Rechtsprechung
   EuGH, 26.06.2008 - C-329/06 und C-343/06   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2008,29
EuGH, 26.06.2008 - C-329/06 und C-343/06 (https://dejure.org/2008,29)
EuGH, Entscheidung vom 26.06.2008 - C-329/06 und C-343/06 (https://dejure.org/2008,29)
EuGH, Entscheidung vom 26. Juni 2008 - C-329/06 und C-343/06 (https://dejure.org/2008,29)
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Volltextveröffentlichungen (16)

  • lexetius.com

    Richtlinie 91/439/EWG Gegenseitige Anerkennung der Führerscheine Entzug der Fahrerlaubnis in einem Mitgliedstaat wegen Drogen- oder Alkoholkonsums In einem anderen Mitgliedstaat ausgestellter neuer Führerschein Verweigerung der Anerkennung des Führerscheins im ersten ...

  • verkehrslexikon.de

    Wiedemann - Funk - gegenseitige Anerkennung europäischer Führerscheine - einstweilige Aussetzung der Anerkennung bei feststehendem Verstoß gegen das Wohnsitzprinzip

  • Europäischer Gerichtshof

    Wiedemann

    Richtlinie 91/439/EWG - Gegenseitige Anerkennung der Führerscheine - Entzug der Fahrerlaubnis in einem Mitgliedstaat wegen Drogen- oder Alkoholkonsums - In einem anderen Mitgliedstaat ausgestellter neuer Führerschein - Verweigerung der Anerkennung des Führerscheins im ...

  • Europäischer Gerichtshof

    Seuke

    Richtlinie 91/439/EWG - Gegenseitige Anerkennung der Führerscheine - Entzug der Fahrerlaubnis in einem Mitgliedstaat wegen Drogen- oder Alkoholkonsums - In einem anderen Mitgliedstaat ausgestellter neuer Führerschein - Verweigerung der Anerkennung der Fahrerlaubnis im ...

  • Europäischer Gerichtshof

    Funk

    Richtlinie 91/439/EWG - Gegenseitige Anerkennung der Führerscheine - Entzug der Fahrerlaubnis in einem Mitgliedstaat wegen Drogen- oder Alkoholkonsums - In einem anderen Mitgliedstaat ausgestellter neuer Führerschein - Verweigerung der Anerkennung des Führerscheins im ...

  • EU-Kommission PDF

    Wiedemann

    Richtlinie 91/439/EWG - Gegenseitige Anerkennung der Führerscheine - Entzug der Fahrerlaubnis in einem Mitgliedstaat wegen Drogen- oder Alkoholkonsums - In einem anderen Mitgliedstaat ausgestellter neuer Führerschein - Verweigerung der Anerkennung des Führerscheins im ...

  • EU-Kommission

    Wiedemann

    Richtlinie 91/439/EWG − Gegenseitige Anerkennung der Führerscheine − Entzug der Fahrerlaubnis in einem Mitgliedstaat wegen Drogen- oder Alkoholkonsums − In einem anderen Mitgliedstaat ausgestellter neuer Führerschein − Verweigerung der Anerkennung ...

  • IWW
  • Wolters Kluwer

    Ausstellung eines Führerscheins von einem Mitgliedstaat nach vorheriger Entziehung der Fahrerlaubnis wegen Fahrens unter Alkoholeinfluss oder Drogeneinfluss durch den Aufnahmemitgliedstaat; Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung der Führerscheine; Möglichkeit der ...

  • RA Kotz (Volltext/Leitsatz)

    EU-Führerschein - Fahrerlaubnisentzug wegen Drogen- Alkoholkonsum

  • mpu-intensiv.de

    Fahrberechtigung anderer Mitgliedsstaaten - Die Fahrberechtigung aus einem Führerschein, den ein anderer Mitgliedstaat ausgestellt hat, ist für die Dauer der Überprüfung der Ausstellung durch den ausstellenden Staat nicht aussetzbar

  • blutalkohol PDF, S. 288
  • riw-online.de(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz/Auszüge frei)

    Deutschland muss in einem anderen Mitgliedstaat ausgestellte Führerscheine ohne jede vorherige Formalität anerkennen, auch wenn die deutsche Fahrerlaubnis entzogen war

