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Rechtsprechung
   EuGH, 08.11.2022 - C-704/20 PPU, C-39/21 PPU   

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EuGH, 08.11.2022 - C-704/20 PPU, C-39/21 PPU (https://dejure.org/2022,30671)
EuGH, Entscheidung vom 08.11.2022 - C-704/20 PPU, C-39/21 PPU (https://dejure.org/2022,30671)
EuGH, Entscheidung vom 08. November 2022 - C-704/20 PPU, C-39/21 PPU (https://dejure.org/2022,30671)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Europäischer Gerichtshof

    Staatssecretaris van Justitie en Veiligheid (Examen d'office de la rétention)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts - Inhaftnahme Drittstaatsangehöriger - Grundrecht auf Freiheit - Art. 6 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union - Voraussetzungen für die Rechtmäßigkeit der Haft - Richtlinie ...

  • doev.de PDF

    C, B u. X - Pflicht zur Prüfung der Rechtmäßigkeit der Inhaftnahme eines Drittstaatsangehörigen von Amts wegen

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts - Inhaftnahme Drittstaatsangehöriger - Grundrecht auf Freiheit - Art. 6 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union - Voraussetzungen für die Rechtmäßigkeit der Haft - Richtlinie ...

Kurzfassungen/Presse (3)

  • Europäischer Gerichtshof PDF (Pressemitteilung)

    Justiz und Inneres - Das nationale Gericht hat von sich aus zu prüfen, ob eine gegen einen illegal aufhältigen Drittstaatsangehörigen oder einen Asylbewerber erlassene Haftmaßnahme rechtmäßig ist

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Abschiebehaft - und die Prüfpflicht des Gerichts

  • lto.de (Kurzinformation)

    Prüfungsumfang bei Inhaftierungen: Illegal heißt nicht rechtlos

Sonstiges (3)

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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (15)

  • EuGH - C-39/21 (anhängig)

    Staatssecretaris van Justitie en Veiligheid (Examen d'office de la rétention)

    Auszug aus EuGH, 08.11.2022 - C-704/20
    In den verbundenen Rechtssachen C-704/20 und C-39/21.

    S taatssecretaris van Justitie en Veiligheid (C-39/21).

    In der Rechtssache C-39/21 hat die Rechtbank Den Haag, zittingsplaats "s-Hertogenbosch (Bezirksgericht Den Haag, Sitzungsort "s-Hertogenbosch), da sich X zum Zeitpunkt der Einreichung ihres Vorabentscheidungsersuchens in Haft befand, die Anwendung dieses Verfahrens beantragt.

    Am 25. Februar 2021 hat die Fünfte Kammer des Gerichtshofs auf Vorschlag des Berichterstatters und nach Anhörung des Generalanwalts entschieden, diesem Antrag, die Rechtssache C-39/21 dem Eilvorabentscheidungsverfahren zu unterwerfen, stattzugeben.

    Wegen des teilweisen Zusammenhangs zwischen den Rechtssachen C-704/20 und C-39/21 hat sie von Amts wegen entschieden, auch die Rechtssache C-704/20 diesem Verfahren zu unterwerfen.

    In Ansehung dieser Information hat der Gerichtshof festgestellt, dass die Voraussetzungen für das Eilvorabentscheidungsverfahren nicht mehr erfüllt und die Rechtssachen C-704/20 und C-39/21 im ordentlichen Verfahren zu bearbeiten sind.

    In der Rechtssache C-39/21 ist die Problematik der Inhaftierung eines Minderjährigen, auf die die Rechtbank Den Haag, zittingsplaats "s-Hertogenbosch (Bezirksgericht Den Haag, Sitzungsort "s-Hertogenbosch) in ihrer zweiten Vorlagefrage verweist, hypothetischer Natur.

    Die Beantwortung der zweiten Vorlagefrage in der Rechtssache C-39/21 wäre dem vorlegenden Gericht für die Entscheidung des Ausgangsrechtsstreits daher nicht nützlich, sondern stellte ein beratendes Gutachten des Gerichtshofs dar.

    Die dritte Vorlagefrage in der Rechtssache C-39/21 betrifft zudem im Wesentlichen die Frage, ob sich das nationale Gericht, das gegebenenfalls über die Berufung in einer Rechtssache entscheidet, die die Kontrolle der Rechtmäßigkeit einer Inhaftnahme betrifft, damit begnügen kann, eine abgekürzte Begründung zu geben.

    Wie sich aus den in den Rn. 40 und 48 des vorliegenden Urteils zusammengefassten Informationen ergibt, die der Vorlageentscheidung in der Rechtssache C-39/21 entnommen sind, wird die Rechtbank Den Haag, zittingsplaats "s-Hertogenbosch (Bezirksgericht Den Haag, Sitzungsort "s-Hertogenbosch), in erster und letzter Instanz über die Aufrechterhaltung der gegen X verhängten Haft entscheiden.

    Folglich wäre eine Antwort des Gerichtshofs auf die dritte Vorlagefrage in der Rechtssache C-39/21 nicht durch die Erforderlichkeit für die tatsächliche Entscheidung des Rechtsstreits gerechtfertigt, der beim vorlegenden Gericht in dieser Rechtssache anhängig ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 26. März 2020, Miasto Lowicz und Prokurator Generalny, C-558/18 und C-563/18, EU:C:2020:234, Rn. 44 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Zudem kann ungeachtet des teilweisen Zusammenhangs zwischen den Rechtssachen C-704/20 und C-39/21 sowie der Entscheidung, diese beiden Rechtssachen zu verbinden, die dritte in der Rechtssache C-39/21 gestellte Frage nicht im Rahmen der Prüfung des Vorabentscheidungsersuchens in der Rechtssache C-704/20 geprüft werden.

    Daher ist die dritte Vorlagefrage in der Rechtssache C-39/21 ebenfalls unzulässig.

    Mit der Frage in der Rechtssache C-704/20 und der ersten Frage in der Rechtssache C-39/21, die zusammen zu prüfen sind, möchten die vorlegenden Gerichte im Wesentlichen wissen, ob Art. 15 Abs. 2 und 3 der Richtlinie 2008/115, Art. 9 Abs. 3 und 5 der Richtlinie 2013/33 sowie Art. 28 Abs. 4 der Verordnung Nr. 604/2013 in Verbindung mit den Art. 6 und 47 der Charta dahin auszulegen sind, dass eine Justizbehörde im Rahmen ihrer Kontrolle, ob die sich aus dem Unionsrecht ergebenden Voraussetzungen für die Rechtmäßigkeit der Inhaftnahme eines Drittstaatsangehörigen beachtet wurden, von Amts wegen zu prüfen hat, ob eine Rechtmäßigkeitsvoraussetzung missachtet wurde, auf die sich die betroffene Person nicht berufen hat.

    Nach alledem ist auf die Frage in der Rechtssache C-704/20 und die erste Frage in der Rechtssache C-39/21 zu antworten, dass Art. 15 Abs. 2 und 3 der Richtlinie 2008/115, Art. 9 Abs. 3 und 5 der Richtlinie 2013/33 sowie Art. 28 Abs. 4 der Verordnung Nr. 604/2013 in Verbindung mit den Art. 6 und 47 der Charta dahin auszulegen sind, dass eine Justizbehörde im Rahmen ihrer Kontrolle, ob die sich aus dem Unionsrecht ergebenden Voraussetzungen für die Rechtmäßigkeit der Inhaftnahme eines Drittstaatsangehörigen beachtet wurden, anhand der ihr zur Kenntnis gebrachten Umstände des Falles, wie sie im bei ihr anhängigen kontradiktorischen Verfahren ergänzt oder aufgeklärt wurden, von Amts wegen zu prüfen hat, ob eine Rechtmäßigkeitsvoraussetzung missachtet wurde, auf die sich die betroffene Person nicht berufen hat.

  • EuGH, 14.05.2020 - C-924/19

    Die Verwahrung von Asylbewerbern bzw. Drittstaatsangehörigen, die Gegenstand

    Auszug aus EuGH, 08.11.2022 - C-704/20
    Aus dem Wortlaut, der Entstehungsgeschichte und dem Kontext dieser Vorschrift, deren Inhalt im Übrigen auf den Begriff "Haft" in der Richtlinie 2008/115 und der Verordnung Nr. 604/2013 übertragbar ist, ergibt sich, dass die Haft die betroffene Person zwingt, sich dauerhaft in einem eingeschränkten, geschlossenen Bereich aufzuhalten, wo sie von der übrigen Bevölkerung isoliert und ihr die Bewegungsfreiheit entzogen ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 14. Mai 2020, 0rszágos Idegenrendészeti Föigazgatóság Dél-alföldi Regionális Igazgatóság, C-924/19 PPU und C-925/19 PPU, EU:C:2020:367, Rn. 217 bis 225).

    Was als Zweites das Recht von Drittstaatsangehörigen, die von einem Mitgliedstaat in Haft genommen wurden, auf wirksamen gerichtlichen Schutz betrifft, müssen die Mitgliedstaaten gemäß Art. 47 der Charta dafür Sorge tragen, dass ein wirksamer gerichtlicher Schutz der aus der Unionsrechtsordnung erwachsenden Rechte der Einzelnen gewährleistet ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 14. Mai 2020, 0rszágos Idegenrendészeti Föigazgatóság Dél-alföldi Regionális Igazgatóság, C-924/19 PPU und C-925/19 PPU, EU:C:2020:367, Rn. 142).

