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   EuGH, 10.09.2020 - C-41/20 bis C-43/20, C-41/20, C-42/20, C-43/20   

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EuGH, 10.09.2020 - C-41/20 bis C-43/20, C-41/20, C-42/20, C-43/20 (https://dejure.org/2020,27140)
EuGH, Entscheidung vom 10.09.2020 - C-41/20 bis C-43/20, C-41/20, C-42/20, C-43/20 (https://dejure.org/2020,27140)
EuGH, Entscheidung vom 10. September 2020 - C-41/20 bis C-43/20, C-41/20, C-42/20, C-43/20 (https://dejure.org/2020,27140)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Europäischer Gerichtshof

    Wallonische Region (Immatriculation d'un véhicule prêté)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 99 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs - Art. 63 AEUV - Freier Kapitalverkehr - Straßenverkehr - Zulassung und Besteuerung von Kraftfahrzeugen - Fahrer mit Wohnsitz in einem Mitgliedstaat - Fahrzeug, das in einem anderen ...

  • Europäischer Gerichtshof

    Wallonische Region (Zulassung eines entliehenen Fahrzeugs)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 99 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs - Art. 63 AEUV - Freier Kapitalverkehr - Straßenverkehr - Zulassung und Besteuerung von Kraftfahrzeugen - Fahrer mit Wohnsitz in einem Mitgliedstaat - Fahrzeug, das in einem anderen ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 99 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs - Art. 63 AEUV - Freier Kapitalverkehr - Straßenverkehr - Zulassung und Besteuerung von Kraftfahrzeugen - Fahrer mit Wohnsitz in einem Mitgliedstaat - Fahrzeug, das in einem anderen ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (10)

  • EuGH - C-43/20 (anhängig)

    Wallonische Region (Zulassung eines entliehenen Fahrzeugs)

    Auszug aus EuGH, 10.09.2020 - C-41/20
    Unter diesen Umständen hat das Gericht Erster Instanz Eupen in diesen drei Rechtssachen mit vergleichbarem rechtlichen und tatsächlichen Hintergrund entschieden, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof jeweils zwei, in den Rechtssachen C-42/20 und C-43/20 gleichlautende Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen.

    Die in den Rechtssachen C-42/20 und C-43/20 vorgelegten Fragen lauten wie folgt:.

    Mit Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 12. März 2020 sind die Rechtssachen C-41/20 bis C-43/20 zu gemeinsamem schriftlichen Verfahren und zu gemeinsamer Entscheidung verbunden worden.

    Als Zweites ersucht das vorlegende Gericht zur Entscheidung der bei ihm anhängigen Rechtsstreitigkeiten in den Rechtssachen C-42/20 und C-43/20 den Gerichtshof um Auslegung der Art. 20, 21, 45, 49 und 56 AEUV .

    In der Rechtssache C-43/20 ist der Vorlageentscheidung zwar zu entnehmen, dass das in Rede stehende Fahrzeug von HU für Fahrten zu seinem Arbeitsplatz genutzt wurde, doch geht aus dieser Entscheidung nicht klar hervor, dass HU "Arbeitnehmer" im Sinne des Unionsrechts ist.

    Außerdem ist der Gerichtshof, auch wenn das vorlegende Gericht seine Fragen in den Rechtssachen C-42/20 und C-43/20 der Form nach auf die Auslegung der Art. 20, 21, 45, 49 und 56 AEUV beschränkt hat, nicht daran gehindert, dem vorlegenden Gericht alle Hinweise zur Auslegung des Unionsrechts zu geben, die ihm bei der Entscheidung der bei ihm anhängigen Verfahren von Nutzen sein können, und zwar unabhängig davon, ob es bei seiner Fragestellung darauf Bezug genommen hat (vgl. u. a. Urteil vom 29. Oktober 2015, Nagy, C-583/14, EU:C:2015:737, Rn. 20 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Aus den Vorlageentscheidungen in den Rechtssachen C-42/20 und C-43/20 geht hervor, dass FS und HU, die in Belgien wohnhaft sind, wie im in der Rechtssache C-41/20 in Rede stehenden Sachverhalt auf belgischen Straßen in Deutschland zugelassene Fahrzeuge genutzt haben, die ihnen von dort ansässigen Personen unentgeltlich geliehen worden waren.

