Rechtsprechung
EuGH, 25.09.2008 - C-368/07 |
Volltextveröffentlichungen (4)
- Europäischer Gerichtshof
Kommission / Italien
- EU-Kommission
Kommission / Italien
Vertragsverletzungsklage - Prüfung der Begründetheit durch den Gerichtshof - Maßgebende Lage - Lage bei Ablauf der in der mit Gründen versehenen Stellungnahme gesetzten Frist (Art. 226 EG) (vgl. Randnr. 12)
- EU-Kommission
Kommission / Italien
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Sonstiges (3)
- Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)
Klage, eingereicht am 2. August 2007 - Kommission der Europäischen Gemeinschaften / Italienische Republik
- Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)
Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Nicht fristgerechter Erlass aller Vorschriften, die erforderlich sind, um der Richtlinie 2000/59/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. November 2000 über Hafenauffangeinrichtungen für Schiffsabfälle und ...
- EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)
Klage
Wird zitiert von ... (7)
- KG, 19.09.2013 - 2 U 8/09
Zulässigkeit von Online-Vertriebsbeschränkungen
Vorliegend kommt es darauf nicht an, so dass der Senat nicht feststellen muss, ob der Marktanteil etwa der Beklagten auf dem relevanten Markt über 10 % liegt (vgl. Nr. 7 a EG-Bagatellbekanntmachung (2001/C 368/07)). - OLG Celle, 07.04.2016 - 13 U 124/15
Spürbarkeit einer Wettbewerbsbeschränkung durch Rabattaktion
Sie hat dazu die sog. De-minimis-Bekanntmachungen (vgl. ABl. C 368/13 v. 22. Dezember 2001 - 2001/C 368/07, oder ABl. C 291/1 v. 30. August 2014 - 2014/C 291/01) veröffentlicht. - OLG Hamburg, 12.12.2013 - 3 U 38/11
FC St. Pauli II - Markennießbrauchvertrag mit Wettbewerbsverbot: Sitten- und …
In Ziffer 50 der Bekanntmachung verweist die Kommission auf ihre Bekanntmachung über Vereinbarungen von geringer Bedeutung, die den Wettbewerb gemäß Art. 81 Abs. 1 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft nicht spürbar beeinträchtigen - de minimis - (2001/C 368/07).
- OLG Düsseldorf, 11.04.2007 - U (Kart) 13/06
Nichtigkeit einer Alleinbezugsverpflichtung des Franchisenehmers in einem …
Als Auslegungshilfe zur Bestimmung der Spürbarkeitsgrenze kann die Bagatellbekanntmachung der Europäischen Kommission (2001/C 368/07, Abl. 2001 C 368/13) herangezogen werden (…vgl. Senat, a.a.O.). - OLG Frankfurt, 14.07.2009 - 11 U 68/08
Wettbewerbsbeschränkung: Abhängigmachen einer Zertifizierung eines Taxibetriebes …
Für vertikale Vereinbarungen liegt die Spürbarkeitsschwelle dagegen bei einem Marktanteil von etwa 15% (vergleiche Nr. 7 b) der Bagatell-Bekanntmachung der Kommission - 2001/C 368/07 - vom 22.12.2001 - de minimis - ; Bechtold, a. a. O. , § 1 Rdnr. 33), der somit von der Zentrale "X" überschritten wird. - LG Düsseldorf, 19.02.2013 - 14c O 238/12
Verknüpfung der Zertifizierung als sog. "Service-Taxi" mit einem Werbeverbot
Bei der Auslegung des Merkmals ist neben der Rechtsprechung der europäischen Gerichte vor allem die Praxis der Europäischen Kommission von Bedeutung, insbesondere die sog. Bagatell-Bekanntmachung der Kommission vom 22.12.2001 ("de minimis", 2001/C 368/07), sowie weiterhin die Bekanntmachung des Bundeskartellamtes über die Nichtverfolgung von Kooperationsabreden mit geringer wettbewerbsbeschränkender Bedeutung vom 13.03.2007 ("Bagatellbekanntmachung"), die für die Spürbarkeit auf die Überschreitung bestimmter Marktanteilsschwellen auf allen betroffenen Märkten (Überschreitung einer Marktanteilsschwelle von maximal 15 %) bzw. auf das Vorliegen sog. Kernbeschränkungen abstellen. - LG Hamburg, 07.06.2012 - 315 O 77/11
Kartellrechtswidrigkeit des Franchisevertrages wegen nicht der Freistellung …
Zwar hat die Kommission mit der Bekanntmachung der Kommission über Vereinbarungen von geringer Bedeutung, die den Wettbewerb gemäß Artikel 81 Absatz 1 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft nicht spürbar beschränken (de minimis ) (ABl. 2001/C 368/07) die Auffassung geäußert (Bl. 2001/C 368/07 - dort Ziffer 7.), dass Vereinbarungen zwischen Unternehmen, die den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen, den Wettbewerb im Sinne des Artikels 81 Absatz 1 nicht spürbar beschränken, wenn - bei einer Vereinbarung zwischen Wettbewerbern - der von den an der Vereinbarung beteiligten Unternehmen insgesamt gehaltene Marktanteil auf keinem der von der Vereinbarung betroffenen relevanten Märkte 10 % überschreitet oder wenn bei einer Vereinbarung zwischen Nichtwettbewerbern der von jedem der beteiligten Unternehmen gehaltene Marktanteil auf keinem der von der Vereinbarung betroffenen relevanten Märkte 15 % überschreitet.