Schlußanträge unten: Generalanwalt beim EuGH, 29.05.2018

Rechtsprechung
   EuGH, 06.09.2018 - C-21/17   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2018,27162
EuGH, 06.09.2018 - C-21/17 (https://dejure.org/2018,27162)
EuGH, Entscheidung vom 06.09.2018 - C-21/17 (https://dejure.org/2018,27162)
EuGH, Entscheidung vom 06. September 2018 - C-21/17 (https://dejure.org/2018,27162)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Europäischer Gerichtshof

    Catlin Europe

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in Zivil- und Handelssachen - Europäisches Mahnverfahren - Verordnung (EG) Nr. 1896/2006 - Übermittlung eines Zahlungsbefehls zusammen mit dem Antrag auf Erlass des Zahlungsbefehls - Fehlen einer Übersetzung des ...

  • IWW

    Art. 8 der Verordnung Nr. 1393/2007
    Europäisches Mahnverfahren

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in Zivil- und Handelssachen - Europäisches Mahnverfahren - Verordnung (EG) Nr. 1896/2006 - Übermittlung eines Zahlungsbefehls zusammen mit dem Antrag auf Erlass des Zahlungsbefehls - Fehlen einer Übersetzung des ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Europäischer Gerichtshof (Tenor)

    Catlin Europe

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in Zivil- und Handelssachen - Europäisches Mahnverfahren - Verordnung (EG) Nr. 1896/2006 - Übermittlung eines Zahlungsbefehls zusammen mit dem Antrag auf Erlass des Zahlungsbefehls - Fehlen einer Übersetzung des ...

Sonstiges (3)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Catlin Europe

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in Zivil- und Handelssachen - Europäisches Mahnverfahren - Verordnung (EG) Nr. 1896/2006 - Übermittlung eines Zahlungsbefehls zusammen mit dem Antrag auf Erlass des Zahlungsbefehls - Fehlen einer Übersetzung des ...

  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • EuZW 2018, 1001
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (4)

  • EuGH, 02.03.2017 - C-354/15

    Henderson - Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in Zivil-

    Auszug aus EuGH, 06.09.2018 - C-21/17
    In diesem Zusammenhang hat der Gerichtshof wiederholt entschieden, dass diese Möglichkeit, die Annahme des zuzustellenden Schriftstücks zu verweigern, ein Recht des Empfängers dieses Schriftstücks darstellt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 16. September 2015, Alpha Bank Cyprus, C-519/13, EU:C:2015:603, Rn. 49; Beschluss vom 28. April 2016, Alta Realitat, C-384/14, EU:C:2016:316, Rn. 61, und Urteil vom 2. März 2017, Henderson, C-354/15, EU:C:2017:157, Rn. 50).

    Auch wenn die Verordnung Nr. 1393/2007 in erster Linie darauf abzielt, die Wirksamkeit und die Schnelligkeit der gerichtlichen Verfahren zu verbessern und eine ordnungsgemäße Rechtspflege zu gewährleisten, hat der Gerichtshof nämlich entschieden, dass diese Ziele nicht dadurch erreicht werden dürfen, dass in irgendeiner Weise Abstriche bei der effektiven Wahrung der Verteidigungsrechte der Empfänger der betreffenden Schriftstücke gemacht werden (Urteil vom 2. März 2017, Henderson, C-354/15, EU:C:2017:157, Rn. 51 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Daher ist nicht nur dafür Sorge zu tragen, dass der bestimmungsgemäße Empfänger eines Schriftstücks dieses tatsächlich erhält, sondern auch dafür, dass er in die Lage versetzt wird, die Bedeutung und den Umfang des im Ausland gegen ihn eingeleiteten Verfahrens tatsächlich und vollständig in einer Weise zu erfahren und zu verstehen, die es ihm ermöglicht, seine Verteidigung sachgerecht vorzubereiten und seine Rechte vor dem Gericht des Übermittlungsmitgliedstaats wirksam geltend zu machen (Urteil vom 2. März 2017, Henderson, C-354/15, EU:C:2017:157, Rn. 52 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Damit aber das Annahmeverweigerungsrecht nach Art. 8 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1393/2007 seine praktische Wirksamkeit entfalten kann, muss der Empfänger des Schriftstücks im Voraus und schriftlich ordnungsgemäß über das Bestehen dieses Rechts belehrt worden sein (Urteil vom 2. März 2017, Henderson, C-354/15, EU:C:2017:157, Rn. 53 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    In dem mit der Verordnung Nr. 1393/2007 errichteten System wird ihm diese Belehrung unter Verwendung des Formblatts in Anhang II dieser Verordnung erteilt (Urteil vom 2. März 2017, Henderson, C-354/15, EU:C:2017:157, Rn. 54 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Zur Bedeutung, die diesem Formblatt beizumessen ist, hat der Gerichtshof bereits entschieden, dass die Verordnung Nr. 1393/2007 keine Ausnahme von dessen Verwendung vorsieht (Urteil vom 2. März 2017, Henderson, C-354/15, EU:C:2017:157, Rn. 55 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Aus dieser Erwägung und aus der Zweckbestimmung des Formblatts in Anhang II der Verordnung, wie sie in den Rn. 35 und 36 des vorliegenden Urteils beschrieben worden ist, ist abzuleiten, dass die Empfangsstelle unter allen Umständen und ohne insoweit über einen Wertungsspielraum zu verfügen, verpflichtet ist, den Empfänger eines Schriftstücks über sein Annahmeverweigerungsrecht zu belehren, indem sie zu diesem Zweck systematisch das besagte Formblatt verwendet (Urteil vom 2. März 2017, Henderson, C-354/15, EU:C:2017:157, Rn. 56 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Was den zweiten Aspekt der gestellten Frage betrifft, nämlich die Folgen, die sich aus der Missachtung dieser Verpflichtung ergeben, so kann nach ständiger Rechtsprechung die unterlassene Beifügung des Formblatts in Anhang II der Verordnung Nr. 1393/2007 weder die Nichtigkeit des zuzustellenden Schriftstücks noch die des Zustellungsverfahrens nach sich ziehen, da eine solche Folge nicht mit dem mit dieser Verordnung verfolgten Ziel vereinbar wäre, eine unmittelbare, schnelle und wirksame Form der Übermittlung von Schriftstücken in Zivil- oder Handelssachen zwischen den Mitgliedstaaten vorzusehen (Urteil vom 2. März 2017, Henderson, C-354/15, EU:C:2017:157, Rn. 57 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Die zustellende Behörde muss somit den Empfänger des Schriftstücks unverzüglich von seinem Annahmeverweigerungsrecht in Kenntnis setzen, indem sie ihm gemäß Art. 8 Abs. 1 dieser Verordnung dieses Formblatt übermittelt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 2. März 2017, Henderson, C-354/15, EU:C:2017:157, Rn. 58 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 04.09.2014 - C-119/13

    eco cosmetics - Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in

    Auszug aus EuGH, 06.09.2018 - C-21/17
    Darüber hinaus ergibt sich aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs, dass der Europäische Zahlungsbefehl im Fall einer nicht ordnungsgemäßen Zustellung, wie der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden, nicht vollstreckbar geworden ist und dass die Einspruchsfrist für den Antragsgegner nicht zu laufen begonnen hat (vgl. entsprechend Urteil vom 4. September 2014, eco cosmetics und Raiffeisenbank St. Georgen, C-119/13 und C-120/13, EU:C:2014:2144, Rn. 41 bis 43 sowie Rn. 48).
  • EuGH, 16.09.2015 - C-519/13

    Alpha Bank Cyprus - Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in

    Auszug aus EuGH, 06.09.2018 - C-21/17
    In diesem Zusammenhang hat der Gerichtshof wiederholt entschieden, dass diese Möglichkeit, die Annahme des zuzustellenden Schriftstücks zu verweigern, ein Recht des Empfängers dieses Schriftstücks darstellt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 16. September 2015, Alpha Bank Cyprus, C-519/13, EU:C:2015:603, Rn. 49; Beschluss vom 28. April 2016, Alta Realitat, C-384/14, EU:C:2016:316, Rn. 61, und Urteil vom 2. März 2017, Henderson, C-354/15, EU:C:2017:157, Rn. 50).
  • EuGH, 28.04.2016 - C-384/14

    Alta Realitat - Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in

    Auszug aus EuGH, 06.09.2018 - C-21/17
    In diesem Zusammenhang hat der Gerichtshof wiederholt entschieden, dass diese Möglichkeit, die Annahme des zuzustellenden Schriftstücks zu verweigern, ein Recht des Empfängers dieses Schriftstücks darstellt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 16. September 2015, Alpha Bank Cyprus, C-519/13, EU:C:2015:603, Rn. 49; Beschluss vom 28. April 2016, Alta Realitat, C-384/14, EU:C:2016:316, Rn. 61, und Urteil vom 2. März 2017, Henderson, C-354/15, EU:C:2017:157, Rn. 50).
  • Generalanwalt beim EuGH, 31.03.2022 - C-18/21

    Uniqa Versicherungen - Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit

    9 Urteil vom 6. September 2018, Catlin Europe (C-21/17, EU:C:2018:675, Rn. 44 und 45).

    Vgl. auch Urteil vom 6. September 2018, Catlin Europe (C-21/17, EU:C:2018:675, Rn. 53).

    Urteile vom 4. September 2014, eco cosmetics und Raiffeisenbank St. Georgen (C-119/13 und C-120/13, EU:C:2014:2144, Rn. 43 und 44), sowie vom 6. September 2018, Catlin Europe (C-21/17, EU:C:2018:675, Rn. 54).

    32 Vgl. entsprechend Urteil vom 6. September 2018, Catlin Europe (C-21/17, EU:C:2018:675, Rn. 33 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 07.07.2022 - C-7/21

    LKW WALTER - Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in

    Diese Möglichkeit, die Annahme des zuzustellenden Schriftstücks zu verweigern, stellt ein Recht des Empfängers dieses Schriftstücks dar (Urteil vom 6. September 2018, Catlin Europe, C-21/17, EU:C:2018:675, Rn. 32 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Denn auch wenn die Verordnung Nr. 1393/2007 in erster Linie darauf abzielt, die Wirksamkeit und die Schnelligkeit der gerichtlichen Verfahren zu verbessern und eine ordnungsgemäße Rechtspflege zu gewährleisten, dürfen diese Ziele nicht dadurch erreicht werden, dass in irgendeiner Weise Abstriche bei der effektiven Wahrung der Verteidigungsrechte der Empfänger der betreffenden Schriftstücke gemacht werden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 6. September 2018, Catlin Europe, C-21/17, EU:C:2018:675, Rn. 33 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 19.12.2019 - C-453/18

    Bondora - Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in

    Daher muss das befasste Gericht gemäß Art. 7 Abs. 1 und Art. 9 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1896/2006 vom Gläubiger weitere Angaben in Bezug auf die Klauseln, die zur Begründung seiner Forderung geltend gemacht werden, wie etwa die Wiedergabe des gesamten Vertrags oder die Vorlage einer Kopie des Vertrags, verlangen können, um die etwaige Missbräuchlichkeit solcher Klauseln gemäß Art. 6 Abs. 1 und Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 93/13 prüfen zu können (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 6. September 2018, Catlin Europe, C-21/17, EU:C:2018:675, Rn. 44 und 50).
  • Generalanwalt beim EuGH, 10.03.2022 - C-7/21

    LKW WALTER - Vorlage zur Vorabentscheidung - Gerichtliche Zuständigkeit und

    9 Der Gerichtshof hat festgestellt, dass "nicht nur dafür Sorge zu tragen [ist], dass der Empfänger eines Schriftstücks das betreffende Schriftstück tatsächlich erhält , sondern auch dafür, dass er in die Lage versetzt wird, die Bedeutung und den Umfang der im Ausland gegen ihn erhobenen Klage tatsächlich und vollständig in einer Weise zu erfahren und zu verstehen , die es ihm ermöglicht, seine Rechte vor dem Gericht des Übermittlungsmitgliedstaats wirksam geltend zu machen" (vgl. Urteile vom 16. September 2015, Alpha Bank Cyprus, C-519/13, EU:C:2015:603, Rn. 32, und vom 6. September 2018, Catlin Europe, C-21/17, EU:C:2018:675, Rn. 34) (Hervorhebung nur hier).

    12 Urteile vom 16. September 2015, Alpha Bank Cyprus (C-519/13, EU:C:2015:603, Rn. 30 und 31), vom 2. März 2017, Henderson (C-354/15, EU:C:2017:157, Rn. 51), und vom 6. September 2018, Catlin Europe (C-21/17, EU:C:2018:675, Rn. 33).

  • Generalanwalt beim EuGH, 26.11.2020 - C-307/19

    Obala i lucice - Vorabentscheidungsersuchen - Justizielle Zusammenarbeit in

    Vgl. z. B. Urteil vom 6. September 2018, Catlin Europe (C-21/17, EU:C:2018:675), zum Europäischen Mahnverfahren nach der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006 (ABl. 2006, L 399, S. 1).
  • Generalanwalt beim EuGH, 23.05.2019 - C-280/18

    Flausch u.a. - Vorabentscheidungsersuchen - Umwelt - Richtlinie 2011/92/EU -

    2 Siehe zuletzt etwa Urteile vom 16. September 2015, Alpha Bank Cyprus (C-519/13, EU:C:2015:603), vom 2. März 2017, Henderson (C-354/15, EU:C:2017:157), und vom 6. September 2018, Catlin Europe (C-21/17, EU:C:2018:675).
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Rechtsprechung
   Generalanwalt beim EuGH, 29.05.2018 - C-21/17   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2018,13646
Generalanwalt beim EuGH, 29.05.2018 - C-21/17 (https://dejure.org/2018,13646)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 29.05.2018 - C-21/17 (https://dejure.org/2018,13646)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 29. Mai 2018 - C-21/17 (https://dejure.org/2018,13646)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Europäischer Gerichtshof

    Catlin Europe

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in Zivil- und Handelssachen - Verordnung (EG) Nr. 1896/2006 - Europäisches Mahnverfahren - Zustellung eines Zahlungsbefehls mit dem Antrag auf Erlass des Zahlungsbefehls - Fehlen einer Übersetzung des Antrags - ...

  • rechtsportal.de

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in Zivil- und Handelssachen - Verordnung (EG) Nr. 1896/2006 - Europäisches Mahnverfahren - Zustellung eines Zahlungsbefehls mit dem Antrag auf Erlass des Zahlungsbefehls - Fehlen einer Übersetzung des Antrags - ...

  • rechtsportal.de

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (8)

  • EuGH, 02.03.2017 - C-354/15

    Henderson - Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in Zivil-

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 29.05.2018 - C-21/17
    Ich beziehe mich im Wesentlichen auf das Urteil vom 2. März 2017, Henderson (C-354/15, EU:C:2017:157, insbesondere Rn. 50 bis 56 und die dort angeführte Rechtsprechung), in dem diese Problematik im Hinblick auf die Verordnung Nr. 1393/2007 bereits eingehend behandelt worden ist.

    Des Weiteren verweise ich wiederum auf das Urteil vom 2. März 2017, Henderson (C-354/15, EU:C:2017:157, insbesondere Rn. 57 und 58).

    4 Vgl. Urteil vom 2. März 2017, Henderson (C-354/15, EU:C:2017:157).

    6 Vgl. Urteil vom 2. März 2017, Henderson (C-354/15, EU:C:2017:157, Rn. 51).

    7 Vgl. Urteil vom 2. März 2017, Henderson (C-354/15, EU:C:2017:157, Rn. 51).

    8 Vgl. Urteil vom 2. März 2017, Henderson (C-354/15, EU:C:2017:157, Rn. 52 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    9 Vgl. Urteil vom 2. März 2017, Henderson (C-354/15, EU:C:2017:157, Rn. 53 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    10 Vgl. Urteil vom 2. März 2017, Henderson (C-354/15, EU:C:2017:157, Rn. 54 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    11 Vgl. Urteil vom 2. März 2017, Henderson (C-354/15, EU:C:2017:157, Rn. 55 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    12 Vgl. Urteil vom 2. März 2017, Henderson (C-354/15, EU:C:2017:157, Rn. 56 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 28.04.2016 - C-384/14

    Alta Realitat - Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 29.05.2018 - C-21/17
    Vgl. auch meine Schlussanträge in jener Rechtssache (EU:C:2015:33), in denen ich diese Frage besonders behandelt habe, und Beschluss vom 28. April 2016, Alta Realitat (C-384/14, EU:C:2016:316, Rn. 61).

    Vgl. ebenfalls in diesem Sinne Beschluss vom 28. April 2016, Alta Realitat (C-384/14, EU:C:2016:316, Rn. 73).

    Vgl. ebenfalls in diesem Sinne Urteil vom 16. September 2015, Alpha Bank Cyprus (C-519/13, EU:C:2015:603, Rn. 30 und 31), und Beschluss vom 28. April 2016, Alta Realitat (C-384/14, EU:C:2016:316, Rn. 48 und 49).

    15 Vgl. Beschluss vom 28. April 2016, Alta Realitat (C-384/14, EU:C:2016:316, Rn. 62 und 89).

  • EuGH, 22.10.2015 - C-245/14

    Thomas Cook Belgium - Vorlage zur Vorabentscheidung - Raum der Freiheit, der

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 29.05.2018 - C-21/17
    17 Urteil vom 22. Oktober 2015, Thomas Cook Belgium (C-245/14, EU:C:2015:715, Rn. 31).

    19 Vgl. Urteil vom 22. Oktober 2015, Thomas Cook Belgium (C-245/14, EU:C:2015:715, Rn. 29 und 30).

    21 Vgl. Urteil vom 22. Oktober 2015, Thomas Cook Belgium (C-245/14, EU:C:2015:715, Rn. 48).

  • EuGH, 04.09.2014 - C-119/13

    eco cosmetics - Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 29.05.2018 - C-21/17
    16 Vgl. entsprechend Urteil vom 4. September 2014, eco cosmetics und Raiffeisenbank St. Georgen (C-119/13 und C-120/13, EU:C:2014:2144, Rn. 41 bis 43 und 48).

    20 Urteil vom 4. September 2014, eco cosmetics und Raiffeisenbank St. Georgen (C-119/13 und C-120/13, EU:C:2014:2144, Rn. 44).

  • EuGH, 16.09.2015 - C-519/13

    Alpha Bank Cyprus - Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 29.05.2018 - C-21/17
    5 Nämlich im Urteil vom 16. September 2015, Alpha Bank Cyprus (C-519/13, EU:C:2015:603, Rn. 49).

    Vgl. ebenfalls in diesem Sinne Urteil vom 16. September 2015, Alpha Bank Cyprus (C-519/13, EU:C:2015:603, Rn. 30 und 31), und Beschluss vom 28. April 2016, Alta Realitat (C-384/14, EU:C:2016:316, Rn. 48 und 49).

  • EuGH, 08.11.2005 - C-443/03

    VERWEIGERT DER EMPFÄNGER EINES GERICHTLICHEN ODER AUSSERGERICHTLICHEN

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 29.05.2018 - C-21/17
    14 Vgl. Urteil vom 8. November 2005, Leffler (C-443/03, EU:C:2005:665, Rn. 38 und 53).
  • EuGH, 21.03.2013 - C-324/12

    Novontech-Zala - Art. 99 der Verfahrensordnung - Justizielle Zusammenarbeit in

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 29.05.2018 - C-21/17
    18 Vgl. Beschluss vom 21. März 2013, Novontech-Zala (C-324/12, EU:C:2013:205, Rn. 20 bis 25).
  • Generalanwalt beim EuGH, 22.01.2015 - C-519/13

    Alpha Bank Cyprus

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 29.05.2018 - C-21/17
    Vgl. auch meine Schlussanträge in jener Rechtssache (EU:C:2015:33), in denen ich diese Frage besonders behandelt habe, und Beschluss vom 28. April 2016, Alta Realitat (C-384/14, EU:C:2016:316, Rn. 61).
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