Schlußanträge unten: Generalanwalt beim EuGH, 29.09.2005

Rechtsprechung
   EuGH, 01.12.2005 - C-213/04   

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https://dejure.org/2005,3294
EuGH, 01.12.2005 - C-213/04 (https://dejure.org/2005,3294)
EuGH, Entscheidung vom 01.12.2005 - C-213/04 (https://dejure.org/2005,3294)
EuGH, Entscheidung vom 01. Dezember 2005 - C-213/04 (https://dejure.org/2005,3294)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • lexetius.com

    Freier Kapitalverkehr - Artikel 56 EG - Verfahren der Erklärung des Erwerbs von Baugrundstücken - Rückwirkende Rechtsunwirksamkeit des Rechtsgeschäfts im Fall einer vom Erwerber verspätet abgegebenen Erklärung

  • Europäischer Gerichtshof

    Burtscher

    Freier Kapitalverkehr - Artikel 56 EG - Verfahren der Erklärung des Erwerbs von Baugrundstücken - Rückwirkende Rechtsunwirksamkeit des Rechtsgeschäfts im Fall einer vom Erwerber verspätet abgegebenen Erklärung

  • EU-Kommission PDF

    Burtscher

    Freier Kapitalverkehr - Artikel 56 EG - Verfahren der Erklärung des Erwerbs von Baugrundstücken - Rückwirkende Rechtsunwirksamkeit des Rechtsgeschäfts im Fall einer vom Erwerber verspätet abgegebenen Erklärung

  • EU-Kommission

    Burtscher

    Freier Kapitalverkehr

  • Deutsches Notarinstitut

    EG Art. 56 Abs. 1
    Österreich: Prüfung des Vorarlberger Grundverkehrsgesetzes an der Kapitalverkehrsfreiheit des EG-Vertrages

  • Wolters Kluwer

    Vermutung für die Entscheidungserheblichkeit der Vorlagefragen eines nationalen Gerichtes; Grundstückserwerb zum Zwecke der Errichtung von Zweitwohnungen; Beschränkungen der Errichtung von Zweitwohnungen in einem bestimmten geografischen Gebiet durch einen Mitgliedsstaat ...

  • Judicialis

    EG Art. 56

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EG Art. 56
    Freier Kapitalverkehr - Artikel 56 EG - Verfahren der Erklärung des Erwerbs von Baugrundstücken - Rückwirkende Rechtsunwirksamkeit des Rechtsgeschäfts im Fall einer vom Erwerber verspätet abgegebenen Erklärung; Sachgebiete: Freier Kapitalverkehr

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Europäischer Gerichtshof (Leitsatz)

    Burtscher

    Freier Kapitalverkehr - Artikel 56 EG - Verfahren der Erklärung des Erwerbs von Baugrundstücken - Rückwirkende Rechtsunwirksamkeit des Rechtsgeschäfts im Fall einer vom Erwerber verspätet abgegebenen Erklärung

Sonstiges (2)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Ersuchen um Vorabentscheidung, vorgelegt aufgrund des Beschlusses des Obersten Gerichtshofs vom 29. April 2004 in dem Rechtsstreit Ewald Burtscher gegen Josef Stauderer.

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorabentscheidungsersuchen des Obersten Gerichtshofes (Österreich) - Auslegung von Artikel 56 EG - Nationale Rechtsvorschriften über den Erwerb von Immobilien - Erklärungsverfahren - Versäumung der Frist für die Abgabe der Erklärung durch den Erwerber mit der Folge der ...

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2006, 3126
  • EuZW 2006, 148
  • NZM 2006, 68
 
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Wird zitiert von ... (17)Neu Zitiert selbst (16)

  • EuGH, 15.05.2003 - C-300/01

    Salzmann

    Auszug aus EuGH, 01.12.2005 - C-213/04
    Dieser habe im Urteil vom 15. Mai 2003 in der Rechtssache C-300/01 (Salzmann, Slg. 2003, I-4899) entschieden, dass die durch das VGVG eingeführte Regelung der vorherigen Genehmigung der durch Artikel 56 Absatz 1 EG gewährleisteten Kapitalverkehrsfreiheit widerspreche.

    34 Zudem ist es nach ständiger Rechtsprechung grundsätzlich allein Sache der nationalen Gerichte, unter Berücksichtigung des jeweiligen Sachverhalts sowohl die Erforderlichkeit der Vorlage einer Frage als auch deren Erheblichkeit zu beurteilen (vgl. in diesem Sinne u. a. Urteile vom 5. März 2002 in den Rechtssachen C-515/99, C-519/99 bis C-524/99 und C-526/99 bis C-540/99, Reisch u. a., Slg. 2002, I-2157, Randnr. 25, und Salzmann, Randnr. 30).

    22 bis 24, und Salzmann, Randnr. 31).

    39 Wie der Gerichtshof bereits entschieden hat, muss sich eine Regelung wie das im Ausgangsrechtsstreit in Rede stehende VGVG, mit dem der Grundstückserwerb zum Zwecke der Errichtung von Zweitwohnungen untersagt oder von speziellen Voraussetzungen abhängig gemacht werden soll, in den Grenzen der Vorschriften des EG-Vertrags über den freien Kapitalverkehr halten (vgl. in diesem Sinne Urteile Konle, Randnr. 22, Reisch u. a., Randnr. 28, und Salzmann, Randnr. 39).

    44 Derartige Beschränkungen können jedoch zugelassen werden, wenn mit den betreffenden nationalen Maßnahmen ein im Allgemeininteresse liegendes Ziel verfolgt wird, sie in nicht diskriminierender Weise angewandt werden und den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit beachten, d. h. geeignet sind, die Erreichung des angestrebten Zieles zu gewährleisten, und nicht über das hinausgehen, was hierzu erforderlich ist (vgl. in diesem Sinne Urteile Konle, Randnr. 40, vom 22. Januar 2002 in der Rechtssache C-390/99, Canal Satélite Digital, Slg. 2002, I-607, Randnr. 33, Reisch u. a., Randnr. 33, und Salzmann, Randnr. 42).

    46 Hierzu ergibt sich aus ständiger Rechtsprechung, dass Beschränkungen der Errichtung von Zweitwohnungen in einem bestimmten geografischen Gebiet, die ein Mitgliedstaat in Verfolgung raumplanerischer Ziele zur Erhaltung einer dauerhaft ansässigen Bevölkerung und einer vom Tourismus unabhängigen Wirtschaftstätigkeit verfügt, als Beitrag zu einem im Allgemeininteresse liegenden Ziel angesehen werden können (vgl. Urteile Konle, Randnr. 40, Reisch u. a., Randnr. 34, und Salzmann, Randnr. 44).

    46 und 47, und Salzmann, Randnr. 50).

    57 Zwar hat der Gerichtshof anerkannt, dass eine Klage auf Feststellung der Unwirksamkeit eines Kaufvertrags im Rahmen einer Regelung der vorherigen Erklärung eine angemessene Sanktionsmaßahme darstellen kann (Urteil Salzmann, Randnr. 51).

  • EuGH, 01.06.1999 - C-302/97

    Konle

    Auszug aus EuGH, 01.12.2005 - C-213/04
    23 Das vorlegende Gericht führt aus, dass es im ersten Rechtsgang im Hinblick auf das Urteil vom 1. Juni 1999 in der Rechtssache C-302/97 (Konle, Slg. 1999, I-3099) erwogen habe, dass eine Regelung wie das VGVG, die ein Anmeldeverfahren vorsehe, das mit Sanktionsmöglichkeiten verbunden sei, die auch eine Untersagung des Rechtsgeschäfts umfassen könnten, die Kapitalverkehrsfreiheit nicht beeinträchtige, soweit die Voraussetzungen für eine Untersagung durch das betreffende Gesetz so hinreichend determiniert seien, dass die Gefahr der Diskriminierung eines ausländischen Erwerbers ausgeschlossen werde.

    39 Wie der Gerichtshof bereits entschieden hat, muss sich eine Regelung wie das im Ausgangsrechtsstreit in Rede stehende VGVG, mit dem der Grundstückserwerb zum Zwecke der Errichtung von Zweitwohnungen untersagt oder von speziellen Voraussetzungen abhängig gemacht werden soll, in den Grenzen der Vorschriften des EG-Vertrags über den freien Kapitalverkehr halten (vgl. in diesem Sinne Urteile Konle, Randnr. 22, Reisch u. a., Randnr. 28, und Salzmann, Randnr. 39).

    44 Derartige Beschränkungen können jedoch zugelassen werden, wenn mit den betreffenden nationalen Maßnahmen ein im Allgemeininteresse liegendes Ziel verfolgt wird, sie in nicht diskriminierender Weise angewandt werden und den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit beachten, d. h. geeignet sind, die Erreichung des angestrebten Zieles zu gewährleisten, und nicht über das hinausgehen, was hierzu erforderlich ist (vgl. in diesem Sinne Urteile Konle, Randnr. 40, vom 22. Januar 2002 in der Rechtssache C-390/99, Canal Satélite Digital, Slg. 2002, I-607, Randnr. 33, Reisch u. a., Randnr. 33, und Salzmann, Randnr. 42).

    46 Hierzu ergibt sich aus ständiger Rechtsprechung, dass Beschränkungen der Errichtung von Zweitwohnungen in einem bestimmten geografischen Gebiet, die ein Mitgliedstaat in Verfolgung raumplanerischer Ziele zur Erhaltung einer dauerhaft ansässigen Bevölkerung und einer vom Tourismus unabhängigen Wirtschaftstätigkeit verfügt, als Beitrag zu einem im Allgemeininteresse liegenden Ziel angesehen werden können (vgl. Urteile Konle, Randnr. 40, Reisch u. a., Randnr. 34, und Salzmann, Randnr. 44).

    So hat der Gerichtshof bereits entschieden, dass eine solche Regelung eine vorherige Genehmigung, die die Kapitalverkehrsfreiheit im Allgemeinen stärker einschränkt, entbehrlich machen kann, ohne dass dadurch die wirksame Verfolgung der vom Staat angestrebten Ziele beeinträchtigt würde (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 14. Dezember 1995 in den Rechtssachen C-163/94, C-165/94 und C-250/94, Sanz de Lera u. a., Slg. 1995, I-4821, Randnr. 27, Konle, Randnrn.

  • EuGH, 14.01.1982 - 65/81

    Reina / Landeskreditbank Baden-Württemberg

    Auszug aus EuGH, 01.12.2005 - C-213/04
    30 Was die angebliche Unzuständigkeit des vorlegenden Gerichts angeht, ist der Gerichtshof nicht befugt, nachzuprüfen, ob die Vorlageentscheidung den nationalen Vorschriften über die Gerichtsorganisation und das gerichtliche Verfahren entspricht (vgl. Urteile vom 14. Januar 1982 in der Rechtssache 65/81, Reina, Slg. 1982, 33, Randnrn.

    32 Der Gerichtshof ist an die von einem Gericht eines Mitgliedstaats erlassene Vorlageentscheidung gebunden, solange sie nicht aufgrund eines im nationalen Recht eventuell vorgesehenen Rechtsbehelfs aufgehoben worden ist (Urteile Reina, Randnr. 7, Balocchi, Randnr. 17, und SFEI u. a., Randnr. 24).

  • EuGH, 20.10.1993 - C-10/92

    Balocchi / Ministero delle finanze dello Stato

    Auszug aus EuGH, 01.12.2005 - C-213/04
    7 und 8, vom 20. Oktober 1993 in der Rechtssache C-10/92, Balocchi, Slg. 1993, I-5105, Randnrn.

    32 Der Gerichtshof ist an die von einem Gericht eines Mitgliedstaats erlassene Vorlageentscheidung gebunden, solange sie nicht aufgrund eines im nationalen Recht eventuell vorgesehenen Rechtsbehelfs aufgehoben worden ist (Urteile Reina, Randnr. 7, Balocchi, Randnr. 17, und SFEI u. a., Randnr. 24).

  • EuGH, 11.07.1996 - C-39/94

    SFEI u.a.

    Auszug aus EuGH, 01.12.2005 - C-213/04
    16 und 17, und vom 11. Juli 1996 in der Rechtssache C-39/94, SFEI u. a., Slg. 1996, I-3547, Randnr. 24).

    32 Der Gerichtshof ist an die von einem Gericht eines Mitgliedstaats erlassene Vorlageentscheidung gebunden, solange sie nicht aufgrund eines im nationalen Recht eventuell vorgesehenen Rechtsbehelfs aufgehoben worden ist (Urteile Reina, Randnr. 7, Balocchi, Randnr. 17, und SFEI u. a., Randnr. 24).

  • EuGH, 14.12.1995 - C-250/94
    Auszug aus EuGH, 01.12.2005 - C-213/04
    So hat der Gerichtshof bereits entschieden, dass eine solche Regelung eine vorherige Genehmigung, die die Kapitalverkehrsfreiheit im Allgemeinen stärker einschränkt, entbehrlich machen kann, ohne dass dadurch die wirksame Verfolgung der vom Staat angestrebten Ziele beeinträchtigt würde (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 14. Dezember 1995 in den Rechtssachen C-163/94, C-165/94 und C-250/94, Sanz de Lera u. a., Slg. 1995, I-4821, Randnr. 27, Konle, Randnrn.
  • EuGH, 14.12.1995 - C-163/94

    Strafverfahren gegen Sanz de Lera u.a.

    Auszug aus EuGH, 01.12.2005 - C-213/04
    So hat der Gerichtshof bereits entschieden, dass eine solche Regelung eine vorherige Genehmigung, die die Kapitalverkehrsfreiheit im Allgemeinen stärker einschränkt, entbehrlich machen kann, ohne dass dadurch die wirksame Verfolgung der vom Staat angestrebten Ziele beeinträchtigt würde (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 14. Dezember 1995 in den Rechtssachen C-163/94, C-165/94 und C-250/94, Sanz de Lera u. a., Slg. 1995, I-4821, Randnr. 27, Konle, Randnrn.
  • EuGH, 22.01.2002 - C-390/99

    Canal Satélite Digital

    Auszug aus EuGH, 01.12.2005 - C-213/04
    44 Derartige Beschränkungen können jedoch zugelassen werden, wenn mit den betreffenden nationalen Maßnahmen ein im Allgemeininteresse liegendes Ziel verfolgt wird, sie in nicht diskriminierender Weise angewandt werden und den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit beachten, d. h. geeignet sind, die Erreichung des angestrebten Zieles zu gewährleisten, und nicht über das hinausgehen, was hierzu erforderlich ist (vgl. in diesem Sinne Urteile Konle, Randnr. 40, vom 22. Januar 2002 in der Rechtssache C-390/99, Canal Satélite Digital, Slg. 2002, I-607, Randnr. 33, Reisch u. a., Randnr. 33, und Salzmann, Randnr. 42).
  • EuGH, 23.09.2003 - C-452/01

    DER FREIE KAPITALVERKEHR VERWEHRT ES NICHT, DASS DER ERWERB LANDWIRTSCHAFTLICHER

    Auszug aus EuGH, 01.12.2005 - C-213/04
    Er hat ebenso bereits ausgeführt, dass bestimmte raumplanerische Ziele wie die Unterstützung und Entwicklung einer stabilen Landwirtschaft durch die Beherrschung der Entwicklung der landwirtschaftlichen Bodenstrukturen durch ein bloßes System der vorherigen Erklärung möglicherweise nicht zu erreichen seien und daher sogar ein System vorheriger Genehmigungen unter bestimmten Voraussetzungen mit der Kapitalverkehrsfreiheit vereinbar sein könne (vgl. in diesem Sinne u. a. Urteil vom 23. September 2003 in der Rechtssache C-452/01, Ospelt und Schlössle Weissenberg, Slg. 2003, I-9743, Randnrn.
  • EuGH, 14.12.1995 - C-165/94
    Auszug aus EuGH, 01.12.2005 - C-213/04
    So hat der Gerichtshof bereits entschieden, dass eine solche Regelung eine vorherige Genehmigung, die die Kapitalverkehrsfreiheit im Allgemeinen stärker einschränkt, entbehrlich machen kann, ohne dass dadurch die wirksame Verfolgung der vom Staat angestrebten Ziele beeinträchtigt würde (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 14. Dezember 1995 in den Rechtssachen C-163/94, C-165/94 und C-250/94, Sanz de Lera u. a., Slg. 1995, I-4821, Randnr. 27, Konle, Randnrn.
  • EuGH, 30.04.1986 - 209/84

    Ministère public / Asjes

  • EuGH, 05.03.2002 - C-524/99

    Reisch - Freier Kapitalverkehr

  • EuGH, 05.06.1997 - C-105/94

    Celestini / Saar-Sektkellerei Faber

  • EuGH, 05.03.2002 - C-515/99

    Reisch

  • EuGH, 05.03.2002 - C-526/99

    Reisch - Freier Kapitalverkehr

  • EuGH, 07.09.1999 - C-355/97

    Beck und Bergdorf

  • EuGH, 07.07.2016 - C-567/14

    Der Lizenznehmer eines Patents muss die vereinbarte Gebühr auch dann zahlen, wenn

    Der Gerichtshof ist an die von einem mitgliedstaatlichen Gericht erlassene Vorlageentscheidung gebunden, solange sie nicht aufgrund eines im nationalen Recht eventuell vorgesehenen Rechtsbehelfs aufgehoben worden ist (Urteile vom 12. Februar 1974, Rheinmühlen-Düsseldorf, 146/73, EU:C:1974:12, Rn. 3, und vom 1. Dezember 2005, Burtscher, C-213/04, EU:C:2005:731, Rn. 32).
  • EuGH, 11.12.2007 - C-280/06

    DIE VERANTWORTLICHKEIT FÜR EINE ZUWIDERHANDLUNG GEGEN DIE WETTBEWERBSREGELN KANN

    Hierzu ist daran zu erinnern, dass der Gerichtshof die Richtigkeit des rechtlichen Rahmens, den das nationale Gericht in eigener Verantwortung festlegt, nicht zu prüfen hat (vgl. in diesem Sinne Urteile Salzmann, Randnr. 31; vom 1. Dezember 2005, Burtscher, C-213/04, Slg. 2005, I-10309, Randnr. 35, und vom 7. Juni 2007, Van der Weerd u. a., C-222/05 bis C-225/05, Slg., 2007, I-0000, Randnr. 22).
  • EuGH, 06.03.2018 - C-52/16

    Es verstößt gegen das Unionsrecht, wenn Personen, die nicht in einem nahen

    Wie auch der Generalanwalt in den Nrn. 95 und 98 seiner Schlussanträge ausgeführt hat, liegt es insoweit auf der Hand, dass andere Maßnahmen mit weniger weitgehenden Wirkungen als die Löschung der betreffenden dinglichen Rechte, wie z. B. Geldbußen, hätten erlassen werden können, um eventuelle Verstöße gegen die anwendbaren Vorschriften über Devisenkontrollen ab initio zu ahnden (vgl. entsprechend Urteil vom 1. Dezember 2005, Burtscher, C-213/04, EU:C:2005:731, Rn. 60).
  • Generalanwalt beim EuGH, 31.05.2017 - C-52/16

    SEGRO - Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 49 AEUV - Niederlassungsfreiheit -

    Diese Argumentation wird durch das Urteil Burtscher(31) bestätigt, das einen Fall betraf, der mit dem vorliegenden vergleichbar ist, nämlich die rückwirkende Rechtsunwirksamkeit eines Grundverkehrsgeschäfts wegen des Verstoßes gegen eine verwaltungsrechtliche Regelung, mit der eine Verpflichtung zur Abgabe einer vorherigen Erklärung eingeführt wurde.

    29 Auf dem Gebiet des freien Kapitalverkehrs vgl. in diesem Sinne Urteil vom 1. Dezember 2005, Burtscher (C-213/04, EU:C:2005:731, Rn. 54 ff.).

    31 Urteil vom 1. Dezember 2005 (C-213/04, EU:C:2005:731).

    36 Urteile vom 5. März 2002, Reisch u. a. (C-515/99, C-519/99 bis C-524/99 und C-526/99 bis C-540/99, EU:C:2002:135, Rn. 33), vom 23. September 2003, 0spelt und Schlössle Weissenberg (C-452/01, EU:C:2003:493, Rn. 34 und die dort angeführte Rechtsprechung), vom 1. Dezember 2005, Burtscher (C-213/04, EU:C:2005:731, Rn. 44 und die dort angeführte Rechtsprechung), sowie vom 25. Januar 2007, Festersen (C-370/05, EU:C:2007:59, Rn. 26).

  • EuGH, 06.10.2021 - C-136/20

    Die Anwendung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung von Geldstrafen und

    Zweitens ist darauf hinzuweisen, dass Ungenauigkeiten der Beschreibung des nationalen Rechts in der Vorlageentscheidung dem Gerichtshof nicht die Zuständigkeit für die Beantwortung der Vorlagefrage nehmen, da das Vorabentscheidungsverfahren nicht der Auslegung nationaler Rechtsvorschriften dient (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 1. Dezember 2005, Burtscher, C-213/04, EU:C:2005:731, Rn. 33).
  • Generalanwalt beim EuGH, 06.11.2008 - C-466/07

    Klarenberg - Unternehmensübergang - Wahrung von Ansprüchen der Arbeitnehmer -

    7 - Vgl. Urteil vom 1. Dezember 2005, Burtscher (C-213/04, Slg. 2005, I-10309, Randnr. 35).
  • Generalanwalt beim EuGH, 03.10.2006 - C-370/05

    Festersen - Freier Kapitalverkehr - Erwerb von landwirtschaftlichen Grundstücken

    5 - Siehe die Urteile vom 1. Juni 1999 in der Rechtssache C-302/97 (Konle, Slg. 1999, I-3099), vom 5. März 2002 in den verbundenen Rechtssachen C-515/99, C-519/99 bis C-524/99 und C-526/99 bis C-540/99 (Reisch u. a., Slg. 2002, I-2157), vom 15. Mai 2003 in der Rechtssache C-300/01 (Salzmann, Slg. 2003, I-4899) und vom 1. Dezember 2005 in der Rechtssache C-213/04 (Burtscher, Slg. 2005, I-10309).

    17 - Urteil Ospelt (zitiert in Fußnote 2), Randnr. 37; vgl. auch das Urteil Burtscher (zitiert in Fußnote 5), Randnrn.

  • EuGH, 06.10.2015 - C-61/14

    Orizzonte Salute - Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie 89/665/EWG -

    Der Gerichtshof hat sich an eine solche Entscheidung zu halten, solange sie nicht aufgrund eines im nationalen Recht vorgesehenen Rechtsbehelfs aufgehoben worden ist (vgl. entsprechend Urteile Radlberger Getränkegesellschaft und S. Spitz, C-309/02, EU:C:2004:799, Rn. 26, und Burtscher, C-213/04, EU:C:2005:731, Rn. 32).
  • Generalanwalt beim EuGH, 14.09.2017 - C-103/16

    Nach Ansicht von Generalanwältin Sharpston ist eine Massenentlassung nicht immer

    Der Gerichtshof ist daher an die von einem Gericht eines Mitgliedstaats erlassene Vorlageentscheidung gebunden, solange sie nicht aufgrund eines im nationalen Recht eventuell vorgesehenen Rechtsbehelfs aufgehoben worden ist: vgl. Urteil vom 1. Dezember 2005, Burtscher (C-213/04, EU:C:2005:731, Rn. 32 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • Generalanwalt beim EuGH, 11.07.2019 - C-298/18

    Grafe und Pohle - Vorlage zur Vorabentscheidung - Sozialpolitik - Richtlinie

    19 Vgl. beispielsweise Urteil vom 1. Dezember 2005, Burtscher (C-213/04, EU:C:2005:731, Rn. 33).
  • Generalanwalt beim EuGH, 02.07.2009 - C-169/08

    Presidente del Consiglio dei Ministri - Freier Dienstleistungsverkehr (Art. 49

  • Generalanwalt beim EuGH, 03.07.2007 - C-280/06

    ETI u.a. - Wettbewerb - Art. 81 EG - Absprache über den Verkaufspreis von

  • Generalanwalt beim EuGH, 25.10.2007 - C-450/06

    Varec - Öffentliche Aufträge - Vergabenachprüfungsverfahren - Beweise mit

  • EuGH, 13.06.2013 - C-125/12

    Promociones y Construcciones BJ 200 - Mehrwertsteuer - Richtlinie 2006/112/EG -

  • Generalanwalt beim EuGH, 06.04.2006 - C-282/04

    Kommission / Niederlande - Freier Kapitalverkehr - Vom niederländischen Staat

  • EuGH, 05.12.2013 - C-618/11

    TVI - Steuerrecht - Mehrwertsteuer - Sechste Richtlinie 77/388/EWG - Art. 11 Teil

  • Generalanwalt beim EuGH, 31.01.2013 - C-418/11

    TEXDATA Software - Gesellschaftsrecht - Niederlassungsfreiheit - Art. 49 AEUV und

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Rechtsprechung
   Generalanwalt beim EuGH, 29.09.2005 - C-213/04   

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Volltextveröffentlichungen (3)

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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (12)

  • EuGH, 01.06.1999 - C-302/97

    Konle

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 29.09.2005 - C-213/04
    Im Urteil Konle hat er entschieden, dass ein Anmeldeverfahren, das mit Maßnahmen bewehrt ist, die bei Nichtbeachtung des Verfahrens ergriffen werden können, ein wirksames Kontrollmittel sein kann, mit dem sich zulässigerweise verhindern lässt, dass ein Grundstück als Zweitwohnsitz erworben wird(28).

    Die Feststellung der Nichtigkeit des Rechtsgeschäfts, wie sie im Urteil Konle akzeptiert wurde, wäre nur geeignet, wenn ein Verstoß gegen die zulässige Beschränkung des Erwerbs zur Errichtung eines Zweitwohnsitzes festgestellt wäre.

    20 - Urteile Salzmann II (zitiert in Fußnote 10, Randnr. 39) und vom 1. Juni 1999 in der Rechtssache C-302/97 (Konle, Slg. 1999, I-3099, Randnr. 22).

    21 - Vgl. Urteile Konle (Randnr. 39), vom 5. März 2002 in den verbundenen Rechtssachen C-515/99, C-519/99 bis C-524/99 und C-526/99 bis C-540/99 (Reisch u. a., Slg. 2002, I-2157, Randnr. 32) und Salzmann II (Randnr. 41).

    24 - Vgl. Urteile Konle (zitiert in Fußnote 20, Randnr. 40), Reisch (zitiert in Fußnote 21, Randnr. 34) und Salzmann II (zitiert in Fußnote 10, Randnr. 44).

    27 - Urteile Konle (zitiert in Fußnote 20, Randnr. 41) und Salzmann II (zitiert in Fußnote 10, Randnr. 46).

    29 - Urteil Konle (Randnr. 47).

  • EuGH, 04.06.2002 - C-483/99

    Besondere Rechte des französischen Staates an der Société Nationale Elf-Aquitaine

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 29.09.2005 - C-213/04
    26 - Vgl. Urteile vom 4. Juni 2002 in den Rechtssachen C-483/99 (Kommission/Frankreich, Slg. 2002, I-4781, Randnr. 41) und C-367/98 (Kommission/Portugal, Slg. 2002, I-4731, Randnr. 45).
  • EuGH, 25.07.1991 - C-76/90

    Säger / Dennemeyer

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 29.09.2005 - C-213/04
    25 - Urteil vom 25. Juli 1991 in der Rechtssache C-76/90 (Slg. 1991, I-4221).
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