Weitere Entscheidungen unten: EuGH, 23.02.2010 | Generalanwalt beim EuGH, 20.10.2009

Rechtsprechung
   EuGH, 23.02.2010 - C-310/08, C-480/08   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2010,1249
EuGH, 23.02.2010 - C-310/08, C-480/08 (https://dejure.org/2010,1249)
EuGH, Entscheidung vom 23.02.2010 - C-310/08, C-480/08 (https://dejure.org/2010,1249)
EuGH, Entscheidung vom 23. Februar 2010 - C-310/08, C-480/08 (https://dejure.org/2010,1249)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2010,1249) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (8)

  • lexetius.com

    Freizügigkeit - Aufenthaltsrecht eines Drittstaatsangehörigen, der Ehegatte eines Angehörigen eines Mitgliedstaats ist, und ihrer Kinder, die Angehörige eines Mitgliedstaats sind - Beendigung der unselbständigen Tätigkeit des Angehörigen eines Mitgliedstaats und ...

  • Europäischer Gerichtshof

    Ibrahim und Secretary of State for the Home Department

    Freizügigkeit - Aufenthaltsrecht eines Drittstaatsangehörigen, der Ehegatte eines Angehörigen eines Mitgliedstaats ist, und ihrer Kinder, die Angehörige eines Mitgliedstaats sind - Beendigung der unselbständigen Tätigkeit des Angehörigen eines Mitgliedstaats und ...

  • EU-Kommission PDF

    Ibrahim

    Freizügigkeit - Aufenthaltsrecht eines Drittstaatsangehörigen, der Ehegatte eines Angehörigen eines Mitgliedstaats ist, und ihrer Kinder, die Angehörige eines Mitgliedstaats sind - Beendigung der unselbständigen Tätigkeit des Angehörigen eines Mitgliedstaats und ...

  • EU-Kommission

    Ibrahim

    Freizügigkeit - Aufenthaltsrecht eines Drittstaatsangehörigen, der Ehegatte eines Angehörigen eines Mitgliedstaats ist, und ihrer Kinder, die Angehörige eines Mitgliedstaats sind - Beendigung der unselbständigen Tätigkeit des Angehörigen eines Mitgliedstaats und ...

  • Wolters Kluwer

    Aufenthaltsrecht eines Drittstaatsangehörigen als Ehegatte eines Angehörigen eines Mitgliedstaats und ihrer Kinder nach Beendigung der unselbständigen Tätigkeit des Angehörigen eines Mitgliedstaats und anschließender Ausreise aus dem Aufnahmemitgliedstaat auch ohne ...

  • Informationsverbund Asyl und Migration

    VO 1612/68 Art. 12, RL 2004/38/EG Art. 12
    Unionsbürgerrichtlinie, Aufenthaltsrecht, Drittstaatsangehörige, Eltern-Kind-Verhältnis, Sorgerecht, Sicherung des Lebensunterhalts, Ibrahim

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Aufenthaltsrecht eines Drittstaatsangehörigen als Ehegatte eines Angehörigen eines Mitgliedstaats und ihrer Kinder nach Beendigung der unselbständigen Tätigkeit des Angehörigen eines Mitgliedstaats und anschließender Ausreise aus dem Aufnahmemitgliedstaat auch ohne ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • Europäischer Gerichtshof PDF (Pressemitteilung)

    Unionsbürgerschaft - Ein Elternteil, der die elterliche Sorge für ein Kind eines Wanderarbeitnehmers wahrnimmt, das im Aufnahmemitgliedstaat seine Ausbildung fortsetzt, hat ein Recht auf Aufenthalt in diesem Staat

  • Europäischer Gerichtshof (Leitsatz)

    Ibrahim und Secretary of State for the Home Department

    Freizügigkeit - Aufenthaltsrecht eines Drittstaatsangehörigen, der Ehegatte eines Angehörigen eines Mitgliedstaats ist, und ihrer Kinder, die Angehörige eines Mitgliedstaats sind - Beendigung der unselbständigen Tätigkeit des Angehörigen eines Mitgliedstaats und ...

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Das Kind in der Ausbildung und das Aufenthaltsrecht der Mutter

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    EuGH zum Aufenthaltsrecht eines Kindes von Wanderarbeitnehmern während der Ausbildung im Aufnahmemitgliedstaat - Kind hat unabhängig von finanzieller Situation des sorgenden Elternteils Anspruch auf Gewährung des Aufenthaltsrechts

Sonstiges (3)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen des Court of Appeal (Civil Division) (England und Wales) (Vereinigtes Königreich), eingereicht am 11. Juli 2008 - London Borough of Harrow / Nimco Hassan Ibrahim und Secretary of State for the Home Department

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Auslegung der Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten (ABl. L 158, S. 77) und des Art. 12 ...

  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ 2010, 892
  • FamRZ 2010, 527
  • DÖV 2010, 406
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (82)Neu Zitiert selbst (6)

  • EuGH, 17.09.2002 - C-413/99

    Baumbast und R

    Auszug aus EuGH, 23.02.2010 - C-310/08
    Dass die Eltern dieser Kinder inzwischen geschieden sind, dass nur einer von ihnen Unionsbürger und nicht mehr Wanderarbeitnehmer im Aufnahmemitgliedstaat ist, ist dabei ohne Belang (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 17. September 2002, Baumbast und R, C-413/99, Slg. 2002, I-7091, Randnr. 63).

    Der Gerichtshof hat außerdem entschieden, dass, wenn die Kinder nach Art. 12 der Verordnung Nr. 1612/68 zur Fortsetzung ihrer Schulausbildung im Aufnahmemitgliedstaat berechtigt sind, während die Eltern, die die elterliche Sorge für sie wahrnehmen, ihre Aufenthaltsrechte zu verlieren drohen, die Kinder das Recht, das ihnen der Unionsgesetzgeber zuerkannt hat, ebenfalls verlieren könnten, wenn den Eltern die Möglichkeit versagt würde, während der Ausbildung ihrer Kinder im Aufnahmemitgliedstaat zu bleiben (vgl. in diesem Sinne Urteil Baumbast und R, Randnr. 71).

    Das vorlegende Gericht möchte wissen, ob das Urteil Baumbast und R auf der Anwendung der Art. 10 und 12 der Verordnung Nr. 1612/68 gemeinsam oder nur der letztgenannten Vorschrift beruht.

    12 der Verordnung Nr. 1612/68, wie ihn der Gerichtshof im Urteil Baumbast und R ausgelegt hat, erlaubt es, dem Kind im Zusammenhang mit seinem Recht auf Zugang zur Ausbildung ein eigenständiges Aufenthaltsrecht zuzuerkennen.

    Nach ständiger Rechtsprechung kann diese Integration nur dann gelingen, wenn das Kind eines Arbeitnehmers, der die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzt, die Möglichkeit hat, im Aufnahmemitgliedstaat die Schule zu besuchen und eine Ausbildung zu absolvieren und seine Ausbildung gegebenenfalls erfolgreich abzuschließen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 15. März 1989, Echternach und Moritz, 389/87 und 390/87, Slg. 1989, 723, Randnr. 21, sowie Baumbast und R, Randnr. 69).

    Die in der vorstehenden Randnummer vorgenommene Auslegung wird dadurch bestätigt, dass die Richtlinie 2004/38, wie sich aus den entsprechenden Vorarbeiten ergibt, so ausgestaltet wurde, dass sie mit dem Urteil Baumbast und R im Einklang steht (KOM[2003] 199 endg., S. 7).

    Vorab ist darauf hinzuweisen, dass Art. 12 der Verordnung Nr. 1612/68 keine solche Voraussetzung enthält und, wie der Gerichtshof bereits entschieden hat, nicht eng ausgelegt und keinesfalls seiner praktischen Wirksamkeit beraubt werden darf (Urteil Baumbast und R, Randnr. 74).

    Die Antworten auf die Vorlagefragen, die das Aufenthaltsrecht der Kinder und ihrer die elterliche Sorge wahrnehmenden Mutter betrafen, wurden jedoch nicht auf deren wirtschaftliche Unabhängigkeit gestützt, sondern darauf, dass das Ziel der Verordnung Nr. 1612/68, nämlich die Freizügigkeit der Arbeitnehmer, bestmögliche Bedingungen für die Integration der Familie des Arbeitnehmers im Aufnahmemitgliedstaat erfordert und dass die Kinder das ihnen vom Unionsgesetzgeber zuerkannte Recht verlieren könnten, wenn den die elterliche Sorge für sie wahrnehmenden Eltern die Möglichkeit versagt würde, während der Schulausbildung ihrer Kinder im Aufnahmemitgliedstaat zu bleiben (Urteil Baumbast und R, Randnrn.

  • EuGH, 04.05.1995 - C-7/94

    Landesamt für Ausbildungsförderung Nordrhein-Westfalen / Gaal

    Auszug aus EuGH, 23.02.2010 - C-310/08
    21 bis 24 des Urteils vom 4. Mai 1995, Gaal (C-7/94, Slg. 1995, I-1031), hat der Gerichtshof das Vorbringen der deutschen Regierung ausdrücklich zurückgewiesen, dass zwischen den Art. 10 und 11 der Verordnung Nr. 1612/68 einerseits und Art. 12 der Verordnung andererseits ein enger Zusammenhang bestehe, so dass die letztgenannte Bestimmung das Recht auf Gleichbehandlung beim Zugang zur Ausbildung im Aufnahmemitgliedstaat nur solchen Kindern einräume, die die Voraussetzungen der Art. 10 und 11 erfüllten.

    Es widerspräche nämlich dem Regelungszusammenhang und der Zielsetzung von Art. 12 der Verordnung Nr. 1612/68, die Ausübung des Rechts auf Zugang zur Ausbildung vom Bestehen einer gesonderten Aufenthaltsberechtigung des Kindes nach anderen Bestimmungen der Verordnung abhängig zu machen (vgl. in diesem Sinne Urteil Gaal, Randnr. 25).

