Schlußanträge unten: Generalanwalt beim EuGH, 28.06.2018

Rechtsprechung
   EuGH, 25.07.2018 - C-216/18 PPU   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2018,21738
EuGH, 25.07.2018 - C-216/18 PPU (https://dejure.org/2018,21738)
EuGH, Entscheidung vom 25.07.2018 - C-216/18 PPU (https://dejure.org/2018,21738)
EuGH, Entscheidung vom 25. Juli 2018 - C-216/18 PPU (https://dejure.org/2018,21738)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • HRR Strafrecht

    Art. 2 EUV; Art. ... 3 EUV; Art. 6 EUV; Art. 7 EUV; Art. 19 EUV; Art. 267 AEUV; Art. 47 GRC; Art. 48 GRC; Art. 6 EMRK; Art. 1 Abs. 2 und 3 RBEuHB; Art. 3 RBEuHB; Art. 4 RBEuHB; Art. 4a RBEuHB; Art. 5 RBEuHB; Art. 7 RBEuHB; Art. 15 RBEuHB; Section 37/1) I
    Eilvorabentscheidungsverfahren; Justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen; Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung und des gegenseitigen Vertrauens; Europäischer Haftbefehl (Vollstreckungsvoraussetzungen und mögliches Rechtsstaatsverfahren gegen Anordnungsstaat, hier ...

  • Europäischer Gerichtshof

    Minister for Justice and Equality (Défaillances du système judiciaire)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Eilvorabentscheidungsverfahren - Polizeiliche und justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen - Europäischer Haftbefehl - Rahmenbeschluss 2002/584/JI - Art. 1 Abs. 3 - Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedstaaten - ...

  • Wolters Kluwer

    Urteil des Gerichtshofs (Große Kammer) vom 25. Juli 2018. LM. Vorabentscheidungsersuchen des High Court (Irlande). Vorlage zur Vorabentscheidung - Eilvorabentscheidungsverfahren - Polizeiliche und justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen - Europäischer Haftbefehl - ...

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Eilvorabentscheidungsverfahren - Polizeiliche und justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen - Europäischer Haftbefehl - Rahmenbeschluss 2002/584/JI - Art. 1 Abs. 3 - Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedstaaten - ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (6)

  • Europäischer Gerichtshof PDF (Pressemitteilung)

    Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts - Eine Justizbehörde, die zur Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls aufgerufen ist, muss von dieser absehen, wenn ihrer Ansicht nach für die betroffene Person wegen Mängeln, die die Unabhängigkeit der Justiz in dem ...

  • Europäischer Gerichtshof (Tenor)

    Minister for Justice and Equality (Défaillances du système judiciaire)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Eilvorabentscheidungsverfahren - Polizeiliche und justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen - Europäischer Haftbefehl - Rahmenbeschluss 2002/584/JI - Art. 1 Abs. 3 - Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedstaaten - ...

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Europäischer Haftbefehl - und die Gefahren einer nicht mehr unabhängigen polnischen Justiz

  • lto.de (Pressebericht, 25.07.2018)

    Europäischer Haftbefehl aus Polen: Vollstreckung nur bei fairem Verfahren

  • archive.fo (Pressebericht, 25.07.2018)

    Nicht jeder muss nach Polen ausgeliefert werden

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls

Besprechungen u.ä.

  • zis-online.com PDF (Aufsatz mit Bezug zur Entscheidung)

    Strafrechtliche Verfassungsbeschwerden im Anschluss an die Entscheidungen des 1. Bundesverfassungsgerichtssenats zum Recht auf Vergessen I und II - Inwieweit bleibt Bedarf und Raum für die Rüge einer Identitätskontrolle?

Sonstiges (3)

  • Europäischer Gerichtshof (Vorlagefragen)

    Minister for Justice and Equality (Défaillances du système judiciaire)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Eilvorabentscheidungsverfahren - Polizeiliche und justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen - Europäischer Haftbefehl - Rahmenbeschluss 2002/584/JI - Art. 1 Abs. 3 - Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedstaaten - ...

  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (154)Neu Zitiert selbst (11)

  • EuGH, 05.04.2016 - C-404/15

    Die Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls muss aufgeschoben werden, wenn

    Auszug aus EuGH, 25.07.2018 - C-216/18
    Das vorlegende Gericht führt insoweit aus, dass der Gerichtshof im Urteil vom 5. April 2016, Aranyosi und Caldararu (C-404/15 und C-659/15 PPU, EU:C:2016:198), im Zusammenhang mit einer möglicherweise zu einem Verstoß gegen Art. 3 EMRK führenden Übergabe entschieden habe, dass die vollstreckende Justizbehörde, wenn sie systemische oder allgemeine Mängel in den Schutzmechanismen des Ausstellungsmitgliedstaats feststelle, konkret und genau prüfen müsse, ob es ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme gebe, dass die betroffene Person der echten Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung in diesem Mitgliedstaat ausgesetzt sein werde.

    Das vorlegende Gericht fragt sich nun aber, ob in dem Fall, dass nach den Feststellungen der vollstreckenden Justizbehörde der in Art. 2 EUV verankerte gemeinsame Wert der Rechtsstaatlichkeit vom Ausstellungsmitgliedstaat verletzt worden ist und die systemische Verletzung der Rechtsstaatlichkeit ihrem Wesen nach einen grundlegenden Mangel des Justizsystems darstellt, das Erfordernis, gemäß dem Urteil vom 5. April 2016, Aranyosi und Caldararu (C-404/15 und C-659/15 PPU, EU:C:2016:198), konkret und genau zu prüfen, ob es ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme gibt, dass die betroffene Person der Gefahr einer Verletzung ihres Rechts auf ein faires Verfahren, wie es in Art. 6 EMRK niedergelegt ist, ausgesetzt sein wird, noch gilt oder ob unter solchen Umständen ohne Weiteres davon ausgegangen werden kann, dass eine ausstellende Behörde in Anbetracht des systemischen Charakters der Verletzung der Rechtsstaatlichkeit niemals eine konkrete Garantie für ein faires Verfahren für die betroffene Person abgeben könnte, so dass die vollstreckende Justizbehörde nicht zu der Feststellung gehalten sein kann, dass solche Gründe vorliegen.

    Muss unbeschadet der Feststellungen des Gerichtshofs im Urteil vom 5. April 2016, Aranyosi und Caldararu (C-404/15 und C-659/15 PPU, EU:C:2016:198), wenn ein nationales Gericht feststellt, dass stichhaltige Beweise dafür vorliegen, dass die Verhältnisse im Ausstellungsmitgliedstaat mit dem Grundrecht auf ein faires Verfahren unvereinbar sind, weil in diesem Mitgliedstaat das Justizsystem selbst nicht mehr nach dem Rechtsstaatsprinzip funktioniert, die vollstreckende Justizbehörde dann noch konkret und genau prüfen, ob die betroffene Person der Gefahr eines unfairen Verfahrens ausgesetzt sein wird, wenn ihr Verfahren in einem System geführt wird, das nicht mehr innerhalb der Grenzen des Rechtsstaatsprinzips funktioniert?.

    Eingangs ist festzustellen, dass sich aus den Gründen der Vorlageentscheidung und aus der Bezugnahme auf das Urteil vom 5. April 2016, Aranyosi und Caldararu (C-404/15 und C-659/15 PPU, EU:C:2016:198), im Wortlaut der ersten Frage selbst ergibt, dass die vom vorlegenden Gericht gestellten Fragen die Voraussetzungen betreffen, unter denen die vollstreckende Justizbehörde auf der Grundlage von Art. 1 Abs. 3 des Rahmenbeschlusses 2002/584 davon absehen kann, einem Europäischen Haftbefehl Folge zu leisten, weil im Fall einer Übergabe der gesuchten Person an die ausstellende Justizbehörde die Gefahr besteht, dass das Grundrecht auf ein faires Verfahren vor einem unabhängigen Gericht, wie es in Art. 6 Abs. 1 EMRK, dem, wie Rn. 5 des vorliegenden Urteils zu entnehmen ist, Art. 47 Abs. 2 der Charta entspricht, niedergelegt ist, verletzt wird.

    Gleichwohl sind nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs unter "außergewöhnlichen Umständen" Beschränkungen der Grundsätze der gegenseitigen Anerkennung und des gegenseitigen Vertrauens zwischen den Mitgliedstaaten möglich (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 5. April 2016, Aranyosi und Caldararu, C-404/15 und C-659/15 PPU, EU:C:2016:198, Rn. 82 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    In diesem Zusammenhang hat der Gerichtshof anerkannt, dass die vollstreckende Justizbehörde unter bestimmten Umständen das mit dem Rahmenbeschluss 2002/584 eingerichtete Übergabeverfahren beenden kann, wenn die Gefahr besteht, dass eine Übergabe zu einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung der gesuchten Person im Sinne des Art. 4 der Charta führt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 5. April 2016, Aranyosi und Caldararu, C-404/15 und C-659/15 PPU, EU:C:2016:198, Rn. 104).

    Dafür stützte er sich zum einen auf Art. 1 Abs. 3 des Rahmenbeschlusses, nach dem dieser nicht die Pflicht berührt, die Grundrechte und die allgemeinen Rechtsgrundsätze, wie sie in den Art. 2 und 6 EUV niedergelegt sind, zu achten, und zum anderen auf den absoluten Charakter des durch Art. 4 der Charta verbürgten Grundrechts (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 5. April 2016, Aranyosi und Caldararu, C-404/15 und C-659/15 PPU, EU:C:2016:198, Rn. 83 und 85).

    So muss, wenn wie im Ausgangsverfahren die Person, gegen die ein Europäischer Haftbefehl ergangen ist, ihrer Übergabe an die ausstellende Justizbehörde unter Berufung auf das Vorhandensein systemischer oder zumindest allgemeiner Mängel widerspricht, die ihrer Ansicht nach geeignet sind, die Unabhängigkeit der Justiz im Ausstellungsmitgliedstaat zu beeinträchtigen und damit den Wesensgehalt ihres Grundrechts auf ein faires Verfahren anzutasten, die vollstreckende Justizbehörde bei ihrer Entscheidung über die Übergabe dieser Person an die Behörden des Ausstellungsmitgliedstaats beurteilen, ob eine echte Gefahr besteht, dass die betreffende Person eine Verletzung des genannten Grundrechts erleidet (vgl. entsprechend Urteil vom 5. April 2016, Aranyosi und Caldararu, C-404/15 und C-659/15 PPU, EU:C:2016:198, Rn. 88).

    Zu diesem Zweck muss die vollstreckende Justizbehörde in einem ersten Schritt auf der Grundlage objektiver, zuverlässiger, genauer und gebührend aktualisierter Angaben über das Funktionieren des Justizsystems im Ausstellungsmitgliedstaat (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 5. April 2016, Aranyosi und Caldararu, C-404/15 und C-659/15 PPU, EU:C:2016:198, Rn. 89) beurteilen, ob eine echte Gefahr der Verletzung des Grundrechts auf ein faires Verfahren gegeben ist, die mit einer mangelnden Unabhängigkeit der Gerichte des Ausstellungsmitgliedstaats aufgrund systemischer oder allgemeiner Mängel in diesem Staat zusammenhängt.

    Als Maßstab für die besagte Beurteilung dient der Schutzstandard des in Art. 47 Abs. 2 der Charta verbürgten Grundrechts (vgl. entsprechend Urteil vom 5. April 2016, Aranyosi und Caldararu, C-404/15 und C-659/15 PPU, EU:C:2016:198, Rn. 88 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Stellt die vollstreckende Justizbehörde am Maßstab der vorstehend in den Rn. 62 bis 67 dargelegten Anforderungen fest, dass im Ausstellungsmitgliedstaat eine echte Gefahr besteht, dass das Grundrecht auf ein faires Verfahren in seinem Wesensgehalt verletzt wird, weil die Justiz dieses Mitgliedstaats systemische oder allgemeine Mängel aufweist, so dass die Unabhängigkeit der Gerichte des Ausstellungsmitgliedstaats gefährdet sein kann, muss sie in einem zweiten Schritt konkret und genau prüfen, ob es unter den gegebenen Umständen ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme gibt, dass die gesuchte Person nach ihrer Übergabe an den Ausstellungsmitgliedstaat einer solchen Gefahr ausgesetzt sein wird (vgl. entsprechend, zu Art. 4 der Charta, Urteil vom 5. April 2016, Aranyosi und Caldararu, C-404/15 und C-659/15 PPU, EU:C:2016:198, Rn. 92 und 94).

    Sollte sich die vollstreckende Justizbehörde durch die Informationen, die ihr die ausstellende Justizbehörde mitgeteilt hat, nachdem diese erforderlichenfalls auf die Unterstützung der oder einer der zentralen Behörden des Ausstellungsmitgliedstaats im Sinne von Art. 7 des Rahmenbeschlusses 2002/584 zurückgegriffen hat (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 5. April 2016, Aranyosi und Caldararu, C-404/15 und C-659/15 PPU, EU:C:2016:198, Rn. 97), nicht veranlasst sehen, das Bestehen einer echten Gefahr auszuschließen, dass die betroffene Person in diesem Mitgliedstaat eine Verletzung ihres Grundrechts auf ein unabhängiges Gericht erleidet und damit der Wesensgehalt ihres Grundrechts auf ein faires Verfahren angetastet wird, muss sie davon absehen, dem Europäischen Haftbefehl gegen diese Person Folge zu leisten.

  • EuGH, 27.02.2018 - C-64/16

    Die Kürzungen der Bezüge der Richter des portugiesischen Tribunal de Contas

    Auszug aus EuGH, 25.07.2018 - C-216/18
    Die Union ist nämlich eine Rechtsunion, in der den Einzelnen das Recht zusteht, die Rechtmäßigkeit nationaler Entscheidungen oder jeder anderen nationalen Handlung, mit der eine Handlung der Union auf sie angewandt wird, gerichtlich anzufechten (Urteil vom 27. Februar 2018, Associação Sindical dos Juízes Portugueses, C-64/16, EU:C:2018:117, Rn. 31 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Gemäß Art. 19 EUV, mit dem der in Art. 2 EUV proklamierte Wert der Rechtsstaatlichkeit konkretisiert wird, ist es Sache der nationalen Gerichte und des Gerichtshofs, die volle Anwendung des Unionsrechts in allen Mitgliedstaaten und den Schutz der Rechte, die den Einzelnen aus diesem Recht erwachsen, zu gewährleisten (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 27. Februar 2018, Associação Sindical dos Juízes Portugueses, C-64/16, EU:C:2018:117, Rn. 32 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 6. März 2018, Achmea, C-284/16, EU:C:2018:158, Rn. 36 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Schon das Vorhandensein einer wirksamen gerichtlichen Kontrolle, die der Gewährleistung der Einhaltung des Unionsrechts dient, ist einem Rechtsstaat inhärent (Urteil vom 27. Februar 2018, Associação Sindical dos Juízes Portugueses, C-64/16, EU:C:2018:117, Rn. 36 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Deshalb hat jeder Mitgliedstaat dafür zu sorgen, dass Einrichtungen, die als "Gerichte" im Sinne des Unionsrechts Bestandteil seines Rechtsbehelfssystems sind, in den vom Unionsrecht erfassten Bereichen einen wirksamen gerichtlichen Rechtsschutz gewähren (Urteil vom 27. Februar 2018, Associação Sindical dos Juízes Portugueses, C-64/16, EU:C:2018:117, Rn. 37).

    Zur Gewährleistung dieses Schutzes ist aber die Wahrung der Unabhängigkeit dieser Einrichtungen von grundlegender Bedeutung, wie Art. 47 Abs. 2 der Charta bestätigt, wonach zu den Anforderungen im Zusammenhang mit dem Grundrecht auf einen wirksamen Rechtsbehelf der Zugang zu einem "unabhängigen" Gericht gehört (Urteil vom 27. Februar 2018, Associação Sindical dos Juízes Portugueses, C-64/16, EU:C:2018:117, Rn. 41).

    Die Unabhängigkeit der nationalen Gerichte ist insbesondere für das reibungslose Funktionieren des Systems der justiziellen Zusammenarbeit, das durch den in Art. 267 AEUV vorgesehenen Mechanismus des Vorabentscheidungsersuchens verkörpert wird, von grundlegender Bedeutung, da nach der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofs dieser Mechanismus nur von einer mit der Anwendung des Unionsrechts betrauten Einrichtung, die u. a. dieses Kriterium der Unabhängigkeit erfüllt, in Gang gesetzt werden kann (Urteil vom 27. Februar 2018, Associação Sindical dos Juízes Portugueses, C-64/16, EU:C:2018:117, Rn. 43).

    Der erste, das Außenverhältnis betreffende Aspekt setzt voraus, dass die betreffende Einrichtung ihre Funktionen in völliger Autonomie ausübt, ohne mit irgendeiner Stelle hierarchisch verbunden oder ihr untergeordnet zu sein und ohne von irgendeiner Stelle Anordnungen oder Anweisungen zu erhalten, so dass sie auf diese Weise vor Interventionen oder Druck von außen geschützt ist, die die Unabhängigkeit des Urteils ihrer Mitglieder gefährden und deren Entscheidungen beeinflussen könnten (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 27. Februar 2018, Associação Sindical dos Juízes Portugueses, C-64/16, EU:C:2018:117, Rn. 44 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Auch eine der Bedeutung der ausgeübten Funktionen entsprechende Vergütung ist eine wesentliche Garantie für die richterliche Unabhängigkeit (Urteil vom 27. Februar 2018, Associação Sindical dos Juízes Portugueses, C-64/16, EU:C:2018:117, Rn. 45).

  • EuGH, 10.08.2017 - C-270/17

    Tupikas - Vorlage zur Vorabentscheidung - Eilvorabentscheidungsverfahren -

    Auszug aus EuGH, 25.07.2018 - C-216/18
    Sowohl der Grundsatz des gegenseitigen Vertrauens zwischen den Mitgliedstaaten als auch der Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung, der seinerseits auf dem gegenseitigen Vertrauen zwischen den Mitgliedstaaten beruht (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 10. August 2017, Tupikas, C-270/17 PPU, EU:C:2017:628, Rn. 49 und die dort angeführte Rechtsprechung), haben im Unionsrecht fundamentale Bedeutung, da sie die Schaffung und Aufrechterhaltung eines Raums ohne Binnengrenzen ermöglichen.

    Folglich stellt die Vollstreckung des Europäischen Haftbefehls den Grundsatz dar, während die Ablehnung der Vollstreckung als Ausnahme ausgestaltet und eng auszulegen ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 10. August 2017, Tupikas, C-270/17 PPU, EU:C:2017:628, Rn. 49 und 50 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    So nennt der Rahmenbeschluss 2002/584 ausdrücklich die Gründe, aus denen die Vollstreckung des Europäischen Haftbefehls abzulehnen ist (Art. 3) oder abgelehnt werden kann (Art. 4 und 4a), sowie die vom Ausstellungsmitgliedstaat in bestimmten Fällen zu gewährenden Garantien (Art. 5) (vgl. Urteil vom 10. August 2017, Tupikas, C-270/17 PPU, EU:C:2017:628, Rn. 51).

  • EuGH, 19.09.2006 - C-506/04

    DIE BESTIMMUNGEN DES LUXEMBURGISCHEN RECHTS ÜBER DIE SPRACHKENNTNISSE, DIE

    Auszug aus EuGH, 25.07.2018 - C-216/18
    Diese unerlässliche Freiheit von derartigen äußeren Einflüssen erfordert bestimmte Garantien, die geeignet sind, die mit der Aufgabe des Richtens Betrauten in ihrer Person zu schützen, wie z. B. die Unabsetzbarkeit (Urteil vom 19. September 2006, Wilson, C-506/04, EU:C:2006:587, Rn. 51 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Dieser Aspekt verlangt, dass Sachlichkeit obwaltet und neben der strikten Anwendung der Rechtsnormen keinerlei Interesse am Ausgang des Rechtsstreits besteht (Urteil vom 19. September 2006, Wilson, C-506/04, EU:C:2006:587, Rn. 52 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 10.11.2016 - C-452/16

    Poltorak - Vorlage zur Vorabentscheidung - Eilvorabentscheidungsverfahren -

    Auszug aus EuGH, 25.07.2018 - C-216/18
    Konkret verlangt der Grundsatz des gegenseitigen Vertrauens, namentlich in Bezug auf den Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts, von jedem Mitgliedstaat, dass er, abgesehen von außergewöhnlichen Umständen, davon ausgeht, dass alle anderen Mitgliedstaaten das Unionsrecht und insbesondere die dort anerkannten Grundrechte beachten (Urteil vom 10. November 2016, Poltorak, C-452/16 PPU, EU:C:2016:858, Rn. 26 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Der Rahmenbeschluss 2002/584 ist daher darauf gerichtet, durch die Einführung eines neuen vereinfachten und wirksameren Systems der Übergabe von Personen, die wegen einer Straftat verurteilt worden sind oder einer Straftat verdächtigt werden, die justizielle Zusammenarbeit zu erleichtern und zu beschleunigen, um zur Verwirklichung des der Union gesteckten Ziels beizutragen, zu einem Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts zu werden, und setzt ein hohes Maß an Vertrauen zwischen den Mitgliedstaaten voraus (Urteil vom 10. November 2016, Poltorak, C-452/16 PPU, EU:C:2016:858, Rn. 25 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 10.11.2016 - C-477/16

    Kovalkovas - Vorlage zur Vorabentscheidung - Eilvorabentscheidungsverfahren -

    Auszug aus EuGH, 25.07.2018 - C-216/18
    Wie sich insbesondere aus Art. 1 Abs. 1 und 2 sowie den Erwägungsgründen 5 und 7 des Rahmenbeschlusses 2002/584 ergibt, soll mit diesem das auf dem Europäischen Auslieferungsübereinkommen vom 13. Dezember 1957 beruhende multilaterale Auslieferungssystem durch ein auf dem Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung beruhendes System der Übergabe verurteilter oder verdächtiger Personen zwischen Justizbehörden zur Vollstreckung von Urteilen oder zur Strafverfolgung ersetzt werden (Urteil vom 10. November 2016, Kovalkovas, C-477/16 PPU, EU:C:2016:861, Rn. 25 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Dies bedeutet, dass nicht nur die Entscheidung über die Vollstreckung des Europäischen Haftbefehls, sondern auch die Entscheidung über seine Ausstellung von einer Justizbehörde zu treffen ist, die den Anforderungen, die mit einem wirksamen gerichtlichen Rechtsschutz einhergehen - u. a. der Unabhängigkeitsgarantie -, genügt, damit das gesamte im Rahmenbeschluss 2002/584 vorgesehene Verfahren der Übergabe zwischen Mitgliedstaaten unter justizieller Kontrolle stattfindet (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 10. November 2016, Kovalkovas, C-477/16 PPU, EU:C:2016:861, Rn. 37 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 06.03.2018 - C-284/16

    Die im Investitionsschutzabkommen zwischen den Niederlanden und der Slowakei

    Auszug aus EuGH, 25.07.2018 - C-216/18
    Diese Prämisse impliziert und rechtfertigt die Existenz gegenseitigen Vertrauens zwischen den Mitgliedstaaten bei der Anerkennung dieser Werte und damit bei der Beachtung des Unionsrechts, mit dem sie umgesetzt werden (Urteil vom 6. März 2018, Achmea, C-284/16, EU:C:2018:158, Rn. 34 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Gemäß Art. 19 EUV, mit dem der in Art. 2 EUV proklamierte Wert der Rechtsstaatlichkeit konkretisiert wird, ist es Sache der nationalen Gerichte und des Gerichtshofs, die volle Anwendung des Unionsrechts in allen Mitgliedstaaten und den Schutz der Rechte, die den Einzelnen aus diesem Recht erwachsen, zu gewährleisten (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 27. Februar 2018, Associação Sindical dos Juízes Portugueses, C-64/16, EU:C:2018:117, Rn. 32 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 6. März 2018, Achmea, C-284/16, EU:C:2018:158, Rn. 36 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 30.05.2013 - C-168/13

    Nach dem Unionsrecht steht es den Mitgliedstaaten frei, bei Entscheidungen, mit

    Auszug aus EuGH, 25.07.2018 - C-216/18
    Im Übrigen ist festzustellen, dass die Mitgliedstaaten im Rahmen der Verfahren der Strafverfolgung, der Strafvollstreckung oder der Verhängung einer freiheitsentziehenden Maßregel der Sicherung oder auch im Rahmen strafrechtlicher Hauptverfahren, die nicht in den Anwendungsbereich des Rahmenbeschlusses 2002/584 und des Unionsrechts fallen, ebenso verpflichtet sind, die in der EMRK oder in ihrem nationalen Recht verankerten Grundrechte zu achten, einschließlich des Rechts auf ein faires Verfahren und der daraus folgenden Garantien (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 30. Mai 2013, F, C-168/13 PPU, EU:C:2013:358, Rn. 48).
  • EuGH, 09.10.2014 - C-222/13

    TDC - 'Vorlage zur Vorabentscheidung - Elektronische Kommunikationsnetze und

    Auszug aus EuGH, 25.07.2018 - C-216/18
    Nach der Rechtsprechung ist die Voraussetzung der Unabhängigkeit der betreffenden Einrichtung insbesondere nur dann erfüllt, wenn die Fälle, in denen die Mitglieder der Einrichtung abberufen werden können, durch ausdrückliche Gesetzesbestimmungen festgelegt sind (Urteil vom 9. Oktober 2014, TDC, C-222/13, EU:C:2014:2265, Rn. 32 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 18.12.2014 - Gutachten 2/13

    Gutachten gemäß Artikel 218 Absatz 11 AEUV - Gutachten nach Art. 218 Abs. 11 AEUV

    Auszug aus EuGH, 25.07.2018 - C-216/18
    Bei der Durchführung des Unionsrechts können die Mitgliedstaaten somit unionsrechtlich verpflichtet sein, die Beachtung der Grundrechte durch die übrigen Mitgliedstaaten zu unterstellen, so dass sie weder die Möglichkeit haben, von einem anderen Mitgliedstaat ein höheres nationales Schutzniveau der Grundrechte als das durch das Unionsrecht gewährleistete zu verlangen, noch - von Ausnahmefällen abgesehen - prüfen können, ob dieser andere Mitgliedstaat in einem konkreten Fall die durch die Union gewährleisteten Grundrechte tatsächlich beachtet hat (Gutachten 2/13 [Beitritt der Union zur EMRK] vom 18. Dezember 2014, EU:C:2014:2454, Rn. 192).
  • EuGH, 10.08.2017 - C-271/17

    Zdziaszek - Vorlage zur Vorabentscheidung - Eilvorabentscheidungsverfahren -

  • EuGH, 27.05.2019 - C-508/18

    Die deutschen Staatsanwaltschaften bieten keine hinreichende Gewähr für

    Konkret verlangt der Grundsatz des gegenseitigen Vertrauens, namentlich in Bezug auf den Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts, von jedem Mitgliedstaat, abgesehen von außergewöhnlichen Umständen davon auszugehen, dass alle anderen Mitgliedstaaten das Unionsrecht und insbesondere die im Unionsrecht anerkannten Grundrechte beachten (Urteil vom 25. Juli 2018, Minister for Justice and Equality [Mängel des Justizsystems], C-216/18 PPU, EU:C:2018:586, Rn. 36 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Folglich stellt die Vollstreckung des Europäischen Haftbefehls den Grundsatz dar, während die Ablehnung seiner Vollstreckung als eng auszulegende Ausnahme ausgestaltet ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 25. Juli 2018, Minister for Justice and Equality [Mängel des Justizsystems], C-216/18 PPU, EU:C:2018:586, Rn. 41 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 19.03.2019 - C-163/17

    Jawo - Vorlage zur Vorabentscheidung - Raum der Freiheit, der Sicherheit und des

    Diese Prämisse impliziert und rechtfertigt die Existenz gegenseitigen Vertrauens zwischen den Mitgliedstaaten bei der Anerkennung dieser Werte und damit bei der Beachtung des Unionsrechts, mit dem sie umgesetzt werden (Urteil vom 25. Juli 2018, Minister for Justice and Equality [Mängel des Justizsystems], C-216/18 PPU, EU:C:2018:586, Rn. 35 und die dort angeführte Rechtsprechung), und gegenseitigen Vertrauens darauf, dass die nationalen Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten in der Lage sind, einen gleichwertigen und wirksamen Schutz der in der Charta anerkannten Grundrechte, insbesondere ihren Art. 1 und 4, in denen einer der Grundwerte der Union und ihrer Mitgliedstaaten verankert ist, zu bieten (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 5. April 2016, Aranyosi und Caldararu, C-404/15 und C-659/15 PPU, EU:C:2016:198, Rn. 77 und 87).

    Konkret verlangt der Grundsatz des gegenseitigen Vertrauens, namentlich in Bezug auf den Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts, von jedem Mitgliedstaat, dass er, abgesehen von außergewöhnlichen Umständen, davon ausgeht, dass alle anderen Mitgliedstaaten das Unionsrecht und insbesondere die dort anerkannten Grundrechte beachten (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 5. April 2016, Aranyosi und Caldararu, C-404/15 und C-659/15 PPU, EU:C:2016:198, Rn. 78, sowie vom 25. Juli 2018, Minister for Justice and Equality [Mängel des Justizsystems], C-216/18 PPU, EU:C:2018:586, Rn. 36).

  • EuGH, 10.12.2018 - C-621/18

    Wightman u.a. - Einseitige Rücknahme der EU-Austrittserklärung möglich

    Wie sich aus Art. 49 EUV ergibt, wonach jeder europäische Staat beantragen kann, Mitglied der Union zu werden, und dessen Gegenstück Art. 50 EUV über das Austrittsrecht ist, besteht die Union aus Staaten, die diese Werte von sich aus und freiwillig übernommen haben, so dass das Unionsrecht auf der grundlegenden Prämisse beruht, dass jeder Mitgliedstaat mit allen übrigen Mitgliedstaaten eine Reihe gemeinsamer Werte teilt und anerkennt, dass diese sie mit ihm teilen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 25. Juli 2018, Minister for Justice and Equality [Mängel des Justizsystems], C-216/18 PPU, EU:C:2018:586, Rn. 35).
  • EuGH, 24.06.2019 - C-619/18

    Die polnischen Rechtsvorschriften über die Herabsetzung des Ruhestandsalters für

    Unter Berufung insbesondere auf die Urteile vom 27. Februar 2018, Associação Sindical dos Juízes Portugueses (C-64/16, EU:C:2018:117), und vom 25. Juli 2018, Minister for Justice and Equality (Mängel des Justizsystems) (C-216/18 PPU, EU:C:2018:586), macht die Kommission geltend, die Mitgliedstaaten müssten, um der ihnen nach Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV obliegenden Verpflichtung nachzukommen, ein System von Rechtsbehelfen vorzusehen, das einen wirksamen gerichtlichen Rechtsschutz in den vom Unionsrecht erfassten Bereichen gewährleiste, u. a. garantieren, dass die nationalen Einrichtungen, die über Fragen zu entscheiden hätten, die die Anwendung oder Auslegung des Unionsrechts beträfen, die Anforderung der richterlichen Unabhängigkeit erfüllten, die zum Wesensgehalt des Grundrechts auf ein faires Verfahren gehöre, wie es u. a. durch Art. 47 Abs. 2 der Charta garantiert werde.

    Diese Prämisse impliziert und rechtfertigt die Existenz gegenseitigen Vertrauens zwischen den Mitgliedstaaten und insbesondere ihren Gerichten bei der Anerkennung dieser Werte, auf die sich die Union gründet und zu denen die Rechtsstaatlichkeit gehört, und damit bei der Beachtung des Unionsrechts, mit dem diese umgesetzt werden (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 27. Februar 2018, Associação Sindical dos Juízes Portugueses, C-64/16, EU:C:2018:117, Rn. 30, sowie vom 25. Juli 2018, Minister for Justice and Equality [Mängel des Justizsystems], C-216/18 PPU, EU:C:2018:586, Rn. 35).

    Schließlich ist die Union, wie sich aus ständiger Rechtsprechung ergibt, eine Rechtsunion, in der den Einzelnen das Recht zusteht, die Rechtmäßigkeit nationaler Entscheidungen oder jeder anderen nationalen Handlung, mit der eine Handlung der Union auf sie angewandt wird, gerichtlich anzufechten (Urteile vom 27. Februar 2018, Associação Sindical dos Juízes Portugueses, C-64/16, EU:C:2018:117, Rn. 31 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 25. Juli 2018, Minister for Justice and Equality [Mängel des Justizsystems], C-216/18 PPU, EU:C:2018:586, Rn. 49).

    In diesem Kontext überträgt Art. 19 EUV, mit dem der in Art. 2 EUV proklamierte Wert der Rechtsstaatlichkeit konkretisiert wird, den nationalen Gerichten und dem Gerichtshof die Aufgabe, die volle Anwendung des Unionsrechts in allen Mitgliedstaaten und den gerichtlichen Schutz, die den Einzelnen aus diesem Recht erwachsen, zu gewährleisten (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 27. Februar 2018, Associação Sindical dos Juízes Portugueses, C-64/16, EU:C:2018:117, Rn. 32, sowie vom 25. Juli 2018, Minister for Justice and Equality [Mängel des Justizsystems], C-216/18 PPU, EU:C:2018:586, Rn. 50 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Insbesondere hat jeder Mitgliedstaat gemäß Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV dafür zu sorgen, dass Einrichtungen, die als "Gerichte" im Sinne des Unionsrechts Bestandteil seines Rechtsbehelfssystems in den vom Unionsrecht erfassten Bereichen sind, den Anforderungen an einen wirksamen gerichtlichen Rechtsschutz gerecht werden (Urteile vom 27. Februar 2018, Associação Sindical dos Juízes Portugueses, C-64/16, EU:C:2018:117, Rn. 37, und vom 25. Juli 2018, Minister for Justice and Equality [Mängel des Justizsystems], C-216/18 PPU, EU:C:2018:586" Rn. 52).

    Um zu gewährleisten, dass eine Einrichtung wie der Sad Najwy?¼szy (Oberstes Gericht) in der Lage ist, einen solchen Schutz zu bieten, ist es von grundlegender Bedeutung, dass die Unabhängigkeit der betreffenden Einrichtung gewahrt ist, wie Art. 47 Abs. 2 der Charta bestätigt, wonach zu den Anforderungen im Zusammenhang mit dem Grundrecht auf einen wirksamen Rechtsbehelf u. a. der Zugang zu einem "unabhängigen" Gericht gehört (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 27. Februar 2018, Associação Sindical dos Juízes Portugueses, C-64/16, EU:C:2018:117, Rn. 41, sowie vom 25. Juli 2018, Minister for Justice and Equality [Mängel des Justizsystems], C-216/18 PPU, EU:C:2018:586, Rn. 53).

    Das Erfordernis der Unabhängigkeit der Gerichte, das dem Auftrag des Richters inhärent ist, gehört zum Wesensgehalt des Rechts auf wirksamen gerichtlichen Rechtsschutz und des Grundrechts auf ein faires Verfahren, dem als Garant für den Schutz sämtlicher dem Einzelnen aus dem Unionsrecht erwachsender Rechte und für die Wahrung der in Art. 2 EUV genannten Werte, die den Mitgliedstaaten gemeinsam sind, u. a. des Wertes der Rechtsstaatlichkeit, grundlegende Bedeutung zukommt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 25. Juli 2018, Minister for Justice and Equality [Mängel des Justizsystems], C-216/18 PPU, EU:C:2018:586, Rn. 48 und 63).

    Dieser Aspekt verlangt, dass Sachlichkeit obwaltet und neben der strikten Anwendung der Rechtsnormen keinerlei Interesse am Ausgang des Rechtsstreits besteht (Urteil vom 25. Juli 2018, Minister for Justice and Equality [Mängel des Justizsystems], C-216/18 PPU, EU:C:2018:586, Rn. 65 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Diese Garantien der Unabhängigkeit und Unparteilichkeit setzen voraus, dass es Regeln insbesondere für die Zusammensetzung der Einrichtung, die Ernennung, die Amtsdauer und die Gründe für Enthaltung, Ablehnung und Abberufung ihrer Mitglieder gibt, die es ermöglichen, bei den Rechtsunterworfenen jeden berechtigten Zweifel an der Unempfänglichkeit dieser Einrichtung für äußere Faktoren und an ihrer Neutralität in Bezug auf die widerstreitenden Interessen auszuräumen (Urteile vom 19. September 2006, Wilson, C-506/04, EU:C:2006:587, Rn. 53 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 25. Juli 2018, Minister for Justice and Equality [Mängel des Justizsystems], C-216/18 PPU, EU:C:2018:586, Rn. 66 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Speziell erfordert diese unerlässliche Freiheit der Richter von jeglichen Interventionen oder jeglichem Druck von außen - wie der Gerichtshof wiederholt entschieden hat - bestimmte Garantien, die geeignet sind, die mit der Aufgabe des Richtens Betrauten in ihrer Person zu schützen, wie z. B. die Unabsetzbarkeit (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 25. Juli 2018, Minister for Justice and Equality [Mängel des Justizsystems], C-216/18 PPU, EU:C:2018:586, Rn. 64 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Somit bilden Regeln, die insbesondere festlegen, welche Verhaltensweisen Disziplinarvergehen begründen und welche Sanktionen konkret anwendbar sind, die die Einschaltung einer unabhängigen Instanz gemäß einem Verfahren vorsehen, das die in den Art. 47 und 48 der Charta niedergelegten Rechte, namentlich die Verteidigungsrechte, in vollem Umfang sicherstellt, und die die Möglichkeit festschreiben, die Entscheidungen der Disziplinarorgane vor Gericht anzufechten, eine Reihe von Garantien, die wesentlich sind, um die Unabhängigkeit der Justiz zu wahren (Urteil vom 25. Juli 2018, Minister for Justice and Equality [Mängel des Justizsystems], C-216/18 PPU, EU:C:2018:586, Rn. 67).

  • BVerfG, 01.12.2020 - 2 BvR 1845/18

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerden gegen Überstellung nach Rumänien zum Zwecke

    Bei einem Überstellungsersuchen ist jedem ersuchenden Mitgliedstaat deshalb im Hinblick auf die Einhaltung des Unionsrechts (vgl. EuGH, Urteil vom 25. Juli 2018, Minister for Justice and Equality , C-216/18 PPU, EU:C:2018:586, Rn. 36; Urteil vom 25. Juli 2018, Generalstaatsanwaltschaft , C-220/18 PPU, EU:C:2018:589, Rn. 49; Urteil vom 15. Oktober 2019, Dorobantu, C-128/18, EU:C:2019:857, Rn. 46) einschließlich der Einhaltung der Grundsätze der Rechtsstaatlichkeit und des Menschenrechtsschutzes (vgl. BVerfGE 109, 13 ; 109, 38 ; 140, 317 ) grundsätzlich Vertrauen entgegenzubringen.

    Das mit einem Überstellungsersuchen befasste Gericht ist somit grundsätzlich verpflichtet, die Beachtung der Rechte der Charta durch den ersuchenden Mitgliedstaat zu unterstellen (vgl. EuGH, Urteil vom 25. Juli 2018, Minister for Justice and Equality , C-216/18 PPU, EU:C:2018:586, Rn. 37; Urteil vom 25. Juli 2018, Generalstaatsanwaltschaft , C-220/18 PPU, EU:C:2018:589, Rn. 50; Urteil vom 15. Oktober 2019, Dorobantu, C-128/18, EU:C:2019:857, Rn. 47).

    Dies ist jedenfalls dann der Fall, wenn die Gefahr besteht, dass die Übergabe zu einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung der betreffenden Person im Sinne von Art. 4 GRCh führt (vgl. EuGH, Urteil vom 5. April 2016, Aranyosi und C?ld?raru, C-404/15 und C-659/15 PPU, EU:C:2016:198, Rn. 84 und 104; Urteil vom 25. Juli 2018, Minister for Justice and Equality , C-216/18 PPU, EU:C:2018:586, Rn. 44; Urteil vom 25. Juli 2018, Generalstaatsanwaltschaft , C-220/18 PPU, EU:C:2018:589, Rn. 57; Urteil vom 15. Oktober 2019, Dorobantu, C-128/18, EU:C:2019:857, Rn. 50).

    b) In einem zweiten, auf die Situation des Betroffenen bezogenen Prüfungsschritt ist das Gericht verpflichtet, genau zu prüfen, ob es unter den konkreten Umständen ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme gibt, dass die zu überstellende Person im Anschluss an ihre Übergabe an den Ausstellungsmitgliedstaat aufgrund der Bedingungen, unter denen sie inhaftiert sein wird, dort einer echten Gefahr unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung im Sinne von Art. 4 GRCh ausgesetzt sein wird (vgl. EuGH, Urteil vom 5. April 2016, Aranyosi und C?ld?raru, C-404/15 und C-659/15 PPU, EU:C:2016:198, Rn. 92 und 94; Urteil vom 25. Juli 2018, Minister for Justice and Equality , C-216/18 PPU, EU:C:2018:586, Rn. 44; Urteil vom 25. Juli 2018, Generalstaatsanwaltschaft , C-220/18 PPU, EU:C:2018:589, Rn. 61; Urteil vom 15. Oktober 2019, Dorobantu, C-128/18, EU:C:2019:857, Rn. 55).

  • EuGH, 05.11.2019 - C-192/18

    Die polnischen Vorschriften über das Ruhestandsalter von Richtern und

    Sie begründet diesen Antrag im Wesentlichen damit, dass sie mit den Schlussanträgen des Generalanwalts nicht einverstanden sei, die u. a. - wie sich aus "Inhalt und Kontext" einiger Abschnitte dieser Schlussanträge und vergleichbarer Abschnitte in den Schlussanträgen, die der Generalanwalt am 11. April 2019 in der Rechtssache Kommission/Polen (Unabhängigkeit des Obersten Gerichts) (C-619/18, EU:C:2019:325) vorgetragen habe, ergebe - auf einem mutmaßlich falschen Verständnis der früheren Rechtsprechung des Gerichtshofs, insbesondere der Urteile vom 27. Februar 2018, Associação Sindical dos Juízes Portugueses (C-64/16, EU:C:2018:117), und vom 25. Juli 2018, Minister for Justice and Equality (Mängel des Justizsystems) (C-216/18 PPU, EU:C:2018:586), beruhten.

    Zunächst ist zu beachten, dass Art. 19 EUV, mit dem der in Art. 2 EUV proklamierte Wert der Rechtsstaatlichkeit konkretisiert wird, den nationalen Gerichten und dem Gerichtshof die Aufgabe überträgt, die volle Anwendung des Unionsrechts in allen Mitgliedstaaten und den gerichtlichen Schutz, der den Einzelnen aus diesem Recht erwächst, zu gewährleisten (Urteile vom 25. Juli 2018, Minister for Justice and Equality [Mängel des Justizsystems], C-216/18 PPU, EU:C:2018:586" Rn. 50 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 24. Juni 2019, Kommission/Polen [Unabhängigkeit des Obersten Gerichts], C-619/18, EU:C:2019:531" Rn. 47).

    Um zu gewährleisten, dass die ordentlichen Gerichte in der Lage sind, einen solchen Schutz zu bieten, ist es von grundlegender Bedeutung, dass ihre Unabhängigkeit gewahrt ist, wie Art. 47 Abs. 2 der Charta bestätigt, wonach zu den Anforderungen im Zusammenhang mit dem Grundrecht auf einen wirksamen Rechtsbehelf u. a. der Zugang zu einem "unabhängigen" Gericht gehört (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 25. Juli 2018, Minister for Justice and Equality [Mängel des Justizsystems], C-216/18 PPU, EU:C:2018:586, Rn. 53, und vom 24. Juni 2019, Kommission/Polen [Unabhängigkeit des Obersten Gerichts], C-619/18, EU:C:2019:531" Rn. 57).

    Dieses Erfordernis der Unabhängigkeit der Gerichte, das dem Auftrag des Richters inhärent ist, gehört zum Wesensgehalt des Rechts auf wirksamen gerichtlichen Rechtsschutz und des Grundrechts auf ein faires Verfahren, dem als Garant für den Schutz sämtlicher dem Einzelnen aus dem Unionsrecht erwachsender Rechte und für die Wahrung der in Art. 2 EUV genannten Werte, die den Mitgliedstaaten gemeinsam sind, u. a. des Wertes der Rechtsstaatlichkeit, grundlegende Bedeutung zukommt (Urteile vom 25. Juli 2018, Minister for Justice and Equality [Mängel des Justizsystems], C-216/18 PPU, EU:C:2018:586, Rn. 48 und 63, sowie vom 24. Juni 2019, Kommission/Polen [Unabhängigkeit des Obersten Gerichts], C-619/18, EU:C:2019:531" Rn. 58).

    Dieser Aspekt verlangt, dass Sachlichkeit obwaltet und neben der strikten Anwendung der Rechtsnormen keinerlei Interesse am Ausgang des Rechtsstreits besteht (Urteile vom 25. Juli 2018, Minister for Justice and Equality [Mängel des Justizsystems], C-216/18 PPU, EU:C:2018:586" Rn. 65 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 24. Juni 2019, Kommission/Polen [Unabhängigkeit des Obersten Gerichts], C-619/18, EU:C:2019:531" Rn. 73).

    Diese Garantien der Unabhängigkeit und Unparteilichkeit setzen voraus, dass es Regeln insbesondere für die Zusammensetzung der Einrichtung, die Ernennung, die Amtsdauer und die Gründe für Enthaltung, Ablehnung und Abberufung ihrer Mitglieder gibt, die es ermöglichen, bei den Rechtsunterworfenen jeden berechtigten Zweifel an der Unempfänglichkeit dieser Einrichtung für äußere Faktoren und an ihrer Neutralität in Bezug auf die widerstreitenden Interessen auszuräumen (Urteile vom 25. Juli 2018, Minister for Justice and Equality [Mängel des Justizsystems], C-216/18 PPU, EU:C:2018:586, Rn. 66 sowie die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 24. Juni 2019, Kommission/Polen [Unabhängigkeit des Obersten Gerichts], C-619/18, EU:C:2019:531" Rn. 74).

    Wie sich ebenfalls aus einer ständigen Rechtsprechung ergibt, erfordert die unerlässliche Freiheit der Richter von jeglichen Interventionen oder jeglichem Druck von außen bestimmte Garantien, die geeignet sind, die mit der Aufgabe des Richtens Betrauten in ihrer Person zu schützen, wie z. B. die Unabsetzbarkeit (Urteile vom 25. Juli 2018, Minister for Justice and Equality [Mängel des Justizsystems], C-216/18 PPU, EU:C:2018:586" Rn. 64 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 24. Juni 2019, Kommission/Polen [Unabhängigkeit des Obersten Gerichts], C-619/18, EU:C:2019:531" Rn. 75).

    Somit bilden Regeln, die insbesondere festlegen, welche Verhaltensweisen Disziplinarvergehen begründen und welche Sanktionen konkret anwendbar sind, die die Einschaltung einer unabhängigen Instanz gemäß einem Verfahren vorsehen, das die in den Art. 47 und 48 der Charta niedergelegten Rechte, namentlich die Verteidigungsrechte, in vollem Umfang sicherstellt, und die die Möglichkeit festschreiben, die Entscheidungen der Disziplinarorgane vor Gericht anzufechten, eine Reihe von Garantien, die wesentlich sind, um die Unabhängigkeit der Justiz zu wahren (Urteil vom 25. Juli 2018, Minister for Justice and Equality [Mängel des Justizsystems], C-216/18 PPU, EU:C:2018:586, Rn. 67, sowie vom 24. Juni 2019, Kommission/Polen [Unabhängigkeit des Obersten Gerichts], C-619/18, EU:C:2019:531" Rn. 77).

  • BVerfG, 08.11.2022 - 2 BvR 2480/10

    Verfassungsbeschwerden betreffend das Rechtsschutzsystem des Europäischen

    (c) Der Gerichtshof der Europäischen Union sieht die Unabsetzbarkeit und eine der Bedeutung der ausgeübten Funktionen entsprechende Vergütung der Richter als erforderlich an, um ihre Unabhängigkeit zu gewährleisten (vgl. EuGH, Urteil vom 25. Juli 2018, Minister for Justice and Equality, C-216/18 PPU, EU:C:2018:586, Rn. 64).

    Diese Voraussetzungen seien nur erfüllt, wenn die Fälle, in denen die Mitglieder der Einrichtung abberufen werden können, im Gesetz ausdrücklich festgelegt seien (vgl. EuGH, Urteil vom 9. Oktober 2014, TDC A/S gegen Erhvervsstyrelse, C-222/13, EU:C:2014:2265, Rn. 32; Urteil vom 25. Juli 2018, Minister for Justice and Equality, C-216/18 PPU, EU:C:2018:586, Rn. 66).

    Die Anforderungen des Art. 19 Abs. 2 UAbs. 3 EUV an die richterliche Unabhängigkeit würden bei Disziplinarmaßnahmen allerdings nur gewahrt, wenn das Verfahren die erforderlichen Garantien aufweise, um jegliche Gefahr zu verhindern, dass eine solche Regelung als System zur politischen Kontrolle des Inhalts justitieller Entscheidungen eingesetzt werden könne (vgl. EuGH, Urteil vom 25. Juli 2018, Minister for Justice and Equality, C-216/18 PPU, EU:C:2018:586, Rn. 67; Urteil vom 24. Juni 2019, Europäische Kommission gegen Republik Polen, C-619/18, EU:C:2019:531, Rn. 77; Urteil vom 5. November 2019, Europäische Kommission gegen Republik Polen, C-192/18, EU:C:2019:924, Rn. 114).

  • EuGH, 17.12.2020 - C-354/20

    Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts

    Am 24. März 2020 setzte es mit Zwischenurteil das Verfahren aus, um L und der Staatsanwaltschaft die Gelegenheit zu geben, sich schriftlich zu den jüngsten rechtsstaatlichen Entwicklungen in Polen sowie zu deren Auswirkungen auf seine eigenen Verpflichtungen aus dem Urteil vom 25. Juli 2018, Minister for Justice and Equality (Mängel des Justizsystems) (C-216/18 PPU, EU:C:2018:586), zu äußern.

    Daher stelle sich die Frage, ob diese Feststellung als solche bereits ausreiche, um die Ablehnung der Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls zu rechtfertigen, ohne dass die im Urteil vom 25. Juli 2018, Minister for Justice and Equality (Mängel des Justizsystems) (C-216/18 PPU, EU:C:2018:586, Rn. 79), verlangte Prüfung der persönlichen Situation der Person, gegen die ein solcher Haftbefehl ergangen sei, vorzunehmen wäre.

    Wie der Gerichtshof hervorgehoben hat, kommt dieses Prinzip in Art. 1 Abs. 2 des Rahmenbeschlusses zur Anwendung, der die Regel aufstellt, dass die Mitgliedstaaten jeden Europäischen Haftbefehl nach dem Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung und gemäß den Bestimmungen des Rahmenbeschlusses vollstrecken müssen (Urteil vom 25. Juli 2018, Minister for Justice and Equality [Mängel des Justizsystems], C-216/18 PPU, EU:C:2018:586, Rn. 41).

    Folglich stellt die Vollstreckung des Europäischen Haftbefehls den Grundsatz dar, während die Ablehnung der Vollstreckung als Ausnahme ausgestaltet und eng auszulegen ist (Urteil vom 25. Juli 2018, Minister for Justice and Equality [Mängel des Justizsystems], C-216/18 PPU, EU:C:2018:586, Rn. 41 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    In diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass das Erfordernis der richterlichen Unabhängigkeit zum Wesensgehalt des Grundrechts auf ein faires Verfahren gehört, dem als Garant für den Schutz aller dem Einzelnen aus dem Unionsrecht erwachsenden Rechte und für die Wahrung der in Art. 2 EUV genannten Werte, die den Mitgliedstaaten gemeinsam sind, u. a. des Werts der Rechtsstaatlichkeit, grundlegende Bedeutung zukommt (Urteil vom 25. Juli 2018, Minister for Justice and Equality [Mängel des Justizsystems], C-216/18 PPU, EU:C:2018:586, Rn. 48).

    In einer rechtsstaatlichen Union schließt das Erfordernis der richterlichen Unabhängigkeit aber aus, dass die Gerichte mit irgendeiner Stelle hierarchisch verbunden oder ihr untergeordnet sein und von irgendeiner Stelle Anordnungen oder Anweisungen erhalten können (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 27. Februar 2018, Associação Sindical dos Juízes Portugueses, C-64/16, EU:C:2018:117, Rn. 44, vom 25. Juli 2018, Minister for Justice and Equality [Mängel des Justizsystems], C-216/18 PPU, EU:C:2018:586, Rn. 63, und vom 21. Januar 2020, Banco de Santander, C-274/14, EU:C:2020:17, Rn. 57).

    Insoweit ist zu beachten, dass der Gerichtshof im Urteil vom 25. Juli 2018, Minister for Justice and Equality (Mängel des Justizsystems) (C-216/18 PPU, EU:C:2018:586, Rn. 79), für Recht erkannt hat, dass Art. 1 Abs. 3 des Rahmenbeschlusses 2002/584 dahin auszulegen ist, dass die vollstreckende Justizbehörde, die über die Übergabe einer Person, gegen die ein Europäischer Haftbefehl zum Zweck der Strafverfolgung ergangen ist, zu entscheiden hat, wenn sie über Anhaltspunkte - wie diejenigen in einem begründeten Vorschlag der Kommission nach Art. 7 Abs. 1 EUV - dafür verfügt, dass wegen systemischer oder allgemeiner Mängel in Bezug auf die Unabhängigkeit der Justiz des Ausstellungsmitgliedstaats eine echte Gefahr der Verletzung des in Art. 47 Abs. 2 der Charta verbürgten Grundrechts auf ein faires Verfahren besteht, konkret und genau prüfen muss, ob es in Anbetracht der persönlichen Situation dieser Person sowie der Art der strafverfolgungsbegründenden Straftat und des Sachverhalts, auf dem der Europäische Haftbefehl beruht, sowie unter Berücksichtigung der Informationen, die der Ausstellungsmitgliedstaat gemäß Art. 15 Abs. 2 des Rahmenbeschlusses mitgeteilt hat, ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme gibt, dass die besagte Person im Fall ihrer Übergabe an den Ausstellungsmitgliedstaat einer solchen Gefahr ausgesetzt sein wird.

    Die Justizbehörde, die den betreffenden Europäischen Haftbefehl zu vollstrecken hat, muss in einem ersten Schritt feststellen, ob es objektive, zuverlässige, genaue und gebührend aktualisierte Anhaltspunkte dafür gibt, dass wegen systemischer oder allgemeiner Mängel in Bezug auf die Unabhängigkeit der Justiz des Ausstellungsmitgliedstaats eine echte Gefahr der Verletzung des in Art. 47 Abs. 2 der Charta verbürgten Grundrechts auf ein faires Verfahren besteht (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 25. Juli 2018, Minister for Justice and Equality [Mängel des Justizsystems], C-216/18 PPU, EU:C:2018:586, Rn. 61).

    In einem zweiten Schritt muss diese Justizbehörde konkret und genau untersuchen, inwieweit sich diese Mängel auf der Ebene der für die Verfahren gegen die gesuchte Person zuständigen Gerichte des Ausstellungsmitgliedstaats auswirken können und ob es ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme gibt, dass diese Person in Anbetracht ihrer persönlichen Situation, der Art der strafverfolgungsbegründenden Straftat und des der Ausstellung dieses Haftbefehls zugrunde liegenden Sachverhalts sowie der von diesem Mitgliedstaat eventuell gemäß Art. 15 Abs. 2 des Rahmenbeschlusses 2002/584 übermittelten Informationen im Fall ihrer Übergabe an diesen Mitgliedstaat einer solchen Gefahr ausgesetzt sein wird (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 25. Juli 2018, Minister for Justice and Equality [Mängel des Justizsystems], C-216/18 PPU, EU:C:2018:586, Rn. 74 bis 77).

    Der Gerichtshof hat daher entschieden, dass die vollstreckende Justizbehörde nur dann, wenn der Europäische Rat einen Beschluss des in der vorstehenden Randnummer beschriebenen Inhalts erlassen hat und daraufhin die Anwendung des Rahmenbeschlusses 2002/584 gegenüber dem betreffenden Mitgliedstaat vom Rat ausgesetzt worden ist, die Vollstreckung von Europäischen Haftbefehlen, die von dem besagten Mitgliedstaat ausgestellt worden sind, ohne Weiteres abzulehnen hätte, ohne in irgendeiner Weise konkret prüfen zu müssen, ob die betroffene Person der echten Gefahr ausgesetzt ist, dass ihr Grundrecht auf ein faires Verfahren in seinem Wesensgehalt angetastet wird (Urteil vom 25. Juli 2018, Minister for Justice and Equality [Mängel des Justizsystems], C-216/18 PPU, EU:C:2018:586, Rn. 72).

    Wird ein Europäischer Haftbefehl wie im Ausgangsverfahren in der Rechtssache C-354/20 PPU von einem Mitgliedstaat zur Übergabe einer gesuchten Person zum Zweck der Strafverfolgung ausgestellt, muss die vollstreckende Justizbehörde im Rahmen ihrer konkreten und genauen Prüfung, ob es unter den gegebenen Umständen ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme gibt, dass diese Person nach ihrer Übergabe einer echten Gefahr der Verletzung ihres Grundrechts auf ein faires Verfahren ausgesetzt sein wird, u. a. untersuchen, inwieweit sich die systemischen oder allgemeinen Mängel hinsichtlich der Unabhängigkeit der Gerichte des Ausstellungsmitgliedstaats auf der Ebene der für die Verfahren gegen die gesuchte Person zuständigen Gerichte dieses Staates auswirken können (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 25. Juli 2018, Minister for Justice and Equality [Mängel des Justizsystems], C-216/18 PPU, EU:C:2018:586, Rn. 68 und 74).

  • EuGH, 19.11.2019 - C-585/18

    Das vorlegende Gericht hat zu prüfen, ob die neue Disziplinarkammer des

    Der erste, das Außenverhältnis betreffende Aspekt erfordert, dass die betreffende Einrichtung ihre Funktionen in völliger Autonomie ausübt, ohne mit irgendeiner Stelle hierarchisch verbunden oder ihr untergeordnet zu sein und ohne von irgendeiner Stelle Anordnungen oder Anweisungen zu erhalten, so dass sie auf diese Weise vor Interventionen oder Druck von außen geschützt ist, die die Unabhängigkeit des Urteils ihrer Mitglieder gefährden und deren Entscheidungen beeinflussen könnten (Urteile vom 25. Juli 2018, Minister for Justice and Equality [Mängel des Justizsystems], C-216/18 PPU, EU:C:2018:586, Rn. 63 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 24. Juni 2019, Kommission/Polen [Unabhängigkeit des Obersten Gerichts], C-619/18, EU:C:2019:531, Rn. 72).

    Dieser Aspekt verlangt, dass Sachlichkeit obwaltet und neben der strikten Anwendung der Rechtsnormen keinerlei Interesse am Ausgang des Rechtsstreits besteht (Urteile vom 25. Juli 2018, Minister for Justice and Equality [Mängel des Justizsystems], C-216/18 PPU, EU:C:2018:586, Rn. 65 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 24. Juni 2019, Kommission/Polen [Unabhängigkeit des Obersten Gerichts], C-619/18, EU:C:2019:531, Rn. 73).

    Diese Garantien der Unabhängigkeit und Unparteilichkeit setzen voraus, dass es Regeln insbesondere für die Zusammensetzung der Einrichtung, die Ernennung, die Amtsdauer und die Gründe für Enthaltung, Ablehnung und Abberufung ihrer Mitglieder gibt, die es ermöglichen, bei den Rechtsunterworfenen jeden berechtigten Zweifel an der Unempfänglichkeit dieser Einrichtung für äußere Faktoren und an ihrer Neutralität in Bezug auf die widerstreitenden Interessen auszuräumen (Urteile vom 25. Juli 2018, Minister for Justice and Equality [Mängel des Justizsystems], C-216/18 PPU, EU:C:2018:586, Rn. 66 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 24. Juni 2019, Kommission/Polen [Unabhängigkeit des Obersten Gerichts], C-619/18, EU:C:2019:531, Rn. 74).

  • EuG, 09.02.2022 - T-791/19

    Das Gericht erklärt den Beschluss der Kommission für nichtig, mit der eine

    Im angefochtenen Beschluss hat die Kommission geprüft, ob systemische oder allgemeine Mängel der Rechtsstaatlichkeit in Polen es ihr verwehren, die Beschwerde mit der Begründung zurückzuweisen, dass die polnische Wettbewerbsbehörde besser in der Lage sei, sie zu prüfen, und dabei das Urteil vom 25. Juli 2018, Minister for Justice and Equality (Mängel des Justizsystems) (C-216/18 PPU, EU:C:2018:586), im Wege der Analogie herangezogen.

    Außerdem betreffe das Urteil vom 25. Juli 2018, Minister for Justice and Equality (Mängel des Justizsystems) (C-216/18 PPU, EU:C:2018:586), den Grundsatz des effektiven gerichtlichen Rechtsschutzes nach Art. 19 Abs. 1 EUV und die Gefahr einer Verletzung des Grundrechts auf ein faires Verfahren vor einem unabhängigen Gericht in Art. 47 Abs. 2 der Charta.

    Daher ist zunächst zu prüfen, ob die Kommission die Erkenntnisse aus dem Urteil vom 25. Juli 2018, Minister for Justice and Equality (Mängel des Justizsystems) (C-216/18 PPU, EU:C:2018:586), im vorliegenden Fall im Wege der Analogie heranziehen durfte.

    In diesem Urteil hat der Gerichtshof festgestellt, dass, wenn eine Person, gegen die ein Europäischer Haftbefehl ergangen ist, ihrer Übergabe an die ausstellende Justizbehörde unter Berufung auf das Vorhandensein systemischer oder zumindest allgemeiner Mängel widerspricht, die ihrer Ansicht nach geeignet sind, die Unabhängigkeit der Justiz im Ausstellungsmitgliedstaat zu beeinträchtigen und damit den Wesensgehalt ihres Grundrechts auf ein faires Verfahren anzutasten, die vollstreckende Justizbehörde bei ihrer Entscheidung über die Übergabe dieser Person an die Behörden des Ausstellungsmitgliedstaats beurteilen muss, ob eine echte Gefahr besteht, dass die betreffende Person eine Verletzung des genannten Grundrechts erleidet (vgl. Urteil vom 25. Juli 2018, Minister for Justice and Equality [Mängel des Justizsystems], C-216/18 PPU, EU:C:2018:586, Rn. 60 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    In einem ersten Schritt muss sie auf der Grundlage objektiver, zuverlässiger, genauer und gebührend aktualisierter Angaben über das Funktionieren des Justizsystems im Ausstellungsmitgliedstaat beurteilen, ob eine echte Gefahr der Verletzung des Grundrechts auf ein faires Verfahren gegeben ist, die mit einer mangelnden Unabhängigkeit der Gerichte des Ausstellungsmitgliedstaats aufgrund systemischer oder allgemeiner Mängel in diesem Staat zusammenhängt (vgl. Urteil vom 25. Juli 2018, Minister for Justice and Equality [Mängel des Justizsystems], C-216/18 PPU, EU:C:2018:586, Rn. 61 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Stellt die vollstreckende Justizbehörde fest, dass die in diesem ersten Schritt geprüften Voraussetzungen erfüllt sind, muss sie in einem zweiten Schritt konkret und genau prüfen, ob es unter den gegebenen Umständen ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme gibt, dass die gesuchte Person nach ihrer Übergabe an den Ausstellungsmitgliedstaat einer solchen Gefahr ausgesetzt sein wird (vgl. Urteil vom 25. Juli 2018, Minister for Justice and Equality [Mängel des Justizsystems], C-216/18 PPU, EU:C:2018:586, Rn. 68 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Der Gerichtshof hat auch klargestellt, dass die vollstreckende Justizbehörde in bestimmten, genau abgegrenzten Fällen verpflichtet wäre, die Vollstreckung von Europäischen Haftbefehlen, die von dem besagten Mitgliedstaat ausgestellt worden sind, ohne Weiteres abzulehnen, ohne in irgendeiner Weise konkret prüfen zu müssen, ob die betroffene Person der echten Gefahr ausgesetzt ist, dass ihr Grundrecht auf ein faires Verfahren in seinem Wesensgehalt angetastet wird (vgl. Urteil vom 25. Juli 2018, Minister for Justice and Equality [Mängel des Justizsystems], C-216/18 PPU, EU:C:2018:586, Rn. 72).

    Nach dieser Klarstellung ist mit der Republik Polen anzuerkennen, dass es offenkundige Unterschiede zwischen den Umständen gibt, die dem Urteil vom 25. Juli 2018, Minister for Justice and Equality (Mängel des Justizsystems) (C-216/18 PPU, EU:C:2018:586), zugrunde lagen, und denen, die der vorliegenden Rechtssache zugrunde liegen.

    Denn sowohl mit den Vorschriften über den Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts, um die es in dem oben in Rn. 76 angeführten Urteil ging (vgl. Urteile vom 25. Juli 2018, Minister for Justice and Equality [Mängel des Justizsystems], C-216/18 PPU, EU:C:2018:586, Rn. 35 und 36, und vom 25. Juli 2018, Generalstaatsanwaltschaft [Haftbedingungen in Ungarn], C-220/18 PPU, EU:C:2018:589, Rn. 104), als auch mit den Vorschriften über das europäische Wettbewerbsnetz und die Zusammenarbeit zwischen der Kommission und den Gerichten der Mitgliedstaaten bei der Anwendung der Art. 101 und 102 AEUV, um die es hier geht (vgl. insbesondere Erwägungsgründe 15, 21 und 28, Art. 11 Abs. 1 und Art. 15 der Verordnung Nr. 1/2003 sowie Ziff. 2 a. E. der Bekanntmachung über die Zusammenarbeit innerhalb des Netzes der Wettbewerbsbehörden), wird ein System der engen Zusammenarbeit zwischen den zuständigen Behörden geschaffen, das auf den Grundsätzen der gegenseitigen Anerkennung, des gegenseitigen Vertrauens und der loyalen Zusammenarbeit beruht.

    Nach alledem ist die Einhaltung der rechtsstaatlichen Anforderungen ein relevanter Faktor, den die Kommission bei der Bestimmung der Wettbewerbsbehörde, die am besten in der Lage ist, eine Beschwerde zu prüfen, berücksichtigen muss, und die Kommission konnte dabei im vorliegenden Fall das Urteil vom 25. Juli 2018, Minister for Justice and Equality (Mängel des Justizsystems) (C-216/18 PPU, EU:C:2018:586), im Wege der Analogie heranziehen.

    Sodann geht aus dem angefochtenen Beschluss hervor, dass sich die Kommission im Wesentlichen auf den Hinweis beschränkt hat, dass die Voraussetzungen, die nach dem Urteil vom 25. Juli 2018, Minister for Justice and Equality (Mängel des Justizsystems) (C-216/18 PPU, EU:C:2018:586), im zweiten Prüfungsschritt zu prüfen sind, im vorliegenden Fall nicht erfüllt seien, ohne zu der Frage Stellung zu nehmen, ob die nach diesem Urteil im ersten Prüfungsschritt zu prüfenden Voraussetzungen erfüllt sind.

    Sodann ist es Sache der Kommission, im Licht der von der Klägerin geäußerten konkreten Bedenken und gegebenenfalls gelieferten Informationen konkret und genau zu prüfen, ob es unter den gegebenen Umständen und in Anbetracht der persönlichen Situation der Klägerin sowie der Art der behaupteten Zuwiderhandlung und des Sachverhalts solche Gründe gibt (vgl. entsprechend Urteil vom 25. Juli 2018, Minister for Justice and Equality [Mängel des Justizsystems], C-216/18 PPU, EU:C:2018:586, Rn. 60, 68 und 75).

  • EuGH, 14.05.2020 - C-924/19

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  • EuGH, 24.03.2022 - C-245/20

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  • EuGH, 24.11.2020 - C-510/19

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  • Generalanwalt beim EuGH, 15.04.2021 - C-665/20

    X (Mandat d'arrêt européen - Ne bis in idem)

  • EuGH, 19.11.2020 - C-454/19

    Staatsanwaltschaft Heilbronn - Vorlage zur Vorabentscheidung - Unionsbürgerschaft

  • Generalanwalt beim EuGH, 11.04.2019 - C-619/18

    Kommission/ Polen (Indépendance de la Cour suprême) - Vertragsverletzung eines

  • EuGH, 13.12.2018 - C-514/17

    Sut

  • Generalanwalt beim EuGH, 27.02.2020 - C-897/19

    Ruska Federacija

  • OLG Karlsruhe, 31.10.2018 - Ausl 301 AR 95/18

    Auslieferung nach Polen zum Zwecke der Strafverfolgung

  • Generalanwalt beim EuGH, 30.04.2019 - C-128/18

    Dorobantu - Vorlage zur Vorabentscheidung - Raum der Freiheit, der Sicherheit und

  • EuGH, 09.11.2023 - C-819/21

    Staatsanwaltschaft Aachen - Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle

  • EuGH, 20.04.2021 - C-896/19

    Nationale Vorschriften eines Mitgliedstaats, die dem Premierminister eine

  • EGMR, 01.12.2020 - 26374/18

    GUÐMUNDUR ANDRI ÁSTRÁÐSSON c. ISLANDE

  • Generalanwalt beim EuGH, 30.04.2019 - C-508/18

    OG (Staatsanwaltschaft Lübeck) - Ersuchen um Vorabentscheidung - Justizielle und

  • EuGH, 16.02.2022 - C-157/21

    Polen / Parlament und Rat - Nichtigkeitsklage - Verordnung (EU, Euratom)

  • Generalanwalt beim EuGH, 29.04.2021 - C-852/19

    Gavanozov II

  • Generalanwalt beim EuGH, 15.12.2022 - C-204/21

    Generalanwalt Collins: Das polnische Gesetz zur Änderung der Vorschriften über

  • Generalanwalt beim EuGH, 27.10.2022 - C-514/21

    Europäischer Haftbefehl: Nach Auffassung der Generalanwältin Capeta ist der

  • EuGH, 12.02.2019 - C-492/18

    TC - Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen -

  • EuGH, 27.05.2019 - C-509/18

    PF (Generalstaatsanwalt von Litauen) - Vorlage zur Vorabentscheidung -

  • EuGH, 12.12.2019 - C-566/19

    Der Gerichtshof ist der Auffassung, dass die französische, die schwedische und

  • OLG Düsseldorf, 14.06.2019 - 4 AR 38/19

    Auslieferung eines Verfolgten an die polnische Regierung zum Zwecke der

  • Generalanwalt beim EuGH, 13.07.2023 - C-261/22

    Generalanwältin Capeta ist der Ansicht, dass die Vollstreckung eines gegen eine

  • EuGH, 12.02.2019 - C-8/19

    RH

  • BGH, 17.11.2021 - I ZB 16/21

    Unzulässigkeit eines Schiedsgerichtsverfahrens in der Bundesrepublik Deutschland

  • Generalanwalt beim EuGH, 15.04.2021 - C-490/20

    Bei der Frage der Anerkennung der Abstammung eines Kindes eines

  • EuGH, 19.12.2019 - C-502/19

    Vorrechte und Befreiungen

  • OLG Karlsruhe, 27.11.2020 - Ausl 301 AR 104/19

    Auslieferung eines deutschen Staatsangehörigen zur Strafverfolgung nach Polen

  • Generalanwalt beim EuGH, 26.01.2023 - C-660/21

    K.B. und F.S. (Relevé d'office dans le domaine pénal) - Vorlage zur

  • Generalanwalt beim EuGH, 19.12.2018 - C-202/18

    Generalanwältin Kokott schlägt dem Gerichtshof vor, festzustellen, dass die

  • Generalanwalt beim EuGH, 06.10.2021 - C-245/20

    Autoriteit Persoonsgegevens - Vorlage zur Vorabentscheidung - Schutz natürlicher

  • EuGH, 16.07.2020 - C-658/18

    Governo della Repubblica italiana (Statut des juges de paix italiens) - Vorlage

  • Generalanwalt beim EuGH, 11.07.2019 - C-370/17

    CRPNPAC

  • Generalanwalt beim EuGH, 07.08.2018 - C-327/18

    Nach Ansicht von Generalanwalt Szpunar sollte der Beschluss des Vereinigten

  • BVerfG, 15.02.2023 - 2 BvR 2009/22

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde gegen eine Auslieferung nach Belgien zum

  • Generalanwalt beim EuGH, 03.12.2020 - C-650/18

    Generalanwalt Bobek: Der Gerichtshof sollte die Klage Ungarns abweisen, die sich

  • Generalanwalt beim EuGH, 09.12.2020 - C-414/20

    MM - Vorlage zur Vorabentscheidung - Eilvorlageverfahren - Justizielle

  • Generalanwalt beim EuGH, 29.01.2019 - Gutachten 1/17

    Accord ECG UE-Canada - Gutachten nach Art. 218 Abs. 11 AEUV - Umfassendes

  • Generalanwalt beim EuGH, 19.12.2018 - C-238/18

    EZB/ Lettland - Klage, die auf einen Verstoß gegen Art. 14.2 Abs. 2 der Satzung

  • Generalanwalt beim EuGH, 30.09.2020 - C-649/19

    Spetsializirana prokuratura (Déclaration des droits)

  • Generalanwalt beim EuGH, 06.05.2021 - C-791/19

    Generalanwalt Tanchev: Der Gerichtshof sollte urteilen, dass das polnische Gesetz

  • EuGH, 15.11.2018 - C-619/18

    Kommission/ Polen

  • Generalanwalt beim EuGH, 23.09.2020 - C-83/19

    Nach Auffassung von Generalanwalt Bobek verstoßen die vorläufige Ernennung des

  • BGH, 23.04.2020 - 1 StR 406/19

    Berücksichtigung gesamtstrafenfähiger EU-ausländischer Strafen bei Verhängung

  • OLG Karlsruhe, 04.10.2021 - Ausl 301 AR 86/21

    Bewilligung der Auslieferung unter Berücksichtigung mitgliedsstaatlicher

  • Generalanwalt beim EuGH, 06.09.2018 - C-514/17

    Sut

  • EuG, 15.10.2020 - T-389/19

    Coppo Gavazzi/ Parlament

  • OLG Köln, 15.01.2019 - 6 AuslA 115/18

    Zulässigkeit der Auslieferung nach Polen trotz rechtsstaatlicher Bedenken

  • Generalanwalt beim EuGH, 20.05.2021 - C-748/19

    Generalanwalt Bobek: Das Unionsrecht steht der in Polen praktizierten Abordnung

  • EuGH, 17.12.2020 - C-416/20

    Die Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls, der zur Vollstreckung einer

  • Generalanwalt beim EuGH, 15.12.2022 - C-181/21

    Generalanwalt Collins: Das Erfordernis der vorherigen Errichtung durch Gesetz

  • EuGH, 07.04.2022 - C-150/21

    Prokuratura Rejonowa Lódź-Baluty (Juridiction compétente en matière pénale)

  • OLG Köln, 15.01.2019 - AuslA 115/18
  • VG Freiburg, 18.12.2020 - A 8 K 121/20
  • Generalanwalt beim EuGH, 04.06.2020 - C-454/19

    Staatsanwaltschaft Heilbronn - Vorabentscheidungsersuchen - Art. 18 AEUV - Art.

  • EuG, 04.09.2019 - T-308/18

    Hamas / Rat - Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik - Gegen Personen,

  • Generalanwalt beim EuGH, 11.12.2019 - C-457/18

    Generalanwalt Pikamäe: Der Gerichtshof der Europäischen Union ist für die

  • Generalanwalt beim EuGH, 01.07.2021 - C-638/19

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  • VG Trier, 03.04.2019 - 7 K 5601/18

    Dublin-Verfahren; Slowenien; systemische Mängel; Überstellung; illegale

  • Generalanwalt beim EuGH, 14.09.2023 - C-115/22

    Dopingbekämpfung und Datenschutz: Nach Ansicht von Generalanwältin Capeta

  • Generalanwalt beim EuGH, 04.05.2023 - C-819/21

    Staatsanwaltschaft Aachen - Vorlage zur Vorabentscheidung - Rahmenbeschluss

  • Generalanwalt beim EuGH, 23.09.2020 - C-355/19

    Asociatia "Forumul Judecatorilor din România" u.a. - Vorlage zur

  • Generalanwalt beim EuGH, 30.04.2019 - C-556/17

    Torubarov - Vorlage zur Vorabentscheidung - Raum der Freiheit, der Sicherheit und

  • Generalanwalt beim EuGH, 06.12.2018 - C-566/17

    Zwiazek Gmin Zaglebia Miedziowego - Vorlage zur Vorabentscheidung - Gemeinsames

  • OLG Celle, 23.06.2021 - 2 AR (Ausl) 12/21

    Zulässige Auslieferung nach Polen mit Fortdauer der Auslieferungshaft;

  • Generalanwalt beim EuGH, 23.09.2020 - C-291/19

    SO - Vorlage zur Vorabentscheidung - Vertrag über den Beitritt der Republik

  • EuGH, 12.12.2019 - C-627/19

    Openbaar Ministerie (Procureur du Roi de Bruxelles) - Vorlage zur

  • EGMR, 06.07.2023 - 21181/19

    TULEYA v. POLAND

  • EuGH, 12.12.2019 - C-625/19

    Openbaar Ministerie (Parquet Suède) - Vorlage zur Vorabentscheidung -

  • Generalanwalt beim EuGH, 26.11.2019 - C-717/18

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  • VG Trier, 05.04.2019 - 7 L 1263/19

    Dublin-Verfahren; Italien; systemische Mängel; Schwangere und Familien mit

  • Generalanwalt beim EuGH, 14.07.2022 - C-158/21

    Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts

  • Generalanwalt beim EuGH, 18.03.2021 - C-546/18

    Adler Real Estate u.a. - Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 47 der Charta der

  • Generalanwalt beim EuGH, 08.10.2020 - C-95/19

    Silcompa

  • Generalanwalt beim EuGH, 23.01.2020 - C-658/18

    UX (Statut des juges de paix italiens) - Vorabentscheidungsersuchen -

  • Generalanwalt beim EuGH, 17.09.2019 - C-489/19

    NJ (Parquet de Vienne) - Vorlage zur Vorabentscheidung -

  • Generalanwalt beim EuGH, 16.02.2023 - C-216/21

    Generalanwalt Emiliou: Ein Verfahren für die Beförderung von Richtern, das auf

  • Generalanwalt beim EuGH, 16.12.2021 - C-562/21

    DFON

  • EGMR, 29.06.2021 - 26691/18

    BRODA ET BOJARA c. POLOGNE

  • KG, 03.04.2020 - 4 AuslA 234/19
  • Generalanwalt beim EuGH, 02.09.2021 - C-338/20

    Prokuratura Rejonowa Lódź-Baluty - Vorlage zur Vorabentscheidung - Raum der

  • Generalanwalt beim EuGH, 29.04.2021 - C-3/20

    LR Ģenerālprokuratura - Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 343 AEUV -

  • VG Trier, 05.04.2019 - 7 L 977/19

    Dublin-Verfahren (L) (Italien)

  • OLG München, 25.07.2018 - 1 AR 300/18

    Vereinfachte Auslieferung: Pflicht zu Überprüfung der Haftbedingungen im

  • VG Trier, 04.09.2019 - 7 K 2673/19

    Dublin-Verfahren (K) (Slowakische Republik)

  • VG Trier, 10.07.2019 - 7 K 3478/18

    Dublin-Verfahren (K) (Italien)

  • OLG Bremen, 03.01.2022 - 1 AuslA 28/20

    Zulässige Auslieferung in die Türkei bei Einhaltung der Standards nach EMRK ;

  • Generalanwalt beim EuGH, 26.11.2019 - C-566/19

    Parquet général du Grand-Duché de Luxembourg - Vorlagefrage - Polizeiliche und

  • EuGH, 10.01.2019 - C-97/18

    ET

  • Generalanwalt beim EuGH, 01.12.2022 - C-699/21

    Nach Auffassung von Generalanwalt Campos Sánchez-Bordona kann es bei einer

  • Generalanwalt beim EuGH, 05.12.2019 - C-406/18

    Bevándorlási és Menekültügyi Hivatal - Vorlage zur Vorabentscheidung - Gemeinsame

  • Generalanwalt beim EuGH, 12.11.2019 - C-183/18

    Bank BGŻ BNP Paribas

  • EuG, 10.04.2019 - T-643/16

    Gamaa Islamya Égypte/ Rat

  • OLG Brandenburg, 02.03.2021 - 1 AR 26/20
  • OLG Brandenburg, 18.08.2020 - 2 AR 16/20
  • OLG Hamburg, 26.01.2022 - Ausl 99/20

    Internationale Rechtshilfe in Strafsachen: Auslieferung eines Verfolgten nach

  • Generalanwalt beim EuGH, 15.12.2022 - C-700/21

    O. G. (Mandat d'arrêt européen à l'encontre d'un ressortissant d'un État tiers) -

  • EuG, 30.01.2020 - T-292/18

    Portugal/ Kommission

  • Generalanwalt beim EuGH, 30.04.2019 - C-509/18

    PF (Procureur général de Lituanie) - Ersuchen um Vorabentscheidung - Polizeiliche

  • OLG Bremen, 28.04.2020 - 1 Ws 169/19
  • VG Trier, 16.12.2019 - 7 K 5883/18

    Dublin-Verfahren (K) (Bulgarien)

  • VG Trier, 09.12.2019 - 7 K 1051/19
  • OLG Nürnberg, 03.05.2021 - AuslA R 23/21

    Kein Rechtsschutzbedürfnis für Antrag der Generalstaatsanwaltschaft auf

  • Generalanwalt beim EuGH, 13.06.2019 - C-377/18

    AH u.a. (Présomption d'innocence)

  • OLG Brandenburg, 20.01.2021 - 1 AR 27/20

    Voraussetzungen der Übertragung der Vollstreckung einer in Deutschland verhängten

  • VG Würzburg, 18.12.2020 - W 8 S 20.2024

    Antragsgegner, Aufschiebende Wirkung, Warenbestand, Futtermittelrecht,

  • KG, 03.04.2020 - 151 AuslA 201/19

    Auslieferung eines Verfolgten an die Republik Polen zum Zwecke der

  • KG, 15.11.2019 - 4 AuslA 185/19
  • KG, 15.11.2019 - 151 AuslA 167/19

    Auslieferung eines Verfolgten an die Republik Polen zum Zwecke der

  • VG Berlin, 08.02.2019 - 3 L 938.18

    Vorläufiges Rechtsschutzverfahren gegen Abschiebung nach Polen zur Durchführung

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Rechtsprechung
   Generalanwalt beim EuGH, 28.06.2018 - C-216/18 PPU   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2018,17458
Generalanwalt beim EuGH, 28.06.2018 - C-216/18 PPU (https://dejure.org/2018,17458)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 28.06.2018 - C-216/18 PPU (https://dejure.org/2018,17458)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 28. Juni 2018 - C-216/18 PPU (https://dejure.org/2018,17458)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Europäischer Gerichtshof

    Minister for Justice and Equality (Défaillances du système judiciaire)

    Vorabentscheidungsersuchen - Justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen - Rahmenbeschluss 2002/584/JI - Europäischer Haftbefehl - Gründe für die Ablehnung der Vollstreckung - Charta der Grundrechte der Europäischen Union - Art. 47 - Recht auf ein faires Verfahren - ...

  • rechtsportal.de

    Vorabentscheidungsersuchen - Justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen - Rahmenbeschluss 2002/584/JI - Europäischer Haftbefehl - Gründe für die Ablehnung der Vollstreckung - Charta der Grundrechte der Europäischen Union - Art. 47 - Recht auf ein faires Verfahren - ...

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Europäischer Gerichtshof PDF (Pressemitteilung)

    Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts - Nach Ansicht von Generalanwalt Tanchev ist die Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls aufzuschieben, wenn die zuständige Justizbehörde nicht nur feststellt, dass wegen Mängeln im Justizsystem des ...

  • lto.de (Kurzinformation)

    Europäischer Haftbefehl aus Polen: Schwarzer Peter geht an die Justiz

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (61)

  • EuGH, 05.04.2016 - C-404/15

    Die Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls muss aufgeschoben werden, wenn

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 28.06.2018 - C-216/18
    Im Urteil vom 5. April 2016, Aranyosi und Caldararu (C-404/15 und C-659/15 PPU, EU:C:2016:198, Rn. 98), hat der Gerichtshof jedoch entschieden, dass, wenn die vollstreckende Justizbehörde feststellt, dass für die Person, gegen die sich der Europäische Haftbefehl richtet, eine echte Gefahr unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung im Sinne von Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden: Charta) besteht, die Vollstreckung des Haftbefehls aufzuschieben ist.

    Der Gerichtshof hat im besagten Urteil Aranyosi und Caldararu allerdings dafür Sorge getragen, der Aufschiebung der Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls einen Rahmen zu geben, indem er von der vollstreckenden Justizbehörde verlangt, dass diese eine zweistufige Prüfung durchführt.

    In der vorliegenden Rechtssache behauptet die gesuchte Person keinen Verstoß gegen das Verbot unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung im Ausstellungsmitgliedstaat, der im vorerwähnten Urteil Aranyosi und Caldararu in Rede stand, sondern wie gesagt eine Verletzung des Grundrechts auf ein faires Verfahren.

    Der Gerichtshof wird u. a. gefragt, ob die zweite Stufe der im besagten Urteil Aranyosi und Caldararu festgelegten Prüfung auf einen solchen Fall anwendbar ist.

    Der High Court (Hoher Gerichtshof) fragt sich, ob die zweite Stufe der vom Gerichtshof im Urteil vom 5. April 2016, Aranyosi und Caldararu (C-404/15 und C-659/15 PPU, EU:C:2016:198), festgelegten Prüfung anwendbar ist, wenn im Ausstellungsmitgliedstaat Mängel des Justizsystems vorliegen, die so schwerwiegend sind, dass sie eine Verletzung der Rechtsstaatlichkeit darstellen.

    Unbeschadet der Feststellungen des Gerichtshofs im Urteil vom 5. April 2016, Aranyosi und Caldararu (C-404/15 und C-659/15 PPU, EU:C:2016:198): Wenn ein nationales Gericht feststellt, dass stichhaltige Beweise dafür vorliegen, dass die Verhältnisse in dem Ausstellungsmitgliedstaat unvereinbar mit dem Grundrecht auf ein faires Verfahren sind, weil in diesem Mitgliedstaat das Justizsystem selbst nicht mehr im Einklang mit dem Rechtsstaatsprinzip steht, muss die vollstreckende Justizbehörde dann noch konkret und genau prüfen, ob die betroffene Person der Gefahr eines unfairen Verfahrens ausgesetzt wird, wenn ihr Verfahren in einem System geführt wird, das nicht mehr im Einklang mit dem Rechtsstaatsprinzip steht?.

    Ich möchte hervorheben, dass sich der Gerichtshof nicht zum Vorliegen der echten Gefahr einer Verletzung des Rechts auf ein faires Verfahren aufgrund von Mängeln des polnischen Justizsystems, d. h. zur ersten Stufe der im Urteil vom 5. April 2016, Aranyosi und Caldararu (C-404/15 und C-659/15 PPU, EU:C:2016:198), festgelegten Prüfung, zu äußern hat.

    Erstens hat die Würdigung, die der Rat im Rahmen von Art. 7 Abs. 1 EUV gegebenenfalls vornehmen wird, nämlich nicht den gleichen Gegenstand wie die Würdigung, die von der vollstreckenden Justizbehörde im Rahmen der ersten Stufe der im Urteil vom 5. April 2016, Aranyosi und Caldararu (C-404/15 und C-659/15 PPU, EU:C:2016:198), festgelegten Prüfung vorgenommen wird.

    Im erwähnten Urteil Aranyosi und Caldararu bezog sich die Prüfung der vollstreckenden Justizbehörde hingegen nicht auf das Vorliegen der echten Gefahr einer Verletzung eines den Mitgliedstaaten gemeinsamen Wertes, sondern eines Grundrechts, und zwar des Verbots unmenschlicher oder erniedrigender Strafen oder Behandlungen.

    Ich teile somit die Meinung der niederländischen Regierung, die in der mündlichen Verhandlung vorgetragen hat, das in Art. 7 EUV vorgesehene Verfahren habe eine ganz andere Funktion als die Prüfung, die die vollstreckende Justizbehörde in Anwendung des Urteils vom 5. April 2016, Aranyosi und Caldararu (C-404/15 und C-659/15 PPU, EU:C:2016:198), durchführe.

    Mit der ersten Frage möchte das vorlegende Gericht vom Gerichtshof wissen, ob die zweite Stufe der im Urteil vom 5. April 2016, Aranyosi und Caldararu (C-404/15 und C-659/15 PPU, EU:C:2016:198), festgelegten Prüfung anwendbar ist, wenn der Ausstellungsmitgliedstaat das "Grundrecht auf ein faires Verfahren" verletzt.

    Zur Beantwortung dieser Frage will ich zunächst der Frage nachgehen, ob es zur Aufschiebung der Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls führen kann, wenn nicht Art. 4 der Charta, um den es im Urteil vom 5. April 2016, Aranyosi und Caldararu (C-404/15 und C-659/15 PPU, EU:C:2016:198), ging, sondern Art. 47 Abs. 2 dieser Charta tatsächlich verletzt zu werden droht.

    Schließlich werde ich mich mit der Frage beschäftigen, ob die zweite Stufe der im genannten Urteil Aranyosi und Caldararu festgelegten Prüfung auf den Fall anwendbar ist, dass die echte Gefahr einer eklatanten Rechtsverweigerung aufgrund von Mängeln des Justizsystems des Ausstellungsmitgliedstaats vorliegt (weil die echte Gefahr einer eklatanten Rechtsverweigerung nach meiner Auffassung das maßgebliche Kriterium ist).

    Wie ich weiter oben(31) ausgeführt habe, hat sich der Gerichtshof auf die Möglichkeit, "[unter] außergewöhnlichen Umständen" Beschränkungen der Grundsätze der gegenseitigen Anerkennung und des gegenseitigen Vertrauens anzuerkennen, sowie auf Art. 1 Abs. 3 des Rahmenbeschlusses gestützt, als er im Urteil vom 5. April 2016, Aranyosi und Caldararu (C-404/15 und C-659/15 PPU, EU:C:2016:198), auf eine Verpflichtung geschlossen hat, die Vollstreckung des Europäischen Haftbefehls aufzuschieben.

    Wie der Gerichtshof im Urteil Aranyosi und Caldararu festgestellt hat, muss es sich dabei auf objektive, zuverlässige, genaue und gebührend aktualisierte Angaben über die Bedingungen im Ausstellungsmitgliedstaat stützen, die das Vorliegen von Mängeln des polnischen Justizsystems belegen(72).

    Im Urteil vom 5. April 2016, Aranyosi und Caldararu (C-404/15 und C-659/15 PPU, EU:C:2016:198, Rn. 91 bis 93), hat der Gerichtshof wie gesagt entschieden, dass die vollstreckende Justizbehörde nur dann verpflichtet ist, die Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls aufzuschieben, wenn sie feststellt, dass im Ausstellungsmitgliedstaat eine echte Gefahr unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung aufgrund der allgemeinen Haftbedingungen in diesem Mitgliedstaat vorliegt, einerseits, und der Betroffene dieser Gefahr ausgesetzt sein wird, andererseits(73).

    Der Minister trägt vor, die zweite Stufe der im Urteil Aranyosi und Caldararu festgelegten Prüfung sei anwendbar.

    L. M. vertritt die Auffassung, die zweite Stufe der im erwähnten Urteil Aranyosi und Caldararu festgelegten Prüfung könne nicht auf einen Sachverhalt angewandt werden, in dem das Vertrauen, das die Mitgliedstaaten in die Tatsache setzten, dass die Republik Polen den grundlegendsten der Werte, nämlich die Rechtsstaatlichkeit, achte, gänzlich zerstört worden sei.

    Nach Meinung der spanischen Regierung ist die zweite Stufe der in besagtem Urteil Aranyosi und Caldararu festgelegten Prüfung anwendbar.

    Die Kommission trägt vor, die zweite Stufe der im vorerwähnten Urteil Aranyosi und Caldararu festgelegten Prüfung sei anwendbar.

    Im Urteil vom 5. April 2016, Aranyosi und Caldararu (C-404/15 und C-659/15 PPU, EU:C:2016:198), hat der Gerichtshof eine solche Aufschiebung in Ermangelung eines solchen Beschlusses des Europäischen Rates im Übrigen zugelassen.

    Mit der zweiten Frage möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob, falls die zweite Stufe der im Urteil vom 5. April 2016, Aranyosi und Caldararu (C-404/15 und C-659/15 PPU, EU:C:2016:198), festgelegten Prüfung anwendbar ist und die vollstreckende Justizbehörde feststellt, dass der Ausstellungsmitgliedstaat aufgrund von Mängeln des Justizsystems die Rechtsstaatlichkeit verletzt, diese Behörde verpflichtet ist, die ausstellende Justizbehörde gemäß Art. 15 Abs. 2 des Rahmenbeschlusses um alle notwendigen zusätzlichen Informationen über die Bedingungen zu bitten, unter denen das Verfahren des Betroffenen geführt wird.

    Der Gerichtshof hat im genannten Urteil Aranyosi und Caldararu die Ansicht vertreten, dass die vollstreckende Justizbehörde verpflichtet ist, die ausstellende Justizbehörde gemäß Art. 15 Abs. 2 des Rahmenbeschlusses um alle notwendigen zusätzlichen Informationen über die Haftbedingungen des Betroffenen zu bitten.

    Diese Informationen seien jedoch zweifellos weniger geeignet, die Zweifel der vollstreckenden Justizbehörde auszuräumen, als wenn sie sich, wie im vorerwähnten Urteil Aranyosi und Caldararu, auf die Haftbedingungen des Betroffenen bezögen.

    7 Urteile vom 16. Juli 2015, Lanigan (C-237/15 PPU, EU:C:2015:474, Rn. 36), und vom 5. April 2016, Aranyosi und Caldararu (C-404/15 und C-659/15 PPU, EU:C:2016:198, Rn. 80).

    8 Urteil vom 5. April 2016, Aranyosi und Caldararu (C-404/15 und C-659/15 PPU, EU:C:2016:198, Rn. 82 bis 88).

    10 Urteil vom 5. April 2016, Aranyosi und Caldararu (C-404/15 und C-659/15 PPU, EU:C:2016:198, Rn. 89).

    11 Urteil vom 5. April 2016, Aranyosi und Caldararu (C-404/15 und C-659/15 PPU, EU:C:2016:198, Rn. 93) (Hervorhebung nur hier).

    Im Übrigen können die dem Gerichtshof gestellten Fragen im vorliegenden Fall nicht als "politisch" angesehen werden, da sich die im Rahmen der ersten Stufe der Prüfung aus dem vorerwähnten Urteil Aranyosi und Caldararu vorzunehmende Beurteilung - wie wir gesehen haben - von der Beurteilung unterscheidet, die der Rat im Rahmen von Art. 7 Abs. 1 EUV vornimmt.

    27 Der Gerichtshof hat im Urteil vom 5. April 2016, Aranyosi und Caldararu (C-404/15 und C-659/15 PPU, EU:C:2016:198), nämlich entschieden, dass die vollstreckende Justizbehörde verpflichtet ist, die Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls aufzuschieben, wenn sie feststellt, dass eine echte Gefahr unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung im Ausstellungsmitgliedstaat - und nicht eine Verletzung des Verbots solcher Behandlungen - vorliegt (und der Betroffene einer solchen Gefahr ausgesetzt wird).

    28 Wie es in den schriftlichen Erklärungen der polnischen Regierung heißt, "bedeutet [der Umstand, dass das Urteil Aranyosi und Caldararu Art. 4 der Charta betraf,] nicht, dass die Beschränkungen der Grundsätze der gegenseitigen Anerkennung und des gegenseitigen Vertrauens nicht angewandt werden könnten, um andere Grundrechte zu schützen, die keinen solchen absoluten Charakter haben, darunter das Recht auf ein faires Verfahren".

    35 Urteile vom 5. April 2016, Aranyosi und Caldararu (C-404/15 und C-659/15 PPU, EU:C:2016:198, Rn. 85), vom 6. September 2016, Petruhhin (C-182/15, EU:C:2016:630, Rn. 56), vom 16. Februar 2017, C. K. u. a. (C-578/16 PPU, EU:C:2017:127, Rn. 59), und vom 24. April 2018, MP (Subsidiärer Schutz eines Opfers früherer Folterhandlungen) (C-353/16, EU:C:2018:276, Rn. 36).

    72 Urteil vom 5. April 2016, Aranyosi und Caldararu (C-404/15 und C-659/15 PPU, EU:C:2016:198, Rn. 89).

    87 Urteil vom 5. April 2016, Aranyosi und Caldararu (C-404/15 und C-659/15 PPU, EU:C:2016:198, Rn. 95 bis 98).

    89 Urteile vom 16. Juli 2015, Lanigan (C-237/15 PPU, EU:C:2015:474, Rn. 38), und vom 5. April 2016, Aranyosi und Caldararu (C-404/15 und C-659/15 PPU, EU:C:2016:198, Rn. 98).

    90 Urteil vom 5. April 2016, Aranyosi und Caldararu (C-404/15 und C-659/15 PPU, EU:C:2016:198, Rn. 104).

  • EGMR, 24.07.2014 - 28761/11

    Polen zahlt Schmerzensgeld für Haft in CIA-Gefängnis

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 28.06.2018 - C-216/18
    44 EGMR, 24. Juli 2014, Al Nashiri gegen Polen (CE:ECHR:2014:0724JUD002876111, § 576 bis 579).

    53 EGMR, 7. Juli 1989, Soering gegen Vereinigtes Königreich (CE:ECHR:1989:0707JUD001403888, § 113), EGMR, 2. März 2010, Al-Saadoon und Mufdhi gegen Vereinigtes Königreich (CE:ECHR:2010:0302JUD006149808, § 149), EGMR, 17. Januar 2012, 0thman (Abu Qatada) gegen Vereinigtes Königreich (CE:ECHR:2012:0117JUD000813909, § 258), EGMR, 24. Juli 2014, Al Nashiri gegen Polen (CE:ECHR:2014:0724JUD002876111, § 456 und 562 bis 564), und Urteil des EGMR vom 15. Juni 2017, Harkins gegen Vereinigtes Königreich (CE:ECHR:2017:0615DEC007153714, § 62).

    55 EGMR, 17. Januar 2012, 0thman (Abu Qatada) gegen Vereinigtes Königreich (CE:ECHR:2012:0117JUD000813909, § 260), und EGMR, 24. Juli 2014, Al Nashiri gegen Polen (CE:ECHR:2014:0724JUD002876111, § 563).

    59 EGMR, 12. Mai 2005, Öcalan gegen Türkei (CE:ECHR:2005:0512JUD004622199, § 112), und EGMR, 24. Juli 2014, Al Nashiri gegen Polen (CE:ECHR:2014:0724JUD002876111, § 562).

    60 EGMR, 17. Januar 2012, 0thman (Abu Qatada) gegen Vereinigtes Königreich (CE:ECHR:2012:0117JUD000813909, § 263 bis 287), EGMR, 24. Juli 2014, Husayn (Abu Zubaydah) gegen Polen (CE:ECHR:2014:0724JUD000751113, § 559), EGMR, 24. Juli 2014, Al Nashiri gegen Polen (CE:ECHR:2014:0724JUD002876111, § 565 bis 569), und EGMR, 31. Mai 2018, Al Nashiri gegen Rumänien (CE:ECHR:2018:0531JUD003323412, § 719 bis 722).

    61 EGMR, 24. Juli 2014, Al Nashiri gegen Polen (CE:ECHR:2014:0724JUD002876111).

    63 EGMR, 24. Juli 2014, Al Nashiri gegen Polen (CE:ECHR:2014:0724JUD002876111, § 565 bis 569).

    68 EGMR, 24. Juli 2014, Al Nashiri gegen Polen (CE:ECHR:2014:0724JUD002876111), und EGMR, 31. Mai 2018, Al Nashiri gegen Rumänien (CE:ECHR:2018:0531JUD003323412).

    71 EGMR, 24. Juli 2014, Al Nashiri gegen Polen (CE:ECHR:2014:0724JUD002876111), und EGMR, 31. Mai 2018, Al Nashiri gegen Rumänien (CE:ECHR:2018:0531JUD003323412).

  • EGMR, 17.01.2012 - 8139/09

    Othman (Abu Qatada) ./. Vereinigtes Königreich

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 28.06.2018 - C-216/18
    46 EGMR, 17. Januar 2012, 0thman (Abu Qatada) gegen Vereinigtes Königreich (CE:ECHR:2012:0117JUD000813909, § 258).

    53 EGMR, 7. Juli 1989, Soering gegen Vereinigtes Königreich (CE:ECHR:1989:0707JUD001403888, § 113), EGMR, 2. März 2010, Al-Saadoon und Mufdhi gegen Vereinigtes Königreich (CE:ECHR:2010:0302JUD006149808, § 149), EGMR, 17. Januar 2012, 0thman (Abu Qatada) gegen Vereinigtes Königreich (CE:ECHR:2012:0117JUD000813909, § 258), EGMR, 24. Juli 2014, Al Nashiri gegen Polen (CE:ECHR:2014:0724JUD002876111, § 456 und 562 bis 564), und Urteil des EGMR vom 15. Juni 2017, Harkins gegen Vereinigtes Königreich (CE:ECHR:2017:0615DEC007153714, § 62).

    55 EGMR, 17. Januar 2012, 0thman (Abu Qatada) gegen Vereinigtes Königreich (CE:ECHR:2012:0117JUD000813909, § 260), und EGMR, 24. Juli 2014, Al Nashiri gegen Polen (CE:ECHR:2014:0724JUD002876111, § 563).

    60 EGMR, 17. Januar 2012, 0thman (Abu Qatada) gegen Vereinigtes Königreich (CE:ECHR:2012:0117JUD000813909, § 263 bis 287), EGMR, 24. Juli 2014, Husayn (Abu Zubaydah) gegen Polen (CE:ECHR:2014:0724JUD000751113, § 559), EGMR, 24. Juli 2014, Al Nashiri gegen Polen (CE:ECHR:2014:0724JUD002876111, § 565 bis 569), und EGMR, 31. Mai 2018, Al Nashiri gegen Rumänien (CE:ECHR:2018:0531JUD003323412, § 719 bis 722).

    70 EGMR, 17. Januar 2012, 0thman (Abu Qatada) gegen Vereinigtes Königreich (CE:ECHR:2012:0117JUD000813909, § 265).

    77 EGMR, 30. Oktober 1991, Vilvarajah u. a. gegen Vereinigtes Königreich (CE:ECHR:1991:1030JUD001316387, § 108), EGMR, 28. Februar 2008, Saadi gegen Italien (CE:ECHR:2008:0228JUD003720106, § 130), EGMR, 17. Januar 2012, 0thman (Abu Qatada) gegen Vereinigtes Königreich (CE:ECHR:2012:0117JUD000813909, § 187), und EGMR, 23. März 2016, F. G. gegen Schweden (CE:ECHR:2016:0323JUD004361111, § 120) (Hervorhebung nur hier).

    79 EGMR, 17. Januar 2012, 0thman (Abu Qatada) gegen Vereinigtes Königreich (CE:ECHR:2012:0117JUD000813909, § 272 und 277 bis 279).

    83 EGMR, 27. Oktober 2011, Ahorugeze gegen Schweden (CE:ECHR:2011:1027JUD003707509, § 116), EGMR, 17. Januar 2012, 0thman (Abu Qatada) gegen Vereinigtes Königreich (CE:ECHR:2012:0117JUD000813909, § 261), und EGMR, 19. Februar 2013, Yefimova gegen Russland (CE:ECHR:2013:0219JUD003978609, § 220).

    Vgl. auch EGMR, 17. Januar 2012, 0thman (Abu Qatada) gegen Vereinigtes Königreich (CE:ECHR:2012:0117JUD000813909, § 284 und 285).

  • Generalanwalt beim EuGH, 27.02.2020 - C-897/19

    Ruska Federacija

    13 Urteil vom 25. Juli 2018, Minister for Justice and Equality (Mängel des Justizsystems) (C-216/18 PPU, EU:C:2018:586).

    Urteil vom 25. Juli 2018, Minister for Justice and Equality (Mängel des Justizsystems) (C-216/18 PPU, EU:C:2018:586).

    140 Urteil vom 25. Juli 2018, Minister for Justice and Equality (Mängel des Justizsystems) (C-216/18 PPU, EU:C:2018:586).

    141 C-216/18 PPU, EU:C:2018:517, Rn. 66.

  • Generalanwalt beim EuGH, 12.11.2020 - C-354/20

    Generalanwalt Campos Sánchez-Bordona: Die Zuspitzung der allgemeinen Mängel, die

    Generalanwalt Tanchev stellte in seinen Schlussanträgen in dieser Rechtssache (EU:C:2018:517) fest, dass "[d]as vorlegende Gericht ... der Ansicht [ist], dass es, wenn die Mängel des Justizsystems des Ausstellungsmitgliedstaats besonders schwerwiegend sind, d. h., wenn dieser Mitgliedstaat die Rechtsstaatlichkeit nicht mehr achtet, die Übergabe abzulehnen habe, ohne überprüfen zu müssen, ob der Betroffene einer solchen Gefahr ausgesetzt sein wird" (Nr. 98).

    In der Rechtssache C-216/18 PPU, Minister for Justice and Equality (Mängel des Justizsystems), vertrat die Kommission den Schlussanträgen von Generalanwalt Tanchev (EU:C:2018:517) zufolge hierzu den Standpunkt, dass sich, "auch wenn festgestellt worden ist, dass die Rechtsstaatlichkeit im Ausstellungsmitgliedstaat ... ernsthaft bedroht ist, nicht ausschließen lässt, dass die Gerichte unter bestimmten Umständen in der Lage sind, ein Verfahren mit der Unabhängigkeit zu führen, die erforderlich ist, um die Beachtung des in Art. 47 Abs. 2 der Charta verankerten Grundrechts sicherzustellen" (Nr. 108).

    27 Generalanwalt Tanchev befürwortete in seinen Schlussanträgen in der Rechtssache C-216/18, Minister for Justice and Equality (Mängel des Justizsystems) (EU:C:2018:517, Nr. 113), den Vorschlag der Kommission, "zu prüfen, ob es sich bei der Person, gegen die der Europäische Haftbefehl ergangen ist, um einen politischen Gegner handelt oder sie einer diskriminierten gesellschaftlichen oder ethnischen Gruppe angehört.

    Auf diese Urteile verwies auch Generalanwalt Tanchev in seinen Schlussanträgen in der Rechtssache C-216/18 (EU:C:2018:517, Nr. 109) und betonte unter Berufung auf das Urteil des EGMR vom 17. Januar 2012, 0thman (Abu Qatada) gegen Vereinigtes Königreich (CE:ECHR:2012:0117JUD000813909, § 272 und §§ 277 bis 279), dass der EGMR "[b]ei der Prüfung, ob die echte Gefahr einer eklatanten Rechtsverweigerung vorliegt, ... in der Praxis außerdem nicht nur die Situation im Bestimmungsland, sondern auch die spezifischen Umstände des Betroffenen" berücksichtigt.

  • Generalanwalt beim EuGH, 27.06.2019 - C-585/18

    Generalanwalt Tanchev kommt zu dem Ergebnis, dass die neu geschaffene

    Wie ich in Nr. 40 meiner Schlussanträge in der Rechtssache Minister for Justice and Equality (Mängel des Justizsystems) (C-216/18 PPU, EU:C:2018:517), bemerkt habe, "kann die Gefahr einer Verletzung des Rechts auf ein faires Verfahren im Ausstellungsmitgliedstaat bestehen, auch wenn dieser nicht gegen die Rechtsstaatlichkeit verstößt".
  • Generalanwalt beim EuGH, 17.12.2020 - C-824/18

    Generalanwalt Tanchev: Das polnische Gesetz, das eingeführt wurde, um die

    4 Vgl. auch meine früheren Schlussanträge in den Rechtssachen Minister for Justice and Equality (Mängel des Justizsystems) (C-216/18 PPU, EU:C:2018:517), Kommission/Polen (Unabhängigkeit des Obersten Gerichts) (C-619/18, EU:C:2019:325), Kommission/Polen (Unabhängigkeit der ordentlichen Gerichte) (C-192/18, EU:C:2019:529), den verbundenen Rechtssachen A. K. u. a. (Unabhängigkeit der Disziplinarkammer des Obersten Gerichts) (C-585/18, C-624/18 und C-625/18, EU:C:2019:551) und den verbundenen Rechtssachen Miasto ?owicz und Prokuratura Okregowa w P?‚ocku (Disziplinarordnung für Richter) (C-558/18 und C-563/18, EU:C:2019:775).
  • Generalanwalt beim EuGH, 20.06.2019 - C-192/18

    Kommission/ Polen (Indépendance des juridictions de droit commun) -

    Vgl. insbesondere Urteil vom 25. Juli 2018, Minister for Justice and Equality (C-216/18 PPU, EU:C:2018:56), und meine Schlussanträge in dieser Rechtssache (EU:C:2018:517).
  • Generalanwalt beim EuGH, 14.07.2022 - C-158/21

    Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts

    79 Vgl. hierzu Schlussanträge des Generalanwalts Tanchev in der Rechtssache Minister for Justice and Equality (Mängel des Justizsystems) (C-216/18 PPU, EU:C:2018:517), in denen dieser das Urteil des Supreme Court (Oberstes Gericht, Irland) vom 4. Mai 2007, The Minister for Justice, Equality and Law Reform gegen Brennan ([2007] IECH 94), zitiert, in dem dieses Gericht festgestellt hat, dass schwerwiegende Umstände vorliegen müssten, "wie ein eindeutig festgestellter und grundlegender Mangel des Justizsystems des ersuchenden Staates", um eine Übergabe nach dem Gesetz über den Europäischen Haftbefehl von 2003 wegen einer Verletzung der in Art. 6 EMRK verankerten Rechte zu verweigern (Fn. 47).
  • Generalanwalt beim EuGH, 07.08.2018 - C-327/18

    Nach Ansicht von Generalanwalt Szpunar sollte der Beschluss des Vereinigten

    Vgl. auch Urteile vom 25. Juli 2018, ML (Haftbedingungen in Ungarn) (C-220/18 PPU, EU:C:2018:589, Rn. 117), vom 25. Juli 2018, LM (Mängel des Justizsystems) (C-216/18 PPU, EU:C:2018:586, Rn. 47, 59, 73 und 79), sowie Schlussanträge von Generalanwalt Tanchev in dieser Rechtssache (C-216/18 PPU, EU:C:2018:517, Nrn. 5, 55, 59 und 121).
  • Generalanwalt beim EuGH, 10.12.2020 - C-416/20

    Generalstaatsanwaltschaft Hamburg - Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle

    37 Vgl. hierzu meine Schlussanträge in der Rechtssache Minister for Justice and Equality (Mängel des Justizsystems) (C-216/18 PPU, EU:C:2018:517, Nr. 73) und Urteil vom 26. April 2018, Donnellan (C-34/17, EU:C:2018:282, Rn. 50 und die dort angeführte Rechtsprechung).
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