Schlußanträge unten: Generalanwalt beim EuGH, 10.03.2016

Rechtsprechung
   EuGH, 16.06.2016 - C-12/15   

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https://dejure.org/2016,14160
EuGH, 16.06.2016 - C-12/15 (https://dejure.org/2016,14160)
EuGH, Entscheidung vom 16.06.2016 - C-12/15 (https://dejure.org/2016,14160)
EuGH, Entscheidung vom 16. Juni 2016 - C-12/15 (https://dejure.org/2016,14160)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Europäischer Gerichtshof

    Universal Music International Holding

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen - Verordnung (EG) Nr. 44/2001 - Besondere Zuständigkeiten - Art. 5 Nr. 3 - Unerlaubte Handlung oder Handlung, die einer unerlaubten Handlung gleichgestellt ist - Schädigendes Ereignis - ...

  • Europäischer Gerichtshof

    Universal Music International Holding

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen - Verordnung (EG) Nr. 44/2001 - Besondere Zuständigkeiten - Art. 5 Nr. 3 - Unerlaubte Handlung oder Handlung, die einer unerlaubten Handlung gleichgestellt ist - Schädigendes Ereignis - ...

  • ZIP-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    Internationaler Gerichtsstand bei reinem Vermögensschaden am Wohnsitz des Beklagten ("Universal Music International Holding")

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • Europäischer Gerichtshof PDF (Pressemitteilung)

    Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts - Die Verwirklichung eines reinen Vermögensschadens in einem Mitgliedstaat rechtfertigt für sich genommen nicht die Zuständigkeit der Gerichte dieses Staates

  • lto.de (Kurzinformation)

    Gerichtszuständigkeit bei reinem Vermögensschäden: Bankkonto ist kein Anknüpfungspunkt

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Vermögensschaden durch anwaltlichen Fehler in einem Aktienoptionsvertrag: Gericht am Wohnsitz des Beklagten zuständig

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Verwirklichung eines reinen Vermögensschadens in einem Mitgliedstaat

Sonstiges (3)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Universal Music International Holding

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen - Verordnung (EG) Nr. 44/2001 - Besondere Zuständigkeiten - Art. 5 Nr. 3 - Unerlaubte Handlung oder Handlung, die einer unerlaubten Handlung gleichgestellt ist - Schädigendes Ereignis - ...

  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2016, 2167
  • ZIP 2016, 1894
  • GRUR Int. 2016, 858
  • EuZW 2016, 583
 
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Wird zitiert von ... (44)

  • LG Ulm, 16.12.2019 - 4 O 202/18

    Glücksspielstaatsvertrag: PayPal zur Rückzahlung verurteilt

    Allein der Ort des Bankkontos reicht aber dann nicht aus, wenn das sonstige Tatgeschehen vollständig einem anderen Land zugeordnet werden kann und keine weiteren "spezifische Gegebenheiten" des Einzelfalls eine Zuordnung zum Land des Bankkontos ermöglichen (EuGH, Urt. 16.6.2016 - C-12/15, Tz. 34-39).
  • EuGH, 09.07.2020 - C-343/19

    Ein Autohersteller, dessen widerrechtlich manipulierte Fahrzeuge in anderen

    Im Licht des Urteils vom 16. Juni 2016, Universal Music International Holding (C-12/15, EU:C:2016:449), spräche im Ausgangsverfahren einiges für eine Verortung des in Rede stehenden Schadenserfolgs in Deutschland.
  • OLG Stuttgart, 15.01.2021 - 5 U 11/20

    Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH zur Auslegung der Brüssel-Ia-Verordnung:

    Die Rechtsprechung des EuGH hat dies auch zu vermeiden versucht und den Wohnsitz des Klägers oder die Belegenheit seines allgemeinen Bankkontos als deliktischen Erfolgsort allenfalls unter Heranziehung zusätzlicher Gesichtspunkte zugelassen (EuGH, Urt. vom 12.9.2018, C-304/17, Tz. 28, 30 - Löber; EuGH, 16.6.2016, C-12/15, Tz 35, 38 - Universal Music).

