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   EuGH, 15.04.2010 - C-538/08, C-33/09   

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EuGH, 15.04.2010 - C-538/08, C-33/09 (https://dejure.org/2010,1919)
EuGH, Entscheidung vom 15.04.2010 - C-538/08, C-33/09 (https://dejure.org/2010,1919)
EuGH, Entscheidung vom 15. April 2010 - C-538/08, C-33/09 (https://dejure.org/2010,1919)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • lexetius.com

    Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Recht auf Vorsteuerabzug - Nationale Regelung, die das Recht auf Vorsteuerabzug für bestimmte Arten von Gegenständen und Dienstleistungen ausschließt - Befugnis der Mitgliedstaaten, die Ausschlüsse vom Vorsteuerabzugsrecht ...

  • Europäischer Gerichtshof

    X Holding

    Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Recht auf Vorsteuerabzug - Nationale Regelung, die das Recht auf Vorsteuerabzug für bestimmte Arten von Gegenständen und Dienstleistungen ausschließt - Befugnis der Mitgliedstaaten, die Ausschlüsse vom Vorsteuerabzugsrecht ...

  • Europäischer Gerichtshof

    Oracle Nederland

    Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Recht auf Vorsteuerabzug - Nationale Regelung, die das Recht auf Vorsteuerabzug für bestimmte Arten von Gegenständen und Dienstleistungen ausschließt - Befugnis der Mitgliedstaaten, die Ausschlüsse vom Vorsteuerabzugsrecht ...

  • EU-Kommission PDF

    X Holding

    Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Recht auf Vorsteuerabzug - Nationale Regelung, die das Recht auf Vorsteuerabzug für bestimmte Arten von Gegenständen und Dienstleistungen ausschließt - Befugnis der Mitgliedstaaten, die Ausschlüsse vom Vorsteuerabzugsrecht ...

  • EU-Kommission

    X Holding

    Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Recht auf Vorsteuerabzug - Nationale Regelung, die das Recht auf Vorsteuerabzug für bestimmte Arten von Gegenständen und Dienstleistungen ausschließt - Befugnis der Mitgliedstaaten, die Ausschlüsse vom Vorsteuerabzugsrecht ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Recht auf Vorsteuerabzug - Nationale Regelung, die das Recht auf Vorsteuerabzug für bestimmte Arten von Gegenständen und Dienstleistungen ausschließt - Befugnis der Mitgliedstaaten, die Ausschlüsse vom Vorsteuerabzugsrecht ...

  • datenbank.nwb.de

    Befugnis der Mitgliedstaaten, die Ausschlüsse vom Vorsteuerabzugsrecht beizubehalten, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Sechsten Richtlinie bestanden - Änderung nach Inkrafttreten dieser Richtlinie

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Ausschlüsse des Vorsteuerabzugs für bestimmte Aufwendungen eines Unternehmers, die ein Mitgliedstaat vor Inkrafttreten der 6. EG-RL angewandt hat, sind ebenso wie deren Änderung zulässig

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Europäischer Gerichtshof (Leitsatz)

    X Holding

    Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Recht auf Vorsteuerabzug - Nationale Regelung, die das Recht auf Vorsteuerabzug für bestimmte Arten von Gegenständen und Dienstleistungen ausschließt - Befugnis der Mitgliedstaaten, die Ausschlüsse vom Vorsteuerabzugsrecht ...

Sonstiges (4)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen des Gerechtshof Amsterdam (Niederlande) eingereicht am 26. Januar 2009 - Oracle Nederland BV und Inspecteur van de Belastingdienst Utrecht-Gooi/Kantoor Utrecht

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    RL 77/388/EWG Art 17 Abs 6, EWGRL 388/77 Art 17 Abs 6, EWGRL 228/67 Art 11 Abs 4, RL 67/228/EWG Art 11 Abs 4
    Ausschluss; Vorsteuerabzug

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorabentscheidungsersuchen des Hoge Raad der Nederlanden - Auslegung von Art. 11 Abs. 4 der Zweiten Richtlinie 67/228/EWG des Rates vom 11. April 1967 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern - Struktur und ...

  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • DB 2010, 1444
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (9)

  • EuGH, 09.03.2010 - C-33/09
    Auszug aus EuGH, 15.04.2010 - C-538/08
    In den verbundenen Rechtssachen C-538/08 und C-33/09.

    betreffend zwei Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 234 EG, eingereicht vom Hoge Raad der Nederlanden (Niederlande) (C-538/08) und vom Gerechtshof Amsterdam (Niederlande) (C-33/09) mit Entscheidungen vom 14. November 2008 und 20. Januar 2009, beim Gerichtshof eingegangen am 4. Dezember 2008 und 26. Januar 2009, in den Verfahren.

    Inspecteur van de Belastingdienst Utrecht-Gooi (C-33/09).

    Rechtssache C-33/09.

    Die Rechtssachen C-538/08 und C-33/09 sind durch Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 17. Juni 2009 zu gemeinsamer mündlicher Verhandlung und Entscheidung verbunden worden.

    Zweitens ist zu prüfen, ob Ausgaben, wie die, die Gegenstand der ersten Frage der Rechtssache C-33/09 sind, ebenfalls als diesen Anforderungen genügend angesehen werden können.

    Zur dritten in der Rechtssache C-33/09 gestellten Frage.

    Da die erste in der Rechtssache C-33/09 gestellte Frage hinsichtlich der Arten von Gegenständen und Dienstleistungen in Bezug auf die "Verabreichung von Speisen und Getränken" bejaht wurde, ist die dritte Vorlagefrage in dieser Rechtssache zu prüfen.