  • Judicialis

    Richtlinie 91/439/EWG Art. 1 Abs. 2; ; Richtlinie 91/439/EWG Art. 8 Abs. 2; ; Richtlinie 91/439/EWG Art. 8 Abs. 4

  • streifler.de (Kurzinformation und Volltext)

    Fahrerlaubnisrecht: Gegenseitige Anerkennung der Führerscheine

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (14)

  • Europäischer Gerichtshof PDF (Pressemitteilung)

    Verkehr - DEUTSCHLAND MUSS GRUNDSÄTZLICH DIE TSCHECHISCHEN FÜHRERSCHEINE ANERKENNEN, DIE SEINEN STAATSANGEHÖRIGEN NACH DEM ENTZUG IHRER DEUTSCHEN FAHRERLAUBNIS AUSGESTELLT WORDEN SIND

  • verkehrslexikon.de (Leitsatz)

    Gegenseitige Anerkennung europäischer Führerscheine - einstweilige Aussetzung der Anerkennung bei feststehendem Verstoß gegen das Wohnsitzprinzip

  • Europäischer Gerichtshof (Leitsatz)

    Wiedemann

    Richtlinie 91/439/EWG - Gegenseitige Anerkennung der Führerscheine - Entzug der Fahrerlaubnis in einem Mitgliedstaat wegen Drogen- oder Alkoholkonsums - In einem anderen Mitgliedstaat ausgestellter neuer Führerschein - Verweigerung der Anerkennung des Führerscheins im ...

  • IWW (Leitsatz)

    Ausländischer Führerschein - Missbräuchlicher Führerschein-Tourismus

  • IWW (Leitsatz und Entscheidungsanmerkung)

    Ausländischer Führerschein - Missbräuchlicher Führerschein-Tourismus

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Anerkennung ausländischer Führerscheine

  • streifler.de (Kurzinformation)

    Entscheidung des EuGH zur Mißbrauchsvorlage zum EU Führerschein vom 26.06.2008

  • anwalt-suchservice.de (Kurzinformation)

    EU-Führerschein Polen / Tschechien grundsätzlich legal

  • anwalt24.de (Kurzinformation)

    EU-Führerschein aus Polen / Tschechien grundsätzlich legal - Grenze für Führerschein-Tourismus

  • anwalt24.de (Kurzinformation)

    Führerscheintourismus

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    EU-Führerschein aus Polen/Tschechien grundsätzlich legal

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Führerscheintourismus

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Europäischer Gerichtshof erschwert sogenannten Führerscheintourismus - Anerkennung eines ausländischen Führerscheins nur bei Wohnsitz im jeweiligen Mitgliedsstaat

  • 123recht.net (Kurzinformation, 28.10.2008)

    Zur Geltung von EU-Führerscheinen aus Polen, Tschechien, etc. nach Entziehung der Fahrerlaubnis

Besprechungen u.ä. (2)

  • IWW (Leitsatz und Entscheidungsanmerkung)

    Ausländischer Führerschein - Missbräuchlicher Führerschein-Tourismus

  • Alpmann Schmidt | RÜ(Abo oder Einzelheftbestellung) (Fallmäßige Aufbereitung - für Studienzwecke)

    Einschränkungen des Führerscheintourismus

Sonstiges (2)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen des Verwaltungsgerichts Chemnitz (Deutschland), eingereicht am 03. August 2006 - Manfred Seuke gegen Landkreis Mittweida

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorabentscheidungsersuchen des Verwaltungsgerichts Sigmaringen (Deutschland) - Auslegung der Artikel 1 Absatz 2, 2, 7 Absatz 1 Buchstabe a sowie 8 Absätze 2 und 4 und Anhang III der Richtlinie 91/439/EWG des Rates vom 29. Juli 1991 über den Führerschein (ABl. L 237, S. ...

