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   EuGH, 22.10.2015 - C-378/14   

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EuGH, 22.10.2015 - C-378/14 (https://dejure.org/2015,29372)
EuGH, Entscheidung vom 22.10.2015 - C-378/14 (https://dejure.org/2015,29372)
EuGH, Entscheidung vom 22. Oktober 2015 - C-378/14 (https://dejure.org/2015,29372)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • Europäischer Gerichtshof

    Trapkowski

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Soziale Sicherheit - Verordnung (EG) Nr. 883/2004 - Art. 67 - Verordnung (EG) Nr. 987/2009 - Art. 60 Abs. 1 - Gewährung von Familienleistungen im Scheidungsfall - Begriff "beteiligte Person" - Regelung eines Mitgliedstaats, wonach das ...

  • Europäischer Gerichtshof

    Trapkowski

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Soziale Sicherheit - Verordnung (EG) Nr. 883/2004 - Art. 67 - Verordnung (EG) Nr. 987/2009 - Art. 60 Abs. 1 - Gewährung von Familienleistungen im Scheidungsfall - Begriff "beteiligte Person" - Regelung eines Mitgliedstaats, wonach das ...

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Kindergeldanspruch für das bei der geschiedenen Ehefrau in einem anderen Mitgliedstaat lebende Kind; Vorabentscheidungsersuchen des Bundesfinanzhofs

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges (5)

  • Europäischer Gerichtshof (Vorlagefragen)

    Trapkowski

  • IWW (Verfahrensmitteilung)

    AEUV Art 267 Abs 3, EStG § ... 32 Abs 1 Nr 1, EStG § 62 Abs 1 Nr 1, EStG § 63 Abs 1, EStG § 64 Abs 2, EGV 883/2004 Art 1 Buchst i Nr 1, EGV 883/2004 Art 2 Abs 1, EGV 883/2004 Art 3 Abs 1 Buchst j, EGV 883/2004 Art 7, EGV 883/2004 Art 11 Abs 3, EGV 883/2004 Art 67, EGV 883/2004 Art 68, EGV 883/2004 Art 68a, EGV 987/2009 Art 60 Abs 1 S 1, EGV 987/2009 Art 60 Abs 1 S 2, EGV 987/2009 Art 60 Abs 1 S 3
    Kindergeld, getrennt lebend, ausländischer Ehegatte

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Bundesagentur für Arbeit - Familienkasse Sachsen gegen Tomislaw Trapkowski

  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen

  • juris (Verfahrensmitteilung)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2016, 1147
  • FamRZ 2016, 21
 
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Wird zitiert von ... (100)Neu Zitiert selbst (5)

  • EuGH, 10.10.1996 - C-245/94

    Hoever und Zachow / Land Nordrhein-Westfalen

    Auszug aus EuGH, 22.10.2015 - C-378/14
    Folglich ist es, sofern alle Voraussetzungen für die Gewährung von Familienleistungen für ein Kind erfüllt sind und diese Leistungen tatsächlich gewährt werden, ohne Bedeutung, welcher Elternteil nach nationalem Recht als diejenige Person gilt, die den Anspruch auf diese Leistungen hat (vgl. in diesem Sinne Urteil Hoever und Zachow, C-245/94 und C-312/94, EU:C:1996:379, Rn. 37).
  • EuGH, 15.03.2001 - C-85/99

    Offermanns

    Auszug aus EuGH, 22.10.2015 - C-378/14
    Im Übrigen ist unstreitig, dass die im Ausgangsverfahren in Rede stehende Leistung, die die Kosten für den Unterhalt von Kindern verringern soll, unter den Begriff "Familienleistung" im Sinne der Verordnung Nr. 883/2004 fällt (vgl. Urteile Offermanns, C-85/99, EU:C:2001:166, Rn. 41, und Lachheb, C-177/12, EU:C:2013:689, Rn. 35).
  • EuGH, 26.11.2009 - C-363/08

    Slanina - Soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer - Familienbeihilfe -

    Auszug aus EuGH, 22.10.2015 - C-378/14
    Es ist indessen nicht Sache des Gerichtshofs, eine solche Feststellung, die auf das nationale Recht in der Auslegung durch das nationale Gericht gestützt ist, in Frage zu stellen (vgl. in diesem Sinne Urteil Slanina, C-363/08, EU:C:2009:732, Rn. 27).
  • EuGH, 14.10.2010 - C-16/09

