Schlußanträge unten: Generalanwalt beim EuGH, 01.04.1993

Rechtsprechung
   EuGH, 02.08.1993 - C-111/92   

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https://dejure.org/1993,1025
EuGH, 02.08.1993 - C-111/92 (https://dejure.org/1993,1025)
EuGH, Entscheidung vom 02.08.1993 - C-111/92 (https://dejure.org/1993,1025)
EuGH, Entscheidung vom 02. August 1993 - C-111/92 (https://dejure.org/1993,1025)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • lexetius.com
  • EU-Kommission PDF

    Lange / Finanzamt Fürstenfeldbruck

    Richtlinie des Rates 77/388
    1. Steuerrecht; Harmonisierung; Umsatzsteuern; Gemeinsames Mehrwertsteuersystem; Sechste Richtlinie; Anwendungsbereich; Ausfuhr von Waren, die wegen ihrer möglichen Verwendung zu strategischen Zwecken in bestimmte Gebiete nicht ausgeführt werden dürfen; Einbeziehung

  • EU-Kommission

    Lange / Finanzamt Fürstenfeldbruck

  • Wolters Kluwer

    Handelspolitik; Umsatzsteuerbefreiung der Umsätze aus verbotenen Ausfuhren

  • riw-online.de(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz/Auszüge frei)

    Umsatzsteuerbefreiung: Verbotene Ausfuhren

  • Judicialis

    Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 (Sechste Richtlinie) Art. 15 Nr. 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    1. Steuerrecht - Harmonisierung - Umsatzsteuern - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem - Sechste Richtlinie - Anwendungsbereich - Ausfuhr von Waren, die wegen ihrer möglichen Verwendung zu strategischen Zwecken in bestimmte Gebiete nicht ausgeführt werden dürfen - ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Mehrwertsteuer - Sechste Richtlinie - Befreiung der Umsätze aus verbotenen Ausfuhren.

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BB 1993, 866
  • DB 1994, 26
 
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Wird zitiert von ... (25)Neu Zitiert selbst (4)

  • EuGH, 28.02.1984 - 294/82

    Einberger / Hauptzollamt Freiburg

    Auszug aus EuGH, 02.08.1993 - C-111/92
    11 In den Urteilen vom 28. Februar 1984 in der Rechtssache 294/82 (Einberger, Slg. 1984, 1177) und vom 5. Juli 1988 in den Rechtssachen 269/86 (Mol, Slg. 1988, 3627) und 289/86 (Happy family, Slg. 1988, 3655), die unerlaubte Einfuhren von Betäubungsmitteln in die Gemeinschaft und deren unerlaubte Lieferung innerhalb eines Mitgliedstaats gegen Entgelt betrafen, hat der Gerichtshof entschieden, daß bei der unerlaubten Einfuhr von Betäubungsmitteln in die Gemeinschaft oder der unerlaubten Lieferung von Betäubungsmitteln, die im Inland gegen Entgelt ausgeführt wird, keine Umsatzsteuerschuld entsteht, soweit diese Erzeugnisse nicht Gegenstand des von den zuständigen Behörden streng überwachten Vertriebs zur Verwendung für medizinische und wissenschaftliche Zwecke sind.

    12 Der Gerichtshof hat in diesen Urteilen weiter ausgeführt, daß die unerlaubten Einfuhren oder Lieferungen derartiger Erzeugnisse, deren Einführung in den Wirtschafts- und Handelskreislauf der Gemeinschaft per definitionem völlig ausgeschlossen ist und die nur Anlaß zu Strafverfolgungsmaßnahmen geben können, zu den Bestimmungen der Sechsten Richtlinie in keinerlei Beziehung stehen (vgl. Randnrn. 19 und 20 des Urteils Einberger, Randnr. 15 des Urteils Mol, Randnr. 17 des Urteils Happy family sowie Randnr. 19 des Urteils Witzemann).

  • EuGH, 05.07.1988 - 289/86

    Happy Family / Inspecteur der Omzetbelasting

    Auszug aus EuGH, 02.08.1993 - C-111/92
    11 In den Urteilen vom 28. Februar 1984 in der Rechtssache 294/82 (Einberger, Slg. 1984, 1177) und vom 5. Juli 1988 in den Rechtssachen 269/86 (Mol, Slg. 1988, 3627) und 289/86 (Happy family, Slg. 1988, 3655), die unerlaubte Einfuhren von Betäubungsmitteln in die Gemeinschaft und deren unerlaubte Lieferung innerhalb eines Mitgliedstaats gegen Entgelt betrafen, hat der Gerichtshof entschieden, daß bei der unerlaubten Einfuhr von Betäubungsmitteln in die Gemeinschaft oder der unerlaubten Lieferung von Betäubungsmitteln, die im Inland gegen Entgelt ausgeführt wird, keine Umsatzsteuerschuld entsteht, soweit diese Erzeugnisse nicht Gegenstand des von den zuständigen Behörden streng überwachten Vertriebs zur Verwendung für medizinische und wissenschaftliche Zwecke sind.
  • EuGH, 05.07.1988 - 269/86

    Mol / Inspecteur der Invoerrechten en Accijnzen

    Auszug aus EuGH, 02.08.1993 - C-111/92
    11 In den Urteilen vom 28. Februar 1984 in der Rechtssache 294/82 (Einberger, Slg. 1984, 1177) und vom 5. Juli 1988 in den Rechtssachen 269/86 (Mol, Slg. 1988, 3627) und 289/86 (Happy family, Slg. 1988, 3655), die unerlaubte Einfuhren von Betäubungsmitteln in die Gemeinschaft und deren unerlaubte Lieferung innerhalb eines Mitgliedstaats gegen Entgelt betrafen, hat der Gerichtshof entschieden, daß bei der unerlaubten Einfuhr von Betäubungsmitteln in die Gemeinschaft oder der unerlaubten Lieferung von Betäubungsmitteln, die im Inland gegen Entgelt ausgeführt wird, keine Umsatzsteuerschuld entsteht, soweit diese Erzeugnisse nicht Gegenstand des von den zuständigen Behörden streng überwachten Vertriebs zur Verwendung für medizinische und wissenschaftliche Zwecke sind.
  • EuGH, 06.12.1990 - C-343/89

    Witzemann / Hauptzollamt München-Mitte

    Auszug aus EuGH, 02.08.1993 - C-111/92
    In bezug auf die Einfuhr von Falschgeld hat der Gerichtshof ausserdem entschieden, daß die von ihm zur unerlaubten Einfuhr von Betäubungsmitteln angestellten Erwägungen erst recht für die Einfuhr von Falschgeld gelten (vgl. Urteil vom 6. Dezember 1990 in der Rechtssache C-343/89, Witzemann, Slg. 1990, I-4477, Randnr. 20).
  • Generalanwalt beim EuGH, 12.03.1998 - C-3/97

    Goodwin und Unstead

    Im Gegensatz zu den letztgenannten Angelegenheiten liegt hier die gleiche Art Sachverhalt wie in Ihrem Urteil Lange vor, bei dem die Waren nicht wegen ihrer Natur verboten waren und nur deshalb einem Ausfuhrverbot unterlagen, weil sie in bestimmte Länder zu strategischen Zwecken ausgeführt werden sollten.

    (2) - Urteile vom 5. Juli 1988 in der Rechtssache 269/68 (Mol, Slg. 1988, 3627, Randnr. 18) und in der Rechtssache 289/86 (Happy Family, Slg. 1988, 3655, Randnr. 20) sowie vom 2. August 1993 in der Rechtssache C-111/92 (Lange, Slg. 1993, I-4677, Randnr. 16).

    (5) - Urteil Lange, Randnr. 12.

    Vgl. auch Urteil vom 28. Februar 1984 in der Rechtssache 294/82 (Einberger II, Slg. 1984, 1177, Randnr. 20) und Urteil Lange (Randnr. 12).

    (9) - Urteil Lange, Randnr. 16. Vgl. auch die Urteile Mol (Randnr. 18) und Happy Family (Randnr. 20).

    (10) - Urteil Lange, Randnr. 17.

    (20) - Zuletzt Urteil Lange (Randnr. 24).

  • EuGH, 11.06.1998 - C-283/95

    Fischer

    Wie der Gerichtshof im Urteil vom 2. August 1993 in der Rechtssache C-111/92 (Lange, Slg. 1993, I-4677, Randnr. 12) festgestellt hat, betrifft dieser Grundsatz nur Waren, die aufgrund ihrer besonderen Merkmale weder in den Verkehr gebracht noch in den Wirtschaftskreislauf einbezogen werden können.

    Wie der Gerichtshof ausgeführt hat, genügt der Umstand, daß bestimmte Waren wegen ihrer möglichen Verwendung zu strategischen Zwecken nicht in bestimmte Gebiete ausgeführt werden dürfen, für sich genommen nicht, um diese Ausfuhren aus dem Anwendungsbereich der Sechsten Richtlinie herausfallen zu lassen (Urteil Lange, a. a. O., Randnrn.

    Wie aber in Randnummer 21 dieses Urteils ausgeführt worden ist, folgt aus dem Urteil Lange, daß der Grundsatz der steuerlichen Neutralität bei der Erhebung der Mehrwertsteuer eine allgemeine Differenzierung zwischen erlaubten und unerlaubten Geschäften verbietet.

  • BFH, 06.12.2007 - V R 24/05

    Ort der Lieferung bei einem Kauf auf Probe

    Ein wirksamer Vertrag ist aber hierfür keine Voraussetzung, sofern tatsächlich ein Leistungsaustausch erfolgte (BFH-Urteil vom 24. Februar 2005 V R 1/03, BFH/NV 2005, 1160, unter II.1.b); so kann --worauf die Klägerin zu Recht hinweist-- ein Umsatz auch bei verbotswidriger Ausfuhr eines Gegenstandes umsatzsteuerbar sein (vgl. EuGH-Urteil vom 2. August 1993 Rs. C-111/92, Lange, Slg. 1993, I-4677, Europäische Zeitschrift für Wirtschaftsrecht 1993, 644).
  • EuGH, 29.06.2000 - C-455/98

    Salumets u.a.

    Ein solcher Fall liege vor bei nachgeahmten Parfümeriewaren (Urteil vom 28. Mai 1998 in der Rechtssache C-3/97, Goodwin und Unstead, Slg. 1998, I-3257), der Veranstaltung unerlaubter Glücksspiele (Urteil vom 11. Juni 1998 in der Rechtssache C-283/95, Fischer, Slg. 1998, I-3369) und der nichtgenehmigten Ausfuhr von Computersystemen (Urteil vom 2. August 1993 in der Rechtssache C-111/92, Lange, Slg. 1993, I-4677).

    Somit führt die Einstufung eines Verhaltens als strafbar nicht ohne weiteres dazu, daß der fragliche Vorgang nicht steuerbar ist; vielmehr ist dies nur in spezifischen Situationen der Fall, in denen wegen der besonderen Eigenschaften bestimmter Waren oder bestimmter Dienstleistungen jeder Wettbewerb zwischen einem legalen und einem illegalen Wirtschaftssektor ausgeschlossen ist (Urteile Lange, Randnr. 19, Fischer, Randnr. 28, Goodwin und Unstead, Randnr. 9, sowie Urteil vom 29. Juni 1999 in der Rechtssache C-158/98, Coffeeshop "Siberië", Slg. 1999, I-3971, Randnrn.

    Ebensowenig spielt der Umstand eine Rolle, daß Ethylalkohol in reinem Zustand im betreffenden Mitgliedstaat sowohl hinsichtlich der Herstellung und des Vertriebs als auch hinsichtlich der Ein- und Ausfuhr einem besonderen Genehmigungssystem unterliegt (Urteil Lange, Randnr. 17).

  • BFH, 05.05.2011 - V R 51/10

    Vorlage an den EuGH zur Steuerfreiheit von Beratungsleistungen an eine

    b) Der Grundsatz der steuerlichen Neutralität verbietet zwar bei der Erhebung der Mehrwertsteuer eine allgemeine Differenzierung zwischen erlaubten Umsätzen und unerlaubten Geschäften mit Ausnahme der Fälle, in denen jeder Wettbewerb zwischen einem legalen Wirtschaftssektor und einem illegalen Sektor ausgeschlossen ist (EuGH-Urteile vom 2. August 1993 C-111/92 Lange, Slg. 1993, I-4677 Rdnr. 16; vom 11. Juni 1998 C-283/95, Fischer, Slg. 1998, I-3369 Rdnr. 21).
  • Generalanwalt beim EuGH, 07.04.2005 - C-255/02

    Halifax u.a. - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Artikel 2 Nummer 1, 4 Absätze 1

    21 - Urteile vom 28. Februar 1984 in der Rechtssache 294/82 (Senta Einberger, Slg. 1984, 1177), vom 2. August 1993 in der Rechtssache C-111/92 (Lange, Slg. 1993, I-4677, Randnr. 16), Happy Family (Randnr. 20), Mol (Randnr. 18), vom 28. Mai 1998 in der Rechtssache C-3/97 (Goodwin und Unstead, Slg. 1998, I-3257, Randnr. 9), Coffeshop Siberië (Randnrn. 14 und 21) und vom 29. Juni 2000 in der Rechtssache C-455/98 (Salumets u. a., Slg. 2000, I-4993, Randnr. 19).

    23 - Urteile Coffeshop Siberië (Randnr. 21), vom 2. August 1993 in der Rechtssache C-111/92 (Lange, Slg. 1993, I-4677, Randnr. 12), Fischer (Randnr. 20) und Salumets u. a. (Randnrn. 19 und 20).

  • Generalanwalt beim EuGH, 11.03.1999 - C-158/98

    Coffeeshop "Siberië"

    Obgleich der Gerichtshof jeweils den Grundsatz wiederholte, daß keine Mehrwertsteuer auf Erzeugnisse, die einem vollständigen Einfuhr- und Verkehrsverbot in der Gemeinschaft unterliegen, erhoben werden kann, unterschied er in jüngerer Zeit in den Urteilen Lange (unerlaubte Umleitung von Ausfuhren von für militärische Zwecke verwendbarem Material in Länder, für die ein Ausfuhrverbot gilt)(32), Goodwin and Unstead (vorsätzliche Nichtentrichtung der Mehrwertsteuer für den Handel mit nachgemachten Parfümeriewaren)(33) und Fischer (nicht genehmigtes Betreiben von Glücksspielen)(34) für jeden Fall den Grad der Illegalität der Lieferung bzw. Erbringung der jeweils in Rede stehenden Erzeugnisse oder Dienstleistungen von einem vollständigen Verbot, wie es in dem Urteil zum Drogenhandel und im Urteil Witzemann galt, und erklärte dementsprechend, daß Mehrwertsteuer erhoben werden könne(35).

    (13) - Urteil vom 2. August 1993 in der Rechtssache C-111/92 (Lange, Slg. 1993, I-4677, Randnr. 16.

    (35) - Vgl. z. B. Urteil Lange, Randnrn.

  • Generalanwalt beim EuGH, 29.06.2010 - C-285/09

    R. - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Art. 28c Teil A Buchst. a -

    33 - Urteile vom 5. Juli 1988, Mol (269/86, Slg. 1988, 3627, Randnr. 18), und Happy Family (289/86, Slg. 1988, 3655, Randnr. 20), sowie vom 2. August 1993, Lange (C-111/92, Slg. 1993, I-4677, Randnr. 16).
  • Generalanwalt beim EuGH, 08.07.2004 - C-453/02

    Linneweber

    So hat er unter Bezugnahme auf das Urteil in der Rechtssache C-111/92 (8) festgestellt, dass der Grundsatz der steuerlichen Neutralität "bei der Erhebung der Mehrwertsteuer eine allgemeine Differenzierung zwischen erlaubten und unerlaubten Geschäften" verbiete (9) .

    8 - Urteil vom 2. August 1993 in der Rechtssache C-111/92 (Lange, Slg. 1993, I-4677, Randnrn.

  • EuGH, 29.06.1999 - C-158/98

    Coffeeshop "Siberië"

    Daher unterliege eine solche Leistung der Mehrwertsteuer, wie der Gerichtshof im Zusammenhang mit der nichtgenehmigten Ausfuhr von Computersystemen (Urteil vom 2. August 1993 in der Rechtssache C-111/92, Lange, Slg. 1993, I-4677), der Lieferung von nachgeahmten Parfümeriewaren (Urteil vom 28. Mai 1998 in der Rechtssache C-3/97, Goodwin und Unstead, Slg. 1998, I-3257) und der Veranstaltung unerlaubter Glücksspiele (Urteil vom 11. Juni 1998 in der Rechtssache C-283/95, Fischer, Slg. 1998, I-3369) mit der Begründung entschieden habe, daß es sich nicht um Waren oder Dienstleistungen handle, die vom regulären Wirtschaftskreislauf ausgeschlossen seien oder die sich in einer Situation befänden, in der jeder Wettbewerb zwischen einem legalen und einem illegalen Wirtschaftssektor ausgeschlossen sei.
  • BFH, 30.01.1997 - V R 27/95

    Glücksspiel - Steuerbare und steuerpflichtige Umsätze - Zulassungsentgelt

  • FG Münster, 26.10.2001 - 5 K 4280/00

    Steuerfreiheit von Umsätzen mit Geldspielgeräten

  • Generalanwalt beim EuGH, 08.07.2004 - C-462/02

    Linneweber - Steuerrecht

  • EuGH, 28.05.1998 - C-3/97

    Goodwin und Unstead

  • EuGH, 07.12.2000 - C-482/98

    Italien / Kommission

  • Generalanwalt beim EuGH, 28.02.2013 - C-388/11

    Le Crédit Lyonnais - Steuerrecht - Mehrwertsteuer - Sechste Richtlinie 77/388/EWG

  • Generalanwalt beim EuGH, 15.12.2005 - C-443/04

    Solleveld - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Artikel 13 Teil A Absatz 1

  • Generalanwalt beim EuGH, 16.02.2005 - C-354/03

    Optigen - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Artikel 2 Absatz 1, Artikel 4

  • FG Rheinland-Pfalz, 29.11.2007 - 6 K 1713/06

    Geltendmachung von Vorsteuern aus Rechnungen für die angebliche Anschaffung von

  • Generalanwalt beim EuGH, 12.01.2023 - C-677/21

    Fluvius Antwerpen - Vorabentscheidungsersuchen - Mehrwertsteuer - Richtlinie

  • Generalanwalt beim EuGH, 25.05.2005 - C-435/03

    British American Tobacco und Newman Shipping - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie -

  • Generalanwalt beim EuGH, 08.11.2012 - C-275/11

    GfBk - Steuerwesen - Mehrwertsteuer - Richtlinie 77/388 - Art. 13 Teil B Buchst.

  • Generalanwalt beim EuGH, 25.03.2004 - C-382/02

    Cimber Air

  • Generalanwalt beim EuGH, 23.03.2000 - C-455/98

    Salumets u.a.

  • Generalanwalt beim EuGH, 01.02.1996 - C-302/93

    Etienne Debouche gegen Inspecteur der Invoerrechten en Accijnzen.

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Rechtsprechung
   Generalanwalt beim EuGH, 01.04.1993 - C-111/92   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1993,20896
Generalanwalt beim EuGH, 01.04.1993 - C-111/92 (https://dejure.org/1993,20896)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 01.04.1993 - C-111/92 (https://dejure.org/1993,20896)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 01. April 1993 - C-111/92 (https://dejure.org/1993,20896)
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Volltextveröffentlichung

  • EU-Kommission PDF

    Wilfried Lange gegen Finanzamt Fürstenfeldbruck.

    Mehrwertsteuer - Sechste Richtlinie - Befreiung der Umsätze aus verbotenen Ausfuhren

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (6)

  • EuGH, 04.10.1991 - C-367/89

    Strafverfahren gegen Richardt

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 01.04.1993 - C-111/92
    Im Fall einer mengenmässigen Beschränkung des innergemeinschaftlichen Handels oder einer Durchfuhrbeschränkung durch einen Mitgliedstaat gemäß Artikel 36 EWG-Vertrag steht fest, daß sowohl die Beschränkung als auch jegliche Sanktion, die wegen deren Verletzung auferlegt wird, in einem angemessenen Verhältnis zum verfolgten Ziel stehen muß, vgl. Rechtssache C-367/89 (Aimé Richard, Slg. 1991, I-4621, Randnrn.
  • EuGH, 05.02.1981 - 50/80

    Horvath / Hauptzollamt Hamburg-Jonas

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 01.04.1993 - C-111/92
    In der Rechtssache 50/80 (Horvath/Hauptzollamt Hamburg-Jonas, Slg. 1981, 385) stellte der Gerichtshof fest, daß nach dem Gemeinsamen Zolltarif im Hinblick auf den Schmuggel eines schädlichen Erzeugnisses, wie Heroin, das zu unerlaubter Verwendung bestimmt sei, kein Zoll erhoben werden könne.
  • EuGH, 28.02.1984 - 294/82

    Einberger / Hauptzollamt Freiburg

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 01.04.1993 - C-111/92
    In der Rechtssache 264/82 (Einberger/Hauptzollamt Freiburg, Slg. 1984, 1177) erkannte der Gerichtshof für Recht, daß Artikel 2 der Richtlinie dahin auszulegen sei, daß bei der unerlaubten Einfuhr von Betäubungsmitteln, die nicht "Gegenstand des von den zuständigen Stellen streng überwachten Vertriebs zur Verwendung für medizinische und wissenschaftliche Zwecke" sind, in die Gemeinschaft keine Einfuhrumsatzsteuerschuld entsteht (Randnr. 22 des Urteils).
  • EuGH, 25.09.1984 - 117/83

    Könecke / Balm

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 01.04.1993 - C-111/92
    Ausserdem verstösst er gegen den Grundsatz, daß Sanktionen nur dann verhängt werden dürfen, wenn sie auf einer klaren und unzweideutigen Rechtsgrundlage beruhen, vgl. Rechtssache 117/83 (Könecke/BALM, Slg. 1984, 3291, Randnr. 11).
  • EuGH, 05.07.1988 - 269/86

    Mol / Inspecteur der Invoerrechten en Accijnzen

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 01.04.1993 - C-111/92
    Entsprechend entschied der Gerichtshof in der Rechtssache 269/86 (Mol/Inspecteur der Invörrechten en Accijnzen, Slg. 1988, 3627) und in der Rechtssache 289/86 (Happy Family/Inspecteur der Omzetbelasting, Slg. 1988, 3655), daß die unerlaubte Lieferung von Betäubungsmitteln auf den inländischen Markt eines Mitgliedstaats nicht der Mehrwertsteuer unterliege, soweit diese Erzeugnisse nicht zur Verwendung für medizinische und wissenschaftliche Zwecke bestimmt seien.
  • EuGH, 05.07.1988 - 289/86

    Happy Family / Inspecteur der Omzetbelasting

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 01.04.1993 - C-111/92
    Entsprechend entschied der Gerichtshof in der Rechtssache 269/86 (Mol/Inspecteur der Invörrechten en Accijnzen, Slg. 1988, 3627) und in der Rechtssache 289/86 (Happy Family/Inspecteur der Omzetbelasting, Slg. 1988, 3655), daß die unerlaubte Lieferung von Betäubungsmitteln auf den inländischen Markt eines Mitgliedstaats nicht der Mehrwertsteuer unterliege, soweit diese Erzeugnisse nicht zur Verwendung für medizinische und wissenschaftliche Zwecke bestimmt seien.
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