    Unter diesen Umständen sind die in den Rechtssachen C-42/20 und C-43/20 vorgelegten Fragen in Anbetracht der in den Rn. 34 und 35 des vorliegenden Beschlusses angeführten Rechtsprechung zunächst ebenfalls im Licht von Art. 63 AEUV und anschließend gegebenenfalls im Hinblick auf die Art. 20 und 21 AEUV zu prüfen.

  • EuGH, 26.09.2019 - C-315/19

    Wallonische Region - Vorlage zur Vorabentscheidung - Freizügigkeit der

    Auszug aus EuGH, 10.09.2020 - C-41/20
    Nach Angaben des vorlegenden Gerichts beruft sich DQ auf den Beschluss vom 26. September 2019, Wallonische Region (C-315/19, nicht veröffentlicht, EU:C:2019:792), der die Verpflichtung einer in einem Mitgliedstaat ansässigen Person betreffe, in einem ihr von ihrem in einem anderen Mitgliedstaat ansässigen Arbeitgeber zur Verfügung gestellten und dort zugelassenen Fahrzeug stets einen Nachweis über die rechtmäßige Nutzung dieses Fahrzeugs mitzuführen, mit dem der Gerichtshof festgestellt habe, dass diese Verpflichtung gegen Art. 45 AEUV verstoße, um geltend zu machen, dass der Grundsatz der Freizügigkeit der Arbeitnehmer einen speziellen Anwendungsfall des tragenden Grundsatzes der Freizügigkeit von Personen innerhalb der Europäischen Union gemäß den Art. 20 und 21 AEUV darstelle.

    Die Wallonische Region mache hingegen geltend, dass die vom Gerichtshof im Beschluss vom 26. September 2019, Wallonische Region (C-315/19, nicht veröffentlicht, EU:C:2019:792), gewählte Lösung nur dann anwendbar sei, wenn es um die in Art. 45 AEUV gewährleistete Freizügigkeit der Arbeitnehmer gehe, und daher nicht auf den vorliegenden Fall übertragen werden könne.

    Die Parteien des Ausgangsverfahrens dieser Rechtssache vertreten wie die in der Rechtssache C-41/20 unterschiedliche Auffassungen im Hinblick auf die Frage, ob die vom Gerichtshof im Beschluss vom 26. September 2019, Wallonische Region (C-315/19, nicht veröffentlicht, EU:C:2019:792), gewählte Lösung auf den vorliegenden Fall übertragen werden könne.

    Der Gerichtshof hat befunden, dass es als offensichtlich unverhältnismäßig anzusehen ist, wenn für den Verstoß gegen die Verpflichtung, stets die Dokumente zum Nachweis über das Vorliegen der Voraussetzungen für die Ausnahme von der Zulassungsverpflichtung für ein Fahrzeug mitzuführen, dieselbe Geldbuße verhängt wird, die bei einem Verstoß gegen die Zulassungsverpflichtung fällig würde, da der erstgenannte Verstoß deutlich weniger schwer wiegt als die Nichtzulassung eines Fahrzeugs (Beschluss vom 26. September 2019, Wallonische Region, C-315/19, nicht veröffentlicht, EU:C:2019:792, Rn. 28 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Diese Sanktion, die die vollständige Zahlung all dieser Steuern vorsieht, entspricht in ihren Rechtsfolgen einem Festhalten an der Zulassungsverpflichtung für Fahrzeuge in Belgien (vgl. in diesem Sinne Beschluss vom 26. September 2019, Wallonische Region, C-315/19, nicht veröffentlicht, EU:C:2019:792, Rn. 29 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass insbesondere in Bezug auf die Ziele der Bekämpfung des Steuerbetrugs in den Bereichen der Zulassungsteuer und der Kfz-Steuer sowie der Wirksamkeit von Verkehrskontrollen nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs Vorschriften, die der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Regelung entsprechen und wonach es - wie im vorliegenden Fall - der betroffenen Person nicht erlaubt war, die Dokumente, aus denen hervorgeht, dass sie die Voraussetzungen für die Ausnahme von der Zulassungspflicht für die Fahrzeuge erfüllt, kurz nach der Kontrolle nachzureichen, und die ihr somit jede Möglichkeit nahmen, die rechtswidrige Situation zu beheben, nicht im Verhältnis zu diesen Zielen stehen (Beschluss vom 26. September 2019, Wallonische Region, C-315/19, nicht veröffentlicht, EU:C:2019:792, Rn. 33 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Im Übrigen ergibt sich in Bezug auf das Ziel der Verhinderung von Missbrauch aus der Rechtsprechung, dass zwar die missbräuchliche oder betrügerische Berufung auf Unionsrecht nicht gestattet ist, dass aber eine allgemeine Missbrauchsvermutung nicht darauf gestützt werden kann, dass eine Person mit Wohnsitz in Belgien in diesem Mitgliedstaat ein Fahrzeug nutzt, das in einem anderen Mitgliedstaat zugelassen und ihr von einer in einem anderen Mitgliedstaat ansässigen Person unentgeltlich geliehen wurde (vgl. in diesem Sinne Beschluss vom 26. September 2019, Wallonische Region, C-315/19, nicht veröffentlicht, EU:C:2019:792, Rn. 34 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Ebenso wenig kann im vorliegenden Fall die Verkehrssicherheit geltend gemacht werden, da das betreffende Fahrzeug in einem anderen Mitgliedstaat zugelassen ist und daher einer technischen Kontrolle unterzogen wurde, deren Ergebnisse von den anderen Mitgliedstaaten anzuerkennen sind (Beschluss vom 26. September 2019, Wallonische Region, C-315/19, nicht veröffentlicht, EU:C:2019:792, Rn. 35).

  • EuGH, 29.10.2015 - C-583/14

    Nagy - Vorlage zur Vorabentscheidung - Diskriminierungsverbot - Art. 18 AEUV -

    Auszug aus EuGH, 10.09.2020 - C-41/20
    Der Gerichtshof hat aber zu einer zwischen in verschiedenen Mitgliedstaaten wohnhaften Bürgern vereinbarten Leihe entschieden, dass es sich beim grenzüberschreitenden unentgeltlichen Verleih eines Kraftfahrzeugs um Kapitalverkehr im Sinne von Art. 63 AEUV handelt (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 26. April 2012, van Putten, C-578/10 bis C-580/10, EU:C:2012:246, Rn. 36, und vom 29. Oktober 2015, Nagy, C-583/14, EU:C:2015:737, Rn. 23).

    Da Art. 63 AEUV anwendbar ist, sind die Vorlagefragen in der Rechtssache C-41/20 daher zunächst im Licht von Art. 63 AEUV und anschließend gegebenenfalls im Hinblick auf die Art. 20 und 21 AEUV zu prüfen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 29. Oktober 2015, Nagy, C-583/14, EU:C:2015:737, Rn. 24 und 25).