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2008, 2403
  • NVwZ 2008, 869 (Ls.)
  • EuZW 2008, 472
  • NZV 2008, 476 (Ls.)
  • NZV 2008, 641 (Ls.)
  • DVBl 2008, 997 (Ls.)
  • DÖV 2008, 723
 
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Wird zitiert von ... (436)

  • EuGH, 26.04.2012 - C-419/10

    Hofmann - Richtlinie 2006/126/EG - Gegenseitige Anerkennung der Führerscheine -

    Art. 11 Abs. 4 Unterabs. 2 sei nicht entsprechend der zu Art. 8 Abs. 2 und 4 der Richtlinie 91/439 ergangenen Rechtsprechung des Gerichtshofs in den Urteilen vom 26. Juni 2008, Wiedemann und Funk (C-329/06 und C-343/06, Slg. 2008, I-4635) sowie Zerche u. a. (C-334/06 bis C-336/06, Slg. 2008, I-4691), einschränkend auszulegen.

    Zur Richtlinie 91/439 hat der Gerichtshof jedoch zum einen festgestellt, dass deren Art. 1 Abs. 2, Art. 7 Abs. 1 Buchst. b sowie Art. 8 Abs. 2 und 4 es einem Aufnahmemitgliedstaat nicht verwehren, in seinem Hoheitsgebiet die Anerkennung eines in einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins zu versagen, wenn - nicht anhand von Informationen des Aufnahmemitgliedstaats, sondern aufgrund von Angaben im Führerschein selbst oder anderen vom Ausstellermitgliedstaat herrührenden unbestreitbaren Informationen - feststeht, dass die in Art. 7 Abs. 1 Buchst. b vorgesehene Voraussetzung eines ordentlichen Wohnsitzes nicht beachtet wurde (vgl. in diesem Sinne Urteile Wiedemann und Funk, Randnr. 72, sowie Grasser, Randnr. 33).

    Zum anderen hat der Gerichtshof entschieden, dass die Art. 1 Abs. 2 und 8 Abs. 4 der Richtlinie 91/439 es einem Mitgliedstaat nicht verwehren, einer Person, auf die in seinem Hoheitsgebiet eine Maßnahme des Entzugs der Fahrerlaubnis in Verbindung mit einer Sperrfrist für ihre Neuerteilung angewandt worden ist, die Anerkennung eines von einem anderen Mitgliedstaat während dieser Sperrfrist ausgestellten neuen Führerscheins zu versagen (vgl. Urteile Wiedemann und Funk, Randnr. 65, und Schwarz, Randnr. 83, sowie Beschluss vom 3. Juli 2008, Möginger, C-225/07, Randnr. 38).

    Dagegen kann sich ein Mitgliedstaat nicht auf Art. 8 Abs. 4 berufen, um einer Person, auf die in seinem Hoheitsgebiet eine Maßnahme des Entzugs oder der Aufhebung einer von diesem Mitgliedstaat erteilten Fahrerlaubnis angewandt wurde, auf unbestimmte Zeit die Anerkennung der Gültigkeit jedes Führerscheins zu versagen, der ihr möglicherweise später, nämlich nach Ablauf der Sperrfrist, von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellt wird (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 29. April 2004, Kapper, C-476/01, Slg. 2004, I-5205, Randnr. 76, Urteile Wiedemann und Funk, Randnr. 63, und Schwarz, Randnr. 85, sowie Beschluss vom 6. April 2006, Halbritter, C-227/05, Randnr. 28).

    Ist einer Person in einem Mitgliedstaat die Fahrerlaubnis entzogen worden, so ist es dem betreffenden Mitgliedstaat nach Art. 8 Abs. 4 der Richtlinie 91/439 daher grundsätzlich verwehrt, die Anerkennung der Gültigkeit eines Führerscheins abzulehnen, der dieser Person später durch einen anderen Mitgliedstaat außerhalb der Sperrfrist für die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis ausgestellt worden ist (vgl. in diesem Sinne Urteile Kapper, Randnr. 76, Wiedemann und Funk, Randnr. 64, und Schwarz, Randnr. 86, sowie Beschlüsse Halbritter, Randnr 27, und Möginger, Randnr. 44).

    In diesem Zusammenhang ist ferner darauf hinzuweisen, dass der Gerichtshof in Bezug auf die Richtlinie 91/439 entschieden hat, dass ein Aufnahmemitgliedstaat, der die Erteilung einer Fahrerlaubnis - insbesondere nach Entzug einer früheren Fahrerlaubnis - von strengeren nationalen Voraussetzungen abhängig macht, die Anerkennung eines zu einem späteren Zeitpunkt von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins nicht allein mit der Begründung ablehnen kann, dass der Inhaber diesen neuen Führerschein gemäß einer nationalen Regelung erlangt hat, die nicht dieselben Anforderungen aufstellt, wie sie der Aufnahmemitgliedstaat vorsieht (vgl. Urteil Wiedemann und Funk, Randnr. 54).

