Schlußanträge unten: Generalanwalt beim EuGH, 06.07.2006

Rechtsprechung
   EuGH, 15.02.2007 - C-239/05   

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https://dejure.org/2007,1343
EuGH, 15.02.2007 - C-239/05 (https://dejure.org/2007,1343)
EuGH, Entscheidung vom 15.02.2007 - C-239/05 (https://dejure.org/2007,1343)
EuGH, Entscheidung vom 15. Februar 2007 - C-239/05 (https://dejure.org/2007,1343)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • lexetius.com

    Marken - Richtlinie 89/104/EWG - Antrag auf Eintragung einer Marke für eine Gruppe von Waren und Dienstleistungen - Prüfung des Zeichens durch die zuständige Behörde - Berücksichtigung aller relevanten Tatsachen und Umstände - Befugnis des mit einer Klage befassten ...

  • markenmagazin:recht

    MT&C/BMB - Prüfung des Zeichens durch die zuständige Behörde

  • Europäischer Gerichtshof

    BVBA Management, Training en Consultancy

    Marken - Richtlinie 89/104/EWG - Antrag auf Eintragung einer Marke für eine Gruppe von Waren und Dienstleistungen - Prüfung des Zeichens durch die zuständige Behörde - Berücksichtigung aller relevanten Tatsachen und Umstände - Befugnis des mit einer Klage befassten ...

  • EU-Kommission PDF

    BVBA Management, Training en Consultancy

    Marken - Richtlinie 89/104/EWG - Antrag auf Eintragung einer Marke für eine Gruppe von Waren und Dienstleistungen - Prüfung des Zeichens durch die zuständige Behörde - Berücksichtigung aller relevanten Tatsachen und Umstände - Befugnis des mit einer Klage befassten ...

  • EU-Kommission

    BVBA Management, Training en Consultancy

    Angleichung der Rechtsvorschriften , Gewerbliches und kommerzielles Eigentum

  • Wolters Kluwer

    Vorlagefragen im Rahmen eines Rechtsstreits wegen der Verweigerung der Eintragung des Wortzeichens "The Kitchen Company" als Marke für verschiedene Waren und Dienstleistungen; Anforderungen an das zuständige Markenamt hinsichtlich der Begründung und Mitteilung seiner ...

  • Judicialis

    EG Art. 234; ; Richtlinie 89/104/EWG

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EG Art. 234; Richtlinie 89/104/EWG
    Unternehmensrecht: Marken - Richtlinie 89/104/EWG - Antrag auf Eintragung einer Marke für eine Gruppe von Waren und Dienstleistungen - Prüfung des Zeichens durch die zuständige Behörde - Berücksichtigung aller relevanten Tatsachen und Umstände - Befugnis des mit einer ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Europäischer Gerichtshof (Leitsatz)

    BVBA Management, Training en Consultancy

    Marken - Richtlinie 89/104/EWG - Antrag auf Eintragung einer Marke für eine Gruppe von Waren und Dienstleistungen - Prüfung des Zeichens durch die zuständige Behörde - Berücksichtigung aller relevanten Tatsachen und Umstände - Befugnis des mit einer Klage befassten ...

Sonstiges (2)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Ersuchen um Vorabentscheidung, vorgelegt durch Urteil des Hof van Beroep Brüssel vom 30. Mai 2005 in dem Rechtsstreit B.V.B.A. Management, Training En Consultancy gegen Benelux-Merkenbureau

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorabentscheidungsersuchen des Hof van Beroep Brüssel (Belgien) - Auslegung von Artikel 3 der Richtlinie 89/104/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Marken (ABl. L 40 vom 11.2.21989, S. 1) - Anmeldung der ...

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • GRUR 2007, 425
  • GRUR Int. 2007, 408
  • EuZW 2007, 224 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (132)Neu Zitiert selbst (4)

  • EuGH, 12.02.2004 - C-363/99

    Koninklijke KPN Nederland

    Auszug aus EuGH, 15.02.2007 - C-239/05
    Der Hof van Beroep te Brussel meint insbesondere, dass sich aus dem Urteil des Gerichtshofs vom 12. Februar 2004, Koninklijke KPN Nederland (C-363/99, Slg. 2004, I-1619), ergebe, dass die zuständige Behörde den Eintragungsantrag für jede der Waren und Dienstleistungen, für die Schutz beantragt werde, zu prüfen habe und dass diese Behörde bei den einzelnen Waren und Dienstleistungen zu unterschiedlichen Ergebnissen kommen könne.

