Rechtsprechung
   EuGH, 28.01.2016 - C-50/14   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2016,588
EuGH, 28.01.2016 - C-50/14 (https://dejure.org/2016,588)
EuGH, Entscheidung vom 28.01.2016 - C-50/14 (https://dejure.org/2016,588)
EuGH, Entscheidung vom 28. Januar 2016 - C-50/14 (https://dejure.org/2016,588)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2016,588) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (6)

  • Europäischer Gerichtshof

    CASTA u.a.

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Öffentliche Aufträge - Art. 49 AEUV und 56 AEUV - Richtlinie 2004/18/EG - Krankentransporte - Nationale Regelung, nach der Krankentransporte im Wege der Direktvergabe ohne jegliche Bekanntmachung und unter Erstattung der aufgewandten Kosten an ...

  • Europäischer Gerichtshof

    CASTA u.a.

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Öffentliche Aufträge - Art. 49 AEUV und 56 AEUV - Richtlinie 2004/18/EG - Krankentransporte - Nationale Regelung, nach der Krankentransporte im Wege der Direktvergabe ohne jegliche Bekanntmachung und unter Erstattung der aufgewandten Kosten an ...

  • VERIS(Abodienst, Leitsatz ggf. frei)
  • Reguvis VergabePortal - Veris(Abodienst, Leitsatz ggf. frei)
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Krankentransporte: Direktvergabe an Freiwilligenorganisationen zulässig!

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • tertius-online.de (Leitsatz/Kurzinformation/Zusammenfassung)
  • heuking.de (Kurzinformation)

    Direktvergabe sozialer Dienstleistungen an Freiwilligenorganisationen gebilligt

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Direktvergabe von Krankentransporten ist in Ausnahmefällen zulässig! (VPR 2016, 126)

Sonstiges (3)

  • Europäischer Gerichtshof (Vorlagefragen)

    CASTA u.a.

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Öffentliche Aufträge - Art. 49 AEUV und 56 AEUV - Richtlinie 2004/18/EG - Krankentransporte - Nationale Regelung, nach der Krankentransporte im Wege der Direktvergabe ohne jegliche Bekanntmachung und unter Erstattung der aufgewandten Kosten an ...

  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen

Papierfundstellen

  • NVwZ 2016, 674
  • EuZW 2016, 299
  • NZBau 2016, 177
  • ZfBR 2016, 597
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (30)Neu Zitiert selbst (5)

  • EuGH, 11.12.2014 - C-113/13

    Dringende Krankentransportdienste dürfen vorrangig und im Wege der Direktvergabe

    Auszug aus EuGH, 28.01.2016 - C-50/14
    Dieser Anhang ist unterteilt in die Teile A und B. Krankentransporte wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehenden können gemäß den Angaben des vorlegenden Gerichts sowohl unter Anhang II Teil A Kategorie 2 der Richtlinie 2004/18, und zwar unter dem Beförderungsaspekt dieser Dienste, als auch, im Hinblick auf ihre medizinischen Aspekte, unter Anhang II Teil B Kategorie 25 dieser Richtlinie fallen (vgl. in Bezug auf Notfallkrankentransportdienste Urteil Azienda sanitaria locale n. 5 "Spezzino" u. a., C-113/13, EU:C:2014:2440, Rn. 34 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Nach dieser Vorschrift müssen öffentliche Aufträge, deren Wert höher ist als der in Art. 7 dieser Richtlinie festgelegte Schwellenwert und die sich auf derartige Dienstleistungen beziehen, unter Berücksichtigung aller in den Art. 23 bis 55 dieser Richtlinie genannten Verfahrensvorschriften vergeben werden, wenn der in Anhang II Teil A angegebene Wert der Transportdienstleistungen den in Anhang II Teil B angegebenen Wert der medizinischen Dienstleistungen überschreitet (Urteil Azienda sanitaria locale n. 5 "Spezzino" u. a., C-113/13, EU:C:2014:2440, Rn. 40).

