Rechtsprechung
   EuGH, 21.12.2011 - C-424/10, C-425/10   

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EuGH, 21.12.2011 - C-424/10, C-425/10 (https://dejure.org/2011,193)
EuGH, Entscheidung vom 21.12.2011 - C-424/10, C-425/10 (https://dejure.org/2011,193)
EuGH, Entscheidung vom 21. Dezember 2011 - C-424/10, C-425/10 (https://dejure.org/2011,193)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • lexetius.com

    Freizügigkeit - Richtlinie 2004/38/EG - Recht auf Daueraufenthalt - Art. 16 - Rechtmäßiger Aufenthalt - Aufenthalt aufgrund nationalen Rechts - Aufenthaltszeit, die vor dem Beitritt des Herkunftsmitgliedstaats des betreffenden Bürgers zur Union zurückgelegt worden ist

  • Europäischer Gerichtshof

    Ziolkowski

    Freizügigkeit - Richtlinie 2004/38/EG - Recht auf Daueraufenthalt - Art. 16 - Rechtmäßiger Aufenthalt - Aufenthalt aufgrund nationalen Rechts - Aufenthaltszeit, die vor dem Beitritt des Herkunftsmitgliedstaats des betreffenden Bürgers zur Union zurückgelegt worden ist

  • EU-Kommission PDF

    Tomasz Ziolkowski (C-424/10) und Barbara Szeja und andere (C-425/10) gegen Land Berlin.

  • EU-Kommission

    Ziolkowski

    Freizügigkeit - Richtlinie 2004/38/EG - Recht auf Daueraufenthalt - Art. 16 - Rechtmäßiger Aufenthalt - Aufenthalt aufgrund nationalen Rechts - Aufenthaltszeit, die vor dem Beitritt des Herkunftsmitgliedstaats des betreffenden Bürgers zur Union zurückgelegt worden ...

  • Wolters Kluwer

    Berücksichtigung von Aufenthaltszeiten eines Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat vor dem Beitritt dieses Drittstaats zur Europäischen Union für die Zwecke des Erwerbs des Rechts auf Daueraufenthalt

  • Informationsverbund Asyl und Migration

    Richtlinie 2004/38 Art. 7, Art. 16, FreizügG/EU § 2, § 4, § 4a, § 5 Abs. 6

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Freizügigkeit - Richtlinie 2004/38/EG - Recht auf Daueraufenthalt - Art. 16 - Rechtmäßiger Aufenthalt - Aufenthalt aufgrund nationalen Rechts - Aufenthaltszeit, die vor dem Beitritt des Herkunftsmitgliedstaats des betreffenden Bürgers zur Union zurückgelegt worden ist

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Europäischer Gerichtshof PDF (Pressemitteilung)

    Unionsbürgerschaft - Der Erwerb des Rechts auf Daueraufenthalt wird nur durch einen Aufenthalt ermöglicht, der die Voraussetzungen nach dem Unionsrecht erfüllt

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Aufenthaltszeiten eines Drittstaatsangehörigen vor dem Beitritt des Drittstaats zur Europäischen Union

Sonstiges (3)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen des Bundesverwaltungsgerichts (Deutschland) eingereicht am 31. August 2010 - Tomasz Ziolkowski gegen Das Land Berlin

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorabentscheidungsersuchen - Bundesverwaltungsgericht - Auslegung von Art. 16 Abs. 1 Satz 1 der Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der ...

  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 2012, 121
  • DÖV 2012, 202
 
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Wird zitiert von ... (120)Neu Zitiert selbst (13)

  • Generalanwalt beim EuGH, 14.09.2011 - C-424/10

    Nach Ansicht des Generalanwalts Bot sind im Aufnahmemitgliedstaat allein nach

    Auszug aus EuGH, 21.12.2011 - C-424/10
    In den verbundenen Rechtssachen C-424/10 und C-425/10.

    Marlon Szeja (C-425/10).

    Vor diesem Hintergrund hat das Bundesverwaltungsgericht beschlossen, die Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof die folgenden, in den beiden Rechtssachen C-424/10 und C-425/10 gleichlautenden Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen:.

    Mit Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 6. Oktober 2010 sind die Rechtssachen C-424/10 und C-425/10 zu gemeinsamem schriftlichen und mündlichen Verfahren und zu gemeinsamer Entscheidung verbunden worden.

