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   EuGH, 09.07.2009 - C-445/08   

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https://dejure.org/2009,891
EuGH, 09.07.2009 - C-445/08 (https://dejure.org/2009,891)
EuGH, Entscheidung vom 09.07.2009 - C-445/08 (https://dejure.org/2009,891)
EuGH, Entscheidung vom 09. Juli 2009 - C-445/08 (https://dejure.org/2009,891)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • verkehrslexikon.de

    Anerkennung ausländischer EU-Führerscheine mit ausländischem Wohnsitzeintrag

  • Europäischer Gerichtshof

    Wierer

    Art. 104 § 3 Abs. 1 der Verfahrensordnung - Führerschein - Richtlinie 91/439/EWG - Entziehung der inländischen Fahrerlaubnis wegen Trunkenheit im Verkehr - Nichtvorlage eines für die Erteilung einer neuen Fahrerlaubnis im Aufnahmemitgliedstaat erforderlichen ...

  • EU-Kommission PDF

    Wierer

    Verkehr

  • EU-Kommission

    Wierer

  • IWW
  • Wolters Kluwer

    Ablehnung einer Anerkennung des Führerscheins mit Wohnsitzeintrag im Ausstellerstaat; Auslegung des Art. 1 Abs. 2, Art. 7 Abs. 1 sowie Art. 8 Abs. 2, Art. 8 Abs. 4 Richtlinie 91/439/EWG; Anerkennung der von den Mitgliedstaaten ausgestellten Führerscheine ohne jede ...

  • blutalkohol PDF, S. 513
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (6)

  • beck-blog (Auszüge)

    EU-Führerschein

  • anwalt-suchservice.de (Kurzinformation)

    EU-Fahrerlaubnis Polen/Tschechien: keine Aberkennung durch deutsche Führerscheinbehörde soweit kein Verstoß gegen Wohnsi

  • anwalt24.de (Kurzinformation)

    EU-Fahrerlaubnis Polen/Tschechien: keine Aberkennung durch deutsche Führerscheinbehörde soweit kein Verstoß gegen Wohnsitzprinzip seitens Ausstellerstaat mitgeteilt

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    EU-Fahrerlaubnis Polen/Tschechien: Nicht immer Aberkennung durch deutsche Führerscheinbehörde

  • 123recht.net (Kurzinformation)

    EU-Führerschein

  • 123recht.net (Kurzinformation)

    EU Fahrerlaubnis und Wohnsitzerfordernis: // Keine Aberkennung durch deutsche Führerscheinbehörde soweit kein Verstoß gegen Wohnsitzprinzip seitens Ausstellerstaat mitgeteilt.

Besprechungen u.ä.

  • IWW (Entscheidungsbesprechung)

    Ausländische Fahrerlaubnis - Keine Berücksichtigung von Aussagen des Betroffenen im Verwaltungsverfahren

Sonstiges (3)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg (Deutschland) eingereicht am 9. Oktober 2008 - Kurt Wierer gegen Land Baden-Württemberg

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Wierer

    Vorabentscheidungsersuchen - Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg - Auslegung des Art. 9 der Richtlinie 91/439/EWG des Rates vom 29. Juli 1991 über den Führerschein (ABl. L 237, S. 1) - Ablehnung der Anerkennung eines Führerscheins, der in einem anderen Mitgliedstaat ...

  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2010, 217
  • EuZW 2009, 735
  • NZV 2010, 165 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (177)

  • EuGH, 01.03.2012 - C-467/10

    Die Weigerung eines Mitgliedstaats, einen Führerschein auszustellen, kann die

    Die Ausnahmen, die von der Pflicht, in anderen Mitgliedstaaten erteilte Fahrerlaubnisse ohne Formalitäten anzuerkennen, bestehen und mit denen ein Gleichgewicht zwischen diesem Grundsatz und dem Grundsatz der Sicherheit im Straßenverkehr hergestellt wird, dürfen nämlich nicht weit verstanden werden, da sonst der Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung der in den Mitgliedstaaten nach der Richtlinie 91/439 ausgestellten Fahrerlaubnisse völlig ausgehöhlt würde (vgl. in diesem Sinne Beschlüsse vom 9. Juli 2009, Wierer, C-445/08, Randnr. 52, und Scheffler, Randnr. 63).

    Wie sich aus Randnr. 46 des vorliegenden Urteils ergibt, darf diese Ausnahme, die von der Pflicht, in anderen Mitgliedstaaten erteilte Fahrerlaubnisse ohne Formalitäten anzuerkennen, besteht und mit der ein Gleichgewicht zwischen dem Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung der Fahrerlaubnisse und dem Grundsatz der Sicherheit im Straßenverkehr hergestellt wird, nicht weit verstanden werden, da sonst der Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung völlig ausgehöhlt würde (vgl. in diesem Sinne Beschluss Wierer, Randnr. 52).

    Die in Randnr. 62 des vorliegenden Urteils angesprochene Aufzählung der Erkenntnisquellen, auf die sich der Aufnahmemitgliedstaat stützen kann, um die Anerkennung eines in einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins zu verweigern, ohne die gegenseitige Unterstützung oder das Verfahren des Informationsaustauschs nach Art. 12 Abs. 3 der Richtlinie 91/439 oder Art. 15 der Richtlinie 2006/126 in Anspruch zu nehmen, ist daher abschließend und erschöpfend (vgl. in diesem Sinne Beschluss Wierer, Randnr. 53).

    Der Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung steht einer auf irgendeine andere Information gestützten Weigerung entgegen (vgl. in diesem Sinne Beschluss Wierer, Randnr. 59).

    Insoweit ist nicht ausgeschlossen, dass die von den Einwohnermeldebehörden des Ausstellermitgliedstaats erlangten Informationen als solche Informationen angesehen werden können (Beschluss Wierer, Randnr. 61).

    Dagegen können Erläuterungen oder Informationen, die der Inhaber eines Führerscheins im Verwaltungsverfahren oder im gerichtlichen Verfahren in Erfüllung einer ihm nach dem innerstaatlichen Recht des Aufnahmemitgliedstaats obliegenden Mitwirkungspflicht erteilt hat, nicht als vom Ausstellermitgliedstaat herrührende unbestreitbare Informationen qualifiziert werden, die beweisen, dass der Inhaber zum Zeitpunkt der Ausstellung seines Führerscheins seinen Wohnsitz nicht in diesem Mitgliedstaat hatte (Beschluss Wierer, Randnr. 54).

  • AG Bünde, 01.02.2016 - 1 Ds 545/15

    Führerscheintourismus, Beweisführungsregel, Rückwirkungsverbot,

    Bei Privatpersonen (z.B. Vermieter) eingeholte Informationen stellen keine vom Ausstellerstaat herrührenden Informationen dar (vgl. EuGH NJW 2010, 217, 219).
  • BVerwG, 25.08.2011 - 3 C 25.10

    EU-Fahrerlaubnis; EU-Führerschein; EWR-Führerschein; EWR-Fahrerlaubnis;

    Danach ist es nicht zu beanstanden, dass der Betroffene von einer solchen Fahrerlaubnis von Anfang an keinen Gebrauch in Deutschland machen darf, selbst wenn die Umstände, aus denen sich sein Rechtsverstoß ergibt, der deutschen Fahrerlaubnisbehörde oder dem Gericht erst nachträglich bekannt geworden sind (so bereits Urteil vom 25. Februar 2010 - BVerwG 3 C 15.09 - BVerwGE 136, 149 unter Bezugnahme auf EuGH, Beschluss vom 9. Juli 2009 - Rs. C-445/08, Wierer - NJW 2010, 217 Rn. 63).
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