  • EuGH, 15.03.2012 - C-135/10

    SCF - Ein Zahnarzt, der kostenlos Tonträger in seiner Privatpraxis wiedergibt,

    Ferner kann der Gerichtshof, um dem nationalen Gericht eine sachdienliche Antwort geben zu können, die diesem die Entscheidung des bei ihm anhängigen Rechtsstreits ermöglicht, veranlasst sein, unionsrechtliche Vorschriften zu berücksichtigen, auf die sich das nationale Gericht in seinen Vorlagefragen nicht bezogen hat (Urteile vom 26. Juni 2008, Wiedemann und Funk, C-329/06 und C-343/06, Slg. 2008, I-4635, Randnr. 45, sowie vom 23. November 2010, Tsakouridis, C-145/09, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 36).
  • EuGH, 23.04.2015 - C-260/13

    Einem Führerscheininhaber kann von einem anderen Mitgliedstaat das Recht

    Sodann hat der Gerichtshof Art. 8 Abs. 4 Unterabs. 1 der Richtlinie 91/439 sowie Art. 11 Abs. 4 Unterabs. 2 der Richtlinie 2006/126, der dessen Wortlaut übernommen hat, zwar hauptsächlich im Zusammenhang mit Rechtssachen ausgelegt, in denen es darum ging, ob eine Person, deren Führerschein im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats eingeschränkt, ausgesetzt oder entzogen worden ist, sich von diesem Mitgliedstaat die Gültigkeit eines von einem anderen Mitgliedstaat nach dem Erlass dieser Maßnahme ausgestellten Führerscheins anerkennen lassen kann (vgl. u. a. Urteile Wiedemann und Funk, C-329/06 und C-343/06, EU:C:2008:366; Zerche u. a., C-334/06 bis C-336/06, EU:C:2008:367, sowie Hofmann, C-419/10, EU:C:2012:240).
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Rechtsprechung
   EuGH, 26.06.2008 - C-334/06, C-335/06, C-336/06, C-334/06 bis C-336/06   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2008,2112
EuGH, 26.06.2008 - C-334/06, C-335/06, C-336/06, C-334/06 bis C-336/06 (https://dejure.org/2008,2112)
EuGH, Entscheidung vom 26.06.2008 - C-334/06, C-335/06, C-336/06, C-334/06 bis C-336/06 (https://dejure.org/2008,2112)
EuGH, Entscheidung vom 26. Juni 2008 - C-334/06, C-335/06, C-336/06, C-334/06 bis C-336/06 (https://dejure.org/2008,2112)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • lexetius.com

    Richtlinie 91/439/EWG Gegenseitige Anerkennung der Führerscheine Entzug der Fahrerlaubnis in einem Mitgliedstaat wegen Drogen- oder Alkoholkonsums In einem anderen Mitgliedstaat ausgestellter neuer Führerschein Verweigerung der Anerkennung der Fahrerlaubnis im ersten ...

  • Europäischer Gerichtshof

    Zerche

    Richtlinie 91/439/EWG - Gegenseitige Anerkennung der Führerscheine - Entzug der Fahrerlaubnis in einem Mitgliedstaat wegen Drogen- oder Alkoholkonsums - In einem anderen Mitgliedstaat ausgestellter neuer Führerschein - Verweigerung der Anerkennung der Fahrerlaubnis im ...

  • EU-Kommission PDF

    Zerche

    Richtlinie 91/439/EWG - Gegenseitige Anerkennung der Führerscheine - Entzug der Fahrerlaubnis in einem Mitgliedstaat wegen Drogen- oder Alkoholkonsums - In einem anderen Mitgliedstaat ausgestellter neuer Führerschein - Verweigerung der Anerkennung der Fahrerlaubnis im ...

  • EU-Kommission

    Zerche

    Richtlinie 91/439/EWG − Gegenseitige Anerkennung der Führerscheine − Entzug der Fahrerlaubnis in einem Mitgliedstaat wegen Drogen- oder Alkoholkonsums − In einem anderen Mitgliedstaat ausgestellter neuer Führerschein − Verweigerung der Anerkennung ...

  • RA Kotz (Volltext/Leitsatz)

    EU Führerschein - Verweigerung der Anerkennung

  • mpu-intensiv.de

    Wohnsitz bei Ausstellung der Fahrerlaubnis - Deutschland darf Anerkennung tschechischer Führerscheine verweigern, wenn Wohnsitz des Inhabers bei Ausstellung nicht in Tschechien lag

  • Judicialis

    Richtlinie 91/439/EWG Art. 1 Abs. 2; ; Richtlinie 91/439/EWG Art. 8 Abs. 2; ; Richtlinie 91/439/EWG Art. 8 Abs. 4

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (6)

  • verkehrslexikon.de (Leitsatz und Auszüge)

    Gegenseitige Anerkennung europäischer Führerscheine - Verweigerung der Anerkennung bei feststehendem Verstoß gegen das Wohnsitzprinzip

  • verkehrslexikon.de (Leitsatz)

    Gegenseitige Anerkennung europäischer Führerscheine - Verweigerung der Anerkennung bei feststehendem Verstoß gegen das Wohnsitzprinzip

  • Europäischer Gerichtshof (Leitsatz)

    Zerche

    Richtlinie 91/439/EWG - Gegenseitige Anerkennung der Führerscheine - Entzug der Fahrerlaubnis in einem Mitgliedstaat wegen Drogen- oder Alkoholkonsums - In einem anderen Mitgliedstaat ausgestellter neuer Führerschein - Verweigerung der Anerkennung der Fahrerlaubnis im ...

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    EU-Führerschein aus Polen/Tschechien grundsätzlich legal

  • anwalt24.de (Kurzinformation)

    EU-Führerschein aus Polen / Tschechien grundsätzlich legal - Grenze für Führerschein-Tourismus

  • 123recht.net (Kurzinformation, 28.10.2008)

    Zur Geltung von EU-Führerscheinen aus Polen, Tschechien, etc. nach Entziehung der Fahrerlaubnis

Sonstiges (2)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen des Verwaltungsgerichts Chemnitz (Deutschland), eingereicht am 03. August 2006 - Matthias Zerche gegen Landkreis Mittweida

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorabentscheidungsersuchen des Verwaltungsgerichts Chemnitz (Deutschland) - Auslegung der Artikel 1 Absatz 2 und 8 Absätze 2 und 4 der Richtlinie 91/439/EWG des Rates vom 29. Juli 1991 über den Führerschein (ABl. L 237, S.1) - Ablehnung der Anerkennung der Gültigkeit ...

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • DVBl 2008, 997 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (135)

  • EuGH, 26.04.2012 - C-419/10

    Hofmann - Richtlinie 2006/126/EG - Gegenseitige Anerkennung der Führerscheine -

    Art. 11 Abs. 4 Unterabs. 2 sei nicht entsprechend der zu Art. 8 Abs. 2 und 4 der Richtlinie 91/439 ergangenen Rechtsprechung des Gerichtshofs in den Urteilen vom 26. Juni 2008, Wiedemann und Funk (C-329/06 und C-343/06, Slg. 2008, I-4635) sowie Zerche u. a. (C-334/06 bis C-336/06, Slg. 2008, I-4691), einschränkend auszulegen.
  • EuGH, 23.04.2015 - C-260/13

    Einem Führerscheininhaber kann von einem anderen Mitgliedstaat das Recht

    Sodann hat der Gerichtshof Art. 8 Abs. 4 Unterabs. 1 der Richtlinie 91/439 sowie Art. 11 Abs. 4 Unterabs. 2 der Richtlinie 2006/126, der dessen Wortlaut übernommen hat, zwar hauptsächlich im Zusammenhang mit Rechtssachen ausgelegt, in denen es darum ging, ob eine Person, deren Führerschein im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats eingeschränkt, ausgesetzt oder entzogen worden ist, sich von diesem Mitgliedstaat die Gültigkeit eines von einem anderen Mitgliedstaat nach dem Erlass dieser Maßnahme ausgestellten Führerscheins anerkennen lassen kann (vgl. u. a. Urteile Wiedemann und Funk, C-329/06 und C-343/06, EU:C:2008:366; Zerche u. a., C-334/06 bis C-336/06, EU:C:2008:367, sowie Hofmann, C-419/10, EU:C:2012:240).
  • BVerwG, 05.07.2018 - 3 C 9.17

    Offensichtlicher Wohnsitzmangel einer EU-Fahrerlaubnis wirkt bei späterem

    Für die Prüfung, ob die unionsrechtlichen Voraussetzungen für die Ausstellung eines Führerscheins, sei es nach Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 2006/126/EG oder im Falle eines Umtauschs nach Art. 11 Abs. 1 der Richtlinie 2006/126/EG vorliegen, ist ausschließlich der Ausstellungsmitgliedstaat zuständig (EuGH, Urteile vom 26. Juni 2008 - C-334/06 u.a. [ECLI:EU:C:2008:367], Zerche - Rn. 49 ff. und vom 25. Juni 2015 - C-664/13, Nimanis - NJW 2015, 3219 Rn. 39).
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Rechtsprechung
   EuGH, 10.10.2006 - C-334/06   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2006,27093
EuGH, 10.10.2006 - C-334/06 (https://dejure.org/2006,27093)
EuGH, Entscheidung vom 10.10.2006 - C-334/06 (https://dejure.org/2006,27093)
EuGH, Entscheidung vom 10. Januar 2006 - C-334/06 (https://dejure.org/2006,27093)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Europäischer Gerichtshof

    Zerche

    Verbindung

  • Judicialis

    Richtlinie 91/439/EWG Art. 1 Abs. 2; ; Richtlinie 91/439/EWG Art. 8 Abs. 2; ; Richtlinie 91/439/EWG Art. 8 Abs. 4

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Niederlassungsfreiheit - Verbindung

Verfahrensgang

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Rechtsprechung
   Generalanwalt beim EuGH, 14.02.2008 - C-329/06, C-343/06, C-334/06, C-335/06 und C-336/06   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2008,17383
Generalanwalt beim EuGH, 14.02.2008 - C-329/06, C-343/06, C-334/06, C-335/06 und C-336/06 (https://dejure.org/2008,17383)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 14.02.2008 - C-329/06, C-343/06, C-334/06, C-335/06 und C-336/06 (https://dejure.org/2008,17383)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 14. Februar 2008 - C-329/06, C-343/06, C-334/06, C-335/06 und C-336/06 (https://dejure.org/2008,17383)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • Europäischer Gerichtshof

    Wiedemann

    Gegenseitige Anerkennung der Führerscheine - Entzug einer nationalen Fahrerlaubnis im Wohnsitzstaat wegen Drogen- und Alkoholkonsums - Sicherheit des Straßenverkehrs - Befugnis eines Mitgliedstaats, die Anerkennung eines Führerscheins zu verweigern - Art. 8 Abs. 2 und 4 ...

  • Europäischer Gerichtshof

    Funk

    Gegenseitige Anerkennung der Führerscheine - Entzug einer nationalen Fahrerlaubnis im Wohnsitzstaat wegen Drogen- und Alkoholkonsums - Sicherheit des Straßenverkehrs - Befugnis eines Mitgliedstaats, die Anerkennung eines Führerscheins zu verweigern - Art. 8 Abs. 2 und 4 ...

  • EU-Kommission PDF

    Wiedemann

    Gegenseitige Anerkennung der Führerscheine - Entzug einer nationalen Fahrerlaubnis im Wohnsitzstaat wegen Drogen- und Alkoholkonsums - Sicherheit des Straßenverkehrs - Befugnis eines Mitgliedstaats, die Anerkennung eines Führerscheins zu verweigern - Art. 8 Abs. 2 und 4 ...

  • EU-Kommission

    Wiedemann

    Gegenseitige Anerkennung der Führerscheine - Entzug einer nationalen Fahrerlaubnis im Wohnsitzstaat wegen Drogen- und Alkoholkonsums - Sicherheit des Straßenverkehrs - Befugnis eines Mitgliedstaats, die Anerkennung eines Führerscheins zu verweigern - Art. 8 Abs. 2 und 4 ...