    Denn der Schaden, der sich aus der Differenz zwischen dem vorgesehenen und dem in diesem Vertrag angeführten Verkaufspreis ergebe, sei im Zuge des Vergleichs, auf den sich die Parteien vor einer Schiedskommission in der Tschechischen Republik verständigt hätten, "mit Gewissheit eingetreten", und das Vermögen sei "unwiderruflich mit der Zahlungsverpflichtung belastet" worden (EuGH, Urt. vom 16.6.2016, C-12/15, Tz 31, 38 - Universal Music).

    So bot sich in der Konstellation, die der Entscheidung Universal Music zugrunde lag, an, entweder auf den ursprünglichen Vertrag abzustellen, der die fehlerhafte Klausel enthielt und der in der Tschechischen Republik verhandelt und unterzeichnet worden war (in diesem Sinne Generalanwalt Szpunar in seinen Schlussanträgen vom 10.3.2016 zur Rechtssache C-12/15, Tz. 33 - Universal Music/Schilling), oder auf den Vergleich zwischen den Parteien, der vor einer Schiedskommission sieben Jahre später zur Beilegung des Streits über den Kaufpreis ebenfalls in der Tschechischen Republik geschlossen wurde (in diesem Sinne EuGH, Urt. vom 16.6.2016, C-12/15, Tz 31 - Universal Music).

    Die Rechtsprechung des EuGH hat entsprechend den Wohnsitz des Klägers als deliktischen Erfolgsort allenfalls unter Heranziehung zusätzlicher Gesichtspunkte zugelassen (EuGH, Urt. vom 12.9.2018, C- 304/17, Tz. 28, 30 - Löber; EuGH, Urt. vom 16.6.2016, C-12/15, Tz 35, 38 - Universal Music ).

    Das Konto bildete neben verschiedenen Kreditkarten auch im vorliegenden Ausgangsverfahren nur eine von mehreren Zahlungsquellen zur Aufladung des E-GeldKontos (zu diesem Argument auch EuGH, Urt. vom 16.6.2016, C-12/15, Tz 38 - Universal Music).

    Mit beachtlichen Argumenten hat Generalanwalt Szpunar in seinen Schlussanträgen vom 10.3.2016 in der Rechtssache C-12/15 - Universal Music darauf hingewiesen, dass sich in einigen Konstellationen der unmittelbaren Vermögensschädigung ein Handlungsort und ein Erfolgsort nicht sinnvoll voneinander unterscheiden lassen (Tz. 38 seiner Schlussanträge).

    Der Grund für dieses Wahlrecht beruht vielmehr "auf der Notwendigkeit, dem Sachverhalt des Rechtsstreits so nahe wie möglich zu bleiben und das für die Urteilsfindung und in diesem Zusammenhang, die sachgerechte - beispielsweise durch Beweiserhebung und Zeugenvernehmung - Gestaltung eines Prozesses am besten geeignete Gericht zu bestimmen" (Schlussanträgen des Generalanwalts Szpunar vom 10.3.2016 in der Rechtssache C-12/15, Tz. 39 - Universal Music).

  • Generalanwalt beim EuGH, 28.02.2018 - C-27/17

    flyLAL-Lithuanian Airlines - Vorabentscheidungsersuchen - Zusammenarbeit in

    27 Urteile vom 5. Juni 2014, Coty Germany (C-360/12, EU:C:2014:1318, Rn. 43 bis 45), und vom 16. Juni 2016, Universal Music International Holding (C-12/15, EU:C:2016:449, Rn. 25).

    36 Urteil vom 16. Juni 2016, Universal Music International Holding (C-12/15, EU:C:2016:449).

    Generalanwalt Szpunar hat in dieser Rechtssache jedoch nicht in Erwägung gezogen, dass der finanzielle Schaden unmittelbar war (Schlussanträge in der Rechtssache Universal Music International Holding, C-12/15, EU:C:2016:161, Nrn. 30 bis 33).

    37 Urteil vom 16. Juni 2016, Universal Music International Holding (C-12/15, EU:C:2016:449, Rn. 40).

    38 Urteil vom 16. Juni 2016, Universal Music International Holding (C-12/15, EU:C:2016:449, Rn. 39).

    Das Urteil CDC steht offenbar auch in Widerspruch zu dem (später ergangenen) Urteil Universal Music.

    Der Gerichtshof benannte jedoch keinen besonderen zusätzlichen Anknüpfungspunkt, wie er ihn in seinem späteren Urteil Universal Music umschrieb und verlangte - vgl. Urteil vom 16. Juni 2016, Universal Music International Holding (C-12/15, EU:C:2016:449, Rn. 40).

    50 Urteil vom 16. Juni 2016, Universal Music (C-12/15, EU:C:2016:449, Rn. 44).

  • Generalanwalt beim EuGH, 08.05.2018 - C-304/17

    Löber - Vorlage zur Vorabentscheidung - Gerichtliche Zuständigkeit in Zivil- und

    Vgl. z. B. Urteile vom 11. Januar 1990, Dumez France und Tracoba (C-220/88, EU:C:1990:8, Rn. 10), vom 19. September 1995, Marinari (C-364/93, EU:C:1995:289, Rn. 11), vom 10. Juni 2004, Kronhofer (C-168/02, EU:C:2004:364, Rn. 16), vom 22. Januar 2015, Hejduk (C-441/13, EU:C:2015:28, Rn. 18), vom 28. Januar 2015, Kolassa (C-375/13, EU:C:2015:37, Rn. 45), vom 21. Mai 2015, CDC Hydrogen Peroxide (C-352/13, EU:C:2015:335, Rn. 38), vom 16. Juni 2016, Universal Music International Holding (C-12/15, EU:C:2016:449, Rn. 28), und vom 17. Oktober 2017, Bolagsupplysningen und Ilsjan (C-194/16, EU:C:2017:766, Rn. 29 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    29 Urteil vom 16. Juni 2016, Universal Music International Holding (C-12/15, EU:C:2016:449).

    30 Urteil vom 16. Juni 2016, Universal Music International Holding (C-12/15, EU:C:2016:449, Rn. 40).

    31 Urteil vom 16. Juni 2016, Universal Music International Holding (C-12/15, EU:C:2016:449, Rn. 36 und 37).

    33 Urteil vom 16. Juni 2016, Universal Music International Holding (C-12/15, EU:C:2016:449, Rn. 36 bis 39).

    36 Vgl. z. B. Urteil vom 10. Juni 2004, Kronhofer (C-168/02, EU:C:2004:364, Rn. 14), oder vom 16. Juni 2016, Universal Music International Holding (C-12/15, EU:C:2016:449, Rn. 25).

    48 Urteil vom 16. Juni 2016, Universal Music International Holding (C-12/15, EU:C:2016:449, Rn. 31 und 32).

    52 Vgl. in diesem Sinne Urteile vom 10. Juni 2004, Kronhofer (C-168/02, EU:C:2004:364, Rn. 20), oder vom 16. Juni 2016, Universal Music International Holding (C-12/15, EU:C:2016:449, Rn. 38).

  • EuGH, 05.07.2018 - C-27/17

    flyLAL-Lithuanian Airlines - Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle

    Insoweit sei zu fragen, wie unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Gerichtshofs zu ausschließlich in finanziellen Einbußen bestehenden Schäden, illustriert durch die Urteile vom 19. September 1995, Marinari (C-364/93, EU:C:1995:289), vom 10. Juni 2004, Kronhofer (C-168/02, EU:C:2004:364), und vom 16. Juni 2016, Universal Music International Holding (C-12/15, EU:C:2016:449), dieser Schaden einzuordnen und an welchem Ort er eingetreten sei.

    Da die Zuständigkeit der Gerichte des Ortes, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist (Art. 5 Nr. 3 der Verordnung Nr. 44/2001), oder die der Gerichte des Ortes, an dem sich eine Zweigniederlassung, eine Agentur oder eine sonstige Niederlassung befindet (Art. 5 Nr. 5 der Verordnung Nr. 44/2001), besondere Zuständigkeitsregeln darstellen, sind sie autonom und eng auszulegen und erlauben keine Auslegung, die über die ausdrücklich in dieser Verordnung vorgesehenen Fälle hinausgeht (vgl. in diesem Sinne in Bezug auf den Betrieb einer Zweigniederlassung Urteil vom 22. November 1978, Somafer, 33/78, EU:C:1978:205, Rn. 7 und 8, sowie für die Haftung aus unerlaubter Handlung Urteil vom 16. Juni 2016, Universal Music International Holding, C-12/15, EU:C:2016:449, Rn. 25 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Nach ständiger Rechtsprechung beruhen die Zuständigkeitsregeln in Art. 5 Nrn. 3 und 5 der Verordnung Nr. 44/2001 darauf, dass zwischen der Streitigkeit und den zur Entscheidung über sie berufenen Gerichten eine besonders enge Beziehung besteht, die aus Gründen einer geordneten Rechtspflege und einer sachgerechten Gestaltung des Prozesses eine Zuständigkeit dieser Gerichte rechtfertigt (vgl. in diesem Sinne in Bezug auf den Betrieb einer Zweigniederlassung Urteile vom 22. November 1978, Somafer, 33/78, EU:C:1978:205, Rn. 7, und vom 6. April 1995, Lloyd's Register of Shipping, C-439/93, EU:C:1995:104, Rn. 21, sowie für den Bereich der Haftung aus unerlaubter Handlung Urteile vom 16. Juni 2016, Universal Music International Holding, C-12/15, EU:C:2016:449, Rn. 26, und vom 17. Oktober 2017, Bolagsupplysningen und Ilsjan, C-194/16, EU:C:2017:766, Rn. 26).

    Was insbesondere die Wendung "Ort, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist" in Art. 5 Nr. 3 der Verordnung Nr. 44/2001 betrifft, so ist damit nach ständiger Rechtsprechung sowohl der Ort der Verwirklichung des Schadenserfolgs als auch der Ort des für den Schaden ursächlichen Geschehens gemeint, so dass der Beklagte nach Wahl des Klägers vor dem Gericht eines dieser beiden Orte verklagt werden kann (vgl. u. a. Urteile vom 19. April 2012, Wintersteiger, C-523/10, EU:C:2012:220, Rn. 19, vom 28. Januar 2015, Kolassa, C-375/13, EU:C:2015:37, Rn. 45, und vom 16. Juni 2016, Universal Music International Holding, C-12/15, EU:C:2016:449, Rn. 28 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    Diese Prüfung wird nur durchgeführt, um die Anknüpfungspunkte an den Staat des Gerichtsstands zu ermitteln, die seine Zuständigkeit nach Art. 5 Nr. 3 der Verordnung Nr. 44/2001 rechtfertigen (Urteil vom 16. Juni 2016, Universal Music International Holding, C-12/15, EU:C:2016:449, Rn. 44), wobei das vorlegende Gericht sich insoweit mit einer Prüfung des Rechtsstreits prima facie begnügen muss, ohne eine materiell-rechtliche Beurteilung vorzunehmen, da, wie der Generalanwalt im Wesentlichen in den Nrn. 89 bis 92 seiner Schlussanträge festgestellt hat, die Bestimmung der Anknüpfungspunkte für eine zivilrechtliche Haftung aus unerlaubter Handlung, darunter die für den Schaden ursächliche Handlung, dem geltenden innerstaatlichen Recht unterfällt.

  • LG München I, 21.01.2020 - 40 O 4474/18

    Schadensersatz, Fonds, Gerichtsstand, Mitgliedstaat, Anlageentscheidung,

    Das schädigende Ereignis ist sowohl am Handlungs- als auch am Erfolgsort eingetreten (stRspr, vgl. etwa EuGH NJW 1977, S. 493 Rn. 8 ff. - Handelskwekerij Bier/Mines de Potasse d'Alsace; EuZW 2013, S. 544 Rn. 22 - Melzer; EuZW 2016, S. 583 = NJW 2016, Seite 583 Rn. 25 - Universal Music International Holding).

    Zur Durchführung einer Beweisaufnahme sei das Gericht jedenfalls im Rahmen der Zuständigkeitsprüfung nicht verpflichtet (Musielak/Voit/Stadler, 16. Aufl. 2019, EuGVVO n.F. Art. 4 Rn. 4, EuGH NJW 2016, S. 2167, Rs. Universal Music).

    Nach der Entscheidung in der Rechtssache Universal Music (EuGH NJW 2016, S. 2167 = EuZW 2016, S. 583 Rn. 40) müssen indes "andere Anknüpfungspunkte" hinzukommen, damit die Zuständigkeit der Gerichte des Ortes, an dem sich ein reiner Vermögensschaden verwirklicht hat, begründet ist.

    Der EuGH hat im Urteil v. 16.6.2016 - C 12/15 ... hierzu ausgeführt:.

    Nach alledem ist auf die erste Frage zu antworten, dass Art. 5 Nr. 3 der VO Nr. 44/2001 dahin auszulegen ist, dass unter Umständen wie denen des Ausgangsverfahrens als "Ort, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist", in Ermangelung anderer Anknüpfungspunkte nicht der Ort in einem Mitgliedstaat angesehen werden kann, an dem ein Schaden eingetreten ist, wenn dieser Schaden ausschließlich in einem finanziellen Verlust besteht, der sich unmittelbar auf dem Bankkonto des Kl. verwirklicht und der die unmittelbare Folge eines unerlaubten Verhaltens ist, das sich in einem anderen Mitgliedstaat ereignet hat." (EuGH, Zweite Kammer, Urteil vom 16.6.2016 - C-12/15 NZG 2016, 792, beck-online).

    Selbst wenn der Investor ... die Überweisung des Anlagebetrages in ... vorgenommen haben sollte, vermittelt der Sitz einer Online-Bank keine besondere Beweisnähe zum Ort des schädigenden Ereignisses, die der EuGH aber gerade fordert, wie etwa den Ort des schädigenden Vertragsschlusses (EuGH, 16.6.2016, C-12/15 Rn. 38).

  • EuGH, 29.07.2019 - C-451/18

    Tibor-Trans - Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in

    Drittens ist außerdem darauf hinzuweisen, dass, wie der Gerichtshof in seiner Rechtsprechung zu Art. 7 Nr. 2 der Verordnung Nr. 1215/2012 wiederholt entschieden hat, mit dem Ausdruck "Ort, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist" sowohl der Ort der Verwirklichung des Schadenserfolgs als auch der Ort des für den Schaden ursächlichen Geschehens gemeint ist, so dass der Beklagte nach Wahl des Klägers vor dem Gericht eines dieser beiden Orte verklagt werden kann (Urteile vom 28. Januar 2015, Kolassa, C-375/13, EU:C:2015:37, Rn. 45, vom 16. Juni 2016, Universal Music International Holding, C-12/15, EU:C:2016:449, Rn. 28, sowie vom 5. Juli 2018, flyLAL-Lithuanian Airlines, C-27/17, EU:C:2018:533, Rn. 28 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 12.09.2018 - C-304/17

    Löber - Vorlage zur Vorabentscheidung - Verordnung (EG) Nr. 44/2001 -

    Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs bezieht sich die Wendung "unerlaubte Handlung oder ... Handlung, die einer unerlaubten Handlung gleichgestellt ist, oder ... Ansprüche aus einer solchen Handlung" auf jede Klage, mit der eine Schadenshaftung des Beklagten geltend gemacht werden soll und die nicht an einen "Vertrag oder Ansprüche aus einem Vertrag" im Sinne von Art. 5 Nr. 1 Buchst. a der Verordnung Nr. 44/2001 anknüpft (Urteile vom 27. September 1988, Kalfelis, 189/87, EU:C:1988:459, Rn. 17 und 18, vom 13. März 2014, Brogsitter, C-548/12, EU:C:2014:148, Rn. 20, vom 21. April 2016, Austro-Mechana, C-572/14, EU:C:2016:286, Rn. 32, und vom 16. Juni 2016, Universal Music International Holding, C-12/15, EU:C:2016:449, Rn. 24).

    In Bezug auf die Wendung "Ort, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist oder einzutreten droht" in Art. 5 Nr. 3 der Verordnung Nr. 44/2001 ist darauf hinzuweisen, dass sowohl der Ort der Verwirklichung des Schadenserfolgs als auch der Ort des für den Schaden ursächlichen Geschehens gemeint ist, so dass der Beklagte nach Wahl des Klägers vor dem Gericht eines dieser beiden Orte verklagt werden kann (Urteile vom 10. Juni 2004, Kronhofer, C-168/02, EU:C:2004:364, Rn. 16, vom 28. Januar 2015, Kolassa, C-375/13, EU:C:2015:37, Rn. 45, vom 21. Mai 2015, CDC Hydrogen Peroxide, C-352/13, EU:C:2015:335, Rn. 38, und vom 16. Juni 2016, Universal Music International Holding, C-12/15, EU:C:2016:449, Rn. 28).

    In diesem Zusammenhang hat der Gerichtshof entschieden, dass die Wendung "Ort, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist", nicht so weit ausgelegt werden darf, dass sie jeden Ort erfasst, an dem die nachteiligen Folgen eines Umstands spürbar sind, der bereits einen tatsächlich an einem anderen Ort eingetretenen Schaden verursacht hat (Urteile vom 19. September 1995, Marinari, C-364/93, EU:C:1995:289, Rn. 14, vom 10. Juni 2004, Kronhofer, C-168/02, EU:C:2004:364, Rn. 19, und vom 16. Juni 2016, Universal Music International Holding, C-12/15, EU:C:2016:449, Rn. 34), und dass sich diese Wendung nicht schon deshalb auf den Ort des Klägerwohnsitzes - als Ort des Mittelpunkts seines Vermögens - bezieht, weil dem Kläger durch den Verlust von Vermögensbestandteilen in einem anderen Mitgliedstaat ein finanzieller Schaden entstanden ist (Urteile vom 10. Juni 2004, Kronhofer, C-168/02, EU:C:2004:364, Rn. 21, und vom 16. Juni 2016, Universal Music International Holding, C-12/15, EU:C:2016:449, Rn. 35).

    In seinem Urteil vom 16. Juni 2016, Universal Music International Holding (C-12/15, EU:C:2016:449), hat der Gerichtshof erläutert, dass sich dieser Befund in einen besonderen Zusammenhang eingefügt hat, der von Umständen geprägt war, die zur Zuweisung der Zuständigkeit an diese Gerichte beigetragen haben (Urteil vom 16. Juni 2016, Universal Music International Holding, C-12/15, EU:C:2016:449, Rn. 37).

    So hat der Gerichtshof entschieden, dass Art. 5 Nr. 3 der Verordnung Nr. 44/2001 dahin auszulegen ist, dass als "Ort, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist", in Ermangelung anderer Anknüpfungspunkte nicht der Ort in einem Mitgliedstaat angesehen werden kann, an dem ein Schaden eingetreten ist, wenn dieser Schaden ausschließlich in einem finanziellen Verlust besteht, der sich unmittelbar auf dem Bankkonto des Klägers verwirklicht und der die unmittelbare Folge eines unerlaubten Verhaltens ist, das sich in einem anderen Mitgliedstaat ereignet hat (Urteil vom 16. Juni 2016, Universal Music International Holding, C-12/15, EU:C:2016:449, Rn. 40).

  • LG Düsseldorf, 15.01.2021 - 38 O 3/21

    Beschränkung des fliegenden Gerichtsstands in § 14 Abs. 2 S. 3 Nr. 1 UWG gegen

    Unter dem Begehungsort ist nach dem zu § 32 ZPO entwickelten und für § 14 Abs. 2 S. 1 UWG a.F. gleichermaßen geltenden überkommenen deutschen zivilprozessualen Verständnis ebenso wie nach den für die Auslegung von Art. 5 Nr. 3 EuGVÜ, Art. 5 Nr. 3 Brüssel-I-VO, Art. 7 Nr. 2 EuGVVO und Art. 5 Nr. 3 LugܠI bzw. LugܠII anzuwenden Maßstäben (vgl. etwa EuGH, Urteil vom 16. Juni 2016 - C-12/15 - Universal Music International Holding/Schilling u.a. [Rn. 28]; BGH, Urteil vom 30. März 2006 - I ZR 24/03 - Arzneimittelwerbung im Internet [unter II 1]) sowohl der Handlungs- als auch der Erfolgsort gemeint (vgl. auch §§ 9 Abs. 1 StGB; 7 Abs. 1 OWiG).
  • LG Düsseldorf, 21.05.2021 - 38 O 3/21

    LG Düsseldorf erneut: Beschränkung des fliegenden Gerichtsstands in § 14 Abs. 2

  • Generalanwalt beim EuGH, 22.04.2021 - C-30/20

    Volvo u.a.

  • OLG Köln, 15.03.2024 - 19 U 85/23
  • Generalanwalt beim EuGH, 10.09.2020 - C-59/19

    Wikingerhof - Vorlage zur Vorabentscheidung - Raum der Freiheit, der Sicherheit

  • OLG München, 10.11.2021 - 7 U 5318/20

    Haftung eines Autohändlers als Vermittler wegen Verletzung vorvertraglicher

  • OLG München, 06.07.2021 - 5 U 710/20

    Zum Sitz der Hauptniederlassung im Sinne von Art. 63 Abs. 1 Brüssel Ia-VO

  • OLG Köln, 02.02.2024 - 19 U 85/23
  • LG Hamburg, 12.07.2017 - 318 S 31/16

    Wohnungseigentumssache: Qualität von Trittschallschutzmaßnahmen bei

  • Generalanwalt beim EuGH, 27.04.2017 - C-168/16

    Nach Ansicht von Generalanwalt Saugmandsgaard Øe ist für Streitigkeiten in Bezug

  • EuGH, 16.11.2016 - C-417/15

    Schmidt - Vorlage zur Vorabentscheidung - Raum der Freiheit, der Sicherheit und

  • KG, 03.12.2020 - 2 W 1009/20

    EU-Zivilprozessrecht: Aussetzung eines Klageverfahrens wegen gegenläufiger

  • EuGH, 22.02.2024 - C-81/23

    FCA Italy und FPT Industrial - Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle

  • OLG Frankfurt, 01.12.2020 - 11 U 157/19

    Internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte für Schadenersatz wegen

  • EuGH, 09.03.2023 - C-177/22

    Wurth Automotive - Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in

  • OLG Hamburg, 02.05.2019 - 3 U 182/17

    Geltendmachung von Schadensersatz wegen missbräuchlicher Arrestierung eines

  • Generalanwalt beim EuGH, 02.04.2020 - C-343/19

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  • Generalanwalt beim EuGH, 09.11.2016 - C-618/15

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  • EuGH, 27.04.2023 - C-104/22

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  • Generalanwalt beim EuGH, 16.09.2021 - C-251/20

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  • Generalanwalt beim EuGH, 08.02.2024 - C-425/22

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  • Generalanwalt beim EuGH, 28.03.2019 - C-172/18

    AMS Neve u.a. - Vorlage zur Vorabentscheidung - Unionsmarke - Gerichtliche

  • OLG Hamm, 01.10.2019 - 34 U 175/18
  • EuGH, 07.04.2022 - C-645/20

    V A und Z A (Compétences subsidiaires en matière de successions)

  • Generalanwalt beim EuGH, 16.06.2022 - C-265/21

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  • BayObLG, 09.02.2022 - 101 AR 173/21

    Unanfechtbare und bindende Wirkung von Verweisungsbeschlüssen - Örtliche

  • Generalanwalt beim EuGH, 13.07.2017 - C-341/16

    Hanssen Beleggingen - Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit

  • Generalanwalt beim EuGH, 17.12.2020 - C-709/19

    Vereniging van Effectenbezitters - Vorabentscheidungsersuchen - Verordnung (EU)

  • Generalanwalt beim EuGH, 18.10.2017 - C-467/16

    Schlömp - Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts - Justizielle

  • Generalanwalt beim EuGH, 02.12.2021 - C-645/20

    V A und Z A (Compétences subsidiaires en matière de successions) -

  • LG Dessau-Roßlau, 01.04.2021 - 3 O 9/20

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  • LG Darmstadt, 24.10.2018 - 11 O 226/17
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Rechtsprechung
   Generalanwalt beim EuGH, 10.03.2016 - C-12/15   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2016,3614
Generalanwalt beim EuGH, 10.03.2016 - C-12/15 (https://dejure.org/2016,3614)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 10.03.2016 - C-12/15 (https://dejure.org/2016,3614)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 10. März 2016 - C-12/15 (https://dejure.org/2016,3614)
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Volltextveröffentlichung

  • Europäischer Gerichtshof

    Universal Music International Holding

    Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts - Gerichtliche Zuständigkeit in Zivil- und Handelssachen - Verordnung (EG) Nr. 44/2001 - Art. 5 Nr. 3 - Unerlaubte Handlung oder Handlung, die einer unerlaubten Handlung gleichgestellt ist - Ort, an dem das schädigende ...

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (20)

  • Generalanwalt beim EuGH, 02.04.2020 - C-343/19

    Generalanwalt Campos Sánchez-Bordona: Ein Unternehmen kann von Käufern der von

    28 Schlussanträge des Generalanwalts Szpunar in der Rechtssache Universal Music International Holding (C-12/15, EU:C:2016:161, Nr. 38): "In bestimmten Fallkonstellationen lassen sich die Begriffe "Handlungsort" und "Erfolgsort" nicht voneinander unterscheiden." Diese Ansicht wird auch im Schrifttum unterstützt: Hartley, T. H. C., "Jurisdiction in Tort Claims for Non-Physical Harm under Brussels 2012, Article 7(2)", ICLQ , Bd. 67, S. 987 bis 1003, und Oberhammer, P., "Deliktsgerichtsstand am Erfolgsort reiner Vermögensschäden", JBl 2018, S. 750 bis 768.
  • Generalanwalt beim EuGH, 28.03.2019 - C-172/18

    AMS Neve u.a. - Vorlage zur Vorabentscheidung - Unionsmarke - Gerichtliche

    Vgl. ebenfalls in diesem Sinne Urteile vom 19. April 2012, Wintersteiger (C-523/10, EU:C:2012:220, Rn. 26), vom 16. Juni 2016, Universal Music International Holding (C-12/15, EU:C:2016:449, Rn. 44), Schlussanträge von Generalanwalt Cruz Villalón in der Rechtssache Wintersteiger (C-523/10, EU:C:2012:90, Nr. 31), sowie meine Schlussanträge in der Rechtssache Universal Music International Holding (C-12/15, EU:C:2016:161, Nr. 57).
  • Generalanwalt beim EuGH, 28.02.2018 - C-27/17

    flyLAL-Lithuanian Airlines - Vorabentscheidungsersuchen - Zusammenarbeit in

    Generalanwalt Szpunar hat in dieser Rechtssache jedoch nicht in Erwägung gezogen, dass der finanzielle Schaden unmittelbar war (Schlussanträge in der Rechtssache Universal Music International Holding, C-12/15, EU:C:2016:161, Nrn. 30 bis 33).
  • Generalanwalt beim EuGH, 18.06.2020 - C-433/19

    Ellmes Property Services - Vorlage zur Vorabentscheidung - Gerichtliche

    38 Wenn sich auch in bestimmten Fallkonstellationen die Begriffe "Handlungsort" und "Erfolgsort" nicht voneinander unterscheiden lassen (vgl. meine Schlussanträge in der Rechtssache Universal Music International Holding [C-12/15, EU:C:2016:161, Nr. 38]), betrifft die Zuständigkeitsregel in Art. 7 Nr. 2 der Verordnung Nr. 1215/2012 Rechtsbehelfe, die eine solche Unterscheidung grundsätzlich zulassen.
  • Generalanwalt beim EuGH, 17.12.2020 - C-709/19

    Vereniging van Effectenbezitters - Vorabentscheidungsersuchen - Verordnung (EU)

    Ich nehme insoweit Bezug auf die Ausführungen des Generalanwalts Szpunar in seinen Schlussanträgen in der Rechtssache Universal Music International Holding (C-12/15, EU:C:2016:161, Nr. 38): "Handelt es sich um einen ... Schaden, der allein in einer Verringerung finanzieller Vermögenswerte besteht, halte ich den Begriff "Erfolgsort" nicht für uneingeschränkt einschlägig.
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