    Nach ständiger Rechtsprechung verlangt Art. 12 nur, dass das Kind mit seinen Eltern oder einem Elternteil in der Zeit in einem Mitgliedstaat lebte, in der dort zumindest ein Elternteil als Arbeitnehmer wohnte (Urteile vom 21. Juni 1988, Brown, 197/86, Slg. 1988, 3205, Randnr. 30, und Gaal, Randnr. 27).

  • EuGH, 15.03.1989 - 389/87

    Echternach u.a. / Minister van Onderwijs en Wetenschappen

    Auszug aus EuGH, 23.02.2010 - C-310/08
    Nach ständiger Rechtsprechung kann diese Integration nur dann gelingen, wenn das Kind eines Arbeitnehmers, der die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzt, die Möglichkeit hat, im Aufnahmemitgliedstaat die Schule zu besuchen und eine Ausbildung zu absolvieren und seine Ausbildung gegebenenfalls erfolgreich abzuschließen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 15. März 1989, Echternach und Moritz, 389/87 und 390/87, Slg. 1989, 723, Randnr. 21, sowie Baumbast und R, Randnr. 69).

    Zu der Frage, ob Kinder, die in dem Mitgliedstaat wohnten, in dem ihr Vater, der die Staatsangehörigkeit eines anderen Mitgliedstaats besaß, eine unselbständige Tätigkeit ausgeübt hatte, bevor er in seinen Herkunftsmitgliedstaat zurückgekehrt war, nach Art. 12 der Verordnung Nr. 1612/68 einen Anspruch auf staatliche Beihilfen zur Deckung der Ausbildungskosten, ihres Lebensunterhalts und desjenigen der ihnen gegenüber unterhaltsberechtigten Personen sowie der Kosten einer Krankenversicherung hatten, hat der Gerichtshof, ohne sich zur wirtschaftlichen Lage der betroffenen Studenten zu äußern, entschieden, dass die Rechtsstellung als Kinder eines Arbeitnehmers, der die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzt, im Sinne der Verordnung Nr. 1612/68 insbesondere zur Folge hat, dass diese Kinder aufgrund des Unionsrechts in den Genuss staatlicher Ausbildungsbeihilfen kommen müssen, damit sie in das soziale Leben des Aufnahmemitgliedstaats integriert werden können, und dass dies vor allem dann geboten ist, wenn es sich bei dem durch die Bestimmungen dieser Verordnung begünstigten Personenkreis um Studenten handelt, die noch vor dem schulpflichtigen Alter in diesen Mitgliedstaat gekommen sind (Urteil Echternach und Moritz, Randnr. 35).

  • EuGH, 13.02.1985 - 293/83

    Gravier / Ville de Liège

    Auszug aus EuGH, 23.02.2010 - C-310/08
    Deren Art. 24 Abs. 1 sieht nämlich vor, dass jeder Unionsbürger, der sich im Hoheitsgebiet des Aufnahmemitgliedstaats aufhält, im Anwendungsbereich des Vertrags die gleiche Behandlung wie die Staatsangehörigen dieses Mitgliedstaats genießt, wobei es keinem Zweifel unterliegt, dass der Zugang zum Schulunterricht in den Anwendungsbereich des Unionsrechts fällt (vgl. insbesondere Urteil vom 13. Februar 1985, Gravier, 293/83, Slg. 1985, 593, Randnr. 19).
  • EuGH, 25.07.2008 - C-127/08

    DER NICHT DIE UNIONSBÜRGERSCHAFT BESITZENDE EHEGATTE EINES UNIONSBÜRGERS DARF

    Auszug aus EuGH, 23.02.2010 - C-310/08
    Im Übrigen bezweckt die Richtlinie 2004/38 nach ihrem dritten Erwägungsgrund u. a., das Freizügigkeits- und Aufenthaltsrecht aller Unionsbürger zu vereinfachen und zu verstärken (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 25. Juli 2008, Metock u. a., C-127/08, Slg. 2008, I-6241, Randnr. 59).
  • EuGH, 21.06.1988 - 197/86

    Brown / Secretary of State for Scotland

    Auszug aus EuGH, 23.02.2010 - C-310/08
    Nach ständiger Rechtsprechung verlangt Art. 12 nur, dass das Kind mit seinen Eltern oder einem Elternteil in der Zeit in einem Mitgliedstaat lebte, in der dort zumindest ein Elternteil als Arbeitnehmer wohnte (Urteile vom 21. Juni 1988, Brown, 197/86, Slg. 1988, 3205, Randnr. 30, und Gaal, Randnr. 27).
  • EuGH, 06.10.2020 - C-181/19

    Ein früherer Wanderarbeitnehmer und seine Kinder, denen ein Aufenthaltsrecht

    Es stützt sich hierzu auf die Urteile vom 23. Februar 2010, 1brahim und Secretary of State for the Home Department (C-310/08, EU:C:2010:80), und vom 23. Februar 2010, Teixeira (C-480/08, EU:C:2010:83), mit denen der Gerichtshof die Autonomie des Aufenthaltsrechts nach Art. 12 der Verordnung Nr. 1612/68, einer mit Art. 10 der Verordnung Nr. 492/2011 inhaltsgleichen Vorschrift, anerkannt habe.

    Das sowohl mit der Verordnung Nr. 1612/68 als auch mit der Verordnung Nr. 492/2011 verfolgte Ziel, nämlich die Freizügigkeit der Arbeitnehmer, erfordert bestmögliche Bedingungen für die Integration der Familie des Arbeitnehmers im Aufnahmemitgliedstaat, und die Kinder könnten das ihnen vom Unionsgesetzgeber zuerkannte Recht verlieren, wenn den die elterliche Sorge für sie wahrnehmenden Eltern die Möglichkeit versagt würde, während der Schulausbildung ihrer Kinder im Aufnahmemitgliedstaat zu bleiben (Urteil vom 23. Februar 2010, 1brahim und Secretary of State for the Home Department, C-310/08, EU:C:2010:80, Rn. 55 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Insoweit ist hinzuzufügen, dass Art. 10 der Verordnung Nr. 492/2011 autonom gegenüber den unionsrechtlichen Bestimmungen anzuwenden ist, die - wie die Bestimmungen der Richtlinie 2004/38 - die Voraussetzungen für die Ausübung des Rechts auf Aufenthalt in einem anderen Mitgliedstaat regeln (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 23. Februar 2010, 1brahim und Secretary of State for the Home Department, C-310/08, EU:C:2010:80, Rn. 42, und vom 23. Februar 2010, Teixeira, C-480/08, EU:C:2010:83, Rn. 53 und 54).

    Daraus folgt, dass den Kindern eines Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats, der im Aufnahmemitgliedstaat beschäftigt ist oder gewesen ist, und dem Elternteil, der die elterliche Sorge für sie tatsächlich wahrnimmt, ein eigenständiges Recht auf Aufenthalt in diesem Staat auf der Grundlage allein von Art. 10 der Verordnung Nr. 492/2011 zusteht, ohne dass sie die Voraussetzungen nach der Richtlinie 2004/38 - u. a., dass der Betreffende über ausreichende Existenzmittel und einen umfassenden Krankenversicherungsschutz in diesem Staat verfügen muss - erfüllen müssten (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 23. Februar 2010, 1brahim und Secretary of State for the Home Department, C-310/08, EU:C:2010:80, Rn. 59).

  • BSG, 03.12.2015 - B 4 AS 43/15 R

    Grundsicherung für Arbeitsuchende - Leistungsausschluss für Ausländer -

    Die einmal erworbenen Ausbildungs- und Aufenthaltsrechte der Kinder bzw der (sorgeberechtigten bzw die tatsächliche Sorge ausübenden) Elternteile bestehen nach der Rechtsprechung des EuGH unabhängig von den in der RL 2004/38/EG festgelegten Voraussetzungen ausreichender Existenzmittel sowie eines umfassenden Krankenversicherungsschutzes (§ 4 FreizügG/EU) fort und sind autonom gegenüber den unionsrechtlichen Bestimmungen anzuwenden, die die Voraussetzungen für die Ausübung des Rechts auf Aufenthalt in einem anderen Mitgliedstaat regeln (EuGH Urteil vom 23.2.2010 - Rs C-310/08 - Slg 2010, I-1065, juris RdNr 42 ff, 50; EuGH Urteil vom 23.2.2010 - Rs C-480/08 - Slg 2010, I-1107, juris RdNr 53 ff; Brinkmann in Huber, AufenthG, 2010, § 3 FreizügG/EU RdNr 20 mwN; Kloesel/Christ/Häußer, Aufenthalts- und Ausländerrecht, § 3 FreizügG/EU RdNr 104, Stand Juli 2011; Epe in GK-AufenthG, § 3 RdNr 67, Stand Juli 2013; Brechmann in Calliess/Ruffert, EUV/AEUV, 4. Aufl 2011, Art. 45 AEUV RdNr 91 f).

    Insofern hat der EuGH der Entstehungsgeschichte (vgl KOM 199 endg S 7) und den Inhalten der RL 2004/38/EG entnommen, dass der Anwendungsbereich des Art. 12 VO (EWG) Nr. 1612/68 in seiner Auslegung durch den EuGH gerade nicht eingeschränkt werden sollte (vgl EuGH Urteil vom 23.2.2010 - Rs C-310/08 - Slg 2010, I-1065, juris RdNr 46 mwN) .

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 14.02.2019 - L 19 AS 1104/18

    SGB II-Leistungsausschluss für sog. EU-Ausländer europarechtswidrig?