  • IWW
  • mpu-intensiv.de

    Anerkennung ausländischen Führerscheins - Mitgliedstaat ist nicht verpflichtet, ausländischen Führerschein anzuerkennen, wenn inländischer Führerschein entzogen wurde

  • blutalkohol PDF, S. 160

Kurzfassungen/Presse (5)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • EuZW 2008, 195
 
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Wird zitiert von ...

  • VGH Bayern, 23.11.2010 - 11 BV 09.3093

    Erwerb einer tschechischen Fahrerlaubnis der Klasse B unter Verstoß gegen das

    Unter der Randnummer 73 der am 14. Februar 2008 in den verbundenen Rechtssachen C-329/06 und C-343/06 (Wiedemann und Funk) sowie C-334/06 bis C-336/06 (Zerche u. a.) eingereichten Schlussanträge hat auch Generalanwalt Bot darauf hingewiesen, dass sich die Betroffenen jener fünf Rechtssachen deshalb in die Tschechische Republik begeben hatten, "weil sie wussten, dass ... sie die Gründe, die zum Entzug der deutschen Fahrerlaubnis geführt hatten, nicht anzugeben brauchten".

    Das wäre dann der Fall, wenn die dem Aufnahmemitgliedstaat in den Urteilen des Europäischen Gerichtshofs vom 26. Juni 2008 (Wiedemann und Funk, C-329/06 und C-343/06, Slg. 2008, I-4635; Zerche u. a., C-334/06 bis C-336/06, Slg. 2008, I-4691) zugebilligte Befugnis zur Nichtanerkennung einer Fahrerlaubnis, die unter aus dem Führerschein ersichtlichem Verstoß gegen das Wohnsitzerfordernis erteilt wurde, auch dann fortbesteht, wenn dem Inhaber einer solchen Fahrerlaubnis durch den Ausstellermitgliedstaat später unter (formaler) Beachtung des Wohnsitzerfordernisses die Fahrerlaubnis einer anderen Klasse erteilt wird, und davon ausgegangen werden muss, dass die Zuerkennung der Fahreignung für diese Klasse sachgesetzlich die Bejahung der Fahreignung für die unter Missachtung des Wohnsitzerfordernisses erworbene Fahrerlaubnisklasse einschließt.

    Einen möglichen Ansatzpunkt, um dem Aufnahmemitgliedstaat in einem solchen Fall das fortbestehende Recht zur Nichtanerkennung der unter Verstoß gegen das Wohnsitzerfordernis erteilten Fahrerlaubnis (hier: der Klasse B) zuzubilligen, sieht der Bayerische Verwaltungsgerichtshof in dem Umstand, dass der Europäische Gerichtshof in der Randnummer 70 des in den verbundenen Rechtssachen C-329/06 und C-343/06 ergangenen Urteils vom 26. Juni 2008 (a.a.O.) und in der Randnummer 67 des am gleichen Tag in den verbundenen Rechtssachen C-334/06 bis C-336/06 erlassenen Urteils jeweils darauf hingewiesen hat, dass die Beachtung des Wohnsitzerfordernisses Vorbedingung für die "Prüfung der Einhaltung der übrigen in dieser Richtlinie aufgestellten Voraussetzungen" ist.

    Ergibt sich aus einem Führerschein oder aus anderen vom Ausstellermitgliedstaat herrührenden, unbestreitbaren Informationen, dass eine Fahrerlaubnis der Klasse B unter Missachtung des Wohnsitzerfordernisses erteilt wurde, so können andere Mitgliedstaaten der Europäischen Union angesichts der in den Randnummern 70 bzw. 67 der Urteile des Europäischen Gerichtshofs vom 26. Juni 2008 (a.a.O.) herausgestellten Bedeutung des Wohnsitzerfordernisses für die Einhaltung der Erteilungsvoraussetzungen deshalb auch dann nicht sicher sein, dass der Ausstellerstaat den Inhaber einer solchen Fahrerlaubnis ausreichend auf den Besitz der für die Klasse B erforderlichen Fähigkeiten und Verhaltensweisen hin überprüft hat, wenn die betroffene Person später eine Fahrerlaubnis der Klasse C in formell nicht zu beanstandender Weise erworben hat.

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