  • EuGH, 11.12.2008 - C-371/07

    Danfoss und AstraZeneca - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Art. 6 Abs. 2 -

    Auszug aus EuGH, 15.04.2010 - C-538/08
    Die Mitgliedstaaten sind nämlich berechtigt, ihre zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Sechsten Richtlinie bestehenden Regelungen über den Ausschluss des Vorsteuerabzugsrechts beizubehalten, bis der Rat die in diesem Artikel vorgesehenen Bestimmungen erlässt (vgl. Urteile vom 14. Juni 2001, Kommission/Frankreich, C-345/99, Slg. 2001, I-4493, Randnr. 19, sowie vom 11. Dezember 2008, Danfoss und AstraZeneca, C-371/07, Slg. 2008, I-9549, Randnr. 28).

    Bis heute enthält also das Unionsrecht keine Bestimmung, die die vom Vorsteuerabzugsrecht ausgeschlossenen Ausgaben aufzählt (vgl. Urteile vom 8. Dezember 2005, Jyske Finans, C-280/04, Slg. 2005, I-10683, Randnr. 23, sowie Danfoss und AstraZeneca, Randnr. 29).

    Was die Vereinbarkeit einer solchen Änderung mit Art. 17 Abs. 6 der Sechsten Richtlinie betrifft, hat der Gerichtshof entschieden, dass ein Mitgliedstaat, der die bestehenden Ausschlusstatbestände nach dem Inkrafttreten der Sechsten Richtlinie ändert, indem er diese Tatbestände einschränkt, und dadurch seine Regelung dem Ziel der Sechsten Richtlinie annähert, durch die Ausnahmevorschrift des Art. 17 Abs. 6 Unterabs. 2 der Sechsten Richtlinie gedeckt ist und nicht gegen Art. 17 Abs. 2 der Richtlinie verstößt (vgl. Urteile Kommission/Frankreich, Randnr. 22, Metropol und Stadler, Randnr. 45, sowie Danfoss und AstraZeneca, Randnr. 32).

  • EuGH, 05.10.1999 - C-305/97

    Royscot u.a.

    Auszug aus EuGH, 15.04.2010 - C-538/08
    Der Gerichtshof hat jedoch entschieden, dass Art. 17 Abs. 6 der Sechsten Richtlinie voraussetzt, dass die Ausschlüsse, die die Mitgliedstaaten nach dieser Bestimmung beibehalten dürfen, nach der Zweiten Richtlinie, die der Sechsten Richtlinie vorausging, rechtmäßig waren (vgl. Urteil vom 5. Oktober 1999, Royscot u. a., C-305/97, Slg. 1999, I-6671, Randnr. 21).

    Diese letztgenannte Vorschrift räumte daher den Mitgliedstaaten kein uneingeschränktes Ermessen ein, alle oder praktisch alle Gegenstände und Dienstleistungen vom Vorsteuerabzug auszuschließen und auf diese Weise die Regelung in Art. 11 Abs. 1 der Zweiten Richtlinie gegenstandslos zu machen (vgl. in diesem Sinne Urteil Royscot u. a., Randnr. 24).

  • EuGH, 23.04.2009 - C-74/08

    PARAT Automotive Cabrio - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Beitritt eines neuen

    Auszug aus EuGH, 15.04.2010 - C-538/08
    Außerdem - und angesichts dessen, dass Art. 17 Abs. 6 Unterabs. 2 der Sechsten Richtlinie als Ausnahmevorschrift eng auszulegen ist - kann in dieser Vorschrift keine Ermächtigung eines Mitgliedstaats dahin gehend gesehen werden, eine Beschränkung des Rechts auf Vorsteuerabzug beizubehalten, die allgemein auf jede Ausgabe für den Erwerb von Gegenständen unabhängig von ihrer Art und ihrem Zweck Anwendung finden kann (vgl. Urteil vom 23. April 2009, PARAT Automotive Cabrio, C-74/08, Slg. 2009, I-0000, Randnr. 28).

    Aus dem Vorstehenden ergibt sich, dass die den Mitgliedstaaten nach Art. 17 Abs. 6 der Sechsten Richtlinie eingeräumte Möglichkeit voraussetzt, dass diese die Natur oder die Art der Gegenstände und Dienstleistungen, für die der Vorsteuerabzug ausgeschlossen ist, hinreichend konkretisieren, um sicherzustellen, dass diese Möglichkeit nicht dazu dient, allgemeine Ausschlüsse von dieser Regelung vorzusehen (vgl. in diesem Sinne Urteil PARAT Automotive Cabrio, Randnr. 29).

  • EuGH, 14.06.2001 - C-345/99

    Kommission / Frankreich

    Auszug aus EuGH, 15.04.2010 - C-538/08
    Die Mitgliedstaaten sind nämlich berechtigt, ihre zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Sechsten Richtlinie bestehenden Regelungen über den Ausschluss des Vorsteuerabzugsrechts beizubehalten, bis der Rat die in diesem Artikel vorgesehenen Bestimmungen erlässt (vgl. Urteile vom 14. Juni 2001, Kommission/Frankreich, C-345/99, Slg. 2001, I-4493, Randnr. 19, sowie vom 11. Dezember 2008, Danfoss und AstraZeneca, C-371/07, Slg. 2008, I-9549, Randnr. 28).

    Was die Vereinbarkeit einer solchen Änderung mit Art. 17 Abs. 6 der Sechsten Richtlinie betrifft, hat der Gerichtshof entschieden, dass ein Mitgliedstaat, der die bestehenden Ausschlusstatbestände nach dem Inkrafttreten der Sechsten Richtlinie ändert, indem er diese Tatbestände einschränkt, und dadurch seine Regelung dem Ziel der Sechsten Richtlinie annähert, durch die Ausnahmevorschrift des Art. 17 Abs. 6 Unterabs. 2 der Sechsten Richtlinie gedeckt ist und nicht gegen Art. 17 Abs. 2 der Richtlinie verstößt (vgl. Urteile Kommission/Frankreich, Randnr. 22, Metropol und Stadler, Randnr. 45, sowie Danfoss und AstraZeneca, Randnr. 32).