    Schließt es die vom Gerichtshof im Urteil Koninklijke KPN Nederland vorgenommene Auslegung aus, dass nationale Rechtsvorschriften über die Befugnisse des Gerichts dahin ausgelegt werden, dass das Gericht daran gehindert ist, geänderte Tatsachen und Umstände zu berücksichtigen oder sich zur Unterscheidungskraft der Marke für jede der Waren und Dienstleistungen gesondert zu äußern?.

    Zunächst ist darauf zu verweisen, dass bei Stellung eines Eintragungsantrags die insbesondere in Art. 3 der Richtlinie aufgeführten Eintragungshindernisse eingehend und umfassend geprüft werden müssen, um zu verhindern, dass Marken zu Unrecht eingetragen werden (Urteil Koninklijke KPN Nederland, Randnr. 123 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Da die Eintragung einer Marke stets für die im Eintragungsantrag aufgeführten Waren oder Dienstleistungen begehrt wird, ist die Frage, ob die Marke unter eines der Eintragungshindernisse des Art. 3 der Richtlinie fällt, überdies konkret in Bezug auf diese Waren oder Dienstleistungen zu prüfen (Urteil Koninklijke KPN Nederland, Randnr. 33).

    Außerdem muss die zuständige Behörde, wenn die Eintragung einer Marke für verschiedene Waren oder Dienstleistungen beantragt wird, in Bezug auf jede dieser Waren oder Dienstleistungen prüfen, ob die Marke unter keines der in Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie aufgeführten Eintragungshindernisse fällt, und kann bei den betreffenden Waren oder Dienstleistungen zu unterschiedlichen Ergebnissen kommen (Urteil Koninklijke KPN Nederland, Randnr. 73).

    Soweit damit ein möglicher Widerspruch zwischen dem Urteil Koninklijke KPN Nederland und der Auslegung der "nationale[n] Rechtsvorschriften über die Befugnisse des Gerichts [bei einer Klage gegen die Entscheidung der nationalen Behörde]" angesprochen werde, fehle dem zweiten Teil der dritten Frage die sachliche Grundlage.

    Insoweit mache die Richtlinie, so wie sie im Urteil Koninklijke KPN Nederland ausgelegt worden sei, den zuständigen Behörden verbindliche Vorgaben für ihre Entscheidungen.

    Aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs ergibt sich auch, dass das mit einer Klage gegen eine Entscheidung über einen Antrag auf Eintragung einer Marke befasste Gericht im Rahmen der Ausübung seiner in der einschlägigen nationalen Regelung festgelegten Befugnisse alle relevanten Tatsachen und Umstände zu berücksichtigen hat (vgl. in diesem Sinne Urteil Koninklijke KPN Nederland, Randnr. 36).

    Die deutsche Regierung macht unter Berufung auf das Urteil Koninklijke KPN Nederland sowie auf Art. 3 Abs. 3 Satz 2 der Richtlinie geltend, dass die Frage der Begrenzung der Berücksichtigung von Tatsachen und Umständen, die erst nach der Entscheidung der zuständigen Behörde über den Eintragungsantrag entstünden oder offenbar würden, in die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten falle.

    Der Gerichtshof hat bereits entschieden, dass zum einen die zuständige Behörde vor dem Erlass einer endgültigen Entscheidung über einen Antrag auf Eintragung einer Marke alle relevanten Tatsachen und Umstände zu berücksichtigen hat und dass zum anderen auch das mit einer Klage gegen eine solche Entscheidung befasste Gericht im Rahmen der Ausübung seiner in der einschlägigen nationalen Regelung festgelegten Befugnisse alle relevanten Tatsachen und Umstände zu berücksichtigen hat (vgl. in diesem Sinne Urteil Koninklijke KPN Nederland, Randnr. 36).

  • EuGH, 06.12.2001 - C-472/99

    Clean Car Autoservice

    Auszug aus EuGH, 15.02.2007 - C-239/05
    Nach ständiger Rechtsprechung ist die Ausgestaltung gerichtlicher Verfahren, die den Schutz der dem Bürger aus dem Gemeinschaftsrecht erwachsenden Rechte gewährleisten sollen, mangels einer Gemeinschaftsregelung über einen besonderen Aspekt in einem dem Gemeinschaftsrecht unterliegenden Bereich Sache der innerstaatlichen Rechtsordnung der einzelnen Mitgliedstaaten, wobei diese Verfahren nicht weniger günstig gestaltet werden dürfen als bei entsprechenden Klagen, die nur innerstaatliches Recht betreffen (Grundsatz der Gleichwertigkeit), und die Ausübung der durch die Gemeinschaftsrechtsordnung verliehenen Rechte nicht praktisch unmöglich machen oder übermäßig erschweren dürfen (Effektivitätsgrundsatz) (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 6. Dezember 2001, Clean Car Autoservice, C-472/99, Slg. 2001, I-9687, Randnr. 28 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 25.10.2005 - C-350/03