    Schwemmer - Soziale Sicherheit - Verordnungen (EWG) Nrn. 1408/71 und 574/72 -

    Auszug aus EuGH, 22.10.2015 - C-378/14
    Zur Anwendbarkeit der Prioritätsregeln, die in Art. 68 Abs. 1 der Verordnung Nr. 883/2004 für den Fall des Zusammentreffens von Ansprüchen vorgesehen sind, ist darauf hinzuweisen, dass es nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs für die Annahme, dass in einem bestimmten Fall eine solche Kumulierung vorliegt, nicht genügt, dass Leistungen in dem Mitgliedstaat, in dem das betreffende Kind wohnt, geschuldet werden und zugleich in einem anderen Mitgliedstaat, in dem ein Elternteil dieses Kindes arbeitet, lediglich potenziell gezahlt werden können (Urteil Schwemmer, C-16/09, EU:C:2010:605, Rn. 52 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 24.10.2013 - C-177/12

    Lachheb - Vorabentscheidungsersuchen - Soziale Sicherheit - Verordnung Nr.

    Auszug aus EuGH, 22.10.2015 - C-378/14
    Im Übrigen ist unstreitig, dass die im Ausgangsverfahren in Rede stehende Leistung, die die Kosten für den Unterhalt von Kindern verringern soll, unter den Begriff "Familienleistung" im Sinne der Verordnung Nr. 883/2004 fällt (vgl. Urteile Offermanns, C-85/99, EU:C:2001:166, Rn. 41, und Lachheb, C-177/12, EU:C:2013:689, Rn. 35).
  • BFH, 04.02.2016 - III R 17/13

    Kindergeld: Persönliche Anspruchsberechtigung bei grenzüberschreitenden

    Die Fiktion des Art. 60 Abs. 1 Satz 2 der VO Nr. 987/2009, wonach bei der Anwendung von Art. 67 und 68 der VO Nr. 883/2004 die Situation der gesamten Familie in einer Weise zu berücksichtigen ist, als würden alle Beteiligten --insbesondere was das Recht zur Erhebung eines Leistungsanspruchs anbelangt-- unter die Rechtsvorschriften des betreffenden Mitgliedstaats (hier: Deutschland) fallen und dort wohnen, kann dazu führen, dass der Anspruch auf Kindergeld nach §§ 62 ff. EStG nicht dem in Deutschland, sondern dem im EU-Ausland lebenden Elternteil zusteht (EuGH-Urteil vom 22. Oktober 2015 C-378/14, EU:C:2015:720, DStRE 2015, 1501).

    Der EuGH hat die Fragen mit Urteil vom 22. Oktober 2015 C-378/14 (EU:C:2015:720, Deutsches Steuerrecht/Entscheidungsdienst --DStRE-- 2015, 1501) wie folgt beantwortet:.

    Der Kläger fällt --wie auch aus dem EuGH-Urteil in DStRE 2015, 1501 hervorgeht-- als deutscher Staatsbürger gemäß Art. 2 Abs. 1 der VO Nr. 883/2004 in deren persönlichen Anwendungsbereich.

    Art. 67 Satz 1 der VO Nr. 883/2004, der bestimmt, dass eine Person auch für Familienangehörige, die in einem anderen Mitgliedstaat wohnen, Anspruch auf Familienleistungen nach den Rechtsvorschriften des zuständigen Mitgliedstaats hat, als ob die Familienangehörigen in diesem Mitgliedstaat wohnen würden, ist --wie auch aus dem EuGH-Urteil in DStRE 2015, 1501 hervorgeht-- im Streitfall ungeachtet dessen anzuwenden, dass es bereits nach nationalem Recht nicht darauf ankommt, ob das Kind seinen Wohnsitz im Inland oder in einem EU-Mitgliedstaat hat (§ 63 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Satz 3 EStG).

    Darunter sind neben den Eltern und dem Kind alle Personen zu verstehen, die nach nationalem Recht berechtigt sind, Anspruch auf Familienleistungen zu erheben (EuGH-Urteil in DStRE 2015, 1501).

    c) Aufgrund der Fiktion des Art. 60 Abs. 1 Satz 2 der VO Nr. 987/2009 lässt sich nach dem EuGH-Urteil in DStRE 2015, 1501 "nicht ausschließen", dass ein Elternteil, der in einem anderen als dem zur Gewährung von Familienleistungen verpflichteten Mitgliedstaat wohnt, diejenige Person ist, die zum Bezug dieser Leistungen berechtigt ist.

    d) Aus dem EuGH-Urteil in DStRE 2015, 1501 ist auch zu ersehen, dass das Fehlen eines im EU-Ausland gestellten Antrags auf Familienleistungen nicht dazu führt, dass die Fiktionswirkung des Art. 60 Abs. 1 Satz 2 der VO Nr. 987/2009 entfällt.

  • BFH, 10.03.2016 - III R 62/12

    Kindergeld: Vorrangige Anspruchsberechtigung des im anderen EU-Mitgliedstaat

    Mit Beschluss vom 22. September 2014 hat der Bundesfinanzhof (BFH) das Verfahren bis zur Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) über das bei ihm anhängige Vorabentscheidungsersuchen C-378/14 ausgesetzt.

    Der EuGH hat mit Urteil vom 22. Oktober 2015 C-378/14 (EU:C:2015:720, Deutsches Steuerrecht/Entscheidungsdienst --DStRE-- 2015, 1501) über die Vorlagefragen entschieden.

    b) Art. 67 der VO Nr. 883/2004 ist ungeachtet dessen anwendbar, dass es für die Kindergeldberechtigung nach nationalem Recht (§ 63 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Satz 3 EStG) unerheblich ist, ob das Kind seinen Wohnsitz im Inland oder in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union hat (vgl. EuGH-Urteil in DStRE 2015, 1501, Rz 35 ff.).

    Sollte es hieran --wie vom FG mangels Bestehens eines Anspruchs auf griechische Familienleistungen angenommen-- fehlen, griffe Art. 60 Abs. 1 Satz 2 der VO Nr. 987/2009 bereits über Art. 67 der VO Nr. 883/2004 ein (vgl. EuGH-Urteil in DStRE 2015, 1501, Rz 35 ff.).

    Da das Kindergeldrecht nach dem EStG den Begriff des Familienangehörigen weder verwendet noch definiert, sind hierunter neben den Elternteilen und dem Kind auch alle Personen zu verstehen, die nach nationalem Recht berechtigt sind, Anspruch auf diese Leistungen zu erheben (vgl. EuGH-Urteil in DStRE 2015, 1501, Rz 38).

    Zum anderen hat auch der EuGH in seinem Urteil in DStRE 2015, 1501, Rz 38 zur Bestimmung der "beteiligten Personen" auf die nach dem nationalen Recht Anspruchsberechtigten abgestellt und damit auch die ehemalige (geschiedene) Ehefrau des Anspruchstellers als "beteiligte Person" qualifiziert.

    Der Anspruch auf Kindergeld müsste daher nicht wegen der fehlenden Antragstellung der Großmutter dem Kläger zuerkannt werden (vgl. EuGH-Urteil in DStRE 2015, 1501, Rz 50).

  • BFH, 22.02.2018 - III R 10/17

    Kindergeld, Nachweis der Behandlung nach § 1 Abs. 3 EStG, Differenzkindergeld bei

    Soweit der EuGH im Urteil Trapkowski vom 22. Oktober 2015 C-378/14 (EU:C:2015:720, Rz 32) ebenfalls auf diese Aussage aus dem Urteil Schwemmer Bezug nimmt, betraf dies hingegen --wie sich aus dem Vorlagebeschluss des Senats vom 8. Mai 2014 III R 17/13 (BFHE 245, 522, BStBl II 2015, 329, Rz 1) ergibt-- nicht den Fall einer fehlenden formellen, sondern den Fall einer --in Form der Überschreitung der Einkommensgrenze-- fehlenden materiellen Voraussetzung des Anspruchs auf Familienleistungen.
  • BFH, 28.04.2016 - III R 68/13

    Vorrangiger Kindergeldanspruch des im anderen EU-Mitgliedstaat wohnenden

    Mit Beschluss vom 27. Oktober 2014 hat der Bundesfinanzhof das Verfahren bis zur Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) über das bei ihm anhängige Vorabentscheidungsersuchen C-378/14 ausgesetzt.

    Der EuGH hat mit Urteil vom 22. Oktober 2015 C-378/14 (EU:C:2015:720, Deutsches Steuerrecht/Entscheidungsdienst --DStRE-- 2015, 1501) über die Vorlagefragen entschieden.

    b) Art. 67 der VO Nr. 883/2004 ist ungeachtet dessen anwendbar, dass es bereits nach nationalem Recht (§ 63 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Satz 3 EStG) nicht darauf ankommt, ob das Kind seinen Wohnsitz im Inland oder in einem Mitgliedsaat der Europäischen Union hat (EuGH-Urteil in DStRE 2015, 1501, Rz 35 ff.).

    Wäre Art. 68 der VO Nr. 883/2004 nicht einschlägig, fände Art. 60 der VO Nr. 987/2009 bereits über Art. 67 der VO Nr. 883/2004 Anwendung (EuGH-Urteil in DStRE 2015, 1501, Rz 32 f., 35 ff.).

    Da das Kindergeldrecht nach dem EStG den Begriff des Familienangehörigen weder verwendet noch definiert, sind hierunter neben den Elternteilen und dem Kind auch alle Personen zu verstehen, die nach nationalem Recht berechtigt sind, Anspruch auf diese Leistungen zu erheben (EuGH-Urteil in DStRE 2015, 1501, Rz 38).

    Zum anderen hat auch der EuGH in seinem Urteil in DStRE 2015, 1501, Rz 38 zur Bestimmung der "beteiligten Personen" auf die nach dem nationalen Recht Anspruchsberechtigten abgestellt und damit auch die ehemalige (geschiedene) Ehefrau des Anspruchstellers als "beteiligte Person" qualifiziert.

    Der Anspruch auf Kindergeld müsste dem Kläger daher nicht wegen einer fehlenden Antragstellung der Kindsmutter zuerkannt werden (EuGH-Urteil in DStRE 2015, 1501, Rz 50).

  • BFH, 15.06.2016 - III R 60/12

    Vorrangiger Kindergeldanspruch des im anderen EU-Mitgliedstaat wohnenden

    Mit Beschluss vom 9. März 2015 hat der Bundesfinanzhof das Ruhen des Verfahrens bis zur Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) über das bei ihm anhängige Vorabentscheidungsersuchen C-378/14 angeordnet.

    Der EuGH hat mit Urteil vom 22. Oktober 2015 C-378/14 (EU:C:2015:720, Deutsches Steuerrecht/Entscheidungsdienst --DStRE-- 2015, 1501)über die Vorlagefragen entschieden.

    b) Art. 67 der VO Nr. 883/2004 ist ungeachtet dessen anwendbar, dass es bereits nach nationalem Recht (§ 63 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Satz 3 EStG) nicht darauf ankommt, ob das Kind seinen Wohnsitz im Inland oder in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union hat (EuGH-Urteil in EU:C:2015:720, DStRE 2015, 1501, Rz 35 ff.).

    Zudem kommt es nicht darauf an, ob im Streitfall zusätzlich auch eine von Art. 68 der VO Nr. 883/2004 erfasste Konkurrenzsituation gegeben ist, denn Art. 60 der VO Nr. 987/2009 findet bereits über Art. 67 der VO Nr. 883/2004 Anwendung (EuGH-Urteil in EU:C:2015:720, DStRE 2015, 1501, Rz 32 f., 35 ff.).

    Da das Kindergeldrecht nach dem EStG den Begriff des Familienangehörigen weder verwendet noch definiert, sind hierunter neben den Elternteilen und dem Kind auch alle Personen zu verstehen, die nach nationalem Recht berechtigt sind, Anspruch auf diese Leistungen zu erheben (EuGH-Urteil in EU:C:2015:720, DStRE 2015, 1501, Rz 38).

    Zum anderen hat auch der EuGH in seinem Urteil in EU:C:2015:720, DStRE 2015, 1501, Rz 38 zur Bestimmung der "beteiligten Personen" auf die nach dem nationalen Recht Anspruchsberechtigten abgestellt und damit etwa auch die ehemalige (geschiedene) Ehefrau des Anspruchstellers als "beteiligte Person" qualifiziert, obwohl diese kein Ehegatte i.S. des Art. 1 Buchst. i Nr. 2 der VO Nr. 883/2004 ist.

    Der Anspruch auf Kindergeld müsste dem Kläger daher nicht wegen der fehlenden Antragstellung der Pflegeeltern zuerkannt werden (EuGH-Urteil in EU:C:2015:720, DStRE 2015, 1501, Rz 50).

  • BFH, 10.03.2016 - III R 8/13

    Vorrangiger Kindergeldanspruch des im anderen EU-Mitgliedstaat wohnenden

    Mit Beschluss vom 20. Januar 2015 hat der Bundesfinanzhof (BFH) das Verfahren bis zur Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) über das bei ihm anhängige Vorabentscheidungsersuchen C-378/14 zum Ruhen gebracht.

    Der EuGH hat mit Urteil vom 22. Oktober 2015 C-378/14 (EU:C:2015:720, Deutsches Steuerrecht/Entscheidungsdienst --DStRE-- 2015, 1501) über die Vorlagefragen entschieden.

    b) Art. 67 der VO Nr. 883/2004 ist ungeachtet dessen anwendbar, dass es bereits nach nationalem Recht (§ 63 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Satz 3 EStG) nicht darauf ankommt, ob das Kind seinen Wohnsitz im Inland oder in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union hat (EuGH-Urteil in DStRE 2015, 1501, Rz 35 ff.).

    Wäre Art. 68 der VO Nr. 883/2004 nicht einschlägig, fände Art. 60 der VO Nr. 987/2009 bereits über Art. 67 der VO Nr. 883/2004 Anwendung (EuGH-Urteil in DStRE 2015, 1501, Rz 32 f., 35 ff.).

    Da das Kindergeldrecht nach dem EStG den Begriff des Familienangehörigen weder verwendet noch definiert, sind hierunter neben den Elternteilen und dem Kind auch alle Personen zu verstehen, die nach nationalem Recht berechtigt sind, Anspruch auf diese Leistungen zu erheben (EuGH-Urteil in DStRE 2015, 1501, Rz 38).

    Zum anderen hat auch der EuGH in seinem Urteil in DStRE 2015, 1501, Rz 38 zur Bestimmung der "beteiligten Personen" auf die nach dem nationalen Recht Anspruchsberechtigten abgestellt und damit auch die ehemalige (geschiedene) Ehefrau des Anspruchstellers als "beteiligte Person" qualifiziert.

    Der Anspruch auf Kindergeld müsste dem Kläger daher nicht wegen einer fehlenden Antragstellung der Kindsmutter zuerkannt werden (EuGH-Urteil in DStRE 2015, 1501, Rz 50).

  • BFH, 10.03.2016 - III R 25/12

    Kindergeld: Vorrangige Anspruchsberechtigung des im anderen EU-Mitgliedstaat

    Mit Beschluss vom 26. November 2014 hat der Senat das Verfahren zum Ruhen gebracht, bis der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) über das bei ihm anhängige Vorabentscheidungsersuchen C-378/14 entschieden hat.

    Der EuGH hat mit Urteil vom 22. Oktober 2015 C-378/14 (EU:C:2015:720, Deutsches Steuerrecht/Entscheidungsdienst --DStRE-- 2015, 1501) über die Vorlagefragen entschieden.

    b) Art. 67 der VO Nr. 883/2004 ist ungeachtet dessen anwendbar, dass es nach nationalem Recht (§ 63 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Satz 3 EStG) unerheblich ist, ob das Kind seinen Wohnsitz im Inland oder in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union (EU) hat (vgl. EuGH-Urteil in DStRE 2015, 1501, Rz 35 ff.).

    Sollte es hieran --wie vom FG mangels Gewährung polnischer Familienleistungen für D angenommen-- fehlen, griffe Art. 60 Abs. 1 Satz 2 der VO Nr. 987/2009 bereits über Art. 67 der VO Nr. 883/2004 ein (vgl. EuGH-Urteil in DStRE 2015, 1501, Rz 35 ff.).

    Da das Kindergeldrecht nach dem EStG den Begriff des Familienangehörigen weder verwendet noch definiert, sind hierunter neben den Elternteilen und dem Kind auch alle Personen zu verstehen, die nach nationalem Recht berechtigt sind, Anspruch auf diese Leistungen zu erheben (vgl. EuGH-Urteil in DStRE 2015, 1501, Rz 38).

    Zum anderen hat auch der EuGH in seinem Urteil in DStRE 2015, 1501, Rz 38 zur Bestimmung der "beteiligten Personen" auf die nach nationalem Recht Anspruchsberechtigten abgestellt und damit auch die ehemalige (geschiedene) Ehefrau des Anspruchstellers als "beteiligte Person" qualifiziert.

    Der Anspruch auf Kindergeld müsste daher nicht wegen der fehlenden Antragstellung der Kindsmutter dem Kläger zuerkannt werden (vgl. EuGH-Urteil in DStRE 2015, 1501, Rz 50).

  • BFH, 28.04.2016 - III R 3/15

    Kindergeld: Vorrangige Anspruchsberechtigung der im anderen EU-Mitgliedstaat

    Mit Beschluss vom 27. April 2015 hat der Bundesfinanzhof das Ruhen des Verfahrens bis zur Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) über das bei ihm anhängige Vorabentscheidungsersuchen C-378/14 angeordnet.

    Der EuGH hat mit Urteil vom 22. Oktober 2015 C-378/14 (EU:C:2015:720, Deutsches Steuerrecht/Entscheidungsdienst --DStRE-- 2015, 1501) über die Vorlagefragen entschieden.

    b) Art. 67 der VO Nr. 883/2004 ist ungeachtet dessen anwendbar, dass es bereits nach nationalem Recht (§ 63 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Satz 3 EStG) nicht darauf ankommt, ob das Kind seinen Wohnsitz im Inland oder in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union hat (EuGH-Urteil in DStRE 2015, 1501, Rz 35 ff.).

    Wäre Art. 68 der VO Nr. 883/2004 nicht einschlägig, fände Art. 60 der VO Nr. 987/2009 bereits über Art. 67 der VO Nr. 883/2004 Anwendung (EuGH-Urteil in DStRE 2015, 1501, Rz 32 f., 35 ff.).

    Da das Kindergeldrecht nach dem EStG den Begriff des Familienangehörigen weder verwendet noch definiert, sind hierunter neben den Elternteilen und dem Kind auch alle Personen zu verstehen, die nach nationalem Recht berechtigt sind, Anspruch auf diese Leistungen zu erheben (EuGH-Urteil in DStRE 2015, 1501, Rz 38).

    Zum anderen hat auch der EuGH in seinem Urteil in DStRE 2015, 1501, Rz 38 zur Bestimmung der "beteiligten Personen" auf die nach dem nationalen Recht Anspruchsberechtigten abgestellt und damit etwa auch die ehemalige (geschiedene) Ehefrau des Anspruchstellers als "beteiligte Person" qualifiziert, obwohl diese kein Ehegatte i.S. des Art. 1 Buchst. i Nr. 2 der VO Nr. 883/2004 ist.

    Der Anspruch auf Kindergeld müsste der Klägerin daher nicht wegen der fehlenden Antragstellung eines Großelternteils zuerkannt werden (EuGH-Urteil in DStRE 2015, 1501, Rz 50).

  • BFH, 13.04.2016 - III R 86/11

    Kindergeld: Vorrangige Anspruchsberechtigung des im anderen EU-Mitgliedstaat

    Mit Beschluss vom 11. September 2014 hat der Bundesfinanzhof das Verfahren bis zur Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) über das bei ihm anhängige Vorabentscheidungsersuchen C-378/14 angesetzt.

    Der EuGH hat mit Urteil vom 22. Oktober 2015 C-378/14 über die Vorlagefragen entschieden (EU:C:2015:720, Deutsches Steuerrecht/Entscheidungsdienst --DStRE-- 2015, 1501).

    b) Art. 67 der VO Nr. 883/2004 ist ungeachtet dessen anwendbar, dass es bereits nach nationalem Recht (§ 63 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Satz 3 EStG) nicht darauf ankommt, ob das Kind seinen Wohnsitz im Inland oder in einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union hat (EuGH-Urteil in DStRE 2015, 1501, Rz 35 ff.).

    Wäre Art. 68 der VO Nr. 883/2004 nicht einschlägig, fände Art. 60 der VO Nr. 987/2009 bereits über Art. 67 der VO Nr. 883/2004 Anwendung (EuGH-Urteil in DStRE 2015, 1501, Rz 32 f., 35 ff.).

    Da das Kindergeldrecht nach dem EStG den Begriff des Familienangehörigen weder verwendet noch definiert, sind hierunter neben den Elternteilen und dem Kind auch alle Personen zu verstehen, die nach nationalem Recht berechtigt sind, Anspruch auf diese Leistungen zu erheben (EuGH-Urteil in DStRE 2015, 1501, Rz 38).

    Zum anderen hat auch der EuGH in seinem Urteil in DStRE 2015, 1501, Rz 38 zur Bestimmung der "beteiligten Personen" auf die nach dem nationalen Recht Anspruchsberechtigten abgestellt und damit etwa auch die ehemalige (geschiedene) Ehefrau des Anspruchstellers als "beteiligte Person" qualifiziert.

    Der Anspruch auf Kindergeld müsste dem Kläger daher nicht wegen einer fehlenden Antragstellung der Kindsmutter zuerkannt werden (EuGH-Urteil in DStRE 2015, 1501, Rz 50).

  • BFH, 10.03.2016 - III R 66/13

    Vorrangiger Kindergeldanspruch des im anderen EU-Mitgliedstaat wohnenden

    Mit Beschluss vom 5. September 2014 hat der Bundesfinanzhof das Verfahren bis zur Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) über das bei ihm anhängige Vorabentscheidungsersuchen C-378/14 ausgesetzt.

    Der EuGH hat mit Urteil vom 22. Oktober 2015 C-378/14 (EU:C:2015:720, Deutsches Steuerrecht/Entscheidungsdienst --DStRE-- 2015, 1501) über die Vorlagefragen entschieden.

    b) Art. 67 der VO Nr. 883/2004 ist ungeachtet dessen anwendbar, dass es bereits nach nationalem Recht (§ 63 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Satz 3 EStG) nicht darauf ankommt, ob das Kind seinen Wohnsitz im Inland oder in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union hat (EuGH-Urteil in DStRE 2015, 1501, Rz 35 ff.).

    Zudem kommt es --entgegen der Ansicht der Klägerin-- nicht darauf an, ob im Streitfall zusätzlich auch eine von Art. 68 der VO Nr. 883/2004 erfasste Konkurrenzsituation gegeben ist, denn Art. 60 der VO Nr. 987/2009 findet bereits über Art. 67 der VO Nr. 883/2004 Anwendung (EuGH-Urteil in DStRE 2015, 1501, Rz 32 f., 35 ff.).

    Da das Kindergeldrecht nach dem EStG den Begriff des Familienangehörigen weder verwendet noch definiert, sind hierunter neben den Elternteilen und dem Kind auch alle Personen zu verstehen, die nach nationalem Recht berechtigt sind, Anspruch auf diese Leistungen zu erheben (EuGH-Urteil in DStRE 2015, 1501, Rz 38).

    Zum anderen hat auch der EuGH in seinem Urteil in DStRE 2015, 1501 (Rz 38) zur Bestimmung der "beteiligten Personen" auf die nach dem nationalen Recht Anspruchsberechtigten abgestellt und damit auch die ehemalige (geschiedene) Ehefrau des Anspruchstellers als "beteiligte Person" qualifiziert.

    Der Anspruch auf Kindergeld müsste der Klägerin daher nicht wegen der fehlenden Antragstellung der Großmutter zuerkannt werden (EuGH-Urteil in DStRE 2015, 1501, Rz 50).

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  • EuGH, 13.10.2022 - C-199/21

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  • BFH, 28.04.2016 - III R 45/13

    Kindergeld: Vorrangige Anspruchsberechtigung des im anderen EU-Mitgliedstaat

  • BFH, 13.07.2016 - XI R 33/12

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  • BFH, 07.07.2016 - III R 11/13

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  • EuGH, 02.04.2020 - C-802/18

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  • BFH, 23.08.2016 - V R 16/13

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  • BFH, 23.08.2016 - V R 49/11

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  • BFH, 23.08.2016 - V R 2/14

    Kindergeld: Persönliche Anspruchsberechtigung bei grenzüberschreitenden

  • BFH, 23.08.2016 - V R 29/13

    Kindergeld: Persönliche Anspruchsberechtigung bei grenzüberschreitenden

  • BFH, 13.07.2016 - XI R 44/13

    Teilweise Parallelentscheidung zum BFH-Urteil vom 13. 7. 2016 XI R 33/12 -

  • BFH, 23.08.2016 - V R 11/13

    Kindergeld: Persönliche Anspruchsberechtigung bei grenzüberschreitenden

  • BFH, 23.08.2016 - V R 40/13

    Kindergeld: Persönliche Anspruchsberechtigung bei grenzüberschreitenden

  • BFH, 23.08.2016 - V R 10/15

    Kindergeld: Persönliche Anspruchsberechtigung bei grenzüberschreitenden

  • BFH, 26.10.2016 - III R 27/13

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  • BFH, 15.06.2016 - III R 73/11

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  • BSG, 09.03.2022 - B 7/14 KG 1/20 R

    (Kinderzuschlag - Vermeidung von Hilfebedürftigkeit nach dem SGB 2 -

  • FG Nürnberg, 15.02.2017 - 3 K 1601/14

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    Anforderungen an die Festsetzung von Kindergeld für eine im Ausland lebende

  • BFH, 07.07.2016 - III R 42/12

    Vorrangiger Kindergeldanspruch des im anderen EU-Mitgliedstaat wohnenden

  • BFH, 28.04.2016 - III R 50/12

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  • BFH, 15.06.2016 - III R 43/14

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  • FG München, 04.07.2016 - 7 K 128/16

    Bundesfinanzhof, Anspruch auf Kindergeld, Kindergeldanspruch,

  • BFH, 28.04.2016 - III R 40/12

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  • BFH, 08.09.2016 - III R 16/13

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  • BFH, 15.06.2016 - III R 6/16

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  • BFH, 15.06.2016 - III R 57/12

    Vorrangiger Kindergeldanspruch des im anderen EU-Mitgliedstaat wohnenden

  • FG Berlin-Brandenburg, 02.12.2015 - 7 K 8038/15

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  • FG Hamburg, 09.09.2016 - 6 K 99/16

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  • FG Niedersachsen, 29.10.2018 - 2 K 277/17

    Streit über die teilweise Aufhebung einer Kindergeldfestsetzung; Rechtswidrige

  • FG Hamburg, 22.12.2016 - 6 K 144/16

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  • FG Baden-Württemberg, 21.09.2023 - 12 K 1355/23

    Form:(Anspruch auf (Differenz-)Kindergeld bei Entsendung aus einem

  • BFH, 02.02.2022 - III R 7/20

    Kindergeld bei fiktiv unbeschränkter Einkommensteuerpflicht eines Elternteils

  • BFH, 09.12.2020 - III R 31/18

    Teilweise inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 09.12.2020 III R 73/18 - Anrechnung

  • Generalanwalt beim EuGH, 20.01.2022 - C-328/20

    Generalanwalt Richard de la Tour zufolge verstößt die Indexierung der

  • BFH, 18.02.2021 - III R 2/20

    Teilweise inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 18.02.2021 III R 27/19 - Anspruch auf

  • BFH, 09.12.2020 - III R 43/18

    Anrechnung von nicht im EU-Ausland beantragten Familienleistungen auf Kindergeld

  • FG Bremen, 27.02.2017 - 3 K 77/16

    Berücksichtigung der polnischen Bestimmungen bei der Gewährung von Kindergeld an

  • BFH, 01.07.2020 - III R 39/18

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  • FG Hamburg, 06.06.2017 - 5 K 148/16

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  • FG Bremen, 15.06.2022 - 2 K 157/20

    Kindergeldberechtigung durch Begründen des gewöhnlichen Aufenthalts eines

  • BFH, 07.07.2016 - III R 46/14

    Kindergeld: Anspruchsberechtigung bei grenzüberschreitenden Sachverhalten

  • BFH, 15.06.2016 - III R 67/13

    Vorrangiger Kindergeldanspruch des im anderen EU-Mitgliedstaat wohnenden

  • BFH, 13.07.2016 - XI R 7/15

    Teilweise Parallelentscheidung zum BFH-Urteil vom 13. 7. 2016 XI R 33/12 -

  • FG Sachsen, 26.04.2019 - 6 K 1800/18

    Kindergeldbezug vor dem Hintergrund eines grenzüberschreitenden Sachverhalts mit

  • FG Berlin-Brandenburg, 17.07.2017 - 7 V 7097/17

    Aussetzung der Vollziehung: Kindergeldanspruch eines in Deutschland ansässigen

  • FG Düsseldorf, 10.01.2017 - 10 K 558/16

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  • FG Münster, 10.12.2020 - 8 K 2975/20

    Festsetzung von Kindergeld hinsichtlich Kindergeldberechtigung eines

  • BFH, 01.07.2020 - III R 13/19

    Im Wesentlichen inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 01.07.2020 - III R 39/18:

  • FG Berlin-Brandenburg, 10.10.2019 - 7 K 3133/17

    Kindergeldanspruch eines in Deutschland ansässigen Vaters für seine im Haushalt

  • BFH, 18.02.2021 - III R 12/19

    Kindergeld für in einem anderen EU-Mitgliedstaat, im Haushalt des anderen

  • FG Düsseldorf, 19.06.2018 - 10 K 2995/17

    Anrechnung eines in einem EU-Land bestehenden Kindergeldanspruchs auf das

  • FG Münster, 05.08.2016 - 4 K 3115/14

    Erfüllung der national-rechtlichen Anforderungen an die Gewährung von Kindergeld

  • FG Bremen, 19.01.2023 - 2 K 24/21

    Rückzahlung von überbezahltem Kindergeld von polnischen Eltern bei

  • FG Schleswig-Holstein, 30.09.2020 - 4 K 77/19

    Anwendung der Wohnsitzfiktion bei gemeinsamen Wohnsitz beider Elternteile im

  • FG Köln, 15.11.2018 - 14 K 2164/17

    Kindergeld: Anspruch auf deutsches Kindergeld als Unterschiedsbetrag bei sog.

  • BFH - III R 69/13 (Verfahren ohne Entscheidung erledigt)

    Kindergeld, Auslandskind, Berechtigter

  • FG Sachsen, 06.04.2016 - 2 K 727/14

    Anspruch auf Kindergeld bei durch den anderen Elternteil im Ausland bezogenen

  • FG Berlin-Brandenburg, 04.07.2019 - 7 K 3133/17

    Prozesskostenhilfe - Kindergeldanspruch eines in Deutschland ansässigen Vaters

  • FG Münster, 16.03.2016 - 7 K 79/15

    Anspruch auf inländisches Kindergeld für einen in Polen lebenden Sohn

  • FG Hamburg, 04.01.2018 - 6 K 36/17

    Kindergeld: Haushaltsaufnahme eines volljährigen Kindes

  • AG Büdingen, 28.06.2021 - 53 F 55/21

    Entscheidung über die fiktive Anrechnung von Kindergeld

  • FG Düsseldorf, 30.10.2018 - 15 K 690/18

    Kindergeld - Zum Anspruch auf deutsches Kindergeld für einen in Deutschland

  • BFH - III R 42/14 (Verfahren ohne Entscheidung erledigt)
  • SG Bayreuth, 21.06.2023 - S 14 EG 6/19

    Grenzüberschreitender Anspruch auf Familiengeld nach dem Bayerischen

  • FG Sachsen, 15.11.2018 - 8 K 1539/17

    Bewilligung von Kindergeld für ein in Polen lebendes Kind bei Ableitung des

  • FG Hamburg, 14.01.2018 - 6 K 36/17

    Kindergeld: Haushaltsaufnahme eines volljährigen Kindes

  • FG Bremen, 28.10.2019 - 2 K 64/18

    Kein vorrangiger Kindergeldanspruch des in Deutschland lebenden polnischen Vaters

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