    Nach diesen Vorschriften, die in dem betreffenden Bereich eine Konkretisierung des in Art. 47 der Charta garantierten Anspruchs auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz darstellen (Urteil vom 14. Mai 2020, 0rszágos Idegenrendészeti Föigazgatóság Dél-alföldi Regionális Igazgatóság, C-924/19 PPU und C-925/19 PPU, EU:C:2020:367, Rn. 289), muss jeder Mitgliedstaat dafür sorgen, dass die Rechtmäßigkeit der Inhaftnahme von Amts wegen oder auf Antrag der betroffenen Person "innerhalb kurzer Frist" gerichtlich überprüft wird, wenn die Inhaftnahme von einer Verwaltungsbehörde angeordnet wurde.

  • EuGH, 07.06.2007 - C-225/05

    van Middendorp

    Auszug aus EuGH, 08.11.2022 - C-704/20
    Aus dem Urteil vom 7. Juni 2007, van der Weerd u. a. (C-222/05 bis C-225/05, EU:C:2007:318), gehe hervor, dass das Unionsrecht die Gerichte nicht verpflichte, in einem Verfahren, das die Rechtmäßigkeit eines Verwaltungsakts betreffe, von Amts wegen zu prüfen, ob die Bestimmungen des Unionsrechts beachtet worden seien, es sei denn, deren Rang in der Rechtsordnung der Union sei mit dem der Regelungen vergleichbar, die der öffentlichen Ordnung zuzurechnen seien, oder die Parteien könnten in dem betreffenden Verfahren einen Klagegrund der Verletzung von Unionsrecht nicht geltend machen.

    Dieser Auslegung steht nicht die vom Raad van State (Staatsrat) angeführte Rechtsprechung entgegen, wonach das Unionsrecht es den nationalen Gerichten in Anbetracht des Grundsatzes, dass die Initiative in einem Prozess den Parteien zusteht, nicht gebietet, von Amts wegen die Frage eines Verstoßes gegen Unionsvorschriften aufzuwerfen, wenn sie durch die Prüfung dieser Frage die Grenzen des von den Parteien festgelegten Streitgegenstands überschreiten müssten, indem sie sich auf andere Tatsachen und Umstände stützen, als sie die Partei, die ein Interesse an der Anwendung der betreffenden Vorschriften hat, ihrem Begehren zugrunde gelegt hat (vgl. u. a. Urteile vom 14. Dezember 1995, van Schijndel und van Veen, C-430/93 und C-431/93, EU:C:1995:441, Rn. 21 und 22, vom 7. Juni 2007, van der Weerd u. a., C-222/05 bis C-225/05, EU:C:2007:318, Rn. 35 und 36, sowie vom 7. September 2021, Klaipedos regiono atlieku tvarkymo centras, C-927/19, EU:C:2021:700, Rn. 145).

    Somit besteht die Verpflichtung der mit der Kontrolle der Rechtmäßigkeit von Haftmaßnahmen betrauten Justizbehörden, die Missachtung einer sich aus dem Unionsrecht ergebenden Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit einer solchen Maßnahme anhand der in Rn. 88 des vorliegenden Urteils genannten Umstände von Amts wegen zu prüfen, unabhängig von der in Rn. 91 des vorliegenden Urteils angeführten Rechtsprechung und der vom Raad van State (Staatsrat) im Licht des Urteils vom 7. Juni 2007, van der Weerd u. a. (C-222/05 bis C-225/05, EU:C:2007:318, Rn. 29 bis 31), aufgeworfenen Frage, ob es sich bei den einschlägigen Rechtsvorschriften um zwingendes Recht handelt.

  • EuGH, 07.06.2007 - C-222/05

    van der Weerd u.a. - Landwirtschaft - Bekämpfung der Maul- und Klauenseuche -

    Auszug aus EuGH, 08.11.2022 - C-704/20
    Aus dem Urteil vom 7. Juni 2007, van der Weerd u. a. (C-222/05 bis C-225/05, EU:C:2007:318), gehe hervor, dass das Unionsrecht die Gerichte nicht verpflichte, in einem Verfahren, das die Rechtmäßigkeit eines Verwaltungsakts betreffe, von Amts wegen zu prüfen, ob die Bestimmungen des Unionsrechts beachtet worden seien, es sei denn, deren Rang in der Rechtsordnung der Union sei mit dem der Regelungen vergleichbar, die der öffentlichen Ordnung zuzurechnen seien, oder die Parteien könnten in dem betreffenden Verfahren einen Klagegrund der Verletzung von Unionsrecht nicht geltend machen.

    Dieser Auslegung steht nicht die vom Raad van State (Staatsrat) angeführte Rechtsprechung entgegen, wonach das Unionsrecht es den nationalen Gerichten in Anbetracht des Grundsatzes, dass die Initiative in einem Prozess den Parteien zusteht, nicht gebietet, von Amts wegen die Frage eines Verstoßes gegen Unionsvorschriften aufzuwerfen, wenn sie durch die Prüfung dieser Frage die Grenzen des von den Parteien festgelegten Streitgegenstands überschreiten müssten, indem sie sich auf andere Tatsachen und Umstände stützen, als sie die Partei, die ein Interesse an der Anwendung der betreffenden Vorschriften hat, ihrem Begehren zugrunde gelegt hat (vgl. u. a. Urteile vom 14. Dezember 1995, van Schijndel und van Veen, C-430/93 und C-431/93, EU:C:1995:441, Rn. 21 und 22, vom 7. Juni 2007, van der Weerd u. a., C-222/05 bis C-225/05, EU:C:2007:318, Rn. 35 und 36, sowie vom 7. September 2021, Klaipedos regiono atlieku tvarkymo centras, C-927/19, EU:C:2021:700, Rn. 145).

    Somit besteht die Verpflichtung der mit der Kontrolle der Rechtmäßigkeit von Haftmaßnahmen betrauten Justizbehörden, die Missachtung einer sich aus dem Unionsrecht ergebenden Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit einer solchen Maßnahme anhand der in Rn. 88 des vorliegenden Urteils genannten Umstände von Amts wegen zu prüfen, unabhängig von der in Rn. 91 des vorliegenden Urteils angeführten Rechtsprechung und der vom Raad van State (Staatsrat) im Licht des Urteils vom 7. Juni 2007, van der Weerd u. a. (C-222/05 bis C-225/05, EU:C:2007:318, Rn. 29 bis 31), aufgeworfenen Frage, ob es sich bei den einschlägigen Rechtsvorschriften um zwingendes Recht handelt.

  • EuGH, 10.03.2022 - C-519/20

    Landkreis Gifhorn - Vorlage zur Vorabentscheidung - Einwanderungspolitik -

    Auszug aus EuGH, 08.11.2022 - C-704/20
    Daher kann eine Inhaftierung nur unter Beachtung der allgemeinen und abstrakten Regeln, die deren Voraussetzungen und Modalitäten festlegen, angeordnet oder verlängert werden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 10. März 2022, Landkreis Gifhorn, C-519/20, EU:C:2022:178, Rn. 62).

    Ihre Befugnisse im Rahmen einer Überprüfung können keinesfalls auf die von der Verwaltungsbehörde angeführten Umstände und Beweise beschränkt werden (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 5. Juni 2014, Mahdi, C-146/14 PPU, EU:C:2014:1320, Rn. 62 und 64, sowie vom 10. März 2022, Landkreis Gifhorn, C-519/20, EU:C:2022:178, Rn. 65).

  • EuGH, 06.10.2021 - C-561/19

    Institutionelles Recht

    Auszug aus EuGH, 08.11.2022 - C-704/20
    Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass im Rahmen des Vorabentscheidungsverfahrens nach Art. 267 AEUV nur das nationale Gericht, das mit dem Rechtsstreit befasst ist und in dessen Verantwortungsbereich die zu erlassende Entscheidung fällt, im Hinblick auf die Besonderheiten der Rechtssache sowohl die Erforderlichkeit als auch die Erheblichkeit der dem Gerichtshof vorzulegenden Fragen zu beurteilen hat (Urteil vom 6. Oktober 2021, Consorzio Italian Management und Catania Multiservizi, C-561/19, EU:C:2021:799, Rn. 35 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 26.03.2020 - C-558/18

    Der Gerichtshof erklärt zwei Vorabentscheidungsersuchen zu den polnischen

    Auszug aus EuGH, 08.11.2022 - C-704/20
    Folglich wäre eine Antwort des Gerichtshofs auf die dritte Vorlagefrage in der Rechtssache C-39/21 nicht durch die Erforderlichkeit für die tatsächliche Entscheidung des Rechtsstreits gerechtfertigt, der beim vorlegenden Gericht in dieser Rechtssache anhängig ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 26. März 2020, Miasto Lowicz und Prokurator Generalny, C-558/18 und C-563/18, EU:C:2020:234, Rn. 44 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH - C-563/18 (anhängig)

    Prokuratura Okregowa w Plocku

    Auszug aus EuGH, 08.11.2022 - C-704/20
    Folglich wäre eine Antwort des Gerichtshofs auf die dritte Vorlagefrage in der Rechtssache C-39/21 nicht durch die Erforderlichkeit für die tatsächliche Entscheidung des Rechtsstreits gerechtfertigt, der beim vorlegenden Gericht in dieser Rechtssache anhängig ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 26. März 2020, Miasto Lowicz und Prokurator Generalny, C-558/18 und C-563/18, EU:C:2020:234, Rn. 44 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 15.03.2017 - C-528/15