  • EuGH, 07.10.2010 - C-162/09

    Lassal - Vorabentscheidungsersuchen - Freizügigkeit - Richtlinie 2004/38/EG -

    Auszug aus EuGH, 21.12.2011 - C-424/10
    Was zunächst die Ziele der Richtlinie 2004/38 betrifft, wird in deren erstem Erwägungsgrund daran erinnert, dass die Unionsbürgerschaft jedem Bürger der Union das elementare und persönliche Recht verleiht, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten vorbehaltlich der in den Verträgen und in den Durchführungsvorschriften vorgesehenen Beschränkungen und Bedingungen frei zu bewegen und aufzuhalten (vgl. Urteile vom 7. Oktober 2010, Lassal, C-162/09, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 29, und vom 5. Mai 2011, McCarthy, C-434/09, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 27).

    Im Übrigen hat der Gerichtshof auch entschieden, dass die Bestimmungen über die Unionsbürgerschaft seit ihrem Inkrafttreten anwendbar und deshalb auf die gegenwärtigen Wirkungen von zuvor entstandenen Sachverhalten anzuwenden sind (vgl. Urteile vom 11. Juli 2002, D'Hoop, C-224/98, Slg. 2002, I-6191, Randnr. 25, und Lassal, Randnr. 39).

    Sofern der Betroffene nachweisen kann, dass solche Zeiten im Einklang mit den Voraussetzungen des Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 2004/38 zurückgelegt wurden, hat die Berücksichtigung dieser Zeiten ab dem Zeitpunkt des Beitritts des betreffenden Mitgliedstaats zur Union jedoch nicht zur Folge, dass Art. 16 dieser Richtlinie Rückwirkung verliehen wird, sondern nur, dass Sachverhalten, die vor dem Datum für die Umsetzung der Richtlinie entstanden sind, eine gegenwärtige Wirkung beigemessen wird (vgl. Urteil Lassal, Randnr. 38).

  • EuGH, 18.10.2011 - C-34/10

    Ein Verfahren, das durch die Entnahme von Stammzellen, die aus einem menschlichen

    Auszug aus EuGH, 21.12.2011 - C-424/10
    Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs aus dem Gebot der einheitlichen Anwendung des Rechts der Union wie auch aus dem Gleichheitssatz folgt, dass die Begriffe einer Vorschrift des Unionsrechts, die für die Ermittlung ihres Sinns und ihrer Tragweite nicht ausdrücklich auf das Recht der Mitgliedstaaten verweist, in der Regel in der gesamten Union eine autonome und einheitliche Auslegung erhalten müssen (Urteile vom 19. September 2000, Linster, C-287/98, Slg. 2000, I-6917, Randnr. 43, und vom 18. Oktober 2011, Brüstle, C-34/10, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 25).

    Insoweit ist zu beachten, dass Bedeutung und Tragweite von Begriffen, die das Recht der Union nicht definiert, insbesondere unter Berücksichtigung des Zusammenhangs, in dem sie verwendet werden, und der Ziele der Regelung, zu der sie gehören, zu bestimmen sind (vgl. u. a. Urteile vom 10. März 2005, easyCar, C-336/03, Slg. 2005, I-1947, Randnr. 21, vom 22. Dezember 2008, Wallentin-Hermann, C-549/07, Slg. 2008, I-11061, Randnr. 17, vom 29. Juli 2010, UGT-FSP, C-151/09, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 39, und Brüstle, Randnr. 31).

  • EuGH, 11.07.2002 - C-224/98

    'D''Hoop'

    Auszug aus EuGH, 21.12.2011 - C-424/10
    Im Übrigen hat der Gerichtshof auch entschieden, dass die Bestimmungen über die Unionsbürgerschaft seit ihrem Inkrafttreten anwendbar und deshalb auf die gegenwärtigen Wirkungen von zuvor entstandenen Sachverhalten anzuwenden sind (vgl. Urteile vom 11. Juli 2002, D'Hoop, C-224/98, Slg. 2002, I-6191, Randnr. 25, und Lassal, Randnr. 39).
  • EuGH, 30.11.2000 - C-195/98

    DIE ÖSTERREICHISCHE REGELUNG DER ENTLOHNUNG VON VERTRAGSLEHRERN UND

    Auszug aus EuGH, 21.12.2011 - C-424/10
    Wie der Gerichtshof zu Art. 6 EWG-Vertrag (später Art. 6 EG-Vertrag, nach Änderung dann Art. 12 EG) sowie zu den Art. 48 und 51 EG-Vertrag (nach Änderung Art. 39 EG und 42 EG) bereits entschieden hat, gelten diese Artikel, wenn die Akte über die Bedingungen des Beitritts eines Mitgliedstaats keine Übergangsregelung für deren Geltung enthält, ab dem Zeitpunkt des Beitritts dieses Mitgliedstaats zur Union dort unmittelbar und sind bindend, so dass Bürger aus allen Mitgliedstaaten sich von diesem Zeitpunkt an auf sie berufen können und sie auf die gegenwärtigen und künftigen Wirkungen von Sachverhalten angewandt werden können, die vor dem Beitritt dieses Staates zur Union entstanden sind (Urteile vom 2. Oktober 1997, Saldanha und MTS, C-122/96, Slg. 1997, I-5325, Randnr. 14, vom 30. November 2000, Österreichischer Gewerkschaftsbund, C-195/98, Slg. 2000, I-10497, Randnr. 55, und vom 18. April 2002, Duchon, C-290/00, Slg. 2002, I-3567, Randnr. 44).
  • EuGH, 02.10.1997 - C-122/96

    Saldanha und MTS Securities Corporation / Hiross

    Auszug aus EuGH, 21.12.2011 - C-424/10
    Wie der Gerichtshof zu Art. 6 EWG-Vertrag (später Art. 6 EG-Vertrag, nach Änderung dann Art. 12 EG) sowie zu den Art. 48 und 51 EG-Vertrag (nach Änderung Art. 39 EG und 42 EG) bereits entschieden hat, gelten diese Artikel, wenn die Akte über die Bedingungen des Beitritts eines Mitgliedstaats keine Übergangsregelung für deren Geltung enthält, ab dem Zeitpunkt des Beitritts dieses Mitgliedstaats zur Union dort unmittelbar und sind bindend, so dass Bürger aus allen Mitgliedstaaten sich von diesem Zeitpunkt an auf sie berufen können und sie auf die gegenwärtigen und künftigen Wirkungen von Sachverhalten angewandt werden können, die vor dem Beitritt dieses Staates zur Union entstanden sind (Urteile vom 2. Oktober 1997, Saldanha und MTS, C-122/96, Slg. 1997, I-5325, Randnr. 14, vom 30. November 2000, Österreichischer Gewerkschaftsbund, C-195/98, Slg. 2000, I-10497, Randnr. 55, und vom 18. April 2002, Duchon, C-290/00, Slg. 2002, I-3567, Randnr. 44).
  • EuGH, 18.04.2002 - C-290/00

    Duchon

    Auszug aus EuGH, 21.12.2011 - C-424/10
    Wie der Gerichtshof zu Art. 6 EWG-Vertrag (später Art. 6 EG-Vertrag, nach Änderung dann Art. 12 EG) sowie zu den Art. 48 und 51 EG-Vertrag (nach Änderung Art. 39 EG und 42 EG) bereits entschieden hat, gelten diese Artikel, wenn die Akte über die Bedingungen des Beitritts eines Mitgliedstaats keine Übergangsregelung für deren Geltung enthält, ab dem Zeitpunkt des Beitritts dieses Mitgliedstaats zur Union dort unmittelbar und sind bindend, so dass Bürger aus allen Mitgliedstaaten sich von diesem Zeitpunkt an auf sie berufen können und sie auf die gegenwärtigen und künftigen Wirkungen von Sachverhalten angewandt werden können, die vor dem Beitritt dieses Staates zur Union entstanden sind (Urteile vom 2. Oktober 1997, Saldanha und MTS, C-122/96, Slg. 1997, I-5325, Randnr. 14, vom 30. November 2000, Österreichischer Gewerkschaftsbund, C-195/98, Slg. 2000, I-10497, Randnr. 55, und vom 18. April 2002, Duchon, C-290/00, Slg. 2002, I-3567, Randnr. 44).
  • EuGH, 22.12.2008 - C-549/07

    EIN LUFTFAHRTUNTERNEHMEN DARF ES IN ALLER REGEL NICHT ABLEHNEN, FLUGGÄSTEN NACH

    Auszug aus EuGH, 21.12.2011 - C-424/10
    Insoweit ist zu beachten, dass Bedeutung und Tragweite von Begriffen, die das Recht der Union nicht definiert, insbesondere unter Berücksichtigung des Zusammenhangs, in dem sie verwendet werden, und der Ziele der Regelung, zu der sie gehören, zu bestimmen sind (vgl. u. a. Urteile vom 10. März 2005, easyCar, C-336/03, Slg. 2005, I-1947, Randnr. 21, vom 22. Dezember 2008, Wallentin-Hermann, C-549/07, Slg. 2008, I-11061, Randnr. 17, vom 29. Juli 2010, UGT-FSP, C-151/09, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 39, und Brüstle, Randnr. 31).
  • EuGH, 19.09.2000 - C-287/98

    Linster

    Auszug aus EuGH, 21.12.2011 - C-424/10
    Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs aus dem Gebot der einheitlichen Anwendung des Rechts der Union wie auch aus dem Gleichheitssatz folgt, dass die Begriffe einer Vorschrift des Unionsrechts, die für die Ermittlung ihres Sinns und ihrer Tragweite nicht ausdrücklich auf das Recht der Mitgliedstaaten verweist, in der Regel in der gesamten Union eine autonome und einheitliche Auslegung erhalten müssen (Urteile vom 19. September 2000, Linster, C-287/98, Slg. 2000, I-6917, Randnr. 43, und vom 18. Oktober 2011, Brüstle, C-34/10, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 25).
  • EuGH, 05.05.2011 - C-434/09

    EU-Bürger, die noch nie ihr Recht auf Freizügigkeit ausgeübt haben, können sich

    Auszug aus EuGH, 21.12.2011 - C-424/10
    Was zunächst die Ziele der Richtlinie 2004/38 betrifft, wird in deren erstem Erwägungsgrund daran erinnert, dass die Unionsbürgerschaft jedem Bürger der Union das elementare und persönliche Recht verleiht, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten vorbehaltlich der in den Verträgen und in den Durchführungsvorschriften vorgesehenen Beschränkungen und Bedingungen frei zu bewegen und aufzuhalten (vgl. Urteile vom 7. Oktober 2010, Lassal, C-162/09, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 29, und vom 5. Mai 2011, McCarthy, C-434/09, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 27).
  • EuGH, 29.07.2010 - C-151/09

    UGT-FSP - Übergang von Unternehmen - Richtlinie 2001/23/EG - Wahrung von

  • EuGH, 10.03.2005 - C-336/03

    FÜR AUTOMIETVERTRÄGE MIT VERTRAGSABSCHLUSS IM FERNABSATZ BESTEHT KEIN RECHT AUF

  • EuGH, 28.04.2009 - C-420/07

    EIN URTEIL EINES GERICHTS DER REPUBLIK ZYPERN MUSS DURCH DIE ANDEREN

  • EuGH, 11.11.2014 - C-333/13

    Nicht erwerbstätige Unionsbürger, die sich allein mit dem Ziel, in den Genuss von

    Dabei beschränkt erstens Art. 6 der Richtlinie 2004/38 für Aufenthalte bis zu drei Monaten die für das Aufenthaltsrecht geltenden Bedingungen oder Formalitäten auf das Erfordernis des Besitzes eines gültigen Personalausweises oder Reisepasses, und nach Art. 14 Abs. 1 der Richtlinie besteht dieses Recht für Unionsbürger und ihre Familienangehörigen fort, solange sie die Sozialhilfeleistungen des Aufnahmemitgliedstaats nicht unangemessen in Anspruch nehmen (Urteil Ziolkowski und Szeja, C-424/10 und C-425/10, EU:C:2011:866, Rn. 39).

    Wie sich insbesondere aus dem zehnten Erwägungsgrund der Richtlinie ergibt, soll damit u. a. verhindert werden, dass diese Personen die Sozialhilfeleistungen des Aufnahmemitgliedstaats unangemessen in Anspruch nehmen (Urteil Ziolkowski und Szeja, EU:C:2011:866, Rn. 40).

    Wie im 18. Erwägungsgrund der Richtlinie ausgeführt wird, sollte das einmal erlangte Recht auf Daueraufenthalt, um ein wirksames Instrument für die Integration in die Gesellschaft dieses Staates darzustellen, keinen Bedingungen unterworfen werden (Urteil Ziolkowski und Szeja, EU:C:2011:866, Rn. 41).

  • EuGH, 19.09.2013 - C-140/12

    Brey - Freizügigkeit - Unionsbürgerschaft - Richtlinie 2004/38/EG - Recht auf

    82 und 59, vom 7. Oktober 2010, Lassal, C-162/09, Slg. 2010, I-9217, Randnr. 30, und vom 5. Mai 2011, McCarthy, C-434/09, Slg. 2011, I-3375, Randnr. 28), doch soll sie auch - wie aus ihrem Art. 1 Buchst. a hervorgeht - näher die Bedingungen regeln, unter denen dieses Recht ausgeübt werden kann (vgl. in diesem Sinne Urteile McCarthy, Randnr. 33, und vom 21. Dezember 2011, Ziolkowski und Szeja, C-424/10 und C-425/10, Slg. 2011, I-14035, Randnrn.

    Insbesondere dem zehnten Erwägungsgrund der Richtlinie 2004/38 ist zu entnehmen, dass diese Voraussetzung u. a. verhindern soll, dass diese Personen die Sozialhilfeleistungen des Aufnahmemitgliedstaats unangemessen in Anspruch nehmen (Urteil Ziolkowski und Szeja, Randnr. 40).

  • EuGH, 01.08.2022 - C-411/20

    Ein Unionsbürger, der seinen gewöhnlichen Aufenthalt in einem

    Diese Richtlinie hat hinsichtlich des Aufenthaltsrechts im Aufnahmemitgliedstaat ein abgestuftes System vorgesehen, das unter Übernahme im Wesentlichen der Stufen und Bedingungen, die in den vor dem Erlass dieser Richtlinie bestehenden einzelnen Instrumenten des Unionsrechts vorgesehen waren, sowie der zuvor ergangenen Rechtsprechung im Recht auf Daueraufenthalt mündet (Urteil vom 21. Dezember 2011, Ziolkowski und Szeja, C-424/10 und C-425/10, EU:C:2011:866, Rn. 38).

    Nach Art. 14 Abs. 1 der Richtlinie besteht dieses Recht für den Unionsbürger und seine Familienangehörigen fort, solange sie die Sozialhilfeleistungen des Aufnahmemitgliedstaats nicht unangemessen in Anspruch nehmen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 21. Dezember 2011, Ziolkowski und Szeja, C-424/10 und C-425/10, EU:C:2011:866, Rn. 39, und vom 25. Februar 2016, García-Nieto u. a., C-299/14, EU:C:2016:114, Rn. 42).

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   EuGH, 21.12.2011 - C-425/10   

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Sonstiges (2)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen des Bundesverwaltungsgerichts (Deutschland) eingereicht am 31. August 2010 - Barbara Szeja, Maria-Magdalena Szeja, Marlon Szeja gegen Das Land Berlin

  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen

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Wird zitiert von ... (16)

  • EuGH, 19.09.2013 - C-140/12

    Brey - Freizügigkeit - Unionsbürgerschaft - Richtlinie 2004/38/EG - Recht auf

    82 und 59, vom 7. Oktober 2010, Lassal, C-162/09, Slg. 2010, I-9217, Randnr. 30, und vom 5. Mai 2011, McCarthy, C-434/09, Slg. 2011, I-3375, Randnr. 28), doch soll sie auch - wie aus ihrem Art. 1 Buchst. a hervorgeht - näher die Bedingungen regeln, unter denen dieses Recht ausgeübt werden kann (vgl. in diesem Sinne Urteile McCarthy, Randnr. 33, und vom 21. Dezember 2011, Ziolkowski und Szeja, C-424/10 und C-425/10, Slg. 2011, I-14035, Randnrn.
  • EuGH, 08.11.2012 - C-40/11

    Ein Drittstaatsangehöriger, der sich rechtmäßig im Herkunftsmitgliedstaat seiner

    Im Gegensatz zur Richtlinie 2004/38 (vgl. Urteil vom 21. Dezember 2011, Ziolkowski und Szeja, C-424/10 und C-425/10, Slg. 2011, I-14035, Randnrn.
  • VGH Bayern, 21.12.2011 - 10 B 11.182

    Feststellung des Verlusts des Rechts auf Einreise und Aufenthalt gemäß § 6

    Dabei kommt es nicht entscheidungserheblich auf die Frage an, ob für das Entstehen des Daueraufenthaltsrechts nach § 4a Abs. 1 FreizügG/EU bzw. nach Art. 16 Abs. 1 der Richtlinie 2004/38/EG ein rechtmäßiger Aufenthalt von fünf Jahren (im Wesentlichen nur) aufgrund nationalen (Ausländer-)Rechts genügt oder ob der Betroffene während des gesamten Zeitraums von fünf Jahren freizügigkeitsberechtigt gewesen sein muss (vgl. dazu das Vorabentscheidungsersuchen des BVerwG an den Gerichtshof der Europäischen Union vom 13.7.2010 Az. 1 C 15.09 RdNrn. 13 f. und nunmehr EuGH vom 21.12.2011 Rs. C-424/10 und C-425/10 - Ziolkowski und Szeja).

    Demgemäß kann der Wortlaut dieser Bestimmung hier nur als Ausgangspunkt für eine weiterführende systematische und am Sinn und Zweck bzw. den Zielen der Regelung orientierte Interpretation dienen (vgl. dazu Schroeder, a.a.O., S. 182; Oppermann/Classen/Nettesheim, a.a.O., RdNrn. 172 ff.; EuGH zuletzt vom 21.12.2011 Rs. C-424/10 und C-425/10 RdNrn. 33 f.).

    37 Ein Blick auf den Gesamtzusammenhang der Richtlinie 2004/38/EG ergibt aber Folgendes: Die Richtlinie 2004/38/EG enthält ein abgestuftes System aufeinander aufbauender und sich kontinuierlich verfestigender Aufenthaltsrechte für Unionsbürger und ihre Familienangehörigen im Aufnahmemitgliedstaat (vgl. BVerwG vom 13.7.2010 Az. 1 C 15.09 RdNr. 23 sowie EuGH vom 21.12.2011 Rs. C-424/10 und C-425/10 RdNr. 38).

    Entsprechend dem 18. Erwägungsgrund der Richtlinie 2004/38/EG sollte das einmal erlangte Recht auf Daueraufenthalt keinen Bedingungen unterworfen werden, um so ein wirksames Instrument für die Integration in die Gesellschaft des Aufnahmemitgliedstaats darzustellen (vgl. BVerwG vom 13.7.2010 a.a.O. RdNr. 23 sowie EuGH vom 21.12.2011 Rs. C-424/10 und C-425/10 RdNrn. 39 bis 41).

    Würde man nämlich die Auffassung des Erstgerichts zugrunde legen, so könnte sich ein Unionsbürger wie der Kläger unter Berücksichtigung entsprechend langer (ausnahmslos) illegaler Aufenthaltszeiten im Bundesgebiet - selbst vor dem Zeitpunkt des Beitritts des betreffenden Staates zur Europäischen Union (vgl. dazu auch EuGH vom 21.12.2011 Rs. C-424/10 und C-425/10 RdNrn. 59 ff.) - bereits auf den erhöhten Schutz nach Art. 28 Abs. 3 Buchst. a) der Richtlinie 2004/38/EG berufen, auch wenn er zuvor nie unionsrechtlich freizügigkeitsberechtigt war.

    Das bedeutet, dass Zeiten, die im Einklang mit den unionsrechtlichen Voraussetzungen der Richtlinie 2004/38/EG auch vor dem Zeitpunkt des Beitritts des Mitgliedstaats zur Union zurückgelegt wurden, unter Berücksichtigung der in den Anhängen zur Beitrittsakte enthaltenen Übergangsbestimmungen (betreffend die Freizügigkeit der Arbeitnehmer und den freien Dienstleistungsverkehr) Berücksichtigung finden können (vgl. EuGH vom 21.12.2011 Rs. C-424/10 und C-425/10 RdNrn. 59 ff.).

  • EuGH, 16.01.2014 - C-378/12

    Zeiträume der Strafhaft können weder für den Erwerb eines Daueraufenthaltstitels

    Dieses Erfordernis der Kontinuität des rechtmäßigen Aufenthalts entspricht der in den Rn. 24 und 25 des vorliegenden Urteils angeführten Verpflichtung zur Integration, die dem Erwerb des Daueraufenthaltsrechts zugrunde liegt, und dem Gesamtzusammenhang der Richtlinie 2004/38, die hinsichtlich des Aufenthaltsrechts im Aufnahmemitgliedstaat ein abgestuftes System vorgesehen hat, das unter Übernahme im Wesentlichen der Stufen und Bedingungen, die in den vor dem Erlass dieser Richtlinie bestehenden einzelnen Instrumenten des Unionsrechts vorgesehen waren, sowie der zuvor ergangenen Rechtsprechung im Recht auf Daueraufenthalt mündet (vgl. Urteil vom 21. Dezember 2011, Ziolkowski und Szeja, C-424/10 und C-425/10, Slg. 2011, I-14051, Rn. 38, sowie Alarape und Tijani, Rn. 46).
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 10.10.2013 - L 19 AS 129/13

    "Hartz IV" - Anspruch für Migranten - Grundsicherungsleistungen für rumänische

    Dennoch ist der Stellensuchende (noch) kein Arbeitnehmer (EuGH Urteile vom 18.06.1987 - C-316/85 - Rechtssache Lebon und 21.12.2011 - C-424/10, C-425/10 zur Inanspruchnahme sozialer Vergünstigungen durch Arbeitsuchende; ebenso Khan in Geiger/Khan/Kotzur, EUV/AEUV, 5. Aufl., Art. 45, Rn. 24).
  • EuGH, 08.05.2013 - C-529/11

    Alarape und Tijani - Freizügigkeit - Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 - Art. 12 -

    In Bezug auf die vom Unionsbürger zu erfüllenden Voraussetzungen hat der Gerichtshof zu Art. 16 Abs. 1 der Richtlinie 2004/38 nach Prüfung der Ziele sowie des globalen und besonderen Kontexts, in den sich diese Richtlinie einfügt, bereits entschieden, dass der Begriff des rechtmäßigen Aufenthalts, den die Wendung "der sich rechtmäßig ... aufgehalten hat" in dieser Bestimmung enthält, als ein im Einklang mit den in der Richtlinie vorgesehenen und insbesondere mit den in ihrem Art. 7 Abs. 1 aufgeführten Voraussetzungen stehender Aufenthalt zu verstehen ist; daher kann ein im Einklang mit dem Recht eines Mitgliedstaats stehender Aufenthalt, der jedoch nicht die Voraussetzungen des Art. 7 Abs. 1 erfüllt, nicht als "rechtmäßiger" Aufenthalt im Sinne von Art. 16 Abs. 1 angesehen werden (Urteil vom 21. Dezember 2011, Ziolkowski und Szeja, C-424/10 und C-425/10, Slg. 2011, I-14035, Randnrn.
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 05.05.2014 - L 19 AS 430/13

    Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach SGB II für bulgarische

    Dennoch ist der Stellensuchende (noch) kein Arbeitnehmer (EuGH Urteile vom 18.06.1987 - C-316/85 - Rechtssache Lebon und 21.12.2011 - C-424/10, C-425/10 zur Inanspruchnahme sozialer Vergünstigungen durch Arbeitsuchende; ebenso Khan in Geiger/Khan/Kotzur, EUV/AEUV, 5. Aufl., Art. 45, Rn. 24).
  • EuGH, 06.09.2012 - C-147/11

    Czop - Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 - Richtlinie 2004/38/EG - Recht auf

    Nach der Rechtsprechung sind nämlich für die Zwecke des Erwerbs des Rechts auf Daueraufenthalt gemäß Art. 16 Abs. 1 der Richtlinie 2004/38 Aufenthaltszeiten eines Drittstaatsangehörigen im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats vor dem Beitritt dieses Drittstaats zur Union in Ermangelung spezifischer Bestimmungen in der Beitrittsakte zu berücksichtigen, soweit sie im Einklang mit den Voraussetzungen des Art. 7 Abs. 1 dieser Richtlinie zurückgelegt wurden (Urteil vom 21. Dezember 2011, Ziolkowski und Szeja, C-424/10 und C-425/10, Slg. 2011, I-14035, Randnr. 63).
  • EuGH, 17.01.2013 - C-360/11

    Indem es ermäßigte Mehrwertsteuersätze über das nach der Mehrwertsteuerrichtlinie

    Auch hat der Gerichtshof bereits mehrfach entschieden, dass sowohl aus dem Gebot der einheitlichen Anwendung des Unionsrechts als auch aus dem Gleichheitsgrundsatz folgt, dass die Begriffe einer Vorschrift des Unionsrechts, die für die Ermittlung ihres Sinnes und ihrer Bedeutung nicht ausdrücklich auf das Recht der Mitgliedstaaten verweist, in der Regel in der gesamten Europäischen Union eine autonome und einheitliche Auslegung erhalten müssen (vgl. Urteil vom 21. Dezember 2011, Ziolkowski und Szeja, C-424/10 und C-425/10, Slg. 2011, I-14035, Randnr. 32 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 06.10.2010 - C-424/10

    Ziolkowski - Verbindung

    und in der Rechtssache C-425/10.

    Die Rechtssachen C-424/10 und C-425/10 werden zu gemeinsamem schriftlichen und mündlichen Verfahren und zu gemeinsamer Entscheidung verbunden.

  • EuGH, 25.10.2012 - C-592/11

    Ketelä - Landwirtschaft - Verordnungen (EG) Nrn. 1698/2005 und 1974/2006 -

  • Generalanwalt beim EuGH, 12.12.2013 - C-507/12

    Saint Prix - Freizügigkeit der Arbeitnehmer - Art. 45 AEUV - Diskriminierung aus

  • EuGH, 18.10.2012 - C-502/10

    Singh - Richtlinie 2003/109/EG - Rechtsstellung der langfristig

  • Generalanwalt beim EuGH, 04.07.2013 - C-59/12

    Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs - Verbraucherschutz - Unlautere

  • Generalanwalt beim EuGH, 06.11.2013 - C-423/12

    Reyes - Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im

  • Generalanwalt beim EuGH, 15.05.2012 - C-502/10

    Singh - Richtlinie 2003/109/EG - Rechtsstellung der langfristig

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Rechtsprechung
   EuGH, 06.10.2010 - C-424/10   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2010,33186
EuGH, 06.10.2010 - C-424/10 (https://dejure.org/2010,33186)
EuGH, Entscheidung vom 06.10.2010 - C-424/10 (https://dejure.org/2010,33186)
EuGH, Entscheidung vom 06. Oktober 2010 - C-424/10 (https://dejure.org/2010,33186)
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Volltextveröffentlichungen (3)

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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (1)

  • EuGH, 21.12.2011 - C-425/10

    Szeja u.a.

    Auszug aus EuGH, 06.10.2010 - C-424/10
    und in der Rechtssache C-425/10.

    Die Rechtssachen C-424/10 und C-425/10 werden zu gemeinsamem schriftlichen und mündlichen Verfahren und zu gemeinsamer Entscheidung verbunden.

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Rechtsprechung
   EuGH, 06.10.2010 - C-425/10   

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EuGH, 06.10.2010 - C-425/10 (https://dejure.org/2010,76648)
EuGH, Entscheidung vom 06.10.2010 - C-425/10 (https://dejure.org/2010,76648)
EuGH, Entscheidung vom 06. Oktober 2010 - C-425/10 (https://dejure.org/2010,76648)
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Rechtsprechung
   Generalanwalt beim EuGH, 14.09.2011 - C-424/10, C-425/10   

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Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 14.09.2011 - C-424/10, C-425/10 (https://dejure.org/2011,4910)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 14. September 2011 - C-424/10, C-425/10 (https://dejure.org/2011,4910)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Europäischer Gerichtshof

    Ziolkowski

    Recht der Unionsbürger, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten - Voraussetzungen für den Erwerb eines Daueraufenthaltsrechts - Begriff "rechtmäßiger Aufenthalt" - Bestimmung der erforderlichen Aufenthaltsdauer

  • EU-Kommission PDF
  • EU-Kommission

    Ziolkowski

Kurzfassungen/Presse

  • Europäischer Gerichtshof PDF (Pressemitteilung)

    Unionsbürgerschaft - Nach Ansicht des Generalanwalts Bot sind im Aufnahmemitgliedstaat allein nach nationalem Recht zurückgelegte Aufenthaltszeiten bei der Berechnung der Aufenthaltsdauer eines Unionsbürgers für die Zwecke des Erwerbs eines Daueraufenthaltsrechts in ...

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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (2)

  • EuGH, 30.11.2000 - C-195/98

    DIE ÖSTERREICHISCHE REGELUNG DER ENTLOHNUNG VON VERTRAGSLEHRERN UND

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 14.09.2011 - C-424/10
    Vgl. in diesem Sinne auch Urteil vom 30. November 2000, Österreichischer Gewerkschaftsbund (C-195/98, Slg. 2000, I-10497), in dem der Gerichtshof festgestellt hat, dass ein Mitgliedstaat verpflichtet ist, für die Berechnung der Entlohnung von Vertragslehrern und Vertragsassistenten Beschäftigungszeiten dieses Personals vor dem Beitritt der Republik Österreich zur Union zu berücksichtigen (Randnrn. 52 bis 56).
  • EuGH, 05.05.2011 - C-434/09

    EU-Bürger, die noch nie ihr Recht auf Freizügigkeit ausgeübt haben, können sich

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 14.09.2011 - C-424/10
    17 - Urteil vom 5. Mai 2011 (C-434/09, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht).
  • EuGH, 21.12.2011 - C-424/10

    Der Erwerb des Rechts auf Daueraufenthalt wird nur durch einen Aufenthalt

    In den verbundenen Rechtssachen C-424/10 und C-425/10.

    Marlon Szeja (C-425/10).

    Vor diesem Hintergrund hat das Bundesverwaltungsgericht beschlossen, die Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof die folgenden, in den beiden Rechtssachen C-424/10 und C-425/10 gleichlautenden Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen:.

    Mit Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 6. Oktober 2010 sind die Rechtssachen C-424/10 und C-425/10 zu gemeinsamem schriftlichen und mündlichen Verfahren und zu gemeinsamer Entscheidung verbunden worden.

  • Generalanwalt beim EuGH, 25.11.2010 - C-434/09

    McCarthy - Unionsbürgerschaft - Recht der Unionsbürger, sich im Hoheitsgebiet der

    47 - Diverse Fragen zur Auslegung von Art. 16 der Richtlinie 2004/38 und insbesondere zum Begriff des "rechtmäßigen Aufenthalts" werfen auch die anhängigen Rechtssachen Dias (C-325/09), Ziolkowski (C-424/10) und Szeja (C-425/10) auf.
  • Generalanwalt beim EuGH, 15.01.2013 - C-529/11

    Alarape und Tijani - Freizügigkeit - Richtlinie 2004/38/EG - Recht auf

    22- C-424/10 und C-425/10, Slg. 2011, I-14035.
  • Generalanwalt beim EuGH, 03.10.2013 - C-378/12

    Onuekwere - Recht der Unionsbürger, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten

    7 - C-424/10 und C-425/10, Slg. 2011, I-14035.
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