    Die sonstigen in dieser Richtlinie vorgesehenen Vorschriften zur Koordinierung der Verfahren, insbesondere diejenigen über die Verpflichtungen zur Ausschreibung mit vorheriger Bekanntmachung und diejenigen über die Zuschlagskriterien, gelten für diese Aufträge hingegen nicht (Urteil Azienda sanitaria locale n. 5 "Spezzino" u. a., C-113/13, EU:C:2014:2440, Rn. 41 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Der Unionsgesetzgeber ist nämlich davon ausgegangen, dass Aufträgen über Dienstleistungen des Anhangs II Teil B der Richtlinie 2004/18 wegen ihres spezifischen Charakters a priori keine hinreichende grenzüberschreitende Bedeutung zukommt, die es rechtfertigen kann, dass sie in einem Ausschreibungsverfahren vergeben werden, das es den Unternehmen anderer Mitgliedstaaten ermöglichen soll, von der Ausschreibung Kenntnis zu nehmen und ein Angebot einzureichen (Urteil Azienda sanitaria locale n. 5 "Spezzino" u. a., C-113/13, EU:C:2014:2440, Rn. 42 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Außerdem ist es seine Sache, den jeweiligen Wert der Transportdienstleistungen und der medizinischen Dienstleistungen zu bestimmen (vgl. in diesem Sinne Urteil Azienda sanitaria locale n. 5 "Spezzino" u. a., C-113/13, EU:C:2014:2440, Rn. 43).

    Sollte das vorlegende Gericht jedoch feststellen, dass der genannte Schwellenwert nicht erreicht wird oder dass der Wert der medizinischen Dienstleistungen höher ist als der Wert der Transportdienstleistungen, kämen außer - im zuletzt genannten Fall - den Art. 23 und 35 Abs. 4 der Richtlinie 2004/18 nur die sich aus den Art. 49 AEUV und 56 AEUV ergebenden allgemeinen Grundsätze der Transparenz und der Gleichbehandlung zur Anwendung (vgl. in diesem Sinne Urteil Azienda sanitaria locale n. 5 "Spezzino" u. a., C-113/13, EU:C:2014:2440, Rn. 44 und 45 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    Diese Grundsätze gelten jedoch für öffentliche Aufträge bei einem Sachverhalt, der mit keinem relevanten Element über die Grenzen eines Mitgliedstaats hinausweist, nur dann, wenn an diesem Auftrag ein eindeutiges grenzüberschreitendes Interesse besteht (Urteil Azienda sanitaria locale n. 5 "Spezzino" u. a., C-113/13, EU:C:2014:2440, Rn. 46 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Die Feststellung der Gesichtspunkte, die erforderlich sind, um das Bestehen eines eindeutigen grenzüberschreitenden Interesses prüfen zu können, sowie ganz allgemein sämtliche Feststellungen, die von den nationalen Gerichten zu treffen sind und von denen die Anwendbarkeit eines Aktes des Sekundärrechts oder des Primärrechts der Union abhängt, sollten daher vor einer Befassung des Gerichtshofs erfolgen (Urteil Azienda sanitaria locale n. 5 "Spezzino" u. a., C-113/13, EU:C:2014:2440, Rn. 47).

    Die Antwort des Gerichtshofs steht allerdings unter der Prämisse, dass das vorlegende Gericht im Ausgangsverfahren nach eingehender Würdigung aller maßgeblichen Gegebenheiten ein eindeutiges grenzüberschreitendes Interesse feststellt (Urteil Azienda sanitaria locale n. 5 "Spezzino" u. a., C-113/13, EU:C:2014:2440, Rn. 48 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass ein Vertrag nicht allein deswegen aus dem Begriff des öffentlichen Auftrags herausfallen kann, weil die darin vorgesehene Vergütung auf den Ersatz der Kosten beschränkt bleibt, die durch die Erbringung der vereinbarten Dienstleistung entstehen, oder weil dieser Vertrag von einer Einrichtung ohne Gewinnerzielungsabsicht geschlossen wird (vgl. in diesem Sinne Urteil Azienda sanitaria locale n. 5 "Spezzino" u. a., C-113/13, EU:C:2014:2440, Rn. 36 und 37 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Im ersten Fall ist festzustellen, dass die Richtlinie 2004/18 einer nationalen Regelung wie der im Ausgangsverfahren entgegensteht, nach der die örtlichen Behörden die Erbringung von Krankentransportdiensten im Wege der Direktvergabe ohne jegliche Bekanntmachung an Freiwilligenorganisationen vergeben können (vgl. in diesem Sinne Urteil Azienda sanitaria locale n. 5 "Spezzino" u. a., C-113/13, EU:C:2014:2440, Rn. 44).