    Al Chodor - Vorlage zur Vorabentscheidung - Kriterien und Verfahren zur

    Auszug aus EuGH, 08.11.2022 - C-704/20
    Insoweit ist als Erstes darauf hinzuweisen, dass jede Inhaftnahme eines Drittstaatsangehörigen, sei es gemäß der Richtlinie 2008/115 im Rahmen eines Rückkehrverfahrens infolge eines illegalen Aufenthalts, gemäß der Richtlinie 2013/33 im Rahmen der Bearbeitung eines Antrags auf internationalen Schutz oder gemäß der Verordnung Nr. 604/2013 im Rahmen der Überstellung einer Person, die einen solchen Schutz beantragt hat, in den für die Prüfung ihres Antrags zuständigen Mitgliedstaat einen schwerwiegenden Eingriff in das in Art. 6 der Charta verankerte Recht auf Freiheit darstellt (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 15. März 2017, Al Chodor, C-528/15, EU:C:2017:213, Rn. 40, und vom 25. Juni 2020, Ministerio Fiscal [Behörde, bei der ein Antrag auf internationalen Schutz wahrscheinlich gestellt wird], C-36/20 PPU, EU:C:2020:495, Rn. 105).
  • EuGH, 25.06.2020 - C-36/20

    Gerichtliche Behörden, die über die Inhaftnahme eines illegal aufhältigen

    Auszug aus EuGH, 08.11.2022 - C-704/20
    Insoweit ist als Erstes darauf hinzuweisen, dass jede Inhaftnahme eines Drittstaatsangehörigen, sei es gemäß der Richtlinie 2008/115 im Rahmen eines Rückkehrverfahrens infolge eines illegalen Aufenthalts, gemäß der Richtlinie 2013/33 im Rahmen der Bearbeitung eines Antrags auf internationalen Schutz oder gemäß der Verordnung Nr. 604/2013 im Rahmen der Überstellung einer Person, die einen solchen Schutz beantragt hat, in den für die Prüfung ihres Antrags zuständigen Mitgliedstaat einen schwerwiegenden Eingriff in das in Art. 6 der Charta verankerte Recht auf Freiheit darstellt (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 15. März 2017, Al Chodor, C-528/15, EU:C:2017:213, Rn. 40, und vom 25. Juni 2020, Ministerio Fiscal [Behörde, bei der ein Antrag auf internationalen Schutz wahrscheinlich gestellt wird], C-36/20 PPU, EU:C:2020:495, Rn. 105).
  • EuGH, 19.05.2022 - C-569/20

    Ist es unmöglich, eine gerichtlich verfolgte Person aufzufinden, kann gegen diese

  • EuGH, 30.06.2022 - C-72/22

    Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts

  • EuGH, 14.12.1995 - C-430/93

    Van Schijndel / Stichting Pensioenfonds voor Fysiotherapeuten

  • EuGH, 05.06.2014 - C-146/14

    Die gerichtliche Prüfung einer Haftverlängerung muss es dem zuständigen Gericht

  • EuGH, 07.09.2021 - C-927/19

    Klaipedos regiono atliekų tvarkymo centras - Vorlage zur Vorabentscheidung -

  • EuGH, 29.02.2024 - C-392/22

    Staatssecretaris van Justitie en Veiligheid (Confiance mutuelle en cas de

    Daher kann eine Inhaftierung nur unter Beachtung der allgemeinen und abstrakten Regeln, die deren Voraussetzungen und Modalitäten festlegen, angeordnet oder verlängert werden (Urteil vom 8. November 2022, Staatssecretaris van Justitie en Veiligheid [Von Amts wegen erfolgende Prüfung der Haft], C-704/20 und C-39/21, EU:C:2022:858, Rn. 75 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Außerdem kann ein Drittstaatsangehöriger im Rahmen des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems nicht in Haft genommen werden, wenn eine weniger intensive Zwangsmaßnahme wirksam angewandt werden kann (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 8. November 2022, Staatssecretaris van Justitie en Veiligheid [Von Amts wegen erfolgende Prüfung der Haft], C-704/20 und C-39/21, EU:C:2022:858, Rn. 78).

  • Generalanwalt beim EuGH, 26.01.2023 - C-660/21

    K.B. und F.S. (Relevé d'office dans le domaine pénal) - Vorlage zur

    65 Urteil vom 8. November 2022, Staatssecretaris van Justitie en Veiligheid und X (Haftprüfung von Amts wegen) (C-704/20 und C-39/21, EU:C:2022:858, Rn. 94).

    66 Urteil vom 8. November 2022, Staatssecretaris van Justitie en Veiligheid und X (Haftprüfung von Amts wegen) (C-704/20 und C-39/21, EU:C:2022:858, Rn. 72, 74 und 86 [AdÜ: Verweis im Original nicht nachvollziehbar!]).

    67 Urteil vom 8. November 2022, Staatssecretaris van Justitie en Veiligheid und X (Haftprüfung von Amts wegen) (C-704/20 und C-39/21, EU:C:2022:858, Rn. 74, 86 und 94).

  • Generalanwalt beim EuGH, 19.01.2023 - C-721/21

    Eco Advocacy - Vorabentscheidungsersuchen - Verfahrensautonomie der

    17 Urteil vom 8. November 2022, Staatssecretaris van Justitie en Veiligheid und X (Von Amts wegen erfolgende Prüfung der Haft) (C-704/20 und C-39/21, EU:C:2022:858, Rn. 85 bis 87).

    18 Urteil vom 8. November 2022, Staatssecretaris van Justitie en Veiligheid und X (Von Amts wegen erfolgende Prüfung der Haft) (C-704/20 und C-39/21, EU:C:2022:858, Rn. 94).

  • EuGH, 27.04.2023 - C-528/21

    M.D. (Interdiction d'entrée en Hongrie) - Vorlage zur Vorabentscheidung -

    Der Gerichtshof kann die Entscheidung über ein Vorabentscheidungsersuchen eines nationalen Gerichts nur dann ablehnen, wenn die erbetene Auslegung des Unionsrechts offensichtlich in keinem Zusammenhang mit den Gegebenheiten oder dem Gegenstand des Ausgangsrechtsstreits steht, wenn das Problem hypothetischer Natur ist oder wenn er nicht über die tatsächlichen und rechtlichen Angaben verfügt, die für eine zweckdienliche Beantwortung der ihm vorgelegten Fragen erforderlich sind (Urteil vom 8. November 2022, Staatssecretaris van Justitie en Veiligheid [Von Amts wegen erfolgende Prüfung der Haft], C-704/20 und C-39/21, EU:C:2022:858, Rn. 61 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • Generalanwalt beim EuGH, 16.11.2023 - C-14/23

    Perle

    49 Voir arrêt du 8 novembre 2022, Staatssecretaris van Justitie en Veiligheid (Examen d'office de la rétention) (C-704/20 et C-39/21, EU:C:2022:858, point 81 et jurisprudence citée).
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Europäischer Gerichtshof

    Staatssecretaris van Justitie en Veiligheid (Examen d'office de la rétention)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts - Inhaftnahme von Drittstaatsangehörigen - Grundrecht auf Freiheit - Art. 6 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union - Voraussetzungen für die Rechtmäßigkeit der Haft - Richtlinie ...

  • rechtsportal.de

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts - Inhaftnahme von Drittstaatsangehörigen - Grundrecht auf Freiheit - Art. 6 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union - Voraussetzungen für die Rechtmäßigkeit der Haft - Richtlinie ...

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (46)

  • EuGH - C-39/21 (anhängig)

    Staatssecretaris van Justitie en Veiligheid (Examen d'office de la rétention)

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 21.06.2022 - C-704/20
    Der Gerichtshof hatte zunächst entschieden, die Rechtssache C-39/21 PPU im Eilvorabentscheidungsverfahren zu behandeln, da sich X bei Eingang des Vorabentscheidungsersuchens in Haft befand und somit seiner Freiheit beraubt war und da die Antwort des Gerichtshofs auf die Vorlagefragen entscheidend dafür sein konnte, ob die Haft zu beenden oder aufrechtzuerhalten war.

    Vorab weise ich darauf hin, dass die auszulegenden Bestimmungen in der Rechtssache C-39/21 Art. 15 der Richtlinie 2008/115 und in der Rechtssache C-704/20 Art. 9 der Richtlinie 2013/33 sowie Art. 28 Abs. 4 der Verordnung Nr. 604/2013(24) sind.

    Obwohl die Rechtssache C-704/20 die gerichtliche Überprüfung der Inhaftnahme betrifft, während es in der Rechtssache C-39/21 um die gerichtliche Überprüfung der Aufrechterhaltung der Haft geht, werde ich Art. 15 der Richtlinie 2008/115 und Art. 9 der Richtlinie 2013/33 ganz bewusst in ihrer Gesamtheit behandeln, denn wie ich im Folgenden darlegen werde, lassen sich meines Erachtens aus mehreren Bestimmungen dieser Artikel, die in Verbindung miteinander geprüft werden können, Erkenntnisse gewinnen(25).

    Nach diesen Klarstellungen werde ich nun die Vorlagefrage in der Rechtssache C-704/20 und die erste Vorlagefrage in der Rechtssache C-39/21 zusammen prüfen.

    Aufgrund aller dieser Gesichtspunkte schlage ich dem Gerichtshof vor, auf die Vorlagefrage in der Rechtssache C-704/20 und die erste Vorlagefrage in der Rechtssache C-39/21 zu antworten, dass Art. 15 der Richtlinie 2008/115, Art. 9 der Richtlinie 2013/33 und Art. 28 der Verordnung Nr. 604/2013 in Verbindung mit den Art. 6 und 47 der Charta dahin auszulegen sind, dass das nationale Gericht, das die Rechtmäßigkeit der Inhaftnahme oder der Aufrechterhaltung der Haft eines Drittstaatsangehörigen zu überprüfen hat, anhand der von ihm für relevant erachteten tatsächlichen und rechtlichen Gesichtspunkte prüfen muss, ob die allgemeinen und abstrakten Regeln, mit denen die insoweit geltenden Voraussetzungen und Modalitäten festgelegt werden, beachtet sind, unabhängig davon, auf welche Klagegründe und Argumente der Drittstaatsangehörige seine Klage stützt.

    Nach Ansicht der niederländischen Regierung ist die dritte Vorlagefrage in der Rechtssache C-39/21 unzulässig.

    Es trifft zu, dass die in Art. 91 Abs. 2 Vw 2000 aufgestellte Regel nicht in dem bei der Rechtbank Den Haag, zittingsplaats "s-Hertogenbosch (Bezirksgericht Den Haag, Sitzungsort Herzogenbusch) anhängigen Verfahren (Rechtssache C-39/21), sondern nur in dem Rechtsmittelverfahren vor dem Raad van State (Staatsrat) (Rechtssache C-704/20) Anwendung finden kann.

    Trotzdem habe ich Schwierigkeiten, die dritte Vorlagefrage in der Rechtssache C-39/21 als völlig unerheblich im Rahmen eines Verfahrens vor der Rechtbank Den Haag, zittingsplaats "s-Hertogenbosch (Bezirksgericht Den Haag, Sitzungsort Herzogenbusch) anzusehen, das die Aufrechterhaltung der Haft eines Drittstaatsangehörigen betrifft.

    Angesichts all dessen ist nicht offensichtlich, dass die erbetene Auslegung des Unionsrechts in keinem Zusammenhang mit den Gegebenheiten oder dem Gegenstand des Ausgangsrechtsstreits steht oder das Problem hypothetischer Natur ist(58), da die Antwort auf die Vorlagefrage der Rechtbank Den Haag, zittingsplaats "s-Hertogenbosch (Bezirksgericht Den Haag, Sitzungsort Herzogenbusch) betreffend die abgekürzte Begründung der Rechtsmittelurteile des Raad van State (Staatsrat) in Haftsachen Auswirkungen auf die nachfolgenden Verfahren bezüglich derselben Inhaftierung haben kann, etwa ein Verfahren, in dem die Aufrechterhaltung der Haft der betreffenden Person angefochten wird, wie es im Ausgangsverfahren in der Rechtssache C-39/21 der Fall ist.

    Dafür spricht im Übrigen auch die Verbindung der Rechtssachen C-704/20 und C-39/21, da sie es ermöglicht, das gesamte niederländische Verfahren der Kontrolle der Inhaftnahme und der Aufrechterhaltung der Haft in seinen einzelnen Rechtszügen aus der Sicht des in Art. 47 der Charta verbürgten Rechts auf wirksamen gerichtlichen Schutz zu erfassen.

    In der Sache weise ich darauf hin, dass die Schaffung eines zweiten Rechtszugs gegen Entscheidungen, mit denen eine Inhaftnahme angeordnet wird, und die Bestimmung, die dem Raad van State (Staatsrat) erlaubt, ein bei ihm eingelegtes Rechtsmittel mit einer abgekürzten Begründung zurückzuweisen, Verfahrensmodalitäten sind, mit denen das Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf gegen solche Entscheidungen umgesetzt wird, das in Art. 15 Abs. 2 der in der Rechtssache C-39/21 allein einschlägigen Richtlinie 2008/115 konkretisiert wird(59).

    Zum Effektivitätsgrundsatz hebt das vorlegende Gericht in der Rechtssache C-39/21 hervor, dass nur in ausländerrechtlichen Verwaltungsverfahren, die von Drittstaatsangehörigen und Unionsbürgern eingeleitet würden, für den im zweiten und letzten Rechtszug entscheidenden Raad van State (Staatsrat) eine Ausnahme von der Begründungpflicht und eine Befugnis bestehe, ohne Begründung in der Sache zu entscheiden.

    Letzteres ist jedoch der Fall bei der zweiten Frage und der dritten Frage a. E. in der Rechtssache C-39/21.

    Folglich sind die zweite Frage und die dritte Frage a. E. in der Rechtssache C-39/21 meines Erachtens unzulässig.

    Nach alledem schlage ich dem Gerichtshof vor, wie folgt auf die Vorlagefragen des Raad van State (Staatsrat, Niederlande) in der Rechtssache C-704/20 und der Rechtbank Den Haag, zittingsplaats "s-Hertogenbosch (Bezirksgericht Den Haag, Sitzungsort Herzogenbusch, Niederlande) in der Rechtssache C-39/21 zu antworten:.

    Die zweite Frage und die dritte Frage a. E. in der Rechtssache C-39/21 sind unzulässig.

    25 So scheint zwar Art. 15 Abs. 3 der Richtlinie 2008/115 in der Rechtssache C-39/21 besonders relevant zu sein, da die Klage gegen die Aufrechterhaltung der Haft als eine Modalität der in Satz 1 dieser Bestimmung vorgeschriebenen "[Überprüfung der Inhaftnahme] in gebührenden Zeitabständen" anzusehen ist, doch sind bei der Untersuchung meines Erachtens die übrigen Bestimmungen dieses Artikels zu berücksichtigen, insbesondere Abs. 1, der die Haftgründe betrifft, und Abs. 2, in dem der Grundsatz und bestimmte Modalitäten der gerichtlichen Kontrolle der Inhaftnahme festgelegt werden.

    52 Im Zusammenhang mit dem Drogenproblem von X in der Rechtssache C-39/21 bin ich der Ansicht, dass zu diesen Regeln Art. 16 Abs. 3 der Richtlinie 2008/115 gehört, wonach "[b]esondere Aufmerksamkeit ... der Situation schutzbedürftiger Personen [gilt]" und "[m]edizinische Notfallversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten ... gewährt [werden]".

    54 Vorlageentscheidung in der Rechtssache C-39/21, Nr. 44.

    55 Vorlageentscheidung in der Rechtssache C-39/21, Nr. 48.

    56 Vorlageentscheidung in der Rechtssache C-39/21, Nr. 47.

  • EuGH, 26.09.2018 - C-180/17

    Staatssecretaris van Veiligheid en Justitie (Effet suspensif de l'appel)

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 21.06.2022 - C-704/20
    Dem Gerichtshof zufolge "verlangt [der Effektivitätsgrundsatz] nicht mehr als die Wahrung der Grundrechte der Charta, insbesondere des Rechts auf einen wirksamen Rechtsschutz": vgl. Urteil vom 26. September 2018, Staatssecretaris van Veiligheid en justitie (Aufschiebende Wirkung des Rechtsmittels) (C-180/17, EU:C:2018:775, Rn. 43).

    59 Vgl. u. a. entsprechend Urteile vom 26. September 2018, Belastingdienst/Toeslagen (Aufschiebende Wirkung des Rechtsmittels) (C-175/17, EU:C:2018:776, Rn. 38), und vom 26. September 2018, Staatssecretaris van Veiligheid en justitie (Aufschiebende Wirkung des Rechtsmittels) (C-180/17, EU:C:2018:775, Rn. 34).