    Außerdem ist der Gerichtshof, auch wenn das vorlegende Gericht seine Fragen in den Rechtssachen C-42/20 und C-43/20 der Form nach auf die Auslegung der Art. 20, 21, 45, 49 und 56 AEUV beschränkt hat, nicht daran gehindert, dem vorlegenden Gericht alle Hinweise zur Auslegung des Unionsrechts zu geben, die ihm bei der Entscheidung der bei ihm anhängigen Verfahren von Nutzen sein können, und zwar unabhängig davon, ob es bei seiner Fragestellung darauf Bezug genommen hat (vgl. u. a. Urteil vom 29. Oktober 2015, Nagy, C-583/14, EU:C:2015:737, Rn. 20 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Die gestellten Fragen müssen nämlich im Licht sämtlicher Bestimmungen des Vertrags und des abgeleiteten Rechts, die für die aufgeworfene Problematik von Bedeutung sein können, beantwortet werden (vgl. u. a. Urteil vom 29. Oktober 2015, Nagy, C-583/14, EU:C:2015:737, Rn. 21 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs ergibt sich hierzu, dass Maßnahmen eines Mitgliedstaats Beschränkungen im Sinne von Art. 63 Abs. 1 AEUV darstellen, wenn sie geeignet sind, die Gebietsansässigen davon abzuhalten, in einem anderen Mitgliedstaat Darlehen aufzunehmen (vgl. u. a. Urteile vom 26. September 2000, Kommission/Belgien, C-478/98, EU:C:2000:497, Rn. 18, und vom 29. Oktober 2015, Nagy, C-583/14, EU:C:2015:737, Rn. 26).

    Demnach stellt eine nationale Regelung wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehende eine Beschränkung des freien Kapitalverkehrs im Sinne von Art. 63 Abs. 1 AEUV dar, es sei denn, dass das in einem anderen Mitgliedstaat zugelassene Fahrzeug im Wesentlichen dauerhaft in Belgien benutzt werden soll oder tatsächlich benutzt wird, was zu prüfen Aufgabe des vorlegenden Gerichts ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 29. Oktober 2015, Nagy, C-583/14, EU:C:2015:737, Rn. 30).

    In einem solchen Fall muss aber die Anwendung einer solchen Maßnahme auch geeignet sein, die Verwirklichung des verfolgten Zwecks zu gewährleisten, und darf nicht über das hinausgehen, was zu seiner Erreichung erforderlich ist (vgl. u. a. Beschluss vom 10. Oktober 2013, Kovács, C-5/13, nicht veröffentlicht, EU:C:2013:705, Rn. 31, und Urteil vom 29. Oktober 2015, Nagy, C-583/14, EU:C:2015:737, Rn. 31).

  • EuGH - C-42/20 (anhängig)

    Wallonische Region (Zulassung eines entliehenen Fahrzeugs)

    Auszug aus EuGH, 10.09.2020 - C-41/20
    Unter diesen Umständen hat das Gericht Erster Instanz Eupen in diesen drei Rechtssachen mit vergleichbarem rechtlichen und tatsächlichen Hintergrund entschieden, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof jeweils zwei, in den Rechtssachen C-42/20 und C-43/20 gleichlautende Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen.

    Die in den Rechtssachen C-42/20 und C-43/20 vorgelegten Fragen lauten wie folgt:.

    Als Zweites ersucht das vorlegende Gericht zur Entscheidung der bei ihm anhängigen Rechtsstreitigkeiten in den Rechtssachen C-42/20 und C-43/20 den Gerichtshof um Auslegung der Art. 20, 21, 45, 49 und 56 AEUV .

    Ebenso wenig enthält die Vorlageentscheidung in der Rechtssache C-42/20 Angaben zu einem Zusammenhang zwischen dem im Ausgangsverfahren dieser Rechtssache in Rede stehenden Sachverhalt und der Ausübung der in Art. 45 AEUV vorgesehenen Freizügigkeit der Arbeitnehmer.

    Außerdem ist der Gerichtshof, auch wenn das vorlegende Gericht seine Fragen in den Rechtssachen C-42/20 und C-43/20 der Form nach auf die Auslegung der Art. 20, 21, 45, 49 und 56 AEUV beschränkt hat, nicht daran gehindert, dem vorlegenden Gericht alle Hinweise zur Auslegung des Unionsrechts zu geben, die ihm bei der Entscheidung der bei ihm anhängigen Verfahren von Nutzen sein können, und zwar unabhängig davon, ob es bei seiner Fragestellung darauf Bezug genommen hat (vgl. u. a. Urteil vom 29. Oktober 2015, Nagy, C-583/14, EU:C:2015:737, Rn. 20 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Aus den Vorlageentscheidungen in den Rechtssachen C-42/20 und C-43/20 geht hervor, dass FS und HU, die in Belgien wohnhaft sind, wie im in der Rechtssache C-41/20 in Rede stehenden Sachverhalt auf belgischen Straßen in Deutschland zugelassene Fahrzeuge genutzt haben, die ihnen von dort ansässigen Personen unentgeltlich geliehen worden waren.

    Unter diesen Umständen sind die in den Rechtssachen C-42/20 und C-43/20 vorgelegten Fragen in Anbetracht der in den Rn. 34 und 35 des vorliegenden Beschlusses angeführten Rechtsprechung zunächst ebenfalls im Licht von Art. 63 AEUV und anschließend gegebenenfalls im Hinblick auf die Art. 20 und 21 AEUV zu prüfen.

  • EuGH, 26.04.2012 - C-578/10

    Im Rahmen eines kurzfristigen unentgeltlichen grenzüberschreitenden Verleihs

    Auszug aus EuGH, 10.09.2020 - C-41/20
    Der Gerichtshof hat aber zu einer zwischen in verschiedenen Mitgliedstaaten wohnhaften Bürgern vereinbarten Leihe entschieden, dass es sich beim grenzüberschreitenden unentgeltlichen Verleih eines Kraftfahrzeugs um Kapitalverkehr im Sinne von Art. 63 AEUV handelt (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 26. April 2012, van Putten, C-578/10 bis C-580/10, EU:C:2012:246, Rn. 36, und vom 29. Oktober 2015, Nagy, C-583/14, EU:C:2015:737, Rn. 23).

    Eine solche Ungleichbehandlung, die danach unterscheidet, in welchem Staat das geliehene Fahrzeug zugelassen ist, kann die Einwohner Belgiens davon abhalten, den ihnen von Einwohnern eines anderen Mitgliedstaats angebotenen Verleih eines dort zugelassenen Kraftfahrzeugs für eine kurzzeitige Nutzung anzunehmen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 26. April 2012, van Putten u. a., C-578/10 bis C-580/10, EU:C:2012:246, Rn. 40).

  • EuGH - C-580/10 (anhängig)

    Vorlage: Steht die Freizügigkeit der Besteuerung eines in einem anderen

    Auszug aus EuGH, 10.09.2020 - C-41/20
    Der Gerichtshof hat aber zu einer zwischen in verschiedenen Mitgliedstaaten wohnhaften Bürgern vereinbarten Leihe entschieden, dass es sich beim grenzüberschreitenden unentgeltlichen Verleih eines Kraftfahrzeugs um Kapitalverkehr im Sinne von Art. 63 AEUV handelt (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 26. April 2012, van Putten, C-578/10 bis C-580/10, EU:C:2012:246, Rn. 36, und vom 29. Oktober 2015, Nagy, C-583/14, EU:C:2015:737, Rn. 23).

    Eine solche Ungleichbehandlung, die danach unterscheidet, in welchem Staat das geliehene Fahrzeug zugelassen ist, kann die Einwohner Belgiens davon abhalten, den ihnen von Einwohnern eines anderen Mitgliedstaats angebotenen Verleih eines dort zugelassenen Kraftfahrzeugs für eine kurzzeitige Nutzung anzunehmen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 26. April 2012, van Putten u. a., C-578/10 bis C-580/10, EU:C:2012:246, Rn. 40).

  • EuGH, 22.11.2018 - C-575/17

    Sofina u.a. - Vorlage zur Vorabentscheidung - Freier Kapitalverkehr -

    Auszug aus EuGH, 10.09.2020 - C-41/20
    Schließlich kann nach ständiger Rechtsprechung die Verringerung von Steuereinnahmen nicht als zwingender Grund des Allgemeininteresses betrachtet werden, der zur Rechtfertigung einer grundsätzlich gegen eine Grundfreiheit verstoßenden Maßnahme angeführt werden kann (vgl. u. a. Urteile vom 7. September 2004, Manninen, C-319/02, EU:C:2004:484, Rn. 49, und vom 22. November 2018, Sofina u. a., C-575/17, EU:C:2018:943, Rn. 61).
  • EuGH, 10.10.2013 - C-5/13

    Kovács

    Auszug aus EuGH, 10.09.2020 - C-41/20
    In einem solchen Fall muss aber die Anwendung einer solchen Maßnahme auch geeignet sein, die Verwirklichung des verfolgten Zwecks zu gewährleisten, und darf nicht über das hinausgehen, was zu seiner Erreichung erforderlich ist (vgl. u. a. Beschluss vom 10. Oktober 2013, Kovács, C-5/13, nicht veröffentlicht, EU:C:2013:705, Rn. 31, und Urteil vom 29. Oktober 2015, Nagy, C-583/14, EU:C:2015:737, Rn. 31).
  • EuGH, 26.09.2000 - C-478/98

    Kommission / Belgien

    Auszug aus EuGH, 10.09.2020 - C-41/20
    Aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs ergibt sich hierzu, dass Maßnahmen eines Mitgliedstaats Beschränkungen im Sinne von Art. 63 Abs. 1 AEUV darstellen, wenn sie geeignet sind, die Gebietsansässigen davon abzuhalten, in einem anderen Mitgliedstaat Darlehen aufzunehmen (vgl. u. a. Urteile vom 26. September 2000, Kommission/Belgien, C-478/98, EU:C:2000:497, Rn. 18, und vom 29. Oktober 2015, Nagy, C-583/14, EU:C:2015:737, Rn. 26).
  • EuGH, 07.09.2004 - C-319/02

    Manninen - Einkommensteuer - Steuergutschrift für von finnischen Gesellschaften

    Auszug aus EuGH, 10.09.2020 - C-41/20
    Schließlich kann nach ständiger Rechtsprechung die Verringerung von Steuereinnahmen nicht als zwingender Grund des Allgemeininteresses betrachtet werden, der zur Rechtfertigung einer grundsätzlich gegen eine Grundfreiheit verstoßenden Maßnahme angeführt werden kann (vgl. u. a. Urteile vom 7. September 2004, Manninen, C-319/02, EU:C:2004:484, Rn. 49, und vom 22. November 2018, Sofina u. a., C-575/17, EU:C:2018:943, Rn. 61).
  • EuGH, 16.12.2021 - C-274/20

    Prefettura di Massa Carrara - Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 63 AEUV -

    Eine solche Ungleichbehandlung, die danach unterscheidet, in welchem Staat das geliehene Fahrzeug zugelassen ist, kann die Einwohner Italiens davon abhalten, den ihnen von Einwohnern eines anderen Mitgliedstaats angebotenen Verleih eines dort zugelassenen Kraftfahrzeugs anzunehmen (vgl. in diesem Sinne Beschluss vom 10. September 2020,Wallonische Region [Zulassung eines geliehenen Fahrzeugs], C-41/20 bis C-43/20, nicht veröffentlicht, EU:C:2020:703, Rn. 48 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Im Übrigen ergibt sich in Bezug auf das Ziel der Verhinderung von Missbrauch aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs, dass zwar die missbräuchliche oder betrügerische Berufung auf Unionsrecht nicht gestattet ist, dass aber eine allgemeine Missbrauchsvermutung nicht darauf gestützt werden kann, dass eine Person mit Wohnsitz in Italien in diesem Mitgliedstaat ein Fahrzeug nutzt, das in einem anderen Mitgliedstaat zugelassen und ihr von einer in einem anderen Mitgliedstaat ansässigen Person unentgeltlich geliehen wurde (Beschluss vom 10. September 2020, Wallonische Region [Zulassung eines geliehenen Fahrzeugs], C-41/20 bis C-43/20, nicht veröffentlicht, EU:C:2020:703, Rn. 53 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Schließlich kann nach ständiger Rechtsprechung die Verringerung von Steuereinnahmen nicht als zwingender Grund des Allgemeininteresses betrachtet werden, der zur Rechtfertigung einer grundsätzlich gegen eine Grundfreiheit verstoßenden Maßnahme angeführt werden kann (vgl. u. a. Urteile vom 7. September 2004, Manninen, C-319/02, EU:C:2004:484, Rn. 49; vom 22. November 2018, Sofina u. a., C-575/17, EU:C:2018:943, Rn. 61, sowie Beschluss vom 10. September 2020, Wallonische Region [Zulassung eines geliehenen Fahrzeugs], C-41/20 bis C-43/20, nicht veröffentlicht, EU:C:2020:703, Rn. 55).

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  • EuGH, 10.09.2020 - C-41/20

    Wallonische Region (Immatriculation d'un véhicule prêté) - Vorlage zur

    Unter diesen Umständen hat das Gericht Erster Instanz Eupen in diesen drei Rechtssachen mit vergleichbarem rechtlichen und tatsächlichen Hintergrund entschieden, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof jeweils zwei, in den Rechtssachen C-42/20 und C-43/20 gleichlautende Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen.

    Die in den Rechtssachen C-42/20 und C-43/20 vorgelegten Fragen lauten wie folgt:.

    Als Zweites ersucht das vorlegende Gericht zur Entscheidung der bei ihm anhängigen Rechtsstreitigkeiten in den Rechtssachen C-42/20 und C-43/20 den Gerichtshof um Auslegung der Art. 20, 21, 45, 49 und 56 AEUV .

    Ebenso wenig enthält die Vorlageentscheidung in der Rechtssache C-42/20 Angaben zu einem Zusammenhang zwischen dem im Ausgangsverfahren dieser Rechtssache in Rede stehenden Sachverhalt und der Ausübung der in Art. 45 AEUV vorgesehenen Freizügigkeit der Arbeitnehmer.

    Außerdem ist der Gerichtshof, auch wenn das vorlegende Gericht seine Fragen in den Rechtssachen C-42/20 und C-43/20 der Form nach auf die Auslegung der Art. 20, 21, 45, 49 und 56 AEUV beschränkt hat, nicht daran gehindert, dem vorlegenden Gericht alle Hinweise zur Auslegung des Unionsrechts zu geben, die ihm bei der Entscheidung der bei ihm anhängigen Verfahren von Nutzen sein können, und zwar unabhängig davon, ob es bei seiner Fragestellung darauf Bezug genommen hat (vgl. u. a. Urteil vom 29. Oktober 2015, Nagy, C-583/14, EU:C:2015:737, Rn. 20 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Aus den Vorlageentscheidungen in den Rechtssachen C-42/20 und C-43/20 geht hervor, dass FS und HU, die in Belgien wohnhaft sind, wie im in der Rechtssache C-41/20 in Rede stehenden Sachverhalt auf belgischen Straßen in Deutschland zugelassene Fahrzeuge genutzt haben, die ihnen von dort ansässigen Personen unentgeltlich geliehen worden waren.

    Unter diesen Umständen sind die in den Rechtssachen C-42/20 und C-43/20 vorgelegten Fragen in Anbetracht der in den Rn. 34 und 35 des vorliegenden Beschlusses angeführten Rechtsprechung zunächst ebenfalls im Licht von Art. 63 AEUV und anschließend gegebenenfalls im Hinblick auf die Art. 20 und 21 AEUV zu prüfen.

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