  • EuGH, 08.01.2002 - C-409/99

    Metropol und Stadler

    Auszug aus EuGH, 15.04.2010 - C-538/08
    Zur Beantwortung dieser Fragen ist einleitend darauf hinzuweisen, dass das Recht auf Vorsteuerabzug nach Art. 6 Abs. 2 der Sechsten Richtlinie als integraler Bestandteil des Mechanismus der Mehrwertsteuer ein grundlegendes Prinzip des gemeinsamen Mehrwertsteuersystems ist und grundsätzlich nicht eingeschränkt werden kann (vgl. Urteile vom 21. März 2000, Gabalfrisa u. a., C-110/98 bis C-147/98, Slg. 2000, I-1577, Randnr. 43, vom 8. Januar 2002, Metropol und Stadler, C-409/99, Slg. 2002, I-81, Randnr. 42, und vom 26. Mai 2005, Kretztechnik, C-465/03, Slg. 2005, I-4357, Randnr. 33).

    Was die Vereinbarkeit einer solchen Änderung mit Art. 17 Abs. 6 der Sechsten Richtlinie betrifft, hat der Gerichtshof entschieden, dass ein Mitgliedstaat, der die bestehenden Ausschlusstatbestände nach dem Inkrafttreten der Sechsten Richtlinie ändert, indem er diese Tatbestände einschränkt, und dadurch seine Regelung dem Ziel der Sechsten Richtlinie annähert, durch die Ausnahmevorschrift des Art. 17 Abs. 6 Unterabs. 2 der Sechsten Richtlinie gedeckt ist und nicht gegen Art. 17 Abs. 2 der Richtlinie verstößt (vgl. Urteile Kommission/Frankreich, Randnr. 22, Metropol und Stadler, Randnr. 45, sowie Danfoss und AstraZeneca, Randnr. 32).

  • EuGH, 21.03.2000 - C-110/98

    Gabalfrisa

    Auszug aus EuGH, 15.04.2010 - C-538/08
    Zur Beantwortung dieser Fragen ist einleitend darauf hinzuweisen, dass das Recht auf Vorsteuerabzug nach Art. 6 Abs. 2 der Sechsten Richtlinie als integraler Bestandteil des Mechanismus der Mehrwertsteuer ein grundlegendes Prinzip des gemeinsamen Mehrwertsteuersystems ist und grundsätzlich nicht eingeschränkt werden kann (vgl. Urteile vom 21. März 2000, Gabalfrisa u. a., C-110/98 bis C-147/98, Slg. 2000, I-1577, Randnr. 43, vom 8. Januar 2002, Metropol und Stadler, C-409/99, Slg. 2002, I-81, Randnr. 42, und vom 26. Mai 2005, Kretztechnik, C-465/03, Slg. 2005, I-4357, Randnr. 33).
  • EuGH, 26.05.2005 - C-465/03

    EINE AKTIENGESELLSCHAFT KANN DIE VORSTEUER AUF DIE LEISTUNGEN, DIE SIE IM RAHMEN

    Auszug aus EuGH, 15.04.2010 - C-538/08
    Zur Beantwortung dieser Fragen ist einleitend darauf hinzuweisen, dass das Recht auf Vorsteuerabzug nach Art. 6 Abs. 2 der Sechsten Richtlinie als integraler Bestandteil des Mechanismus der Mehrwertsteuer ein grundlegendes Prinzip des gemeinsamen Mehrwertsteuersystems ist und grundsätzlich nicht eingeschränkt werden kann (vgl. Urteile vom 21. März 2000, Gabalfrisa u. a., C-110/98 bis C-147/98, Slg. 2000, I-1577, Randnr. 43, vom 8. Januar 2002, Metropol und Stadler, C-409/99, Slg. 2002, I-81, Randnr. 42, und vom 26. Mai 2005, Kretztechnik, C-465/03, Slg. 2005, I-4357, Randnr. 33).
  • EuGH, 08.12.2005 - C-280/04

    Jyske Finans - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Artikel 13 Teil B Buchstabe c -

    Auszug aus EuGH, 15.04.2010 - C-538/08
    Bis heute enthält also das Unionsrecht keine Bestimmung, die die vom Vorsteuerabzugsrecht ausgeschlossenen Ausgaben aufzählt (vgl. Urteile vom 8. Dezember 2005, Jyske Finans, C-280/04, Slg. 2005, I-10683, Randnr. 23, sowie Danfoss und AstraZeneca, Randnr. 29).
  • BFH, 13.12.2018 - V R 52/17

    Vorsteuerabzug und Margenbesteuerung bei Kaffeefahrten

    Die für die Mitgliedstaaten dabei bestehende Ermächtigung ist zudem eng auszulegen (EuGH-Urteil Oasis East, EU:C:2010:570, Rz 24; ebenso PARAT Automotive Cabrio vom 23. April 2009 C-74/08, EU:C:2009:261, Rz 23; X Holding und Oracle Nederland vom 15. April 2010 C-538/08 und C-33/09, EU:C:2010:192, Rz 43, und Dankowski vom 22. Dezember 2010 C-438/09, EU:C:2010:818, Rz 42).

    Dies rechtfertigt die Beibehaltung eines Vorsteuerausschlusses für "Werbegeschenke" oder "andere Zuwendungen" (EuGH-Urteil X Holding und Oracle Nederland, EU:C:2010:192, Rz 57).