    DIE MITGLIEDSTAATEN MÜSSEN DAFÜR SORGEN, DASS EIN KREDITINSTITUT, DAS EINEN

    Auszug aus EuGH, 15.02.2007 - C-239/05
    Allerdings kann der Gerichtshof nicht über eine von einem nationalen Gericht zur Vorabentscheidung vorgelegte Frage befinden, wenn offensichtlich ist, dass die Auslegung des Gemeinschaftsrechts, um die das nationale Gericht ersucht, in keinem Zusammenhang mit der Realität oder dem Gegenstand des Ausgangsrechtsstreits steht, oder wenn das Problem hypothetischer Natur ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 25. Oktober 2005, Schulte, C-350/03, Slg. 2005, I-9215, Randnr. 43 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 15.10.1987 - 222/86

    Unectef / Heylens

    Auszug aus EuGH, 15.02.2007 - C-239/05
    Die Pflicht der zuständigen Behörde, die Ablehnung der Eintragung einer Marke für jede der Waren oder Dienstleistungen zu begründen, für die die Eintragung beantragt wird, ergibt sich auch aus dem grundlegenden Erfordernis, dass jede Entscheidung einer nationalen Behörde, mit der die Gewährung eines vom Gemeinschaftsrecht eingeräumten Rechts verweigert wird, gerichtlich überprüft werden kann; diese Prüfung soll einen effektiven Schutz des entsprechenden Rechts gewährleisten und hat sich somit auf die Rechtmäßigkeit der Begründung zu erstrecken (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 15. Oktober 1987, Heylens u. a., 222/86, Slg. 1987, 4097, Randnrn. 14 und 15).
  • EuGH, 19.06.2012 - C-307/10

    Der Gerichtshof konkretisiert die Anforderungen an die Angabe der Waren und

    Insbesondere ist die Frage, ob die Marke unter eines der in Art. 3 der Richtlinie 2008/95 genannten Eintragungshindernisse oder einen der dort genannten Gründe für die Ungültigkeit eingetragener Marken fällt, konkret in Bezug auf diese Waren oder Dienstleistungen zu prüfen (vgl. Urteile Koninklijke KPN Nederland, Randnr. 33, und vom 15. Februar 2007, BVBA Management, Training en Consultancy, C-239/05, Slg. 2007, I-1455, Randnr. 31).
  • BGH, 22.06.2011 - I ZB 78/10

    Rheinpark-Center Neuss

    Das schließt aber nicht aus, dass sie sich auf eine globale Begründung für alle betroffenen Waren oder Dienstleistungen beschränken können, wenn dasselbe Eintragungshindernis einer Kategorie oder einer Gruppe von Waren oder Dienstleistungen entgegengehalten wird (EuGH, Urteil vom 15. Februar 2007 - C239/05, Slg. 2007, I1455 = GRUR 2007, 425 Rn. 37 f. - The Kitchen Company; Beschluss vom 9. Dezember 2009 - C494/08, Slg. 2009, I210 = GRUR 2010, 534 Rn. 46 - PRANAHAUS).
  • EuGH, 09.12.2009 - C-494/08

    Prana Haus / HABM - Rechtsmittel - Art. 119 der Verfahrensordnung -

    Wenn allerdings dasselbe Eintragungshindernis einer Kategorie oder einer Gruppe von Waren oder Dienstleistungen entgegengehalten wird, kann sich die zuständige Behörde auf eine globale Begründung für alle betroffenen Waren oder Dienstleistungen beschränken (vgl. entsprechend Urteil vom 15. Februar 2007, BVBA Management, Training en Consultancy, C-239/05, Slg. 2007, I-1455, Randnr. 37, sowie Beschluss MPDV Mikrolab/HABM, Randnr. 34.
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Rechtsprechung
   Generalanwalt beim EuGH, 06.07.2006 - C-239/05   

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https://dejure.org/2006,30361
Generalanwalt beim EuGH, 06.07.2006 - C-239/05 (https://dejure.org/2006,30361)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 06.07.2006 - C-239/05 (https://dejure.org/2006,30361)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 06. Juli 2006 - C-239/05 (https://dejure.org/2006,30361)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Europäischer Gerichtshof

    BVBA Management, Training en Consultancy

  • EU-Kommission PDF

    BVBA Management, Training en Consultancy

    Marken - Richtlinie 89/104/EWG - Antrag auf Eintragung einer Marke für eine Gruppe von Waren und Dienstleistungen - Prüfung des Zeichens durch die zuständige Behörde - Berücksichtigung aller relevanten Tatsachen und Umstände - Befugnis des mit einer Klage befassten ...

