Rechtsprechung
   EuGH, 19.06.2018 - C-181/16   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2018,16286
EuGH, 19.06.2018 - C-181/16 (https://dejure.org/2018,16286)
EuGH, Entscheidung vom 19.06.2018 - C-181/16 (https://dejure.org/2018,16286)
EuGH, Entscheidung vom 19. Juni 2018 - C-181/16 (https://dejure.org/2018,16286)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2018,16286) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (5)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • Europäischer Gerichtshof PDF (Pressemitteilung)

    Justiz und Inneres - Die Mitgliedstaaten dürfen nach der Ablehnung eines Antrags auf internationalen Schutz eine Rückkehrentscheidung erlassen, sofern sie das Rückkehrverfahren aussetzen, bis über den Rechtsbehelf gegen die Ablehnung entschieden wurde

  • Europäischer Gerichtshof (Tenor)

    Gnandi

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts - Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger - Richtlinie 2008/115/EG - Art. 3 Nr. 2 - Begriff "illegaler Aufenthalt"- Art. 6 - Erlass einer Rückkehrentscheidung vor der ...

  • lto.de (Kurzinformation)

    Waffengleichheit für Flüchtlinge: Keine Abschiebung im laufenden Verfahren

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Rückkehrentscheidung nach Ablehnung eines Antrags auf internationalen Schutz

Besprechungen u.ä.

  • verfassungsblog.de (Aufsatz mit Bezug zur Entscheidung)

    Voller Rechtsschutz! Abschiebungen sind auch nach verweigertem Eilrechtsschutz europarechtswidrig

Sonstiges (2)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Gnandi

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts - Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger - Richtlinie 2008/115/EG - Art. 3 Nr. 2 - Begriff "illegaler Aufenthalt" - Art. 6 - Erlass einer Rückkehrentscheidung vor der ...

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ 2018, 1625
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (381)Neu Zitiert selbst (13)

  • EuGH, 17.12.2015 - C-239/14

    Tall - Vorlage zur Vorabentscheidung - Raum der Freiheit, der Sicherheit und des

    Auszug aus EuGH, 19.06.2018 - C-181/16
    Es ist nicht Sache des Gerichtshofs, sich im Rahmen eines Ersuchens um Vorabentscheidung zur Auslegung nationaler Vorschriften zu äußern (Urteil vom 17. Dezember 2015, Tall, C-239/14, EU:C:2015:824, Rn. 35 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Fünftens ist hinsichtlich des vom vorlegenden Gericht in seiner Frage angeführten Erfordernisses der Beachtung der Anforderungen, die sich aus dem Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf und dem Grundsatz der Nichtzurückweisung ergeben, hervorzuheben, dass die Richtlinie 2008/115 ebenso wie die Richtlinie 2005/85 unter Beachtung der insbesondere in der Charta anerkannten Grundrechte und Grundsätze ausgelegt werden muss, wie sich aus dem 24. Erwägungsgrund der Richtlinie 2008/115 und dem achten Erwägungsgrund der Richtlinie 2005/85 ergibt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 17. Dezember 2015, Tall, C-239/14, EU:C:2015:824, Rn. 50).

    Was speziell die in Art. 13 der Richtlinie 2008/115 vorgesehenen Rechtsbehelfe gegen Entscheidungen im Zusammenhang mit der Rückkehr und die in Art. 39 der Richtlinie 2005/85 vorgesehenen Rechtsbehelfe gegen abschlägige Entscheidungen über Anträge auf internationalen Schutz anbelangt, sind ihre Merkmale im Einklang mit Art. 47 der Charta zu bestimmen, wonach jede Person, deren durch das Recht der Union garantierte Rechte oder Freiheiten verletzt worden sind, das Recht hat, nach Maßgabe der in diesem Artikel vorgesehenen Bedingungen bei einem Gericht einen wirksamen Rechtsbehelf einzulegen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 18. Dezember 2014, Abdida, C-562/13, EU:C:2014:2453, Rn. 45, und vom 17. Dezember 2015, Tall, C-239/14, EU:C:2015:824, Rn. 51).

    Wenn ein Staat entscheidet, eine Person, die internationalen Schutz beantragt, in ein Land abzuschieben, bei dem ernsthafte Gründe befürchten lassen, dass tatsächlich die Gefahr einer Art. 18 der Charta in Verbindung mit Art. 33 der Genfer Konvention oder Art. 19 Abs. 2 der Charta widersprechenden Behandlung dieser Person besteht, erfordert nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs das in Art. 47 der Charta vorgesehene Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf, dass der Antragsteller über einen Rechtsbehelf mit kraft Gesetzes aufschiebender Wirkung gegen den Vollzug der Maßnahme verfügt, die seine Abschiebung ermöglicht (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 18. Dezember 2014, Abdida, C-562/13, EU:C:2014:2453, Rn. 52, und vom 17. Dezember 2015, Tall, C-239/14, EU:C:2015:824, Rn. 54).

    Der Gerichtshof hat zwar bereits entschieden, dass es mit dem Grundsatz der Nichtzurückweisung und mit Art. 47 der Charta grundsätzlich zu vereinbaren ist, wenn ein Rechtsbehelf, der nur gegen die abschlägige Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz eingelegt wird, keine aufschiebende Wirkung hat, da der Vollzug einer solchen Entscheidung für sich genommen nicht zur Abschiebung des betreffenden Drittstaatsangehörigen führen kann (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 17. Dezember 2015, Tall, C-239/14, EU:C:2015:824, Rn. 56).

    Dagegen muss der Rechtsbehelf gegen eine Rückkehrentscheidung im Sinne von Art. 6 der Richtlinie 2008/115 kraft Gesetzes aufschiebende Wirkung haben, damit gegenüber dem betreffenden Drittstaatsangehörigen die Einhaltung der sich aus dem Grundsatz der Nichtzurückweisung und aus Art. 47 der Charta ergebenden Anforderungen gewährleistet ist, da der Drittstaatsangehörige durch diese Entscheidung tatsächlich der Gefahr einer Art. 18 der Charta in Verbindung mit Art. 33 der Genfer Konvention oder Art. 19 Abs. 2 der Charta widersprechenden Behandlung ausgesetzt sein könnte (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 18. Dezember 2014, Abdida, C-562/13, EU:C:2014:2453, Rn. 52 und 53, sowie vom 17. Dezember 2015, Tall, C-239/14, EU:C:2015:824, Rn. 57 und 58).

  • EuGH, 18.12.2014 - C-562/13

    Abdida - Vorlage zur Vorabentscheidung - Charta der Grundrechte der Europäischen

    Auszug aus EuGH, 19.06.2018 - C-181/16
    Was speziell die in Art. 13 der Richtlinie 2008/115 vorgesehenen Rechtsbehelfe gegen Entscheidungen im Zusammenhang mit der Rückkehr und die in Art. 39 der Richtlinie 2005/85 vorgesehenen Rechtsbehelfe gegen abschlägige Entscheidungen über Anträge auf internationalen Schutz anbelangt, sind ihre Merkmale im Einklang mit Art. 47 der Charta zu bestimmen, wonach jede Person, deren durch das Recht der Union garantierte Rechte oder Freiheiten verletzt worden sind, das Recht hat, nach Maßgabe der in diesem Artikel vorgesehenen Bedingungen bei einem Gericht einen wirksamen Rechtsbehelf einzulegen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 18. Dezember 2014, Abdida, C-562/13, EU:C:2014:2453, Rn. 45, und vom 17. Dezember 2015, Tall, C-239/14, EU:C:2015:824, Rn. 51).

    Wenn ein Staat entscheidet, eine Person, die internationalen Schutz beantragt, in ein Land abzuschieben, bei dem ernsthafte Gründe befürchten lassen, dass tatsächlich die Gefahr einer Art. 18 der Charta in Verbindung mit Art. 33 der Genfer Konvention oder Art. 19 Abs. 2 der Charta widersprechenden Behandlung dieser Person besteht, erfordert nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs das in Art. 47 der Charta vorgesehene Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf, dass der Antragsteller über einen Rechtsbehelf mit kraft Gesetzes aufschiebender Wirkung gegen den Vollzug der Maßnahme verfügt, die seine Abschiebung ermöglicht (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 18. Dezember 2014, Abdida, C-562/13, EU:C:2014:2453, Rn. 52, und vom 17. Dezember 2015, Tall, C-239/14, EU:C:2015:824, Rn. 54).

    Dagegen muss der Rechtsbehelf gegen eine Rückkehrentscheidung im Sinne von Art. 6 der Richtlinie 2008/115 kraft Gesetzes aufschiebende Wirkung haben, damit gegenüber dem betreffenden Drittstaatsangehörigen die Einhaltung der sich aus dem Grundsatz der Nichtzurückweisung und aus Art. 47 der Charta ergebenden Anforderungen gewährleistet ist, da der Drittstaatsangehörige durch diese Entscheidung tatsächlich der Gefahr einer Art. 18 der Charta in Verbindung mit Art. 33 der Genfer Konvention oder Art. 19 Abs. 2 der Charta widersprechenden Behandlung ausgesetzt sein könnte (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 18. Dezember 2014, Abdida, C-562/13, EU:C:2014:2453, Rn. 52 und 53, sowie vom 17. Dezember 2015, Tall, C-239/14, EU:C:2015:824, Rn. 57 und 58).

