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   EuGH, 11.11.2015 - C-219/14   

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https://dejure.org/2015,32823
EuGH, 11.11.2015 - C-219/14 (https://dejure.org/2015,32823)
EuGH, Entscheidung vom 11.11.2015 - C-219/14 (https://dejure.org/2015,32823)
EuGH, Entscheidung vom 11. November 2015 - C-219/14 (https://dejure.org/2015,32823)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • Europäischer Gerichtshof

    Greenfield

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Sozialpolitik - Rahmenvereinbarung über Teilzeitarbeit - Arbeitszeitgestaltung - Richtlinie 2003/88/EG - Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub - Berechnung der Urlaubsansprüche im Fall der Erhöhung der Arbeitszeit - Auslegung des ...

  • Europäischer Gerichtshof

    Greenfield

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Sozialpolitik - Rahmenvereinbarung über Teilzeitarbeit - Arbeitszeitgestaltung - Richtlinie 2003/88/EG - Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub - Berechnung der Urlaubsansprüche im Fall der Erhöhung der Arbeitszeit - Auslegung des ...

  • hensche.de

    Arbeitszeit: Aufstockung, Urlaub

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Sozialpolitik - Rahmenvereinbarung über Teilzeitarbeit - Arbeitszeitgestaltung - Richtlinie 2003/88/EG - Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub - Berechnung der Urlaubsansprüche im Fall der Erhöhung der Arbeitszeit - Auslegung des ...

  • rechtsportal.de

    Vorabentscheidungsersuchen betreffend die Verpflichtung des Arbeitgebers zur Nachberechnung des bezahlten Jahresurlaubs von Arbeitnehmern bei Erhöhung der geleisteten Arbeitsstunden

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • heuking.de (Kurzinformation)

    Anzahl der Urlaubstage bei Arbeitszeiterhöhung

  • arbeitsrecht-weltweit.de (Kurzinformation)

    Urlaubsberechnung: Was gilt bei Wechsel zwischen Vollzeit und Teilzeit?

Besprechungen u.ä. (2)

  • hensche.de (Entscheidungsbesprechung)

    Urlaubsanspruch bei Wechsel von Teilzeit in Vollzeit

  • deloitte-tax-news.de (Entscheidungsbesprechung)

    Wechsel zur Vollzeittätigkeit erhöht nicht den zuvor erworbenen Urlaubsanspruch

Sonstiges (2)

  • Europäischer Gerichtshof (Vorlagefragen)

    Greenfield

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Sozialpolitik - Rahmenvereinbarung über Teilzeitarbeit - Arbeitszeitgestaltung - Richtlinie 2003/88/EG - Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub - Berechnung der Urlaubsansprüche im Fall der Erhöhung der Arbeitszeit - Auslegung des ...

Papierfundstellen

  • EuZW 2016, 61
 
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Wird zitiert von ... (43)Neu Zitiert selbst (8)

  • EuGH, 22.04.2010 - C-486/08

    Zentralbetriebsrat der Landeskrankenhäuser Tirols - Sozialpolitik -

    Auszug aus EuGH, 11.11.2015 - C-219/14
    Insoweit ist daran zu erinnern, dass nach ständiger Rechtsprechung der Anspruch jedes Arbeitnehmers auf bezahlten Jahresurlaub als ein besonders bedeutsamer Grundsatz des Sozialrechts der Union anzusehen ist, von dem nicht abgewichen werden darf und den die zuständigen nationalen Stellen nur in den selbst ausdrücklich gezogenen Grenzen umsetzen dürfen (vgl. insbesondere Urteile BECTU, C-173/99, EU:C:2001:356, Rn. 43, und Zentralbetriebsrat der Landeskrankenhäuser Tirols, C-486/08, EU:C:2010:215, Rn. 28).