    Im zweiten Fall ist zum einen darauf hinzuweisen, dass die Rechtsvorschriften der Union für öffentliche Aufträge, insbesondere für öffentliche Dienstleistungsaufträge, den freien Dienstleistungsverkehr und die Öffnung für einen unverfälschten und möglichst umfassenden Wettbewerb in den Mitgliedstaaten gewährleisten sollen, und zum anderen, dass die Anwendung einer nationalen Regelung wie der im Ausgangsverfahren diesen Zielen letztlich zuwiderläuft, da sie andere Einrichtungen als Freiwilligenorganisationen von den betroffenen Märkten ausschließt (vgl. in diesem Sinne Urteil Azienda sanitaria locale n. 5 "Spezzino" u. a., C-113/13, EU:C:2014:2440, Rn. 51 und 52).

    Eine solche Ungleichbehandlung, die durch den Ausschluss aller in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassenen Unternehmen hauptsächlich diese benachteiligt, stellt, sofern sie nicht durch objektive Umstände gerechtfertigt ist, eine nach den Art. 49 AEUV und 56 AEUV verbotene mittelbare Diskriminierung aufgrund der Staatsangehörigkeit dar (vgl. in diesem Sinne Urteil Azienda sanitaria locale n. 5 "Spezzino" u. a., C-113/13, EU:C:2014:2440, Rn. 52 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    In diesem Zusammenhang ist erstens daran zu erinnern, dass das Unionsrecht die Befugnis der Mitgliedstaaten zur Ausgestaltung ihres Gesundheitswesens und ihrer Systeme der sozialen Sicherheit unberührt lässt (Urteil Azienda sanitaria locale n. 5 "Spezzino" u. a., C-113/13, EU:C:2014:2440, Rn. 55 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Bei der Beurteilung der Einhaltung dieses Verbots ist jedoch zu berücksichtigen, dass unter den vom Vertrag geschützten Gütern und Interessen die Gesundheit und das Leben von Menschen den höchsten Rang einnehmen und dass es Sache der Mitgliedstaaten ist - denen ein Ermessen eingeräumt ist -, zu bestimmen, auf welchem Niveau sie den Schutz der Gesundheit der Bevölkerung gewährleisten wollen und wie dieses Niveau erreicht werden soll (Urteil Azienda sanitaria locale n. 5 "Spezzino" u. a., C-113/13, EU:C:2014:2440, Rn. 56 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Dies gilt für Maßnahmen, die zum einen dem allgemeinen Ziel entsprechen, einen ausreichenden, ständigen Zugang zu einem ausgewogenen Angebot hochwertiger Krankenhausversorgung im betreffenden Mitgliedstaat sicherzustellen, und die zum anderen dazu beitragen, die Kosten zu beherrschen und, so weit wie möglich, jede Verschwendung finanzieller, technischer und menschlicher Ressourcen zu verhindern (Urteil Azienda sanitaria locale n. 5 "Spezzino" u. a., C-113/13, EU:C:2014:2440, Rn. 57 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Zweitens kann ein Mitgliedstaat im Rahmen des Ermessens, das ihm bei der Festlegung eingeräumt ist, auf welchem Niveau er den Schutz der Gesundheit gewährleisten und sein System der sozialen Sicherheit gestalten will, die Auffassung vertreten, dass der Rückgriff auf Freiwilligenorganisationen dem sozialen Zweck eines Krankentransportdienstes entspricht und geeignet ist, dazu beizutragen, die mit diesem Dienst verbundenen Kosten zu beherrschen (vgl. in diesem Sinne Urteil Azienda sanitaria locale n. 5 "Spezzino" u. a., C-113/13, EU:C:2014:2440, Rn. 59).