  • EuGH, 30.09.2010 - C-395/09

    Oasis East - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Richtlinie 2006/112/EG - Beitritt

    Zur Beantwortung der Frage ist darauf hinzuweisen, dass das Recht auf Vorsteuerabzug nach Art. 6 Abs. 2 der Sechsten Richtlinie als integraler Bestandteil des Mechanismus der Mehrwertsteuer ein grundlegendes Prinzip des gemeinsamen Mehrwertsteuersystems ist und grundsätzlich nicht eingeschränkt werden kann (vgl. Urteile vom 8. Januar 2002, Metropol und Stadler, C-409/99, Slg. 2002, I-81, Randnr. 42, vom 26. Mai 2005, Kretztechnik, C-465/03, Slg. 2005, I-4357, Randnr. 33, und vom 15. April 2010, X Holding und Oracle Nederland, C-538/08 und C-33/09, Slg. 2010, I-0000, Randnr. 37).

    Die Mitgliedstaaten sind nämlich berechtigt, ihre zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Sechsten Richtlinie bestehenden Regelungen über den Ausschluss des Vorsteuerabzugsrechts beizubehalten, bis der Rat die in diesem Artikel vorgesehenen Bestimmungen erlässt (vgl. Urteile vom 11. Dezember 2008, Danfoss und AstraZeneca, C-371/07, Slg. 2008, I-9549, Randnr. 28, sowie X Holding und Oracle Nederland, Randnr. 38).

    Zum Umfang der in Art. 17 Abs. 6 der Sechsten Richtlinie vorgesehenen abweichenden Regelung hat der Gerichtshof jedoch entschieden, dass diese Bestimmung voraussetzt, dass die Ausschlüsse, die die Mitgliedstaaten beibehalten dürfen, nach der Zweiten Richtlinie 67/228/EWG des Rates vom 11. April 1967 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern - Struktur und Anwendungsmodalitäten des gemeinsamen Mehrwertsteuersystems (ABl. 1967, Nr. 71, S. 1303, im Folgenden: Zweite Richtlinie), die der Sechsten Richtlinie vorausging, rechtmäßig waren (vgl. Urteile vom 5. Oktober 1999, Royscot u. a., C-305/97, Slg. 1999, I-6671, Randnr. 21, sowie X Holding und Oracle Nederland, Randnr. 40).

    Der Gerichtshof hat nämlich klargestellt, dass die Mitgliedstaaten nicht ermächtigt sind, Ausschlüsse des Rechts auf Vorsteuerabzug beizubehalten, die allgemein auf jede Ausgabe für den Erwerb von Gegenständen oder Dienstleistungen Anwendung finden (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 23. April 2009, PARAT Automotive Cabrio, C-74/08, Slg. 2009, I-3459, Randnrn. 28 und 29, sowie X Holding und Oracle Nederland, Randnr. 44).

  • EuGH, 02.05.2019 - C-225/18

    Grupa Lotos - Vorlage zur Vorabentscheidung - Steuerrecht - Mehrwertsteuer -

    176 Abs. 2 der Mehrwertsteuerrichtlinie enthält, wie auch Art. 17 Abs. 6 Unterabs. 2 der Sechsten Richtlinie, der ihm vorausgegangen ist, eine Stillhalteklausel, die vorsieht, dass die der Union beitretenden Staaten die vor dem Zeitpunkt ihres Beitritts geltenden innerstaatlichen Ausnahmen vom Recht auf Vorsteuerabzug beibehalten, bis der Rat die in Art. 176 Abs. 1 der Mehrwertsteuerrichtlinie vorgesehenen Bestimmungen erlässt, was der Rat bis heute nicht getan hat (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 15. April 2010, X Holding und Oracle Nederland, C-538/08 und C-33/09, EU:C:2010:192, Rn. 38 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 18. Juli 2013, AES-3C Maritza East 1, C-124/12, EU:C:2013:488, Rn. 43 und 44).

    In diesem Fall ist gemäß der Rechtsprechung in einem ersten Schritt noch zu prüfen, ob der fragliche Ausschluss vom Recht auf Vorsteuerabzug eine hinreichend konkretisierte Ausgabenart betrifft oder - mit anderen Worten -, ob die fraglichen nationalen Rechtsvorschriften die Natur oder die Art der Gegenstände oder Dienstleistungen, für die das Recht auf Vorsteuerabzug ausgeschlossen ist, hinreichend konkretisieren, um sicherzustellen, dass die den Mitgliedstaaten eingeräumte Möglichkeit nicht dazu dient, allgemeine Ausschlüsse von dieser Regelung vorzusehen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 15. April 2010, X Holding und Oracle Nederland, C-538/08 und C-33/09, EU:C:2010:192, Rn. 44 und 45 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    Der Gerichtshof hat im Urteil vom 15. April 2010, X Holding und Oracle Nederland (C-538/08 und C-33/09, EU:C:2010:192" Rn. 50 und 51), insoweit bereits anerkannt, dass Arten von Ausgaben für die Abgabe von Speisen und Getränken an das Personal eines Steuerpflichtigen sowie die Beschaffung von Wohnraum hinreichend konkretisiert waren, so dass der im nationalen Recht jener Rechtssache vorgesehene Ausschluss vom Recht auf Vorsteuerabzug in den Anwendungsbereich der Stillhalteklausel des Art. 17 Abs. 6 Unterabs. 2 der Sechsten Richtlinie fiel.