    Die beiden Töchter verfügten aber über ein autonomes, d.h. von ihren Eltern unabhängiges Aufenthaltsrecht aus Art. 10 VO (EU) 492/2011 (vgl. hierzu EuGH, Urteile vom 30.06.2016 - C-115/15, EU:C:2016:487, vom 13.06.2013 - C-45/12 Hadj Ahmed, EU:C:2013:390, vom 08.05.2013 - C-529/11 Alarape und Tijani, EU:C:2013:290, vom 14.06.2012 - C-542/09, EU:C:2012:346, vom 06.09.2012 - C-147/11 und C-148/11 Czop und Punakova EU:C:2012:538 und vom 23.02.2010 - C-310/08 Ibrahim und - C-480/08 Teixeira, EU:C:2010:80).

    Von diesem Aufenthaltsrecht der beiden Töchter leitete sich ein Aufenthaltsrecht des Klägers aus Art. 10 VO (EU) 492/2011 ab, da dieser die tatsächliche Sorge für die beiden Kinder wahrnahm (vgl. zum Aufenthaltsrecht eines Elternteils aus Art. 10 VO (EU) 492/2011: EuGH, Urteile vom 30.06.2016 - C-115/15, EU:C:2016:487, vom 13.06.2013 - C-45/12 Hadj Ahmed, EU:C:2013:390, vom 08.05.2013 - C-529/11 Alarape und Tijani, EU:C:2013:290, vom 14.06.2012 - C-542/09, EU:C:2012:346, vom 06.09.2012 - C-147/11 und C-148/11 Czop und Punakova EU:C:2012:538 und vom 23.02.2010 - C-310/08 Ibrahim und - C-480/08 Teixeira, EU:C:2010:80).

    Das Aufenthaltsrecht besteht unabhängig von ausreichenden Mitteln des Elternteils zur Deckung seines Lebensunterhalts, ausreichendem Krankenversicherungsschutz oder sonstigen aufenthaltseinschränkenden Bestimmungen (EuGH, Urteile vom 23.02.2010 - C-310/08 Ibrahim und C-480/08 Teixeira, EU:C:2010:80).

    Der EuGH hat der Entstehungsgeschichte und den Inhalten der RL 2004/38/EG entnommen, dass der Anwendungsbereich des Art. 12 VO (EWG) 1612/68, der inhaltsgleichen Vorgängervorschrift zu Art. 10 VO (EU) 492/2011, durch die RL 2004/38/EG gerade nicht eingeschränkt werden sollte (EuGH, Urteile vom 23.02.2010 - C-310/08 Ibrahim und C-480/08 Teixeira, EU:C:2010:80).

    Er hat damit nicht auf die Entscheidung des EuGH im Jahr zuvor reagiert, wonach ein sorgeberechtigter Elternteil zusammen mit dem in Ausbildung befindlichen Kind ein von diesem abgeleitetes Aufenthaltsrecht hat, auch wenn ein auf den Bestimmungen der RL 2004/38/EG beruhendes eigenes Aufenthaltsrecht des Elternteils nicht besteht (Urteile vom 23.02.2010 - C-310/08 Ibrahim und C-480/08 Teixeira, EU:C:2010:80).

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.

Rechtsprechung
   EuGH, 23.02.2010 - C-480/08   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2010,1891
EuGH, 23.02.2010 - C-480/08 (https://dejure.org/2010,1891)
EuGH, Entscheidung vom 23.02.2010 - C-480/08 (https://dejure.org/2010,1891)
EuGH, Entscheidung vom 23. Februar 2010 - C-480/08 (https://dejure.org/2010,1891)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2010,1891) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (8)

  • lexetius.com

    Freizügigkeit - Aufenthaltsrecht - Staatsangehörige eines Mitgliedstaats, die in einem anderen Mitgliedstaat gearbeitet hat und dort nach der Aufgabe ihrer Berufstätigkeit geblieben ist - Kind, das im Aufnahmemitgliedstaat eine Berufsausbildung absolviert - Fehlen ...

  • Europäischer Gerichtshof

    Teixeira

    Freizügigkeit - Aufenthaltsrecht - Staatsangehörige eines Mitgliedstaats, die in einem anderen Mitgliedstaat gearbeitet hat und dort nach der Aufgabe ihrer Berufstätigkeit geblieben ist - Kind, das im Aufnahmemitgliedstaat eine Berufsausbildung absolviert - Fehlen ...

  • EU-Kommission PDF

    Teixeira

    Freizügigkeit - Aufenthaltsrecht - Staatsangehörige eines Mitgliedstaats, die in einem anderen Mitgliedstaat gearbeitet hat und dort nach der Aufgabe ihrer Berufstätigkeit geblieben ist - Kind, das im Aufnahmemitgliedstaat eine Berufsausbildung absolviert - Fehlen ...

  • EU-Kommission

    Teixeira

    Freizügigkeit - Aufenthaltsrecht - Staatsangehörige eines Mitgliedstaats, die in einem anderen Mitgliedstaat gearbeitet hat und dort nach der Aufgabe ihrer Berufstätigkeit geblieben ist - Kind, das im Aufnahmemitgliedstaat eine Berufsausbildung absolviert - Fehlen ...

  • Wolters Kluwer

    Aufenthaltsrecht einer Angehörigen eines Mitgliedstaats als Elternteil eines dort eine Berufsausbildung absolvierenden Kindes nach Beendigung der unselbständigen Tätigkeit auch ohne ausreichende Existenzmittel und einen umfassenden Krankenversicherungsschutz; Maria ...

  • Informationsverbund Asyl und Migration

    VO 1612/68 Art. 12, EMRK Art. 8, RL 2004/38/EG Art. 7 Abs. 1 Bst. b
    Unionsbürgerrichtlinie, Baumbast, Achtung des Privatlebens, Aufenthaltsrecht, Sicherung des Lebensunterhalts, Ausbildung, Eltern-Kind-Verhältnis, Sorgerecht, Wanderarbeitnehmer, Teixeira

  • rechtsportal.de

    Aufenthaltsrecht einer Angehörigen eines Mitgliedstaats als Elternteil eines dort eine Berufsausbildung absolvierenden Kindes nach Beendigung der unselbständigen Tätigkeit auch ohne ausreichende Existenzmittel und einen umfassenden Krankenversicherungsschutz; Maria ...

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Europäischer Gerichtshof (Leitsatz)

    Teixeira

    Freizügigkeit - Aufenthaltsrecht - Staatsangehörige eines Mitgliedstaats, die in einem anderen Mitgliedstaat gearbeitet hat und dort nach der Aufgabe ihrer Berufstätigkeit geblieben ist - Kind, das im Aufnahmemitgliedstaat eine Berufsausbildung absolviert - Fehlen ...

Sonstiges (3)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen des Court of Appeal (Civil Division) (England and Wales), eingereicht am 7. November 2008 - Maria Teixeria / London Borough of Lambeth, Secretary of State for the Home Department

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorabentscheidungsersuchen - Court of Appeal (Vereinigtes Königreich) - Auslegung der Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der ...

  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ 2010, 887
  • FamRZ 2010, 527
  • DÖV 2010, 406
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (38)Neu Zitiert selbst (6)

  • EuGH, 17.09.2002 - C-413/99

    Baumbast und R

    Auszug aus EuGH, 23.02.2010 - C-480/08
    Für die Geltendmachung eines Rechts auf Aufenthalt im Vereinigten Königreich stützte sie sich insbesondere auf Art. 12 der Verordnung Nr. 1612/68 in der Auslegung des Gerichtshofs im Urteil vom 17. September 2002, Baumbast und R (C-413/99, Slg. 2002, I-7091).

    Sie machte geltend, die einzige Grundlage für ihr Recht auf Aufenthalt im Vereinigten Königreich bestehe darin, dass sich ihre Tochter dort in der Ausbildung befinde und ein autonomes Aufenthaltsrecht habe, das sich aus Art. 12 der Verordnung Nr. 1612/68 in der Auslegung des Gerichtshofs im Urteil Baumbast und R ergebe, und dass sie seit März 2007 die elterliche Sorge für ihre Tochter tatsächlich wahrnehme.

    Im Urteil Baumbast und R hat der Gerichtshof in Zusammenhang mit dem in Art. 12 der Verordnung Nr. 1612/68 genannten Anspruch auf Schulbesuch unter bestimmten Umständen ein Aufenthaltsrecht des Kindes eines Arbeitnehmers oder ehemaligen Arbeitnehmers, wenn dieses Kind seine Ausbildung im Aufnahmemitgliedstaat fortsetzen möchte, und ein entsprechendes Aufenthaltsrecht des Elternteils, der die elterliche Sorge für dieses Kind tatsächlich wahrnimmt, anerkannt.

    Dass die Eltern dieser Kinder inzwischen geschieden sind und dass der Elternteil, der ein Aufenthaltsrecht als Wanderarbeitnehmer hatte, keine wirtschaftliche Tätigkeit im Aufnahmemitgliedstaat mehr ausübt, ist dabei ohne Belang (vgl. in diesem Sinne Urteil Baumbast und R, Randnr. 63).

    Zweitens hat der Gerichtshof auch entschieden, dass, wenn die Kinder nach Art. 12 der Verordnung Nr. 1612/68 zur Fortsetzung ihrer Schulausbildung im Aufnahmemitgliedstaat berechtigt sind, während die Eltern, die die elterliche Sorge für sie wahrnehmen, ihre Aufenthaltsrechte zu verlieren drohen, die Kinder das Recht, das ihnen der Unionsgesetzgeber zuerkannt hat, ebenfalls verlieren könnten, wenn den Eltern die Möglichkeit versagt würde, während der Schulausbildung ihrer Kinder im Aufnahmemitgliedstaat zu bleiben (vgl. in diesem Sinne Urteil Baumbast und R, Randnr. 71).

    Da Art. 10 der Verordnung aufgehoben und durch die in der Richtlinie 2004/38 genannten Vorschriften ersetzt wurde, fragt das vorlegende Gericht in Bezug auf den zuletzt genannten Fall, ob die im Urteil Baumbast und R vorgenommene Auslegung auch nach dem Inkrafttreten der Richtlinie 2004/38 noch gilt und ob nicht das Aufenthaltsrecht der Person, die die elterliche Sorge für das Kind tatsächlich wahrnimmt, nunmehr von den von dieser Richtlinie aufgestellten Voraussetzungen für die Ausübung des Aufenthaltsrechts abhängt.

    Entgegen dem Vorbringen des London Borough of Lambeth sowie der Regierung des Vereinigten Königreichs und der dänischen Regierung erlaubt es Art. 12 der Verordnung Nr. 1612/68 in der Auslegung des Gerichtshofs im Urteil Baumbast und R, dem Kind im Zusammenhang mit seinem Recht auf Zugang zur Ausbildung ein eigenständiges Aufenthaltsrecht zuzuerkennen.

    Diese Auslegung wird dadurch bestätigt, dass die Richtlinie 2004/38, wie sich aus den entsprechenden Vorarbeiten ergibt, so ausgestaltet wurde, dass sie mit dem Urteil Baumbast und R im Einklang steht (KOM[2003] 199 endg., S. 7).

    Der London Borough of Lambeth sowie die Regierung des Vereinigten Königreichs und die dänische Regierung sind der Auffassung, dass den Eltern im Urteil Baumbast und R die Möglichkeit eines Aufenthaltsrechts auf der Grundlage des Art. 12 der Verordnung Nr. 1612/68 nur aufgrund der besonderen Umstände in jenen beiden Rechtsstreitigkeiten zuerkannt worden sei, in denen die Voraussetzung erfüllt gewesen sei, dass die Unionsbürger über ausreichende Existenzmittel für sich selbst und für ihre Familienmitglieder verfügten.

    In einer der Rechtsstreitigkeiten, zu denen das Urteil Baumbast und R ergangen ist, verfügte Herr Baumbast, der Vater der Kinder, um deren Recht auf Aufenthalt im Aufnahmemitgliedstaat gemäß Art. 12 der Verordnung Nr. 1612/68 es ging, zwar über Existenzmittel, die es ihm und seiner Familie erlaubten, keine Sozialhilfeleistungen dieses Staates in Anspruch nehmen zu müssen.

    Dagegen waren die Antworten des Gerichtshofs auf die beiden ersten Vorlagefragen, die das Aufenthaltsrecht der Kinder und ihrer die elterliche Sorge für sie wahrnehmenden Mutter betrafen, nicht auf deren wirtschaftliche Autonomie gestützt, sondern darauf, dass das Ziel der Verordnung Nr. 1612/68, nämlich die Freizügigkeit der Arbeitnehmer, bestmögliche Bedingungen für die Integration der Familie des Arbeitnehmers im Aufnahmemitgliedstaat erfordert, und dass die Kinder das ihnen vom Unionsgesetzgeber zuerkannte Recht verlieren könnten, wenn den die elterliche Sorge für sie wahrnehmenden Eltern die Möglichkeit versagt würde, während der Schulausbildung der Kinder im Aufnahmemitgliedstaat zu bleiben (Urteil Baumbast und R, Randnrn.

  • EuGH, 04.05.1995 - C-7/94

    Landesamt für Ausbildungsförderung Nordrhein-Westfalen / Gaal

    Auszug aus EuGH, 23.02.2010 - C-480/08
    21 bis 24 des Urteils vom 4. Mai 1995, Gaal (C-7/94, Slg. 1995, I-1031), hat der Gerichtshof das Vorbringen zurückgewiesen, dass zwischen den Art. 10 und 11 der Verordnung Nr. 1612/68 einerseits und Art. 12 dieser Verordnung andererseits ein enger Zusammenhang bestehe, so dass die letztgenannte Bestimmung das Recht auf Gleichbehandlung beim Zugang zur Ausbildung im Aufnahmemitgliedstaat nur solchen Kindern einräume, die die Voraussetzungen der Art. 10 und 11 erfüllten.

    Es widerspräche nämlich dem Regelungszusammenhang und der Zielsetzung von Art. 12 der Verordnung Nr. 1612/68, die Ausübung des Rechts auf Zugang zur Ausbildung vom Bestehen einer gesonderten Aufenthaltsberechtigung des Kindes nach anderen Rechtsvorschriften abhängig zu machen (vgl. in diesem Sinne Urteil Gaal, Randnr. 25).

    Nach gefestigter Rechtsprechung verlangt Art. 12 der Verordnung Nr. 1612/68 nur, dass das Kind mit seinen Eltern oder einem Elternteil in der Zeit in einem Mitgliedstaat lebte, in der dort zumindest ein Elternteil als Arbeitnehmer wohnte (Urteile vom 21. Juni 1988, Brown, 197/86, Slg. 1988, 3205, Randnr. 30, und Gaal, Randnr. 27).

    29 und 30, sowie Gaal, Randnr. 24), kann der Zeitpunkt, zu dem das Kind seine Ausbildung abschließt, nach dem Eintritt der Volljährigkeit liegen.

    Im Urteil Gaal hat sich der Gerichtshof zu der Frage geäußert, ob der Begriff "Kind" im Sinne von Art. 12 der Verordnung Nr. 1612/68 auf Kinder unter 21 Jahren oder Kinder, denen der Wanderarbeitnehmer Unterhalt gewährt, beschränkt ist, um zu entscheiden, ob das in dieser Vorschrift niedergelegte Recht auf Gleichbehandlung im Zusammenhang mit der Gewährung einer Ausbildungsbeihilfe von dem Kind eines solchen Arbeitnehmers geltend gemacht werden kann, das 21 Jahre alt oder älter ist und dem dieser keinen Unterhalt mehr gewährt.

    Würde man die Anwendung des Art. 12 der Verordnung Nr. 1612/68 von einer Altersgrenze oder von der Rechtsstellung als Kind, dem Unterhalt gewährt wird, abhängig machen, so würde dies nach dieser Rechtsprechung nicht nur gegen den Buchstaben dieser Bestimmung, sondern auch gegen ihren Geist verstoßen (Urteil Gaal, Randnr. 25).

  • EuGH, 25.07.2008 - C-127/08

    DER NICHT DIE UNIONSBÜRGERSCHAFT BESITZENDE EHEGATTE EINES UNIONSBÜRGERS DARF

    Auszug aus EuGH, 23.02.2010 - C-480/08
    Schließlich ist festzustellen, dass die Richtlinie 2004/38 gemäß ihrem dritten Erwägungsgrund u. a. bezweckt, das Freizügigkeits- und Aufenthaltsrecht aller Unionsbürger zu vereinfachen und zu verstärken (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 25. Juli 2008, Metock u. a., C-127/08, Slg. 2008, I-6241, Randnr. 59).
  • EuGH, 15.03.1989 - 389/87

    Echternach u.a. / Minister van Onderwijs en Wetenschappen

    Auszug aus EuGH, 23.02.2010 - C-480/08
    Da nach gefestigter Rechtsprechung der Anwendungsbereich von Art. 12 der Verordnung Nr. 1612/68 auch ein Hochschulstudium einschließt (vgl. insbesondere die Urteile vom 15. März 1989, Echternach und Moritz, 389/87 und 390/87, Slg. 1989, 723, Randnrn.
  • EuGH, 13.02.1985 - 293/83

    Gravier / Ville de Liège

    Auszug aus EuGH, 23.02.2010 - C-480/08
    Deren Art. 24 Abs. 1 sieht nämlich vor, dass jeder Unionsbürger, der sich im Hoheitsgebiet des Aufnahmemitgliedstaats aufhält, im Anwendungsbereich des Vertrags die gleiche Behandlung genießt wie die Staatsangehörigen dieses Staates; insoweit wurde bereits entschieden, dass der Zugang zur Ausbildung in den Anwendungsbereich des Unionsrechts fällt (vgl. insbesondere Urteil vom 13. Februar 1985, Gravier, 293/83, Slg. 1985, 593, Randnrn.
  • EuGH, 21.06.1988 - 197/86

    Brown / Secretary of State for Scotland

    Auszug aus EuGH, 23.02.2010 - C-480/08
    Nach gefestigter Rechtsprechung verlangt Art. 12 der Verordnung Nr. 1612/68 nur, dass das Kind mit seinen Eltern oder einem Elternteil in der Zeit in einem Mitgliedstaat lebte, in der dort zumindest ein Elternteil als Arbeitnehmer wohnte (Urteile vom 21. Juni 1988, Brown, 197/86, Slg. 1988, 3205, Randnr. 30, und Gaal, Randnr. 27).
  • EuGH, 06.10.2020 - C-181/19

    Ein früherer Wanderarbeitnehmer und seine Kinder, denen ein Aufenthaltsrecht

    Es stützt sich hierzu auf die Urteile vom 23. Februar 2010, 1brahim und Secretary of State for the Home Department (C-310/08, EU:C:2010:80), und vom 23. Februar 2010, Teixeira (C-480/08, EU:C:2010:83), mit denen der Gerichtshof die Autonomie des Aufenthaltsrechts nach Art. 12 der Verordnung Nr. 1612/68, einer mit Art. 10 der Verordnung Nr. 492/2011 inhaltsgleichen Vorschrift, anerkannt habe.

    Zum anderen erfordert die Anerkennung eines eigenen Aufenthaltsrechts dieses Kindes, dass ein entsprechendes Aufenthaltsrecht des Elternteils, der die elterliche Sorge für dieses Kind tatsächlich wahrnimmt, anerkannt wird (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 17. September 2002, Baumbast und R, C-413/99, EU:C:2002:493, Rn. 63 und 75, sowie vom 23. Februar 2010, Teixeira, C-480/08, EU:C:2010:83, Rn. 36).

    Ebenso wenig hat der Umstand, dass der betreffende Elternteil nicht mehr Wanderarbeitnehmer ist, Auswirkungen auf dessen Aufenthaltsrecht nach Art. 10 der Verordnung Nr. 492/2011, das demjenigen des Kindes entspricht, für das er die elterliche Sorge tatsächlich wahrnimmt (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 17. September 2002, Baumbast und R, C-413/99, EU:C:2002:493, Rn. 63, 70 und 75, sowie vom 23. Februar 2010, Teixeira, C-480/08, EU:C:2010:83, Rn. 37, 46 und 50).

    Insoweit ist hinzuzufügen, dass Art. 10 der Verordnung Nr. 492/2011 autonom gegenüber den unionsrechtlichen Bestimmungen anzuwenden ist, die - wie die Bestimmungen der Richtlinie 2004/38 - die Voraussetzungen für die Ausübung des Rechts auf Aufenthalt in einem anderen Mitgliedstaat regeln (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 23. Februar 2010, 1brahim und Secretary of State for the Home Department, C-310/08, EU:C:2010:80, Rn. 42, und vom 23. Februar 2010, Teixeira, C-480/08, EU:C:2010:83, Rn. 53 und 54).

    Folglich kann die Richtlinie 2004/38 als solche weder die Autonomie der auf Art. 10 der Verordnung Nr. 492/2011 beruhenden Rechte in Frage stellen noch deren Tragweite ändern (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 23. Februar 2010, Teixeira, C-480/08, EU:C:2010:83, Rn. 54 und 56 bis 58).

  • BSG, 03.12.2015 - B 4 AS 43/15 R

    Grundsicherung für Arbeitsuchende - Leistungsausschluss für Ausländer -

    Nach der ständigen Rechtsprechung des EuGH impliziert das Ausbildungsrecht aus Art. 10 VO (EU) Nr. 492/2011 gleichzeitig ein eigenständiges Aufenthaltsrecht der sich weiterhin in Ausbildung befindlichen Kinder, das grundsätzlich bis zum Abschluss der Ausbildung und insbesondere besteht, solange sie tatsächlich im Aufnahmemitgliedstaat in das Schulsystem eingegliedert sind (EuGH Urteil vom 17.9.2002 - Rs C-413/99 - Slg 2002, I-7091 ff, juris RdNr 53 f; EuGH Urteil vom 13.6.2013 - Rs C-45/12 - EAS Teil C VO Nr. 1408/71 Art. 1 Nr. 16, juris RdNr 46 und 52; EuGH Urteil vom 23.2.2010 - Rs C-480/08 - Slg 2010, I-1107, juris RdNr 36 und 53).

    Dies hat der EuGH damit begründet, dass die Versagung der Möglichkeit für die Eltern, während der Ausbildung ihrer Kinder im Aufnahmemitgliedstaat zu bleiben, geeignet sein könnte, den Kindern ein - ihnen vom Unionsgesetzgeber zuerkanntes - Recht zu nehmen (EuGH Urteil vom 13.6.2013 - Rs C-45/12 - EAS Teil C VO Nr. 1408/71 Art. 1 Nr. 16, juris RdNr 46; EuGH Urteil vom 23.2.2010 - Rs C-480/08 - Slg 2010, I-1107, juris RdNr 36, 53, 86).

    Die einmal erworbenen Ausbildungs- und Aufenthaltsrechte der Kinder bzw der (sorgeberechtigten bzw die tatsächliche Sorge ausübenden) Elternteile bestehen nach der Rechtsprechung des EuGH unabhängig von den in der RL 2004/38/EG festgelegten Voraussetzungen ausreichender Existenzmittel sowie eines umfassenden Krankenversicherungsschutzes (§ 4 FreizügG/EU) fort und sind autonom gegenüber den unionsrechtlichen Bestimmungen anzuwenden, die die Voraussetzungen für die Ausübung des Rechts auf Aufenthalt in einem anderen Mitgliedstaat regeln (EuGH Urteil vom 23.2.2010 - Rs C-310/08 - Slg 2010, I-1065, juris RdNr 42 ff, 50; EuGH Urteil vom 23.2.2010 - Rs C-480/08 - Slg 2010, I-1107, juris RdNr 53 ff; Brinkmann in Huber, AufenthG, 2010, § 3 FreizügG/EU RdNr 20 mwN; Kloesel/Christ/Häußer, Aufenthalts- und Ausländerrecht, § 3 FreizügG/EU RdNr 104, Stand Juli 2011; Epe in GK-AufenthG, § 3 RdNr 67, Stand Juli 2013; Brechmann in Calliess/Ruffert, EUV/AEUV, 4. Aufl 2011, Art. 45 AEUV RdNr 91 f).

  • EuGH, 19.09.2013 - C-140/12

    Brey - Freizügigkeit - Unionsbürgerschaft - Richtlinie 2004/38/EG - Recht auf

    Hinsichtlich dieser Beschränkungen und Bedingungen ist Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 2004/38 zu entnehmen, dass die Mitgliedstaaten verlangen können, dass die Staatsangehörigen eines anderen Mitgliedstaats, die das Aufenthaltsrecht in ihrem Hoheitsgebiet für einen Zeitraum von über drei Monaten wahrnehmen wollen, ohne eine wirtschaftliche Tätigkeit auszuüben, für sich und ihre Familienangehörigen über einen umfassenden Krankenversicherungsschutz im Aufnahmemitgliedstaat und über ausreichende Existenzmittel verfügen, so dass sie während ihres Aufenthalts keine Sozialhilfeleistungen des Aufnahmemitgliedstaats in Anspruch nehmen müssen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 23. Februar 2010, Teixeira, C-480/08, Slg. 2010, I-1107, Randnr. 42).
  • BVerwG, 11.09.2019 - 1 C 48.18

    Keine Verlustfeststellung nach § 5 Abs. 4 FreizügG/EU bei Bestehen eines

    Ein entsprechendes Recht vermittelt Art. 10 Abs. 1 VO (EU) Nr. 492/2011 zudem dem Elternteil, der die elterliche Sorge für die betreffenden Kinder tatsächlich wahrnimmt, ohne dass dieser die in der Richtlinie 2004/38/EG festgelegten Voraussetzungen erfüllen muss (EuGH, Urteil vom 23. Februar 2010 - C-480/08 [ECLI:EU:C:2010:83], Teixeira - Rn. 61).

    Es endet regelmäßig mit Eintritt der Volljährigkeit des Kindes, sofern dieses nicht ausnahmsweise weiterhin der Anwesenheit und Fürsorge dieses Elternteils bedarf, um seine Ausbildung fortsetzen und abschließen zu können (EuGH, Urteil vom 23. Februar 2010 - C-480/08 - Rn. 86 f.).

  • Generalanwalt beim EuGH, 14.04.2016 - C-115/15

    NA

    Im Urteil Teixeira (C-480/08, EU:C:2010:83) hat der Gerichtshof ausgeführt, dass "Art. 12 der Verordnung Nr. 1612/68 insbesondere sicherstellen soll, dass die Kinder eines Arbeitnehmers, der Staatsangehöriger eines Mitgliedstaats ist, auch dann, wenn dieser nicht mehr im Aufnahmemitgliedstaat als Arbeitnehmer beschäftigt ist , ihre schulische Ausbildung in diesem Mitgliedstaat absolvieren und gegebenenfalls auch abschließen können"(59).

    Vgl. auch Urteil Teixeira (C-480/08, EU:C:2010:83, Rn. 39).

    58 - Vgl. in diesem Sinne Urteile Ibrahim und Secretary of State for the Home Department (C-310/08, EU:C:2010:80, Rn. 59), Teixeira (C-480/08, EU:C:2010:83, Rn. 36) sowie Alarape und Tijani (C-529/11, EU:C:2013:290, Rn. 26).

    59 - Urteil Teixeira (C-480/08, EU:C:2010:83, Rn 51).

    60 - Urteil Teixeira (C-480/08, EU:C:2010:83, Rn. 52).

    61 - Urteil Teixeira (C-480/08, EU:C:2010:83, Rn. 74).

  • EuGH, 08.05.2013 - C-529/11

    Alarape und Tijani - Freizügigkeit - Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 - Art. 12 -

    Erstens ist festzustellen, dass der Eintritt der Volljährigkeit keine unmittelbaren Auswirkungen auf die dem Kind durch Art. 12 der Verordnung Nr. 1612/68 in seiner Auslegung durch den Gerichtshof gewährten Rechte hat, da sowohl das in diesem Artikel niedergelegte Recht auf Zugang zur Ausbildung als auch das zugehörige Aufenthaltsrecht des Kindes nach ihrem Sinn und Zweck bis zum Abschluss seiner Ausbildung fortbestehen (Urteil vom 23. Februar 2010, Teixeira, C-480/08, Slg. 2010, I-1107, Randnrn.

    Da nach gefestigter Rechtsprechung des Gerichtshofs der Anwendungsbereich von Art. 12 der Verordnung Nr. 1612/68 auch ein Hochschulstudium einschließt, kann somit der Zeitpunkt, zu dem das Kind seine Ausbildung abschließt, nach dem Eintritt der Volljährigkeit liegen (vgl. Urteil Teixeira, Randnr. 80 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Es ist Sache des vorlegenden Gerichts, zu beurteilen, ob dem im Ausgangsfall tatsächlich so ist (vgl. in diesem Sinne Urteil Teixeira, Randnr. 86).

    Bedarf dagegen der Inhaber des Aufenthaltsrechts nach Art. 12 der Verordnung Nr. 1612/68 der Anwesenheit und der Fürsorge des Elternteils, dem die elterliche Sorge für ihn zukam, nicht mehr, um seine Ausbildung im Aufnahmemitgliedstaat fortsetzen und abschließen zu können, endet das abgeleitete Aufenthaltsrecht dieses Elternteils in dem betreffenden Staat mit der Volljährigkeit des Rechtsinhabers (vgl. in diesem Sinne Urteil Teixeira, Randnr. 87).

  • Generalanwalt beim EuGH, 26.03.2015 - C-67/14

    Nach Ansicht von Generalanwalt Melchior Wathelet dürfen Unionsbürger, die sich

    60 - Vgl. in diesem Sinne Urteile Ibrahim und Secretary of State for the Home Department (C-310/08, EU:C:2010:80, Rn. 59), Teixeira (C-480/08, EU:C:2010:83, Rn. 36) sowie Alarape und Tijani (C-529/11, EU:C:2013:290, Rn. 26).

    61 - Vgl. in diesem Sinne Urteile Baumbast und R (C-413/99, EU:C:2002:493, Rn. 63), Ibrahim und Secretary of State for the Home Department (C-310/08, EU:C:2010:80, Rn. 35) und Teixeira (C-480/08, EU:C:2010:83, Rn. 36 und 46).

    62 - Vgl. in diesem Sinne Urteile Ibrahim und Secretary of State for the Home Department (C-310/08, EU:C:2010:80, Rn. 56 und 59) und Teixeira (C-480/08, EU:C:2010:83, Rn. 70).

    63 - Vgl. in diesem Sinne Urteil Teixeira (C-480/08, EU:C:2010:83, Rn. 61).

  • Generalanwalt beim EuGH, 14.05.2020 - C-181/19

    Jobcenter Krefeld - Vorlage zur Vorabentscheidung - Freizügigkeit - Unionsbürger,

    12 Das vorlegende Gericht nennt hier die Urteile vom 23. Februar 2010, 1brahim und Secretary of State for the Home Department (C-310/08, EU:C:2010:80), und Teixeira (C-480/08, EU:C:2010:83).

    41 Vgl. Urteil vom 23. Februar 2010, Teixeira (C-480/08, EU:C:2010:83, Rn. 49).

    Zur Eigenständigkeit des Aufenthaltsrechts vgl. Urteile vom 23. Februar 2010, 1brahim und Secretary of State for the Home Department (C-310/08, EU:C:2010:80, Rn. 35, 40 und 41), und vom 23. Februar 2010, Teixeira (C-480/08, EU:C:2010:83, Rn. 46).

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 17.03.2016 - L 9 AS 1580/15

    Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts für italienische Staatsangehörige;

    Es besteht, solange die Kinder tatsächlich in das Schulsystem eingegliedert sind, grds bis zum Abschluss der Ausbildung (EuGH, Urt. v. 17. September 2002 - C-413/99 , NJW 2002, 3610 = juris, jeweils Rn 53 ff. [zu Art. 12 VO [EWG] Nr. 1612/68]; Urt. v. 23. Februar 2010 - C-480/08 , NVwZ 2010, 887, = juris, jeweils Rn 36 [zu Art. 12 VO [EWG] Nr. 1612/68]) .

    Einmal erworbene Ausbildungs- und Aufenthaltsrechte bestehen fort und sind unabhängig gegenüber den unionsrechtlichen Bestimmungen anzuwenden, die die Voraussetzungen für die Ausübung des Rechts auf Aufenthalt in einem anderen Mitgliedstaat regeln (EuGH, Urt. v. 23. Februar 2010 - C-480/08 , NVwZ 2010, 887, = juris, jeweils Rn 53 ff.) .

  • LSG Sachsen, 18.04.2023 - L 4 AS 821/21
    Nach der ständigen Rechtsprechung des EuGH impliziert das Ausbildungsrecht aus Art. 10 VO (EU) Nr. 492/2011 gleichzeitig ein eigenständiges Aufenthaltsrecht der sich weiterhin in Ausbildung befindlichen Kinder, das grundsätzlich bis zum Abschluss der Ausbildung und insbesondere besteht, solange sie tatsächlich im Aufnahmemitgliedstaat in das Schulsystem eingegliedert sind (EuGH Urteil vom 17.9.2002 - Rs C-413/99 - Slg 2002, I-7091 ff, juris RdNr 53 f; EuGH Urteil vom 13.6.2013 - Rs C-45/12 - EAS Teil C VO Nr. 1408/71 Art. 1 Nr. 16, juris RdNr 46 und 52; EuGH Urteil vom 23.2.2010 - Rs C-480/08 - Slg 2010, I-1107, juris RdNr 36 und 53).

    Dies hat der EuGH damit begründet, dass die Versagung der Möglichkeit für die Eltern, während der Ausbildung ihrer Kinder im Aufnahmemitgliedstaat zu bleiben, geeignet sein könnte, den Kindern ein - ihnen vom Unionsgesetzgeber zuerkanntes - Recht zu nehmen (EuGH Urteil vom 13.6.2013 - Rs C-45/12 - EAS Teil C VO Nr. 1408/71 Art. 1 Nr. 16, juris RdNr 46; EuGH Urteil vom 23.2.2010 - Rs C-480/08 - Slg 2010, I-1107, juris RdNr 36, 53, 86).

    Die einmal erworbenen Ausbildungs- und Aufenthaltsrechte der Kinder bzw der (sorgeberechtigten bzw die tatsächliche Sorge ausübenden) Elternteile bestehen nach der Rechtsprechung des EuGH unabhängig von den in der RL 2004/38/EG festgelegten Voraussetzungen ausreichender Existenzmittel sowie eines umfassenden Krankenversicherungsschutzes (§ 4 FreizügG/EU) fort und sind autonom gegenüber den unionsrechtlichen Bestimmungen anzuwenden, die die Voraussetzungen für die Ausübung des Rechts auf Aufenthalt in einem anderen Mitgliedstaat regeln (EuGH Urteil vom 23.2.2010 - Rs C-310/08 - Slg 2010, I-1065, juris RdNr 42 ff, 50; EuGH Urteil vom 23.2.2010 - Rs C-480/08 - Slg 2010, I-1107, juris RdNr 53 ff; Brinkmann in Huber, AufenthG, 2010, § 3 FreizügG/EU RdNr 20 mwN; Kloesel/Christ/Häußer, Aufenthalts- und Ausländerrecht, § 3 FreizügG/EU RdNr 104, Stand Juli 2011; Epe in GK-AufenthG, § 3 RdNr 67, Stand Juli 2013; Brechmann in Calliess/Ruffert, EUV/AEUV, 4. Aufl 2011, Art. 45 AEUV RdNr 91 f).

  • LSG Sachsen, 18.04.2023 - L 4 AS 822/21
  • EuGH, 14.06.2012 - C-542/09

    Die niederländische Regelung, wonach die Finanzierung eines Auslandstudiums von

  • LSG Baden-Württemberg, 16.05.2012 - L 3 AS 1477/11

    Grundsicherung für Arbeitsuchende - Leistungsausschluss für Ausländer bei

  • BVerwG, 13.07.2010 - 1 C 15.09

    Vorabentscheidungsersuchen; Unionsbürger; Daueraufenthalt; rechtmäßiger

  • BSG, 09.03.2022 - B 7/14 AS 30/21 R

    Grundsicherung für Arbeitsuchende - Leistungsausschluss für Ausländer bei

  • EuGH, 13.03.2012 - C-380/09

    Die Entscheidung des Rates, die Gelder der Melli Bank einzufrieren, wird

  • EuGH, 10.03.2022 - C-247/20

    Commissioners for Her Majesty's Revenue and Customs (Assurance maladie complète)

  • OVG Niedersachsen, 22.02.2021 - 13 ME 572/20

    Bleiberecht auf Grundlage des Art. 10 Abs. 1 VO (EU) Nr. 492/2011; 492/2011;

  • OVG Niedersachsen, 24.02.2021 - 13 LA 24/21

    Streit um das Vorliegen der Voraussetzungen einer Freizügigkeitsberechtigung;

  • Generalanwalt beim EuGH, 16.02.2012 - C-542/09

    Nach Ansicht von Generalanwältin Sharpston verstößt die niederländische Regelung,

  • EuGH, 13.06.2013 - C-45/12

    Hadj Ahmed - Soziale Sicherheit der Wandererwerbstätigen - Verordnung (EWG) Nr.

  • VG Karlsruhe, 06.12.2021 - 2 K 5586/19

    Zum Verlust des unionsrechtlichen Freizügigkeitsrechts britischer

  • Generalanwalt beim EuGH, 29.05.2013 - C-140/12

    Brey - Unionsbürgerschaft - Freizügigkeit - Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 24.04.2017 - L 9 AS 165/17
  • Generalanwalt beim EuGH, 30.09.2021 - C-247/20

    Commissioners for Her Majesty's Revenue and Customs (Assurance maladie complète)

  • VG Stuttgart, 05.04.2013 - 11 K 3419/12

    Ausländerrecht - Gültigkeit einer in Pakistan mit einer EU-Bürgerin geschlossenen

  • Generalanwalt beim EuGH, 14.09.2010 - C-47/08

    Nach Ansicht von Generalanwalt Cruz Villalón verstoßen sechs Mitgliedstaaten

  • FG Düsseldorf, 30.11.2023 - 9 K 1192/23

    Kindergeldanspruch eines bulgarischen Staatsangehörigen als Elternteil einer

  • OVG Hamburg, 10.12.2013 - 2 So 96/13

    Aufenthaltsrecht als Familienangehöriger eines freizügigkeitsberechtigten

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 20.12.2012 - L 19 AS 1809/12

    Grundsicherung für Arbeitsuchende

  • Generalanwalt beim EuGH, 24.09.2014 - C-359/13

    Martens - Finanzmittel für eine Hochschulausbildung in überseeischen Gebieten -

  • SG Berlin, 24.05.2011 - S 149 AS 17644/09

    Grundsicherung für Arbeitsuchende; Leistungsausschluss zur ausländische

  • SG Berlin, 16.12.2011 - S 26 AS 10021/08

    Grundsicherubng für Arbeitsuchende - Leistungsausschluss für erwerbsfähige

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 22.12.2016 - L 8 SO 326/16
  • SG Chemnitz, 21.08.2018 - S 22 AS 99/18
  • VG Hannover, 14.10.2022 - 5 B 5824/21

    Ausbildung; Berufsausbildung; Existenzmittel; Freizügigkeitsberechtigung;

  • VG Augsburg, 24.08.2011 - Au 6 K 09.1056

    Aufenthaltskarte als Familienangehöriger eines Unionsbürgers

  • SG Berlin, 17.02.2011 - S 149 AS 414/11

    Grundsicherung für Arbeitsuchende - Leistungsausschluss für ausländische

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.

Rechtsprechung
   Generalanwalt beim EuGH, 20.10.2009 - C-480/08   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2009,15683
Generalanwalt beim EuGH, 20.10.2009 - C-480/08 (https://dejure.org/2009,15683)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 20.10.2009 - C-480/08 (https://dejure.org/2009,15683)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 20. Oktober 2009 - C-480/08 (https://dejure.org/2009,15683)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2009,15683) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (3)

  • Europäischer Gerichtshof

    Teixeira

    Freier Personenverkehr - Aufenthaltsrecht - Bedingungen - Ehemaliger Wanderarbeitnehmer - Person ohne ausreichende Existenzmittel und ohne Krankenversicherungsschutz - Sozialhilfe in Form der Wohnhilfe - Betreuungsperson eines Kindes, das sich zu Ausbildungszwecken im ...

  • EU-Kommission PDF

    Teixeira

    Freier Personenverkehr - Aufenthaltsrecht - Bedingungen - Ehemaliger Wanderarbeitnehmer - Person ohne ausreichende Existenzmittel und ohne Krankenversicherungsschutz - Sozialhilfe in Form der Wohnhilfe - Betreuungsperson eines Kindes, das sich zu Ausbildungszwecken im ...

  • EU-Kommission

    Teixeira

    Freier Personenverkehr - Aufenthaltsrecht - Bedingungen - Ehemaliger Wanderarbeitnehmer - Person ohne ausreichende Existenzmittel und ohne Krankenversicherungsschutz - Sozialhilfe in Form der Wohnhilfe - Betreuungsperson eines Kindes, das sich zu Ausbildungszwecken im ...

Verfahrensgang

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (36)

  • EuGH, 17.09.2002 - C-413/99

    Baumbast und R

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 20.10.2009 - C-480/08
    Sie gibt dem Gerichtshof Gelegenheit, seine bisherige Rechtsprechung zu Art. 12 der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68(3) - insbesondere das Urteil Baumbast und R(4) - zu präzisieren und das Verhältnis jener Vorschrift zu der 2004 erlassenen neuen Aufenthaltsrichtlinie für Unionsbürger und ihre Familienangehörigen (Richtlinie 2004/38/EG(5)) zu klären.

    Insbesondere das Urteil Echternach und Moritz sowie das Urteil Baumbast und R sind in diesem Zusammenhang von Interesse:.

    - Im Urteil Baumbast und R wurde der Umstand, dass Herr Baumbast über ausreichende Existenzmittel verfügte, lediglich in Bezug auf dessen eigenes Aufenthaltsrecht gemäß Art. 18 EG als nicht wirtschaftlich tätigem Unionsbürger erwähnt(62).

    4 - Urteil vom 17. September 2002, Baumbast und R (C-413/99, Slg. 2002, I-7091).

    31 - In diesem Sinne Urteil Baumbast und R (zitiert in Fn. 4, Randnr. 63); vgl. auch Nrn. 84 und 85 der Schlussanträge des Generalanwalts Geelhoed vom 5. Juli 2001 in jener Rechtssache sowie meine Schlussanträge in der Rechtssache Laurin Effing (zitiert in Fn. 29, Nr. 55).

    32 - Urteil Baumbast und R (zitiert in Fn. 4, Randnr. 74); im selben Sinne Urteil vom 11. Dezember 2007, Eind (C-291/05, Slg. 2007, I-10719, Randnr. 43).

    35 - Urteil Baumbast und R (zitiert in Fn. 4, Randnrn. 52 und 53); vgl. auch Nr. 90 der Schlussanträge des Generalanwalts Geelhoed in jener Rechtssache.

    48 - Urteil Baumbast und R (zitiert in Fn. 4, Randnrn. 63 und 75).

    50 - Urteil Baumbast und R (zitiert in Fn. 4, Randnr. 75).

    51 - In diesem Sinne Urteil Baumbast und R (zitiert in Fn. 4, Randnr. 71); ähnlich - wenngleich im Zusammenhang mit dem Aufenthaltsrecht nach Art. 18 Abs. 1 EG - das Urteil Zhu und Chen (zitiert in Fn. 42, Randnr. 45).

    52 - Urteil Baumbast und R (zitiert in Fn. 4, Randnr. 75).

    53 - Urteil Baumbast und R (zitiert in Fn. 4, Randnrn. 68 und 72); ähnlich - wenngleich in etwas anderem Zusammenhang - die Urteile vom 11. Juli 2002, Carpenter (C-60/00, Slg. 2002, I-6279, Randnrn.

    56 - Urteil Baumbast und R (zitiert in Fn. 4, Randnrn. 68 und 73); vgl. auch Nrn. 91 und 92 der Schlussanträge des Generalanwalts Geelhoed in jener Rechtssache.

    57 - Urteil Baumbast und R (zitiert in Fn. 4, Randnr 68 in Verbindung mit Randnrn. 50 bis 52).

    60 - Urteil Baumbast und R (zitiert in Fn. 4, Randnr. 74).

    62 - Urteil Baumbast und R (zitiert in Fn. 4, Randnrn. 19 und 87 bis 94); im selben Sinne das Urteil Zhu und Chen (zitiert in Fn. 42, Randnrn. 13 und 27 bis 33).

    63 - Vgl. Urteil Baumbast und R (zitiert in Fn. 4, Randnrn. 47 bis 63 und 68 bis 75).

    72 - Urteil vom 20. September 2001, Grzelczyk (C-184/99, Slg. 2001, I-6193, Randnr. 44); vgl. auch Urteile Baumbast und R (zitiert in Fn. 4, Randnrn. 91 bis 93) und vom 7. September 2004, Trojani (C-456/02, Slg. 2004, I-7573, Randnrn.

    79 - Urteil Baumbast und R (zitiert in Fn. 4, Randnr. 74).

    81 - Urteil Baumbast und R (zitiert in Fn. 4, Randnr. 63); ähnlich bereits das Urteil Brown (zitiert in Fn. 26, Randnr. 30).

  • EuGH, 15.03.1989 - 389/87

    Echternach u.a. / Minister van Onderwijs en Wetenschappen

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 20.10.2009 - C-480/08
    Insbesondere das Urteil Echternach und Moritz sowie das Urteil Baumbast und R sind in diesem Zusammenhang von Interesse:.

    - Im Urteil Echternach und Moritz wurde das Vorliegen ausreichender Existenzmittel an keiner Stelle geprüft.

    27 - Urteile vom 15. März 1989, Echternach und Moritz (389/87 und 390/87, Slg. 1989, 723, Randnr. 23), und Baumbast und R (zitiert in Fn. 4, Randnrn. 63 und 69).

    30 - Vgl. etwa den Sachverhalt, der dem Urteil Echternach und Moritz (zitiert in Fn. 27, bezogen auf den Fall Moritz) zugrunde liegt.

    34 - Urteile Echternach und Moritz (zitiert in Fn. 27, Randnr. 21) und Baumbast und R (zitiert in Fn. 4, Randnr. 51).

    37 - Vgl. dazu insbesondere die Urteile Echternach und Moritz (zitiert in Fn. 27), Gaal (zitiert in Fn. 26) und Baumbast und R (zitiert in Fn. 4).

    61 - Urteil Echternach und Moritz (zitiert in Fn. 27, Randnrn. 2, 32 und 35 sowie Abschnitt I.1 des Sitzungsberichts); im selben Sinne Urteile di Leo (zitiert in Fn. 33, Randnr. 9) und Gaal (zitiert in Fn. 26, Randnrn. 19 und 25).

    65 - Vgl. Urteile Echternach und Moritz (zitiert in Fn. 27, Randnr. 34), di Leo (zitiert in Fn. 33, Randnrn. 14 und 15) und Gaal (zitiert in Fn. 26, Randnr. 30).

    85 - In diesem Sinne Urteil Gaal (zitiert in Fn. 26, Randnr. 25); vgl. auch das Urteil Echternach und Moritz (zitiert in Fn. 27; aus dem Sitzungsbericht in jener Rechtssache ergibt sich, dass die beiden dort betroffenen Studenten älter als 18 Jahre waren).

  • EuGH, 04.05.1995 - C-7/94

    Landesamt für Ausbildungsförderung Nordrhein-Westfalen / Gaal

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 20.10.2009 - C-480/08
    26 - Urteile vom 21. Juni 1988, Brown (197/86, Slg. 1988, 3205, Randnr. 30), und vom 4. Mai 1995, Gaal (C-7/94, Slg. 1995, I-1031, Randnr. 27).

    29 - Urteil Gaal (zitiert in Fn. 26, Randnrn. 20 bis 23); vgl. auch meine Schlussanträge vom 25. Mai 2004 in der Rechtssache Laurin Effing (C-302/02, Slg. 2005, I-553, Nr. 58).

    36 - In diesem Sinne das Urteil Gaal (zitiert in Fn. 26, Randnrn. 21 bis 23 und 25).

    47 - Urteil Gaal (zitiert in Fn. 26, Randnrn. 20 bis 23 und 25).

    85 - In diesem Sinne Urteil Gaal (zitiert in Fn. 26, Randnr. 25); vgl. auch das Urteil Echternach und Moritz (zitiert in Fn. 27; aus dem Sitzungsbericht in jener Rechtssache ergibt sich, dass die beiden dort betroffenen Studenten älter als 18 Jahre waren).

    87 - Urteil Gaal (zitiert in Fn. 26, Randnr. 24); auch in der Rechtssache di Leo ging es um ein Hochschulstudium (Urteil zitiert in Fn. 33, Randnr. 4).

  • EuGH, 19.10.2004 - C-200/02

    EIN MÄDCHEN IM KLEINKINDALTER, DAS DIE STAATSANGEHÖRIGKEIT EINES MITGLIEDSTAATS

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 20.10.2009 - C-480/08
    42 - Vgl. dazu das Urteil vom 19. Oktober 2004, Zhu und Chen (C-200/02, Slg. 2004, I-9925).

    51 - In diesem Sinne Urteil Baumbast und R (zitiert in Fn. 4, Randnr. 71); ähnlich - wenngleich im Zusammenhang mit dem Aufenthaltsrecht nach Art. 18 Abs. 1 EG - das Urteil Zhu und Chen (zitiert in Fn. 42, Randnr. 45).

    62 - Urteil Baumbast und R (zitiert in Fn. 4, Randnrn. 19 und 87 bis 94); im selben Sinne das Urteil Zhu und Chen (zitiert in Fn. 42, Randnrn. 13 und 27 bis 33).

  • EuGH, 25.07.2008 - C-127/08

    DER NICHT DIE UNIONSBÜRGERSCHAFT BESITZENDE EHEGATTE EINES UNIONSBÜRGERS DARF

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 20.10.2009 - C-480/08
    49 - Urteil vom 25. Juli 2008, Metock u. a. (C-127/08, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 59).

    69 - Urteil Metock u. a. (zitiert in Fn. 49, Randnr. 59).

    75 - Vgl. dazu das Urteil Metock u. a. (zitiert in Fn. 49, Randnr. 75).

  • EuGH, 07.09.2004 - C-456/02

    Trojani - Freier Personenverkehr - Unionsbürgerschaft - Aufenthaltsrecht -

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 20.10.2009 - C-480/08
    Wie der Gerichtshof im Urteil Trojani erläutert hat, können Unionsbürger gestützt auf dieses Recht im Aufnahmemitgliedstaat für eine begrenzte Zeit die Gewährung von Sozialhilfeleistungen beanspruchen(102).

    72 - Urteil vom 20. September 2001, Grzelczyk (C-184/99, Slg. 2001, I-6193, Randnr. 44); vgl. auch Urteile Baumbast und R (zitiert in Fn. 4, Randnrn. 91 bis 93) und vom 7. September 2004, Trojani (C-456/02, Slg. 2004, I-7573, Randnrn.

    102 - Urteil Trojani (zitiert in Fn. 72, Randnrn. 39 bis 45).

  • EuGH, 21.06.1988 - 39/86

    Lair / Universität Hannover

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 20.10.2009 - C-480/08
    74 - Urteil vom 9. März 1999, Centros (C-212/97, Slg. 1999, I-1459, Randnr. 24 mit weiteren Nachweisen); vgl. außerdem die Urteile Singh (zitiert in Fn. 43, Randnr. 24), vom 21. Juni 1988, Lair (39/86, Slg. 1988, 3161, Randnr. 43), und vom 6. November 2003, Ninni-Orasche (C-413/01, Slg. 2003, I-13187, Randnr. 36).

    76 - In diesem Sinne die Urteile Lair (zitiert in Fn. 74, Randnr. 43) und vom 23. September 2003, Akrich (C-109/01, Slg. 2003, I-9607, Randnr. 55); ähnlich - bezogen auf das Steuerrecht - die Urteile vom 26. September 2000, Kommission/Belgien (C-478/98, Slg. 2000, I-7587, Randnr. 45), und vom 12. September 2006, Cadbury Schweppes und Cadbury Schweppes Overseas (C-196/04, Slg. 2006, I-7995, Randnrn.

  • EuGH, 13.11.1990 - C-308/89

    Di Leo / Land Berlin

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 20.10.2009 - C-480/08
    33 - 5. Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 1612/68; vgl. dazu die Urteile vom 3. Juli 1974, Casagrande (9/74, Slg. 1974, 773, Randnr. 3), Echternach und Moritz (zitiert in Fn. 27, Randnrn. 20 und 21), vom 13. November 1990, di Leo (C-308/89, Slg. 1990, I-4185, Randnr. 13), und Baumbast und R (zitiert in Fn. 4, Randnr. 50).

    61 - Urteil Echternach und Moritz (zitiert in Fn. 27, Randnrn. 2, 32 und 35 sowie Abschnitt I.1 des Sitzungsberichts); im selben Sinne Urteile di Leo (zitiert in Fn. 33, Randnr. 9) und Gaal (zitiert in Fn. 26, Randnrn. 19 und 25).

  • EuGH, 21.06.1988 - 197/86

    Brown / Secretary of State for Scotland

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 20.10.2009 - C-480/08
    26 - Urteile vom 21. Juni 1988, Brown (197/86, Slg. 1988, 3205, Randnr. 30), und vom 4. Mai 1995, Gaal (C-7/94, Slg. 1995, I-1031, Randnr. 27).

    81 - Urteil Baumbast und R (zitiert in Fn. 4, Randnr. 63); ähnlich bereits das Urteil Brown (zitiert in Fn. 26, Randnr. 30).

  • EuGH, 07.07.1992 - C-370/90

    The Queen / Immigration Appeal Tribunal und Surinder Singh, ex parte Secretary of

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 20.10.2009 - C-480/08
    43 - Vgl. dazu die Urteile vom 7. Juli 1992, Singh (C-370/90, Slg. 1992, I-4265), und Eind (zitiert in Fn. 32).

    74 - Urteil vom 9. März 1999, Centros (C-212/97, Slg. 1999, I-1459, Randnr. 24 mit weiteren Nachweisen); vgl. außerdem die Urteile Singh (zitiert in Fn. 43, Randnr. 24), vom 21. Juni 1988, Lair (39/86, Slg. 1988, 3161, Randnr. 43), und vom 6. November 2003, Ninni-Orasche (C-413/01, Slg. 2003, I-13187, Randnr. 36).

  • EuGH, 06.10.2009 - C-123/08

    DAS NIEDERLÄNDISCHE RECHT KANN IN BEZUG AUF DIE VOLLSTRECKUNG EINES EUROPÄISCHEN

  • EuGH, 13.03.2007 - C-432/05

    Unibet - Grundsatz des gerichtlichen Rechtsschutzes - Nationale

  • EuGH, 06.06.1985 - 157/84

    Frascogna / Caisse des dépôts und consignations

  • EuGH, 27.06.2006 - C-540/03

    DER GERICHTSHOF WEIST DIE KLAGE GEGEN DIE RICHTLINIE ÜBER DAS RECHT VON

  • EuGH, 06.11.2003 - C-413/01

    Ninni-Orasche

  • EuGH, 12.07.1984 - 261/83

    Castelli / ONTPS

  • EuGH, 11.12.2007 - C-291/05

    Eind - Freizügigkeit - Arbeitnehmer - Aufenthaltsrecht eines Familienangehörigen,

  • EuGH, 26.09.2000 - C-478/98

    Kommission / Belgien

  • EuGH, 23.03.2004 - C-138/02

    DER GERICHTSHOF PRÜFT, INWIEWEIT EINE NATIONALE REGELUNG DIE GEWÄHRUNG EINER

  • EGMR, 22.04.2004 - 42703/98

    Österreich (A), Jugoslawen, Kosovo, Privatleben, Integration, Straftäter, Raub,

  • EuGH, 23.09.2003 - C-109/01

    EIN MIT EINEM BÜRGER DER EUROPÄISCHEN UNION VERHEIRATETER DRITTSTAATSANGEHÖRIGER

  • Generalanwalt beim EuGH, 25.05.2004 - C-302/02

    Laurin Effing

  • EuGH, 29.01.2002 - C-162/00

    Pokrzeptowicz-Meyer

  • EuGH, 04.06.2009 - C-22/08

    EIN ARBEITSUCHENDER, DER TATSÄCHLICHE VERBINDUNGEN MIT DEM ARBEITSMARKT EINES

  • EuGH, 05.12.1973 - 143/73

    SOPAD / FORMA u.a.

  • EuGH, 11.12.2008 - C-334/07

    Kommission / Freistaat Sachsen - Rechtsmittel - Staatliche Beihilfen - Vorhaben

  • EuGH, 25.07.2002 - C-459/99

    DER GERICHTSHOF BESTÄTIGT DIE BEDEUTUNG, DIE DER GEWÄHRLEISTUNG DES SCHUTZES DES

  • EuGH, 12.09.2006 - C-196/04

    DIE BRITISCHEN RECHTSVORSCHRIFTEN ÜBER BEHERRSCHTE AUSLÄNDISCHE GESELLSCHAFTEN

  • EuGH, 18.07.2007 - C-213/05

    Geven - Grenzgänger - Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 - Erziehungsgeld - Versagung -

  • EuGH, 09.07.1987 - 256/86

    Frascogna / Caisse des dépôts und consignations

  • EuGH, 03.07.1974 - 9/74

    Casagrande / Landeshauptstadt München

  • EuGH, 09.03.1999 - C-212/97

    Centros

  • EuGH, 20.09.2001 - C-184/99

    STUDENTEN, DIE SICH IN EINEM ANDEREN MITGLIEDSTAAT AUFHALTEN, MÜSSEN UNTER

  • EuGH, 05.10.1988 - 247/86

    Alsatel / Novasam

  • EuGH, 11.07.2002 - C-60/00

    EIN ANGEHÖRIGER EINES MITGLIEDSTAATS, DER IN DIESEM STAAT WOHNT UND EINE

  • EGMR, 18.02.1991 - 12313/86

    MOUSTAQUIM c. BELGIQUE

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht