Schlußanträge unten: Generalanwalt beim EuGH, 16.01.1997

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   EuGH, 17.04.1997 - C-351/95   

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https://dejure.org/1997,165
EuGH, 17.04.1997 - C-351/95 (https://dejure.org/1997,165)
EuGH, Entscheidung vom 17.04.1997 - C-351/95 (https://dejure.org/1997,165)
EuGH, Entscheidung vom 17. April 1997 - C-351/95 (https://dejure.org/1997,165)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • EU-Kommission PDF

    Kadiman / Freistaat Bayern

    Beschluß Nr. 1/80 des Assoziationsrates EWG-Türkei, Artikel 7 Satz 1
    1 Völkerrechtliche Verträge - Assoziierungsabkommen EWG-Türkei - Durch das Assoziierungsabkommen EWG-Türkei geschaffener Assoziationsrat - Beschluß über die Freizuegigkeit der Arbeitnehmer - Familienzusammenführung - Aufenthaltsrecht der Familienangehörigen eines ...

  • EU-Kommission

    Kadiman / Freistaat Bayern

  • Judicialis

    Beschluss Nr. 1/80 des Assoziationsrates EWG-Türkei Art. 7 S. 1; ; EG-Vertrag Art. 177

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    1 Völkerrechtliche Verträge - Assoziierungsabkommen EWG-Türkei - Durch das Assoziierungsabkommen EWG-Türkei geschaffener Assoziationsrat - Beschluß über die Freizuegigkeit der Arbeitnehmer - Familienzusammenführung - Aufenthaltsrecht der Familienangehörigen eines ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Anspruch eines türkischen Arbeitnehmers auf Aufenthalt in einem Mitgliedstaat davon abhängig, ob er über einen Zeitraum von drei Jahren mit dem Arbeitnehmer zusammengewohnt hat; Manifestierung des tatsächlichen Zusammenlebens in häuslicher Gemeinschaft mit dem ...

Sonstiges

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 1998, 973 (Ls.)
  • NVwZ 1997, 1104
  • EuZW 1997, 501
  • FamRZ 1997, 1067
  • DVBl 1997, 916 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (153)Neu Zitiert selbst (5)

  • Generalanwalt beim EuGH, 18.11.1999 - C-65/98

    Eyüp

    Nach dem Urteil Kadiman soll Artikel 7 Satz 1 " günstige Voraussetzungen für die Familienzusammenführung im Aufnahmemitgliedstaat schaffen, indem den Familienangehörigen zunächst gestattet wird, bei dem Wanderarbeitnehmer zu leben, und ihre Stellung später durch die Verleihung des Rechts gestärkt wird , in diesem Staat eine Beschäftigung aufzunehmen"(16).

    Nach Auffassung von Herrn Generalanwalt Léger "[steht nämlich] seit dem Urteil Kadiman ... eindeutig fest, daß [Artikel 7 Satz 1 des Beschlusses Nr. 1/80] ... günstige Voraussetzungen für die Familienzusammenführung schaffen soll"(17).

    Die Regierungen, die eine Stellungnahme abgegeben haben, sowie die Kommission stützen sich hauptsächlich auf das Urteil Kadiman, in dem Sie entschieden haben, daß Artikel 7 Satz 1 des Beschlusses - außer bei einem kurzen Aufenthalt (z. B. um Urlaub zu machen oder seine eigene Familie im Heimatland zu besuchen) oder einem unfreiwilligen Aufenthalt des Betreffenden in seinem Heimatland - voraussetzt, daß der Familienangehörige des türkischen Arbeitnehmers während des darinvorgesehenen Zeitraums ununterbrochen im Aufnahmemitgliedstaat wohnen muß.

    Außerdem würde die vorgeschlagene Lösung von der Auffassung des Gerichtshofes im Urteil Kadiman abweichen, auf das sich die Regierungen, die eine Stellungnahme abgegeben haben, und die Kommission berufen haben.

    Hinsichtlich der zweiten und der dritten Frage bin ich, für den Fall, daß (entgegen meinem Vorschlag zur ersten Frage) der Zeitraum der außerehelichen Lebensgemeinschaft einem ehelichen Zusammenlebennicht "gleichgestellt" werden kann, der Auffassung, daß man - in Übereinstimmung mit der Folgerung aus dem Urteil Kadiman - das Zusammenleben von Herrn und Frau Eyüp in eheähnlicher Gemeinschaft (im Rahmen der bereits aufgezeigten Besonderheiten) berücksichtigen muß, um den Zeitraum der ersten und der zweiten ehelichen Lebensgemeinschaft "zusammenzurechnen".

    19-20), 23 Januar 1997 in der Rechtssache C-171/95 (Tetik, Slg. 1997, I-329, Randnr. 20), 17. April 1997 in der Rechtssache C-351/95 (Kadiman, Slg. 1997, I-2133, Randnr. 30).

    Im Urteil Kadiman heißt es außerdem, daß Artikel 7 Satz 1 "bezweckt, die Beschäftigung und den Aufenthalt des türkischen Arbeitnehmers, der dem regulären Arbeitsmarkt eines Mitgliedstaats angehört, dadurch zu fördern, daß ihm in diesem Staat die Aufrechterhaltung seiner familiären Bande garantiert wird " (Randnr. 34; Hervorhebung von mir).

    67 und 68.23: - Vgl. den in Nr. 17 zitierten Auszug aus dem Urteil Kadiman.

    24: - Im Urteil Kadiman hat der Gerichtshof eine ähnliche Position vertreten: "verlangt die praktische Wirksamkeit des Artikels 7 .

    25: - Vgl. Nr. 30.26: - Vgl. Urteil Kadiman, Randnrn.

    32 und 35.27: - Urteil Kadiman, Randnr. 35; vgl. in diesem Sinn auch das Urteil Kommission/Deutschland, Randnr. 11, am Ende.

    28: - Urteil Kadiman, Randnr. 46.29: - Urteil Kadiman, Randnrn.

  • EuGH, 16.03.2000 - C-329/97

    Ergat

    Insoweit ist unerheblich, daß der Kläger zwischen 1985 und 1989 dreimal die Verlängerung seiner befristeten Aufenthaltserlaubnis jeweils erst nach dem Ablauf von deren Geltungsdauer beantragt hat, so daß er während kurzer Zeiträume nicht im Besitz einer gültigen Aufenthaltserlaubnis war, denn die zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats haben die Ordnungsmäßigkeit seines Aufenthalts deswegen nicht in Frage gestellt, sondern ihm vielmehr jedesmal eine neue Aufenthaltserlaubnis erteilt (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 17. April 1997 in der Rechtssache C-351/95, Kadiman, Slg. 1997, I-2133, Randnr. 54, und vom 30. September 1997 in der Rechtssache C-98/96, Ertanir, Slg. 1997, I-5179, Randnr. 69).

    Sie haben insbesondere gemäß Artikel 7 Satz 1 vorbehaltlich des den Arbeitnehmern aus den Mitgliedstaaten einzuräumenden Vorrangs das Recht, sich in diesem Staat auf jedes Stellenangebot zu bewerben, nachdem sie dort seit mindestens drei Jahren ihren ordnungsgemäßen Wohnsitz gehabt haben (erster Gedankenstrich), und weiter das Recht auf freien Zugang zu jeder von ihnen gewählten Beschäftigung im Lohn- oder Gehaltsverhältnis in dem Mitgliedstaat, in dessen Gebiet sie seit mindestens fünf Jahren ihren ordnungsgemäßen Wohnsitz haben (zweiter Gedankenstrich)(Urteil Kadiman, Randnrn.

    Der Gerichtshof hat außerdem entschieden, daß Artikel 7 Satz 1 für die Familienangehörigen eines dem regulären Arbeitsmarkt eines Mitgliedstaats angehörenden türkischen Arbeitnehmers das Recht vorsieht, in diesem Staat eine Beschäftigung auszuüben, nachdem sie dort während einer bestimmten Zeit ihren ordnungsgemäßen Wohnsitz gehabt haben, ohne daß dadurch die Befugnis des betreffenden Mitgliedstaats berührt würde, den Familienangehörigen die Genehmigung zu erteilen, zu dem in diesem Staat ordnungsgemäß beschäftigten türkischen Arbeitnehmer zu ziehen, sowie Vorschriften über ihren Aufenthalt bis zu dem Zeitpunkt, zu dem sie das Recht haben, sich auf jedes Stellenangebot zu bewerben, zu erlassen (Urteil Kadiman, Randnrn.

    Daraus hat der Gerichtshof hergeleitet, daß Artikel 7 Satz 1 des Beschlusses Nr. 1/80 verlangt, daß sich die Familienzusammenführung, die der Grund für die Einreise des Familienangehörigen in den Aufnahmemitgliedstaat war, während einer bestimmten Zeit im tatsächlichen Zusammenleben des Betroffenen mit dem Arbeitnehmer in häuslicher Gemeinschaft manifestiert, und daß dieses Zusammenleben so lange andauern muß, wie der Betroffene nicht selbst die Voraussetzungen für den Zugang zum Arbeitsmarkt dieses Staates erfüllt (Urteil Kadiman, Randnrn.

    Der Gerichtshof hat den Beschluß Nr. 1/80 deshalb dahin ausgelegt, daß es den Behörden eines Mitgliedstaats grundsätzlich nicht verwehrt ist, die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis eines Familienangehörigen eines türkischen Arbeitnehmers davon abhängig zu machen, daß der Betroffene während des in Artikel 7 Satz 1 erster Gedankenstrich vorgesehenen Dreijahreszeitraums tatsächlich eine Lebensgemeinschaft mit diesem Arbeitnehmer führt (Urteil Kadiman, Randnrn.

    Aus dem Urteil Kadiman folgt jedoch zwingend, daß die Mitgliedstaaten nicht befugt sind, auch noch nach Ablauf dieser drei Jahre den Aufenthalt eines Familienangehörigen eines türkischen Arbeitnehmers in dieser Weise von Voraussetzungen abhängig zu machen.

    Zweitens verliert ein Familienangehöriger, der die Genehmigung erhalten hat, zu einem türkischen Arbeitnehmer in einen Mitgliedstaat zu ziehen, der jedoch das Gebiet dieses Staates für einen nicht unerheblichen Zeitraum ohne berechtigte Gründe verläßt (vgl. dazu Urteil Kadiman, Randnr. 48), grundsätzlich die Rechtsstellung, die er aufgrund des Artikels 7 Satz 1 erworben hatte.

  • Generalanwalt beim EuGH, 08.07.2010 - C-484/07

    Pehlivan - Assoziierungsabkommen EWG-Türkei - Beschluss Nr. 1/80 des

    Dem Urteil Kadiman(12) zufolge hat der Mitgliedstaat die Befugnis, "dieses Aufenthaltsrecht an Bedingungen zu knüpfen, durch die gewährleistet werden kann, dass die Anwesenheit des Familienangehörigen in seinem Hoheitsgebiet dem Geist und dem Regelungszweck des Artikels 7 Satz 1 des Beschlusses Nr. 1/80 entspricht "(13).

    Zwar hat der Gerichtshof im Urteil Kadiman(34) entschieden, dass objektive Gegebenheiten - wie etwa eine entfernt gelegene Arbeitsstelle oder Berufsausbildungsstätte des Familienangehörigen - ein Nichtzusammenleben rechtfertigen könnten.(35) Ich verstehe dies jedoch nicht als Abkehr von dem Erfordernis, soweit möglich und praktikabel tatsächlich zusammenzuleben.

    10 - Urteil vom 17. April 1997, Kadiman (C-351/95, Slg. 1997, I-2133, Randnrn.

    14 - Vgl. Urteil Kadiman, in Fn. 10 angeführt, Randnr. 34.

    15 - Vgl. Urteile Kadiman, in Fn. 10 angeführt, Randnr. 36, Ayaz, in Fn. 8 angeführt, Randnr. 41, und vom 11. November 2004, Cetinkaya (C-467/02, Slg. 2004, I-10895, Randnr. 25).

    18 - Vgl. u. a. Urteile Kadiman, in Fn. 10 angeführt, Randnrn.

    19 - Vgl. Urteil Kadiman, in Fn. 10 angeführt, Randnr. 42.

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Rechtsprechung
   Generalanwalt beim EuGH, 16.01.1997 - C-351/95   

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Generalanwalt beim EuGH, 16.01.1997 - C-351/95 (https://dejure.org/1997,30377)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 16.01.1997 - C-351/95 (https://dejure.org/1997,30377)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 16. Januar 1997 - C-351/95 (https://dejure.org/1997,30377)
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Volltextveröffentlichung

  • EU-Kommission PDF

    Selma Kadiman gegen Freistaat Bayern.

    Assoziierungsabkommen EWG-Türkei - Beschluß des Assoziationsrates - Freizügigkeit der Arbeitnehmer - Familienangehöriger eines Arbeitnehmers - Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis - Voraussetzungen - Familiäre Lebensgemeinschaft - Dreijähriger ordnungsgemäßer Wohnsitz - ...

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (2)

  • EuGH, 20.09.1990 - C-192/89

    Sevince / Staatssecretaris van Justitie

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 16.01.1997 - C-351/95
    (4) - Vgl. Urteil vom 20. September 1990 in der Rechtssache C-192/89, Sevince, Slg. 1990, I-3461, und Urteil vom 5. Oktober 1994 in der Rechtssache C-355/93, Eroglu, Slg. 1994, I-5113.
  • EuGH, 05.10.1994 - C-355/93

    Eroglu / Land Baden-Württemberg

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 16.01.1997 - C-351/95
    (4) - Vgl. Urteil vom 20. September 1990 in der Rechtssache C-192/89, Sevince, Slg. 1990, I-3461, und Urteil vom 5. Oktober 1994 in der Rechtssache C-355/93, Eroglu, Slg. 1994, I-5113.
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