  • EU-Kommission

    BVBA Management, Training en Consultancy

    Angleichung der Rechtsvorschriften , Gewerbliches und kommerzielles Eigentum

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (9)

  • EuGH, 11.05.2006 - C-416/04

    Sunrider / HABM - Rechtsmittel - Gemeinschaftsmarke - Artikel 8 Absatz 1

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 06.07.2006 - C-239/05
    42 - Urteil des Gerichtshofes vom 11. Mai 2006 in der Rechtssache C-416/04 P (Sunrider/HABM, Slg. 2006, I-0000, Randnr. 55).
  • EuGH, 21.10.2004 - C-447/02

    KWS Saat / HABM

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 06.07.2006 - C-239/05
    30 - Urteil des Gerichtshofes vom 21. Oktober 2004 in der Rechtssache C-447/02 P (KWS Saat/HABM, Slg. 2004, I-10107, Randnr. 65).
  • EuGH, 06.12.2001 - C-472/99

    Clean Car Autoservice

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 06.07.2006 - C-239/05
    44 - Urteil des Gerichtshofes vom 6. Dezember 2001 in der Rechtssache C-472/99 (Clean Car Autoservice, Slg. 2001, I-9687, Randnr. 28 und die dort zitierte Rechtsprechung).
  • EuGH, 26.09.1996 - C-241/94

    Frankreich / Kommission

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 06.07.2006 - C-239/05
    40 - Vgl. z. B. Urteil des Gerichtshofes vom 26. September 1996 in der Rechtssache C-241/94 (Frankreich/Kommission, Slg. 1996, I-4551, Randnr. 33).
  • EuGH, 27.10.1993 - C-127/92

    Enderby / Frenchay Health Authority und Secretary of State for Health

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 06.07.2006 - C-239/05
    37 - Vgl. z. B. Urteil des Gerichtshofes vom 27. Oktober 1993 in der Rechtssache C-127/92 (Enderby, Slg. 1993, I-5535, Randnr. 10).
  • Generalanwalt beim EuGH, 30.03.2006 - C-108/05

    Bovemij Verzekeringen

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 06.07.2006 - C-239/05
    Es ist allerdings davon auszugehen, dass die englische Sprache bei den Sprachgemeinschaften im Gebiet der Benelux-Länder ausreichend durchgedrungen ist, so dass der Verbraucher, an den sich das angemeldete Zeichen richtet, die genannten Wörter beim Hören jeweils in ihrem Zusammenhang als "Englisch" erkennen würde, auch wenn diese Sprache im Bereich der Waren und Dienstleistungen, die zu den angegebenen Klassen gehören, nicht spezifisch verwendet wird." Diese Analyse spiegelt den Ansatz wider, den Generalanwalt Jacobs und der Gerichtshof in der Rechtssache C-421/04 (Matratzen Concord, Urteil vom 9. März 2006, Slg. 2006, I-0000) eingenommen haben und den ich in meinen Schlussanträgen vom 30. März 2006 in der Rechtssache C-108/05 (Bovemij Verzekeringen) vertrete.
  • EuGH, 15.10.1987 - 222/86

    Unectef / Heylens

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 06.07.2006 - C-239/05
    29 - Urteil des Gerichtshofes vom 15. Oktober 1987 in der Rechtssache 222/86 (Heylens, Slg. 1987, 4097, Randnrn. 14 und 15).
  • EuGH, 06.05.2003 - C-104/01

    Libertel

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 06.07.2006 - C-239/05
    28 - Urteil des Gerichtshofes vom 6. Mai 2003 in der Rechtssache C-104/01 (Libertel, Slg. 2003, I-3793, Randnr. 59).
  • EuGH, 12.02.2004 - C-363/99

    Koninklijke KPN Nederland

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 06.07.2006 - C-239/05
    20 - Urteil vom 12. Februar 2004 in der Rechtssache C-363/99 (Slg. 2004, I-1619).
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