    Ein System zur Regelung dringender Krankentransportdienste wie das im Ausgangsverfahren in Rede stehende, bei dem die zuständigen Behörden auf Freiwilligenorganisationen zurückgreifen können, muss allerdings tatsächlich zu dem sozialen Zweck und zu den Zielen der Solidarität und der Haushaltseffizienz beitragen, auf denen dieses System beruht (Urteil Azienda sanitaria locale n. 5 "Spezzino" u. a., C-113/13, EU:C:2014:2440, Rn. 60).

    Im Übrigen ist der Rückgriff auf Erwerbstätige zwar zulässig, weil diese Organisationen sonst in vielen Bereichen, in denen der Grundsatz der Solidarität selbstverständlich zur Anwendung kommen kann, praktisch nicht wirksam handeln könnten, doch müssen sich die genannten Organisationen bei ihrer Tätigkeit streng an die in den nationalen Rechtsvorschriften festgelegten Anforderungen halten (Urteil Azienda sanitaria locale n. 5 "Spezzino" u. a., C-113/13, EU:C:2014:2440, Rn. 61).

    Bei der Erstattung der Kosten ist darauf zu achten, dass nicht etwa unter dem Vorwand einer Freiwilligentätigkeit ein Erwerbszweck, und sei es nur indirekt, verfolgt wird und dass dem Freiwilligen lediglich die Kosten erstattet werden können, die er für die geleistete Tätigkeit tatsächlich aufgewandt hat, und zwar im Rahmen der von der jeweiligen Vereinigung vorab festgelegten Grenzen (Urteil Azienda sanitaria locale n. 5 "Spezzino" u. a., C-113/13, EU:C:2014:2440, Rn. 62).

    Insofern ist im Einklang mit dem Tenor des Urteils Azienda sanitaria locale n. 5 "Spezzino" u. a. (C-113/13, EU:C:2014:2440) und Rn. 67 des vorliegenden Urteils festzustellen, dass die Erbringung von Krankentransportdiensten, wenn sämtliche unionsrechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind, damit ein Mitgliedstaat den Rückgriff auf Freiwilligenorganisationen vorsehen kann, im Wege der Direktvergabe ohne jegliche Bekanntmachung an Freiwilligenorganisationen vergeben werden kann.

    Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit des Rückgriffs auf Freiwilligenorganisationen ist, wie in Rn. 60 des Urteils Azienda sanitaria locale n. 5 "Spezzino" u. a. (C-113/13, EU:C:2014:2440) und Rn. 63 des vorliegenden Urteils ausgeführt, dennoch insbesondere, dass dieser Rückgriff tatsächlich zu dem Ziel der Haushaltseffizienz beiträgt.

    Außerdem gilt für die Erstattung der von den Freiwilligenorganisationen aufgewandten Kosten, wie in Rn. 62 des Urteils Azienda sanitaria locale n. 5 "Spezzino" u. a. (C-113/13, EU:C:2014:2440) und in Rn. 65 des vorliegenden Urteils ausgeführt, der allgemeine Grundsatz des Verbots des Rechtsmissbrauchs.

    Außerdem müssen sich die Freiwilligenorganisationen gemäß Rn. 61 des Urteils Azienda sanitaria locale n. 5 "Spezzino" u. a. (C-113/13, EU:C:2014:2440) und wie in Rn. 64 des vorliegenden Urteils ausgeführt bei ihrer Tätigkeit streng an die Anforderungen halten, die in den für sie geltenden nationalen Rechtsvorschriften festgelegt sind.

    Die Einhaltung der in den Rn. 60 bis 62 des Urteils Azienda sanitaria locale n. 5 "Spezzino" u. a. (C-113/13, EU:C:2014:2440) festgelegten Grenzen, auf die in den Rn. 63 bis 65 des vorliegenden Urteils hingewiesen worden ist, setzt jedoch vor allem voraus, dass das eigentliche Wesen dieser Freiwilligenorganisationen respektiert wird.

  • EuGH, 23.12.2009 - C-305/08

    CoNISMa - Öffentliche Dienstleistungsaufträge - Richtlinie 2004/18/EG - Begriffe

    Auszug aus EuGH, 28.01.2016 - C-50/14
    Zunächst ergibt sich aus Rn. 48 des Urteils CoNISMa (C-305/08, EU:C:2009:807) im Hinblick auf den Grundsatz der Ausübung einer Wirtschaftstätigkeit durch eine Organisation ohne Erwerbszweck, dass diese Frage in die Zuständigkeit des nationalen Gesetzgebers fällt.
  • EuGH, 19.12.2012 - C-159/11

    Das Recht der Union über die Vergabe öffentlicher Aufträge steht einer nationalen

    Auszug aus EuGH, 28.01.2016 - C-50/14
    Nach dieser Rechtsprechung, insbesondere dem Urteil Ordine degli Ingegneri della Provincia di Lecce u. a. (C-159/11, EU:C:2012:817), gelte der Begriff des "entgeltlichen Vertrags" im Sinne von Art. 1 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 2004/18 auch für Verträge, bei denen die vereinbarte Vergütung auf den Ersatz der Kosten beschränkt bleibe, die durch die Erbringung der vereinbarten Dienstleistung entstünden.
  • EuGH, 25.10.2001 - C-475/99

    DER GERICHTSHOF NIMMT ZU DEM QUASI-MONOPOL STELLUNG, ÜBER DAS DIE

    Auszug aus EuGH, 28.01.2016 - C-50/14
    Ferner meint das vorlegende Gericht, insbesondere im Hinblick auf das Urteil Ambulanz Glöckner (C-475/99, EU:C:2001:577), dass nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs das Fehlen eines Erwerbszwecks einer Einrichtung, die eine wirtschaftliche Tätigkeit ausübe, insbesondere den Krankentransport, die Eigenschaft als Unternehmen im Sinne der Bestimmungen des AEU-Vertrags nicht ausschließe.
  • EuGH, 17.06.1997 - C-70/95

    Sodemare u.a.

    Auszug aus EuGH, 28.01.2016 - C-50/14
    Hierzu verweist es auf das Urteil Sodemare u. a. (C-70/95, EU:C:1997:301) und auf die damals laufenden Vorbereitungsarbeiten für die neue Richtlinie über die Vergabe öffentlicher Aufträge, die in der Folge zum Erlass der Richtlinie 2014/24/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die öffentliche Auftragsvergabe und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/18/EG (ABl. L 94, S. 65) geführt haben, insbesondere auf deren 28. Erwägungsgrund.
  • BAG, 19.05.2016 - 8 AZR 470/14

    Benachteiligung wegen des Alters - Entschädigung

    (1) Das Verbot des Rechtsmissbrauchs ist ein anerkannter Grundsatz des Unionsrechts (vgl. ua. EuGH 28. Januar 2016 - C-50/14 - [CASTA ua.] Rn. 65) .
  • EuGH, 21.03.2019 - C-465/17

    Die Regelungen über die öffentliche Auftragsvergabe gelten nicht für die

    Die Bedingungen, von denen das Unionsrecht die Einordnung als "gemeinnützige Organisation" abhängig mache, seien nämlich mit Blick auf die Urteile vom 11. Dezember 2014, Azienda sanitaria locale n. 5 "Spezzino" u. a. (C-113/13, EU:C:2014:2440), sowie vom 28. Januar 2016, CASTA u. a. (C-50/14, EU:C:2016:56), oder zumindest mit Blick auf Art. 77 Abs. 1 der Richtlinie 2014/24 strenger.

    Insoweit zweifelt das vorlegende Gericht die Argumentation von Falck an, wonach eine gemeinnützige Organisation weitere Voraussetzungen erfüllen müsse, die sich aus Art. 77 Abs. 2 der Richtlinie 2014/24 oder gar aus den Urteilen vom 11. Dezember 2014, Azienda sanitaria locale n. 5 "Spezzino" u. a. (C-113/13, EU:C:2014:2440), und vom 28. Januar 2016, CASTA u. a. (C-50/14, EU:C:2016:56), ergäben.

  • BAG, 11.08.2016 - 8 AZR 406/14

    Benachteiligung wegen des Alters - Auswahlverfahren - Schadensersatz -

    aa) Das Verbot des Rechtsmissbrauchs ist ein anerkannter Grundsatz des Unionsrechts (vgl. ua. EuGH 28. Juli 2016 - C-423/15 - [Kratzer] Rn. 37; 28. Januar 2016 - C-50/14 - [CASTA ua.] Rn. 65) .
  • BAG, 26.01.2017 - 8 AZR 848/13

    Benachteiligung iSd. AGG - Alter - Geschlecht - Auswahlverfahren - Entschädigung

    aa) Das Verbot des Rechtsmissbrauchs ist ein anerkannter Grundsatz des Unionsrechts (vgl. ua. EuGH 28. Juli 2016 - C-423/15 - [Kratzer] Rn. 37; 28. Januar 2016 - C-50/14 - [CASTA ua.] Rn. 65) .
  • BAG, 11.08.2016 - 8 AZR 4/15

    Benachteiligung - Entschädigung - Rechtsmissbrauch

    aa) Das Verbot des Rechtsmissbrauchs ist ein anerkannter Grundsatz des Unionsrechts (vgl. ua. EuGH 28. Juli 2016 - C-423/15 - [Kratzer] Rn. 37; 28. Januar 2016 - C-50/14 - [CASTA ua.] Rn. 65) .
  • OLG Düsseldorf, 12.06.2017 - Verg 34/16

    Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union betreffend die Auslegung der

    Vielmehr müssten die europäischen Voraussetzungen einer gemeinnützigen Organisation erfüllt sein, so wie sie sich aus den Urteilen des EuGH vom 11.12.2014 (C113/13 - Spezzino) und vom 28.01.2016 (C 50/14 - CASTA) oder zumindest aus Art. 77 Abs. 1 der Richtlinie 2014/24/EU ergeben.

    Dass gemeinnützige Organisationen im Sinne von Art. 10 lit. h) der Richtlinie 2014/24/EU zu den Zielen der Solidarität und der Haushaltseffizienz beitragen müssen - so wie die Antragstellerinnen unter Bezugnahme auf die Urteile des EuGH vom 11.12.2014 (C 113/13, Rn. 60 - Spezzino) und vom 18.01.2016 (C 50/14, Rn. 67 - CASTA) geltend machen - erscheint dem Senat nicht zwingend.

  • LAG Schleswig-Holstein, 21.06.2022 - 2 Sa 21/22

    Stellenausschreibung, Bewerbung, Internet, Ebay-Kleinanzeigen, Bewerberbegriff,

    Das Verbot des Rechtsmissbrauchs ist ein anerkannter Grundsatz des Unionsrechts (vgl. ua. EuGH, 28. Juli 2016 - C-423/15 - [Kratzer] Rn. 37; 28. Januar 2016 - C-50/14 - [CASTA ua.] Rn. 65).
  • BAG, 25.10.2018 - 8 AZR 562/16

    Entschädigung nach dem AGG - objektive Eignung - Benachteiligung wegen der

    a) Das Verbot des Rechtsmissbrauchs ist ein anerkannter Grundsatz des Unionsrechts (vgl. ua. EuGH 28. Juli 2016 - C-423/15 - [Kratzer] Rn. 37; 28. Januar 2016 - C-50/14 - [CASTA ua.] Rn. 65 ) .
  • EuGH, 14.07.2022 - C-436/20

    ASADE - Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 49 und 56 AEUV - Rein interner

    Der Umstand, dass der Vertrag mit einer Einrichtung ohne Erwerbszweck geschlossen wird, schließt nicht aus, dass diese Einrichtung eine wirtschaftliche Tätigkeit im Sinne der Richtlinie 2014/24 ausüben kann, und ist daher für die Anwendung der unionsrechtlichen Vorschriften über öffentliche Aufträge unerheblich (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 19. Juni 2014, Centro Hospitalar de Setúbal und SUCH, C-574/12, EU:C:2014:2004, Rn. 33 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 28. Januar 2016, CASTA u. a., C-50/14, EU:C:2016:56, Rn. 52).

    Ein Vertrag kann daher nicht allein deswegen aus dem Begriff des "öffentlichen Dienstleistungsauftrags" herausfallen, weil die vorgesehene Vergütung auf den Ersatz der Kosten beschränkt bleibt, die durch die Erbringung der vereinbarten Dienstleistung entstehen, wie es hier der Fall zu sein scheint (Urteil vom 28. Januar 2016, CASTA u. a., C-50/14, EU:C:2016:56, Rn. 52).

    Was erstens den Grundsatz der Gleichbehandlung der Wirtschaftsteilnehmer betrifft, stellt der Umstand, dass privaten Einrichtungen mit Erwerbszweck die Möglichkeit genommen wird, an solchen Verfahren zur Vergabe öffentlicher Aufträge teilzunehmen, eine Ungleichbehandlung der Wirtschaftsteilnehmer dar, die gegen diesen Grundsatz verstößt, sofern sie nicht durch objektive Erwägungen gerechtfertigt ist (vgl. entsprechend Urteile vom 11. Dezember 2014, Azienda sanitaria locale n. 5 "Spezzino" u. a., C-113/13, EU:C:2014:2440, Rn. 52, und vom 28. Januar 2016, CASTA u. a., C-50/14, EU:C:2016:56, Rn. 56).

    Der ausschließliche Rückgriff auf private Einrichtungen ohne Erwerbszweck, um die Erbringung derartiger sozialer Dienstleistungen zu gewährleisten, beruht somit möglicherweise auf den Grundsätzen der Universalität und der Solidarität, die einem Sozialhilfesystem eigen sind, sowie der Erschwinglichkeit und der Geeignetheit, soweit dadurch ermöglicht wird, dass diese Leistungen von Allgemeininteresse unter den Bedingungen eines wirtschaftlich ausgeglichenen Haushalts von Einrichtungen erbracht werden, die hauptsächlich zu dem Zweck gegründet wurden, dem Allgemeininteresse zu dienen, und deren Entscheidungen nicht, wie die spanische Regierung feststellt, von rein kommerziellen Erwägungen geleitet werden (vgl. entsprechend Urteil vom 28. Januar 2016, CASTA u. a., C-50/14, EU:C:2016:56, Rn. 57).

    Ein mit solchen Erwägungen begründeter Ausschluss privater Einrichtungen mit Erwerbszweck von den Verfahren zur Vergabe öffentlicher Aufträge, die die Erbringung solcher sozialer Dienstleistungen zum Gegenstand haben, verstößt nicht gegen den Gleichheitsgrundsatz, wenn er tatsächlich zu dem sozialen Zweck und zu den Zielen der Solidarität und der Haushaltseffizienz beiträgt, auf denen dieses System beruht (vgl. entsprechend Urteile vom 11. Dezember 2014, Azienda sanitaria locale n. 5 "Spezzino" u. a., C-113/13, EU:C:2014:2440, Rn. 60, und vom 28. Januar 2016, CASTA u. a., C-50/14, EU:C:2016:56, Rn. 63).

    So dürfen die Einrichtungen nur in dem für ihren ordnungsgemäßen Betrieb erforderlichen Umfang und unter Beachtung der in den nationalen Rechtsvorschriften festgelegten Anforderungen auf Arbeitnehmer zurückgreifen, und den Freiwilligen dürfen lediglich die Kosten erstattet werden, die ihnen im Zusammenhang mit der geleisteten Tätigkeit tatsächlich entstanden sind, und zwar im Rahmen der von der jeweiligen privaten Einrichtung vorab festgelegten Grenzen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 11. Dezember 2014, Azienda sanitaria locale n. 5 "Spezzino" u. a., C-113/13, EU:C:2014:2440, Rn. 61 und 62, sowie vom 28. Januar 2016, CASTA u. a., C-50/14, EU:C:2016:56, Rn. 64 und 65).

    Dagegen verbietet es Art. 76 der Richtlinie 2014/24, dass solche öffentlichen Aufträge ohne Ausschreibung unmittelbar an eine Einrichtung ohne Erwerbszweck vergeben werden können, die keine Freiwilligeneinrichtung ist (vgl. hierzu Urteil vom 28. Januar 2016, CASTA u. a., C-50/14, EU:C:2016:56, Rn. 70).

  • EuGH, 05.04.2017 - C-298/15

    Borta - Vorlage zur Vorabentscheidung - Öffentliche Aufträge - Richtlinie

    Was öffentliche Aufträge anbelangt, liegt es im Interesse der Union, dass Ausschreibungen - einschließlich Ausschreibungen für Aufträge, die nicht unter die Richtlinie 2004/17 fallen - einem möglichst umfassenden Wettbewerb offenstehen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 10. Juli 2014, Consorzio Stabile Libor Lavori Pubblici, C-358/12, EU:C:2014:2063, Rn. 29, und vom 28. Januar 2016, CASTA u. a., C-50/14, EU:C:2016:56, Rn. 55).
  • ArbG Bonn, 23.10.2019 - 5 Ca 1201/19

    Keine Entschädigung bei rechtsmissbräuchlicher Bewerbung

  • BAG, 19.05.2016 - 8 AZR 583/14

    Benachteiligung wegen des Alters - Auswahlverfahren - Entschädigung - objektive

  • BAG, 19.05.2016 - 8 AZR 477/14

    Benachteiligung wegen des Alters - Auswahlverfahren - Entschädigung - objektive

  • BAG, 11.08.2016 - 8 AZR 809/14

    Benachteiligung wegen des Alters - Auswahlverfahren - Entschädigung - objektive

  • BVerwG, 21.09.2023 - 3 B 44.22

    Vergabe von Leistungen der Notfallrettung im öffentlichen Rettungsdienst; hier:

  • Generalanwalt beim EuGH, 03.02.2022 - C-436/20

    ASADE - Vorlage zur Vorabentscheidung - Öffentliche Auftragsvergabe - Art. 49 und

  • VK Rheinland, 19.08.2016 - VK D-14/16

    Rettungsdienst überwiegt Krankentransport: Bereichsausnahme gilt für gesamten

  • OVG Hamburg, 20.09.2022 - 3 Bf 198/21

    Auswahlverfahren zur Vergabe von Leistungen der Notfallrettung

  • Generalanwalt beim EuGH, 14.11.2018 - C-465/17

    Falck Rettungsdienste und Falck - Vorabentscheidungsverfahren - Öffentliche

  • VG Düsseldorf, 15.09.2016 - 7 L 2411/16

    Überprüfung einer Vergabe von Rettungsdienstleistungen: Verwaltungsrechtsweg

  • VG Hamburg, 26.05.2021 - 14 K 3698/20

    Erfolglose Klage einer gemeinnützigen GmbH, die Dienstleistungen im Bereich des

  • EuGH, 20.12.2017 - C-419/16

    Simma Federspiel - Vorlage zur Vorabentscheidung - Niederlassungsfreiheit und

  • VK Westfalen, 15.02.2017 - VK 1-51/16

    Keine Bereichsausnahme für qualifizierte Krankentransportfahrten!

  • EuGH, 27.10.2016 - C-114/15

    Audace u.a. - Vorlage zur Vorabentscheidung - Freier Warenverkehr - Art. 34 und

  • Generalanwalt beim EuGH, 07.09.2023 - C-128/22

    NORDIC INFO - Vorlage zur Vorabentscheidung - Freizügigkeit - Nationale Maßnahmen

  • LAG Hamm, 23.08.2023 - 9 Sa 538/22

    Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz; Entschädigung; Rechtsmissbrauch;

  • VG Ansbach, 08.12.2017 - AN 14 E 17.02475

    Interimsweise Vergabe von Rettungsdienstleistungen im freihändigen Verfahren

  • VK Niedersachsen, 22.01.2019 - VgK-01/19

    Einsätze von Krankenwagen zur Patientenbeförderung sind vergabepflichtig!

  • Generalanwalt beim EuGH, 19.12.2018 - C-598/17

    A-Fonds - Vorlage zur Vorabentscheidung - Bestehende und neue Beihilfen - Begriff

  • Generalanwalt beim EuGH, 06.07.2017 - C-304/16

    American Express

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht