Schlußanträge unten: Generalanwalt beim EuGH, 15.05.1990

Rechtsprechung
   EuGH, 20.09.1990 - C-192/89   

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https://dejure.org/1990,57
EuGH, 20.09.1990 - C-192/89 (https://dejure.org/1990,57)
EuGH, Entscheidung vom 20.09.1990 - C-192/89 (https://dejure.org/1990,57)
EuGH, Entscheidung vom 20. September 1990 - C-192/89 (https://dejure.org/1990,57)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • lexetius.com
  • EU-Kommission PDF

    Sevince / Staatssecretaris van Justitie

    EWG-Vertrag, Artikel 177 Absatz 1 Buchstabe b, 228 und 238
    1 . Vorabentscheidungsverfahren - Zuständigkeit des Gerichtshofes - Handlungen der Organe - Verträge der Gemeinschaft - Assoziierungsabkommen - Beschlüsse des Assoziationsrates

  • EU-Kommission

    Sevince / Staatssecretaris van Justitie

  • Wolters Kluwer

    Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Türkei ; Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis ; Beschäftigung in einem Mitgliedstaat der Gemeinschaft

  • Judicialis

    EWG-Vertrag Art. 177 Abs. 1; ; EWG-Vertrag Art. 228; ; EWG-Vertrag Art. 238

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    1. Vorabentscheidungsverfahren - Zuständigkeit des Gerichtshofes - Handlungen der Organe - Verträge der Gemeinschaft - Assoziierungsabkommen - Beschlüsse des Assoziationsrates

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Assoziierungsabkommen EWG-Türkei - Beschlüsse des Assoziationsrates - Unmittelbare Wirkung.

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ 1991, 255
  • DVBl 1991, 529
 
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Wird zitiert von ... (284)Neu Zitiert selbst (5)

  • EuGH, 16.03.1983 - 267/81

    Amministrazione delle finanze dello Stato / SPI und SAMI

    Auszug aus EuGH, 20.09.1990 - C-192/89
    11 Dies gilt um so mehr, als Artikel 177 EWG-Vertrag die einheitliche Anwendung aller zur Gemeinschaftsrechtsordnung gehörenden Bestimmungen innerhalb der Gemeinschaft sichern und damit verhindern soll, daß diese Bestimmungen je nach der Auslegung, die ihnen in den verschiedenen Mitgliedstaaten gegeben wird, unterschiedliche Rechtswirkungen entfalten ( vergleiche Urteil vom 26. Oktober 1982 in der Rechtssache 104/81, Kupferberg, Slg. 1982, 3641, und Urteil vom 16. März 1983 in den verbundenen Rechtssachen 267/81 bis 269/81, SPI und SAMI, Slg. 1983, 801 ).
  • EuGH, 14.11.1989 - 30/88

    Griechenland / Kommission

    Auszug aus EuGH, 20.09.1990 - C-192/89
    8 Hierzu ist vorab darauf hinzuweisen, daß nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofes die Bestimmungen eines vom Rat gemäß den Artikeln 228 und 238 EWG-Vertrag geschlossenen Abkommens von dessen Inkrafttreten an einen integrierenden Bestandteil der Gemeinschaftsrechtsordnung bilden ( vergleiche Urteil vom 30. September 1987 in der Rechtssache 12/86, Demirel, Slg. 1987, 3719, Randnr. 7, und Urteil vom 14. November 1989 in der Rechtssache 30/88, Griechenland/Kommission, Slg. 1989, 3711, Randnr. 12 ).
  • EuGH, 26.10.1982 - 104/81

    Hauptzollamt Mainz / Kupferberg & Cie.

    Auszug aus EuGH, 20.09.1990 - C-192/89
    11 Dies gilt um so mehr, als Artikel 177 EWG-Vertrag die einheitliche Anwendung aller zur Gemeinschaftsrechtsordnung gehörenden Bestimmungen innerhalb der Gemeinschaft sichern und damit verhindern soll, daß diese Bestimmungen je nach der Auslegung, die ihnen in den verschiedenen Mitgliedstaaten gegeben wird, unterschiedliche Rechtswirkungen entfalten ( vergleiche Urteil vom 26. Oktober 1982 in der Rechtssache 104/81, Kupferberg, Slg. 1982, 3641, und Urteil vom 16. März 1983 in den verbundenen Rechtssachen 267/81 bis 269/81, SPI und SAMI, Slg. 1983, 801 ).
  • EuGH, 30.09.1987 - 12/86

    Demirel / Stadt Schwäbisch Gmünd

    Auszug aus EuGH, 20.09.1990 - C-192/89
    8 Hierzu ist vorab darauf hinzuweisen, daß nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofes die Bestimmungen eines vom Rat gemäß den Artikeln 228 und 238 EWG-Vertrag geschlossenen Abkommens von dessen Inkrafttreten an einen integrierenden Bestandteil der Gemeinschaftsrechtsordnung bilden ( vergleiche Urteil vom 30. September 1987 in der Rechtssache 12/86, Demirel, Slg. 1987, 3719, Randnr. 7, und Urteil vom 14. November 1989 in der Rechtssache 30/88, Griechenland/Kommission, Slg. 1989, 3711, Randnr. 12 ).
  • EuGH, 30.04.1974 - 181/73

    Haegemann / Belgischer Staat

    Auszug aus EuGH, 20.09.1990 - C-192/89
    10 Da der Gerichtshof zur Vorabentscheidung über das Abkommen als eine Handlung eines Gemeinschaftsorgans befugt ist ( vergleiche Urteil vom 30. April 1974 in der Rechtssache 181/73, Hägeman, Slg. 1974, 449 ), ist er auch befugt, über die Auslegung von Beschlüssen des durch das Abkommen geschaffenen und mit dessen Durchführung beauftragten Organs zu entscheiden.
  • EuGH, 27.10.2016 - C-613/14

    James Elliott Construction - Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 267 AEUV -

    Zum anderen ist darauf hinzuweisen, dass der Gerichtshof nach der Rechtsprechung für die Auslegung von Handlungen zuständig ist, die, obwohl sie nicht von Einrichtungen vorgenommen wurden, die als "Organe, Einrichtungen oder sonstige Stellen der Union" eingestuft werden können, den Charakter von Maßnahmen zur Durchführung oder Anwendung eines Rechtsakts der Union hatten (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 20. September 1990, Sevince, C-192/89, EU:C:1990:322, Rn. 10, und vom 21. Januar 1993, Deutsche Shell, C-188/91, EU:C:1993:24, Rn. 17); diese Lösung ist durch den Gegenstand selbst von Art. 267 AEUV gerechtfertigt, der die einheitliche Anwendung aller zur Unionsrechtsordnung gehörenden Bestimmungen innerhalb der Union sichern und damit verhindern soll, dass diese Bestimmungen je nach der Auslegung, die ihnen in den verschiedenen Mitgliedstaaten gegeben wird, unterschiedliche Rechtswirkungen entfalten (Urteil vom 20. September 1990, Sevince, C-192/89, EU:C:1990:322, Rn. 11).
  • BVerwG, 24.01.1995 - 1 C 2.94

    Ausländerrecht - Aufenthaltserlaubnis - Ordnungsgemäße Beschäftigung - Türkische

    b) Der Assoziationsrat hat den Beschluß Nr. 1/80 zur Durchführung von Art. 12 des Abkommens und Art. 36 des Zusatzprotokolls erlassen (vgl. EuGH, Urteil vom 20. September 1990 - Rs. C-192/89 - Sevince, Slg. 1990, I-3461 (3503)).

    Der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften hat entschieden, daß der Assoziationsratsbeschluß Nr. 1/80 einen integrierenden Bestandteil der Gemeinschaftsrechtsordnung bildet (Urteil vom 20. September 1990, a.a.O. I-3500 f.).

    Er hat ferner geklärt, daß Art. 6 Abs. 1 ARB 1/80 - einschließlich des ersten Spiegelstrichs - in den Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft unmittelbare Wirkung hat, und dazu ausgeführt, diese Bestimmung enthalte unter Berücksichtigung ihres Wortlauts und im Hinblick auf ihren Sinn und Zweck eine klare und eindeutige Verpflichtung, deren Erfüllung und deren Wirkungen nicht vom Erlaß eines weiteren Aktes abhingen (EuGH, Urteile vom 20. September 1990, a.a.O. I-3461 (3501 f.) und vom 16. Dezember 1992 - Rs. C-237/91 - Kus, InfAuslR 1993, 41 (43 Rn. 28, 30); EuGH, Sechste Kammer, Urteil vom 5. Oktober 1994 - Rs. C-355/93 - Eroglu, InfAuslR 1994, 385).

    Indem die Bestimmungen des Art. 6 ARB 1/80 den Arbeitnehmern nach einem bestimmten Zeitraum ordnungsgemäßer Beschäftigung in dem betreffenden Mitgliedstaat Zugang zu jeder von ihnen gewählten Beschäftigung im Lohn- oder Gehaltsverhältnis gewährten, implizierten sie zwangsläufig, daß den türkischen Arbeitnehmern zumindest zu diesem Zeitpunkt ein Aufenthaltsrecht zustehe; andernfalls wäre das Recht, das sie diesen Arbeitnehmern zuerkennen, völlig wirkungslos (EuGH, Urteil vom 20. September 1990, a.a.O. I-3505).

  • EuGH, 16.12.1992 - C-237/91

    Kus / Landeshauptstadt Wiesbaden

    Der Gerichtshof stellt dazu fest, daß sich aus den im Rahmen der vorliegenden Rechtssache abgegebenen Erklärungen kein neuer Beurteilungsgesichtspunkt ergeben hat, der den Gerichtshof dazu veranlassen könnte, von den Feststellungen abzugehen, die er in diesem Zusammenhang im Urteil vom 20. September 1990 in der Rechtssache C-192/89 (Sevince, Slg. 1990, I-3461) getroffen hat.

    12 Insoweit ergibt sich aus dem bereits angeführten Urteil Sevince, daß die Ordnungsgemäßheit der Beschäftigung im Sinne des Artikels 6 Absatz 1 dritter Gedankenstrich des Beschlusses Nr. 1/80 eine gesicherte und nicht nur vorläufige Position des Betroffenen auf dem Arbeitsmarkt voraussetzt (Randnr. 30 des Urteils) und daß ein türkischer Arbeitnehmer sich während eines Zeitraums, während dessen er infolge der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen eine Entscheidung, durch die ihm das Aufenthaltsrecht verweigert worden ist, vorläufig in dem betreffenden Mitgliedstaat bleiben und dort eine Beschäftigung ausüben darf, nicht in einer solchen Position befindet (Randnr. 31).

    20 In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, daß Artikel 6 Absatz 1 des Beschlusses Nr. 1/80 lediglich die beschäftigungsrechtliche, nicht aber die aufenthaltsrechtliche Stellung türkischer Arbeitnehmer regelt (siehe Urteil Sevince, a. a. O., Randnr. 28).

    28 In diesem Zusammenhang hat der Gerichtshof in dem bereits angeführten Urteil Sevince für Recht erkannt, daß Artikel 6 Absatz 1 des Beschlusses Nr. 1/80 in den Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft unmittelbare Wirkung hat (Nr. 2 des Urteilstenors).

    Wie der Gerichtshof im Urteil Sevince (a. a. O., Randnr. 22) bereits ausgeführt hat, wird durch Artikel 6 Absatz 3 des Beschlusses Nr. 1/80 die den Mitgliedstaaten obliegende Verpflichtung zum Erlaß derjenigen Verwaltungsmaßnahmen, die zur Durchführung dieser Bestimmung gegebenenfalls erforderlich sind, nämlich nur konkretisiert, ohne daß die Mitgliedstaaten dadurch ermächtigt würden, die Ausübung des genau bestimmten und nicht an Bedingungen geknüpften Rechts, das den türkischen Arbeitnehmern aufgrund dieser Bestimmung zusteht, an Bedingungen zu binden oder einzuschränken.

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Rechtsprechung
   Generalanwalt beim EuGH, 15.05.1990 - C-192/89   

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Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 15.05.1990 - C-192/89 (https://dejure.org/1990,20236)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 15. Mai 1990 - C-192/89 (https://dejure.org/1990,20236)
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Volltextveröffentlichung

  • EU-Kommission PDF

    S. Z. Sevince gegen Staatssecretaris van Justitie.

    Assoziierungsabkommen EWG-Türkei - Beschlüsse des Assoziationsrates - Unmittelbare Wirkung

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (8)

  • EKMR, 01.12.1986 - 11825/85

    U. AND S. v. THE FEDERAL REPUBLIC OF GERMANY

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 15.05.1990 - C-192/89
    So erklärte die Menschenrechtskommission das Gesuch Nr. 11825/85 für unzulässig, mit dem zwei srilankische Staatsangehörige einen Verstoß gegen Artikel 2 des vorgenannten Protokolls Nr. 4 durch die Behörden der Bundesrepublik Deutschland geltend machten, die ihnen bis zur rechtskräftigen Entscheidung über ihr Asylgesuch eine vorläufige, auf das Gebiet der Stadt Neuss beschränkte vorläufige Aufenthaltserlaubnis erteilt hatten und gegen die Nichteinhaltung dieser räumlichen Beschränkung vorgegangen waren.
  • EuGH, 12.12.1972 - 21/72

    International Fruit Company u.a. / Produktschap voor Groenten en Fruit

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 15.05.1990 - C-192/89
    Die Randnummern 22 bis 26 des Urteils International Fruit Company, in denen namentlich Artikel XXII Absatz 1 des GATT, wonach "jede Vertragspartei... Vorstellungen einer anderen Vertragspartei ... wohlwollend prüfen und ausreichende Gelegenheit zu Konsultationen geben [wird]", ferner Artikel XXV Absatz 1 des GATT, wonach die Vertragsparteien "mit einer oder mehreren Vertragsparteien Konsultationen über jede Angelegenheit führen [können], für die durch Konsultationen nach Absatz 1 keine zufriedenstellende Lösung erreicht werden konnte", und schließlich Maßnahmen für die Regelung von Mei- 37 _ Verbundene Rechtssachen 21/72 bis 24/72, Slg. 1972, 1219.
  • EuGH, 04.12.1986 - 71/85

    Niederlande State / Federatie Nederlandse Vakbeweging

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 15.05.1990 - C-192/89
    32 - Rechtssache 71/85, Slg. 1986, 3855.33 - ABI.
  • EuGH, 30.04.1974 - 181/73

    Haegemann / Belgischer Staat

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 15.05.1990 - C-192/89
    Da es sich hier weder um Bestimmungen eines Gemeinschaftsvertrags noch um solche eines "klassischen" Rechtsakts eines Gemeinschaftsorgans handelt, sondern um 8 - Rechtssache 104/81, Slg. 1982, 3641.9 - Rechtssache 12/86, a. a. O., Randnr. 11.10 - Rechtssache 181/73, Slg. 1974, 449.
  • EuGH, 26.10.1982 - 104/81

    Hauptzollamt Mainz / Kupferberg & Cie.

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 15.05.1990 - C-192/89
    Da es sich hier weder um Bestimmungen eines Gemeinschaftsvertrags noch um solche eines "klassischen" Rechtsakts eines Gemeinschaftsorgans handelt, sondern um 8 - Rechtssache 104/81, Slg. 1982, 3641.9 - Rechtssache 12/86, a. a. O., Randnr. 11.10 - Rechtssache 181/73, Slg. 1974, 449.
  • EuGH, 29.04.1982 - 17/81

    Pabst & Richarz KG / Hauptzollamt Oldenburg

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 15.05.1990 - C-192/89
    Sie erklären außerdem den Umstand, daß das Abkommen EWG-Türkei, dessen Inhalt in zahlreichen Punkten allgemeiner gehalten ist als der des Abkommens EWG-Griechenland, nach Ablauf der Vorbereitungsphase durch ein es 15 - Rechtssache 17/81, Slg. 1982, 1331.16 - Artikel 2 Absatz 2 des Assoziierungsabkommens EWG- Türkei.
  • EuGH, 30.09.1987 - 12/86

    Demirel / Stadt Schwäbisch Gmünd

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 15.05.1990 - C-192/89
    Nach der dritten Be- 3 - Rechtssache 30/88, Slg. 1989, 3711.4 - Rechtssache 12/86, Slg. 1987, 3719.5 - Rechtssache 30/88, a. a. O , Randnr. 12.6 - Randnr. 13.
  • EuGH, 14.11.1989 - 30/88

    Griechenland / Kommission

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 15.05.1990 - C-192/89
    Nach der dritten Be- 3 - Rechtssache 30/88, Slg. 1989, 3711.4 - Rechtssache 12/86, Slg. 1987, 3719.5 - Rechtssache 30/88, a. a. O , Randnr. 12.6 - Randnr. 13.
  • Generalanwalt beim EuGH, 17.12.1998 - C-262/96

    Sürül

    Aus dem Wortlaut von Artikel 53 Absatz 1 des Abkommens EWG-Griechenland, der ähnlich formuliert war wie Artikel 95 des Vertrages, sowie aus Zweck und Wesen des betreffenden Abkommens hat der Gerichtshof den Schluß gezogen, daß die streitige Vorschrift im Rahmen dieser Assoziation die gleiche Funktion (Verbot diskriminierender inländischer Abgaben) erfüllte wie Artikel 95.14: - Vgl. Schlußanträge des Generalanwalts Darmon vom 15. Mai 1990 in der Rechtssache C-192/89 (Sevince, Slg. 1990, I-3461, 3473, Nrn. 22 bis 29).
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