    Aus dieser Rechtsprechung ergibt sich auch, dass der Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub nicht restriktiv ausgelegt werden darf (vgl. u. a. Urteile Zentralbetriebsrat der Landeskrankenhäuser Tirols, C-486/08, EU:C:2010:215, Rn. 29, und Heimann und Toltschin, C-229/11 und C-230/11, EU:C:2012:693, Rn. 23 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Was zweitens den Arbeitszeitraum, auf den sich die Ansprüche auf bezahlten Jahresurlaub beziehen, und die möglichen Folgen betrifft, die eine Änderung des Arbeitsrhythmus im Hinblick auf die Arbeitsstundenzahl einerseits auf den Umfang der bereits entstandenen Urlaubsansprüche und andererseits auf die Ausübung in zeitlicher Hinsicht haben kann oder haben muss, ist darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung die Inanspruchnahme des Jahresurlaubs zu einer späteren Zeit als dem Zeitraum, in dem die Ansprüche entstanden sind, in keiner Beziehung zu der in dieser späteren Zeit vom Arbeitnehmer erbrachten Arbeitszeit steht (Urteil Zentralbetriebsrat der Landeskrankenhäuser Tirols, C-486/08, EU:C:2010:215, Rn. 32).

    Der Gerichtshof hat außerdem bereits entschieden, dass durch eine Veränderung, insbesondere Verringerung, der Arbeitszeit beim Übergang von einer Vollzeit- zu einer Teilzeitbeschäftigung der Anspruch auf Jahresurlaub, den der Arbeitnehmer in der Zeit der Vollzeitbeschäftigung erworben hat, nicht gemindert werden darf (Urteil Zentralbetriebsrat der Landeskrankenhäuser Tirols, C-486/08, EU:C:2010:215, Rn. 32, und Beschluss Brandes, C-415/12, EU:C:2013:398, Rn. 30).

  • EuGH, 20.01.2009 - C-350/06

    Schultz-Hoff - Kein Verlust des Urlaubsanspruchs bei Krankheit

    Auszug aus EuGH, 11.11.2015 - C-219/14
    Schließlich ist darauf hinzuweisen, dass in keiner Vorschrift der Richtlinie 2003/88 ausdrücklich geregelt wird, wie die finanzielle Vergütung zu berechnen ist, die bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses an die Stelle der Mindestzeit oder der Mindestzeiten bezahlten Jahresurlaubs tritt (Urteil Schultz-Hoff u. a., C-350/06 und C-520/06, EU:C:2009:18, Rn. 57).

    Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs bedeutet allerdings der Ausdruck "bezahlter [J]ahresurlaub" in Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 2003/88, dass das Arbeitsentgelt für die Dauer des Jahresurlaubs im Sinne dieser Richtlinie weiterzugewähren ist und dass der Arbeitnehmer mit anderen Worten für diese Ruhezeit das gewöhnliche Arbeitsentgelt erhalten muss (Urteil Schultz-Hoff u. a., C-350/06 und C-520/06, EU:C:2009:18, Rn. 58).

    Folglich ist das gewöhnliche Arbeitsentgelt des Arbeitnehmers, das während der dem bezahlten Jahresurlaub entsprechenden Ruhezeit weiterzuzahlen ist, auch für die Berechnung der finanziellen Vergütung für bei Beendigung des Vertragsverhältnisses nicht genommenen Jahresurlaub maßgebend (Urteil Schultz-Hoff u. a., C-350/06 und C-520/06, EU:C:2009:18, Rn. 61).

  • EuGH, 08.11.2012 - C-229/11

    Der Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub kann bei in einem Sozialplan vereinbarter

    Auszug aus EuGH, 11.11.2015 - C-219/14
    Der Gerichtshof hat ferner wiederholt darauf hingewiesen, dass der Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub, der jedem Arbeitnehmer gewährt wird, als Grundsatz des Sozialrechts der Union in Art. 31 Abs. 2 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union ausdrücklich verankert ist, der von Art. 6 Abs. 1 EUV der gleiche rechtliche Rang wie den Verträgen zuerkannt wird (vgl. u. a. Urteil Heimann und Toltschin, C-229/11 und C-230/11, EU:C:2012:693, Rn. 22 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Aus dieser Rechtsprechung ergibt sich auch, dass der Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub nicht restriktiv ausgelegt werden darf (vgl. u. a. Urteile Zentralbetriebsrat der Landeskrankenhäuser Tirols, C-486/08, EU:C:2010:215, Rn. 29, und Heimann und Toltschin, C-229/11 und C-230/11, EU:C:2012:693, Rn. 23 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 22.11.2011 - C-214/10

    KHS - Zu Urlaubsansprüchen bei dauerhafter Arbeitsunfähigkeit: Verfall schon nach

    Auszug aus EuGH, 11.11.2015 - C-219/14
    Es steht außerdem fest, dass der Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub es dem Arbeitnehmer ermöglichen soll, sich von der Ausübung der ihm nach seinem Arbeitsvertrag obliegenden Aufgaben zu erholen (Urteil KHS, C-214/10, EU:C:2011:761, Rn. 31).

