Rechtsprechung
   EuGH, 20.09.2001 - C-184/99   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2001,88
EuGH, 20.09.2001 - C-184/99 (https://dejure.org/2001,88)
EuGH, Entscheidung vom 20.09.2001 - C-184/99 (https://dejure.org/2001,88)
EuGH, Entscheidung vom 20. September 2001 - C-184/99 (https://dejure.org/2001,88)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2001,88) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (9)

  • lexetius.com

    Artikel 6, 8 und 8a EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 12 EG, 17 EG und 18 EG) - Richtlinie 93/96/EWG des Rates - Aufenthaltsrecht der Studenten - Nationale Gesetzgebung, die nur Inländern, den nach der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 Berechtigten, Staatenlosen und ...

  • Europäischer Gerichtshof

    Grzelczyk

  • EU-Kommission PDF

    Rudy Grzelczyk gegen Centre public d'aide sociale d'Ottignies-Louvain-la-Neuve.

  • EU-Kommission

    Grzelczyk

  • Wolters Kluwer

    Aufenthaltsrecht eines ausländischen Studenten; Gewährung einer beitragsunabhängigen Sozialleistung ; Garantie des Existenzminimums; Freizügigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Gemeinschaft; Nichtdiskriminierender Zugang zur beruflichen Bildung

  • Judicialis

    EGV Art. 6; ; EGV Art. 8; ; EGV Art. 8a; ; EGV Art. 12; ; EGV Art. 17; ; EGV Art. 18; ; Richtlinie 93/96/EWG

  • Juristenzeitung(kostenpflichtig)

    Grzelczyk./CPAS. Nationale Staatsangehörigkeit und Sozialleistungen in der EU

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Artikel 6, 8 und 8a EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 12 EG, 17 EG und 18 EG) - Richtlinie 93/96/EWG des Rates - Aufenthaltsrecht der Studenten - Nationale Gesetzgebung, die nur Inländern, den nach der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 Berechtigten, Staatenlosen und ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Europäischer Gerichtshof (Pressemitteilung)

    Grundsätze des Gemeinschaftsrechts - STUDENTEN, DIE SICH IN EINEM ANDEREN MITGLIEDSTAAT AUFHALTEN, MÜSSEN UNTER DENSELBEN VORAUSSETZUNGEN WIE DIE INLÄNDISCHEN STUDENTEN ANSPRUCH AUF GEWÄHRUNG DES EXISTENZMINIMUMS HABEN

  • 123recht.net (Pressemeldung)

    Unionsbürgerschaft - Studenten im EU-Ausland können dortige Sozialleistungen beanspruchen

Besprechungen u.ä. (3)

  • nomos.de PDF, S. 30 (Aufsatz mit Bezug zur Entscheidung)

    Die subjektivrechltliche Komponente der Unionsbürgerschaft

  • Universität des Saarlandes (Aufsatz mit Bezug zur Entscheidung)

    Ausbildungsförderung für Studenten (Dr. Stefanie Armbrecht)

  • mpifg.de PDF (Aufsatz mit Bezug zur Entscheidung)

    Warum betreibt der Europäische Gerichtshof Rechtsfortbildung? Die Politisierungshypothese (Martin Höpner)

Sonstiges

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorabentscheidungsersuchen des Tribunal du travail Nivelles - Auslegung der Artikel 6, 8 und 8a EG-Vertrag (jetzt Artikel 12 EG, 17 EG und 18 EG), der Verordnung Nr. 1612/68 des Rates vom 15. Oktober 1968 über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Gemeinschaft (ABl. ...

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ 2002, 1221 (Ls.)
  • EuZW 2002, 52
  • DVBl 2001, 1662
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (216)Neu Zitiert selbst (11)

  • EuGH, 11.08.1995 - C-367/93

    Roders u.a. / Inspecteur der Invoerrechten en Accijnzen

    Auszug aus EuGH, 20.09.2001 - C-184/99
    Bei der Auslegung einer Vorschrift des Gemeinschaftsrechts beschränkt sich der Gerichtshof darauf, die Bedeutung und Tragweite dieser Vorschrift, so wie diese seit ihrem Inkrafttreten zu verstehen und anzuwenden gewesen wäre, zu erläutern und zu verdeutlichen (Urteile vom 11. August 1995 in den Rechtssachen C-367/93 bis C-377/93, Roders u. a., Slg. 1995, I-2229, Randnr. 42, und vom 24. September 1998 in der Rechtssache C-35/97, Kommission/Frankreich, Slg. 1998, I-5325, Randnr. 46).

    Der Gerichtshof hat diese Lösung in der Tat nur unter ganz bestimmten Umständen angewandt, wenn die Gefahr schwerwiegender wirtschaftlicher Auswirkungen bestand, die insbesondere mit der großen Zahl von Rechtsverhältnissen zusammenhingen, die gutgläubig auf der Grundlage der als gültig betrachteten Regelung eingegangen worden waren, und wenn sich herausstellte, dass die Einzelnen und die nationalen Behörden zu einem mit der Gemeinschaftsregelung unvereinbaren Verhalten veranlasst worden waren, weil eine objektive und bedeutende Unsicherheit hinsichtlich der Tragweite der Gemeinschaftsbestimmungen bestand, zu der gegebenenfalls auch das Verhalten anderer Mitgliedstaaten oder der Kommission beigetragen hatte (Urteil Roders u. a., Randnr. 43).

  • EuGH, 23.05.2000 - C-104/98

    DIE ÖSTERREICHISCHE REGELUNG ÜBER DIE ALTERSGRENZEN (55 JAHRE FÜR FRAUEN UND 57

    Auszug aus EuGH, 20.09.2001 - C-184/99
    Nur ausnahmsweise kann sich der Gerichtshof gemäß dem zur Gemeinschaftsrechtsordnung gehörenden allgemeinen Grundsatz der Rechtssicherheit veranlasst sehen, die Möglichkeit für die Betroffenen einzuschränken, sich auf eine von ihm ausgelegte Bestimmung zu berufen, um gutgläubig begründete Rechtsverhältnisse in Frage zu stellen (vgl. insbesondere Urteil vom 23. Mai 2000 in der Rechtssache C-104/98, Buchner u. a., Slg. 2000, I-3625, Randnr. 39).

    Zudem rechtfertigen nach ständiger Rechtsprechung die finanziellen Konsequenzen, die sich aus einem im Vorabentscheidungsverfahren ergangenen Urteil für einen Mitgliedstaat ergeben können, für sich allein nicht die zeitliche Begrenzung der Wirkung dieses Urteils (vgl. insbesondere Urteil Buchner u. a., Randnr. 41).

  • EuGH, 27.03.1985 - 249/83

    Hoeckx / Openbaar Centrum voor Maatschappelijk Welzijn Kalmthout

    Auszug aus EuGH, 20.09.2001 - C-184/99
    Um das im Ausgangsverfahren aufgeworfene Rechtsproblem in seinem Zusammenhang zu sehen, ist daran zu erinnern, dass der Gerichtshof im Urteil vom 27. März 1985 in der Rechtssache 249/83 (Hoeckx, Slg. 1985, 973), in der eine arbeitslose niederländische Staatsangehörige, die nach Belgien zurückgekehrt war, wo sie erneut Hilfe zum Lebensunterhalt beantragte, für Recht erkannt hat, dass eine Sozialleistung wie die im belgischen Gesetz vom 7. August 1974 vorgesehene, durch die allgemein der notwendige Lebensunterhalt sichergestellt werden soll, eine soziale Vergünstigung im Sinne der Verordnung Nr. 1612/68 ist.

    Zur Zeit der Ereignisse der dem Urteil Hoeckx zugrunde liegenden Rechtssache hatten alle Gemeinschaftsangehörigen Anspruch auf das Existenzminimum, wobei jedoch die Angehörigen anderer Mitgliedstaaten als des Königreichs Belgien die zusätzliche Voraussetzung erfüllen mussten, dass sie während der letzten fünf Jahre vor dem Zeitpunkt der Bewilligung des Existenzminimums tatsächlich in Belgien gewohnt hatten (Artikel 1 der Königlichen Verordnung vom 8. Januar 1976, Moniteur belge vom 13. Januar 1976, S. 311).

  • EuGH, 25.05.2000 - C-424/98

    Kommission / Italien

    Auszug aus EuGH, 20.09.2001 - C-184/99
    Es ist nur vorgesehen, dass der Student durch eine Erklärung oder andere, zumindest gleichwertige Mittel der nationalen Behörde glaubhaft macht, dass er für sich selbst und gegebenenfalls für seinen Ehegatten und seine unterhaltsberechtigten Kinder über Existenzmittel verfügt, so dass er und seine Familie während ihres Aufenthalts nicht die Sozialhilfe des Aufnahmemitgliedstaats in Anspruch nehmen müssen (Urteil vom 25. Mai 2000 in der Rechtssache C-424/98, Kommission/Italien, Slg. 2000, I-4001, Randnr. 44).

    Diese Unterschiede erklären sich durch die Besonderheiten des Aufenthalts von Studenten gegenüber dem Aufenthalt der durch die Richtlinien 90/364 und 90/365 Begünstigten (Urteil Kommission/Italien, Randnr. 45).

  • EuGH, 12.05.1998 - C-85/96

    Martínez Sala

    Auszug aus EuGH, 20.09.2001 - C-184/99
    Außerdem stelle sich in Anbetracht des Urteils vom 12. Mai 1998 in der Rechtssache C-85/96 (Martínez Sala, Slg. 1998, I-2691) die Frage, ob die Grundsätze der Unionsbürgerschaft und der Nichtdiskriminierung der Anwendung der fraglichen nationalen Regelung entgegenstünden.

    Die Regierung des Vereinigten Königreichs macht unter Bezugnahme auf das Urteil Martínez Sala geltend, auch wenn der Kläger aufgrund seiner Staatsangehörigkeit diskriminiert werde, sei Artikel 6 EG-Vertrag nicht auf seine Situation anwendbar, da jede etwaige Diskriminierung ihm gegenüber außerhalb des Anwendungsbereichs des EG-Vertrags liege.

  • EuGH, 11.08.1995 - C-377/93

    Auswirkungen auf die Wettbewerbsverhältnisse zwischen den betreffenden

    Auszug aus EuGH, 20.09.2001 - C-184/99
    Bei der Auslegung einer Vorschrift des Gemeinschaftsrechts beschränkt sich der Gerichtshof darauf, die Bedeutung und Tragweite dieser Vorschrift, so wie diese seit ihrem Inkrafttreten zu verstehen und anzuwenden gewesen wäre, zu erläutern und zu verdeutlichen (Urteile vom 11. August 1995 in den Rechtssachen C-367/93 bis C-377/93, Roders u. a., Slg. 1995, I-2229, Randnr. 42, und vom 24. September 1998 in der Rechtssache C-35/97, Kommission/Frankreich, Slg. 1998, I-5325, Randnr. 46).
  • EuGH, 24.09.1998 - C-35/97

    Kommission / Frankreich

    Auszug aus EuGH, 20.09.2001 - C-184/99
    Bei der Auslegung einer Vorschrift des Gemeinschaftsrechts beschränkt sich der Gerichtshof darauf, die Bedeutung und Tragweite dieser Vorschrift, so wie diese seit ihrem Inkrafttreten zu verstehen und anzuwenden gewesen wäre, zu erläutern und zu verdeutlichen (Urteile vom 11. August 1995 in den Rechtssachen C-367/93 bis C-377/93, Roders u. a., Slg. 1995, I-2229, Randnr. 42, und vom 24. September 1998 in der Rechtssache C-35/97, Kommission/Frankreich, Slg. 1998, I-5325, Randnr. 46).
  • EuGH, 21.06.1988 - 197/86

    Brown / Secretary of State for Scotland

    Auszug aus EuGH, 20.09.2001 - C-184/99
    Der Gerichtshof hat zwar in Randnummer 18 des Urteils vom 21. Juni 1988 in der Rechtssache 197/86 (Brown, Slg. 1988, 3205) ausgeführt, dass beim gegenwärtigen Stand der Entwicklung des Gemeinschaftsrechts eine Förderung, die Studenten für den Lebensunterhalt und die Ausbildung gewährt wird, grundsätzlich nicht in den Anwendungsbereich des EWG-Vertrags im Sinne seines Artikels 7 (später Artikel 6 EG-Vertrag) fällt.
  • EuGH, 24.11.1998 - C-274/96

    DIE RECHTE DER DEUTSCHSPRACHIGEN MINDERHEIT DER PROVINZ BOZEN IN ITALIEN MÜSSEN

    Auszug aus EuGH, 20.09.2001 - C-184/99
    Diese Situationen schließen auch die ein, die zur Ausübung der durch den Vertrag garantierten Grundfreiheiten, und die, die zur Ausübung der durch Artikel 8a EG-Vertrag verliehenen Freiheit, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten zu bewegen und aufzuhalten, gehören (Urteil vom 24. November 1998 in der Rechtssache C-274/96, Bickel und Franz, Slg. 1998, I-7637, Randnrn.
  • EuGH, 07.07.1992 - C-295/90

    Parlament / Rat

    Auszug aus EuGH, 20.09.2001 - C-184/99
    In der vierten Begründungserwägung der Richtlinien 90/364/EWG des Rates vom 28. Juni 1990 über das Aufenthaltsrecht (ABl. L 180, S. 26) und 90/365/EWG des Rates vom 28. Juni 1990 über das Aufenthaltsrecht der aus dem Erwerbsleben ausgeschiedenen Arbeitnehmer und selbständig Erwerbstätigen (ABl. L 180, S. 28) sowie in der sechsten Begründungserwägung der Richtlinie 93/96 - die im Wesentlichen an die Stelle der Richtlinie 90/366/EWG des Rates vom 28. Juni 1990 über das Aufenthaltsrecht der Studenten (ABl. L 180, S. 30) getreten ist, die vom Gerichtshof für nichtig erklärt wurde (Urteil vom 7. Juli 1992 in der Rechtssache C-295/90, Parlament/Rat, Slg. 1992, I-4193) - heißt es, dass die nach diesen Richtlinien Berechtigten die öffentlichen Finanzen des Aufnahmemitgliedstaats nicht über Gebühr belasten dürfen.
  • EuGH, 10.11.1992 - C-326/90

    Kommission / Belgien

  • BVerfG, 30.06.2009 - 2 BvE 2/08

    Zustimmungsgesetz zum Vertrag von Lissabon mit Grundgesetz vereinbar;

    Der abgeleitete Status der Unionsbürgerschaft und die Wahrung der mitgliedstaatlichen Staatsangehörigkeit bilden die Grenze für die in Art. 25 Abs. 2 AEUV angelegte Entwicklung der Unionsbürgerrechte und für die Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (vgl. zur Bedeutung der Unionsbürgerschaft EuGH, Urteil vom 12. Mai 1998, Rs. C-85/96, Martínez Sala, Slg. 1998, S. 1-2691 Rn. 62 f.; EuGH, Urteil vom 20. September 2001, Rs. C-184/99, Grzelczyk, Slg. 2001, S. 1-6193 Rn. 31 f.; EuGH, Urteil vom 17. September 2002, Rs. C-413/99, Baumbast, Slg. 2002, S. 1-7091 Rn. 82; EuGH, Urteil vom 7. September 2004, Rs. C-456/02, Trojani, Slg. 2004, S. 1-7573 Rn. 31; EuGH, Urteil vom 19. Oktober 2004, Rs. C-200/02, Zhu, Slg. 2004, S. 1-9925 Rn. 25).
  • EuGH, 10.12.2018 - C-621/18

    Wightman u.a. - Einseitige Rücknahme der EU-Austrittserklärung möglich

    Überdies ist darauf hinzuweisen, dass der Unionsbürgerstatus dazu bestimmt ist, der grundlegende Status der Angehörigen der Mitgliedstaaten zu sein (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 20. September 2001, Grzelczyk, C-184/99, EU:C:2001:458, Rn. 31, vom 19. Oktober 2004, Zhu und Chen, C-200/02, EU:C:2004:639, Rn. 25, und vom 2. März 2010, Rottmann, C-135/08, EU:C:2010:104, Rn. 43), so dass der etwaige Austritt eines Mitgliedstaats aus der Union erhebliche Auswirkungen auf die Rechte aller Unionsbürger haben kann; dies gilt insbesondere für das Recht auf Freizügigkeit sowohl der Angehörigen des betreffenden Mitgliedstaats als auch der Angehörigen der übrigen Mitgliedstaaten.
  • EuGH, 11.11.2014 - C-333/13

    Nicht erwerbstätige Unionsbürger, die sich allein mit dem Ziel, in den Genuss von

    Wie der Gerichtshof wiederholt entschieden hat, ist der Unionsbürgerstatus dazu bestimmt, der grundlegende Status der Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten zu sein, der es denjenigen unter ihnen, die sich in der gleichen Situation befinden, erlaubt, im sachlichen Anwendungsbereich des AEU-Vertrags unabhängig von ihrer Staatsangehörigkeit und unbeschadet der insoweit ausdrücklich vorgesehenen Ausnahmen die gleiche rechtliche Behandlung zu genießen (Urteile Grzelczyk, C-184/99, EU:C:2001:458, Rn. 31, D'Hoop, C-224/98, EU:C:2002:432, Rn. 28, und N., EU:C:2013:9725, Rn. 27).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.

Rechtsprechung
   Generalanwalt beim EuGH, 28.09.2000 - C-184/99   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2000,12772
Generalanwalt beim EuGH, 28.09.2000 - C-184/99 (https://dejure.org/2000,12772)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 28.09.2000 - C-184/99 (https://dejure.org/2000,12772)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 28. September 2000 - C-184/99 (https://dejure.org/2000,12772)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2000,12772) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (2)

Verfahrensgang

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (20)

  • EuGH, 25.05.2000 - C-424/98

    Kommission / Italien

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 28.09.2000 - C-184/99
    Der Gerichtshof hat im Urteil in der Rechtssache C-424/98(71) festgestellt, in Artikel 1 der Richtlinie 93/96 sei nur vorgesehen, dass der Student glaubhaft mache, dass er über Existenzmittel verfüge.

    Gestützt auf das Urteil in der Rechtssache C-424/98(97) erscheint die letztere Deutung zutreffend.

    65: - Vgl. dort Artikel 1 Absatz 1 Unterabsatz 1.66: - Vgl. dort Artikel 1 Absatz 1 Unterabsatz 2.67: - Vgl. dazu Vortrag der Kommission in der Rechtssache C-424/98 (Urteil vom 25. Mai 2000, Kommission/Italien, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 39).

    71: - Urteil in der Rechtssache C-424/98 (Kommission/Italien, zitiert in Fußnote 66).

    72: - Vgl. Urteil in der Rechtssache C-424/98 (Kommission/Italien, zitiert in Fußnote 66, Randnr. 44).

    73: - Vgl. Urteil in der Rechtssache C-424/98 (zitiert in Fußnote 66, Randnr. 46).

  • EuGH, 21.06.1988 - 39/86

    Lair / Universität Hannover

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 28.09.2000 - C-184/99
    15: - Vgl. Artikel 1 der Richtlinie 93/96.16: - Urteil vom 21. Juni 1988 in der Rechtssache 39/86 (Slg. 1988, 3161).

    28: - Rechtssache 39/86 (zitiert in Fußnote 15).

    31: - Rechtssache 39/86 (zitiert in Fußnote 15).

    32: - Die portugiesische Regierung nimmt wohl Bezug auf Artikel 5 und 7 Absätze 1 und 2 der Verordnung Nr. 1612/68.33: - Rechtssache 39/86 (zitiert in Fußnote 15).

    38: - Vgl. die Urteile in den Rechtssachen Lair (39/86, zitiert in Fußnote 15) und Brown (197/86, zitiert in Fußnote 13).

  • EuGH, 23.03.1982 - 53/81

    Levin / Staatssecretaris van Justitie

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 28.09.2000 - C-184/99
    41: - Vgl. Urteile vom 23. März 1982 in der Rechtssache 53/81 (Levin, Slg. 1982, 1035, Randnrn. 16, 17 und 21), vom 3. Juni 1986 in der Rechtssache 139/85 (Kempf, Slg. 1986, 1741, Randnr. 14), in der Rechtssache Raulin (zitiert in Fußnote 13, Randnr. 10) und in der Rechtssache Lair (zitiert in Fußnote 15, Randnrn. 29 f.).

    42: - Rechtssache 53/81 (zitiert in Fußnote 40, Randnr. 16).

    50: - Rechtssache 53/81 (zitiert in Fußnote 40, Randnr. 16).

    87: - Rechtssache 53/81 (zitiert in Fußnote 40, Randnr. 21).

  • EuGH, 21.06.1988 - 197/86

    Brown / Secretary of State for Scotland

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 28.09.2000 - C-184/99
    12: - Vgl. sechster Erwägungsgrund der Richtlinie 93/96.13: - Zitiert in Fußnote 6.14: - Vgl. Urteil vom 21. Juni 1988 in der Rechtssache 197/86 (Brown, Slg. 1988, 3205, unter Hinweis auf die Schlussanträge des Generalanwalts Slynn, 3224) und Urteil vom 26. Februar 1992 in der Rechtssache C-357/89 (Raulin, Slg. 1992, I-1027, unter Hinweis auf die Schlussanträge des Generalanwalts Van Gerven, I-1040).

    26: - Rechtssache 197/86 (zitiert in Fußnote 13).

    38: - Vgl. die Urteile in den Rechtssachen Lair (39/86, zitiert in Fußnote 15) und Brown (197/86, zitiert in Fußnote 13).

    7 und 13 ff.) 55: - Rechtssache 197/86 (zitiert in Fußnote 13).

  • EuGH, 12.05.1998 - C-85/96

    Martínez Sala

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 28.09.2000 - C-184/99
    6: - Siehe Fußnote 1.7: - Urteil vom 12. Mai 1998 in der Rechtssache C-85/96 (Slg. 1998, I-2691).

    18: - Vgl. die Einschränkung: "Vorbehaltlich der in diesem Vertrag und in den Durchführungsvorschriften vorgesehenen Beschränkungen und Bedingungen." 19: - Rechtssache C-85/96 (zitiert in Fußnote 6).

    30: - Rechtssache C-85/96 (zitiert in Fußnote 6).

    36: - Rechtssache C-85/96 (zitiert in Fußnote 6).

  • EuGH, 26.02.1992 - C-357/89

    Raulin / Minister van Onderwijs en Wetenschappen

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 28.09.2000 - C-184/99
    12: - Vgl. sechster Erwägungsgrund der Richtlinie 93/96.13: - Zitiert in Fußnote 6.14: - Vgl. Urteil vom 21. Juni 1988 in der Rechtssache 197/86 (Brown, Slg. 1988, 3205, unter Hinweis auf die Schlussanträge des Generalanwalts Slynn, 3224) und Urteil vom 26. Februar 1992 in der Rechtssache C-357/89 (Raulin, Slg. 1992, I-1027, unter Hinweis auf die Schlussanträge des Generalanwalts Van Gerven, I-1040).

    29: - Rechtssache C-357/89 (zitiert in Fußnote 13).

    37: - Vgl. Rechtssache C-357/89 (Raulin, zitiert in Fußnote 13, Randnr. 14).

    57: - Rechtssache C-357/89 (zitiert in Fußnote 13).

  • EuGH, 03.06.1986 - 139/85

    Kempf / Staatssecretaris van Justitie

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 28.09.2000 - C-184/99
    41: - Vgl. Urteile vom 23. März 1982 in der Rechtssache 53/81 (Levin, Slg. 1982, 1035, Randnrn. 16, 17 und 21), vom 3. Juni 1986 in der Rechtssache 139/85 (Kempf, Slg. 1986, 1741, Randnr. 14), in der Rechtssache Raulin (zitiert in Fußnote 13, Randnr. 10) und in der Rechtssache Lair (zitiert in Fußnote 15, Randnrn. 29 f.).

    44: - Vgl. Urteil in der Rechtssache 139/85 (Kempf, zitiert in Fußnote 40) und Urteil vom 26. Februar 1992 in der Rechtssache C-3/90 (Bernini, Slg. 1992, I-1071).

    52: - Rechtssache 139/85 (zitiert in Fußnote 40).

  • EuGH, 07.07.1992 - C-295/90

    Parlament / Rat

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 28.09.2000 - C-184/99
    11: - Diese Richtlinie durch Urteil des Europäischen Gerichthofes vom 7. Juli 1992 in der Rechtssache C-295/90 (Parlament/Rat, Slg. 1992, I-4193) aufgehoben und später, gestützt auf eine andere Rechtsgrundlage in der Form der Richtlinie 93/96 wieder erlassen.

    20: - Siehe Fußnote 8.21: - Siehe Fußnote 9.22: - Siehe Fußnote 2.23: - Vgl. Urteil in der Rechtssache C-295/90 (zitiert in Fußnote 10).

  • EuGH, 26.02.1992 - C-3/90

    Bernini / Minister van Onderwijs en Wetenschappen

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 28.09.2000 - C-184/99
    44: - Vgl. Urteil in der Rechtssache 139/85 (Kempf, zitiert in Fußnote 40) und Urteil vom 26. Februar 1992 in der Rechtssache C-3/90 (Bernini, Slg. 1992, I-1071).

    61: - Rechtssache C-3/90 (zitiert in Fußnote 43).

  • EuGH, 27.09.1988 - 263/86

    Belgischer Staat / Humbel

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 28.09.2000 - C-184/99
    104: - Urteil 27. September 1988 in der Rechtssache 263/86 (Slg. 1988, 5365).
  • EuGH, 08.06.1999 - C-337/97

    Meeusen

  • EuGH, 27.03.1985 - 122/84

    Scrivner / Centre public d'aide sociale de Chastre

  • EuGH, 03.07.1986 - 66/85

    Lawrie-Blum / Land Baden-Württemberg

  • EuGH, 13.02.1985 - 293/83

    Gravier / Ville de Liège

  • EuGH, 27.03.1985 - 249/83

    Hoeckx / Openbaar Centrum voor Maatschappelijk Welzijn Kalmthout

  • EuGH, 02.02.1988 - 24/86

    Blaizot / Université de Liège u.a.

  • EuGH, 02.02.1989 - 186/87

    Cowan / Trésor public

  • EuGH, 28.04.1998 - C-120/95

    GEMEINSCHAFTSANGEHÖRIGE KÖNNEN IN EINEM ANDEREN MITGLIEDSTAAT MEDIZINISCHE

  • EuGH, 24.11.1998 - C-274/96

    DIE RECHTE DER DEUTSCHSPRACHIGEN MINDERHEIT DER PROVINZ BOZEN IN ITALIEN MÜSSEN

  • EuGH, 28.04.1998 - C-158/96

    Kohll

  • Generalanwalt beim EuGH, 28.11.2019 - C-567/18

    Coty Germany - Vorlage zur Vorabentscheidung - Unionsmarke - Wirkungen der Marke

    Vgl. Schlussanträge vom 28. September 2000 in dieser Rechtssache (EU:C:2000:518, Nrn. 65 bis 75).
  • Generalanwalt beim EuGH, 18.07.2007 - C-294/06

    Payir u.a. - Assoziierungsabkommen EWG-Türkei - Artikel 6 Absatz 1 des

    11 - Siehe auch Generalanwalt Alber, der in seinen Schlussanträgen vom 28. September 2000, Grzelczyk (C-184/99, Slg. 2001, I-6193, Randnrn.
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.

Rechtsprechung
   Generalanwalt beim EuGH, 07.11.2000 - C-184/99   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2000,21157
Generalanwalt beim EuGH, 07.11.2000 - C-184/99 (https://dejure.org/2000,21157)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 07.11.2000 - C-184/99 (https://dejure.org/2000,21157)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 07. November 2000 - C-184/99 (https://dejure.org/2000,21157)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2000,21157) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichung

Verfahrensgang

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht