. April 2011 - C-108/10 (https://dejure.org/2011,6118)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Europäischer Gerichtshof

    Scattolon

    Sozialpolitik - Richtlinie 77/187/EWG zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Wahrung von Ansprüchen der Arbeitnehmer beim Übergang von Unternehmen, Betrieben oder Betriebsteilen - Übergang des Personals eines öffentlichen Arbeitgebers auf ...

  • EU-Kommission PDF

    Scattolon

    Sozialpolitik - Richtlinie 77/187/EWG zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Wahrung von Ansprüchen der Arbeitnehmer beim Übergang von Unternehmen, Betrieben oder Betriebsteilen - Übergang des Personals eines öffentlichen Arbeitgebers auf ...

  • EU-Kommission

    Scattolon

    Sozialpolitik - Richtlinie 77/187/EWG zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Wahrung von Ansprüchen der Arbeitnehmer beim Übergang von Unternehmen, Betrieben oder Betriebsteilen - Übergang des Personals eines öffentlichen Arbeitgebers auf ...

  • rechtsportal.de

    Sozialpolitik - Richtlinie 77/187/EWG zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Wahrung von Ansprüchen der Arbeitnehmer beim Übergang von Unternehmen, Betrieben oder Betriebsteilen - Übergang des Personals eines öffentlichen Arbeitgebers auf ...

  • rechtsportal.de

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (26)

  • FG Schleswig-Holstein, 21.03.2000 - V 124/99

    Zulässigkeit der Vervollständigung von lückenhaften Feststellungsbescheiden durch

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 05.04.2011 - C-108/10
    Art. 8 des Gesetzes Nr. 124/99, die Ministerialdekrete zu dessen Umsetzung und die dazu ergangene Rechtsprechung.

    Das Gesetz Nr. 124/99 zur Annahme von Eilbestimmungen im Bereich des Schulpersonals (legge n. 124, disposizioni urgenti in materia di personale scolastico) vom 3. Mai 1999(8) sah vor, dass ab dem 1. Januar 2000 das ATA-Personal der lokalen Gebietskörperschaften zu staatlichem ATA-Personal wird.

    Art. 8 des Gesetzes Nr. 124/99 bestimmt hierzu Folgendes:.

    Auf das Gesetz Nr. 124/99 folgte das Ministerialdekret bezüglich des Übergangs des ATA-Personals der lokalen Gebietskörperschaften auf den Staat gemäß Art. 8 des Gesetzes Nr. 124/99 vom 3. Mai 1999 (decreto, trasferimento del personale ATA dagli enti locali allo Stato, ai sensi dell'art. 8 della legge 3 maggio 1999, n. 124) vom 23. Juli 1999(9).

    Die lokalen Gebietskörperschaften stellen bis zum Ende des Haushaltsjahres 1999 die Vergütung und die Anwendung des [CCNL des Personals der lokalen Gebietskörperschaften] auf das Personal, das gemäß Art. 8 des [Gesetzes Nr. 124/99] auf den Staat übergeht, sicher.

    Die vorliegende Vereinbarung gilt ab dem 1. Januar 2000 für das gemäß Art. 8 des [Gesetzes Nr. 124/99] und ... des Ministerialdekrets ... vom 23. Juli 1999 in den Schulsektor übergegangene Personal der lokalen Gebietskörperschaften mit Ausnahme des Personals, dessen Pflichten und Aufgaben weiterhin in den Zuständigkeitsbereich der lokalen Gebietskörperschaft fallen.

    Art. 8 des Gesetzes Nr. 124/99 schreibe jedoch vor, dass für jedes Mitglied des übergegangenen ATA-Personals das bei den lokalen Gebietskörperschaften erreichte Dienstalter anerkannt werden müsse, so dass diese Mitglieder ab dem 1. Januar 2000 jeweils dieselbe Vergütung erhalten müssten wie ein Mitglied des staatlichen ATA-Personals mit demselben Dienstalter.

    Der italienische Gesetzgeber hat durch Annahme eines "super emendamento" (von der Regierung stammende Änderung, die mit einem Vertrauensvotum genehmigt wird) in Art. 1 des Gesetzes Nr. 266/2005 mit Bestimmungen für die Aufstellung des jährlichen und mehrjährigen Staatshaushalts (Haushaltsgesetz 2006) (legge n. 266, disposizioni per la formazione del bilancio annuale e pluriennale delle Stato [legge finanziaria 2006]) vom 23. Dezember 2005(11) einen § 218 eingefügt, der eine rückwirkende Auslegungsvorschrift hinsichtlich Art. 8 des Gesetzes Nr. 124/99 enthält.

    "Art. 8 Abs. 2 des [Gesetzes Nr. 124/99] ist dahin auszulegen, dass das Personal der lokalen Gebietskörperschaften, das zu staatlichem ATA-Personal wird, in funktionale Besoldungsgruppen und Berufsprofile entsprechender staatlicher Planstellen auf der Grundlage der von ihm zum Zeitpunkt des Übergangs bezogenen Gesamtvergütung und unter Zuweisung der Gehaltsstufe mit einem gleichen oder unmittelbar unter der am 31. Dezember 1999 bezogenen Jahresvergütung liegenden Entgelt eingestuft wird; die Jahresvergütung besteht aus dem Gehalt, der individuellen Dienstalterszulage und, soweit geschuldet, eventuellen Zulagen, die in den zum Zeitpunkt der Eingliederung in die staatliche Verwaltung geltenden [CCNL des Personals der lokalen Gebietskörperschaften] vorgesehen sind.

    Nach Auffassung dieser Gerichte sind sie aufgrund dieser Auslegungsvorschrift gezwungen, im Rahmen von bereits laufenden Verfahren, in denen der Staat Partei ist, eine für den Staat günstige Auslegung anzuwenden, die im Übrigen mit dem Inhalt von Art. 8 Abs. 2 des Gesetzes Nr. 124/99 nicht vereinbar sei und der von der Corte suprema di cassazione vorgenommenen Auslegung dieser Vorschrift entgegenstehe.

    Art. 1 § 218 des Gesetzes Nr. 266/2005 führe das in der Vereinbarung vom 20. Juli 2000 und dem Ministerialdekret vom 5. April 2001 enthaltene System wieder ein, das die Corte suprema di cassazione als für mit dem Gesetz Nr. 124/99 unvereinbar erklärt habe.

    Nach dieser Beurteilung der Corte costituzionale kehrte die Corte suprema di cassazione mit Urteil Nr. 677 vom 16. Januar 2008 zu ihrer früheren Rechtsprechung zurück und stellte fest, dass die vom italienischen Gesetzgeber in Art. 1 § 218 des Gesetzes Nr. 266/2005 gegebene Auslegung von Art. 8 Abs. 2 des Gesetzes Nr. 124/99 plausibel sei.

    Ab dem 1. Januar 2000 wurde sie in Anwendung von Art. 8 des Gesetzes Nr. 124/99 in das staatliche ATA-Personal übernommen.

    Sie stützte ihre Klage insbesondere auf Art. 2112 des Codice civile, Art. 8 des Gesetzes Nr. 124/99 sowie die Urteile der Corte suprema di cassazione aus dem Jahr 2005, in denen der Anspruch des übergegangenen ATA-Personals auf Beibehaltung des Dienstalters anerkannt worden war.

    Nachdem das Verfahren wieder aufgenommen worden war, trug Frau Scattolon vor, Art. 8 Abs. 2 des Gesetzes Nr. 124/99 in der Lesart von Art. 1 § 218 des Gesetzes Nr. 266/2005 sei mit der in Art. 3 der Richtlinie 77/187 enthaltenen Regelung und den allgemeinen Grundsätzen des Unionsrechts der Rechtssicherheit, des Vertrauensschutzes und des effektiven gerichtlichen Rechtsschutzes unvereinbar.

    Wie die Kommission ausführt, ging das von dem Gesetz Nr. 124/99 betroffene ATA-Personal in seiner Gesamtheit über, blieben dessen Tätigkeiten im Bereich Reinigung, Instandhaltung und Überwachung im Hinblick auf deren Zweck und Organisation weitgehend unverändert und wurden diese an denselben Orten und ohne Unterbrechung fortgeführt.

    Nach alledem fällt der Übergang des ATA-Personals aufgrund des Gesetzes Nr. 124/99 in den Anwendungsbereich der Richtlinie 77/187.

    Die Frage des vorlegenden Gerichts beruht darauf, dass das Gesetz Nr. 124/99, die Vereinbarung zwischen ARAN und den Gewerkschaften, die mit dem Ministerialdekret vom 5. April 2001 genehmigt wurde, und schließlich das Gesetz Nr. 266/2005 offensichtlich voneinander abweichen.

    Während das Gesetz Nr. 124/99 offenbar vorsieht, dass das gesamte von dem ATA-Personal bei den lokalen Gebietskörperschaften erreichte Dienstalter berücksichtigt wird, heißt es in der Vereinbarung mit den Gewerkschaften und dann in dem Gesetz Nr. 266/2005, dass die Vergütung dieses Personals nach dem Übergang auf Grundlage dessen festgelegt wird, was das Personal zum Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit dem Veräußerer erhalten hat.

    Mit dem Erlass von Art. 1 § 218 des Gesetzes Nr. 266/2005 wollte der italienische Gesetzgeber die Reichweite präzisieren, die dem Gesetz Nr. 124/99 im Hinblick auf die Frage zukommen sollte, ob der Übergang des ATA-Personals dazu führt, dass der Staat das gesamte von diesem Personal bei den lokalen Gebietskörperschaften erreichte Dienstalter berücksichtigen muss.

    Damit hat der italienische Gesetzgeber ausgeführt, dass das Gesetz Nr. 124/99 trotz der herrschenden Auslegung durch die nationalen Gerichte nicht dahin gehend zu verstehen sei, dass es bei der Berechnung der Vergütung des übergegangenen Personals das Kriterium des bei den lokalen Gebietskörperschaften erreichten Dienstalters zugrunde legt.

    Da sich die in Art. 1 § 218 des Gesetzes Nr. 266/2005 enthaltene Auslegung des Gesetzes Nr. 124/99 unmittelbar auf eine ganze Reihe von laufenden gerichtlichen Verfahren, darunter das von Frau Scattolon eingeleitete Verfahren, auswirkt, und dies zugunsten des vom italienischen Staat vertretenen Standpunkts, möchte das vorlegende Gericht auch wissen, ob ein solches Eingreifen des italienischen Gesetzgebers mit den allgemeinen Grundsätzen des Unionsrechts vereinbar ist.

    Mit dem Gesetz Nr. 124/99, wie es 2005 vom italienischen Gesetzgeber präzisiert wurde, soll eine der Modalitäten des Übergangs des ATA-Personals der lokalen Gebietskörperschaften auf den Staat festgelegt werden, nämlich die Berechnung von dessen Vergütung nach dem Übergang.

    Im Rahmen des Ausgangsverfahrens nimmt Art. 1 § 218 des Gesetzes Nr. 266/2005 eine Auslegung von Art. 8 Abs. 2 des Gesetzes Nr. 124/99 vor, die Rückwirkung entfaltet, wobei "[d]ie Vollstreckung der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des vorliegenden Gesetzes ergangenen Urteile ... vorbehalten [bleibt]".

    Im Ausgangsverfahren rechtfertigt die italienische Regierung den Erlass des Gesetzes Nr. 266/2005 damit, dass der Wortlaut von Art. 8 Abs. 2 des Gesetzes Nr. 124/99 unklar gewesen sei und zu zahlreichen Rechtsstreitigkeiten geführt habe.

    Ich merke in diesem Zusammenhang an, dass die vom Gesetzgeber im Jahr 2005 vorgenommenen Präzisierungen die Auslegung bestätigen, die von den Sozialpartnern, die gemäß dem Ministerialdekret vom 23. Juli 1999 die Einstufungskriterien des übergegangenen Personals festgelegt hatten, aufgrund des Gesetzes Nr. 124/99 vorgenommen worden war.

    8 - GURI Nr. 107 vom 10. Mai 1999, im Folgenden: Gesetz Nr. 124/99.

  • EuGH, 09.03.2006 - C-499/04

    Werhof - Unternehmensübergang - Richtlinie 77/187/EWG - Wahrung der Ansprüche der

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 05.04.2011 - C-108/10
    5 - Vgl. entsprechend u. a. Urteile vom 20. November 2003, Abler u. a. (C-340/01, Slg. 2003, I-14023, Randnr. 5), sowie vom 9. März 2006, Werhof (C-499/04, Slg. 2006, I-2397, Randnrn.

    36 - Urteil Werhof, Randnr. 28.

  • EuGH, 13.07.1989 - 5/88

    Wachauf / Bundesamt für Ernährung und Forstwirtschaft

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 05.04.2011 - C-108/10
    Bekanntlich haben die Verfasser der Charta, um deren Anwendungsbereich abzugrenzen, die Formulierung aus dem Urteil Wachauf zugrunde gelegt(64).

    Als Beispiele für diese drei Fälle siehe u. a. jeweils Urteile vom 13. Juli 1989, Wachauf (5/88, Slg. 1989, 2609), vom 18. Juni 1991, ERT (C-260/89, Slg. 1991, I-2925), und vom 10. Juli 2003, Booker Aquaculture und Hydro Seafood (C-20/00 und C-64/00, Slg. 2003, I-7411).

  • Generalanwalt beim EuGH, 14.04.2011 - C-70/10

    Rechtsangleichung

    18 - Vgl. in diesem Sinne auch Schlussanträge von Generalanwalt Bot vom 5. April 2011 in der Rechtssache Scattolon (C-108/10).
  • Generalanwalt beim EuGH, 08.09.2011 - C-17/10

    Nach Ansicht von Generalanwältin Kokott schließt das Verbot der Doppelbestrafung

    109 - Zur Auslegung von Art. 51 Abs. 1 der Charta der Grundrechte vgl. insbesondere die Schlussanträge des Generalanwalts Bot vom 5. April 2011 in der Rechtssache Scattolon (C-108/10, Urteil vom 6. September 2011, Slg. 2011, I-7491, Nrn. 116 bis 120).
  • Generalanwalt beim EuGH, 07.09.2017 - C-298/16

    Ispas - Ersuchen um Vorabentscheidung - Steuerbescheide über geschuldete

    12 Dies ist eine einleitende Kurzfassung für die vorliegende Rechtssache, die sicherlich nicht alle möglichen Fälle und die entsprechende komplexe Streitfrage der Anwendbarkeit der Charta abdeckt - vgl. z. B. Schlussanträge des Generalanwalts Jacobs der Rechtssache Konstantinidis (C-168/91, EU:C:1992:504, Nrn. 42 ff.), Schlussanträge des Generalanwalts Poiares Maduro in der Rechtssache Centro Europa 7Centro Europa 7Centro Europa 7 (C-380/05, EU:C:2007:505, Nrn. 15 ff.), Schlussanträge der Generalanwältin Sharpston in der Rechtssache Ruiz Zambrano (C-34/09, EU:C:2010:560, Nrn. 156 ff.) Schlussanträge des Generalanwalts Bot in der Rechtssache Scattolon (C-108/10, EU:C:2011:211, Nrn. 110 ff.), Schlussanträge des Generalanwalts Cruz Villalón in der Rechtssache Åkerberg Fransson (C-617/10, EU:C:2012:340, Nrn. 25 ff.) oder Schlussanträge des Generalanwalts Saugmandsgaard Øe in den verbundenen Rechtssachen SEGRO und Horváth (C-52/16 und C-113/16, EU:C:2017:410, Nrn. 122 ff.).
  • Generalanwalt beim EuGH, 17.11.2011 - C-393/10

    'O''Brien' - Richtlinie 97/81/EG - Rahmenvereinbarung über Teilzeitarbeit -

    39 - Zur Auseinandersetzung mit dem Begriff des Anwendungsbereichs des Unionsrechts siehe die Schlussanträge des Generalanwalts Bot vom 5. April 2011, Scattolon (C-108/10, Slg. 2011, I-7491, Nrn. 110 bis 121).
  • Generalanwalt beim EuGH, 15.12.2011 - C-489/10

    Bonda - Landwirtschaft - Verordnung (EG) Nr. 1973/2004 - Ausschluss und Kürzung

    15 - Vgl. hierzu auch die Schlussanträge des Generalanwalts Bot vom 5. April 2011, Scattolon (C-108/10, Slg. 2011, I-7491, Randnrn.
  • Generalanwalt beim EuGH, 12.05.2011 - C-483/09

    Nach Ansicht von Generalanwältin Juliane Kokott fällt die Frage, ob sich ein

    26 - Siehe hierzu die Schlussanträge des Generalanwalts Bot vom 5. April 2011 in der Rechtssache Scattolon (C-108/10, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Nrn. 110 bis 121).
  • LAG Niedersachsen, 01.11.2012 - 4 Sa 1529/11

    Probezeitkündigung eines Arbeitsvermittlers im Optionsmodell; unbegründete

    Das entspricht auch der Auffassung des Generalanwalts Bot in seinen Schlussanträgen vom 5. April 2011 in der Rechtssache Scattolon (C 108/10), wonach der Ausschluss hoheitlicher Tätigkeiten vom Anwendungsbereich der Richtlinie 77/187 nicht auf der öffentlich-rechtlichen Rechtsnatur der betreffenden Einheiten beruht, sondern vielmehr nach einer funktionalen Betrachtungsweise mit dem Umstand begründet wird, dass der Übergang nur hoheitliche Tätigkeiten betrifft.
  • Generalanwalt beim EuGH, 09.06.2011 - C-138/10

    DP grup - Zollunion - Verordnung Nr. 2913/92 - "Annahme" der Zollanmeldung durch

    19 - Zu Art. 47 der Charta und seinem Verhältnis zur Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte vgl. meine Schlussanträge in der noch anhängigen Rechtssache Samba Diouf (C-69/10), Nrn. 38 bis 44, sowie die Schlussanträge von Generalanwalt Bot vom 5. April 2011 in der noch anhängigen Rechtssache Scattolon (C-108/10), Nrn. 122 bis 126.
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