  • EuGH, 27.09.2012 - C-179/11

    Ein Mitgliedstaat, der mit einem Asylantrag befasst ist, muss die

    Auszug aus EuGH, 19.06.2018 - C-181/16
    Insoweit geht aus Art. 2 Buchst. c der Richtlinie 2003/9 hervor, dass der Betroffene seine Eigenschaft als Person, die internationalen Schutz beantragt hat, im Sinne dieser Richtlinie behält, solange noch nicht endgültig über seinen Antrag entschieden wurde (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 27. September 2012, Cimade und GISTI, C-179/11, EU:C:2012:594, Rn. 53).
  • EuGH, 10.01.2012 - C-534/11

    Arslan

    Auszug aus EuGH, 19.06.2018 - C-181/16
    Ferner trifft es zu, dass der Gerichtshof in den Rn. 47 und 49 des Urteils vom 30. Mai 2013, Arslan (C-534/11, EU:C:2013:343), entschieden hat, dass eine zur wirksamen Ausübung eines Rechtsbehelfs gegen die Ablehnung des Antrags auf internationalen Schutz erteilte Bleibeberechtigung verhindert, dass auf den Drittstaatsangehörigen, der den Antrag gestellt hat, bis zur Entscheidung über den Rechtsbehelf gegen seine Ablehnung die Richtlinie 2008/115 Anwendung findet.
  • EuGH, 24.06.2015 - C-373/13

    T. - Vorlage zur Vorabentscheidung - Raum der Freiheit, der Sicherheit und des

    Auszug aus EuGH, 19.06.2018 - C-181/16
    Ferner ist festzustellen, dass der Grundsatz der Nichtzurückweisung in Art. 18 und in Art. 19 Abs. 2 der Charta als Grundrecht gewährleistet ist (Urteil vom 24. Juni 2015, H. T., C-373/13, EU:C:2015:413, Rn. 65) und u. a. im zweiten Erwägungsgrund der Richtlinie 2005/85 sowie im achten Erwägungsgrund und in Art. 5 der Richtlinie 2008/115 bekräftigt wird.
  • EuGH, 28.07.2011 - C-69/10

    Samba Diouf - Richtlinie 2005/85/EG - Mindestnormen für Verfahren in den

    Auszug aus EuGH, 19.06.2018 - C-181/16
    Denn allein entscheidend ist, dass es einen Rechtsbehelf vor einem Gericht gibt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 28. Juli 2011, Samba Diouf, C-69/10, EU:C:2011:524, Rn. 69).
  • EuGH, 05.06.2014 - C-146/14

    Die gerichtliche Prüfung einer Haftverlängerung muss es dem zuständigen Gericht

    Auszug aus EuGH, 19.06.2018 - C-181/16
    Schließlich sollen die Mitgliedstaaten nach dem sechsten Erwägungsgrund der Richtlinie 2008/115 ein faires und transparentes Rückkehrverfahren gewährleisten (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 5. Juni 2014, Mahdi, C-146/14 PPU, EU:C:2014:1320, Rn. 40, und vom 5. November 2014, Mukarubega, C-166/13, EU:C:2014:2336, Rn. 61).
  • EuGH, 17.07.2014 - C-474/13

    Pham - Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts - Richtlinie 2008/115/EG

    Auszug aus EuGH, 19.06.2018 - C-181/16
    Viertens besteht das Hauptziel der Richtlinie 2008/115 - wie aus ihren Erwägungsgründen 2 und 4 hervorgeht - in der Einführung einer wirksamen Rückkehr- und Rückübernahmepolitik unter vollständiger Achtung der Grundrechte und der Würde der Betroffenen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 17. Juli 2014, Pham, C-474/13, EU:C:2014:2096, Rn. 20, und vom 15. Februar 2016, N., C-601/15 PPU, EU:C:2016:84, Rn. 75 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 21.12.2011 - C-411/10

    Ein Asylbewerber darf nicht an einen Mitgliedstaat überstellt werden, in dem er

    Auszug aus EuGH, 19.06.2018 - C-181/16
    Im Übrigen sind nach Art. 18 der Charta sowie nach Art. 78 Abs. 1 AEUV die Vorschriften der Genfer Konvention zu beachten (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 21. Dezember 2011, N. S. u. a., C-411/10 und C-493/10, EU:C:2011:865, Rn. 75).
  • EuGH, 07.06.2016 - C-47/15

    Die Rückführungsrichtlinie verbietet es, dass gegen einen Drittstaatsangehörigen

    Auszug aus EuGH, 19.06.2018 - C-181/16
    Insoweit geht aus der Definition des Begriffs "illegaler Aufenthalt" in Art. 3 Nr. 2 der Richtlinie 2008/115 hervor, dass jeder Drittstaatsangehörige, der sich, ohne die Voraussetzungen für die Einreise in einen Mitgliedstaat oder den dortigen Aufenthalt zu erfüllen, in dessen Hoheitsgebiet befindet, schon allein deswegen dort illegal aufhältig ist (Urteil vom 7. Juni 2016, Affum, C-47/15, EU:C:2016:408, Rn. 48).
  • EuGH, 05.11.2014 - C-166/13

    Drittstaatsangehörige, die zur Rechtswidrigkeit ihres Aufenthalts ordnungsgemäß

  • EuGH, 13.09.2016 - C-165/14

    Das Unionsrecht gestattet es nicht, einem für einen minderjährigen Unionsbürger

  • EuGH, 15.02.2016 - C-601/15

    Das Unionsrecht gestattet die Inhaftierung eines Asylbewerbers, wenn dies aus

  • BVerwG, 20.02.2020 - 1 C 19.19

    Folgerungen aus der "Gnandi"-Entscheidung des EuGH für die Verbindung einer

    Der Kläger beantragte im März 2019 unter Hinweis auf das Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) vom 19. Juni 2018 - C-181/16 - (Gnandi-Urteil) nach § 80 Abs. 7 VwGO erneut, die aufschiebende Wirkung der Klage anzuordnen.

    Für die Verbindung einer ablehnenden Entscheidung über den Antrag auf Gewährung internationalen Schutzes durch die zuständige Behörde mit dem Erlass einer Rückkehrentscheidung vor der Entscheidung über den Rechtsbehelf gegen die Ablehnung des Antrages hat der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH, Urteil vom 19. Juni 2018 - C-181/16 [ECLI:EU:C:2018:465], Gnandi - s.a. Beschluss vom 5. Juli 2018 - C-269/18 PPU [ECLI:EU:C:2018:544] -) entschieden, dass die RL 2008/115/EG in Verbindung mit der RL 2005/85/EG im Licht des Grundsatzes der Nichtzurückweisung und des Rechts auf einen wirksamen Rechtsbehelf, die in den Art. 18, 19 Abs. 2 und Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union verankert sind, dem Erlass einer Rückkehrentscheidung gemeinsam mit der Ablehnung des Schutzantrages nicht schlechthin entgegenstehen.

    Der betreffende Mitgliedstaat muss aber gewährleisten, dass alle Rechtswirkungen der Rückkehrentscheidung bis zur Entscheidung über den Rechtsbehelf gegen die Ablehnung ausgesetzt werden, dass der Antragsteller während dieses Zeitraums in den Genuss der Rechte aus der RL 2003/9/EG zur Festlegung von Mindestnormen für die Aufnahme von Asylbewerbern in den Mitgliedstaaten kommen kann und dass er sich auf jede nach Erlass der Rückkehrentscheidung eingetretene Änderung der Umstände berufen kann, die im Hinblick auf die RL 2008/115/EG und insbesondere ihren Art. 5 erheblichen Einfluss auf die Beurteilung seiner Situation haben kann (EuGH, Urteil vom 19. Juni 2018 - C-181/16 - Rn. 60 ff., 68); auch muss sichergestellt sein, dass der Ausländer nicht zwecks Abschiebung in Haft genommen wird (EuGH, Urteil vom 19. Juni 2018 - C-181/16 - Rn. 62; Beschluss vom 5. Juli 2018 - C-269/18 PPU - Rn. 54, 56).

    Daher darf insbesondere die in Art. 7 RL 2008/115/EG vorgesehene Frist für die freiwillige Ausreise nicht zu laufen beginnen, solange der Betroffene ein Bleiberecht hat (EuGH, Urteil vom 19. Juni 2018 - C-181/16 - Rn. 61 f.).

    Der Gerichtshof der Europäischen Union nimmt in seinem Beschluss vom 5. Juli 2018 - C-269/18 PPU - Rn. 52 erkennbar Bezug auf sein wenige Wochen zuvor ergangenes Urteil vom 19. Juni 2018 - C-181/16 - und baut auf diesem auf.

    3.2.2 Nach dem Rechtsschutzsystem der Verwaltungsgerichtsordnung ist es den Betroffenen auch möglich, "sich auf jede nach Erlass der Rückkehrentscheidung eingetretene Änderung der Umstände zu berufen, die in Anbetracht der Richtlinie 2008/115 und insbesondere ihres Art. 5 erheblichen Einfluss auf die Beurteilung ihrer Situation haben kann" (EuGH, Urteil vom 19. Juni 2018 - C-181/16 - Rn. 64).

    Dass Präklusionsregelungen im Asylverfahren schlechthin ausgeschlossen sind (so wohl Hruschka, Asylmagazin 2018, 290 ), folgt weder aus dem Gnandi-Urteil (EuGH, Urteil vom 19. Juni 2018 - C-181/16 -) noch aus der sonstigen Rechtsprechung des EuGH und wirft für den Senat auch keine klärungsbedürftigen Rechtsfragen im Sinne des Art. 267 AEUV auf.

    Die vom EuGH herausgearbeiteten Verfahrensgarantien fordern, dass die in Art. 7 RL 2008/115/EG vorgesehene Frist für die freiwillige Ausreise nicht zu laufen beginnen darf, solange der Betroffene ein Bleiberecht hat (EuGH, Urteil vom 19. Juni 2018 - C-181/16 - Rn. 62).

    Nach dem Grundsatz der Waffengleichheit sind dabei während der Frist für die Einlegung des Rechtsbehelfs und, falls er eingelegt wird, bis zur Entscheidung über ihn u.a. alle Wirkungen der Rückkehrentscheidung auszusetzen (EuGH, Urteil vom 19. Juni 2018 - C-181/16 - Rn. 61).

    Für die volle Wirksamkeit des Rechtsbehelfs genügt es zwar nicht, dass der betreffende Mitgliedstaat (faktisch) davon absieht, die Rückkehrentscheidung zwangsweise umzusetzen (EuGH, Urteil vom 19. Juni 2018 - C-181/16 - Rn. 62).

    Ergeht die Rückkehrentscheidung gleich nach der erstinstanzlichen Ablehnung des Antrages auf internationalen Schutz durch die zuständige Behörde oder zusammen mit ihr in einer einzigen behördlichen Entscheidung, haben sie dafür Sorge zu tragen, dass die Person, die internationalen Schutz beantragt hat, in transparenter Weise über die Einhaltung der Garantien informiert wird, die sich bei einer solchen Verknüpfung ergeben, also die Aussetzung aller Wirkungen der Rückkehrentscheidung, der Nichtlauf der Frist für die freiwillige Ausreise, solange ein Bleiberecht besteht, ein Bleiberecht bis zur Entscheidung über den Rechtsbehelf gegen die Ablehnung, der Ausschluss von Abschiebungshaft, der Genuss der Rechte, die sich aus der Aufnahmerichtlinie ergeben, sowie die Möglichkeit, sich auf jede nach Erlass der Rückkehrentscheidung eingetretene Änderung der Umstände berufen zu können, die in Anbetracht der RL 2008/115/EG und insbesondere ihres Art. 5 erheblichen Einfluss auf die Beurteilung ihrer Situation haben kann (EuGH, Urteil vom 19. Juni 2018 - C-181/16 - Rn. 65, 67).

    a) Die unionsrechtliche Informationspflicht soll den Einzelnen über die ihm im Zusammenhang mit der Rückkehrentscheidung zustehenden Rechte und Garantien aufklären und ihn so bei der effektiven Wahrnehmung gegebener Rechtsschutzmöglichkeiten unterstützen (EuGH, Urteil vom 19. Juni 2018 - C-181/16 - Rn. 54, 65).

    Dies bestätigt, dass der Gerichtshof in seinem Gnandi-Urteil (EuGH, Urteil vom 19. Juni 2018 - C-181/16 - Rn. 54, 65) keine Veranlassung gesehen hat, die Frage eines Rechtswidrigkeitszusammenhanges ausdrücklich anzusprechen und verneinend zu klären.

  • BVerwG, 20.02.2020 - 1 C 1.19

    Folgerungen aus der "Gnandi"-Entscheidung des EuGH für die Verbindung einer

    Die Anforderungen, die sich nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (Urteil vom 19. Juni 2018 - C-181/16 [ECLI:EU:C:2018:465], Gnandi -) für eine Verbindung einer ablehnenden Asylentscheidung mit einer Rückkehrentscheidung in Gestalt einer Abschiebungsandrohung durch das Unionsrecht ergeben (3.1), sind im Ergebnis ebenfalls gewahrt (3.2).

    Für die Verbindung einer ablehnenden Entscheidung über den Antrag auf Gewährung internationalen Schutzes durch die zuständige Behörde mit dem Erlass einer Rückkehrentscheidung vor der Entscheidung über den Rechtsbehelf gegen die Ablehnung des Antrages hat der EuGH (Urteil vom 19. Juni 2018 - C-181/16 - s.a. Beschluss vom 5. Juli 2018 - C-269/18 PPU [ECLI:EU:C:2018:544] -) entschieden, dass die RL 2008/115/EG in Verbindung mit der RL 2005/85/EG im Licht des Grundsatzes der Nichtzurückweisung und des Rechts auf einen wirksamen Rechtsbehelf, die in den Art. 18, 19 Abs. 2 und Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union verankert sind, dem Erlass einer Rückkehrentscheidung gemeinsam mit der Ablehnung des Schutzantrages nicht schlechthin entgegenstehen.

    Der betreffende Mitgliedstaat muss aber gewährleisten, dass alle Rechtswirkungen der Rückkehrentscheidung bis zur Entscheidung über den Rechtsbehelf gegen die Ablehnung ausgesetzt werden, dass der Antragsteller während dieses Zeitraums in den Genuss der Rechte aus der RL 2003/9/EG zur Festlegung von Mindestnormen für die Aufnahme von Asylbewerbern in den Mitgliedstaaten kommen kann und dass er sich auf jede nach Erlass der Rückkehrentscheidung eingetretene Änderung der Umstände berufen kann, die im Hinblick auf die RL 2008/115/EG und insbesondere ihren Art. 5 erheblichen Einfluss auf die Beurteilung seiner Situation haben kann (EuGH, Urteil vom 19. Juni 2018 - C-181/16 - Rn. 60 ff., 68); auch muss sichergestellt sein, dass der Ausländer nicht zwecks Abschiebung in Haft genommen wird (EuGH, Urteil vom 19. Juni 2018 - C-181/16 - Rn. 62; Beschluss vom 5. Juli 2018 - C-269/18 PPU - Rn. 54, 56).

    Daher darf insbesondere die in Art. 7 RL 2008/115/EG vorgesehene Frist für die freiwillige Ausreise nicht zu laufen beginnen, solange der Betroffene ein Bleiberecht hat (EuGH, Urteil vom 19. Juni 2018 - C-181/16 - Rn. 61 f.).

    3.2.4 Nach dem Rechtsschutzsystem der Verwaltungsgerichtsordnung ist es den Betroffenen auch möglich, "sich auf jede nach Erlass der Rückkehrentscheidung eingetretene Änderung der Umstände zu berufen, die in Anbetracht der Richtlinie 2008/115 und insbesondere ihres Art. 5 erheblichen Einfluss auf die Beurteilung ihrer Situation haben kann" (EuGH, Urteil vom 19. Juni 2018 - C-181/16 - Rn. 64).

    Dass Präklusionsregelungen im Asylverfahren schlechthin ausgeschlossen sind (so wohl Hruschka, Asylmagazin 2018, 290 ), folgt weder aus dem Gnandi-Urteil (EuGH, Urteil vom 19. Juni 2018 - C-181/16 -) noch aus der sonstigen Rechtsprechung des EuGH und wirft für den Senat auch keine klärungsbedürftigen Rechtsfragen im Sinne des Art. 267 AEUV auf.

    a) Die vom EuGH herausgearbeiteten Verfahrensgarantien fordern allerdings, dass die in Art. 7 RL 2008/115/EG vorgesehene Frist für die freiwillige Ausreise nicht zu laufen beginnen darf, solange der Betroffene ein Bleiberecht hat (EuGH, Urteil vom 19. Juni 2018 - C-181/16 - Rn. 62).

    Nach dem Grundsatz der Waffengleichheit sind dabei während der Frist für die Einlegung des Rechtsbehelfs und, falls er eingelegt wird, bis zur Entscheidung über ihn alle Wirkungen der Rückkehrentscheidung auszusetzen (EuGH, Urteil vom 19. Juni 2018 - C-181/16 - Rn. 61).

    Ergeht die Rückkehrentscheidung gleich nach der erstinstanzlichen Ablehnung des Antrages auf internationalen Schutz durch die zuständige Behörde oder zusammen mit ihr in einer einzigen behördlichen Entscheidung, haben sie dafür Sorge zu tragen, dass die Person, die internationalen Schutz beantragt hat, in transparenter Weise über die Einhaltung der Garantien informiert wird, die sich bei einer solchen Verknüpfung ergeben, also die Aussetzung aller Wirkungen der Rückkehrentscheidung, der Nichtlauf der Frist für die freiwillige Ausreise, solange ein Bleiberecht besteht, ein Bleiberecht bis zur Entscheidung über den Rechtsbehelf gegen die Ablehnung, der Ausschluss von Abschiebungshaft, der Genuss der Rechte, die sich aus der Aufnahmerichtlinie ergeben, sowie die Möglichkeit, sich auf jede nach Erlass der Rückkehrentscheidung eingetretene Änderung der Umstände berufen zu können, die in Anbetracht der RL 2008/115/EG und insbesondere ihres Art. 5 erheblichen Einfluss auf die Beurteilung ihrer Situation haben kann (EuGH, Urteil vom 19. Juni 2018 - C-181/16 - Rn. 65, 67).

    a) Die unionsrechtliche Informationspflicht soll den Einzelnen über die ihm im Zusammenhang mit der Rückkehrentscheidung zustehenden Rechte und Garantien aufklären und ihn so bei der effektiven Wahrnehmung gegebener Rechtsschutzmöglichkeiten unterstützen (EuGH, Urteil vom 19. Juni 2018 - C-181/16 - Rn. 54, 65).

    Dies bestätigt, dass der Gerichtshof in seinem Gnandi-Urteil (EuGH, Urteil vom 19. Juni 2018 - C-181/16 - Rn. 54, 65) keine Veranlassung gesehen hat, die Frage eines Rechtswidrigkeitszusammenhanges ausdrücklich anzusprechen und verneinend zu klären.