    Wie sich aus der Rechtsprechung ergibt, kann der während eines Referenzzeitraums erworbene Jahresurlaub in einem späteren Zeitraum genommen werden und verliert die erworbene Ruhezeit nicht an Relevanz in Bezug auf die positive Wirkung des bezahlten Jahresurlaubs für die Sicherheit und die Gesundheit des Arbeitnehmers, wenn er nicht in dem Zeitraum, in dem er entsteht und in dem der Arbeitnehmer vollzeitbeschäftigt war, sondern zu einer späteren Zeit genommen wird, zu der er teilzeitbeschäftigt ist (vgl. u. a. Urteil Federatie Nederlandse Vakbeweging, C-124/05, EU:C:2006:244, Rn. 30, und Urteil KHS, C-214/10, EU:C:2011:761, Rn. 32).

  • EuGH, 22.05.2014 - C-539/12

    Das Arbeitsentgelt, das Verkaufsberatern hinsichtlich des Jahresurlaubs gezahlt

    Auszug aus EuGH, 11.11.2015 - C-219/14
    In einer solchen Situation ist es Sache des nationalen Gerichts, im Licht der in der erwähnten Rechtsprechung entwickelten Grundsätze zu beurteilen, ob die Methoden für die Berechnung eines gewöhnlichen Arbeitsentgelts und einer finanziellen Vergütung für bezahlten, nicht genommenen Urlaub auf der Grundlage eines Mittelwerts aus einem als repräsentativ geltenden Referenzzeitraum dem mit Art. 7 der Richtlinie 2003/88 verfolgten Ziel entsprechen (vgl. in diesem Sinne Urteil Lock, C-539/12, EU:C:2014:351, Rn. 34).
  • EuGH, 13.06.2013 - C-415/12

    Brandes - Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub

    Auszug aus EuGH, 11.11.2015 - C-219/14
    Der Gerichtshof hat außerdem bereits entschieden, dass durch eine Veränderung, insbesondere Verringerung, der Arbeitszeit beim Übergang von einer Vollzeit- zu einer Teilzeitbeschäftigung der Anspruch auf Jahresurlaub, den der Arbeitnehmer in der Zeit der Vollzeitbeschäftigung erworben hat, nicht gemindert werden darf (Urteil Zentralbetriebsrat der Landeskrankenhäuser Tirols, C-486/08, EU:C:2010:215, Rn. 32, und Beschluss Brandes, C-415/12, EU:C:2013:398, Rn. 30).
  • EuGH, 06.04.2006 - C-124/05

    DAS GEMEINSCHAFTSRECHT STEHT DEM ENTGEGEN, DASS BEZAHLTER MINDESTJAHRESURLAUB IM

    Auszug aus EuGH, 11.11.2015 - C-219/14
    Wie sich aus der Rechtsprechung ergibt, kann der während eines Referenzzeitraums erworbene Jahresurlaub in einem späteren Zeitraum genommen werden und verliert die erworbene Ruhezeit nicht an Relevanz in Bezug auf die positive Wirkung des bezahlten Jahresurlaubs für die Sicherheit und die Gesundheit des Arbeitnehmers, wenn er nicht in dem Zeitraum, in dem er entsteht und in dem der Arbeitnehmer vollzeitbeschäftigt war, sondern zu einer späteren Zeit genommen wird, zu der er teilzeitbeschäftigt ist (vgl. u. a. Urteil Federatie Nederlandse Vakbeweging, C-124/05, EU:C:2006:244, Rn. 30, und Urteil KHS, C-214/10, EU:C:2011:761, Rn. 32).
  • EuGH, 26.06.2001 - C-173/99

    BECTU

    Auszug aus EuGH, 11.11.2015 - C-219/14
    Insoweit ist daran zu erinnern, dass nach ständiger Rechtsprechung der Anspruch jedes Arbeitnehmers auf bezahlten Jahresurlaub als ein besonders bedeutsamer Grundsatz des Sozialrechts der Union anzusehen ist, von dem nicht abgewichen werden darf und den die zuständigen nationalen Stellen nur in den selbst ausdrücklich gezogenen Grenzen umsetzen dürfen (vgl. insbesondere Urteile BECTU, C-173/99, EU:C:2001:356, Rn. 43, und Zentralbetriebsrat der Landeskrankenhäuser Tirols, C-486/08, EU:C:2010:215, Rn. 28).
  • BAG, 24.09.2019 - 9 AZR 481/18

    Altersteilzeit im Blockmodell - Urlaub für die Freistellungsphase

    Er hat angenommen, dass diese Berechnung nicht durch die Anwendung des in § 4 Nr. 2 der Rahmenvereinbarung über Teilzeitarbeit geregelten Pro-rata-temporis-Grundsatzes in Frage gestellt wird (EuGH 11. November 2015 - C-219/14 - [Greenfield] Rn. 35 f.) .
  • EuGH, 04.10.2018 - C-12/17

    Eine nationale Bestimmung, wonach bei der Berechnung der Dauer des einem

    Daher sind die Ansprüche auf bezahlten Jahresurlaub grundsätzlich anhand der auf der Grundlage des Arbeitsvertrags tatsächlich geleisteten Arbeitszeiträume zu berechnen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 11. November 2015, Greenfield, C-219/14, EU:C:2015:745" Rn. 29).
  • BAG, 20.11.2018 - 9 AZR 349/18

    Aufrechnung - Pfändungsverbot - Urlaubsentgelt - Erhöhung der Arbeitszeit

    Die Möglichkeit der Mitgliedstaaten und der Sozialpartner, für die Arbeitnehmer günstigere Vorschriften anzuwenden oder zu erlassen, bleibt hiervon unberührt (vgl. EuGH 11. November 2015 - C-219/14 - [Greenfield] Rn. 38) .
  • BVerwG, 20.07.2017 - 2 C 31.16

    Ausgleich für unionsrechtswidrige Zuvielarbeit von Feuerwehrbeamten in den

    Auch aus der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, der gemäß Art. 6 Abs. 1 EUV der gleiche Rang wie den Verträgen zuerkannt ist (stRspr, zuletzt EuGH, Urteile vom 30. Juni 2016 - C-178/15, Sobczyszyn - NZA 2016, 877 Rn. 20 und vom 11. November 2015 - C-219/14, Greenfield - NZA 2015, 1501 Rn. 27), kann ein Arbeitnehmer keine weitergehenden Schutzrechte herleiten (zum einheitlichen Arbeitnehmerbegriff von Richtlinie und Art. 31 Abs. 2 GrCh: EuGH, Urteil vom 26. März 2015 - C-316/13, Fenoll - NZA 2015, 1444 Rn. 23 ff.).
  • BAG, 03.12.2019 - 9 AZR 33/19

    Urlaubsanspruch - Altersteilzeit - Freistellungsphase

    Er hat angenommen, dass diese Berechnung nicht durch die Anwendung des in § 4 Nr. 2 der Rahmenvereinbarung über Teilzeitarbeit geregelten Pro-rata-temporis-Grundsatzes in Frage gestellt wird (EuGH 11. November 2015 - C-219/14 - [Greenfield] Rn. 35 f.) .
  • BAG, 16.02.2021 - 9 AS 1/21

    Insolvenz - geldwerte Urlaubsansprüche - Rangzuordnung

    Der Arbeitnehmer, dessen Urlaub abzugelten ist, weil der Urlaub vor dem Ende des Arbeitsverhältnisses nicht vollständig genommen wurde, ist im Hinblick auf die zu zahlende Urlaubsabgeltung so zu stellen, als hätte er den Urlaubsanspruch während der Dauer seines Arbeitsverhältnisses ausgeübt (vgl. EuGH 11. November 2015 - C-219/14 - [Greenfield] Rn. 51) .

    Abweichendes folgt nicht daraus, dass der Umfang des gesetzlichen Urlaubsanspruchs nach § 3 Abs. 1 BUrlG anhand der im Kalenderjahr arbeitsvertraglich zu leistenden Arbeit zeitabschnittsbezogen zu berechnen ist, sofern sich aus den Vorgaben des Unionsrechts (vgl. zu Art. 7 der Richtlinie 2003/88/EG EuGH 13. Dezember 2018 - C-385/17 - [Hein] Rn. 26; EuGH 4. Oktober 2018 - C-12/17 - [Dicu] Rn. 27 f.; 8. November 2012 - C-229/11 und C-230/11 - [Heimann] Rn. 32 ff.; zu § 4 Nr. 1 und Nr. 2 der Rahmenvereinbarung über Teilzeitarbeit im Anhang der Richtlinie 97/81/EG EuGH 11. November 2015 - C-219/14 - [Greenfield] Rn. 35 f.; 22. April 2010 - C-486/08 - [Zentralbetriebsrat der Landeskrankenhäuser Tirols] Rn. 32 f.; 13. Juni 2013 - C-415/12 - [Brandes] Rn. 30 f.) und spezielleren gesetzlicher Regelungen sowie nach Maßgabe von § 13 BUrlG zulässigen kollektivrechtlichen oder vertraglichen Vereinbarungen nichts Abweichendes ergibt.

  • Generalanwalt beim EuGH, 08.06.2017 - C-214/16

    Nach Ansicht von Generalanwalt Tanchev ist es mit dem Unionsrecht unvereinbar,

    11 Vgl. insbesondere Urteile vom 20. Januar 2009, Schultz-Hoff u. a. (C-350/06 und C-520/06, EU:C:2009:18), vom 10. September 2009, Vicente Pereda (C-277/08, EU:C:2009:542), vom 22. November 2011, KHS (C-214/10, EU:C:2011:761), vom 24. Januar 2012, Dominguez (C-282/10, EU:C:2012:33), vom 3. Mai 2012, Neidel (C-337/10, EU:C:2012:263), vom 21. Juni 2012, ANGED (C-78/11, EU:C:2012:372), und vom 8. November 2012, Heimann und Toltschin (C-229/11 und C-230/11, EU:C:2012:693), Beschluss vom 21. Februar 2013, Maestre García (C-194/12, EU:C:2013:102), sowie Urteile vom 15. Januar 2014, Association de médiation sociale (C-176/12, EU:C:2014:2), vom 22. Mai 2014, Lock (C-539/12, EU:C:2014:351), vom 12. Juni 2014, Bollacke (C-118/13, EU:C:2014:1755), vom 26. März 2015, Fenoll (C-316/13, EU:C:2015:200), vom 11. November 2015, Greenfield (C-219/14, EU:C:2015:745), vom 12. Februar 2015, Sähköalojen ammattiliitto, C-396/13 (EU:C:2015:86), vom 30. Juni 2016, Sobczyszyn (C-178/15, EU:C:2016:502), und vom 20. Juli 2016, Maschek (C-341/15, EU:C:2016:576).

    Vgl. auch Urteil vom 11. November 2015, Greenfield (C-219/14, EU:C:2015:745, Rn. 29).

    23 Urteil vom 11. November 2015, Greenfield (C-219/14, EU:C:2015:745, Rn. 28 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    83 Urteil vom 11. November 2015, Greenfield (C-219/14, EU:C:2015:745, Rn. 50 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • LAG Niedersachsen, 11.04.2018 - 2 Sa 1072/17

    Höhe des Urlaubsentgelts eines Beschäftigten der Bundesagentur für Arbeit bei

    Soweit die Beklagte die Ansicht vertritt, die angefochtene Entscheidung berücksichtige nicht die Entscheidungen des EuGH vom 11. November 2015 (- C 219/14 - Greenfield), vom 22. April 2010 (- C 486/08 - Zentralbetriebsrat der Landeskrankenhäuser Tirols) sowie vom 13. Juni 2013 (- C 415/12 - Brandes), greift dies nicht durch.

    In seiner Entscheidung vom 11. November 2015 (- C 219/14 - Greenfield) hat der EuGH entschieden, § 4 Nr. 2 der Rahmenvereinbarung über Teilzeitarbeit im Anhang der Richtlinie 97/81 des Rates zu der von UNICE, CEEP und EGB geschlossenen Rahmenvereinbarung über Teilzeitarbeit in der durch die Richtlinie 98/23 geänderten Fassung und Art. 7 der Richtlinie 2003/88 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung seien dahin auszulegen, dass im Fall einer Erhöhung der von einem Arbeitnehmer geleisteten Arbeitsstunden die Mitgliedstaaten nicht verpflichtet sind, vorzusehen, dass der Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub, der bereits erworben war und eventuell in Anspruch genommen worden sei, nach dem neuen Arbeitsrhythmus dieses Arbeitnehmers rückwirkend nachberechnet werden müsse.

    Dabei sei die Zahl der entstandenen Einheiten an jährlicher Ruhezeit im Vergleich zur Zahl der geleisteten Arbeitseinheiten für jeden Zeitraum getrennt zu berechnen (EuGH, 11. November 2015 - C 219/14 - Greenfield - Rn. 35).

    (1.) Der EuGH hat in seiner Entscheidung vom 11. November 2015 (- C 219/14 - Greenfield - Rn. 38) ausgeführt, dass § 4 Nr. 2 der Rahmenvereinbarung über Teilzeitarbeit und Artikel 7 der Richtlinie 2003/88 zwar von den Mitgliedsstaaten nicht verlangen, eine Nachberechnung der bereits entstandenen Ansprüche auf Jahresurlaub vorzunehmen, wenn ein Arbeitnehmer die Zahl seiner Arbeitsstunden erhöht, es hierbei auch nicht dem entgegenstehe, dass die Mitgliedsstaaten günstigere Bestimmungen für die Arbeitnehmer einführen und eine solche Nachberechnung vornehmen.

  • LAG Mecklenburg-Vorpommern, 12.09.2017 - 2 Sa 16/17

    Berechnung des Urlaubsentgelts nach §§ 21, 26 TV-L - Verringerung der

    EU 2010, Nr. C 161, 9 = NZA 2010, 557 = AP Nr. 1 zu Richtlinie 97/81/EG; EuGH 11. November 2015 - C-219/14 - Greenfield - ABl.

    Dazu reiche die Weitergewährung des "gewöhnlichen Entgelts" aus, was letztlich auch der Gerichtshof in der Entscheidung vom 11. November 2015 (C-219/14 - "Greenfield") anerkannt habe.

    Der Gerichtshof hat zur Verdeutlichung mehrfach betont, dass das Entgelt, das ein Beschäftigter für die Urlaubstage zu beanspruche habe, keinerlei Verbindung mit dem Entgelt habe, das der Beschäftigte in dem Zeitraum der Urlaubsgewährung für seine Arbeit erhalte (EuGH 22. April 2010 aaO; EuGH 11. November 2015 - C-219/14 - Greenfield - ABl. EU 2016, Nr. C 16, 9 = NZA 2015, 1501 = AP Nr. 17 zu Richtlinie 2003/88/EG; EuGH 13. Juni 2013 - C-415/12 - Brandes - ABl. EU 2013, Nr. C 225, 50 = NZA 2013, 775 = AP Nr. 12 zu Richtlinie 2003/88/EG).

  • Generalanwalt beim EuGH, 01.12.2022 - C-660/20

    Lufthansa CityLine - Vorlage zur Vorabentscheidung - Sozialpolitik - Grundsatz

    Vgl. Urteil vom 11. November 2015, Greenfield (C-219/14, EU:C:2015:745, im Folgenden: Urteil Greenfield, Rn. 39).

    20 Urteil vom 22. April 2010, Zentralbetriebsrat der Landeskrankenhäuser Tirols (C-486/08, EU:C:2010:215, Rn. 33), und Urteil Greenfield (Rn. 32).

  • EuGH, 12.05.2022 - C-426/20

    Die Leiharbeitnehmern gezahlte Abgeltung für nicht genommenen bezahlten

  • LAG Schleswig-Holstein, 06.02.2018 - 2 Sa 359/17

    Diskriminierung, Teilzeitbeschäftigung, Urlaub, Alturlaub, Urlaubsentgelt,

  • Generalanwalt beim EuGH, 08.07.2021 - C-217/20

    Staatssecretaris van Financiën (Rémunération pendant le congé annuel payé) -

  • BVerwG, 20.07.2017 - 2 C 36.16

    Ausgleich für unionsrechtswidrige Zuvielarbeit von Feuerwehrbeamten in den

  • BVerwG, 20.07.2017 - 2 C 32.16

    Ausgleich für unionsrechtswidrige Zuvielarbeit von Feuerwehrbeamten in den

  • BVerwG, 20.07.2017 - 2 C 37.16

    Ausgleich für unionsrechtswidrige Zuvielarbeit von Feuerwehrbeamten in den

  • BVerwG, 20.07.2017 - 2 C 33.16

    Ausgleich für unionsrechtswidrige Zuvielarbeit von Feuerwehrbeamten in den

  • BVerwG, 20.07.2017 - 2 C 34.16

    Ausgleich für unionsrechtswidrige Zuvielarbeit von Feuerwehrbeamten in den

  • BVerwG, 20.07.2017 - 2 C 44.16

    Ausgleich für unionsrechtswidrige Zuvielarbeit von Feuerwehrbeamten in den

  • BVerwG, 20.07.2017 - 2 C 43.16

    Ausgleich für unionsrechtswidrige Zuvielarbeit von Feuerwehrbeamten in den

  • BVerwG, 20.07.2017 - 2 C 42.16

    Ausgleich für unionsrechtswidrige Zuvielarbeit von Feuerwehrbeamten in den

  • BVerwG, 20.07.2017 - 2 C 35.16

    Ausgleich für unionsrechtswidrige Zuvielarbeit von Feuerwehrbeamten in den

  • BVerwG, 20.07.2017 - 2 C 39.16

    Ausgleich für unionsrechtswidrige Zuvielarbeit von Feuerwehrbeamten in den

  • BVerwG, 20.07.2017 - 2 C 41.16

    Ausgleich für unionsrechtswidrige Zuvielarbeit von Feuerwehrbeamten in den

  • BVerwG, 20.07.2017 - 2 C 40.16

    Ausgleich für unionsrechtswidrige Zuvielarbeit von Feuerwehrbeamten in den

  • BVerwG, 20.07.2017 - 2 C 38.16

    Ausgleich für unionsrechtswidrige Zuvielarbeit von Feuerwehrbeamten in den

  • LAG Düsseldorf, 29.06.2020 - 9 Sa 261/20

    Tarifauslegung, Urlaubsabgeltung, Zusätzliche Urlaubstage für Referententätigkeit

  • VG Schleswig, 15.12.2016 - 12 A 186/15

    Soldatenrecht - Urlaubsanspruch beim Wechsel von Voll- in Teilzeitbeschäftigung

  • Generalanwalt beim EuGH, 23.01.2020 - C-658/18

    UX (Statut des juges de paix italiens) - Vorabentscheidungsersuchen -

  • Generalanwalt beim EuGH, 09.12.2021 - C-426/20

    Luso Temp - Vorlage zur Vorabentscheidung - Leiharbeit - Anspruch auf bezahlten

  • LAG Berlin-Brandenburg, 07.12.2018 - 9 Sa 1718/18

    Hinweispflicht des Arbeitgebers bei drohendem Verfall von Urlaubsanspruch

  • BVerwG, 27.09.2016 - 2 C 37.16

    Ausgleich für unionsrechtswidrige Zuvielarbeit von Feuerwehrbeamten in den

  • BVerwG, 27.09.2016 - 2 C 31.16

    Finanzielle Abgeltung unionsrechtswidriger Zuvielarbeit von Feuerwehrbeamten

  • BVerwG, 27.09.2016 - 2 C 38.16

    Ausgleich für unionsrechtswidrige Zuvielarbeit von Feuerwehrbeamten in den

  • BVerwG, 27.09.2016 - 2 C 40.16

    Ausgleich für unionsrechtswidrige Zuvielarbeit von Feuerwehrbeamten in den

  • BVerwG, 27.09.2016 - 2 C 41.16

    Ausgleich für unionsrechtswidrige Zuvielarbeit von Feuerwehrbeamten in den

  • BVerwG, 27.09.2016 - 2 C 32.16

    Ausgleich für unionsrechtswidrige Zuvielarbeit von Feuerwehrbeamten in den

  • BVerwG, 27.09.2016 - 2 C 44.16

    Ausgleich für unionsrechtswidrige Zuvielarbeit von Feuerwehrbeamten in den

  • BVerwG, 27.09.2016 - 2 C 39.16

    Ausgleich für unionsrechtswidrige Zuvielarbeit von Feuerwehrbeamten in den

  • LAG Niedersachsen, 22.06.2017 - 7 Sa 1129/16

    Unwirksame Tarifregelung zur Urlaubsvergütung für in Vollzeit erworbenen

  • VG Berlin, 25.02.2020 - 28 K 130.17
  • ArbG Aachen, 25.10.2018 - 2 Ca 4094/16
  • OVG Niedersachsen, 30.08.2022 - 5 LC 41/20

    Erholungsurlaub; Freistellungstag; Schichtdienst; Wochenfeiertage

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