    60 Vgl. u. a. Urteile vom 26. September 2018, Belastingdienst/Toeslagen (Aufschiebende Wirkung des Rechtsmittels) (C-175/17, EU:C:2018:776, Rn. 39 und die dort angeführte Rechtsprechung), und vom 26. September 2018, Staatssecretaris van Veiligheid en justitie (Aufschiebende Wirkung des Rechtsmittels) (C-180/17, EU:C:2018:775, Rn. 35 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    61 Vgl. u. a. Urteile vom 26. September 2018, Belastingdienst/Toeslagen (Aufschiebende Wirkung des Rechtsmittels) (C-175/17, EU:C:2018:776, Rn. 40 und die dort angeführte Rechtsprechung), und vom 26. September 2018, Staatssecretaris van Veiligheid en justitie (Aufschiebende Wirkung des Rechtsmittels) (C-180/17, EU:C:2018:775, Rn. 36 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    62 Vgl. u. a. Urteile vom 26. September 2018, Belastingdienst/Toeslagen (Aufschiebende Wirkung des Rechtsmittels) (C-175/17, EU:C:2018:776, Rn. 41 und die dort angeführte Rechtsprechung), und vom 26. September 2018, Staatssecretaris van Veiligheid en justitie (Aufschiebende Wirkung des Rechtsmittels) (C-180/17, EU:C:2018:775, Rn. 37 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    63 Vgl. u. a. Urteile vom 26. September 2018, Belastingdienst/Toeslagen (Aufschiebende Wirkung des Rechtsmittels) (C-175/17, EU:C:2018:776, Rn. 42 und die dort angeführte Rechtsprechung), und vom 26. September 2018, Staatssecretaris van Veiligheid en justitie (Aufschiebende Wirkung des Rechtsmittels) (C-180/17, EU:C:2018:775, Rn. 38 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    64 Vgl. u. a. Urteile vom 26. September 2018, Belastingdienst/Toeslagen (Aufschiebende Wirkung des Rechtsmittels) (C-175/17, EU:C:2018:776, Rn. 43 und die dort angeführte Rechtsprechung), und vom 26. September 2018, Staatssecretaris van Veiligheid en justitie (Aufschiebende Wirkung des Rechtsmittels) (C-180/17, EU:C:2018:775, Rn. 39 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    65 Vgl. u. a. Urteile vom 26. September 2018, Belastingdienst/Toeslagen (Aufschiebende Wirkung des Rechtsmittels) (C-175/17, EU:C:2018:776, Rn. 44 und die dort angeführte Rechtsprechung), und vom 26. September 2018, Staatssecretaris van Veiligheid en justitie (Aufschiebende Wirkung des Rechtsmittels) (C-180/17, EU:C:2018:775, Rn. 40 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    66 Vgl. Urteile vom 26. September 2018, Belastingdienst/Toeslagen (Aufschiebende Wirkung des Rechtsmittels) (C-175/17, EU:C:2018:776, Rn. 47 und die dort angeführte Rechtsprechung), und vom 26. September 2018, Staatssecretaris van Veiligheid en justitie (Aufschiebende Wirkung des Rechtsmittels) (C-180/17, EU:C:2018:775, Rn. 43).

  • EuGH, 26.09.2018 - C-175/17

    Belastingdienst/ Toeslagen (Effet suspensif de l'appel)

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 21.06.2022 - C-704/20
    59 Vgl. u. a. entsprechend Urteile vom 26. September 2018, Belastingdienst/Toeslagen (Aufschiebende Wirkung des Rechtsmittels) (C-175/17, EU:C:2018:776, Rn. 38), und vom 26. September 2018, Staatssecretaris van Veiligheid en justitie (Aufschiebende Wirkung des Rechtsmittels) (C-180/17, EU:C:2018:775, Rn. 34).

    60 Vgl. u. a. Urteile vom 26. September 2018, Belastingdienst/Toeslagen (Aufschiebende Wirkung des Rechtsmittels) (C-175/17, EU:C:2018:776, Rn. 39 und die dort angeführte Rechtsprechung), und vom 26. September 2018, Staatssecretaris van Veiligheid en justitie (Aufschiebende Wirkung des Rechtsmittels) (C-180/17, EU:C:2018:775, Rn. 35 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    61 Vgl. u. a. Urteile vom 26. September 2018, Belastingdienst/Toeslagen (Aufschiebende Wirkung des Rechtsmittels) (C-175/17, EU:C:2018:776, Rn. 40 und die dort angeführte Rechtsprechung), und vom 26. September 2018, Staatssecretaris van Veiligheid en justitie (Aufschiebende Wirkung des Rechtsmittels) (C-180/17, EU:C:2018:775, Rn. 36 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    62 Vgl. u. a. Urteile vom 26. September 2018, Belastingdienst/Toeslagen (Aufschiebende Wirkung des Rechtsmittels) (C-175/17, EU:C:2018:776, Rn. 41 und die dort angeführte Rechtsprechung), und vom 26. September 2018, Staatssecretaris van Veiligheid en justitie (Aufschiebende Wirkung des Rechtsmittels) (C-180/17, EU:C:2018:775, Rn. 37 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    63 Vgl. u. a. Urteile vom 26. September 2018, Belastingdienst/Toeslagen (Aufschiebende Wirkung des Rechtsmittels) (C-175/17, EU:C:2018:776, Rn. 42 und die dort angeführte Rechtsprechung), und vom 26. September 2018, Staatssecretaris van Veiligheid en justitie (Aufschiebende Wirkung des Rechtsmittels) (C-180/17, EU:C:2018:775, Rn. 38 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    64 Vgl. u. a. Urteile vom 26. September 2018, Belastingdienst/Toeslagen (Aufschiebende Wirkung des Rechtsmittels) (C-175/17, EU:C:2018:776, Rn. 43 und die dort angeführte Rechtsprechung), und vom 26. September 2018, Staatssecretaris van Veiligheid en justitie (Aufschiebende Wirkung des Rechtsmittels) (C-180/17, EU:C:2018:775, Rn. 39 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    65 Vgl. u. a. Urteile vom 26. September 2018, Belastingdienst/Toeslagen (Aufschiebende Wirkung des Rechtsmittels) (C-175/17, EU:C:2018:776, Rn. 44 und die dort angeführte Rechtsprechung), und vom 26. September 2018, Staatssecretaris van Veiligheid en justitie (Aufschiebende Wirkung des Rechtsmittels) (C-180/17, EU:C:2018:775, Rn. 40 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    66 Vgl. Urteile vom 26. September 2018, Belastingdienst/Toeslagen (Aufschiebende Wirkung des Rechtsmittels) (C-175/17, EU:C:2018:776, Rn. 47 und die dort angeführte Rechtsprechung), und vom 26. September 2018, Staatssecretaris van Veiligheid en justitie (Aufschiebende Wirkung des Rechtsmittels) (C-180/17, EU:C:2018:775, Rn. 43).

  • EuGH, 14.05.2020 - C-924/19

    Die Verwahrung von Asylbewerbern bzw. Drittstaatsangehörigen, die Gegenstand

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 21.06.2022 - C-704/20
    11 C-924/19 PPU und C-925/19 PPU, EU:C:2020:367.

    15 C-924/19 PPU und C-925/19 PPU, EU:C:2020:367.

    23 C-924/19 PPU und C-925/19 PPU, EU:C:2020:367.

    27 Dem Gerichtshof zufolge ist diese Bestimmung wie auch Art. 9 Abs. 3 der Richtlinie 2013/33 in dem betreffenden Bereich eine "Konkretisierung" des in Art. 47 der Charta garantierten Anspruchs auf wirksamen gerichtlichen Rechtsschutz (Urteil vom 14. Mai 2020, 0rszágos Idegenrendészeti F?'igazgatóság Dél-alföldi Regionális Igazgatóság, C-924/19 PPU und C-925/19 PPU, EU:C:2020:367, Rn. 289).

    39 Vgl. Urteile vom 5. Juni 2014, Mahdi (C-146/14 PPU, EU:C:2014:1320, Rn. 62), und vom 14. Mai 2020, 0rszágos Idegenrendészeti F?'igazgatóság Dél-alföldi Regionális Igazgatóság (C-924/19 PPU und C-925/19 PPU, EU:C:2020:367, Rn. 293).

    Der Gerichtshof hat auch ausgeführt, dass der Begriff der Haft im Sinne der Richtlinien 2008/115 und 2013/33 "denselben Inhalt hat": vgl. Urteil vom 14. Mai 2020, 0rszágos Idegenrendészeti F?'igazgatóság Dél-alföldi Regionális Igazgatóság (C-924/19 PPU und C-925/19 PPU, EU:C:2020:367, Rn. 224).

    67 Oder sich in dieser Bestimmung materialisiert, um auf den vom Gerichtshof in der französischen Fassung des Urteils vom 14. Mai 2020, 0rszágos Idegenrendészeti F?'igazgatóság Dél-alföldi Regionális Igazgatóság (C-924/19 PPU und C-925/19 PPU, EU:C:2020:367, Rn. 289), verwendeten Begriff "matérialisation" Bezug zu nehmen.

  • EuGH, 05.06.2014 - C-146/14

    Die gerichtliche Prüfung einer Haftverlängerung muss es dem zuständigen Gericht

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 21.06.2022 - C-704/20
    10 C-146/14 PPU, EU:C:2014:1320.

    14 C-146/14 PPU, EU:C:2014:1320.

    22 C-146/14 PPU, EU:C:2014:1320.

    37 C-146/14 PPU, EU:C:2014:1320.

    38 Vgl. Urteil vom 5. Juni 2014, Mahdi (C-146/14 PPU, EU:C:2014:1320, Rn. 62).

    39 Vgl. Urteile vom 5. Juni 2014, Mahdi (C-146/14 PPU, EU:C:2014:1320, Rn. 62), und vom 14. Mai 2020, 0rszágos Idegenrendészeti F?'igazgatóság Dél-alföldi Regionális Igazgatóság (C-924/19 PPU und C-925/19 PPU, EU:C:2020:367, Rn. 293).

  • EuGH, 10.03.2022 - C-519/20

    Landkreis Gifhorn - Vorlage zur Vorabentscheidung - Einwanderungspolitik -

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 21.06.2022 - C-704/20
    26 Wie der Gerichtshof bereits ausgeführt hat, sind Inhaftnahme und Haftverlängerung vergleichbar, weil dem betreffenden Drittstaatsangehörigen durch beide die Freiheit entzogen wird: vgl. zur Richtlinie 2008/115 Urteil vom 10. März 2022, Landkreis Gifhorn (C-519/20, EU:C:2022:178, Rn. 59 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Vgl. auch Urteil vom 10. März 2022, Landkreis Gifhorn (C-519/20, EU:C:2022:178, Rn. 65).

    42 Vgl. u. a. zur Richtlinie 2008/115 Urteil vom 10. März 2022, Landkreis Gifhorn (C-519/20, EU:C:2022:178, Rn. 40 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    43 Vgl. u. a. zur Richtlinie 2008/115 Urteil vom 10. März 2022, Landkreis Gifhorn (C-519/20, EU:C:2022:178, Rn. 41).

    46 Vgl. u. a. Urteil vom 10. März 2022, Landkreis Gifhorn (C-519/20, EU:C:2022:178, Rn. 62).

  • EuGH, 29.07.2019 - C-620/17

    Hochtief Solutions Magyarországi Fióktelepe

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 21.06.2022 - C-704/20
    58 Vgl. u. a. Urteil vom 29. Juli 2019, Hochtief Solutions Magyarországi Fióktelepe (C-620/17, EU:C:2019:630, Rn. 31 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    68 Vgl. u. a. Urteil vom 29. Juli 2019, Hochtief Solutions Magyarországi Fióktelepe (C-620/17, EU:C:2019:630, Rn. 30 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    69 Vgl. u. a. Urteil vom 29. Juli 2019, Hochtief Solutions Magyarországi Fióktelepe (C-620/17, EU:C:2019:630, Rn. 31 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 07.06.2007 - C-222/05

    van der Weerd u.a. - Landwirtschaft - Bekämpfung der Maul- und Klauenseuche -

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 21.06.2022 - C-704/20
    8 C-222/05 bis C-225/05, EU:C:2007:318.

    34 Vgl. u. a. Urteile vom 14. Dezember 1995, van Schijndel und van Veen (C-430/93 und C-431/93, EU:C:1995:441, Rn. 22), und vom 7. Juni 2007, van der Weerd u. a. (C-222/05 bis C-225/05, EU:C:2007:318, Rn. 36).

    53 Vgl. u. a. Urteile vom 7. Juni 2007, van der Weerd u. a. (C-222/05 bis C-225/05, EU:C:2007:318, Rn. 38), und vom 7. August 2018, Hochtief (C-300/17, EU:C:2018:635, Rn. 52 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 15.02.2016 - C-601/15

    Das Unionsrecht gestattet die Inhaftierung eines Asylbewerbers, wenn dies aus

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 21.06.2022 - C-704/20
    41 Vgl. u. a. Urteil vom 14. September 2017, K. (C-18/16, EU:C:2017:680, Rn. 40), und vom 15. Februar 2016, N. (C-601/15 PPU, EU:C:2016:84, Rn. 56 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Zudem ergibt sich dem Gerichtshof zufolge sowohl aus dem Wortlaut und dem Kontext als auch aus der Entstehungsgeschichte von Art. 8 der Richtlinie 2013/33, dass diese Befugnis von der Einhaltung einer Reihe von Voraussetzungen abhängt, mit denen der Rückgriff auf eine solche Maßnahme eng begrenzt werden soll: vgl. u. a. Urteile vom 14. September 2017, K. (C-18/16, EU:C:2017:680, Rn. 41), und vom 15. Februar 2016, N. (C-601/15 PPU, EU:C:2016:84, Rn. 57).

    Im Urteil vom 15. Februar 2016, N. (C-601/15 PPU, EU:C:2016:84), hat sich der Gerichtshof auf die Rechtsprechung des EGMR zu Art. 5 Abs. 1 EMRK bezogen, wonach die Vereinbarkeit der Durchführung einer freiheitsentziehenden Maßnahme mit dem Ziel des Schutzes des Einzelnen vor Willkür u. a. voraussetzt, dass sie frei von Elementen von Bösgläubigkeit oder Täuschung seitens der Behörden ist, dass sie mit dem Ziel der nach dem einschlägigen Unterabsatz von Art. 5 Abs. 1 EMRK zulässigen Einschränkungen im Einklang steht und dass der angeführte Grund in angemessenem Verhältnis zu der fraglichen Freiheitsentziehung steht (Rn. 81 dieses Urteils mit Verweis auf EGMR, Urteil vom 29. Januar 2008, Saadi/Vereinigtes Königreich. CE:ECHR:2008:0129JUD001322903, §§ 68 bis74).

  • EuGH, 07.06.2007 - C-225/05

    van Middendorp

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 21.06.2022 - C-704/20
    8 C-222/05 bis C-225/05, EU:C:2007:318.

    34 Vgl. u. a. Urteile vom 14. Dezember 1995, van Schijndel und van Veen (C-430/93 und C-431/93, EU:C:1995:441, Rn. 22), und vom 7. Juni 2007, van der Weerd u. a. (C-222/05 bis C-225/05, EU:C:2007:318, Rn. 36).

    53 Vgl. u. a. Urteile vom 7. Juni 2007, van der Weerd u. a. (C-222/05 bis C-225/05, EU:C:2007:318, Rn. 38), und vom 7. August 2018, Hochtief (C-300/17, EU:C:2018:635, Rn. 52 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 15.04.2021 - C-194/19

    Ein Asylbewerber muss Umstände, die nach dem Erlass einer

  • EuGH, 14.09.2017 - C-18/16

    K. - Vorlage zur Vorabentscheidung - Normen für die Aufnahme von Personen, die

  • EuGH, 26.04.2017 - C-564/15

    Farkas

  • EuGH, 10.03.2021 - C-949/19

    Konsul Rzeczypospolitej Polskiej w N. - Vorlage zur Vorabentscheidung -

  • EuGH, 22.04.2021 - C-485/19

    Profi Credit Slovakia

  • EuGH, 24.11.2020 - C-225/19

    Ein Mitgliedstaat, der wegen des Einwands eines anderen Mitgliedstaats eine

  • EGMR, 09.07.2009 - 11364/03

    Rechtmäßigkeit der Untersuchungshaft (rechtsfehlerhafter Haftbefehl; Recht auf

  • EuGH, 06.11.2012 - C-199/11

    Die Grundrechtecharta hindert die Kommission nicht daran, im Namen der Union vor

  • EuGH - C-226/19 (anhängig)

    Minister van Buitenlandse Zaken

  • EuGH, 25.03.2021 - C-501/18

    Balgarska Narodna Banka

  • EuGH, 09.02.2017 - C-560/14

    M - Vorlage zur Vorabentscheidung - Raum der Freiheit, der Sicherheit und des

  • EuGH, 18.07.2013 - C-584/10

    Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik - EuGH weist die Rechtsmittel der

  • EuGH, 17.03.2016 - C-161/15

    Bensada Benallal - Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie 2004/38/EG -

  • EuGH, 10.12.2014 - C-488/14

    Max Boegl România und Construcții Napoca

  • EuGH, 15.03.2017 - C-528/15

    Al Chodor - Vorlage zur Vorabentscheidung - Kriterien und Verfahren zur

  • EGMR, 28.10.2003 - 58973/00

    RAKEVICH v. RUSSIA

  • BGH, 07.02.2012 - VI ZR 133/11

    Schadensersatz nach Verkehrsunfall: Quotelung von Sachverständigenkosten

  • EuGH, 07.08.2018 - C-300/17

    Hochtief - Vorlage zur Vorabentscheidung - Öffentliche Aufträge -

  • EuGH, 17.12.2009 - C-227/08

    Martín Martín - Richtlinie 85/577/EWG - Art. 4 - Verbraucherschutz - Außerhalb

  • EuGH, 26.07.2017 - C-348/16

    Sacko - Vorlage zur Vorabentscheidung - Asylpolitik - Richtlinie 2013/32/EU -

  • EuGH, 27.09.2017 - C-73/16

    Puskár - Vorlage zur Vorabentscheidung - Charta der Grundrechte der Europäischen

  • EGMR, 19.05.2016 - 37289/12

    J.N. v. THE UNITED KINGDOM

  • EGMR, 04.12.2018 - 10211/12

    Sicherungsverwahrung für deutschen Sexualmörder gebilligt

  • EuGH, 15.09.2016 - C-439/14

    Star Storage - Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinien 89/665/EWG und

  • EuGH, 25.06.2020 - C-36/20

    Gerichtliche Behörden, die über die Inhaftnahme eines illegal aufhältigen

  • Generalanwalt beim EuGH, 31.01.2019 - C-704/17

    D. H. - Vorlage zur Vorabentscheidung - Raum der Freiheit, der Sicherheit und des

  • EuGH, 09.09.2020 - C-651/19

    Commissaire général aux réfugiés und aux apatrides (Rejet d'une demande

  • Generalanwalt beim EuGH, 14.01.2021 - C-64/20

    An tAire Talmhaíochta Bia agus Mara, Éire agus an tArd-Aighne - Vorlage zur

  • EuGH, 04.10.2012 - C-249/11

    Byankov - Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im

  • EuGH, 17.12.1959 - 14/59

    Société des fonderies de Pont-à-Mousson gegen Hohe Behörde der Europäischen

  • EGMR, 29.01.2008 - 13229/03

    Großbritannien (A), Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Europäische

  • EuGH, 14.12.1995 - C-430/93

    Van Schijndel / Stichting Pensioenfonds voor Fysiotherapeuten

  • EuGH, 19.09.2019 - C-467/18

    Rayonna prokuratura Lom

  • Generalanwalt beim EuGH, 17.07.2014 - C-169/14

    Sánchez Morcillo und Abril García - Richtlinie 93/13/EWG - Missbräuchliche

  • EuGH, 17.05.2018 - C-147/16

    Die Unionsrichtlinie über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen kann

  • BGH, 12.01.2012 - V ZB 198/11

    Wiedereinsetzung: Rechtsirrtum wegen inhaltlich unrichtiger Rechtsmittelbelehrung

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Rechtsprechung
   EuGH - C-39/21   

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Wird zitiert von ... (7)

  • Generalanwalt beim EuGH, 21.06.2022 - C-704/20

    Staatssecretaris van Justitie en Veiligheid (Examen d'office de la rétention) -

    Der Gerichtshof hatte zunächst entschieden, die Rechtssache C-39/21 PPU im Eilvorabentscheidungsverfahren zu behandeln, da sich X bei Eingang des Vorabentscheidungsersuchens in Haft befand und somit seiner Freiheit beraubt war und da die Antwort des Gerichtshofs auf die Vorlagefragen entscheidend dafür sein konnte, ob die Haft zu beenden oder aufrechtzuerhalten war.

    Vorab weise ich darauf hin, dass die auszulegenden Bestimmungen in der Rechtssache C-39/21 Art. 15 der Richtlinie 2008/115 und in der Rechtssache C-704/20 Art. 9 der Richtlinie 2013/33 sowie Art. 28 Abs. 4 der Verordnung Nr. 604/2013(24) sind.

    Obwohl die Rechtssache C-704/20 die gerichtliche Überprüfung der Inhaftnahme betrifft, während es in der Rechtssache C-39/21 um die gerichtliche Überprüfung der Aufrechterhaltung der Haft geht, werde ich Art. 15 der Richtlinie 2008/115 und Art. 9 der Richtlinie 2013/33 ganz bewusst in ihrer Gesamtheit behandeln, denn wie ich im Folgenden darlegen werde, lassen sich meines Erachtens aus mehreren Bestimmungen dieser Artikel, die in Verbindung miteinander geprüft werden können, Erkenntnisse gewinnen(25).

    Nach diesen Klarstellungen werde ich nun die Vorlagefrage in der Rechtssache C-704/20 und die erste Vorlagefrage in der Rechtssache C-39/21 zusammen prüfen.

    Aufgrund aller dieser Gesichtspunkte schlage ich dem Gerichtshof vor, auf die Vorlagefrage in der Rechtssache C-704/20 und die erste Vorlagefrage in der Rechtssache C-39/21 zu antworten, dass Art. 15 der Richtlinie 2008/115, Art. 9 der Richtlinie 2013/33 und Art. 28 der Verordnung Nr. 604/2013 in Verbindung mit den Art. 6 und 47 der Charta dahin auszulegen sind, dass das nationale Gericht, das die Rechtmäßigkeit der Inhaftnahme oder der Aufrechterhaltung der Haft eines Drittstaatsangehörigen zu überprüfen hat, anhand der von ihm für relevant erachteten tatsächlichen und rechtlichen Gesichtspunkte prüfen muss, ob die allgemeinen und abstrakten Regeln, mit denen die insoweit geltenden Voraussetzungen und Modalitäten festgelegt werden, beachtet sind, unabhängig davon, auf welche Klagegründe und Argumente der Drittstaatsangehörige seine Klage stützt.

    Nach Ansicht der niederländischen Regierung ist die dritte Vorlagefrage in der Rechtssache C-39/21 unzulässig.

    Es trifft zu, dass die in Art. 91 Abs. 2 Vw 2000 aufgestellte Regel nicht in dem bei der Rechtbank Den Haag, zittingsplaats "s-Hertogenbosch (Bezirksgericht Den Haag, Sitzungsort Herzogenbusch) anhängigen Verfahren (Rechtssache C-39/21), sondern nur in dem Rechtsmittelverfahren vor dem Raad van State (Staatsrat) (Rechtssache C-704/20) Anwendung finden kann.

    Trotzdem habe ich Schwierigkeiten, die dritte Vorlagefrage in der Rechtssache C-39/21 als völlig unerheblich im Rahmen eines Verfahrens vor der Rechtbank Den Haag, zittingsplaats "s-Hertogenbosch (Bezirksgericht Den Haag, Sitzungsort Herzogenbusch) anzusehen, das die Aufrechterhaltung der Haft eines Drittstaatsangehörigen betrifft.

    Angesichts all dessen ist nicht offensichtlich, dass die erbetene Auslegung des Unionsrechts in keinem Zusammenhang mit den Gegebenheiten oder dem Gegenstand des Ausgangsrechtsstreits steht oder das Problem hypothetischer Natur ist(58), da die Antwort auf die Vorlagefrage der Rechtbank Den Haag, zittingsplaats "s-Hertogenbosch (Bezirksgericht Den Haag, Sitzungsort Herzogenbusch) betreffend die abgekürzte Begründung der Rechtsmittelurteile des Raad van State (Staatsrat) in Haftsachen Auswirkungen auf die nachfolgenden Verfahren bezüglich derselben Inhaftierung haben kann, etwa ein Verfahren, in dem die Aufrechterhaltung der Haft der betreffenden Person angefochten wird, wie es im Ausgangsverfahren in der Rechtssache C-39/21 der Fall ist.

    Dafür spricht im Übrigen auch die Verbindung der Rechtssachen C-704/20 und C-39/21, da sie es ermöglicht, das gesamte niederländische Verfahren der Kontrolle der Inhaftnahme und der Aufrechterhaltung der Haft in seinen einzelnen Rechtszügen aus der Sicht des in Art. 47 der Charta verbürgten Rechts auf wirksamen gerichtlichen Schutz zu erfassen.

    In der Sache weise ich darauf hin, dass die Schaffung eines zweiten Rechtszugs gegen Entscheidungen, mit denen eine Inhaftnahme angeordnet wird, und die Bestimmung, die dem Raad van State (Staatsrat) erlaubt, ein bei ihm eingelegtes Rechtsmittel mit einer abgekürzten Begründung zurückzuweisen, Verfahrensmodalitäten sind, mit denen das Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf gegen solche Entscheidungen umgesetzt wird, das in Art. 15 Abs. 2 der in der Rechtssache C-39/21 allein einschlägigen Richtlinie 2008/115 konkretisiert wird(59).

    Zum Effektivitätsgrundsatz hebt das vorlegende Gericht in der Rechtssache C-39/21 hervor, dass nur in ausländerrechtlichen Verwaltungsverfahren, die von Drittstaatsangehörigen und Unionsbürgern eingeleitet würden, für den im zweiten und letzten Rechtszug entscheidenden Raad van State (Staatsrat) eine Ausnahme von der Begründungpflicht und eine Befugnis bestehe, ohne Begründung in der Sache zu entscheiden.

    Letzteres ist jedoch der Fall bei der zweiten Frage und der dritten Frage a. E. in der Rechtssache C-39/21.

    Folglich sind die zweite Frage und die dritte Frage a. E. in der Rechtssache C-39/21 meines Erachtens unzulässig.

    Nach alledem schlage ich dem Gerichtshof vor, wie folgt auf die Vorlagefragen des Raad van State (Staatsrat, Niederlande) in der Rechtssache C-704/20 und der Rechtbank Den Haag, zittingsplaats "s-Hertogenbosch (Bezirksgericht Den Haag, Sitzungsort Herzogenbusch, Niederlande) in der Rechtssache C-39/21 zu antworten:.

    Die zweite Frage und die dritte Frage a. E. in der Rechtssache C-39/21 sind unzulässig.

    25 So scheint zwar Art. 15 Abs. 3 der Richtlinie 2008/115 in der Rechtssache C-39/21 besonders relevant zu sein, da die Klage gegen die Aufrechterhaltung der Haft als eine Modalität der in Satz 1 dieser Bestimmung vorgeschriebenen "[Überprüfung der Inhaftnahme] in gebührenden Zeitabständen" anzusehen ist, doch sind bei der Untersuchung meines Erachtens die übrigen Bestimmungen dieses Artikels zu berücksichtigen, insbesondere Abs. 1, der die Haftgründe betrifft, und Abs. 2, in dem der Grundsatz und bestimmte Modalitäten der gerichtlichen Kontrolle der Inhaftnahme festgelegt werden.

    52 Im Zusammenhang mit dem Drogenproblem von X in der Rechtssache C-39/21 bin ich der Ansicht, dass zu diesen Regeln Art. 16 Abs. 3 der Richtlinie 2008/115 gehört, wonach "[b]esondere Aufmerksamkeit ... der Situation schutzbedürftiger Personen [gilt]" und "[m]edizinische Notfallversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten ... gewährt [werden]".

    54 Vorlageentscheidung in der Rechtssache C-39/21, Nr. 44.

    55 Vorlageentscheidung in der Rechtssache C-39/21, Nr. 48.

    56 Vorlageentscheidung in der Rechtssache C-39/21, Nr. 47.

  • EuGH, 08.11.2022 - C-704/20

    Das nationale Gericht hat von sich aus zu prüfen, ob eine gegen einen illegal

    In den verbundenen Rechtssachen C-704/20 und C-39/21.

    S taatssecretaris van Justitie en Veiligheid (C-39/21).

    In der Rechtssache C-39/21 hat die Rechtbank Den Haag, zittingsplaats "s-Hertogenbosch (Bezirksgericht Den Haag, Sitzungsort "s-Hertogenbosch), da sich X zum Zeitpunkt der Einreichung ihres Vorabentscheidungsersuchens in Haft befand, die Anwendung dieses Verfahrens beantragt.

    Am 25. Februar 2021 hat die Fünfte Kammer des Gerichtshofs auf Vorschlag des Berichterstatters und nach Anhörung des Generalanwalts entschieden, diesem Antrag, die Rechtssache C-39/21 dem Eilvorabentscheidungsverfahren zu unterwerfen, stattzugeben.

    Wegen des teilweisen Zusammenhangs zwischen den Rechtssachen C-704/20 und C-39/21 hat sie von Amts wegen entschieden, auch die Rechtssache C-704/20 diesem Verfahren zu unterwerfen.

    In Ansehung dieser Information hat der Gerichtshof festgestellt, dass die Voraussetzungen für das Eilvorabentscheidungsverfahren nicht mehr erfüllt und die Rechtssachen C-704/20 und C-39/21 im ordentlichen Verfahren zu bearbeiten sind.

    In der Rechtssache C-39/21 ist die Problematik der Inhaftierung eines Minderjährigen, auf die die Rechtbank Den Haag, zittingsplaats "s-Hertogenbosch (Bezirksgericht Den Haag, Sitzungsort "s-Hertogenbosch) in ihrer zweiten Vorlagefrage verweist, hypothetischer Natur.

    Die Beantwortung der zweiten Vorlagefrage in der Rechtssache C-39/21 wäre dem vorlegenden Gericht für die Entscheidung des Ausgangsrechtsstreits daher nicht nützlich, sondern stellte ein beratendes Gutachten des Gerichtshofs dar.

    Die dritte Vorlagefrage in der Rechtssache C-39/21 betrifft zudem im Wesentlichen die Frage, ob sich das nationale Gericht, das gegebenenfalls über die Berufung in einer Rechtssache entscheidet, die die Kontrolle der Rechtmäßigkeit einer Inhaftnahme betrifft, damit begnügen kann, eine abgekürzte Begründung zu geben.

    Wie sich aus den in den Rn. 40 und 48 des vorliegenden Urteils zusammengefassten Informationen ergibt, die der Vorlageentscheidung in der Rechtssache C-39/21 entnommen sind, wird die Rechtbank Den Haag, zittingsplaats "s-Hertogenbosch (Bezirksgericht Den Haag, Sitzungsort "s-Hertogenbosch), in erster und letzter Instanz über die Aufrechterhaltung der gegen X verhängten Haft entscheiden.

    Folglich wäre eine Antwort des Gerichtshofs auf die dritte Vorlagefrage in der Rechtssache C-39/21 nicht durch die Erforderlichkeit für die tatsächliche Entscheidung des Rechtsstreits gerechtfertigt, der beim vorlegenden Gericht in dieser Rechtssache anhängig ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 26. März 2020, Miasto Lowicz und Prokurator Generalny, C-558/18 und C-563/18, EU:C:2020:234, Rn. 44 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Zudem kann ungeachtet des teilweisen Zusammenhangs zwischen den Rechtssachen C-704/20 und C-39/21 sowie der Entscheidung, diese beiden Rechtssachen zu verbinden, die dritte in der Rechtssache C-39/21 gestellte Frage nicht im Rahmen der Prüfung des Vorabentscheidungsersuchens in der Rechtssache C-704/20 geprüft werden.

    Daher ist die dritte Vorlagefrage in der Rechtssache C-39/21 ebenfalls unzulässig.

    Mit der Frage in der Rechtssache C-704/20 und der ersten Frage in der Rechtssache C-39/21, die zusammen zu prüfen sind, möchten die vorlegenden Gerichte im Wesentlichen wissen, ob Art. 15 Abs. 2 und 3 der Richtlinie 2008/115, Art. 9 Abs. 3 und 5 der Richtlinie 2013/33 sowie Art. 28 Abs. 4 der Verordnung Nr. 604/2013 in Verbindung mit den Art. 6 und 47 der Charta dahin auszulegen sind, dass eine Justizbehörde im Rahmen ihrer Kontrolle, ob die sich aus dem Unionsrecht ergebenden Voraussetzungen für die Rechtmäßigkeit der Inhaftnahme eines Drittstaatsangehörigen beachtet wurden, von Amts wegen zu prüfen hat, ob eine Rechtmäßigkeitsvoraussetzung missachtet wurde, auf die sich die betroffene Person nicht berufen hat.

    Nach alledem ist auf die Frage in der Rechtssache C-704/20 und die erste Frage in der Rechtssache C-39/21 zu antworten, dass Art. 15 Abs. 2 und 3 der Richtlinie 2008/115, Art. 9 Abs. 3 und 5 der Richtlinie 2013/33 sowie Art. 28 Abs. 4 der Verordnung Nr. 604/2013 in Verbindung mit den Art. 6 und 47 der Charta dahin auszulegen sind, dass eine Justizbehörde im Rahmen ihrer Kontrolle, ob die sich aus dem Unionsrecht ergebenden Voraussetzungen für die Rechtmäßigkeit der Inhaftnahme eines Drittstaatsangehörigen beachtet wurden, anhand der ihr zur Kenntnis gebrachten Umstände des Falles, wie sie im bei ihr anhängigen kontradiktorischen Verfahren ergänzt oder aufgeklärt wurden, von Amts wegen zu prüfen hat, ob eine Rechtmäßigkeitsvoraussetzung missachtet wurde, auf die sich die betroffene Person nicht berufen hat.

  • EuGH, 29.02.2024 - C-392/22

    Staatssecretaris van Justitie en Veiligheid (Confiance mutuelle en cas de

    Daher kann eine Inhaftierung nur unter Beachtung der allgemeinen und abstrakten Regeln, die deren Voraussetzungen und Modalitäten festlegen, angeordnet oder verlängert werden (Urteil vom 8. November 2022, Staatssecretaris van Justitie en Veiligheid [Von Amts wegen erfolgende Prüfung der Haft], C-704/20 und C-39/21, EU:C:2022:858, Rn. 75 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Außerdem kann ein Drittstaatsangehöriger im Rahmen des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems nicht in Haft genommen werden, wenn eine weniger intensive Zwangsmaßnahme wirksam angewandt werden kann (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 8. November 2022, Staatssecretaris van Justitie en Veiligheid [Von Amts wegen erfolgende Prüfung der Haft], C-704/20 und C-39/21, EU:C:2022:858, Rn. 78).

  • Generalanwalt beim EuGH, 26.01.2023 - C-660/21

    K.B. und F.S. (Relevé d'office dans le domaine pénal) - Vorlage zur

    65 Urteil vom 8. November 2022, Staatssecretaris van Justitie en Veiligheid und X (Haftprüfung von Amts wegen) (C-704/20 und C-39/21, EU:C:2022:858, Rn. 94).

    66 Urteil vom 8. November 2022, Staatssecretaris van Justitie en Veiligheid und X (Haftprüfung von Amts wegen) (C-704/20 und C-39/21, EU:C:2022:858, Rn. 72, 74 und 86 [AdÜ: Verweis im Original nicht nachvollziehbar!]).

    67 Urteil vom 8. November 2022, Staatssecretaris van Justitie en Veiligheid und X (Haftprüfung von Amts wegen) (C-704/20 und C-39/21, EU:C:2022:858, Rn. 74, 86 und 94).

  • Generalanwalt beim EuGH, 19.01.2023 - C-721/21

    Eco Advocacy - Vorabentscheidungsersuchen - Verfahrensautonomie der

    17 Urteil vom 8. November 2022, Staatssecretaris van Justitie en Veiligheid und X (Von Amts wegen erfolgende Prüfung der Haft) (C-704/20 und C-39/21, EU:C:2022:858, Rn. 85 bis 87).

    18 Urteil vom 8. November 2022, Staatssecretaris van Justitie en Veiligheid und X (Von Amts wegen erfolgende Prüfung der Haft) (C-704/20 und C-39/21, EU:C:2022:858, Rn. 94).

  • EuGH, 27.04.2023 - C-528/21

    M.D. (Interdiction d'entrée en Hongrie) - Vorlage zur Vorabentscheidung -

    Der Gerichtshof kann die Entscheidung über ein Vorabentscheidungsersuchen eines nationalen Gerichts nur dann ablehnen, wenn die erbetene Auslegung des Unionsrechts offensichtlich in keinem Zusammenhang mit den Gegebenheiten oder dem Gegenstand des Ausgangsrechtsstreits steht, wenn das Problem hypothetischer Natur ist oder wenn er nicht über die tatsächlichen und rechtlichen Angaben verfügt, die für eine zweckdienliche Beantwortung der ihm vorgelegten Fragen erforderlich sind (Urteil vom 8. November 2022, Staatssecretaris van Justitie en Veiligheid [Von Amts wegen erfolgende Prüfung der Haft], C-704/20 und C-39/21, EU:C:2022:858, Rn. 61 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • Generalanwalt beim EuGH, 16.11.2023 - C-14/23

    Perle

    49 Voir arrêt du 8 novembre 2022, Staatssecretaris van Justitie en Veiligheid (Examen d'office de la rétention) (C-704/20 et C-39/21, EU:C:2022:858, point 81 et jurisprudence citée).
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