  • BVerwG, 20.02.2020 - 1 C 22.19

    Folgerungen aus der "Gnandi"-Entscheidung des EuGH für die Verbindung einer

    Für die Verbindung einer ablehnenden Entscheidung über den Antrag auf Gewährung internationalen Schutzes durch die zuständige Behörde mit dem Erlass einer Rückkehrentscheidung vor der Entscheidung über den Rechtsbehelf gegen die Ablehnung des Antrages hat der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH, Urteil vom 19. Juni 2018 - C-181/16 [ECLI:EU:C:2018:465], Gnandi - s.a. Beschluss vom 5. Juli 2018 - C-269/18 PPU [ECLI:EU:C:2018:544] -) entschieden, dass die RL 2008/115/EG in Verbindung mit der RL 2005/85/EG im Licht des Grundsatzes der Nichtzurückweisung und des Rechts auf einen wirksamen Rechtsbehelf, die in den Art. 18, 19 Abs. 2 und Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union verankert sind, dem Erlass einer Rückkehrentscheidung gemeinsam mit der Ablehnung des Schutzantrages nicht schlechthin entgegenstehen.

    Der betreffende Mitgliedstaat muss aber gewährleisten, dass alle Rechtswirkungen der Rückkehrentscheidung bis zur Entscheidung über den Rechtsbehelf gegen die Ablehnung ausgesetzt werden, dass der Antragsteller während dieses Zeitraums in den Genuss der Rechte aus der RL 2003/9/EG zur Festlegung von Mindestnormen für die Aufnahme von Asylbewerbern in den Mitgliedstaaten kommen kann und dass er sich auf jede nach Erlass der Rückkehrentscheidung eingetretene Änderung der Umstände berufen kann, die im Hinblick auf die RL 2008/115/EG und insbesondere ihren Art. 5 erheblichen Einfluss auf die Beurteilung seiner Situation haben kann (EuGH, Urteil vom 19. Juni 2018 - C-181/16 - Rn. 60 ff., 68); auch muss sichergestellt sein, dass der Ausländer nicht zwecks Abschiebung in Haft genommen wird (EuGH, Urteil vom 19. Juni 2018 - C-181/16 - Rn. 62; Beschluss vom 5. Juli 2018 - C-269/18 PPU - Rn. 54, 56).

    Daher darf insbesondere die in Art. 7 RL 2008/115/EG vorgesehene Frist für die freiwillige Ausreise nicht zu laufen beginnen, solange der Betroffene ein Bleiberecht hat (EuGH, Urteil vom 19. Juni 2018 - C-181/16 - Rn. 61 f.).

    Der Gerichtshof der Europäischen Union nimmt in seinem Beschluss vom 5. Juli 2018 - C-269/18 PPU - Rn. 52 erkennbar Bezug auf sein wenige Wochen zuvor ergangenes Urteil vom 19. Juni 2018 - C-181/16 - und baut auf diesem auf.

    3.2.2 Nach dem Rechtsschutzsystem der Verwaltungsgerichtsordnung ist es den Betroffenen auch möglich, "sich auf jede nach Erlass der Rückkehrentscheidung eingetretene Änderung der Umstände zu berufen, die in Anbetracht der Richtlinie 2008/115 und insbesondere ihres Art. 5 erheblichen Einfluss auf die Beurteilung ihrer Situation haben kann" (EuGH, Urteil vom 19. Juni 2018 - C-181/16 - Rn. 64).

    Dass Präklusionsregelungen im Asylverfahren schlechthin ausgeschlossen sind (so wohl Hruschka, Asylmagazin 2018, 290 ), folgt weder aus dem Gnandi-Urteil (EuGH, Urteil vom 19. Juni 2018 - C-181/16 -) noch aus der sonstigen Rechtsprechung des EuGH und wirft für den Senat auch keine klärungsbedürftigen Rechtsfragen im Sinne des Art. 267 AEUV auf.

    Die vom EuGH herausgearbeiteten Verfahrensgarantien fordern, dass die in Art. 7 RL 2008/115/EG vorgesehene Frist für die freiwillige Ausreise nicht zu laufen beginnen darf, solange der Betroffene ein Bleiberecht hat (EuGH, Urteil vom 19. Juni 2018 - C-181/16 - Rn. 62).

    Nach dem Grundsatz der Waffengleichheit sind dabei während der Frist für die Einlegung des Rechtsbehelfs und, falls er eingelegt wird, bis zur Entscheidung über ihn u.a. alle Wirkungen der Rückkehrentscheidung auszusetzen (EuGH, Urteil vom 19. Juni 2018 - C-181/16 - Rn. 61).

    Für die volle Wirksamkeit des Rechtsbehelfs genügt es zwar nicht, dass der betreffende Mitgliedstaat (faktisch) davon absieht, die Rückkehrentscheidung zwangsweise umzusetzen (EuGH, Urteil vom 19. Juni 2018 - C-181/16 - Rn. 62).

    Ergeht die Rückkehrentscheidung gleich nach der erstinstanzlichen Ablehnung des Antrages auf internationalen Schutz durch die zuständige Behörde oder zusammen mit ihr in einer einzigen behördlichen Entscheidung, haben sie dafür Sorge zu tragen, dass die Person, die internationalen Schutz beantragt hat, in transparenter Weise über die Einhaltung der Garantien informiert wird, die sich bei einer solchen Verknüpfung ergeben, also die Aussetzung aller Wirkungen der Rückkehrentscheidung, der Nichtlauf der Frist für die freiwillige Ausreise, solange ein Bleiberecht besteht, ein Bleiberecht bis zur Entscheidung über den Rechtsbehelf gegen die Ablehnung, der Ausschluss von Abschiebungshaft, der Genuss der Rechte, die sich aus der Aufnahmerichtlinie ergeben, sowie die Möglichkeit, sich auf jede nach Erlass der Rückkehrentscheidung eingetretene Änderung der Umstände berufen zu können, die in Anbetracht der RL 2008/115/EG und insbesondere ihres Art. 5 erheblichen Einfluss auf die Beurteilung ihrer Situation haben kann (EuGH, Urteil vom 19. Juni 2018 - C-181/16 - Rn. 65, 67).

    a) Die unionsrechtliche Informationspflicht soll den Einzelnen über die ihm im Zusammenhang mit der Rückkehrentscheidung zustehenden Rechte und Garantien aufklären und ihn so bei der effektiven Wahrnehmung gegebener Rechtsschutzmöglichkeiten unterstützen (EuGH, Urteil vom 19. Juni 2018 - C-181/16 - Rn. 54, 65).

    Dies bestätigt, dass der Gerichtshof in seinem Gnandi-Urteil (EuGH, Urteil vom 19. Juni 2018 - C-181/16 - Rn. 54, 65) keine Veranlassung gesehen hat, die Frage eines Rechtswidrigkeitszusammenhanges ausdrücklich anzusprechen und verneinend zu klären.

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.

Rechtsprechung
   EuGH, 25.10.2017 - C-181/16   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2017,43076
EuGH, 25.10.2017 - C-181/16 (https://dejure.org/2017,43076)
EuGH, Entscheidung vom 25.10.2017 - C-181/16 (https://dejure.org/2017,43076)
EuGH, Entscheidung vom 25. Oktober 2017 - C-181/16 (https://dejure.org/2017,43076)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2017,43076) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichung

Verfahrensgang

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (1)

  • EuGH, 10.01.2012 - C-534/11

    Arslan

    Auszug aus EuGH, 25.10.2017 - C-181/16
    Estimant que la question relative à l'articulation entre l'arrêt du 30 mai 2013, Arslan (C-534/11, EU:C:2013:343), et l'article 6, paragraphe 6, de la directive 2008/115, soulevée par la présente affaire, méritait l'attention d'une formation de jugement plus importante, la quatrième chambre a décidé, le 5 octobre 2017, de renvoyer l'affaire devant la Cour aux fins de sa réattribution à telle formation de jugement, en application de l'article 60, paragraphe 3, de son règlement de procédure.
  • Generalanwalt beim EuGH, 22.02.2018 - C-181/16

    Gnandi - Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie 2008/115/EG - Rückführung

    Mit Beschluss vom 25. Oktober 2017, Gnandi (C-181/16, nicht veröffentlicht, EU:C:2017:830), hat der Gerichtshof das mündliche Verfahren wiedereröffnet und die in Art. 23 seiner Satzung bezeichneten Beteiligten aufgefordert, zu den drei Fragen im Anhang des Beschlusses schriftlich Stellung zu nehmen.

    In den vorliegenden Schlussanträgen werde ich nur auf die durch die Fragen des Gerichtshofs im Anhang des Beschlusses vom 25. Oktober 2017, Gnandi (C-181/16, nicht veröffentlicht, EU:C:2017:830), aufgeworfene Problematik eingehen, die - wie wir später sehen werden - im Wesentlichen die Tragweite von Art. 6 Abs. 6 der Richtlinie 2008/115 betrifft.

    Die Fragen des Gerichtshofs, die sich im Anhang des Beschlusses vom 25. Oktober 2017, Gnandi (C-181/16, nicht veröffentlicht, EU:C:2017:830), befinden, mit dem das mündliche Verfahren wiedereröffnet worden ist, und die Erörterungen zwischen den Beteiligten in der Sitzung vom 11. Dezember 2017 gehen im Kern dahin, ob gegenüber einer Person, die internationalen Schutz beantragt und deren Antrag wie der von Herrn Gnandi von der für seine Prüfung zuständigen Verwaltungsbehörde abgelehnt wurde, die aber im Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats verbleiben darf, bis über den gegen die abschlägige Entscheidung der Behörde eingelegten gerichtlichen Rechtsbehelf entschieden wurde, die den Mitgliedstaaten durch Art. 6 Abs. 6 der Richtlinie 2008/115 zuerkannte Befugnis ausgeübt werden darf, mit einem einzigen Rechtsakt eine Entscheidung über die Beendigung des legalen Aufenthalts sowie eine Rückkehrentscheidung zu erlassen.

    Das Vorbringen der Regierungen, die auf die Fragen des Gerichtshofs im Beschluss vom 25. Oktober 2017, Gnandi (C-181/16, nicht veröffentlicht, EU:C:2017:830), geantwortet haben, und der Regierungen, die in der Sitzung vom 11. Dezember 2017 mündliche Ausführungen gemacht haben, kann meiner Ansicht nach dieses Ergebnis nicht in Frage stellen.

    Dieses Dokument - das so lange gültig sein muss, wie dem Antragsteller der Aufenthalt im Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats gestattet ist(28) - ist zwar kein Aufenthaltstitel(29) im Sinne von Art. 1 Abs. 2 Buchst. a der Verordnung (EG) Nr. 1030/2002(30), stellt aber - wie die Kommission in ihrer Antwort auf die erste der schriftlichen Fragen im Anhang des Beschlusses vom 25. Oktober 2017, Gnandi (C-181/16, nicht veröffentlicht, EU:C:2017:830), hervorgehoben hat - eine von den Behörden eines Mitgliedstaats ausgestellte Erlaubnis dar, die einen Drittstaatsangehörigen zum rechtmäßigen Aufenthalt im Hoheitsgebiet des jeweiligen Mitgliedstaats berechtigt (31), wenn auch befristet und nur für die Zwecke des Verfahrens.

    Was fünftens die teleologischen Argumente anbelangt, auf die sich einige Mitgliedstaaten in ihren Antworten auf die Fragen des Gerichtshofs im Beschluss vom 25. Oktober 2017, Gnandi (C-181/16, nicht veröffentlicht, EU:C:2017:830), und in der mündlichen Verhandlung vom 11. Dezember 2017 gestützt haben, stimmt es zweifellos, dass Art. 6 Abs. 6 der Richtlinie 2008/115 eine zügige Behandlung der Rückkehrverfahren ermöglichen soll.

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.

Rechtsprechung
   Generalanwalt beim EuGH, 15.06.2017 - C-181/16   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2017,19269
Generalanwalt beim EuGH, 15.06.2017 - C-181/16 (https://dejure.org/2017,19269)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 15.06.2017 - C-181/16 (https://dejure.org/2017,19269)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 15. Juni 2017 - C-181/16 (https://dejure.org/2017,19269)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2017,19269) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichung

  • Europäischer Gerichtshof

    Gnandi

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie 2008/115/EG - Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger - Anweisung, das Staatsgebiet zu verlassen - Ausstellung dieser Anweisung gleich nach der Ablehnung des Asylantrags und vor Ausschöpfung der Rechtsbehelfe

Verfahrensgang

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (27)

  • EuGH, 15.02.2016 - C-601/15

    Das Unionsrecht gestattet die Inhaftierung eines Asylbewerbers, wenn dies aus

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 15.06.2017 - C-181/16
    Der Gerichtshof habe jedoch in dem Urteil vom 15. Februar 2016, N. (C-601/15 PPU, EU:C:2016:84, Rn. 75), präzisiert, dass die praktische Wirksamkeit der Richtlinie 2008/115 verlangen könne, dass ein nach dieser Richtlinie eingeleitetes Rückführungsverfahren in dem Stadium, in dem es wegen der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutz unterbrochen worden sei, wiederaufgenommen werden könne, gleich nachdem dieser Antrag erstinstanzlich abgelehnt worden sei.

    Was als Zweites die Auswirkungen der Herrn Gnandi erteilten zeitweiligen Aufenthaltserlaubnis auf die Anweisung vom 3. Juni 2014, das Staatsgebiet zu verlassen, anbelangt, geht aus der Antwort auf das Klarstellungsersuchen hervor, dass dem Conseil d'État (Staatsrat) zufolge die vom Gerichtshof im Urteil vom 15. Februar 2016, N. (C-601/15 PPU, EU:C:2016:84), vertretene Auslegung der Richtlinie 2008/115 dem entgegensteht, dass eine solche Erlaubnis zu einer stillschweigenden Rücknahme dieser Anweisung führt.

    In diesem Zusammenhang weise ich zum einen darauf hin, dass die Untersuchung der vom Conseil d'État (Staatsrat) gestellten Vorlagefrage u. a. erfordert, dass geprüft wird, ob und unter welchen Bedingungen die vom Gerichtshof im Urteil vom 15. Februar 2016, N. (C-601/15 PPU, EU:C:2016:84), entwickelte Lösung auf das Ausgangsverfahren angewandt werden kann, so dass die Antwort des Gerichtshofs auf diese Frage - und sei es nur in Bezug auf diesen Punkt - für die Entscheidung, die das vorlegende Gericht im Ausgangsverfahren zu treffen hat, sachdienlich bleibt.

    Diesem Ergebnis steht meines Erachtens das von der belgischen Regierung angeführte Urteil vom 15. Februar 2016, N. (C-601/15 PPU, EU:C:2016:84), nicht entgegen.

    Nach Ansicht der belgischen Regierung muss ein Rückführungsverfahren, da es gemäß dem Urteil vom 15. Februar 2016, N. (C-601/15 PPU, EU:C:2016:84), nach der Ablehnung des Asylantrags in erster Instanz fortgesetzt werden kann, auch gleich nach einer solchen Ablehnung eingeleitet werden können.

    Die tatsächlichen und rechtlichen Umstände des Ausgangsverfahrens in der vorliegenden Rechtssache unterscheiden sich deutlich von denen, die der Rechtssache zugrunde lagen, in der das Urteil vom 15. Februar 2016, N. (C-601/15 PPU, EU:C:2016:84), ergangen ist, so dass die in der letztgenannten Rechtssache gefundene Lösung nicht automatisch auf die erstgenannte Rechtssache übertragen werden kann.

    Daraus folgt, dass eine analoge Anwendung des Urteils vom 15. Februar 2016, N. (C-601/15 PPU, EU:C:2016:84), auf das vorliegende Verfahren - angesichts der Unterschiede zwischen den Ausgangsrechtsstreitigkeiten in der vorliegenden Rechtssache und derjenigen, in der jenes Urteil ergangen ist - nicht nur aus Gesichtspunkten der Auslegung nicht gestattet wäre, sondern im Wesentlichen zu dem nicht hinnehmbaren Ergebnis führte, dass den Mitgliedstaaten die Möglichkeit gewährt würde, auf der Grundlage der Richtlinie 2008/115 ein Rückführungsverfahren einzuleiten, obwohl die von dieser Richtlinie geforderten Voraussetzungen nicht erfüllt wären.

    In diesem Sinne steht das Urteil vom 15. Februar 2016, N. (C-601/15 PPU, EU:C:2016:84), im Einklang mit Art. 6 Abs. 4 der Richtlinie 2008/115, dem zufolge, wenn ein Mitgliedstaat beschließt, einem Drittstaatsangehörigen eine Aufenthaltsberechtigung zu erteilen, und eine Rückkehrentscheidung ergangen ist, diese für die Dauer dieser Berechtigung einfach ausgesetzt werden kann, und auch mit Art. 9 dieser Richtlinie, dem zufolge die Abschiebung "aufgeschoben" wird, wenn sie gegen den Grundsatz der Nichtzurückweisung verstoßen würde.

    27 Vgl. Rn. 75 des Urteils vom 15. Februar 2016, N. (C-601/15 PPU, EU:C:2016:84).

    30 Vgl. Rn. 76 des Urteils vom 15. Februar 2016, N. (C-601/15 PPU, EU:C:2016:84).

    33 Vgl. insbesondere Rn. 44 des Urteils vom 15. Februar 2016, N. (C-601/15 PPU, EU:C:2016:84).

  • EuGH, 10.01.2012 - C-534/11

    Arslan

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 15.06.2017 - C-181/16
    In Rn. 48 seines Urteils vom 30. Mai 2013, Arslan (C-534/11, EU:C:2013:343), hat der Gerichtshof präzisiert, dass dieses Recht ausschließt, dass ein solcher Asylbewerber als "illegal aufhältig" im Sinne der Richtlinie 2008/115 angesehen werden kann.

    Meines Erachtens geht aus den Erwägungen des Gerichtshofs in den Rn. 44 bis 49 der Begründung des Urteils vom 30. Mai 2013, Arslan (C-534/11, EU:C:2013:343), sowie ganz allgemein aus dem Verhältnis zwischen der Richtlinie 2008/115 und der Richtlinie 2005/85 - jetzt Richtlinie 2013/32 - klar hervor, dass ein Drittstaatsangehöriger, der Asyl beantragt hat, nicht als im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats, in dem er seinen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, illegal aufhältig gelten kann, solange er aufgrund des Unionsrechts oder des nationalen Rechts berechtigt ist, sich - bis zum Ausgang des Verfahrens über diesen Antrag - in diesem Hoheitsgebiet aufzuhalten.

    Ein solches Recht schließt aus, dass er als illegal aufhältig im Sinne der Richtlinie 2008/115 angesehen werden kann(26), wie diese im Urteil vom 30. Mai 2013, Arslan (C-534/11, EU:C:2013:343), ausgelegt wurde, und damit, dass gegen ihn eine Rückkehrentscheidung im Sinne von Art. 6 Abs. 1 dieser Richtlinie ergehen kann.

    Dieser Standpunkt, der bereits in Rn. 60 des Urteils vom 30. Mai 2013, Arslan (C-534/11, EU:C:2013:343), eingenommen wurde, ist dem Gerichtshof zufolge durch das Erfordernis gerechtfertigt, dass die Erreichung des mit der Richtlinie 2008/115 verfolgten Ziels, das darin besteht, eine wirksame Rückkehr- und Rückübernahmepolitik für illegal aufhältige Drittstaatsangehörige zu schaffen, nicht beeinträchtigt wird(28).

    Es ist deshalb klar, dass das Handbuch, wenn darin ausgeführt wird, dass eine Entscheidung über die Ablehnung eines Asylantrags mit einer Rückkehrverpflichtung verbunden werden kann, nicht auf eine Entscheidung Bezug nimmt, gegen die ein Rechtsbehelf gemäß Art. 46 Abs. 1 der Richtlinie 2013/32 gegeben ist, da eine solche Lesart gegen die im Urteil Arslan(38) aufgestellten Grundsätze verstieße.

    21 Vgl. Urteil vom 30. Mai 2013, Arslan (C-534/11, EU:C:2013:343, Rn. 48 und 49).

    38 Vgl. Urteil vom 30. Mai 2013, Arslan (C-534/11, EU:C:2013:343).

  • EuGH, 24.10.2013 - C-180/12

    Stoilov i Ko - Vorabentscheidungsersuchen - Wegfall einer Rechtsgrundlage der im

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 15.06.2017 - C-181/16
    7 Vgl. in diesem Sinne u. a. Urteile vom 16. Juli 1992, Meilicke (C-83/91, EU:C:1992:332, Rn. 22), vom 27. November 2012, Pringle (C-370/12, EU:C:2012:756, Rn. 83), und vom 24. Oktober 2013, Stoilov i Ko (C-180/12, EU:C:2013:693, Rn. 36).

    8 Vgl. in diesem Sinne u. a. Urteile vom 16. Juli 1992, Lourenço Dias (C-343/90, EU:C:1992:327, Rn. 15), vom 21. Februar 2006, Ritter-Coulais (C-152/03, EU:C:2006:123, Rn. 14), und vom 24. Oktober 2013, Stoilov i Ko (C-180/12, EU:C:2013:693, Rn. 37).

    9 Vgl. in diesem Sinne u. a. Urteile vom 16. Dezember 1981, Foglia (244/80, EU:C:1981:302, Rn. 18 und 21), vom 30. September 2003, 1nspire Art (C-167/01, EU:C:2003:512, Rn. 45), und vom 24. Oktober 2013, Stoilov i Ko (C-180/12, EU:C:2013:693, Rn. 38).

    10 Vgl. Urteile vom 16. Juli 1992, Lourenço Dias (C-343/90, EU:C:1992:327, Rn. 20), vom 21. Februar 2006, Ritter-Coulais (C-152/03, EU:C:2006:123, Rn. 15 und die dort angeführte Rechtsprechung), und vom 24. Oktober 2013, Stoilov i Ko (C-180/12, EU:C:2013:693, Rn. 38).

    Vgl. auch Urteil vom 24. Oktober 2013, Stoilov i Ko (C-180/12, EU:C:2013:693, Rn. 39 bis 46).

    Vgl. auch Urteile vom 27. Juni 2013, Di Donna (C-492/11, EU:C:2013:428, Rn. 24 bis 31), und vom 24. Oktober 2013, Stoilov i Ko (C-180/12, EU:C:2013:693, Rn. 39 bis 46).

  • EuGH, 17.12.2015 - C-239/14

    Tall - Vorlage zur Vorabentscheidung - Raum der Freiheit, der Sicherheit und des

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 15.06.2017 - C-181/16
    Wie der Gerichtshof in seinem Urteil vom 17. Dezember 2015, Tall (C-239/14, EU:C:2015:824, Rn. 51 bis 53), entschieden hat, sind die Merkmale dieses Rechtsbehelfs im Einklang mit Art. 47 der Charta, der den Grundsatz des effektiven gerichtlichen Rechtsschutzes bekräftigt, und im Licht des in Art. 19 Abs. 2 der Charta niedergelegten Grundsatzes der Nichtzurückweisung(23) auszulegen.

    Dieselben Grundsätze wurden vom Gerichtshof bestätigt, insbesondere in den Urteilen vom 18. Dezember 2014, Abdida (C-562/13, EU:C:2014:2453, Rn. 52 und 53), und vom 17. Dezember 2015, Tall (C-239/14, EU:C:2015:824, Rn. 58).

    25 Hinsichtlich einer Entscheidung, einen Folgeantrag auf Asyl nicht weiter zu prüfen, vgl. Urteil vom 17. Dezember 2015, Tall (C-239/14, EU:C:2015:824, Rn. 56).

  • EGMR, 14.02.2017 - 46721/15

    ALLANAZAROVA c. RUSSIE

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 15.06.2017 - C-181/16
    24 Vgl. zuletzt Urteil des EGMR vom 14. Februar 2017, Allanazarova/Russland (ECLI:CE:ECHR:2017:0214JUD004672115, Rn. 96 bis 99 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    39 Vgl. Rn. 69. Zu Art. 13 der EMRK vgl. zuletzt das Urteil des EGMR vom 14. Februar 2017, Allanazarova/Russland (ECLI:CE:ECHR:2017:0214JUD004672115, Rn. 98), in dem bestätigt wird, dass diese Vorschrift die Vertragsstaaten nicht dazu verpflichtet, im Bereich der Rückführungsmaßnahmen zwei Rechtszüge einzuführen, und es ausreicht, dass zumindest ein innerstaatliches Rechtsmittel existiert, das die von dieser Vorschrift verlangten Voraussetzungen für einen effektiven Rechtsschutz erfüllt, d. h. ein Rechtsmittel, das eine genaue Prüfung und eine gründliche Untersuchung der Behauptung ermöglicht, dass die Gefahr einer Art. 3 der EMRK widersprechenden Behandlung bestehe, und das in Bezug auf die streitige Maßnahme kraft Gesetzes aufschiebende Wirkung hat.

  • EuGH, 18.12.2014 - C-562/13

    Abdida - Vorlage zur Vorabentscheidung - Charta der Grundrechte der Europäischen

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 15.06.2017 - C-181/16
    Dieselben Grundsätze wurden vom Gerichtshof bestätigt, insbesondere in den Urteilen vom 18. Dezember 2014, Abdida (C-562/13, EU:C:2014:2453, Rn. 52 und 53), und vom 17. Dezember 2015, Tall (C-239/14, EU:C:2015:824, Rn. 58).

    16 Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 18. Dezember 2014, Abdida (C-562/13, EU:C:2014:2453, Rn. 39).

  • EGMR, 07.07.2015 - 60125/11

    V.M. ET AUTRES c. BELGIQUE

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 15.06.2017 - C-181/16
    48 Urteil des EGMR vom 7. Juli 2015, V. M. u. a./Belgien (ECLI:CE:ECHR:2015:0707JUD006012511).

    49 Urteil des EGMR vom 7. Juli 2015, V. M. u. a./Belgien (ECLI:CE:ECHR:2015:0707JUD006012511, Rn. 197 ff.).

  • EuGH, 28.07.2011 - C-69/10

    Samba Diouf - Richtlinie 2005/85/EG - Mindestnormen für Verfahren in den

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 15.06.2017 - C-181/16
    Was den Zeitraum nach dem Urteil des CCE vom 31. Oktober 2014 und nach der Einlegung der Kassationsbeschwerde gegen dieses Urteil anbelangt, ist anzumerken, dass der Gerichtshof im Urteil vom 28. Juli 2011, Samba Diouf (C-69/10, EU:C:2011:524), präzisiert hat, dass die Richtlinie 2005/85 nicht vorschreibt, dass es zwei Gerichtsinstanzen geben muss, und dass der Grundsatz des effektiven gerichtlichen Rechtsschutzes dem Einzelnen den Zugang zu einem Gericht und nicht zu mehreren Gerichtsinstanzen eröffnet(39).

    In seinem Urteil vom 28. Juli 2011, Samba Diouf (C-69/10, EU:C:2011:524, Rn. 61), hat der Gerichtshof anerkannt, dass das "Ziel der Richtlinie 2005/85 [darin besteht], einen gemeinsamen Garantierahmen aufzustellen, durch den die uneingeschränkte Wahrung der Genfer Konvention [das am 28. Juli 1951 in Genf unterzeichnete Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge] und der Grundrechte sichergestellt werden kann", darunter das Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf.

  • EuGH, 21.02.2006 - C-152/03

    DIE DEUTSCHE REGELUNG, NACH DER DIE BERÜCKSICHTIGUNG "NEGATIVER EINKÜNFTE" AUS

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 15.06.2017 - C-181/16
    8 Vgl. in diesem Sinne u. a. Urteile vom 16. Juli 1992, Lourenço Dias (C-343/90, EU:C:1992:327, Rn. 15), vom 21. Februar 2006, Ritter-Coulais (C-152/03, EU:C:2006:123, Rn. 14), und vom 24. Oktober 2013, Stoilov i Ko (C-180/12, EU:C:2013:693, Rn. 37).

    10 Vgl. Urteile vom 16. Juli 1992, Lourenço Dias (C-343/90, EU:C:1992:327, Rn. 20), vom 21. Februar 2006, Ritter-Coulais (C-152/03, EU:C:2006:123, Rn. 15 und die dort angeführte Rechtsprechung), und vom 24. Oktober 2013, Stoilov i Ko (C-180/12, EU:C:2013:693, Rn. 38).

  • EuGH, 16.07.1992 - C-343/90

    Lourenço Dias / Director da Alfândega do Porto

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 15.06.2017 - C-181/16
    8 Vgl. in diesem Sinne u. a. Urteile vom 16. Juli 1992, Lourenço Dias (C-343/90, EU:C:1992:327, Rn. 15), vom 21. Februar 2006, Ritter-Coulais (C-152/03, EU:C:2006:123, Rn. 14), und vom 24. Oktober 2013, Stoilov i Ko (C-180/12, EU:C:2013:693, Rn. 37).

    10 Vgl. Urteile vom 16. Juli 1992, Lourenço Dias (C-343/90, EU:C:1992:327, Rn. 20), vom 21. Februar 2006, Ritter-Coulais (C-152/03, EU:C:2006:123, Rn. 15 und die dort angeführte Rechtsprechung), und vom 24. Oktober 2013, Stoilov i Ko (C-180/12, EU:C:2013:693, Rn. 38).

  • EuGH, 07.06.2016 - C-47/15

    Die Rückführungsrichtlinie verbietet es, dass gegen einen Drittstaatsangehörigen

  • EGMR, 17.11.2016 - 60125/11

    V.M. AND OTHERS v. BELGIUM

  • EuGH, 03.03.2016 - C-537/15

    Euro Bank

  • EuGH, 23.03.2016 - C-319/15

    Overseas Financial und Oaktree Finance

  • EuGH, 05.06.2014 - C-350/13

    Antonio Gramsci Shipping u.a. - Vorabentscheidungsersuchen - Justizielle

  • EuGH, 27.02.2014 - C-79/13

    Die Geldleistung, die Asylbewerbern gewährt wird, muss sie in die Lage versetzen,

  • EuGH, 27.06.2013 - C-492/11

    Di Donna - Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen - Mediation in Zivil- und

  • EuGH, 22.10.2012 - C-252/11

    Sujetová

  • EuGH, 27.11.2012 - C-370/12

    Pringle - Stabilitätsmechanismus für die Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro

  • EuGH, 06.12.2011 - C-329/11

    Die "Rückführungsrichtlinie" steht nationalen Rechtsvorschriften entgegen, nach

  • EuGH, 10.06.2011 - C-155/11

    Mohammad Imran - Vorabentscheidungsersuchen - Erledigung

  • EuGH, 21.10.2010 - C-467/08

    Die Anwendung der "Abgabe für Privatkopien" auf Vervielfältigungsmedien, die von

  • EuGH, 28.04.2011 - C-61/11

    El Dridi

  • EuGH, 16.12.1981 - 244/80

    Foglia / Novello

  • EuGH, 30.09.2003 - C-167/01

    Inspire Art

  • EuGH, 16.07.1992 - C-83/91

    Meilicke / ADV-ORGA

  • EuGH, 18.03.1980 - 39/79
  • EuGH, 05.07.2018 - C-269/18

    C u.a.

    In Nr. 55 seiner Schlussanträge vom 15. Juni 2017 in der Rechtssache Gnandi (C-181/16, EU:C:2017:467) habe Generalanwalt Mengozzi nämlich den Rn. 44 bis 49 des Urteils vom 30. Mai 2013, Arslan (C-534/11, EU:C:2013:343), entnommen, dass "ein Drittstaatsangehöriger, der Asyl beantragt hat, nicht als im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats, in dem er seinen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, illegal aufhältig gelten kann, solange er aufgrund des Unionsrechts oder des nationalen Rechts berechtigt ist, sich - bis zum Ausgang des Verfahrens über diesen Antrag - in diesem Hoheitsgebiet aufzuhalten".
  • Generalanwalt beim EuGH, 24.01.2018 - C-175/17

    Belastingdienst/ Toeslagen (Effet suspensif de l'appel) - Vorlage zur

    19 Vgl. in diesem Sinne Schlussanträge des Generalanwalts Mengozzi in der Rechtssache Gnandi (C-181/16, EU:C:2017:467, Nrn. 58 und 59).

    21 Vgl. in diesem Sinne Schlussanträge des Generalanwalts Mengozzi in der Rechtssache Gnandi (C-181/16, EU:C:2017:467, Nr. 88).

    22 Vgl. in diesem Sinne Schlussanträge des Generalanwalts Mengozzi in der Rechtssache Gnandi (C-181/16, EU:C:2017:467, Nr. 91).

  • Generalanwalt beim EuGH, 24.01.2018 - C-180/17

    X und Y

    19 Voir, en ce sens, conclusions de l'avocat général Mengozzi dans l'affaire Gnandi (C-181/16, EU:C:2017:467, points 58 et 59).

    21 Voir, en ce sens, conclusions de l'avocat général Mengozzi dans l'affaire Gnandi (C-181/16, EU:C:2017:467, point 88).

    22 Voir, en ce sens, conclusions de l'avocat général Mengozzi dans l'affaire Gnandi (C-181/16, EU:C:2017:467, point 91).

  • Generalanwalt beim EuGH, 07.09.2017 - C-360/16

    Hasan - Vorlage zur Vorabentscheidung - Asylpolitik - Kriterien und Verfahren zur

    Zwar ist dieses Bleiberecht einem Aufenthaltsrecht nicht gleichzustellen, doch kann ein Antragsteller nicht als illegal aufhältig angesehen werden, solange er das Ende des seinen Asylantrag betreffenden Verfahrens abwartet, zumindest bis zur erstinstanzlichen Ablehnung (vgl. in diesem Sinne Schlussanträge des Generalanwalts Mengozzi in der Rechtssache Gnandi, C-181/16, EU:C:2017:467, Nrn. 53 bis 55, sowie Urteil vom 30. Mai 2013, Arslan, C-534/11, EU:C:2013:343, Rn. 44 bis 49).
  • Generalanwalt beim EuGH, 22.02.2018 - C-181/16

    Gnandi - Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie 2008/115/EG - Rückführung

    4 EU:C:2017:467.
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.

Rechtsprechung
   Generalanwalt beim EuGH, 22.02.2018 - C-181/16   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2018,3151
Generalanwalt beim EuGH, 22.02.2018 - C-181/16 (https://dejure.org/2018,3151)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 22.02.2018 - C-181/16 (https://dejure.org/2018,3151)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 22. Februar 2018 - C-181/16 (https://dejure.org/2018,3151)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2018,3151) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (2)

  • Europäischer Gerichtshof

    Gnandi

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie 2008/115/EG - Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger - Anweisung, das Staatsgebiet zu verlassen - Ausstellung dieser Anweisung gleich nach der Ablehnung des Asylantrags durch die zuständige Verwaltungsbehörde - ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie 2008/115/EG - Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger - Anweisung, das Staatsgebiet zu verlassen - Ausstellung dieser Anweisung gleich nach der Ablehnung des Asylantrags durch die zuständige Verwaltungsbehörde - ...

Verfahrensgang

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (8)

  • EuGH, 10.01.2012 - C-534/11

    Arslan

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 22.02.2018 - C-181/16
    Die Vierte Kammer hat in der Annahme, dass die Rechtssache eine Frage zu dem Verhältnis zwischen dem Urteil vom 30. Mai 2013, Arslan (C-534/11, EU:C:2013:343), und Art. 6 Abs. 6 der Richtlinie 2008/115 aufwirft, am 5. Oktober 2017 beschlossen, gemäß Art. 60 Abs. 3 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs anzuregen, die Rechtssache an einen größeren Spruchkörper zu verweisen.

    Die zweite Frage betraf zum einen die Tragweite von Art. 6 Abs. 6 der Richtlinie 2008/115 und zum anderen die Möglichkeit, dass für diese Vorschrift die "binäre Logik" des Urteils vom 30. Mai 2013, Arslan (C-534/11, EU:C:2013:343), gilt, wonach für die Anwendung der Richtlinie der Aufenthalt eines Drittstaatsangehörigen entweder legal oder illegal ist.

    Wie ich in den Nrn. 54 und 55 meiner Schlussanträge vom 15. Juni 2017 ausgeführt habe, wird dieser Schluss durch das Urteil vom 30. Mai 2013, Arslan (C-534/11, EU:C:2013:343), bestätigt, in dem der Gerichtshof für Recht erkannt hat, dass "Art. 2 Abs. 1 der Richtlinie 2008/115 in Verbindung mit deren neuntem Erwägungsgrund dahin auszulegen ist, dass diese Richtlinie auf einen Drittstaatsangehörigen, der im Sinne der Richtlinie 2005/85 um internationalen Schutz ersucht hat, im Zeitraum zwischen der Antragstellung bis zum Erlass der erstinstanzlichen Entscheidung über diesen Antrag oder gegebenenfalls bis zur Entscheidung über einen allfälligen Rechtsbehelf gegen diese Entscheidung keine Anwendung findet"(32).

    Es trifft zu, dass dem Urteil vom 30. Mai 2013, Arslan (C-534/11, EU:C:2013:343), eine "binäre Logik" zugrunde liegt, wonach ein Drittstaatsangehöriger im Hinblick auf die Richtlinie 2008/115 entweder "legal" (bzw. "nicht illegal") oder "illegal" aufhältig ist.

    Diese Feststellung und der Standpunkt des Gerichtshofs in Nr. 1 des Tenors des Urteils vom 30. Mai 2013, Arslan (C-534/11, EU:C:2013:343), haben im Übrigen allgemeine Geltung , losgelöst vom Sachverhalt des jenem Urteil zugrunde liegenden Ausgangsrechtsstreits.

    Wie ich in den Nrn. 55 bis 57 meiner Schlussanträge vom 15. Juni 2017 ausgeführt habe, ist im Übrigen die Lösung, zu der der Gerichtshof im Urteil vom 30. Mai 2013, Arslan (C-534/11, EU:C:2013:343), hinsichtlich der Situation eines Asylbewerbers, der gemäß Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 2005/85 im Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats verbleiben darf, gelangt ist, auf die Situation eines Antragstellers, dessen Antrag in erster Instanz abgelehnt wurde und der nach dem nationalen Recht bis zur Entscheidung über den gegen die Ablehnung eingelegten Rechtsbehelf in dem Mitgliedstaat verbleiben darf, unmittelbar übertragbar.

    Es ist darauf hinzuweisen, dass - wie ich in den Nrn. 72 bis 82 meiner Schlussanträge vom 15. Juni 2017 ausgeführt habe und wie sich aus den Urteilen vom 30. Mai 2013, Arslan (C-534/11, EU:C:2013:343, Rn. 60), und vom 15. Februar 2016, N. (C-601/15 PPU, EU:C:2016:84, Rn. 75 und 76), ergibt - die Unanwendbarkeit der Richtlinie 2008/115 auf Personen, die internationalen Schutz beantragen und bis zum Abschluss des Verfahrens über ihren Antrag im Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats verbleiben dürfen, und allgemeiner auf Drittstaatsangehörige, die nicht illegal aufhältig im Sinne von Art. 2 Abs. 1 der Richtlinie sind, in dem Sinne zu verstehen ist, dass ein Rückkehrverfahren nach dieser Richtlinie gegenüber einem solchen Antragsteller oder Drittstaatsangehörigen nicht rechtsgültig eingeleitet werden kann, und nicht in dem Sinne, dass ein bereits begonnenes Verfahren zwingend zu annullieren ist, wenn der Betroffene im Lauf des Verfahrens internationalen Schutz beantragt oder aus anderen Gründen ein befristetes Aufenthaltsrecht erwirbt(34).

    Dabei lässt sich die Richtlinie 2008/115 von derselben "binären Logik" leiten, wie sie dem Urteil vom 30. Mai 2013, Arslan (C-534/11, EU:C:2013:343), zugrunde liegt, das sich daher als mit dem Geist dieser Richtlinie im Einklang stehend erweist.

    32 Vgl. Urteil vom 30. Mai 2013, Arslan (C-534/11, EU:C:2013:343, Rn. 49 und Nr. 1 des Tenors).

    33 Vgl. Urteil vom 30. Mai 2013, Arslan (C-534/11, EU:C:2013:343, Rn. 48).

  • EuGH, 25.10.2017 - C-181/16

    Gnandi

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 22.02.2018 - C-181/16
    Mit Beschluss vom 25. Oktober 2017, Gnandi (C-181/16, nicht veröffentlicht, EU:C:2017:830), hat der Gerichtshof das mündliche Verfahren wiedereröffnet und die in Art. 23 seiner Satzung bezeichneten Beteiligten aufgefordert, zu den drei Fragen im Anhang des Beschlusses schriftlich Stellung zu nehmen.

    In den vorliegenden Schlussanträgen werde ich nur auf die durch die Fragen des Gerichtshofs im Anhang des Beschlusses vom 25. Oktober 2017, Gnandi (C-181/16, nicht veröffentlicht, EU:C:2017:830), aufgeworfene Problematik eingehen, die - wie wir später sehen werden - im Wesentlichen die Tragweite von Art. 6 Abs. 6 der Richtlinie 2008/115 betrifft.

    Die Fragen des Gerichtshofs, die sich im Anhang des Beschlusses vom 25. Oktober 2017, Gnandi (C-181/16, nicht veröffentlicht, EU:C:2017:830), befinden, mit dem das mündliche Verfahren wiedereröffnet worden ist, und die Erörterungen zwischen den Beteiligten in der Sitzung vom 11. Dezember 2017 gehen im Kern dahin, ob gegenüber einer Person, die internationalen Schutz beantragt und deren Antrag wie der von Herrn Gnandi von der für seine Prüfung zuständigen Verwaltungsbehörde abgelehnt wurde, die aber im Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats verbleiben darf, bis über den gegen die abschlägige Entscheidung der Behörde eingelegten gerichtlichen Rechtsbehelf entschieden wurde, die den Mitgliedstaaten durch Art. 6 Abs. 6 der Richtlinie 2008/115 zuerkannte Befugnis ausgeübt werden darf, mit einem einzigen Rechtsakt eine Entscheidung über die Beendigung des legalen Aufenthalts sowie eine Rückkehrentscheidung zu erlassen.

    Das Vorbringen der Regierungen, die auf die Fragen des Gerichtshofs im Beschluss vom 25. Oktober 2017, Gnandi (C-181/16, nicht veröffentlicht, EU:C:2017:830), geantwortet haben, und der Regierungen, die in der Sitzung vom 11. Dezember 2017 mündliche Ausführungen gemacht haben, kann meiner Ansicht nach dieses Ergebnis nicht in Frage stellen.

    Dieses Dokument - das so lange gültig sein muss, wie dem Antragsteller der Aufenthalt im Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats gestattet ist(28) - ist zwar kein Aufenthaltstitel(29) im Sinne von Art. 1 Abs. 2 Buchst. a der Verordnung (EG) Nr. 1030/2002(30), stellt aber - wie die Kommission in ihrer Antwort auf die erste der schriftlichen Fragen im Anhang des Beschlusses vom 25. Oktober 2017, Gnandi (C-181/16, nicht veröffentlicht, EU:C:2017:830), hervorgehoben hat - eine von den Behörden eines Mitgliedstaats ausgestellte Erlaubnis dar, die einen Drittstaatsangehörigen zum rechtmäßigen Aufenthalt im Hoheitsgebiet des jeweiligen Mitgliedstaats berechtigt (31), wenn auch befristet und nur für die Zwecke des Verfahrens.

    Was fünftens die teleologischen Argumente anbelangt, auf die sich einige Mitgliedstaaten in ihren Antworten auf die Fragen des Gerichtshofs im Beschluss vom 25. Oktober 2017, Gnandi (C-181/16, nicht veröffentlicht, EU:C:2017:830), und in der mündlichen Verhandlung vom 11. Dezember 2017 gestützt haben, stimmt es zweifellos, dass Art. 6 Abs. 6 der Richtlinie 2008/115 eine zügige Behandlung der Rückkehrverfahren ermöglichen soll.

  • EuGH, 15.02.2016 - C-601/15

    Das Unionsrecht gestattet die Inhaftierung eines Asylbewerbers, wenn dies aus

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 22.02.2018 - C-181/16
    Es ist darauf hinzuweisen, dass - wie ich in den Nrn. 72 bis 82 meiner Schlussanträge vom 15. Juni 2017 ausgeführt habe und wie sich aus den Urteilen vom 30. Mai 2013, Arslan (C-534/11, EU:C:2013:343, Rn. 60), und vom 15. Februar 2016, N. (C-601/15 PPU, EU:C:2016:84, Rn. 75 und 76), ergibt - die Unanwendbarkeit der Richtlinie 2008/115 auf Personen, die internationalen Schutz beantragen und bis zum Abschluss des Verfahrens über ihren Antrag im Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats verbleiben dürfen, und allgemeiner auf Drittstaatsangehörige, die nicht illegal aufhältig im Sinne von Art. 2 Abs. 1 der Richtlinie sind, in dem Sinne zu verstehen ist, dass ein Rückkehrverfahren nach dieser Richtlinie gegenüber einem solchen Antragsteller oder Drittstaatsangehörigen nicht rechtsgültig eingeleitet werden kann, und nicht in dem Sinne, dass ein bereits begonnenes Verfahren zwingend zu annullieren ist, wenn der Betroffene im Lauf des Verfahrens internationalen Schutz beantragt oder aus anderen Gründen ein befristetes Aufenthaltsrecht erwirbt(34).

    44 Vgl. in diesem Sinne Urteile El Dridi (C-61/11 PPU, EU:C:2011:268, Rn. 59), und vom 15. Februar 2016, N. (C-601/15 PPU, EU:C:2016:84, Rn. 75).

    Schon mit der Feststellung der Illegalität des Aufenthalts wird das Ziel, die Abschiebung so schnell wie möglich vorzunehmen, festgelegt und ist grundsätzlich einzuhalten (vgl. Urteil vom 15. Februar 2016, N., C-601/15 PPU, EU:C:2016:84, Rn. 76).

  • EuGH, 07.06.2016 - C-47/15

    Die Rückführungsrichtlinie verbietet es, dass gegen einen Drittstaatsangehörigen

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 22.02.2018 - C-181/16
    9 Vgl. Urteil vom 7. Juni 2016, Affum (C-47/15, EU:C:2016:408, Rn. 48).

    10 Vgl. Urteil vom 7. Juni 2016, Affum (C-47/15, EU:C:2016:408, Rn. 48).

  • Generalanwalt beim EuGH, 15.06.2017 - C-181/16

    Gnandi

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 22.02.2018 - C-181/16
    4 EU:C:2017:467.
  • EuGH, 28.04.2011 - C-61/11

    El Dridi

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 22.02.2018 - C-181/16
    44 Vgl. in diesem Sinne Urteile El Dridi (C-61/11 PPU, EU:C:2011:268, Rn. 59), und vom 15. Februar 2016, N. (C-601/15 PPU, EU:C:2016:84, Rn. 75).
  • EuGH, 21.10.2010 - C-467/08

    Die Anwendung der "Abgabe für Privatkopien" auf Vervielfältigungsmedien, die von

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 22.02.2018 - C-181/16
    7 Vgl. u. a. Urteil vom 21. Oktober 2010, Padawan (C-467/08, EU:C:2010:620, Rn. 32).
  • EGMR, 30.03.2006 - 14653/02

    DERE v. TURKEY

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 22.02.2018 - C-181/16
    14 Doc 14673/02 vom 25. November 2002.
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht