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   EuGH, 23.04.2009 - C-378/07 bis C-380/07, C-378/07, C-379/07, C-380/07   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2009,651
EuGH, 23.04.2009 - C-378/07 bis C-380/07, C-378/07, C-379/07, C-380/07 (https://dejure.org/2009,651)
EuGH, Entscheidung vom 23.04.2009 - C-378/07 bis C-380/07, C-378/07, C-379/07, C-380/07 (https://dejure.org/2009,651)
EuGH, Entscheidung vom 23. April 2009 - C-378/07 bis C-380/07, C-378/07, C-379/07, C-380/07 (https://dejure.org/2009,651)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • lexetius.com

    Richtlinie 1999/70/EG - Paragrafen 5 und 8 der Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge - Befristete Arbeitsverträge im öffentlichen Sektor - Erster oder einziger Vertrag - Aufeinander folgende Verträge - Gleichwertige gesetzliche Maßnahme - Senkung des ...

  • Europäischer Gerichtshof

    Angelidaki u.a.

    Richtlinie 1999/70/EG - Paragrafen 5 und 8 der Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge - Befristete Arbeitsverträge im öffentlichen Sektor - Erster oder einziger Vertrag - Aufeinander folgende Verträge - Gleichwertige gesetzliche Maßnahme - Senkung des ...

  • Europäischer Gerichtshof

    Karampousanos und Michopoulos

    Richtlinie 1999/70/EG - Paragrafen 5 und 8 der Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge - Befristete Arbeitsverträge im öffentlichen Sektor - Erster oder einziger Vertrag - Aufeinander folgende Verträge - Gleichwertige gesetzliche Maßnahme - Senkung des ...

  • EU-Kommission PDF

    Angelidaki u.a.

    Richtlinie 1999/70/EG - Paragrafen 5 und 8 der Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge - Befristete Arbeitsverträge im öffentlichen Sektor - Erster oder einziger Vertrag - Aufeinander folgende Verträge - Gleichwertige gesetzliche Maßnahme - Senkung des ...

  • EU-Kommission

    Angelidaki u.a.

    Richtlinie 1999/70/EG - Paragrafen 5 und 8 der Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge - Befristete Arbeitsverträge im öffentlichen Sektor - Erster oder einziger Vertrag - Aufeinander folgende Verträge - Gleichwertige gesetzliche Maßnahme - Senkung des ...

  • Wolters Kluwer

    Aufeinanderfolgende befristete Arbeitsverhältnisse; Gemeinschaftswidrigkeit einer nationalen Regelung über vorgeblich nur zeitweiligen Bedarf an Arbeitskräften bei tatsächlichem Bedarf auf Dauer; Gemeinschaftswidrigkeit einer zur Absenkung des Niveaus der Rechte von ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Aufeinanderfolgende befristete Arbeitsverhältnisse; Gemeinschaftswidrigkeit einer nationalen Regelung über vorgeblich nur zeitweiligen Bedarf an Arbeitskräften bei tatsächlichem Bedarf auf Dauer; Gemeinschaftswidrigkeit einer zur Absenkung des Niveaus der Rechts von ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Europäischer Gerichtshof (Leitsatz)

    Angelidaki u.a.

    Richtlinie 1999/70/EG - Paragrafen 5 und 8 der Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge - Befristete Arbeitsverträge im öffentlichen Sektor - Erster oder einziger Vertrag - Aufeinander folgende Verträge - Gleichwertige gesetzliche Maßnahme - Senkung des ...

Sonstiges (4)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen des Monomeles Protodikeio Rethymnis (Griechenland), eingereicht am 8. August 2007 - Charikleia Giannoudi / Dimos Geropotamou

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen des Monomeles Protodikeio Rethymnis (Griechenland), eingereicht am 8. August 2007 - K. Aggelidaki, A. Aïvali, A. Vavouraki, C. Kaparou, M. Lioni, E. Makrygiannaki, E. Nisanaki, C. Panagiotou, A. Pitsidianaki, M. Chalkiadaki und C. Chalkiadaki / ...

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorabentscheidungsersuchen des Monomeles Protodikeio Rethymnis - Auslegung der Paragrafen 5 und 8 Nrn. 1 und 3 des Anhangs der Richtlinie 1999/70/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zu der EGB-UNICE-CEEP-Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge (ABl. L 175, S. 43) - ...

  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen

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Wird zitiert von ... (168)Neu Zitiert selbst (22)

  • EuGH, 04.07.2006 - C-212/04

    DER GERICHTSHOF LEGT DIE RAHMENVEREINBARUNG ÜBER BEFRISTETE ARBEITSVERTRÄGE AUS

    Auszug aus EuGH, 23.04.2009 - C-378/07
    Unter diesen Umständen ist, da die Fragen 3 bis 6 der Rechtssache C-378/07 die Auslegung des Gemeinschaftsrechts betreffen und diese Auslegung nicht offensichtlich ohne Bezug zur Realität oder zum Gegenstand der beim vorlegenden Gericht anhängigen, offenkundig nicht hypothetischen Rechtsstreitigkeiten ist, der Gerichtshof nach ständiger Rechtsprechung gehalten, diese Fragen zu beantworten (vgl. in diesem Sinne u. a. Urteile vom 4. Juli 2006, Adeneler u. a., C-212/04, Slg. 2006, I-6057, Randnrn.

    Es trifft zwar insoweit zu, dass die Rahmenvereinbarung, wie sich aus Nr. 10 ihrer Allgemeinen Erwägungen ergibt, es den Mitgliedstaaten und den Sozialpartnern überlässt, die einzelnen Anwendungsmodalitäten der in ihr aufgestellten Grundsätze und Vorschriften zu definieren, um ihre Übereinstimmung mit dem nationalen Recht und/oder der nationalen Praxis sicherzustellen und zu gewährleisten, dass den Besonderheiten der konkreten Sachverhalte Rechnung getragen wird (Urteil Adeneler u. a., Randnr. 68, sowie Beschluss Vassilakis u. a., Randnr. 87).

    Da der Begriff der gleichwertigen gesetzlichen Maßnahme in der Rahmenvereinbarung nicht definiert wird, ist in Ermangelung eines Verweises auf das Recht der Mitgliedstaaten darauf hinzuweisen, dass Paragraf 5 Nr. 1 dieser Vereinbarung zum Ziel hat, eines von deren Zielen umzusetzen, nämlich den wiederholten Rückgriff auf befristete Arbeitsverträge oder -verhältnisse, der als eine Quelle potenziellen Missbrauchs zu Lasten der Arbeitnehmer gesehen wird, einzugrenzen, indem eine Reihe von Mindestschutzbestimmungen vorgesehen wird, die die Prekarisierung der Lage der Beschäftigten verhindern sollen (vgl. Urteil Adeneler u. a., Randnr. 63, sowie Beschluss Vassilakis u. a., Randnr. 84).

    Somit wird in Paragraf 5 Nr. 1 der Rahmenvereinbarung mit der Wendung "gleichwertige gesetzliche Maßnahmen" auf alle Maßnahmen des nationalen Rechts abgestellt, die wie die in diesem Paragrafen genannten Maßnahmen die missbräuchliche Verwendung von aufeinander folgenden befristeten Arbeitsverträgen oder -verhältnissen auf effektive Weise verhindern sollen (vgl. in diesem Sinne Urteil Adeneler u. a., Randnr. 65).

    Somit verfügen die Mitgliedstaaten nach dieser Bestimmung über einen Spielraum dabei, wie sie dieses Ziel zu erreichen gedenken, was jedoch unter der Bedingung steht, dass sie das gemeinschaftsrechtlich vorgegebene Ergebnis gewährleisten, wie sich nicht nur aus Art. 249 Abs. 3 EG, sondern auch aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit dem 17. Erwägungsgrund der Richtlinie 1999/70 ergibt (vgl. in diesem Sinne Urteil Adeneler u. a., Randnr. 68, sowie Beschluss Vassilakis u. a., Randnr. 87).

    Wenn somit ein Mitgliedstaat, dessen innerstaatliches Recht keine gleichwertige gesetzliche Maßnahme aufweist, zur Erreichung des genannten Ziels zwangsläufig eine oder mehrere der in Paragraf 5 Nr. 1 Buchst. a bis c der Rahmenvereinbarung aufgezählten Vorbeugemaßnahmen erlassen muss, um die Richtlinie 1999/70 ordnungsgemäß umzusetzen (vgl. in diesem Sinne Urteile Adeneler u. a., Randnr. 65, und Impact, Randnrn.

    Es ist jedoch daran zu erinnern, dass der den Mitgliedstaaten damit belassene Spielraum nicht unbegrenzt ist und insbesondere auf keinen Fall so weit reichen kann, dass das Ziel oder die praktische Wirksamkeit der Rahmenvereinbarung in Frage gestellt wird (Urteil Adeneler u. a., Randnr. 82).

    Als eine solche Maßnahme nennt Paragraf 5 Nr. 1 Buchst. a "sachliche Gründe, die die Verlängerung solcher Verträge oder Verhältnisse rechtfertigen" (vgl. Urteil Adeneler u. a., Randnrn.

    Wie Nr. 7 der Allgemeinen Erwägungen der Rahmenvereinbarung zu entnehmen ist, waren deren Unterzeichnerparteien nämlich der Auffassung, dass die aus objektiven Gründen erfolgende Inanspruchnahme befristeter Arbeitsverträge helfe, Missbrauch zu verhindern (Urteil Adeneler u. a., Randnr. 67, sowie Beschluss Vassilakis u. a., Randnr. 86).

    Vielmehr kann er dem Erlass einer oder beider der in Paragraf 5 Nr. 1 Buchst. b und c vorgesehenen Maßnahmen den Vorzug geben, die die Gesamthöchstdauer und die Zahl der Verlängerungen solcher aufeinander folgender Arbeitsverträge oder -verhältnisse betreffen, oder aber entscheiden, eine bestehende gleichwertige gesetzliche Maßnahme beizubehalten, vorausgesetzt, dass, welche Maßnahme letztlich auch immer gewählt wird, eine wirksame Verhinderung von Missbrauch durch befristete Arbeitsverträge oder -verhältnisse sichergestellt ist (vgl. in diesem Sinne Urteil Adeneler u. a., Randnr. 101).

    Entscheidet sich jedoch ein Mitgliedstaat, zur Umsetzung von Paragraf 5 Nr. 1 der Rahmenvereinbarung die Maßnahme im Sinne von dessen Buchst. a zu erlassen, die darin besteht, zu verlangen, dass die Verlängerung aufeinander folgender befristeter Arbeitsverträge oder -verhältnisse aus sachlichen Gründen gerechtfertigt sein muss, so hat er, wie sich nicht nur aus Art. 249 Abs. 3 EG, sondern auch aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit dem 17. Erwägungsgrund der Richtlinie 1999/70 ergibt, das gemeinschaftsrechtlich vorgegebene Ergebnis zu gewährleisten (vgl. in diesem Sinne Urteil Adeneler u. a., Randnr. 68, sowie Beschluss Vassilakis u. a., Randnr. 87).

    Diese Umstände können sich etwa aus der besonderen Art der Aufgaben, zu deren Erfüllung diese Verträge geschlossen worden sind, und deren Wesensmerkmalen oder gegebenenfalls aus der Verfolgung eines legitimen sozialpolitischen Zieles durch einen Mitgliedstaat ergeben (Urteile Adeneler u. a., Randnrn.

    Hingegen entspricht eine innerstaatliche Vorschrift, die sich darauf beschränkt, den Rückgriff auf aufeinander folgende befristete Arbeitsverträge allgemein und abstrakt durch Gesetz oder Verordnung zuzulassen, nicht den in den beiden vorstehenden Randnummern dargelegten Erfordernissen (Urteile Adeneler u. a., Randnr. 71, und Del Cerro Alonso, Randnr. 54, sowie Beschluss Vassilakis u. a., Randnr. 90).

    Denn eine solche rein formale Vorschrift, die die Verwendung aufeinander folgender befristeter Arbeitsverträge nicht mit objektiven Faktoren, die mit den Besonderheiten der betreffenden Tätigkeit und den Bedingungen ihrer Ausführung zusammenhängen, spezifisch rechtfertigt, birgt die konkrete Gefahr eines missbräuchlichen Rückgriffs auf diese Art von Verträgen und ist daher mit dem Ziel und der praktischen Wirksamkeit der Rahmenvereinbarung unvereinbar (Urteil Adeneler u. a., Randnr. 72, sowie Beschluss Vassilakis u. a., Randnr. 91).

    Würde zugelassen, dass eine nationale Vorschrift von Gesetzes wegen und ohne weitere Präzisierung aufeinander folgende befristete Arbeitsverträge rechtfertigen kann, so liefe dies auf eine Missachtung der Zielsetzung der Rahmenvereinbarung, mit der die Arbeitnehmer gegen unsichere Beschäftigungsverhältnisse geschützt werden sollen, und auf eine Aushöhlung des Grundsatzes hinaus, dass unbefristete Verträge die übliche Form des Beschäftigungsverhältnisses sind (Urteil Adeneler u. a., Randnr. 73, sowie Beschluss Vassilakis u. a., Randnr. 92).

    Insbesondere lassen sich dem Rückgriff auf befristete Arbeitsverträge allein aufgrund einer allgemeinen Rechtsvorschrift, ohne Zusammenhang mit dem konkreten Inhalt der betreffenden Tätigkeit, keine objektiven und transparenten Kriterien für die Prüfung entnehmen, ob die Verlängerung derartiger Verträge tatsächlich einem echten Bedarf entspricht und ob sie zur Erreichung des verfolgten Zieles geeignet und insoweit erforderlich ist (Urteile Adeneler u. a., Randnr. 74, und Del Cerro Alonso, Randnr. 55, sowie Beschluss Vassilakis u. a., Randnr. 93).

    Allerdings liefe es, wie die Generalanwältin in den Nrn. 106 und 107 ihrer Schlussanträge ausgeführt hat, dem mit diesem Paragrafen verfolgten Ziel, die missbräuchliche Inanspruchnahme aufeinander folgender befristeter Arbeitsverträge oder -verhältnisse wirksam zu verhindern, zuwider, wenn die oben in Randnr. 101 genannten Bestimmungen der in den Ausgangsverfahren in Rede stehenden nationalen Regelung die Grundlage für die Verlängerung solcher Verträge oder Verhältnisse bildeten, obwohl in Wirklichkeit der damit gedeckte Bedarf faktisch kein zeitweiliger, sondern, ganz im Gegenteil, ein "ständiger und dauernder" wäre (vgl. entsprechend Urteil Adeneler u. a., Randnr. 88, sowie Beschluss Vassilakis u. a., Randnr. 110).

    Ein solcher Einsatz befristeter Arbeitsverträge oder -verhältnisse stünde nämlich in unmittelbarem Widerspruch zu der Prämisse, auf der die Rahmenvereinbarung gründet, die ausweislich der Nrn. 6 und 8 ihrer Allgemeinen Erwägungen davon ausgeht, dass unbefristete Arbeitsverträge die übliche Form des Beschäftigungsverhältnisses sind, während befristete Arbeitsverträge für die Beschäftigung in bestimmten Branchen oder bestimmten Berufen und Tätigkeiten charakteristisch sind (vgl. Urteile Adeneler u. a., Randnr. 61, und Impact, Randnr. 86, sowie Beschluss Vassilakis u. a., Randnr. 82).

    Feste Beschäftigungsverhältnisse stellen demnach einen wichtigen Aspekt des Arbeitnehmerschutzes dar (vgl. Urteil Mangold, Randnr. 64), während, wie aus dem zweiten Absatz der Präambel der Rahmenvereinbarung und aus Nr. 8 ihrer Allgemeinen Erwägungen hervorgeht, befristete Arbeitsverträge nur unter bestimmten Umständen den Bedürfnissen sowohl der Arbeitgeber als auch der Arbeitnehmer entsprechen können (Urteile Adeneler u. a., Randnr. 62, und Impact, Randnr. 87, sowie Beschluss Vassilakis u. a., Randnr. 83).

  • EuGH, 12.06.2008 - C-364/07

    Vassilakis u.a.

    Auszug aus EuGH, 23.04.2009 - C-378/07
    Der Gerichtshof hat nämlich im Rahmen der Verteilung der Zuständigkeiten zwischen den Gemeinschaftsgerichten und den nationalen Gerichten in Bezug auf den tatsächlichen und rechtlichen Rahmen, in den sich die Vorlagefragen einfügen, von den Feststellungen in der Vorlageentscheidung auszugehen (vgl. Urteile vom 29. April 2004, 0rfanopoulos und Oliveri, C-482/01 und C-493/01, Slg. 2004, I-5257, Randnr. 42, vom 14. Februar 2008, Dynamic Medien, C-244/06, Slg. 2008, I-505, Randnr. 19, und vom 4. Dezember 2008, Jobra, C-330/07, Slg. 2008, I-0000, Randnr. 17; ebenfalls in diesem Sinne Beschluss vom 12. Juni 2008, Vassilakis u. a., C-364/07, Slg. 2008, I-0000, Randnrn.

    15 bis 17, sowie Beschluss Vassilakis u. a., Randnrn.

    Es trifft zwar insoweit zu, dass die Rahmenvereinbarung, wie sich aus Nr. 10 ihrer Allgemeinen Erwägungen ergibt, es den Mitgliedstaaten und den Sozialpartnern überlässt, die einzelnen Anwendungsmodalitäten der in ihr aufgestellten Grundsätze und Vorschriften zu definieren, um ihre Übereinstimmung mit dem nationalen Recht und/oder der nationalen Praxis sicherzustellen und zu gewährleisten, dass den Besonderheiten der konkreten Sachverhalte Rechnung getragen wird (Urteil Adeneler u. a., Randnr. 68, sowie Beschluss Vassilakis u. a., Randnr. 87).

    Da der Begriff der gleichwertigen gesetzlichen Maßnahme in der Rahmenvereinbarung nicht definiert wird, ist in Ermangelung eines Verweises auf das Recht der Mitgliedstaaten darauf hinzuweisen, dass Paragraf 5 Nr. 1 dieser Vereinbarung zum Ziel hat, eines von deren Zielen umzusetzen, nämlich den wiederholten Rückgriff auf befristete Arbeitsverträge oder -verhältnisse, der als eine Quelle potenziellen Missbrauchs zu Lasten der Arbeitnehmer gesehen wird, einzugrenzen, indem eine Reihe von Mindestschutzbestimmungen vorgesehen wird, die die Prekarisierung der Lage der Beschäftigten verhindern sollen (vgl. Urteil Adeneler u. a., Randnr. 63, sowie Beschluss Vassilakis u. a., Randnr. 84).

    Die dabei in Paragraf 5 Nr. 1 Buchst. a bis c aufgeführten drei Maßnahmen betreffen sachliche Gründe, die die Verlängerung solcher Verträge oder Verhältnisse rechtfertigen, die insgesamt maximal zulässige Dauer aufeinander folgender Arbeitsverträge oder -verhältnisse und die zulässige Zahl der Verlängerungen solcher Verträge oder Verhältnisse (vgl. Urteil vom 15. April 2008, Impact, C-268/06, Slg. 2008, I-0000, Randnr. 69, sowie Beschluss Vassilakis u. a., Randnr. 80).

    Somit verfügen die Mitgliedstaaten nach dieser Bestimmung über einen Spielraum dabei, wie sie dieses Ziel zu erreichen gedenken, was jedoch unter der Bedingung steht, dass sie das gemeinschaftsrechtlich vorgegebene Ergebnis gewährleisten, wie sich nicht nur aus Art. 249 Abs. 3 EG, sondern auch aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit dem 17. Erwägungsgrund der Richtlinie 1999/70 ergibt (vgl. in diesem Sinne Urteil Adeneler u. a., Randnr. 68, sowie Beschluss Vassilakis u. a., Randnr. 87).

    69 und 70, sowie Beschluss Vassilakis u. a., Randnr. 80), so kann demgegenüber das Vorhandensein einer solchen gleichwertigen gesetzlichen Maßnahme einen Mitgliedstaat, da sonst jede Weiterentwicklung der bestehenden nationalen Regelung ausgeschlossen wäre, nicht daran hindern, darüber hinaus eine oder mehrere der in Paragraf 5 Nr. 1 Buchst. a bis c der Rahmenvereinbarung aufgezählten Maßnahmen zu erlassen, um insbesondere, wie im Wesentlichen von allen Beteiligten, die schriftliche Erklärungen eingereicht haben, eingeräumt worden ist, den Schutz, der durch diese gleichwertige gesetzliche Maßnahme vermittelt wird, zu ändern oder zu ergänzen.

    Wie Nr. 7 der Allgemeinen Erwägungen der Rahmenvereinbarung zu entnehmen ist, waren deren Unterzeichnerparteien nämlich der Auffassung, dass die aus objektiven Gründen erfolgende Inanspruchnahme befristeter Arbeitsverträge helfe, Missbrauch zu verhindern (Urteil Adeneler u. a., Randnr. 67, sowie Beschluss Vassilakis u. a., Randnr. 86).

    Entscheidet sich jedoch ein Mitgliedstaat, zur Umsetzung von Paragraf 5 Nr. 1 der Rahmenvereinbarung die Maßnahme im Sinne von dessen Buchst. a zu erlassen, die darin besteht, zu verlangen, dass die Verlängerung aufeinander folgender befristeter Arbeitsverträge oder -verhältnisse aus sachlichen Gründen gerechtfertigt sein muss, so hat er, wie sich nicht nur aus Art. 249 Abs. 3 EG, sondern auch aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit dem 17. Erwägungsgrund der Richtlinie 1999/70 ergibt, das gemeinschaftsrechtlich vorgegebene Ergebnis zu gewährleisten (vgl. in diesem Sinne Urteil Adeneler u. a., Randnr. 68, sowie Beschluss Vassilakis u. a., Randnr. 87).

    69 und 70, und vom 13. September 2007, Del Cerro Alonso, C-307/05, Slg. 2007, I-7109, Randnr. 53, sowie Beschluss Vassilakis u. a., Randnrn.

    Hingegen entspricht eine innerstaatliche Vorschrift, die sich darauf beschränkt, den Rückgriff auf aufeinander folgende befristete Arbeitsverträge allgemein und abstrakt durch Gesetz oder Verordnung zuzulassen, nicht den in den beiden vorstehenden Randnummern dargelegten Erfordernissen (Urteile Adeneler u. a., Randnr. 71, und Del Cerro Alonso, Randnr. 54, sowie Beschluss Vassilakis u. a., Randnr. 90).

    Denn eine solche rein formale Vorschrift, die die Verwendung aufeinander folgender befristeter Arbeitsverträge nicht mit objektiven Faktoren, die mit den Besonderheiten der betreffenden Tätigkeit und den Bedingungen ihrer Ausführung zusammenhängen, spezifisch rechtfertigt, birgt die konkrete Gefahr eines missbräuchlichen Rückgriffs auf diese Art von Verträgen und ist daher mit dem Ziel und der praktischen Wirksamkeit der Rahmenvereinbarung unvereinbar (Urteil Adeneler u. a., Randnr. 72, sowie Beschluss Vassilakis u. a., Randnr. 91).

    Würde zugelassen, dass eine nationale Vorschrift von Gesetzes wegen und ohne weitere Präzisierung aufeinander folgende befristete Arbeitsverträge rechtfertigen kann, so liefe dies auf eine Missachtung der Zielsetzung der Rahmenvereinbarung, mit der die Arbeitnehmer gegen unsichere Beschäftigungsverhältnisse geschützt werden sollen, und auf eine Aushöhlung des Grundsatzes hinaus, dass unbefristete Verträge die übliche Form des Beschäftigungsverhältnisses sind (Urteil Adeneler u. a., Randnr. 73, sowie Beschluss Vassilakis u. a., Randnr. 92).

    Insbesondere lassen sich dem Rückgriff auf befristete Arbeitsverträge allein aufgrund einer allgemeinen Rechtsvorschrift, ohne Zusammenhang mit dem konkreten Inhalt der betreffenden Tätigkeit, keine objektiven und transparenten Kriterien für die Prüfung entnehmen, ob die Verlängerung derartiger Verträge tatsächlich einem echten Bedarf entspricht und ob sie zur Erreichung des verfolgten Zieles geeignet und insoweit erforderlich ist (Urteile Adeneler u. a., Randnr. 74, und Del Cerro Alonso, Randnr. 55, sowie Beschluss Vassilakis u. a., Randnr. 93).

    Allerdings liefe es, wie die Generalanwältin in den Nrn. 106 und 107 ihrer Schlussanträge ausgeführt hat, dem mit diesem Paragrafen verfolgten Ziel, die missbräuchliche Inanspruchnahme aufeinander folgender befristeter Arbeitsverträge oder -verhältnisse wirksam zu verhindern, zuwider, wenn die oben in Randnr. 101 genannten Bestimmungen der in den Ausgangsverfahren in Rede stehenden nationalen Regelung die Grundlage für die Verlängerung solcher Verträge oder Verhältnisse bildeten, obwohl in Wirklichkeit der damit gedeckte Bedarf faktisch kein zeitweiliger, sondern, ganz im Gegenteil, ein "ständiger und dauernder" wäre (vgl. entsprechend Urteil Adeneler u. a., Randnr. 88, sowie Beschluss Vassilakis u. a., Randnr. 110).

    Ein solcher Einsatz befristeter Arbeitsverträge oder -verhältnisse stünde nämlich in unmittelbarem Widerspruch zu der Prämisse, auf der die Rahmenvereinbarung gründet, die ausweislich der Nrn. 6 und 8 ihrer Allgemeinen Erwägungen davon ausgeht, dass unbefristete Arbeitsverträge die übliche Form des Beschäftigungsverhältnisses sind, während befristete Arbeitsverträge für die Beschäftigung in bestimmten Branchen oder bestimmten Berufen und Tätigkeiten charakteristisch sind (vgl. Urteile Adeneler u. a., Randnr. 61, und Impact, Randnr. 86, sowie Beschluss Vassilakis u. a., Randnr. 82).

    Feste Beschäftigungsverhältnisse stellen demnach einen wichtigen Aspekt des Arbeitnehmerschutzes dar (vgl. Urteil Mangold, Randnr. 64), während, wie aus dem zweiten Absatz der Präambel der Rahmenvereinbarung und aus Nr. 8 ihrer Allgemeinen Erwägungen hervorgeht, befristete Arbeitsverträge nur unter bestimmten Umständen den Bedürfnissen sowohl der Arbeitgeber als auch der Arbeitnehmer entsprechen können (Urteile Adeneler u. a., Randnr. 62, und Impact, Randnr. 87, sowie Beschluss Vassilakis u. a., Randnr. 83).

  • EuGH, 07.09.2006 - C-53/04

    Marrosu und Sardino - Richtlinie 1999/70/EG - Paragrafen 1 Buchstabe b und 5 der

    Auszug aus EuGH, 23.04.2009 - C-378/07
    Zum einen nämlich soll diese Vereinbarung, wie ihren Paragrafen 1 Buchst. b und 5 Nr. 1 zu entnehmen ist, gerade einen Rahmen schaffen, der den Missbrauch durch solche Verträge verhindert (Urteile Adeneler u. a., Randnr. 79, und vom 7. September 2006, Marrosu und Sardino, C-53/04, Slg. 2006, I-7213, Randnr. 43).

    Zum anderen sieht die Rahmenvereinbarung keine konkreten Sanktionen für den Fall vor, dass Missbräuche festgestellt worden sind, und stellt insbesondere keine allgemeine Verpflichtung der Mitgliedstaaten auf, die Umqualifizierung befristeter in unbefristete Arbeitsverträge vorzusehen, wie sie auch nicht im Einzelnen vorschreibt, unter welchen Bedingungen befristete Verträge geschlossen werden können (vgl. Urteil Adeneler u. a., Randnrn. 91 und 94), wodurch sie den Mitgliedstaaten einen gewissen Spielraum in diesem Bereich belässt (Urteil Marrosu und Sardino, Randnr. 47).

    Zum Erlass entsprechender Maßnahmen zur Verhinderung von Missbrauch ist daran zu erinnern, dass die Mitgliedstaaten nach Paragraf 5 Nr. 1 der Rahmenvereinbarung verpflichtet sind, effektiv und mit verbindlicher Wirkung mindestens eine der dort angeführten Maßnahmen zu erlassen, wenn das nationale Recht noch keine gleichwertigen Maßnahmen enthält (vgl. Urteile Adeneler u. a., Randnr. 101, Marrosu und Sardino, Randnr. 50, vom 7. September 2006, Vassallo, C-180/04, Slg. 2006, I-7251, Randnr. 35, und Impact, Randnr. 70, sowie Beschluss Vassilakis u. a., Randnr. 124).

    Zur Ahndung von Missbrauch ist sodann daran zu erinnern, dass, wenn das Gemeinschaftsrecht, wie im vorliegenden Fall, keine spezifischen Sanktionen für den Fall vorsieht, dass dennoch Missbräuche festgestellt worden sind, es den nationalen Stellen obliegt, geeignete Abhilfemaßnahmen zu ergreifen; diese müssen nicht nur verhältnismäßig, sondern auch effektiv und abschreckend genug sein, um die volle Wirksamkeit der zur Durchführung der Rahmenvereinbarung erlassenen Normen sicherzustellen (Urteile Adeneler u. a., Randnr. 94, Marrosu und Sardino, Randnr. 51, und Vassallo, Randnr. 36, sowie Beschluss Vassilakis u. a., Randnr. 125).

    Wenn auch in Ermangelung einer einschlägigen Gemeinschaftsregelung die Einzelheiten der Durchführung solcher Normen nach dem Grundsatz der Verfahrensautonomie der Mitgliedstaaten durch das jeweilige innerstaatliche Recht geregelt werden, so dürfen sie doch nicht ungünstiger sein als bei entsprechenden Sachverhalten, die nur innerstaatliches Recht betreffen (Äquivalenzgrundsatz), und sie dürfen die Ausübung der durch die Gemeinschaftsrechtsordnung verliehenen Rechte nicht praktisch unmöglich machen oder übermäßig erschweren (Effektivitätsgrundsatz) (vgl. u. a. Urteile Adeneler u. a., Randnr. 95, Marrosu und Sardino, Randnr. 52, und Vassallo, Randnr. 37, sowie Beschluss Vassilakis u. a., Randnr. 126).

    Denn nach Art. 2 Abs. 1 der Richtlinie 1999/70 haben die Mitgliedstaaten "alle notwendigen Maßnahmen zu treffen, um jederzeit gewährleisten zu können, dass die durch die Richtlinie vorgeschriebenen Ergebnisse erzielt werden" (Urteile Adeneler u. a., Randnr. 102, Marrosu und Sardino, Randnr. 53, und Vassallo, Randnr. 38, sowie Beschluss Vassilakis u. a., Randnr. 127).

    Daraus folgt, dass zwar ein Mitgliedstaat wie der in den Ausgangsverfahren betroffene, wie sich aus Randnr. 144 dieses Urteils ergibt, als Sanktion für die Missachtung der in der nationalen Regelung zur Umsetzung von Paragraf 5 Nr. 1 der Rahmenvereinbarung vorgesehenen Vorbeugemaßnahmen nicht die Umqualifizierung befristeter Arbeitsverträge in unbefristete vorsehen muss, dafür aber sicherzustellen hat, dass die in dieser Regelung enthaltenen anderen Sanktionen wirksam und abschreckend genug sind, um die volle Wirksamkeit dieser Vorbeugemaßnahmen zu garantieren (vgl. in diesem Sinne Urteile Adeneler u. a., Randnr. 105, Marrosu und Sardino, Randnr. 49, und Vassallo, Randnr. 34, sowie Beschluss Vassilakis u. a., Randnr. 123).

    Somit obliegt es dem vorlegenden Gericht, zu beurteilen, inwieweit die einschlägigen Bestimmungen des innerstaatlichen Rechts unter Berücksichtigung ihrer Anwendungsvoraussetzungen und ihrer tatsächlichen Anwendung eine Maßnahme bilden, die geeignet ist, den missbräuchlichen Einsatz aufeinander folgender befristeter Arbeitsverträge oder -verhältnisse durch die öffentliche Verwaltung zu ahnden (vgl. in diesem Sinne Urteile Vassallo, Randnr. 41, und Marrosu und Sardino, Randnr. 56, sowie Beschluss Vassilakis u. a., Randnr. 135).

    Soweit die Frage aufeinander folgende befristete Arbeitsverträge betrifft, ist festzustellen, dass sie mit einer Frage übereinstimmt, über die der Gerichtshof bereits im Urteil Adeneler u. a. (Randnrn. 91 bis 105) entschieden hat, und dass weitere sachdienliche Hinweise für die Beantwortung dieser Frage den Urteilen Marrosu und Sardino (Randnrn. 44 bis 57) sowie Vassallo (Randnrn. 33 bis 42) und dem Beschluss Vassilakis u. a. (Randnrn. 120 bis 137) zu entnehmen sind.

    Aus dieser Rechtsprechung ergibt sich, dass Paragraf 5 der Rahmenvereinbarung, da er keine allgemeine Verpflichtung der Mitgliedstaaten aufstellt, die Umwandlung befristeter in unbefristete Arbeitsverträge vorzusehen, wie er auch nicht im Einzelnen vorschreibt, unter welchen Bedingungen befristete Verträge geschlossen werden können (Urteil Adeneler u. a., Randnr. 91), den Mitgliedstaaten einen gewissen Spielraum in diesem Bereich belässt (Urteil Marrosu und Sardino, Randnr. 47, sowie Beschluss Vassilakis u. a., Randnr. 121).

    Allerdings kann, wie schon aus Randnr. 161 dieses Urteils hervorgeht, eine nationale Regelung, die es im öffentlichen Sektor absolut untersagt, eine Reihe aufeinander folgender befristeter Arbeitsverträge, die tatsächlich der Deckung eines ständigen und dauernden Bedarfs des Arbeitgebers dienen, in einen unbefristeten Arbeitsvertrag umzuwandeln, nur dann als mit der Rahmenvereinbarung vereinbar angesehen werden, wenn das innerstaatliche Recht des betreffenden Mitgliedstaats in diesem Sektor eine andere wirksame Maßnahme enthält, um den missbräuchlichen Einsatz aufeinander folgender befristeter Arbeitsverträge zu verhindern und gegebenenfalls zu ahnden (vgl. in diesem Sinne Urteile Adeneler u. a., Randnr. 105, Marrosu und Sardino, Randnr. 49, und Vassallo, Randnr. 34, sowie Beschluss Vassilakis u. a., Randnr. 123).

    79 bis 82 ausgeführt, die Mitgliedstaaten nach Paragraf 5 Nr. 1 der Rahmenvereinbarung verpflichtet sind, effektiv und mit verbindlicher Wirkung mindestens eine der dort aufgeführten Maßnahmen zur Vermeidung des missbräuchlichen Einsatzes aufeinander folgender befristeter Arbeitsverträge oder -verhältnisse zu erlassen, sofern das nationale Recht noch keine gleichwertigen Maßnahmen enthält (Urteile Marrosu und Sardino, Randnr. 50, und Vassallo, Randnr. 35, sowie Beschluss Vassilakis u. a., Randnr. 124).

    158 bis 160 genannten Anforderungen sicherzustellen (Urteile Adeneler u. a., Randnr. 94, Marrosu und Sardino, Randnr. 51, und Vassallo, Randnr. 36, sowie Beschluss Vassilakis u. a., Randnr. 125).

    158 bis 160 genannten Anforderungen genügen (vgl. in diesem Sinne Urteile Marrosu und Sardino, Randnr. 55, und Vassallo, Randnr. 40, sowie Beschluss Vassilakis u. a., Randnr. 128), doch ist es, wie sich aus den Randnrn.

    162 bis 176 dieses Urteils ergibt, Sache des vorlegenden Gerichts, zu beurteilen, inwieweit die maßgeblichen Bestimmungen des innerstaatlichen Rechts unter Berücksichtigung ihrer Anwendungsvoraussetzungen und ihrer tatsächlichen Anwendung eine Maßnahme bilden, die geeignet ist, den missbräuchlichen Einsatz aufeinander folgender befristeter Arbeitsverträge oder -verhältnisse durch die öffentliche Verwaltung zu verhindern und gegebenenfalls zu ahnden (vgl. Urteile Vassallo, Randnr. 41, sowie Marrosu und Sardino, Randnr. 56, und Beschluss Vassilakis u. a., Randnr. 135).

  • EuGH, 07.09.2006 - C-180/04

    Vassallo - Richtlinie 1999/70/EG - Paragrafen 1 Buchstabe b und 5 der

    Auszug aus EuGH, 23.04.2009 - C-378/07
    Zum Erlass entsprechender Maßnahmen zur Verhinderung von Missbrauch ist daran zu erinnern, dass die Mitgliedstaaten nach Paragraf 5 Nr. 1 der Rahmenvereinbarung verpflichtet sind, effektiv und mit verbindlicher Wirkung mindestens eine der dort angeführten Maßnahmen zu erlassen, wenn das nationale Recht noch keine gleichwertigen Maßnahmen enthält (vgl. Urteile Adeneler u. a., Randnr. 101, Marrosu und Sardino, Randnr. 50, vom 7. September 2006, Vassallo, C-180/04, Slg. 2006, I-7251, Randnr. 35, und Impact, Randnr. 70, sowie Beschluss Vassilakis u. a., Randnr. 124).

    Zur Ahndung von Missbrauch ist sodann daran zu erinnern, dass, wenn das Gemeinschaftsrecht, wie im vorliegenden Fall, keine spezifischen Sanktionen für den Fall vorsieht, dass dennoch Missbräuche festgestellt worden sind, es den nationalen Stellen obliegt, geeignete Abhilfemaßnahmen zu ergreifen; diese müssen nicht nur verhältnismäßig, sondern auch effektiv und abschreckend genug sein, um die volle Wirksamkeit der zur Durchführung der Rahmenvereinbarung erlassenen Normen sicherzustellen (Urteile Adeneler u. a., Randnr. 94, Marrosu und Sardino, Randnr. 51, und Vassallo, Randnr. 36, sowie Beschluss Vassilakis u. a., Randnr. 125).

    Wenn auch in Ermangelung einer einschlägigen Gemeinschaftsregelung die Einzelheiten der Durchführung solcher Normen nach dem Grundsatz der Verfahrensautonomie der Mitgliedstaaten durch das jeweilige innerstaatliche Recht geregelt werden, so dürfen sie doch nicht ungünstiger sein als bei entsprechenden Sachverhalten, die nur innerstaatliches Recht betreffen (Äquivalenzgrundsatz), und sie dürfen die Ausübung der durch die Gemeinschaftsrechtsordnung verliehenen Rechte nicht praktisch unmöglich machen oder übermäßig erschweren (Effektivitätsgrundsatz) (vgl. u. a. Urteile Adeneler u. a., Randnr. 95, Marrosu und Sardino, Randnr. 52, und Vassallo, Randnr. 37, sowie Beschluss Vassilakis u. a., Randnr. 126).

    Denn nach Art. 2 Abs. 1 der Richtlinie 1999/70 haben die Mitgliedstaaten "alle notwendigen Maßnahmen zu treffen, um jederzeit gewährleisten zu können, dass die durch die Richtlinie vorgeschriebenen Ergebnisse erzielt werden" (Urteile Adeneler u. a., Randnr. 102, Marrosu und Sardino, Randnr. 53, und Vassallo, Randnr. 38, sowie Beschluss Vassilakis u. a., Randnr. 127).

    Daraus folgt, dass zwar ein Mitgliedstaat wie der in den Ausgangsverfahren betroffene, wie sich aus Randnr. 144 dieses Urteils ergibt, als Sanktion für die Missachtung der in der nationalen Regelung zur Umsetzung von Paragraf 5 Nr. 1 der Rahmenvereinbarung vorgesehenen Vorbeugemaßnahmen nicht die Umqualifizierung befristeter Arbeitsverträge in unbefristete vorsehen muss, dafür aber sicherzustellen hat, dass die in dieser Regelung enthaltenen anderen Sanktionen wirksam und abschreckend genug sind, um die volle Wirksamkeit dieser Vorbeugemaßnahmen zu garantieren (vgl. in diesem Sinne Urteile Adeneler u. a., Randnr. 105, Marrosu und Sardino, Randnr. 49, und Vassallo, Randnr. 34, sowie Beschluss Vassilakis u. a., Randnr. 123).

    158 bis 160 genannten Voraussetzungen erfüllt (vgl. u. a. Urteil Vassallo, Randnr. 39, sowie Beschluss Vassilakis u. a., Randnr. 134).

    Somit obliegt es dem vorlegenden Gericht, zu beurteilen, inwieweit die einschlägigen Bestimmungen des innerstaatlichen Rechts unter Berücksichtigung ihrer Anwendungsvoraussetzungen und ihrer tatsächlichen Anwendung eine Maßnahme bilden, die geeignet ist, den missbräuchlichen Einsatz aufeinander folgender befristeter Arbeitsverträge oder -verhältnisse durch die öffentliche Verwaltung zu ahnden (vgl. in diesem Sinne Urteile Vassallo, Randnr. 41, und Marrosu und Sardino, Randnr. 56, sowie Beschluss Vassilakis u. a., Randnr. 135).

    Allerdings kann, wie schon aus Randnr. 161 dieses Urteils hervorgeht, eine nationale Regelung, die es im öffentlichen Sektor absolut untersagt, eine Reihe aufeinander folgender befristeter Arbeitsverträge, die tatsächlich der Deckung eines ständigen und dauernden Bedarfs des Arbeitgebers dienen, in einen unbefristeten Arbeitsvertrag umzuwandeln, nur dann als mit der Rahmenvereinbarung vereinbar angesehen werden, wenn das innerstaatliche Recht des betreffenden Mitgliedstaats in diesem Sektor eine andere wirksame Maßnahme enthält, um den missbräuchlichen Einsatz aufeinander folgender befristeter Arbeitsverträge zu verhindern und gegebenenfalls zu ahnden (vgl. in diesem Sinne Urteile Adeneler u. a., Randnr. 105, Marrosu und Sardino, Randnr. 49, und Vassallo, Randnr. 34, sowie Beschluss Vassilakis u. a., Randnr. 123).

    79 bis 82 ausgeführt, die Mitgliedstaaten nach Paragraf 5 Nr. 1 der Rahmenvereinbarung verpflichtet sind, effektiv und mit verbindlicher Wirkung mindestens eine der dort aufgeführten Maßnahmen zur Vermeidung des missbräuchlichen Einsatzes aufeinander folgender befristeter Arbeitsverträge oder -verhältnisse zu erlassen, sofern das nationale Recht noch keine gleichwertigen Maßnahmen enthält (Urteile Marrosu und Sardino, Randnr. 50, und Vassallo, Randnr. 35, sowie Beschluss Vassilakis u. a., Randnr. 124).

    158 bis 160 genannten Anforderungen sicherzustellen (Urteile Adeneler u. a., Randnr. 94, Marrosu und Sardino, Randnr. 51, und Vassallo, Randnr. 36, sowie Beschluss Vassilakis u. a., Randnr. 125).

    158 bis 160 genannten Anforderungen genügen (vgl. in diesem Sinne Urteile Marrosu und Sardino, Randnr. 55, und Vassallo, Randnr. 40, sowie Beschluss Vassilakis u. a., Randnr. 128), doch ist es, wie sich aus den Randnrn.

    162 bis 176 dieses Urteils ergibt, Sache des vorlegenden Gerichts, zu beurteilen, inwieweit die maßgeblichen Bestimmungen des innerstaatlichen Rechts unter Berücksichtigung ihrer Anwendungsvoraussetzungen und ihrer tatsächlichen Anwendung eine Maßnahme bilden, die geeignet ist, den missbräuchlichen Einsatz aufeinander folgender befristeter Arbeitsverträge oder -verhältnisse durch die öffentliche Verwaltung zu verhindern und gegebenenfalls zu ahnden (vgl. Urteile Vassallo, Randnr. 41, sowie Marrosu und Sardino, Randnr. 56, und Beschluss Vassilakis u. a., Randnr. 135).

  • EuGH, 15.04.2008 - C-268/06

    Impact - Richtlinie 1999/70/EG - Paragraf 4 und Paragraf 5 der Rahmenvereinbarung

    Auszug aus EuGH, 23.04.2009 - C-378/07
    Die dabei in Paragraf 5 Nr. 1 Buchst. a bis c aufgeführten drei Maßnahmen betreffen sachliche Gründe, die die Verlängerung solcher Verträge oder Verhältnisse rechtfertigen, die insgesamt maximal zulässige Dauer aufeinander folgender Arbeitsverträge oder -verhältnisse und die zulässige Zahl der Verlängerungen solcher Verträge oder Verhältnisse (vgl. Urteil vom 15. April 2008, Impact, C-268/06, Slg. 2008, I-0000, Randnr. 69, sowie Beschluss Vassilakis u. a., Randnr. 80).

    Schon aus dem Wortlaut dieses Paragrafen ergibt sich eindeutig, dass die verschiedenen darin angeführten Maßnahmen als "gleichwertig" angesehen werden (Urteil Impact, Randnr. 76).

    Was sodann die Frage betrifft, ob in einem solchen Fall das Vorhandensein einer "gleichwertigen gesetzlichen Maßnahme" im Sinne dieses Paragrafen dem Erlass einer nationalen Regelung durch den betreffenden Mitgliedstaat entgegensteht, die wie die Art. 5 bis 7 und 11 des Präsidialdekrets 164/2004 zur Umsetzung der Richtlinie 1999/70 spezifische Maßnahmen zur Verhinderung der missbräuchlichen Verwendung aufeinander folgender befristeter Arbeitsverträge oder -verhältnisse vorsieht, so ist daran zu erinnern, dass Paragraf 5 Nr. 1 der Rahmenvereinbarung, indem er den effektiven und verbindlichen Erlass mindestens einer der in ihm aufgeführten Maßnahmen zur Verhinderung der missbräuchlichen Inanspruchnahme aufeinander folgender befristeter Arbeitsverträge vorschreibt, wenn das nationale Recht noch keine gleichwertigen Maßnahmen enthält, den Mitgliedstaaten ein allgemeines Ziel - die Verhinderung derartigen Missbrauchs - vorgibt, ihnen jedoch zugleich die Wahl der Mittel lässt, um dieses Ziel zu erreichen (Urteil Impact, Randnr. 70 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Wie der Gerichtshof bereits entschieden hat, steht es deshalb im Ermessen der Mitgliedstaaten, das ihnen nach Paragraf 5 Nr. 1 der Rahmenvereinbarung zukommt, ob sie, um eine wirksame Verhinderung der missbräuchlichen Verwendung aufeinander folgender befristeter Arbeitsverträge oder -verhältnisse sicherzustellen, auf eine oder mehrere der dort genannten Maßnahmen oder aber auf bestehende gleichwertige gesetzliche Maßnahmen zurückgreifen, und zwar unter Berücksichtigung der Anforderungen bestimmter Branchen und/oder Arbeitnehmerkategorien (vgl. Urteil Impact, Randnr. 71).

    Wenn somit ein Mitgliedstaat, dessen innerstaatliches Recht keine gleichwertige gesetzliche Maßnahme aufweist, zur Erreichung des genannten Ziels zwangsläufig eine oder mehrere der in Paragraf 5 Nr. 1 Buchst. a bis c der Rahmenvereinbarung aufgezählten Vorbeugemaßnahmen erlassen muss, um die Richtlinie 1999/70 ordnungsgemäß umzusetzen (vgl. in diesem Sinne Urteile Adeneler u. a., Randnr. 65, und Impact, Randnrn.

    Ein solcher Einsatz befristeter Arbeitsverträge oder -verhältnisse stünde nämlich in unmittelbarem Widerspruch zu der Prämisse, auf der die Rahmenvereinbarung gründet, die ausweislich der Nrn. 6 und 8 ihrer Allgemeinen Erwägungen davon ausgeht, dass unbefristete Arbeitsverträge die übliche Form des Beschäftigungsverhältnisses sind, während befristete Arbeitsverträge für die Beschäftigung in bestimmten Branchen oder bestimmten Berufen und Tätigkeiten charakteristisch sind (vgl. Urteile Adeneler u. a., Randnr. 61, und Impact, Randnr. 86, sowie Beschluss Vassilakis u. a., Randnr. 82).

    Feste Beschäftigungsverhältnisse stellen demnach einen wichtigen Aspekt des Arbeitnehmerschutzes dar (vgl. Urteil Mangold, Randnr. 64), während, wie aus dem zweiten Absatz der Präambel der Rahmenvereinbarung und aus Nr. 8 ihrer Allgemeinen Erwägungen hervorgeht, befristete Arbeitsverträge nur unter bestimmten Umständen den Bedürfnissen sowohl der Arbeitgeber als auch der Arbeitnehmer entsprechen können (Urteile Adeneler u. a., Randnr. 62, und Impact, Randnr. 87, sowie Beschluss Vassilakis u. a., Randnr. 83).

    Die Rahmenvereinbarung und namentlich ihr Paragraf 8 Nr. 3 verfolgen somit einen Zweck, der zu den grundlegenden Zielen gehört, die in Art. 136 Abs. 1 EG sowie im dritten Absatz der Präambel des EG-Vertrags und in den Nrn. 7 und 10 erster Gedankenstrich der Gemeinschaftscharta der sozialen Grundrechte der Arbeitnehmer von 1989, auf die die vorgenannte Vorschrift des EG-Vertrags verweist, verankert sind und die Verbesserung der Lebens- und Arbeitsbedingungen, um dadurch auf dem Wege des Fortschritts ihre Angleichung zu ermöglichen, sowie das Bestehen eines angemessenen sozialen Schutzes für Arbeitnehmer - im vorliegenden Fall für befristet beschäftigte Arbeitnehmer - betreffen (vgl. in diesem Sinne Urteil Impact, Randnr. 112).

  • EuGH, 22.11.2005 - C-144/04

    DER GERICHTSHOF FESTIGT DEN SCHUTZ DER ARBEITNEHMER IN BEZUG AUF

    Auszug aus EuGH, 23.04.2009 - C-378/07
    Aus dem Urteil vom 22. November 2005, Mangold (C-144/04, Slg. 2005, I-9981, Randnrn.

    Außerdem ist insoweit darauf hinzuweisen, dass der Gerichtshof im Urteil Mangold nach der Feststellung in den Randnrn.

    Außerdem müssen die Mitgliedstaaten bei der Ausübung des ihnen mit Paragraf 5 Nr. 1 der Rahmenvereinbarung eingeräumten Ermessens auch das Gemeinschaftsrecht beachten, insbesondere dessen allgemeinen Grundsätze und die übrigen Bestimmungen der Rahmenvereinbarung (vgl. in diesem Sinne Urteil Mangold, Randnrn.

    Wie nämlich der Gerichtshof bereits entschieden hat, werden solche befristeten Arbeitsverträge von Paragraf 5 Nr. 1 der Rahmenvereinbarung, worunter nur die Verhinderung von Missbrauch durch aufeinander folgende befristete Arbeitsverträge oder -verhältnisse fällt, nicht erfasst, weshalb die in Paragraf 5 Nr. 1 Buchst. a genannten sachlichen Gründe nur die Verlängerung solcher Verträge oder Verhältnisse betreffen (vgl. Urteil Mangold, Randnrn.

    Feste Beschäftigungsverhältnisse stellen demnach einen wichtigen Aspekt des Arbeitnehmerschutzes dar (vgl. Urteil Mangold, Randnr. 64), während, wie aus dem zweiten Absatz der Präambel der Rahmenvereinbarung und aus Nr. 8 ihrer Allgemeinen Erwägungen hervorgeht, befristete Arbeitsverträge nur unter bestimmten Umständen den Bedürfnissen sowohl der Arbeitgeber als auch der Arbeitnehmer entsprechen können (Urteile Adeneler u. a., Randnr. 62, und Impact, Randnr. 87, sowie Beschluss Vassilakis u. a., Randnr. 83).

  • EuGH, 13.09.2007 - C-307/05

    Del Cerro Alonso - Richtlinie 1999/70/EG - Paragraf 4 der Rahmenvereinbarung über

    Auszug aus EuGH, 23.04.2009 - C-378/07
    69 und 70, und vom 13. September 2007, Del Cerro Alonso, C-307/05, Slg. 2007, I-7109, Randnr. 53, sowie Beschluss Vassilakis u. a., Randnrn.

    Hingegen entspricht eine innerstaatliche Vorschrift, die sich darauf beschränkt, den Rückgriff auf aufeinander folgende befristete Arbeitsverträge allgemein und abstrakt durch Gesetz oder Verordnung zuzulassen, nicht den in den beiden vorstehenden Randnummern dargelegten Erfordernissen (Urteile Adeneler u. a., Randnr. 71, und Del Cerro Alonso, Randnr. 54, sowie Beschluss Vassilakis u. a., Randnr. 90).

    Insbesondere lassen sich dem Rückgriff auf befristete Arbeitsverträge allein aufgrund einer allgemeinen Rechtsvorschrift, ohne Zusammenhang mit dem konkreten Inhalt der betreffenden Tätigkeit, keine objektiven und transparenten Kriterien für die Prüfung entnehmen, ob die Verlängerung derartiger Verträge tatsächlich einem echten Bedarf entspricht und ob sie zur Erreichung des verfolgten Zieles geeignet und insoweit erforderlich ist (Urteile Adeneler u. a., Randnr. 74, und Del Cerro Alonso, Randnr. 55, sowie Beschluss Vassilakis u. a., Randnr. 93).

    Somit ist sowohl dem mit der Richtlinie 1999/70 und der Rahmenvereinbarung verfolgten Ziel als auch dem Wortlaut der einschlägigen Bestimmungen beider klar zu entnehmen, dass entgegen dem, was die griechische Regierung und die Kommission im Wesentlichen geltend machen, der von der Rahmenvereinbarung erfasste Bereich nicht auf die Arbeitnehmer beschränkt ist, die aufeinander folgende befristete Arbeitsverträge geschlossen haben, sondern die Vereinbarung vielmehr auf alle Arbeitnehmer anwendbar ist, die entgeltliche Arbeitsleistungen im Rahmen eines mit ihrem Arbeitgeber bestehenden befristeten Arbeitsverhältnisses erbringen (Urteil Del Cerro Alonso, Randnr. 28), und zwar unabhängig von der Zahl der von diesen Arbeitnehmern geschlossenen befristeten Verträge.

  • EuGH, 19.11.1991 - C-6/90

    Francovich und Bonifaci / Italien

    Auszug aus EuGH, 23.04.2009 - C-378/07
    Kann das von einer Richtlinie vorgeschriebene Ziel nicht im Wege der Auslegung erreicht werden, verpflichtet im Übrigen nach dem Urteil vom 19. November 1991, Francovich u. a. (C-6/90 und C-9/90, Slg. 1991, I-5357, Randnr. 39), das Gemeinschaftsrecht die Mitgliedstaaten zum Ersatz der den Einzelnen durch die Nichtumsetzung dieser Richtlinie verursachten Schäden, sofern drei Voraussetzungen vorliegen.

    Demnach sind alle Träger öffentlicher Gewalt der Mitgliedstaaten verpflichtet, die volle Wirksamkeit des Gemeinschaftsrechts zu garantieren (vgl. Urteile Francovich u. a., Randnr. 32, vom 13. Januar 2004, Kühne & Heitz, C-453/00, Slg. 2004, I-837, Randnr. 20, und Pfeiffer u. a., Randnr. 111), was auch im Fall einer Verfassungsänderung durch sie gilt.

  • EuGH, 23.11.2006 - C-238/05

    ASNEF-EQUIFAX und Administración del Estado - Wettbewerb - Artikel 81 EG - System

    Auszug aus EuGH, 23.04.2009 - C-378/07
    41 und 42, und vom 23. November 2006, Asnef-Equifax und Administración del Estado, C-238/05, Slg. 2006, I-11125, Randnrn.
  • EuGH, 05.10.2004 - C-397/01

    BEI RETTUNGSSANITÄTERN, DIE BEI EINEM RETTUNGSDIENST TÄTIG SIND, DARF DIE

    Auszug aus EuGH, 23.04.2009 - C-378/07
    Da nach ständiger Rechtsprechung die sich aus einer Richtlinie ergebende Verpflichtung der Mitgliedstaaten, das in dieser Richtlinie vorgesehene Ziel zu erreichen, und die Pflicht der Mitgliedstaaten gemäß Art. 10 EG, alle zur Erfüllung dieser Verpflichtung geeigneten Maßnahmen allgemeiner oder besonderer Art zu treffen, allen Trägern öffentlicher Gewalt in den Mitgliedstaaten und damit im Rahmen ihrer Zuständigkeiten auch den Gerichten obliegen (vgl. u. a. Urteile vom 13. November 1990, Marleasing, C-106/89, Slg. 1990, I-4135, Randnr. 8, vom 18. Dezember 1997, 1nter-Environnement Wallonie, C-129/96, Slg. 1997, I-7411, Randnr. 40, und vom 5. Oktober 2004, Pfeiffer u. a., C-397/01 bis C-403/01, Slg. 2004, I-8835, Randnr. 110), ist es somit Sache aller Stellen des betroffenen Mitgliedstaats, im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeiten für die Beachtung von Paragraf 5 Nr. 1 Buchst. a der Rahmenvereinbarung zu sorgen, indem sie konkret prüfen, ob nicht die nationale Regelung, die die Verlängerung aufeinander folgender befristeter Arbeitsverträge oder -verhältnisse zur Deckung eines zeitweiligen Bedarfs im öffentlichen Sektor zulässt, tatsächlich genutzt wird, um einen ständigen und dauernden Bedarf zu decken.
  • EuGH, 13.01.2004 - C-453/00

    Kühne & Heitz NV - Rücknahme von Verwaltungsakten bei Verstoß gegen EU-Recht

  • EuGH, 13.11.1990 - C-106/89

    Marleasing / Comercial Internacional de Alimentación

  • EuGH, 14.07.1994 - C-91/92

    Faccini Dori / Recreb

  • EuGH, 18.12.1997 - C-129/96

    DIE MITGLIEDSTAATEN DÜRFEN WÄHREND DER FRIST FÜR DIE UMSETZUNG EINER RICHTLINIE

  • EuGH, 05.07.2007 - C-145/06

    Fendt Italiana - Richtlinie 2003/96/EG - Gemeinschaftliche Rahmenvorschriften zur

  • EuGH, 26.02.1986 - 152/84

    Marshall / Southampton und South-West Hampshire Area Health Authority

  • EuGH, 11.07.2002 - C-62/00

    Marks & Spencer

  • EuGH, 20.03.2003 - C-187/00

    Kutz-Bauer

  • EuGH, 08.05.2003 - C-14/02

    ATRAL

  • EuGH, 29.04.2004 - C-482/01

    Orfanopoulos

  • EuGH, 04.12.2008 - C-330/07

    Jobra - Freier Dienstleistungsverkehr - Niederlassungsfreiheit - Steuerrecht -

  • EuGH, 14.02.2008 - C-244/06

    FSK-Altersfreigabekennzeichen und freier Warenverkehr (Art. 28 EG)

  • BAG, 07.08.2012 - 9 AZR 353/10

    Urlaub - krankheitsbedingtes Ruhen des Arbeitsverhältnisses

    Die Verpflichtung zur unionsrechtskonformen Auslegung des nationalen Rechts ist dem System des AEU-Vertrags immanent, da den nationalen Gerichten dadurch ermöglicht wird, im Rahmen ihrer Zuständigkeiten die volle Wirksamkeit des Unionsrechts sicherzustellen, wenn sie über die bei ihnen anhängigen Rechtsstreitigkeiten entscheiden (vgl. EuGH 19. Januar 2010 - C-555/07 - [Kücükdeveci] Rn. 48, Slg. 2010, I-365; 23. April 2009 - C-378/07 bis C-380/07 - [Angelidaki ua.] Rn. 197 f., Slg. 2009, I-3071; 5. Oktober 2004 - C-397/01 bis C-403/01 - [Pfeiffer ua.] Rn. 113 f., Slg. 2004, I-8835) .
  • BAG, 06.04.2011 - 7 AZR 716/09

    Sachgrundlose Befristung - "Zuvor-Beschäftigung"

    Die Rahmenvereinbarung gebietet - wie der Gerichtshof der Europäischen Union wiederholt entschieden hat - nicht, dass bereits der erste oder einzige befristete Arbeitsvertrag aus sachlichen Gründen gerechtfertigt sein muss (vgl. EuGH 23. April 2009 - C-378/07 bis C-380/07 - [Angelidaki] Rn. 90, Slg. 2009, I-3071; 22. November 2005 - C-144/04 - [Mangold] Rn. 41 f., Slg. 2005, I-9981) .

    Ziel der Rahmenvereinbarung ist vielmehr die Verhinderung des Missbrauchs von aufeinanderfolgenden befristeten Arbeitsverträgen (vgl. EuGH 4. Juli 2006 - C-212/04 - [Adeneler] Rn. 101, Slg. 2006, I-6057; 23. April 2009 - C-378/07 bis C-380/07 - [Angelidaki] Rn. 94, aaO; BAG 17. November 2010 - 7 AZR 443/09 (A) - Rn. 28, NZA 2011, 34) .

  • EuGH, 19.01.2010 - C-555/07

    DER GERICHTSHOF BEKRÄFTIGT DAS VERBOT DER DISKRIMINIERUNG WEGEN DES ALTERS UND

    Jedoch obliegen die sich aus einer Richtlinie ergebende Verpflichtung der Mitgliedstaaten, das in dieser Richtlinie vorgesehene Ziel zu erreichen, und deren Pflicht, alle zur Erfüllung dieser Verpflichtung geeigneten Maßnahmen allgemeiner oder besonderer Art zu treffen, allen Trägern öffentlicher Gewalt der Mitgliedstaaten und damit im Rahmen ihrer Zuständigkeiten auch den Gerichten (vgl. in diesem Sinne u. a. Urteile vom 10. April 1984, von Colson und Kamann, 14/83, Slg. 1984, 1891, Randnr. 26, vom 13. November 1990, Marleasing, C-106/89, Slg. 1990, I-4135, Randnr. 8, Faccini Dori, Randnr. 26, vom 18. Dezember 1997, 1nter-Environnement Wallonie, C-129/96, Slg. 1997, I-7411, Randnr. 40, Pfeiffer u. a., Randnr. 110, sowie vom 23. April 2009, Angelidaki u. a., C-378/07 bis C-380/07, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 106).
  • BAG, 18.07.2012 - 7 AZR 443/09

    Vertretungsbefristung - Rechtsmissbrauchskontrolle

    Diese Umstände können sich etwa aus der besonderen Art der Aufgaben, zu deren Erfüllung die Verträge geschlossen worden sind, und deren Wesensmerkmalen oder gegebenenfalls aus der Verfolgung eines legitimen sozialpolitischen Ziels durch einen Mitgliedstaat ergeben (EuGH 26. Januar 2012 - C-586/10 - [Kücük] Rn. 27 , AP Richtlinie 99/70/EG Nr. 9 = EzA TzBfG § 14 Nr. 8 0 ; 23. April 2009 - C-378/07 ua. - [Angelidaki ua.] Rn. 96 mwN, Slg. 2009, I-3071) .

    Die nationalen Normen, welche die Umstände der Vertretung bezeichnen, müssen sich dazu objektiver und transparenter Prüfungskriterien bedienen, um zu gewährleisten, dass die Verlängerung befristeter Verträge tatsächlich einem echten Bedarf entspricht sowie zur Erreichung des verfolgten Zwecks geeignet und erforderlich ist (vgl. EuGH 26. Januar 2012 - C-586/10 - [Kücük] Rn. 29, 34, aaO; 23. April 2009 - C-378/07 ua. - [Angelidaki ua.] Rn. 98, 100 mwN, aaO) .

    aa) Die Rechtsprechung des EuGH, wonach die Verlängerung oder Wiederholung aufeinanderfolgender befristeter Arbeitsverhältnisse zur Deckung eines zeitweiligen Bedarfs nicht dazu missbraucht werden darf, einen tatsächlich "ständigen und dauernden Bedarf" zu decken (vgl. 23. April 2009 - C-378/07 ua. - [Angelidaki ua.] Rn. 103, 106, Slg. 2009, I-3071) , veranlasste den Senat, den Gerichtshof zu fragen, ob und inwieweit nach dessen Verständnis ein "ständiger und dauernder Bedarf", zu dessen Abdeckung befristete Arbeitsverträge nicht missbraucht werden dürfen, auch im Falle eines "ständigen Vertretungsbedarfs" vorliegt, der sich daraus ergibt, dass aufgrund der Größe des Betriebs oder der Dienststelle sowie der Häufigkeit der insbesondere durch längeren Sonderurlaub bedingten Abwesenheit von Stammarbeitnehmern diese ständig durch Vertretungskräfte ersetzt werden müssen, und der Vertretungsbedarf statt durch den Abschluss aufeinanderfolgender befristeter Arbeitsverträge auch durch eine Personalreserve gedeckt werden könnte, die aus unbefristet eingestellten Arbeitnehmern besteht (BAG 17. November 2010 - 7 AZR 443/09 (A) - Tenor und Rn. 32 f., BAGE 136, 168) .

    Vielmehr obliegt es den Gerichten, "stets alle Umstände des Einzelfalls zu prüfen und dabei namentlich die Zahl der mit derselben Person oder zur Verrichtung der gleichen Arbeit geschlossenen aufeinanderfolgenden befristeten Verträge zu berücksichtigen, um auszuschließen, dass Arbeitgeber missbräuchlich auf befristete Arbeitsverträge oder -verhältnisse zurückgreifen, mögen diese auch augenscheinlich zur Deckung eines Vertretungsbedarfs geschlossen worden sein" (EuGH 26. Januar 2012 - C-586/10 - [Kücük] Rn. 40, aaO, unter Verweis auf EuGH 12. Juni 2008 - C-364/07 - [Vassilakis ua.] Rn. 116 und auf EuGH 23. April 2009 - C-378/07 ua. - [Angelidaki ua.] Rn. 157, Slg. 2009, I-3071) .

    Diese erfasst nicht bereits die erstmalige Befristung eines Arbeitsverhältnisses, sondern dient der Verhinderung des Missbrauchs von aufeinanderfolgenden befristeten Verträgen (vgl. EuGH 22. November 2005 - C-144/04 - [Mangold] Rn. 41 f., Slg. 2005, I-9981; 4. Juli 2006 - C-212/04 - [Adeneler ua.] Rn. 101, Slg. 2006, I-6057; 23. April 2009 - C-378/07 ua. - [Angelidaki ua.] Rn. 90, Slg. 2009, I-3071; BAG 6. April 2011 - 7 AZR 716/09 - Rn. 24, AP TzBfG § 14 Nr. 82 = EzA TzBfG § 14 Nr. 77) .

  • EuGH, 26.01.2012 - C-586/10

    Die Verlängerung befristeter Arbeitsverträge kann auch dann durch einen

    Es ist darauf hinzuweisen, dass Paragraf 5 Nr. 1 der Rahmenvereinbarung über befristete Verträge zur Umsetzung eines ihrer Ziele dient, nämlich den wiederholten Rückgriff auf befristete Arbeitsverträge oder -verhältnisse, der als eine Quelle potenziellen Missbrauchs zulasten der Arbeitnehmer gesehen wird, einzugrenzen, indem eine Reihe von Mindestschutzbestimmungen vorgesehen werden, die die Prekarisierung der Lage der Beschäftigten verhindern sollen (vgl. Urteile vom 4. Juli 2006, Adeneler u. a., C-212/04, Slg. 2006, I-6057, Randnr. 63, und vom 23. April 2009, Angelidaki u. a., C-378/07 bis C-380/07, Slg. 2009, I-3071, Randnr. 73).

    Die hierfür in Paragraf 5 Nr. 1 Buchst. a bis c aufgeführten drei Maßnahmen betreffen sachliche Gründe, die die Verlängerung solcher Arbeitsverträge oder -verhältnisse rechtfertigen, die insgesamt maximal zulässige Dauer aufeinanderfolgender Arbeitsverträge oder -verhältnisse und die zulässige Zahl ihrer Verlängerungen (vgl. Urteil Angelidaki u. a., Randnr. 74, und Beschluss vom 1. Oktober 2010, Affatato, C-3/10, Randnrn.

    Diese Umstände können sich etwa aus der besonderen Art der Aufgaben, zu deren Erfüllung die Verträge geschlossen worden sind, und deren Wesensmerkmalen oder gegebenenfalls aus der Verfolgung eines legitimen sozialpolitischen Ziels durch einen Mitgliedstaat ergeben (Urteil Angelidaki u. a., Randnr. 96 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Hingegen entspräche eine innerstaatliche Vorschrift, die sich darauf beschränken würde, den Rückgriff auf aufeinanderfolgende befristete Arbeitsverträge allgemein und abstrakt durch Gesetz oder Verordnung zuzulassen, nicht den in der vorstehenden Randnummer des vorliegenden Urteils dargelegten Erfordernissen (Urteil Angelidaki u. a., Randnr. 97 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Eine solche Vorschrift birgt somit die konkrete Gefahr eines missbräuchlichen Rückgriffs auf derartige Verträge und ist daher mit dem Ziel und der praktischen Wirksamkeit der Rahmenvereinbarung über befristete Verträge unvereinbar (vgl. in diesem Sinne Urteil Angelidaki u. a., Randnrn.

    Die vorübergehende Vertretung eines anderen Arbeitnehmers, um im Wesentlichen einen zeitweiligen Arbeitskräftebedarf des Arbeitgebers zu decken, kann nämlich grundsätzlich einen sachlichen Grund im Sinne von Paragraf 5 Nr. 1 Buchst. a der Rahmenvereinbarung bilden (vgl. in diesem Sinne Urteil Angelidaki u. a., Randnr. 102).

    Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass - wie der Gerichtshof bereits entschieden hat - die Verlängerung befristeter Arbeitsverträge oder -verhältnisse zur Deckung eines Bedarfs, der faktisch kein zeitweiliger, sondern im Gegenteil ein ständiger und dauerhafter ist, nicht im Sinne von Paragraf 5 Nr. 1 Buchst. a der Rahmenvereinbarung über befristete Verträge gerechtfertigt ist (vgl. in diesem Sinne Urteil Angelidaki u. a., Randnr. 103).

    Es ist Sache aller Stellen des betreffenden Mitgliedstaats, im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeiten für die Beachtung von Paragraf 5 Nr. 1 Buchst. a der Rahmenvereinbarung über befristete Verträge zu sorgen, indem sie konkret prüfen, ob die Verlängerung aufeinanderfolgender befristeter Arbeitsverträge oder -verhältnisse zur Deckung eines zeitweiligen Bedarfs dient und ob eine Vorschrift wie § 14 Abs. 1 Nr. 3 TzBfG nicht in Wirklichkeit eingesetzt wird, um einen ständigen und dauerhaften Arbeitskräftebedarf des Arbeitgebers zu decken (vgl. entsprechend Urteil Angelidaki u. a., Randnr. 106).

    Wie die Kommission geltend gemacht hat, obliegt es den genannten Stellen, stets alle Umstände des Einzelfalls zu prüfen und dabei namentlich die Zahl der mit derselben Person oder zur Verrichtung der gleichen Arbeit geschlossenen aufeinanderfolgenden befristeten Verträge zu berücksichtigen, um auszuschließen, dass Arbeitgeber missbräuchlich auf befristete Arbeitsverträge oder -verhältnisse zurückgreifen, mögen diese auch augenscheinlich zur Deckung eines Vertretungsbedarfs geschlossen worden sein (vgl. in diesem Sinne Beschluss vom 12. Juni 2008, Vassilakis u. a., C-364/07, Randnr. 116, und Urteil Angelidaki u. a., Randnr. 157).

    Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass die Rahmenvereinbarung, wie sich aus Nr. 10 ihrer Allgemeinen Erwägungen ergibt, es den Mitgliedstaaten und den Sozialpartnern überlässt, die einzelnen Anwendungsmodalitäten der von ihr aufgestellten Grundsätze und Vorschriften zu definieren, um ihre Übereinstimmung mit dem nationalen Recht und/oder der nationalen Praxis sicherzustellen und zu gewährleisten, dass den Besonderheiten der konkreten Sachverhalte angemessen Rechnung getragen wird (Urteile Adeneler u. a., Randnr. 68, und Angelidaki u. a., Randnr. 71).

    Wie die deutsche und die polnische Regierung geltend gemacht haben, verfügen die Mitgliedstaaten nach Paragraf 5 Nr. 1 der Rahmenvereinbarung über befristete Verträge folglich über einen Wertungsspielraum in Bezug auf die Erreichung des mit dieser Vorschrift angestrebten Ziels, auch wenn dieser Spielraum unter der Bedingung steht, dass die Mitgliedstaaten das unionsrechtlich vorgegebene Ergebnis gewährleisten, wie nicht nur aus Art. 288 Abs. 3 AEUV, sondern auch aus Art. 2 Abs. 1 der Richtlinie 1999/70 im Licht ihres 17. Erwägungsgrundes hervorgeht (Urteil Angelidaki u. a., Randnr. 80 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Außerdem hat der Gerichtshof bereits ausgeführt, dass Paragraf 5 Nr. 1 Buchst. a der Rahmenvereinbarung über befristete Verträge keine allgemeine Verpflichtung der Mitgliedstaaten aufstellt, die Umwandlung befristeter in unbefristete Arbeitsverträge vorzusehen, wie er auch nicht im Einzelnen vorschreibt, unter welchen Bedingungen befristete Verträge geschlossen werden können, und den Mitgliedstaaten in diesem Bereich einen gewissen Spielraum belässt (Urteile Adeneler u. a., Randnr. 91, Marrosu und Sardino, Randnr. 47, sowie Angelidaki u. a., Randnrn.

  • BAG, 26.10.2016 - 7 AZR 140/15

    Sachgrundlose Befristung - Tarifvertrag

    Entschließt sich ein Mitgliedstaat zu einer dieser Maßnahmen oder zu mehreren, hat er das unionsrechtlich vorgegebene Ziel der Verhinderung des Missbrauchs von aufeinanderfolgenden befristeten Arbeitsverträgen zu gewährleisten (EuGH 26. November 2014 - C-22/13 ua. - [Mascolo] Rn. 74; 26. Januar 2012 - C-586/10 - [Kücük] Rn. 25 f. mwN; 23. April 2009 - C-378/07 ua. - [Angelidaki ua.] Rn. 94 f. mwN, Slg. 2009, I-3071; BAG 18. März 2015 - 7 AZR 272/13 - Rn. 29; 15. August 2012 - 7 AZR 184/11 - Rn. 30, BAGE 143, 10) .
  • EuGH, 12.07.2011 - C-324/09

    Verantwortlichkeit des Betreibers eines Online-Marktplatzes für

    Ferner ist in Anbetracht des in der Vorlageentscheidung geschilderten und in Randnr. 24 des vorliegenden Urteils wiedergegebenen Umstands, dass das Vereinigte Königreich für die Umsetzung von Art. 11 Satz 3 der Richtlinie 2004/48 keine spezifischen Regelungen getroffen hat, darauf hinzuweisen, dass das vorlegende Gericht bei der Anwendung des innerstaatlichen Rechts dieses so weit wie möglich anhand des Wortlauts und des Zwecks des Art. 11 Satz 3 dieser Richtlinie wird auslegen müssen (vgl. entsprechend Urteile vom 13. November 1990, Marleasing, C-106/89, Slg. 1990, I-4135, Randnr. 8, und vom 23. April 2009, Angelidaki u. a., C-378/07 bis C-380/07, Slg. 2009, I-3071, Randnr. 106).
  • BAG, 21.09.2011 - 7 AZR 375/10

    Berufsausbildungsverhältnis und Vorbeschäftigung

    Die Rahmenvereinbarung verlangt nicht, dass bereits der erste oder einzige befristete Arbeitsvertrag aus sachlichen Gründen gerechtfertigt sein muss (vgl. nur EuGH 23. April 2009 - C-378/07 bis C-380/07 - [Angelidaki] Rn. 90, Slg. 2009, I-3071) .

    Ziel der Rahmenvereinbarung ist es vielmehr, den Missbrauch von aufeinanderfolgenden befristeten Arbeitsverträgen zu verhindern (vgl. EuGH 23. April 2009 - C-378/07 bis C-380/07 - [Angelidaki] Rn. 94, aaO; 4. Juli 2006 - C-212/04 - [Adeneler] Rn. 101, Slg. 2006, I-6057) .

  • BAG, 21.03.2017 - 7 AZR 369/15

    Befristung - gerichtlicher Vergleich - Rechtsmissbrauch

    Entschließt sich ein Mitgliedstaat zu einer oder mehreren dieser Maßnahmen, hat er das unionsrechtlich vorgegebene Ziel der Verhinderung des Missbrauchs durch aufeinanderfolgende befristete Arbeitsverträge zu gewährleisten (vgl. EuGH 14. September 2016 - C-16/15 - [Pérez López] Rn. 30 f.; 26. November 2014 - C-22/13 ua. - [Mascolo ua.] Rn. 76 f.; 3. Juli 2014 - C-362/13 ua. - [Fiamingo ua.] Rn. 60 f.; 23. April 2009 - C-378/07 ua. - [Angelidaki ua.] Rn. 94 f. mwN, Slg. 2009, I-3071) .

    Es ist Aufgabe der nationalen Gerichte, im Rahmen ihrer Zuständigkeit diesem Ziel bei der Auslegung der nationalen Vorschriften Rechnung zu tragen (vgl. EuGH 14. September 2016 - C-16/15 - [Pérez López] Rn. 35; 26. November 2014 - C-22/13 ua. - [Mascolo ua.] Rn. 82; 3. Juli 2014 - C-362/13 ua. - [Fiamingo ua.] Rn. 67; 23. April 2009 - C-378/07 ua. - [Angelidaki ua.] Rn. 106, aaO; 7. September 2006 - C-53/04 - [Marrosu und Sardino] Rn. 56, Slg. 2006, I-7213; 7. September 2006 - C-180/04 - [Vassallo] Rn. 41, Slg. 2006, I-7251) .

  • Generalanwalt beim EuGH, 22.04.2010 - C-98/09

    Sorge - Richtlinie 1999/70/EG - Paragraf 8 der Rahmenvereinbarung über befristete

    Poste Italiane macht vorab geltend, die mit der Vorlageentscheidung vom 9. Juni 2008 zur Vorabentscheidung vorgelegten Fragen seien unzulässig und nicht entscheidungserheblich; der Gerichtshof habe inzwischen in dem am 23. April 2009 ergangenen Urteil Angelidaki u. a. vergleichbare Fragen beantwortet(18) und dem Tribunale di Trani damit Kriterien an die Hand gegeben, die es ihm ermöglichten, eigenständig zu entscheiden.

    In einem solchen Fall kann der Gerichtshof gemäß Art. 104 § 3 Abs. 1 der Verfahrensordnung durch Beschluss entscheiden.(19) Aus dem Wortlaut dieser Vorschrift ergibt sich eindeutig, dass die Ähnlichkeit der Vorlagefragen mit denen, die der Gerichtshof später in dem Urteil Angelidaki u. a. beantwortet hat, für sich genommen keinen Unzulässigkeitsgrund darstellt.

    Aus dem Urteil Angelidaki u. a. in Verbindung mit dem Urteil Mangold lassen sich klare Hinweise für die Beurteilung der Frage entnehmen, ob die Reform, mit der wir es im vorliegenden Fall zu tun haben, nach der fraglichen Bestimmung verboten ist oder nicht.

    Hierzu ist festzustellen, dass der Gerichtshof in dem Urteil Angelidaki u. a. bereits eine ähnliche Frage beantwortet hat und den Urteilen Adeneler und Impact und dem Beschluss Vassilakis weitere sachdienliche Hinweise für die Beantwortung dieser Frage zu entnehmen sind(46), wie in dem gleichzeitig in der Rechtssache Koukou ergangenen Beschluss ausgeführt wird.(47).

    Das vorlegende Gericht kann dem Urteil Angelidaki u. a. Hinweise sowohl zur Rechtsgrundlage (Randnrn. 197 f.) als auch zu den Schranken der Verpflichtung zur gemeinschaftsrechtskonformen Auslegung (Randnrn. 200 bis 202) entnehmen, und zwar, da es im vorliegenden Fall um Paragraf 8 Nr. 3 der Rahmenvereinbarung geht, im Wege der Analogie.

    4 - Urteile vom 22. November 2005, Mangold (C-144/04, Slg. 2005, I-9981), und vom 23. April 2009, Angelidaki u. a. (C-378/07 bis C-380/07, Slg. 2009, I-0000).

    108 ff. In einer der drei verbundenen Rechtssachen, nämlich der Rechtssache C-378/07, ging es im Ausgangsverfahren um eine Reihe von einzigen befristeten Verträgen (Urteil, Randnr. 32).

    32 - Urteil Angelidaki u. a. (Randnrn. 111 bis 116).

    33 - Urteil Angelidaki u. a. (Randnr. 121).

    35 - Urteil Angelidaki u. a. (Randnr. 130).

    39 - Urteil Angelidaki u. a. (Randnr. 133).

    42 - Vgl. in diesem Sinne Urteil Angelidaki u. a. (Randnr. 138).

    43 - Urteil Angelidaki u. a. (Randnr. 140).

    44 - Urteil Angelidaki u. a. (Randnr. 142).

    45 - Vgl. Urteil Angelidaki u. a. (Randnr. 146).

    48 - Vgl. Urteil Angelidaki u. a. (Randnrn. 193 f. und die dort angeführte Rechtsprechung).

    50 - Vgl. Urteil Angelidaki u. a. (Randnrn. 208 bis 211).

    51 - Urteil Angelidaki u. a. (Randnrn. 208 bis 211).

    55 - Urteil Angelidaki u. a. (Randnrn. 212 f.) und Schlussanträge der Generalanwältin Kokott in dieser Rechtssache (Nrn. 122 bis 128).

    57 - Vgl. Urteil Angelidaki u. a. (Randnr. 197).

  • EuGH, 14.09.2016 - C-16/15

    Der Rückgriff auf aufeinanderfolgende befristete Verträge zur Deckung eines

  • ArbG Mainz, 19.03.2015 - 3 Ca 1197/14

    Befristung von Arbeitsverträgen im Spitzensport - Ungewissheit der

  • EuGH, 03.07.2014 - C-362/13

    Indem sie eine Höchstdauer von einem Jahr für aufeinanderfolgende befristete

  • BAG, 27.01.2022 - 6 AZR 155/21

    Massenentlassung - Zweck des § 17 Abs. 3 Satz 1 KSchG

  • BAG, 18.07.2012 - 7 AZR 783/10

    Vertretungsbefristung - Rechtsmissbrauchskontrolle

  • BAG, 17.11.2010 - 7 AZR 443/09

    Befristungskontrolle - Unionsrecht

  • BAG, 14.12.2023 - 6 AZR 157/22

    Massenentlassung - Sanktion für Fehler im Anzeigeverfahren

  • EuGH, 24.01.2012 - C-282/10

    Die Richtlinie über Arbeitszeitgestaltung steht einer nationalen Regelung

  • EuGH, 11.02.2021 - C-760/18

    M.V. u.a. (Contrats de travail à durée déterminée successifs dans le secteur

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    Sachgrundlose Befristung - Vorbeschäftigungsverbot - Verfassungswidrigkeit

  • LAG Bremen, 23.11.2016 - 3 Sa 78/16

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  • BAG, 27.10.2010 - 7 AZR 485/09

    Befristung - Haushalt - Unionsrecht

  • EuGH, 10.03.2011 - C-109/09

    Deutsche Lufthansa - Befristeter Arbeitsvertrag - Richtlinie 1999/70/EG -

  • BAG, 05.12.2012 - 7 AZR 698/11

    Sachgrundlose Befristung eines Betriebsratsmitglieds - Zulässigkeit der

  • EuGH, 24.06.2010 - C-98/09

    Sorge - Vorabentscheidungsersuchen - Sozialpolitik - Richtlinie 1999/70/EG -

  • BVerfG, 17.11.2017 - 2 BvR 1131/16

    Vertretbare Handhabung der unionsrechtlichen Vorlagepflicht gemäß Art. 267 Abs. 3

  • BAG, 17.03.2010 - 7 AZR 640/08

    Befristung - vorübergehender Bedarf - Haushalt

  • BVerfG, 10.12.2014 - 2 BvR 1549/07

    Verletzung der Vorlagepflicht im Zusammenhang mit der Auslegung der

  • BAG, 23.03.2016 - 7 AZR 70/14

    Befristung - WissZeitVG - Höchstbefristungsdauer - Promotionszeit

  • BAG, 21.11.2018 - 7 AZR 234/17

    Befristung - vorübergehender Bedarf an der Arbeitsleistung - Projekt

  • BAG, 24.08.2016 - 7 AZR 342/14

    Befristung - Vorbeschäftigung - Heimarbeitsverhältnis

  • BAG, 12.11.2014 - 7 AZR 891/12

    Befristung - Gerichtlicher Vergleich

  • BAG, 21.03.2017 - 7 AZR 207/15

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  • BAG, 03.05.2022 - 3 AZR 408/21

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    Luftfahrt - Wet Lease - Betriebsübergang

  • BAG, 06.10.2010 - 7 AZR 397/09

    Befristetes Arbeitsverhältnis zur Vertretung

  • BAG, 15.02.2012 - 7 AZR 734/10

    Befristung aufgrund eines gerichtlichen Vergleichs

  • EuGH, 13.03.2014 - C-190/13

    Márquez Samohano - Sozialpolitik - Richtlinie 1999/70/EG -

  • BAG, 19.10.2011 - 7 AZR 253/07

    Befristete Arbeitsverträge mit älteren Arbeitnehmern

  • BAG, 09.03.2011 - 7 AZR 657/09

    Sachgrundlose Befristung - derselbe Arbeitgeber iSv. § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG

  • Generalanwalt beim EuGH, 17.07.2014 - C-22/13

    Nach Auffassung des Generalanwalts Maciej Szpunar ist die italienische Regelung

  • BAG, 04.12.2013 - 7 AZR 290/12

    Sachgrundlose Befristung - Rechtsmissbrauch

  • BAG, 09.12.2015 - 7 AZR 117/14

    Befristung nach dem WissZeitVG - Verlängerung

  • BAG, 14.01.2015 - 7 AZR 2/14

    Befristung eines Arbeitsverhältnisses aufgrund eines gerichtlichen Vergleichs

  • EuGH, 11.04.2024 - C-687/22

    Agencia Estatal de la Administración Tributaria (Exclusion des créances publiques

  • VG Köln, 20.11.2018 - 1 L 253/18

    "StreamOn"-Angebot der Telekom ist rechtswidrig

  • BAG, 28.05.2014 - 7 AZR 360/12

    Befristete Arbeitsverträge mit älteren Arbeitnehmern

  • BAG, 24.02.2016 - 7 AZR 712/13

    Sachgrundlose Befristung - Vorbeschäftigung als Beamter

  • BAG, 20.01.2010 - 7 AZR 542/08

    Befristeter Arbeitsvertrag - Vertretung

  • BAG, 24.08.2011 - 7 AZR 228/10

    Befristungsdauer in der Postdoc-Phase

  • BAG, 24.06.2015 - 7 AZR 452/13

    Sachgrundlose Befristung - Anschlussverbot - Rechtsmissbrauch

  • BAG, 14.12.2016 - 7 AZR 688/14

    Befristung - Vorübergehender Bedarf

  • Generalanwalt beim EuGH, 06.12.2018 - C-494/17

    Rossato und Conservatorio di Musica F.A. Bonporti

  • BAG, 24.08.2016 - 7 AZR 625/15

    Befristung - Vorbeschäftigung - Heimarbeitsverhältnis

  • EuGH, 14.10.2010 - C-243/09

    Fuß - Sozialpolitik - Schutz der Sicherheit und der Gesundheit der Arbeitnehmer -

  • Generalanwalt beim EuGH, 07.07.2009 - C-555/07

    Kücükdeveci - Richtlinie 2000/78/EG - Verbot der Altersdiskriminierung -

  • BAG, 17.03.2010 - 7 AZR 843/08

    Befristung - Haushalt - Zweckbestimmung - vorübergehender Beschäftigungsbedarf

  • EuGH, 26.11.2014 - C-22/13

    Die italienische Regelung über befristete Arbeitsverträge im Schulbereich

  • BAG, 18.03.2015 - 7 AZR 272/13

    Befristung - Verlängerung sachgrundlos befristeter Verträge - tarifliche Regelung

  • LAG Düsseldorf, 01.07.2014 - 16 Sa 214/14

    Berechnung von Urlaubsentgelt und Entgeltfortzahlung nach Rahmentarifvertrag für

  • BAG, 14.04.2010 - 7 AZR 121/09

    Befristeter Arbeitsvertrag - Sachgrund der Vertretung - Kausalzusammenhang -

  • LAG Berlin-Brandenburg, 16.06.2017 - 3 Sa 128/17

    Unbezahlter Sonderurlaub - Übertragung des Erholungsurlaubs

  • Generalanwalt beim EuGH, 26.10.2017 - C-494/16

    Santoro

  • EuGH, 08.03.2012 - C-251/11

    Huet - Sozialpolitik - Richtlinie 1999/70/EG - EGB-UNICE-CEEP-Rahmenvereinbarung

  • EuGH, 16.07.2009 - C-12/08

    Mono Car Styling - Vorabentscheidungsersuchen - Richtlinie 98/59/EG - Art. 2 und

  • EuGH, 29.10.2009 - C-63/08

    SCHWANGEREN ARBEITNEHMERINNEN, DENEN GEKÜNDIGT WURDE, MUSS EIN WIRKSAMER

  • BAG, 23.05.2018 - 7 AZR 875/16

    Befristung - Hochschule - Drittmittel

  • BAG, 15.02.2017 - 7 AZR 143/15

    Befristung - Hochschulprofessoren

  • BAG, 08.06.2016 - 7 AZR 568/14

    Befristung - Hochschule - wissenschaftliches Personal

  • EuGH, 18.09.2014 - C-487/12

    Die spanische Regelung, die Luftfahrtunternehmen verpflichtet, das aufgegebene

  • EuGH, 22.01.2015 - C-463/13

    Das Unionsrecht steht der Durchführung einer neuen Ausschreibung in Italien, die

  • BAG, 09.03.2011 - 7 AZR 47/10

    Befristung - Haushalt - Selbstverwaltungskörperschaft

  • LAG Düsseldorf, 17.07.2013 - 7 Sa 450/13

    Nicht vorhersehbarer Vertretungsbedarf

  • EuGH, 14.10.2010 - C-345/09

    van Delft u.a. - Soziale Sicherheit - Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 - Titel III

  • BAG, 11.09.2013 - 7 AZR 843/11

    Angestellte Hochschulprofessoren - Gesetzgebungskompetenz

  • EuGH, 28.07.2011 - C-69/10

    Samba Diouf - Richtlinie 2005/85/EG - Mindestnormen für Verfahren in den

  • EuGöD, 29.09.2009 - F-69/07

    O / Kommission - Öffentlicher Dienst - Vertragsbedienstete - Art. 88 BSB -

  • BVerfG, 15.11.2018 - 1 BvR 1572/17

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde eines Hochschulprofessors bezüglich der

  • ArbG Köln, 01.12.2017 - 9 Ca 4675/17

    Beendigung des Arbeitsverhältnisses der Parteien aufgrund der Befristung

  • EuGH, 26.09.2013 - C-418/11

    TEXDATA Software - Gesellschaftsrecht - Niederlassungsfreiheit - Elfte Richtlinie

  • EuG, 04.12.2018 - T-518/16

    Carreras Sequeros u.a. / Kommission - Öffentlicher Dienst - Beamte und

  • BAG, 19.10.2011 - 7 AZR 252/07

    Befristete Arbeitsverträge mit älteren Arbeitnehmern - Altersgrenze für

  • BAG, 15.02.2012 - 7 AZR 756/09

    Befristete Arbeitsverträge mit älteren Arbeitnehmern - Altersgrenze für

  • LG Köln, 17.09.2015 - 1 S 282/14

    Räumung und Herausgabe einer Wohnung wegen Kündigung des Mietvertrages aufgrund

  • EuGH, 08.09.2011 - C-177/10

    Wird für die Beförderung von Berufsbeamten im Wege einer internen Ausschreibung

  • EuGH, 22.12.2010 - C-444/09

    Gavieiro Gavieiro - Sozialpolitik - Richtlinie 1999/70/EG - Paragraf 4 der

  • Generalanwalt beim EuGH, 16.12.2010 - C-165/09

    Stichting Natuur en Milieu u.a. - Richtlinie 2001/81/EG - Luftverschmutzung -

  • LAG Düsseldorf, 09.12.2014 - 17 Sa 892/14

    Sachgrundlose Befristung aufgrund Tarifvertrags

  • LAG Köln, 13.04.2010 - 7 Sa 1224/09

    Verstoß deutschen Befristungsrechts gegen europäisches Recht?

  • EuGH, 13.12.2012 - C-379/11

    Die luxemburgische Regelung über Einstellungsbeihilfen läuft möglicherweise der

  • LAG Berlin-Brandenburg, 22.07.2010 - 14 Sa 1741/09

    Befristung - Haushalt - Zweckbestimmung - vorübergehender Beschäftigungsbedarf

  • EuGH, 12.06.2014 - C-377/13

    Ascendi - Vorabentscheidungsersuchen - Begriff "Gericht eines Mitgliedstaats" -

  • Generalanwalt beim EuGH, 08.09.2011 - C-282/10

    Nach Ansicht von Generalanwältin Trstenjak kann die Ausübung des Anspruchs auf

  • BAG, 24.06.2015 - 7 AZR 474/13

    Sachgrundlose Befristung - Anschlussverbot - Rechtsmissbrauch

  • ArbG Berlin, 13.03.2015 - 28 Ca 741/15

    Befristungskontrolle - Reihe von sachgrundlos befristeten Zeitarbeitsverträgen -

  • Generalanwalt beim EuGH, 18.07.2013 - C-176/12

    Association de médiation sociale - Charta der Grundrechte der Europäischen Union

  • EuGH, 16.07.2009 - C-537/07

    Gómez-Limón Sánchez-Camacho - Richtlinie 96/34/EG - Rahmenvereinbarung über

  • LAG Baden-Württemberg, 19.03.2012 - 1 Sa 26/11

    Befristung des Arbeitsverhältnisses wegen vorübergehendem betrieblichen Bedarf

  • ArbG München, 08.10.2010 - 24 Ca 861/10

    Bestandsschutz für ein Betriebsratsmitglied im befristeten Arbeitsverhältnis

  • Generalanwalt beim EuGH, 06.05.2010 - C-499/08

    Ingeniørforeningen i Danmark - Richtlinie 2000/78/EG - Gleichbehandlung in

  • LAG Berlin-Brandenburg, 18.04.2012 - 4 Sa 30/12

    Mindestvertragsdauer für sachgrundlos befristete Arbeitsverhältnisses bei der

  • Generalanwalt beim EuGH, 31.05.2016 - C-169/15

    Montis Design - Urheberrecht und verwandte Schutzrechte - Schutzdauer - Erlöschen

  • LAG Köln, 09.03.2012 - 4 Sa 1184/11

    Teilzeitarbeit; Begriff des gemeinsamen Betriebs

  • ArbG Berlin, 21.07.2011 - 33 Ca 4761/11

    Sachgrundlose Befristung - Unionsrechtskonformität von § 14 Abs 2 TzBfG -

  • Generalanwalt beim EuGH, 08.06.2023 - C-218/22

    Generalanwältin Capeta: Die Mitgliedstaaten können die Abgeltung nicht genommenen

  • EuG, 14.12.2016 - T-366/15

    Todorova Androva / Rat u.a.

  • EuGH, 24.06.2010 - C-375/08

    Pontini u.a. - Landwirtschaft - Gemeinsame Marktorganisation - Rindfleisch -

  • LAG Düsseldorf, 12.10.2010 - 16 Sa 804/10

    Vorhandensein von Haushaltsmitteln als Wirksamkeitsvoraussetzung für die

  • Generalanwalt beim EuGH, 29.02.2024 - C-548/22

    Presidenza del Consiglio dei ministri u. a. (Rétribution des magistrats

  • LAG Köln, 08.05.2015 - 4 Sa 1057/14

    Umfang der Insolvenzsicherung hinsichtlich Zusagen auf Kapitalleistungen in der

  • LAG Köln, 06.11.2013 - 11 Sa 226/13

    Unwirksame Befristung

  • Generalanwalt beim EuGH, 03.02.2011 - C-482/09

    Budejovický Budvar - Richtlinie 89/104/EWG - Angleichung der Rechtsvorschriften

  • Generalanwalt beim EuGH, 23.03.2023 - C-271/22

    Keolis Agen - Vorlage zur Vorabentscheidung - Sozialpolitik -

  • EuGH, 26.10.2017 - C-39/16

    Argenta Spaarbank - Vorlage zur Vorabentscheidung - Körperschaftsteuer -

  • Generalanwalt beim EuGH, 18.03.2021 - C-282/19

    GILDA-UNAMS u.a.

  • LAG Niedersachsen, 14.04.2011 - 16 Sa 452/10

    Kausalität zwischen dem zeitweiligen Ausfall der planmäßigen Lehrkraft und der

  • LAG Düsseldorf, 30.06.2010 - 12 Sa 415/10

    Faktisches Arbeitsverhältnis bei Arbeitsaufnahme nach mündlicher Befristung mit

  • LAG Köln, 08.05.2015 - 4 Sa 489/15

    Haftung des Pensionssicherungsvereins für rückständige Versorgungsansprüche

  • Generalanwalt beim EuGH, 11.06.2013 - C-579/12

    Réexamen Commission / Strack - Überprüfung - Öffentlicher Dienst - Beamte -

  • Generalanwalt beim EuGH, 30.05.2013 - C-306/12

    Spedition Welter - Richtlinie 2009/103/EG - Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung

  • Generalanwalt beim EuGH, 16.06.2011 - C-155/10

    Williams u.a. - Arbeitsbedingungen - Arbeitszeitgestaltung - Art. 7 der

  • Generalanwalt beim EuGH, 15.04.2010 - C-74/09

    Bâtiments und Ponts Construction und WISAG Produktionsservice - Freier

  • OLG München, 26.06.2023 - 19 U 7301/22

    Unwirksamer Widerruf eines zum Zwecke der Finanzierung eines Pkw - BMW Typ 330d

  • ArbG Köln, 24.04.2020 - 19 Ha 6/18

    Solosänger - Vereinbarung Nichtanrechnung von Spielzeiten

  • LAG Köln, 08.05.2015 - 4 Sa 1059/14

    Umfang der Insolvenzsicherung hinsichtlich Zusagen auf Kapitalleistungen in der

  • LAG Köln, 08.05.2015 - 4 Sa 1058/14

    Umfang der Insolvenzsicherung hinsichtlich Zusagen auf Kapitalleistungen in der

  • LAG Köln, 08.05.2015 - 4 Sa 1056/14

    Umfang der Insolvenzsicherung hinsichtlich Zusagen auf Kapitalleistungen in der

  • LAG Rheinland-Pfalz, 21.10.2014 - 8 Sa 360/14

    Wirksamkeit der Befristung bei Vertretung - missbräuchliche Ausnutzung der

  • LAG Hessen, 20.03.2012 - 19 Sa 1460/11

    Befristung wegen geplanter Übernahme eines Auszubildenden bzw. eines Studierenden

  • Generalanwalt beim EuGH, 25.01.2018 - C-96/17

    Vernaza Ayovi - Vorabentscheidungsersuchen - Sozialpolitik - Befristete

  • Generalanwalt beim EuGH, 20.12.2017 - C-574/16

    Grupo Norte Facility - Vorabentscheidungsersuchen - Sozialpolitik - Befristete

  • Generalanwalt beim EuGH, 13.05.2015 - C-8/14

    BBVA

  • LAG Köln, 08.05.2015 - 4 Sa 490/15

    Haftung des Pensionssicherungsvereins für rückständige Versorgungsansprüche

  • Generalanwalt beim EuGH, 26.09.2013 - C-361/12

    Carratù - Sozialpolitik - Richtlinie 1999/70/EG -

  • LAG Berlin-Brandenburg, 03.06.2010 - 26 Sa 1078/10

    Haushaltsbefristung bei der Bundesagentur für Arbeit

  • LAG Köln, 13.04.2010 - 7 Sa 1150/09

    Kettenarbeitsverträge im öffentlichen Dienst; Zweifel an der Vereinbarkeit

  • Generalanwalt beim EuGH, 17.10.2019 - C-177/18

    Baldonedo Martín

  • LAG Berlin-Brandenburg, 24.08.2018 - 3 Sa 407/18

    Zulässigkeit der Befristung des Arbeitsverhältnisses eines Universitätsprofessors

  • Generalanwalt beim EuGH, 26.07.2017 - C-557/15

    Kommission / Malta

  • LAG Berlin-Brandenburg, 01.06.2011 - 15 Sa 712/11

    Befristungsgrund der mittelbaren Vertretung - tatsächliche Neuverteilung von

  • Generalanwalt beim EuGH, 12.03.2019 - C-72/18

    Ustariz Aróstegui - Vorabentscheidungsersuchen - Sozialpolitik - Befristete

  • Generalanwalt beim EuGH, 12.05.2011 - C-177/10

    Rosado Santana - Sozialpolitik - Befristete Arbeitsverträge - Öffentlicher Dienst

  • LAG Rheinland-Pfalz, 25.01.2013 - 9 Sa 223/12

    Befristetes Arbeitsverhältnis - vorübergehender betrieblicher Bedarf - Prognose

  • Generalanwalt beim EuGH, 06.05.2010 - C-104/09

    Roca Álvarez - Sozialpolitik - Gleichbehandlung von Männern und Frauen -

  • Generalanwalt beim EuGH, 01.03.2012 - C-15/11

    Sommer - Beitritt neuer Mitgliedstaaten - Protokoll über die Bedingungen und

  • Generalanwalt beim EuGH, 14.05.2009 - C-116/08

    Meerts - Elternurlaub - Einseitige Beendigung eines Arbeitsvertrags durch den

  • Generalanwalt beim EuGH, 20.05.2015 - C-177/14

    Regojo Dans - Vorlage zur Vorabentscheidung - Sozialpolitik -

  • Generalanwalt beim EuGH, 20.11.2014 - C-534/13

    Fipa Group u.a. - Art. 191 Abs. 2 AEUV - Richtlinie 2004/35/EG - Umwelthaftung

  • LAG Schleswig-Holstein, 30.11.2011 - 6 Sa 311/11

    Befristetes Arbeitsverhältnis, Befristung, sachgrundlos, Arbeitgeber, derselbe,

  • EuGH, 23.11.2009 - C-164/08

    Zacharioudakis

  • EuGH, 30.01.2014 - C-122/13

    C - Vorabentscheidungsersuchen - Justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen -

  • EuGH, 12.12.2013 - C-50/13

    Papalia

  • EuGH, 12.11.2007 - C-378/07

    Angelidaki u.a.

  • EuGH, 16.07.2009 - C-467/07

    Koskovolis und Pappa

  • ArbG Köln, 21.11.2014 - 19 Ca 3036/14

    Anspruch eines Arbeitnehmers auf Entfristung seines Arbeitsverhältnisses und auf

  • LAG Berlin-Brandenburg, 20.09.2011 - 19 Sa 990/11

    Befristung eines Arbeitsvertrags - vorübergehender Beschäftigungsbedarf

  • EuGöD, 30.09.2010 - F-36/05

    Schulze / Kommission

  • EuGH, 12.11.2007 - C-379/07

    Giannoudi

  • ArbG Magdeburg, 24.09.2014 - 3 Ca 209/14

    Entfristungsklage - Befristung - vorübergehender Mehrbedarf

  • LAG Berlin-Brandenburg, 20.09.2011 - 19 Sa 989/11
  • EuGH, 23.11.2009 - C-163/08

    Ladakis u.a.

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Rechtsprechung
   Generalanwalt beim EuGH, 04.12.2008 - C-378/07, C-379/07, C-380/07   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2008,20511
Generalanwalt beim EuGH, 04.12.2008 - C-378/07, C-379/07, C-380/07 (https://dejure.org/2008,20511)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 04.12.2008 - C-378/07, C-379/07, C-380/07 (https://dejure.org/2008,20511)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 04. Dezember 2008 - C-378/07, C-379/07, C-380/07 (https://dejure.org/2008,20511)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Europäischer Gerichtshof

    Angelidaki u.a.

    Befristete Beschäftigung - Richtlinie 1999/70/EG - Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge - Öffentlicher Dienst - Einzelarbeitsverträge und aufeinanderfolgende befristete Arbeitsverträge - Sachliche Gründe - Maßnahmen zur Vermeidung von Missbrauch - ...

  • Europäischer Gerichtshof

    Karampousanos und Michopoulos

    Befristete Beschäftigung - Richtlinie 1999/70/EG - Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge - Öffentlicher Dienst - Einzelarbeitsverträge und aufeinanderfolgende befristete Arbeitsverträge - Sachliche Gründe - Maßnahmen zur Vermeidung von Missbrauch - ...

  • EU-Kommission PDF

    Kiriaki Angelidaki und andere gegen Organismos Nomarchiakis Autodioikisis Rethymnis (C-378/07), Charikleia Giannoudi gegen Dimos Geropotamou (C-379/07) und Georgios Karabousanos und Sofoklis Michopoulos gegen Dimos Geropotamou (C-380/07).

    Richtlinie 1999/70/EG - Paragrafen 5 und 8 der Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge - Befristete Arbeitsverträge im öffentlichen Sektor - Erster oder einziger Vertrag - Aufeinander folgende Verträge - Gleichwertige gesetzliche Maßnahme - Senkung des ...

  • EU-Kommission

    Kiriaki Angelidaki und andere gegen Organismos Nomarchiakis Autodioikisis Rethymnis (C-378/07), Char

    Ersuchen um Vorabentscheidung: Monomeles Protodikeio Rethymnis - Griechenland. Richtlinie 1999/70/EG - Paragrafen 5 und 8 der Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge - Befristete Arbeitsverträge im öffentlichen Sektor - Erster oder einziger Vertrag - ...

Besprechungen u.ä.

  • hensche.de (Entscheidungsbesprechung)

    Kyriaki, Angelidaki u.a.

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (31)

  • EuGH, 22.11.2005 - C-144/04

    DER GERICHTSHOF FESTIGT DEN SCHUTZ DER ARBEITNEHMER IN BEZUG AUF

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 04.12.2008 - C-378/07
    Für die Beantwortung der drei vorliegenden Vorabentscheidungsersuchen wird auch das vielfach kritisierte Urteil Mangold(4) eine gewisse Rolle spielen.

    4 - Urteil vom 22. November 2005, Mangold (C-144/04, Slg. 2005, I-9981).

    41 - Vgl. dazu auch das Urteil Mangold (zitiert in Fn. 4, Randnrn. 40 bis 43).

    50 - Urteil Mangold (zitiert in Fn. 4, Randnr. 52).

    98 - Urteil Mangold (zitiert in Fn. 4, Randnr. 52); vgl. außerdem Nr. 67 dieser Schlussanträge.

  • EuGH, 07.09.2006 - C-53/04

    Marrosu und Sardino - Richtlinie 1999/70/EG - Paragrafen 1 Buchstabe b und 5 der

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 04.12.2008 - C-378/07
    60 - Urteil Adeneler (zitiert in Fn. 2, Randnr. 94) sowie Urteile vom 7. September 2006, Marrosu und Sardino (C-53/04, Slg. 2006, I-7213, Randnr. 51) und Vassallo (C-180/04, Slg. 2006, I-7251, Randnr. 36).

    80 - Urteil Adeneler (zitiert in Fn. 2, Randnrn. 100 und 105); vgl. ebenso die in Fn. 60 zitierten Urteile Marrosu und Sardino (Randnr. 49) und Vassallo (Randnr. 34).

    81 - Urteile Marrosu und Sardino (Randnr. 55) und Vassallo (Randnr. 40), zitiert in Fn. 60.

    86 - Urteile Marrosu und Sardino (Randnr. 48) und Vassallo (Randnr. 33), zitiert in Fn. 60.

  • EuGH, 15.04.2008 - C-268/06

    Impact - Richtlinie 1999/70/EG - Paragraf 4 und Paragraf 5 der Rahmenvereinbarung

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 04.12.2008 - C-378/07
    37 - Urteil vom 15. April 2008, Impact (C-268/06, Slg. 2008, I-0000, Randnr. 71).

    71 - Darüber hinaus können die Mitgliedstaaten auf ihre bestehenden gleichwertigen gesetzlichen Maßnahmen zur Missbrauchsverhinderung zurückgreifen, vgl. Urteil Impact (zitiert in Fn. 37, Randnr. 71).

    96 - Urteil Impact (zitiert in Fn. 37, Randnrn. 69 bis 80).

  • EuGH, 10.04.1984 - 14/83

    Von Colson und Kamann / Land Nordrhein-Westfalen

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 04.12.2008 - C-378/07
    89 - Vgl., statt vieler, die Urteile vom 10. April 1984, von Colson und Kamann (14/83, Slg. 1984, 1891, Randnr. 26), vom 5. Oktober 2004, Pfeiffer u. a. (C-397/01 bis C-403/01, Slg. 2004, I-8835, Randnr. 113), Adeneler (zitiert in Fn. 2, Randnr. 108) und Impact (zitiert in Fn. 37, Randnr. 98).
  • EuGH, 03.05.2005 - C-387/02

    IN EINEM STRAFVERFAHREN WEGEN BILANZFÄLSCHUNG KÖNNEN SICH DIE BEHÖRDEN EINES

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 04.12.2008 - C-378/07
    62 - Ständige Rechtsprechung seit dem Urteil vom 21. September 1989, Kommission/Griechenland (68/88, Slg. 1989, 2965, Randnrn. 23 und 24); vgl. aus jüngerer Zeit das Urteil vom 3. Mai 2005, Berlusconi u. a. (C-387/02, C-391/02 und C-403/02, Slg. 2005, I-3565, Randnr. 65), ferner - speziell zur Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge - die Urteile Adeneler (zitiert in Fn. 2, Randnr. 94), Marrosu und Sardino (zitiert in Fn. 60, Randnr. 51) und Vassallo (zitiert in Fn. 60, Randnr. 36).
  • EuGH, 21.09.1989 - 68/88

    Kommission / Griechenland

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 04.12.2008 - C-378/07
    62 - Ständige Rechtsprechung seit dem Urteil vom 21. September 1989, Kommission/Griechenland (68/88, Slg. 1989, 2965, Randnrn. 23 und 24); vgl. aus jüngerer Zeit das Urteil vom 3. Mai 2005, Berlusconi u. a. (C-387/02, C-391/02 und C-403/02, Slg. 2005, I-3565, Randnr. 65), ferner - speziell zur Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge - die Urteile Adeneler (zitiert in Fn. 2, Randnr. 94), Marrosu und Sardino (zitiert in Fn. 60, Randnr. 51) und Vassallo (zitiert in Fn. 60, Randnr. 36).
  • EuGH, 12.06.2008 - C-364/07

    Vassilakis u.a.

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 04.12.2008 - C-378/07
    3 - Beschluss vom 12. Juni 2008, Vassilakis u. a. (C-364/07, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 49).
  • EuGH, 04.02.1988 - 157/86

    Murphy / An Bord Telecom Eireann

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 04.12.2008 - C-378/07
    93 - Urteil von Colson und Kamann (zitiert in Fn. 89, Randnr. 28); vgl. auch Urteile vom 4. Februar 1988, Murphy u. a. (157/86, Slg. 1988, 673, Randnr. 11), und vom 11. Januar 2007, ITC (C-208/05, Slg. 2007, I-181, Randnr. 68).
  • EuGH, 13.09.2007 - C-307/05

    Del Cerro Alonso - Richtlinie 1999/70/EG - Paragraf 4 der Rahmenvereinbarung über

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 04.12.2008 - C-378/07
    42 - Im selben Sinne Urteile vom 13. September 2007, Del Cerro Alonso (C-307/05, Slg. 2007, I-7109, Randnr. 38), und Impact (zitiert in Fn. 37, Randnr. 114), jeweils bezogen auf das Diskriminierungsverbot in Paragraf 4 der Rahmenvereinbarung.
  • EuGH, 26.02.1986 - 152/84

    Marshall / Southampton und South-West Hampshire Area Health Authority

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 04.12.2008 - C-378/07
    95 - Unmittelbar wirkende Richtlinienbestimmungen können auch gegenüber dem Staat in seiner Eigenschaft als Arbeitgeber ins Feld geführt werden; vgl., statt vieler, die Urteile vom 26. Februar 1986, Marshall (152/84, Slg. 1986, 723, Randnr. 49), und vom 20. März 2003, Kutz-Bauer (C-187/00, Slg. 2003, I-2741, Randnrn.
  • EuGH, 07.09.2006 - C-180/04

    Vassallo - Richtlinie 1999/70/EG - Paragrafen 1 Buchstabe b und 5 der

  • EuGH, 18.12.1997 - C-129/96

    DIE MITGLIEDSTAATEN DÜRFEN WÄHREND DER FRIST FÜR DIE UMSETZUNG EINER RICHTLINIE

  • EuGH, 11.01.2007 - C-208/05

    ITC - Freizügigkeit der Arbeitnehmer - Freier Dienstleistungsverkehr - Nationale

  • EuGH, 04.07.2006 - C-212/04

    DER GERICHTSHOF LEGT DIE RAHMENVEREINBARUNG ÜBER BEFRISTETE ARBEITSVERTRÄGE AUS

  • EuGH, 11.03.2008 - C-420/06

    Jager - Gemeinsame Agrarpolitik - Verordnungen (EG) Nr. 1254/1999 und (EG) Nr.

  • EuGH, 08.04.1976 - 43/75

    Defrenne / SABENA

  • EuGH, 05.10.2004 - C-397/01

    BEI RETTUNGSSANITÄTERN, DIE BEI EINEM RETTUNGSDIENST TÄTIG SIND, DARF DIE

  • EuGH, 17.07.2008 - C-500/06

    RECHTSVORSCHRIFTEN, DIE ZU EINEM VERBOT VON WERBUNG FÜR MEDIZINISCH-CHIRURGISCHE

  • EuGH, 19.01.2006 - C-265/04

    Bouanich - Direkte Besteuerung - Freier Kapitalverkehr - Dividendensteuer -

  • EuGH, 17.04.2008 - C-404/06

    Ein Verbraucher ist nicht verpflichtet, dem Verkäufer eines mangelhaften

  • EuGH, 19.04.2007 - C-356/05

    Farrell - Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung - Richtlinien 72/166/EWG,

  • EuGH, 10.01.2006 - C-344/04

    DIE VERORDNUNG ÜBER AUSGLEICHS- UND UNTERSTÜTZUNGSLEISTUNGEN FÜR FLUGGÄSTE IST

  • EuGH, 11.09.2008 - C-11/07

    Eckelkamp - Freier Kapitalverkehr - Art. 56 EG und 58 EG - Erbschaftsteuer -

  • EuGH, 13.11.1990 - C-106/89

    Marleasing / Comercial Internacional de Alimentación

  • EuGH, 09.10.2008 - C-404/07

    Katz - Polizeiliche und justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen -

  • EuGH, 29.04.2004 - C-482/01

    Orfanopoulos

  • EuGH, 10.07.2008 - C-54/07

    ÖFFENTLICHE ÄUSSERUNGEN, DURCH DIE EIN ARBEITGEBER KUNDTUT, DASS ER KEINE

  • EuGH, 02.10.2008 - C-360/06

    Heinrich Bauer Verlag - Niederlassungsfreiheit - Steuerrecht - Körperschaftsteuer

  • EuGH, 20.03.2003 - C-187/00

    Kutz-Bauer

  • EuGH, 19.11.1991 - C-6/90

    Francovich und Bonifaci / Italien

  • EuGH, 16.06.2005 - C-105/03

    DER GERICHTSHOF BEJAHT DIE ANWENDUNG DES GRUNDSATZES DER

  • Generalanwalt beim EuGH, 25.01.2018 - C-96/17

    Vernaza Ayovi - Vorabentscheidungsersuchen - Sozialpolitik - Befristete

    49 Vgl. dazu bereits meine Schlussanträge in den verbundenen Rechtssachen Angelidaki u. a. (C-378/07 bis C-380/07, EU:C:2008:686, Rn. 117) sowie in der Rechtssache Adeneler u. a. (C-212/04, EU:C:2005:654, Rn. 85 und 86); im selben Sinne die verbundenen Schlussanträge des Generalanwalts Poiares Maduro in den Rechtssachen Marrosu und Sardino sowie Vasallo (C-53/04 und C-180/04, EU:C:2005:569, Rn. 42 und 43).
  • Generalanwalt beim EuGH, 20.12.2017 - C-574/16

    Grupo Norte Facility - Vorabentscheidungsersuchen - Sozialpolitik - Befristete

    51 Vgl. dazu bereits meine Schlussanträge in den verbundenen Rechtssachen Angelidaki u. a. (C-378/07 bis C-380/07, EU:C:2008:686, Rn. 117) sowie in der Rechtssache Adeneler u. a. (C-212/04, EU:C:2005:654, Rn. 85 und 86); im selben Sinne die verbundenen Schlussanträge des Generalanwalts Poiares Maduro in den Rechtssachen Marrosu und Sardino sowie Vasallo (C-53/04 und C-180/04, EU:C:2005:569, Rn. 42 und 43).
  • Generalanwalt beim EuGH, 26.10.2017 - C-494/16

    Santoro

    48 Vgl. Schlussanträge der Generalanwältin Kokott in den verbundenen Rechtssachen Angelidaki u. a. (C-378/07 bis C-380/07, EU:C:2008:686, Nr. 91).
  • Generalanwalt beim EuGH, 20.12.2017 - C-677/16

    Vorabentscheidungsersuchen - Sozialpolitik - Befristete Beschäftigung -

    Die Grundsätze des öffentlichen Dienstrechts - etwa das Planstellenprinzip, das Leitbild des Berufsbeamten und das Erfordernis, ein Auswahlverfahren zu bestehen, um eine unbefristete Beschäftigung zu erhalten - sind zwar ihrerseits für die praktische Anwendung der Bestimmungen der Rahmenvereinbarung nicht ohne Folgen( 51 Vgl. dazu bereits meine Schlussanträge in den verbundenen Rechtssachen Angelidaki u. a. ( bis , EU:C:2008:686, Rn. 117) sowie in der Rechtssache Adeneler u. a. (, EU:C:2005:654, Rn. 85 und 86); im selben Sinne die verbundenen Schlussanträge des Generalanwalts Poiares Maduro in den Rechtssachen Marrosu und Sardino sowie Vasallo ( und , EU:C:2005:569, Rn. 42 und 43).
  • Generalanwalt beim EuGH, 12.03.2019 - C-72/18

    Ustariz Aróstegui - Vorabentscheidungsersuchen - Sozialpolitik - Befristete

    28 Vgl. dazu bereits meine Schlussanträge in der Rechtssache Adeneler u. a. (C-212/04, EU:C:2005:654, Rn. 85 und 86), in den verbundenen Rechtssachen Angelidaki u. a. (C-378/07 bis C-380/07, EU:C:2008:686, Rn. 117) sowie in der Rechtssache Vernaza Ayovi (C-96/17, EU:C:2018:43, Rn. 83); im selben Sinne die verbundenen Schlussanträge des Generalanwalts Poiares Maduro in den Rechtssachen Marrosu und Sardino sowie Vasallo (C-53/04 und C-180/04, EU:C:2005:569, Rn. 42 und 43).
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   EuGH, 12.11.2007 - C-380/07   

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EuGH, 12.11.2007 - C-380/07 (https://dejure.org/2007,81888)
EuGH, Entscheidung vom 12.11.2007 - C-380/07 (https://dejure.org/2007,81888)
EuGH, Entscheidung vom 12. November 2007 - C-380/07 (https://dejure.org/2007,81888)
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   EuGH, 04.12.2008 - C-380/07   

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EuGH, Entscheidung vom 04.12.2008 - C-380/07 (https://dejure.org/2008,79371)
EuGH, Entscheidung vom 04. Dezember 2008 - C-380/07 (https://dejure.org/2008,79371)
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Sonstiges (2)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen des Monomeles Protodikeio Rethymnis (Griechenland), eingereicht am 8. August 2007 - Georgios Karabousanos und Sofoklis Michopoulos / Dimos Geropotamou

  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen

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   Generalanwalt beim EuGH, 04.12.2008 - C-380/07   

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Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 04.12.2008 - C-380/07 (https://dejure.org/2008,81943)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 04. Dezember 2008 - C-380/07 (https://dejure.org/2008,81943)
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