  • EuGH, 22.12.2010 - C-438/09

    Dankowski - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Recht auf Vorsteuerabzug -

    Diese Vorschrift stellt eine Ausnahmeregelung dar, die es den Mitgliedstaaten unter bestimmten Umständen erlaubt, ihre zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Sechsten Richtlinie bestehenden Rechtsvorschriften über den Ausschluss des Vorsteuerabzugsrechts beizubehalten, bis der Rat die in diesem Artikel vorgesehenen Bestimmungen erlässt (vgl. Urteile vom 11. Dezember 2008, Danfoss und AstraZeneca, C-371/07, Slg. 2008, I-9549, Randnr. 28, und vom 15. April 2010, X Holding und Oracle Nederland, C-538/08 und C-33/09, Slg. 2010, I-0000, Randnr. 38).
  • EuGH, 27.10.2011 - C-504/10

    Tanoarch - Steuerrecht - Mehrwertsteuer - Recht auf Vorsteuerabzug - Übertragung

    Das Recht auf Vorsteuerabzug ist daher als Bestandteil des Mechanismus der Mehrwertsteuer ein grundlegendes Prinzip des gemeinsamen Mehrwertsteuersystems und kann grundsätzlich nicht eingeschränkt werden (vgl. Urteile vom 8. Januar 2002, Metropol und Stadler, C-409/99, Slg. 2002, I-81, Randnr. 42, vom 26. Mai 2005, Kretztechnik, C-465/03, Slg. 2005, I-4357, Randnr. 33, sowie vom 15. April 2010, X Holding und Oracle Nederland, C-538/08 und C-33/09, Slg. 2010, I-3129, Randnr. 37).
  • SG Berlin, 24.05.2011 - S 149 AS 17644/09

    Grundsicherung für Arbeitsuchende; Leistungsausschluss zur ausländische

    Ausnahmevorschriften sind im Übrigen nach ständiger Rechtsprechung des EuGH generell eng auszulegen (vgl. EuGH, Urteil vom 6. Mai 2010, Az. C-94/09, Rz. 29; Urteil vom 15. April 2010, Az. C-538/08, Rz. 43).
  • Generalanwalt beim EuGH, 08.12.2011 - C-594/10

    van Laarhoven - Mehrwertsteuer - Sechste Richtlinie - Vorsteuerabzug -

    12 - Urteile Kommission/Frankreich (zitiert in Fn. 5, Randnr. 19), Danfoss und AstraZeneca (zitiert in Fn. 9, Randnr. 28) und vom 15. April 2010, X Holding (C-538/08 und C-33/09, Slg. 2010, I-3129, Randnr. 38).
  • Generalanwalt beim EuGH, 24.05.2012 - C-160/11

    Bawaria Motors - Richtlinie 2006/112/EG - Mehrwertsteuer - Sonderregelung für

    28 f.), vom 15. April 2010, X Holding und Oracle Nederland (C-538/08 und C-33/09, Slg. 2010, I-3129, Randnr. 38), und vom 30. September 2010, 0asis East (C-395/09, Slg. 2010, I-8811, Randnrn. 19 f.).
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Rechtsprechung
   EuGH, 09.03.2010 - C-33/09   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2010,80127
EuGH, 09.03.2010 - C-33/09 (https://dejure.org/2010,80127)
EuGH, Entscheidung vom 09.03.2010 - C-33/09 (https://dejure.org/2010,80127)
EuGH, Entscheidung vom 09. März 2010 - C-33/09 (https://dejure.org/2010,80127)
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Volltextveröffentlichung

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (3)

  • Generalanwalt beim EuGH, 28.01.2010 - C-538/08

    X Holding - Mehrwertsteuer - Art. 11 Abs. 4 der Zweiten Richtlinie - Art. 6 Abs.

    B - Rechtssache C-33/09, Oracle Nederland.

    Gemäß Art. 23 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union haben die griechische und die niederländische Regierung sowie die Kommission der Europäischen Gemeinschaften in den Rechtssachen C-538/08 und C-33/09 schriftliche Erklärungen eingereicht.

    Die Klägerin des Ausgangsverfahrens in der Rechtssache C-33/09 hat ebenfalls schriftliche Erklärungen in der genannten Rechtssache eingereicht.

    Durch Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 17. Juni 2009 sind die Rechtssachen C-538/08 und C-33/09 zu gemeinsamer mündlicher Verhandlung und Entscheidung verbunden worden.

    In der Sitzung vom 3. Dezember 2009 haben die Klägerin des Ausgangsverfahrens in der Rechtssache C-33/09, die griechische und die niederländische Regierung sowie die Kommission mündliche Ausführungen gemacht.

    Da sich die ersten beiden Vorlagefragen in der Rechtssache C-33/09 in ihrem Wortlaut nur dadurch von den Vorlagefragen in der Rechtssache C-538/08 unterscheiden, dass es in den Ausgangsverfahren um unterschiedliche Gegenstände und Dienstleistungen geht, sind diese Fragen meiner Meinung nach zusammen zu prüfen.

    Nur die dritte Vorlagefrage der Rechtssache C-33/09 ist gesondert zu prüfen.

    Die genannten Beteiligten sind der Auffassung, diese Feststellung im Urteil PARAT Automotive Cabrio für das Ausgangsverfahren C-33/09 führe dazu, dass der Ausschluss des Vorsteuerabzugsrechts, den die niederländische Regelung für Werbegeschenke vorsehe, gerechtfertigt sein könne.

    Was die in der Rechtssache C-33/09 in Frage stehenden Ausgabenarten betrifft, bin ich ebenfalls der Auffassung, dass die Ausgabenarten "Verabreichung von Speisen und Getränken an das Personal des Unternehmers" sowie "Beschaffung von Wohnraum ... für das Personal des Unternehmers" den Anforderungen von Art. 11 Abs. 4 der Zweiten Richtlinie genügen.

    C - Zur dritten Vorlagefrage in der Rechtssache C-33/09.

    Die dritte Frage, die das vorlegende Gericht in der Rechtssache C-33/09 gestellt hat, betrifft nur den Sonderfall des teilweisen Ausschlusses des Vorsteuerabzugsrechts für die Ausgabenart "Verabreichung von Speisen und Getränken" an das Personal des Steuerpflichtigen im Sinne von Art. 1 Abs. 1 Buchst. c der Königlichen Verordnung von 1968.

    Art. 17 Abs. 6 der Sechsten Richtlinie ist dahin auszulegen, dass er einem Mitgliedstaat erlaubt, einen Ausschluss des Vorsteuerabzugsrechts in Bezug auf eine Ausgabenart, wie z. B. im Ausgangsrechtsstreit in der Rechtssache C-33/09 Ausgaben des Steuerpflichtigen für die Verabreichung von Speisen und Getränken zugunsten seiner Mitarbeiter, nach dem Inkrafttreten der genannten Richtlinie zu ändern, wenn bei dieser Änderung davon ausgegangen werden kann, dass grundsätzlich die Tragweite des Ausschlusses eingeschränkt wird, dabei jedoch nicht ausgeschlossen werden kann, dass in einem für den Ausgangsrechtsstreit nicht maßgeblichen Einzelfall in einem einzelnen Jahr insbesondere durch den pauschalen Charakter der geänderten Regelung der Anwendungsbereich der Beschränkung des Abzugs erweitert wird.

  • EuGH, 15.04.2010 - C-538/08

    X Holding - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Recht auf Vorsteuerabzug -

    In den verbundenen Rechtssachen C-538/08 und C-33/09.

    betreffend zwei Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 234 EG, eingereicht vom Hoge Raad der Nederlanden (Niederlande) (C-538/08) und vom Gerechtshof Amsterdam (Niederlande) (C-33/09) mit Entscheidungen vom 14. November 2008 und 20. Januar 2009, beim Gerichtshof eingegangen am 4. Dezember 2008 und 26. Januar 2009, in den Verfahren.

    Inspecteur van de Belastingdienst Utrecht-Gooi (C-33/09).

    Rechtssache C-33/09.

    Die Rechtssachen C-538/08 und C-33/09 sind durch Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 17. Juni 2009 zu gemeinsamer mündlicher Verhandlung und Entscheidung verbunden worden.

    Zweitens ist zu prüfen, ob Ausgaben, wie die, die Gegenstand der ersten Frage der Rechtssache C-33/09 sind, ebenfalls als diesen Anforderungen genügend angesehen werden können.

    Zur dritten in der Rechtssache C-33/09 gestellten Frage.

    Da die erste in der Rechtssache C-33/09 gestellte Frage hinsichtlich der Arten von Gegenständen und Dienstleistungen in Bezug auf die "Verabreichung von Speisen und Getränken" bejaht wurde, ist die dritte Vorlagefrage in dieser Rechtssache zu prüfen.

  • EuGH, 02.05.2019 - C-225/18

    Grupa Lotos - Vorlage zur Vorabentscheidung - Steuerrecht - Mehrwertsteuer -

    176 Abs. 2 der Mehrwertsteuerrichtlinie enthält, wie auch Art. 17 Abs. 6 Unterabs. 2 der Sechsten Richtlinie, der ihm vorausgegangen ist, eine Stillhalteklausel, die vorsieht, dass die der Union beitretenden Staaten die vor dem Zeitpunkt ihres Beitritts geltenden innerstaatlichen Ausnahmen vom Recht auf Vorsteuerabzug beibehalten, bis der Rat die in Art. 176 Abs. 1 der Mehrwertsteuerrichtlinie vorgesehenen Bestimmungen erlässt, was der Rat bis heute nicht getan hat (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 15. April 2010, X Holding und Oracle Nederland, C-538/08 und C-33/09, EU:C:2010:192, Rn. 38 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 18. Juli 2013, AES-3C Maritza East 1, C-124/12, EU:C:2013:488, Rn. 43 und 44).

    In diesem Fall ist gemäß der Rechtsprechung in einem ersten Schritt noch zu prüfen, ob der fragliche Ausschluss vom Recht auf Vorsteuerabzug eine hinreichend konkretisierte Ausgabenart betrifft oder - mit anderen Worten -, ob die fraglichen nationalen Rechtsvorschriften die Natur oder die Art der Gegenstände oder Dienstleistungen, für die das Recht auf Vorsteuerabzug ausgeschlossen ist, hinreichend konkretisieren, um sicherzustellen, dass die den Mitgliedstaaten eingeräumte Möglichkeit nicht dazu dient, allgemeine Ausschlüsse von dieser Regelung vorzusehen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 15. April 2010, X Holding und Oracle Nederland, C-538/08 und C-33/09, EU:C:2010:192, Rn. 44 und 45 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    Der Gerichtshof hat im Urteil vom 15. April 2010, X Holding und Oracle Nederland (C-538/08 und C-33/09, EU:C:2010:192" Rn. 50 und 51), insoweit bereits anerkannt, dass Arten von Ausgaben für die Abgabe von Speisen und Getränken an das Personal eines Steuerpflichtigen sowie die Beschaffung von Wohnraum hinreichend konkretisiert waren, so dass der im nationalen Recht jener Rechtssache vorgesehene Ausschluss vom Recht auf Vorsteuerabzug in den Anwendungsbereich der Stillhalteklausel des Art. 17 Abs. 6 Unterabs. 2 der Sechsten Richtlinie fiel.

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Rechtsprechung
   EuGH, 17.06.2009 - C-33/09   

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https://dejure.org/2009,94968
EuGH, 17.06.2009 - C-33/09 (https://dejure.org/2009,94968)
EuGH, Entscheidung vom 17.06.2009 - C-33/09 (https://dejure.org/2009,94968)
EuGH, Entscheidung vom 17. Juni 2009 - C-33/09 (https://dejure.org/2009,94968)
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Volltextveröffentlichung

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Rechtsprechung
   Generalanwalt beim EuGH, 28.01.2010 - C-538/08, C-33/09   

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https://dejure.org/2010,23626
Generalanwalt beim EuGH, 28.01.2010 - C-538/08, C-33/09 (https://dejure.org/2010,23626)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 28.01.2010 - C-538/08, C-33/09 (https://dejure.org/2010,23626)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 28. Januar 2010 - C-538/08, C-33/09 (https://dejure.org/2010,23626)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Europäischer Gerichtshof

    X Holding

    Mehrwertsteuer - Art. 11 Abs. 4 der Zweiten Richtlinie - Art. 6 Abs. 2 und Art. 17 Abs. 2 und 6 der Sechsten Richtlinie - Vorsteuerabzugsrecht - Ausschlüsse in nationalen Vorschriften, die vor der Sechsten Richtlinie bestanden - Änderungen von Vorschriften nach ...

  • Europäischer Gerichtshof

    Oracle Nederland

    Mehrwertsteuer - Art. 11 Abs. 4 der Zweiten Richtlinie - Art. 6 Abs. 2 und Art. 17 Abs. 2 und 6 der Sechsten Richtlinie - Vorsteuerabzugsrecht - Ausschlüsse in nationalen Vorschriften, die vor der Sechsten Richtlinie bestanden - Änderungen von Vorschriften nach ...

  • EU-Kommission PDF

    X Holding

    Mehrwertsteuer - Art. 11 Abs. 4 der Zweiten Richtlinie - Art. 6 Abs. 2 und Art. 17 Abs. 2 und 6 der Sechsten Richtlinie - Vorsteuerabzugsrecht - Ausschlüsse in nationalen Vorschriften, die vor der Sechsten Richtlinie bestanden - Änderungen von Vorschriften nach ...

  • EU-Kommission

    X Holding

    Mehrwertsteuer - Art. 11 Abs. 4 der Zweiten Richtlinie - Art. 6 Abs. 2 und Art. 17 Abs. 2 und 6 der Sechsten Richtlinie - Vorsteuerabzugsrecht - Ausschlüsse in nationalen Vorschriften, die vor der Sechsten Richtlinie bestanden - Änderungen von Vorschriften nach ...

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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (10)

  • EuGH, 09.03.2010 - C-33/09
    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 28.01.2010 - C-538/08
    B - Rechtssache C-33/09, Oracle Nederland.

    Gemäß Art. 23 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union haben die griechische und die niederländische Regierung sowie die Kommission der Europäischen Gemeinschaften in den Rechtssachen C-538/08 und C-33/09 schriftliche Erklärungen eingereicht.

    Die Klägerin des Ausgangsverfahrens in der Rechtssache C-33/09 hat ebenfalls schriftliche Erklärungen in der genannten Rechtssache eingereicht.

    Durch Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 17. Juni 2009 sind die Rechtssachen C-538/08 und C-33/09 zu gemeinsamer mündlicher Verhandlung und Entscheidung verbunden worden.

    In der Sitzung vom 3. Dezember 2009 haben die Klägerin des Ausgangsverfahrens in der Rechtssache C-33/09, die griechische und die niederländische Regierung sowie die Kommission mündliche Ausführungen gemacht.

    Da sich die ersten beiden Vorlagefragen in der Rechtssache C-33/09 in ihrem Wortlaut nur dadurch von den Vorlagefragen in der Rechtssache C-538/08 unterscheiden, dass es in den Ausgangsverfahren um unterschiedliche Gegenstände und Dienstleistungen geht, sind diese Fragen meiner Meinung nach zusammen zu prüfen.

    Nur die dritte Vorlagefrage der Rechtssache C-33/09 ist gesondert zu prüfen.

    Die genannten Beteiligten sind der Auffassung, diese Feststellung im Urteil PARAT Automotive Cabrio für das Ausgangsverfahren C-33/09 führe dazu, dass der Ausschluss des Vorsteuerabzugsrechts, den die niederländische Regelung für Werbegeschenke vorsehe, gerechtfertigt sein könne.

    Was die in der Rechtssache C-33/09 in Frage stehenden Ausgabenarten betrifft, bin ich ebenfalls der Auffassung, dass die Ausgabenarten "Verabreichung von Speisen und Getränken an das Personal des Unternehmers" sowie "Beschaffung von Wohnraum ... für das Personal des Unternehmers" den Anforderungen von Art. 11 Abs. 4 der Zweiten Richtlinie genügen.

    C - Zur dritten Vorlagefrage in der Rechtssache C-33/09.

    Die dritte Frage, die das vorlegende Gericht in der Rechtssache C-33/09 gestellt hat, betrifft nur den Sonderfall des teilweisen Ausschlusses des Vorsteuerabzugsrechts für die Ausgabenart "Verabreichung von Speisen und Getränken" an das Personal des Steuerpflichtigen im Sinne von Art. 1 Abs. 1 Buchst. c der Königlichen Verordnung von 1968.

    Art. 17 Abs. 6 der Sechsten Richtlinie ist dahin auszulegen, dass er einem Mitgliedstaat erlaubt, einen Ausschluss des Vorsteuerabzugsrechts in Bezug auf eine Ausgabenart, wie z. B. im Ausgangsrechtsstreit in der Rechtssache C-33/09 Ausgaben des Steuerpflichtigen für die Verabreichung von Speisen und Getränken zugunsten seiner Mitarbeiter, nach dem Inkrafttreten der genannten Richtlinie zu ändern, wenn bei dieser Änderung davon ausgegangen werden kann, dass grundsätzlich die Tragweite des Ausschlusses eingeschränkt wird, dabei jedoch nicht ausgeschlossen werden kann, dass in einem für den Ausgangsrechtsstreit nicht maßgeblichen Einzelfall in einem einzelnen Jahr insbesondere durch den pauschalen Charakter der geänderten Regelung der Anwendungsbereich der Beschränkung des Abzugs erweitert wird.

  • EuGH, 22.12.2008 - C-414/07

    Magoora - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Art. 17 Abs. 2 und 6 - Nationale

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 28.01.2010 - C-538/08
    5 - Vgl. in diesem Sinne u. a. Urteile Danfoss und AstraZeneca (oben in Fn. 3 angeführt, Randnr. 30) und vom 22. Dezember 2008, Magoora (C-414/07, Slg. 2008, I-0000, Randnr. 35).

    8 - Vgl. in diesem Sinne Urteil Magoora (oben in Fn. 5 angeführt, Randnrn. 32 f.).

    18 - Vgl. u. a. zu dieser Verpflichtung Urteil Magoora (oben in Fn. 5 angeführt, Randnr. 44 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 14.06.2001 - C-345/99

    Kommission / Frankreich

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 28.01.2010 - C-538/08
    4 - Vgl. u. a. Urteile vom 14. Juni 2001, Kommission/Frankreich (C-345/99, Slg. 2001, I-4493, Randnr. 20), sowie Danfoss und AstraZeneca (oben in Fn. 3 angeführt, Randnr. 29).

    16 - Vgl. Urteile Kommission/Frankreich (oben in Fn. 4 angeführt, Randnrn. 21 f.), vom 8. Januar 2002, Metropol und Stadler (C-409/99, Slg. 2002, I-81, Randnr. 45), Danfoss und AstraZeneca (oben in Fn. 3 angeführt, Randnr. 32) sowie Magoora (oben in Fn. 5 angeführt, Randnr. 36).

    17 - Urteile Kommission/Frankreich (oben in Fn. 17 angeführt, Randnr. 22), Danfoss und AstraZeneca (oben in Fn. 3 angeführt, Randnr. 32), Magoora (oben in Fn. 5 angeführt, Randnr. 36) und Puffer (oben in Fn. 3 angeführt, Randnr. 85).

  • EuGH, 11.12.2008 - C-371/07

    Danfoss und AstraZeneca - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Art. 6 Abs. 2 -

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 28.01.2010 - C-538/08
    Außerdem hat der Gerichtshof im Urteil Danfoss und AstraZeneca nicht entschieden, dass es grundsätzlich nicht zulässig ist, einen Ausschluss des Rechts auf Vorsteuerabzug für Einkäufe und Ähnliches betreffend "die Verpflegung des Betriebsinhabers und des Personals" auf den Geltungsbereich der Ausnahmebestimmung des Art. 17 Abs. 6 der Sechsten Richtlinie zu stützen.

    43 und 44), vom 11. Dezember 2008, Danfoss und AstraZeneca (C-371/07, Slg. 2008, I-0000, Randnrn.

    5 - Vgl. in diesem Sinne u. a. Urteile Danfoss und AstraZeneca (oben in Fn. 3 angeführt, Randnr. 30) und vom 22. Dezember 2008, Magoora (C-414/07, Slg. 2008, I-0000, Randnr. 35).

  • EuGH, 23.04.2009 - C-74/08

    PARAT Automotive Cabrio - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Beitritt eines neuen

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 28.01.2010 - C-538/08
    Die genannten Beteiligten sind der Auffassung, diese Feststellung im Urteil PARAT Automotive Cabrio für das Ausgangsverfahren C-33/09 führe dazu, dass der Ausschluss des Vorsteuerabzugsrechts, den die niederländische Regelung für Werbegeschenke vorsehe, gerechtfertigt sein könne.

    Es ist nämlich zunächst daran zu erinnern, dass der Gerichtshof im Urteil PARAT Automotive Cabrio u. a. mit der Frage befasst war, ob eine innerstaatliche Maßnahme allgemeiner Art, die vor dem Beitritt der Republik Ungarn zur Europäischen Union erlassen worden war und mit der das Recht auf vollständigen Abzug der Vorsteuer für einen mit Geldern aus dem Staatshaushalt subventionierten Erwerb von Gegenständen beschränkt wurde, mit Art. 17 der Sechsten Richtlinie vereinbar war.

    27 und 28), sowie vom 23. April 2009, PARAT Automotive Cabrio (C-74/08, Slg. 2009, I-0000, Randnrn. 17 und 21) und Puffer (C-460/07, Slg. 2009, I-0000, Randnr. 83).

  • EuGH, 08.01.2002 - C-409/99

    Metropol und Stadler

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 28.01.2010 - C-538/08
    3 - Vgl. in diesem Sinne Urteile vom 8. Januar 2002, Metropol und Stadler (C-409/99, Slg. 2002, I-81, Randnrn.

    16 - Vgl. Urteile Kommission/Frankreich (oben in Fn. 4 angeführt, Randnrn. 21 f.), vom 8. Januar 2002, Metropol und Stadler (C-409/99, Slg. 2002, I-81, Randnr. 45), Danfoss und AstraZeneca (oben in Fn. 3 angeführt, Randnr. 32) sowie Magoora (oben in Fn. 5 angeführt, Randnr. 36).

  • EuGH, 23.04.2009 - C-460/07

    Puffer - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Art. 17 Abs. 2 und 6 -

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 28.01.2010 - C-538/08
    27 und 28), sowie vom 23. April 2009, PARAT Automotive Cabrio (C-74/08, Slg. 2009, I-0000, Randnrn. 17 und 21) und Puffer (C-460/07, Slg. 2009, I-0000, Randnr. 83).
  • EuGH, 30.03.2006 - C-184/04

    Uudenkaupungin kaupunki - Mehrwertsteuer - Vorsteuerabzug - Investitionsgüter -

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 28.01.2010 - C-538/08
    10 - Urteil vom 30. März 2006 (C-184/04, Slg. 2006, I-3039).
  • EuGH, 14.07.2005 - C-434/03

    Charles und Charles-Tijmens - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Vorsteuerabzug -

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 28.01.2010 - C-538/08
    Vgl. auch Urteil vom 14. Juli 2005, Charles und Charles-Tijmens (C-434/03, Slg. 2005, I-7037, Randnr. 34).
  • EuGH, 05.10.1999 - C-305/97

    Royscot u.a.

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 28.01.2010 - C-538/08
    6 - Vgl. Urteil vom 5. Oktober 1999, Royscot u. a. (C-305/97, Slg. 1999, I-6671, Randnr. 21).
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